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E-6836/2023

E-6836/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung behandelt wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde wird aufgrund der äusserst kurzen Beschwerdefrist sowie der Niederlegung des Mandats durch die vorherige Rechtsvertretung eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung beantragt (vgl. Beschwerde S. 12). Der Rechtsvertretung sei es nicht möglich gewesen, ein ausführliches Gespräch mit den Beschwerdeführenden vor Ablauf der Beschwerdefrist zu organisieren, insbesondere hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts und der Erlebnisse in Kroatien.

E. 4.2 Den Beschwerdeführenden war es möglich, innerhalb der Beschwerdefrist eine neue Rechtsvertretung zu kontaktieren und durch diese eine einlässliche Beschwerde einreichen zu lassen. Die Beschwerdeführenden hatte bereits anlässlich des Dublins-Gesprächs Gelegenheit, allfällige Gründe, die gegen eine Überstellung nach Kroatien sprechen würden, vorzutragen. Davon haben sie denn auch Gebrauch gemacht. Es besteht daher kein Anlass, den Beschwerdeführenden eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde beziehungswiese zur mündlichen Äusserung anzusetzen. Der Antrag ist abzuweisen.

E. 5.1 In der Beschwerde wird eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltserstellung geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Das SEM habe sich nicht näher zur befürchteten Kettenabschiebung geäussert respektive wären in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen angezeigt gewesen. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Kroatien reiche bei derart klaren Hinweisen auf eine Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen. Darüber hinaus sei der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter abzuklären.

E. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind.

E. 5.3 Das SEM setzt sich in seiner ausführlich begründeten Verfügung sowohl mit der Kritik an den kroatischen Behörden seitens nationaler und internationaler Organisationen als auch mit den umfangreichen Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien auseinander und kommt zum Schluss, es bestehe kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden, welche der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten, würden ihnen den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden werden in der angefochtenen Verfügung hinreichend erwähnt und gewürdigt. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit erstellt und in der angefochtenen Verfügung alle rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt. Im Umstand, dass die Beschwerdeführenden respektive deren Rechtsvertretung die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM nicht teilen, ist keine ungenügende oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erblicken.

E. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Im Rahmen eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: Take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 6.4 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zu-ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden ergab, dass sie am 11. Oktober 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurden. Gleichentags stellten sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Auf das Wiederaufnahmeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO nahmen die kroatischen Behörden innert Frist keine Stellung, womit die Zuständigkeit auf Kroatien überging (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Am 20. November 2023 bestätigten die kroatischen Behörden den Zuständigkeitsübergang explizit und legten die Überstellungsmodalitäten der Beschwerdeführenden dar (vgl. SEM-act. 36/1). Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben. Daran ändert auch der Einwand im Rahmen des Dublin-Gesprächs nichts, wonach die Beschwerdeführenden gezwungen worden seien, die Fingerabdrücke abzugeben. Die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden beruht auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) und die erzwungene Gesuchseinreichung ist vorliegend weder erstellt noch wäre sie im Ergebnis relevant.

E. 7.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.).

E. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.4 Zur Frage des Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ist Folgendes festzustellen:

E. 7.4.1 Die Beschwerdeführenden führen an, in Kroatien würde sie kein faires und rechtlich korrektes Asylverfahren erwarten. Weiter drohe ihnen, dass die kroatischen Behörden sie zurück nach Griechenland schicken würden. Eine Rückführung nach Kroatien wäre ferner nicht mit der UN-Kinderrechts- und UN-Frauenrechtskonvention zu vereinbaren. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein kann. Die Beschwerdeführenden konnten jedoch nicht darlegen, dass die ihnen bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. In Übereinstimmung mit dem SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.) bestehen keine konkreten Gründe für die Annahme, dass sie sich bei einer Überstellung nach Zagreb (vgl. die Zustimmung der kroatischen Behörden vom 6. Oktober 2023) in einer ähnlichen Situation wiederfinden würden, wie dies der Fall bei ihrer illegalen Einreise nach Kroatien gewesen sein soll (vgl. auch Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4). Es bestehen auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten tieferen Schutzquote in Kroatien keine konkreten Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Des Weiteren stehen ihnen die vom SEM in der Verfügung erwähnten Möglichkeiten offen (Zuhilfenahme von Nichtregierungsorganisationen, Anzeige mittels Anwalts, Kontaktaufnahme mit der kroatischen Ombudsfrau). Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte respektive es wird auch nicht näher begründet, weshalb eine Überstellung nach Kroatien das (von Kroatien ratifizierte) Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) oder das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) verletzen sollte. Entgegen der in der Beschwerde gemachten Ausführungen (vgl. Beschwerde S. 9) hat sich die Vorinstanz mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 12) und die beschwerdeführenden Eltern wurden anlässlich der Dublin-Gespräche explizit aufgefordert, sowohl eigene als auch allfällige die Kinder betreffende Wegweisungsvollzugshindernisse geltend zu machen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach die Beschwerdeführerin Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sei (vgl. Beschwerde S. 11), wurden nicht näher konkretisiert und es finden sich im Übrigen auch in den vorinstanzlichen Akten keine Hinweise auf geschlechtsspezifische Übergriffe in Kroatien, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen (vgl. SEM-act. A27/5).

E. 7.4.2 Schliesslich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden durch die Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Überstellung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden sind nicht von einer Tragweite, dass sie einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden. Sollten die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Gemäss Art. 19 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie ist bei besonderen Bedürfnissen zudem die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren. Konkrete Hinweise, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, liegen aktuell nicht vor. Im Übrigen ist auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 f.).

E. 7.5 Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Den Akten sind sodann mit Blick auf einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 29a AsylV1 keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Der subeventualiter gestellte Antrag, hinsichtlich Aufnahmebedingungen seien vorgängig Zusicherungen von den kroatischen Behörden einzuholen (vgl. Beschwerde S. 12), erweist sich im Lichte der obenstehenden Ausführungen als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 9.1 Der am 12. Dezember 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 9.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 9.3 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

E. 9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6836/2023 Urteil vom 15. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, AsyLex, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 18. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 11. Oktober 2023 in Kroatien und zuvor in Griechenland (August 2023) um Asyl ersucht hatten. B. Anlässlich der Dublin-Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 26. Oktober 2023 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sein könnte. Die Beschwerdeführerin führte aus, in Kroatien schlecht behandelt worden zu sein. Bei der ersten Einreise seien sie festgenommen und ihnen seien die Schuhe und das Mobiltelefon weggenommen worden. Ein Asylgesuch hätten sie nicht eingereicht. Sie seien zu einem Fluss an der Grenze gebracht und nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschickt worden. Bei der zweiten Einreise seien sie festgenommen und in einem Fahrzeug wegtransportiert worden; sie hätten sich nirgends festhalten können und grosse Angst gehabt. Auf der Polizeiwache hätten sie kein Wasser und keine Nahrung erhalten. Sie seien gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben und ein Papier zu unterschreiben. Als man sie ins Flüchtlingslager gebracht habe, hätten sie weitere Stunden auf die Nahrungsausgabe warten müssen. Zudem seien die Räumlichkeiten schmutzig gewesen. Betreffend die Kinder führte sie aus, die Kinder hätten Angst vor der Polizei und den Polizeihunden gehabt, zumal auch die Verhältnisse im Flüchtlingslager nicht gut gewesen seien. Die Beschwerdeführerin fügte betreffend medizinischen Sachverhalt an, sie leide unter Schlafproblemen und innerer Unruhe, physisch gehe es ihr gut. Der Sohn habe keine gesundheitlichen Probleme, die ältere Tochter sei erschöpft, weine viel und nehme kaum Nahrung zu sich. Die jüngere Tochter sei ebenfalls gesund, verhalte sich aber vermehrt aggressiv. Der Beschwerdeführer führte aus, die (...) seiner Frau lebe in der Schweiz. Zudem seien sie von den kroatischen Behörden schlecht behandelt worden. Bei der ersten Einreise seien sie in einen Fluss getrieben worden. Auch bei der zweiten Einreise seien die kroatischen Beamten gewalttätig gewesen. Die Fahrt im Fahrzeug, in welchem man sich nirgends habe festhalten können, habe er als Folter empfunden. Im Übrigen bestätigt er im Wesentlichen die Ausführungen der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der Kinder führte er aus, die Kinder hätten aufgrund des Erlebten Angst nach Kroatien zurückzukehren. Sie hätten Mühe, einzuschlafen und seien erschöpft. Er leide an Magen- und Schlafproblemen und es gehe ihm psychisch nicht so gut. Die Rechtsvertretung beantragte, dass im Falle einer Überstellung nach Kroatien die Schweiz vorgängig eine individuelle und konkrete Garantieerklärung einhole, welche eine angemessene Unterbringung, den Zugang zur medizinischen Behandlung sowie einen fairen und diskriminierungsfreien Zugang zum Asylverfahren garantiere. C. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung der (...) der Beschwerdeführerin sowie deren Reiseausweis für Flüchtlinge zu den Akten. D. Am 27. Oktober 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Kroatien nahm innert Frist keine Stellung. Am 20. November 2023 stellten die kroatischen Behörden fest, dass die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden infolge Verfristung auf Kroatien übergegangen sei (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). E. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 - gleichentags eröffnet - trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 4. Dezember 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2023 gelangten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin - an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden Zusicherungen dahingehend einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft eine adäquate Unterbringung und Versorgung sowie Zugang zu medizinischer Behandlung zur Verfügung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Es sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen. H. Am 12. Dezember 2023 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung behandelt wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird aufgrund der äusserst kurzen Beschwerdefrist sowie der Niederlegung des Mandats durch die vorherige Rechtsvertretung eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung beantragt (vgl. Beschwerde S. 12). Der Rechtsvertretung sei es nicht möglich gewesen, ein ausführliches Gespräch mit den Beschwerdeführenden vor Ablauf der Beschwerdefrist zu organisieren, insbesondere hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts und der Erlebnisse in Kroatien. 4.2 Den Beschwerdeführenden war es möglich, innerhalb der Beschwerdefrist eine neue Rechtsvertretung zu kontaktieren und durch diese eine einlässliche Beschwerde einreichen zu lassen. Die Beschwerdeführenden hatte bereits anlässlich des Dublins-Gesprächs Gelegenheit, allfällige Gründe, die gegen eine Überstellung nach Kroatien sprechen würden, vorzutragen. Davon haben sie denn auch Gebrauch gemacht. Es besteht daher kein Anlass, den Beschwerdeführenden eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde beziehungswiese zur mündlichen Äusserung anzusetzen. Der Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 In der Beschwerde wird eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltserstellung geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Das SEM habe sich nicht näher zur befürchteten Kettenabschiebung geäussert respektive wären in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen angezeigt gewesen. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Kroatien reiche bei derart klaren Hinweisen auf eine Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen. Darüber hinaus sei der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter abzuklären. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. 5.3 Das SEM setzt sich in seiner ausführlich begründeten Verfügung sowohl mit der Kritik an den kroatischen Behörden seitens nationaler und internationaler Organisationen als auch mit den umfangreichen Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien auseinander und kommt zum Schluss, es bestehe kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden, welche der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten, würden ihnen den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden werden in der angefochtenen Verfügung hinreichend erwähnt und gewürdigt. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit erstellt und in der angefochtenen Verfügung alle rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt. Im Umstand, dass die Beschwerdeführenden respektive deren Rechtsvertretung die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM nicht teilen, ist keine ungenügende oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erblicken. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Im Rahmen eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: Take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.4 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zu-ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 7. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden ergab, dass sie am 11. Oktober 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurden. Gleichentags stellten sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Auf das Wiederaufnahmeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO nahmen die kroatischen Behörden innert Frist keine Stellung, womit die Zuständigkeit auf Kroatien überging (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Am 20. November 2023 bestätigten die kroatischen Behörden den Zuständigkeitsübergang explizit und legten die Überstellungsmodalitäten der Beschwerdeführenden dar (vgl. SEM-act. 36/1). Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben. Daran ändert auch der Einwand im Rahmen des Dublin-Gesprächs nichts, wonach die Beschwerdeführenden gezwungen worden seien, die Fingerabdrücke abzugeben. Die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden beruht auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) und die erzwungene Gesuchseinreichung ist vorliegend weder erstellt noch wäre sie im Ergebnis relevant. 7.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.). 7.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.4 Zur Frage des Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ist Folgendes festzustellen: 7.4.1 Die Beschwerdeführenden führen an, in Kroatien würde sie kein faires und rechtlich korrektes Asylverfahren erwarten. Weiter drohe ihnen, dass die kroatischen Behörden sie zurück nach Griechenland schicken würden. Eine Rückführung nach Kroatien wäre ferner nicht mit der UN-Kinderrechts- und UN-Frauenrechtskonvention zu vereinbaren. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein kann. Die Beschwerdeführenden konnten jedoch nicht darlegen, dass die ihnen bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. In Übereinstimmung mit dem SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.) bestehen keine konkreten Gründe für die Annahme, dass sie sich bei einer Überstellung nach Zagreb (vgl. die Zustimmung der kroatischen Behörden vom 6. Oktober 2023) in einer ähnlichen Situation wiederfinden würden, wie dies der Fall bei ihrer illegalen Einreise nach Kroatien gewesen sein soll (vgl. auch Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4). Es bestehen auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten tieferen Schutzquote in Kroatien keine konkreten Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Des Weiteren stehen ihnen die vom SEM in der Verfügung erwähnten Möglichkeiten offen (Zuhilfenahme von Nichtregierungsorganisationen, Anzeige mittels Anwalts, Kontaktaufnahme mit der kroatischen Ombudsfrau). Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte respektive es wird auch nicht näher begründet, weshalb eine Überstellung nach Kroatien das (von Kroatien ratifizierte) Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) oder das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) verletzen sollte. Entgegen der in der Beschwerde gemachten Ausführungen (vgl. Beschwerde S. 9) hat sich die Vorinstanz mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 12) und die beschwerdeführenden Eltern wurden anlässlich der Dublin-Gespräche explizit aufgefordert, sowohl eigene als auch allfällige die Kinder betreffende Wegweisungsvollzugshindernisse geltend zu machen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach die Beschwerdeführerin Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sei (vgl. Beschwerde S. 11), wurden nicht näher konkretisiert und es finden sich im Übrigen auch in den vorinstanzlichen Akten keine Hinweise auf geschlechtsspezifische Übergriffe in Kroatien, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen (vgl. SEM-act. A27/5). 7.4.2 Schliesslich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden durch die Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Überstellung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden sind nicht von einer Tragweite, dass sie einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden. Sollten die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Gemäss Art. 19 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie ist bei besonderen Bedürfnissen zudem die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren. Konkrete Hinweise, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, liegen aktuell nicht vor. Im Übrigen ist auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 f.). 7.5 Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Den Akten sind sodann mit Blick auf einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 29a AsylV1 keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Der subeventualiter gestellte Antrag, hinsichtlich Aufnahmebedingungen seien vorgängig Zusicherungen von den kroatischen Behörden einzuholen (vgl. Beschwerde S. 12), erweist sich im Lichte der obenstehenden Ausführungen als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Der am 12. Dezember 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.3 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: