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D-6948/2023

D-6948/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügten, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig erstellt und den Entscheid nicht hinreichend begründet habe (vgl. Beschwerde S. 7 ff.).

E. 4.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).

E. 4.3 Die Beschwerdeführenden monierten, hinsichtlich der Beschwerdeführerin sei der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend erstellt worden. Die Beschwerdeführerin müsse sich von der am (...) 2023 erfolgten Geburt von E._______ erholen und mache sich Sorgen um die Zukunft ihrer Kinder. Bei einer Rückkehr nach Kroatien bestehe das Risiko, dass sich ihr psychischer Zustand verschlechtern könnte. Ihr psychischer Gesundheitszustand müsse näher abgeklärt und wenn nötig behandelt werden. Die besagte Rüge einer unzulänglichen Sachverhaltserstellung vermag nicht zu greifen. Im Dublin-Verfahren geht es darum zu prüfen, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Gesundheitliche Probleme der asylsuchenden Person sind soweit zu klären, dass mit Blick auf die medizinische Infrastruktur und Versorgungslage von asylsuchenden Personen im zuständigen Mitgliedstaat unter dem Aspekt des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verankerten Selbsteintrittsrechts eine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden kann. Dies ist vorliegend der Fall, wie die Vorinstanz, welche das Vorbringen der Beschwerdeführerin, psychisch belastet zu sein, gehört und bei der zuständigen Pflege diesbezüglich Auskünfte eingeholt hat, zu Recht festgestellt hat (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 7.5.2).

E. 4.4 Auch der Einwand der Beschwerdeführenden, das SEM habe sich nicht genügend damit auseinandergesetzt, ob das kroatische Asylsystem systemische Schwachstellen aufweise und die Gefahr von Push-backs bestehe, geht fehl. Das SEM setzte sich in seiner ausführlich begründeten Verfügung sowohl mit der Kritik an den kroatischen Behörden seitens nationaler und internationaler Organisationen als auch mit den umfangreichen Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien sowie der Frage von Push-backs auseinander (vgl. die Ausführungen in der Verfügung vom 6. Dezember 2023 S. 4 und 5). Ob der entsprechenden Einschätzung des SEM zu folgen ist, ist nachfolgend zu prüfen.

E. 4.5 Schliesslich vermag auch die Rüge, das SEM habe das Kindeswohl nicht berücksichtigt und damit gegen das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verstossen, nicht zu greifen. Bei der Prüfung des Kindeswohls ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern oder einem Elternteil aufwachsen zu können. Ein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen kann aus der KRK nicht abgeleitet werden (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.4). Indem das SEM die Beschwerdeführenden als familiäre Einheit erkannt und beurteilt hat, hat es das Kindeswohl berücksichtigt. Es sind keine Hinweise erkennbar, dass in Kroatien die Gefahr bestehen könnte, die Kinder würden von ihren Eltern getrennt (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der Verfügung vom 6. Dezember 2023 S. 6 3. Absatz).

E. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1 m.H.).

E. 5.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K 19 zu Art. 20).

E. 6.1 Vorliegend ist durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac belegt, dass die Beschwerdeführenden am 14. September 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst und als asylsuchende Person registriert wurden. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM betreffend die damals vierköpfige Familie vom 13. Oktober 2023 am 27. Oktober 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Nachdem die kroatischen Behörden auf das E._______ betreffende Ersuchen des SEM vom 24. Oktober 2023 nicht innert Frist Stellung nahmen, ging die Zuständigkeit auch E._______ betreffend auf Kroatien über (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der Einwand der Beschwerdeführenden, Kroatien sei nicht ihr anvisiertes Zielland gewesen und sie seien dort zur Abgabe der Fingerabdrücke verpflichtet worden, ist bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich und ändert nichts daran, dass die kroatischen Behörden ein Asylverfahren sie betreffend eröffnet haben (vgl. Eurodac-Eintrag). Die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden beruht auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Im Übrigen begründete bereits die von den Beschwerdeführenden nicht bestrittene dortige Einreise die Zuständigkeit Kroatiens (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung ihres Asylverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben. Ihr Wunsch um Verbleib in der Schweiz vermag nicht gegen die Zuständigkeit Kroatiens zu sprechen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).

E. 6.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in «take-charge» (Aufnahme) als auch in «take-back» (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig (vgl. statt vieler bspw. Urteil des BVGer E-6836/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.2).

E. 6.2.3 Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen gesuchstellende Personen durch substanziierte Vorbringen darlegen können, dass die im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 aufgezeigte generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft. Dies gelingt den Beschwerdeführenden mit ihren Schilderungen der Erlebnisse während des kurzen Aufenthalts in Kroatien sowie dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf - teils erst nach dem zitierten Referenzurteil entstandene - Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im kroatischen Asylsystem nicht, wobei diesbezüglich auch auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen ist. Eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist damit nicht angezeigt.

E. 7.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden machten geltend, der Beschwerdeführer und C._______ sowie D._______ hätten in Kroatien mehrere Stunden in einem schmutzigen und ohne Stühle ausgestatteten Container respektive auf einem Polizeiposten verbringen müssen, während die Beschwerdeführerin in einem Spital versorgt worden sei. Zudem würden sie teils an gesundheitlichen Problemen leiden und befürchten, dass sie in Kroatien keine adäquate Unterstützung finden würden.

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen indessen nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Mit ihren Schilderungen wird nicht dargetan, sie würden ernsthaft Gefahr laufen, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die kroatischen Behörden haben ihre Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz anerkannt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die kroatischen Behörden würden den Beschwerdeführenden nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt beziehungsweise Kroatien werde im Fall der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 7.4 Es sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Kroatien würde den Beschwerdeführenden nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Grundversorgung für die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung nach Kroatien gewährleistet ist. Nötigenfalls können sie sich (erneut) an die zuständigen Behörden vor Ort wenden - eine medizinische Betreuung hatte während des sehr kurzen Aufenthalts bereits stattgefunden - und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem könnten sie die vor Ort tätigen karitativen Organisationen kontaktieren, sollten sie deren Hilfestellung in Anspruch nehmen wollen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführenden nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden werden als bei ihrer ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien. Sollten sie sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihnen zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Kroatiens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden. Die beschwerdeführenden Eltern wurden anlässlich der Dublin-Gespräche explizit aufgefordert, auch allfällige die Kinder betreffende Wegweisungsvollzugshindernisse vorzubringen, und es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Überstellung nach Kroatien die (von Kroatien ratifizierte) KRK verletzen sollte (vgl. auch die vorstehenden Ausführungen unter E. 4.5 zur Auseinandersetzung der Vorinstanz mit dem Kindeswohl).

E. 7.5 Schliesslich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden durch die Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde.

E. 7.5.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 7.5.2 Die vorliegend geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht von einer Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Betreffend den Beschwerdeführer, C._______ und E._______ wurden, abgesehen von der psychischen Belastung aufgrund der Verfahrenssituation, keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht. Die (...) von D._______ betreffend wurde nach einer ärztlichen Untersuchung am 9. November 2023 eine Physiotherapie verordnet (vgl. SEM-Akte [...]-66/2). Das (...) behandelt die Beschwerdeführerin mit einem (...). In Kroatien steht eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin wurde ihren Angaben zufolge während ihres Aufenthalts in Kroatien in einem Spital medizinisch versorgt und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden dort nach einer Überstellung erforderliche medizinische Behandlungen nunmehr verweigert würden, zumal die Mitgliedstaaten zur entsprechenden Erbringung verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht bedürfe weiterer Abklärung, vermag - wie bereits festgestellt - nicht zu verfangen, zumal selbst dann, wenn sich eine weitergehende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsbedürftigkeit ergeben würde, festzustellen ist, dass in Kroatien auch für psychisch erkrankte Antragsteller ein ausreichendes medizinisches und psychologisches Behandlungsangebot besteht (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-6379/2023 vom 23. November 2023 E. 6.3, D-5936/2023 vom 16. November 2023 E. 6.4.4, D-2991/2023 vom 3. November 2023 E. 11.4.1 und D-5614/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 7.3.3), und der Zugang dazu grundsätzlich gewährleistet ist. Für die psychosoziale Betreuung ist zudem das kroatische Rote Kreuz zuständig. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin respektive der ganzen Familie auch in dieser Hinsicht bei Bedarf eine adäquate Behandlung und Betreuung zuteilwird. Darüber hinaus hat das SEM bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden bei Bedarf zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe (beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien) in Anspruch nehmen können (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]).

E. 7.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden. Die Beschwerdeführenden können sich an die zuständigen kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 7.6 Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

E. 8.1 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Entgegen der von den Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung sind den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung respektive ein Über- beziehungsweise Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.

E. 8.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden aufzunehmen.

E. 8.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8.4 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 10 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6948/2023 Urteil vom 22. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Kerstin Krüger, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) suchten mit ihren Kindern C._______ und D._______ am 18. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. September 2023 mandatierten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 14. September 2023 in Kroatien aufgegriffen worden waren und Asylgesuche gestellt hatten. C. C.a Am 13. Oktober 2023 wurde den Beschwerdeführenden anlässlich der persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), im Beisein der Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien gewährt. Zudem wurden sie informiert, dass es angesichts des Alters der Kinder nicht vorgesehen sei, diese im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu befragen, und sie erhielten die Gelegenheit, sich zu allfälligen Gründen, welche gegen eine Wegweisung der Kinder sprechen würden, zu äussern. C.b Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll, er sei mit seiner Familie am 12. September 2023 von der Türkei nach Bosnien geflogen. Anschliessend seien sie zehn Stunden zu Fuss unterwegs gewesen. Die Kinder seien müde gewesen. In Kroatien seien sie aufgegriffen und seine schwangere Frau sei in ein Spital gebracht worden. Er habe währenddessen mit den Kindern acht Stunden in einem Container verbracht, in dem es keine Stühle gegeben habe und dreckig gewesen sei. Er habe seine Fingerabdrücke in Kroatien zwangsweise abgeben müssen. Die Registrierung sollte daher nicht als gültig erachtet werden. Ein Asylgesuch habe er in Kroatien nicht gestellt. Einen Tag später seien sie via Slowenien und Italien in die Schweiz weitergereist. Auch in Slowenien habe er die Fingerabdrücke abgeben müssen. In Italien habe es keinen Behördenkontakt gegeben. Den Pass habe er in einem Wald zurückgelassen. Er möchte nicht nach Kroatien zurück. Auch seine Frau und die Kinder würden sich einen Verbleib in der Schweiz wünschen. Eine Rückkehr nach Kroatien wäre für sie psychisch belastend. Die Schweiz sei von Anfang an ihr Ziel gewesen und sie würden bereits die hiesige Sprache lernen. Er könnte dem Land von Nutzen sein und würde die geltenden Regeln beachten. D._______ habe seit Langem Probleme mit dem (...) und könne sich deshalb nicht gut bewegen. Die Ärzte in der Türkei hätten gesagt, dass sich dies mit der Zeit richten würde. Abgesehen davon, dass sich die Kinder in der Unterkunft langweilen würden, gehen es ihnen zurzeit gut. Seine Frau sei schwanger und leide an (...). Ihm gehe es physisch gut. Die Schwangerschaft seiner Frau und die Unterbringungssituation würden ihn mental belasten, aber er benötige deswegen keine medizinische Unterstützung. C.c Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie seien von Bosnien aus durch den Wald nach Kroatien gelaufen. Unterwegs habe ihr Mann die Pässe und sein Handy verloren. Weil es ihr nicht gutgegangen sei und die Kinder nichts mehr zu essen und zu trinken gehabt hätten, seien sie in Kroatien aufgegriffen worden beziehungsweise hätten sich dort melden müssen. Sie sei sechs bis sieben Stunden in einem Spital gewesen. Sie habe eine Infusion erhalten und sei wegen der Schwangerschaft untersucht worden. Ihr Mann und die Kinder hätten währenddessen auf dem Polizeiposten gewartet. Nach der Entlassung aus dem Spital, sei sie von einem Polizeiwagen, in dem ihr Mann und die Kinder gesessen hätten, abgeholt worden, und sie seien in ein Camp gebracht worden. Insgesamt hätten sie eineinhalb Tage in Kroatien verbracht. Sie habe dort kein Asylgesuch stellen wollen und sie seien via Slowenien und Italien in die Schweiz weitergereist. Auch in Slowenien seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden. In Italien habe sie keinen Kontakt mit den Behörden gehabt. Die Schweiz sei ihr Ziel gewesen und sie möchte im Interesse ihrer Kinder hierbleiben. Nach Kroatien wolle sie nicht zurück. C._______ sei gesund. D._______ benötige eine Brille und leide seit Langem an einer (...), aufgrund derer sie sich nicht so gut bewegen und nicht (...) könne. Laut einem Arzt in der Türkei sollte halbjährlich eine Kontrolle erfolgen. Ihrem ungeborenen Kind gehe es gut. Sie selbst leide seit 12 bis 13 Jahren an (...) und benötige einen (...), aber keine weiteren Medikamente. Die gegenwärtige Unterbringungssituation sei anstrengend und in psychischer Hinsicht schwierig, sie benötige deswegen aber keine medizinische Hilfe. D. D.a Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 13. Oktober 2023 um Übernahme der (damals) vierköpfigen Familie im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und wies gleichzeitig darauf hin, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei. D.b Am (...) 2023 gebar die Beschwerdeführerin das Kind E._______. D.c Am 24. Oktober 2023 informierte das SEM die kroatischen Behörden über die Geburt von E._______ und ersuchte unter Verweis auf das Übernahmeersuchen betreffend die Eltern vom 13. Oktober 2023 auch um Übernahme des dritten Kindes. D.d Am 27. Oktober 2023 stimmten die kroatischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführerin und der Kinder C._______ und D._______ gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Bezüglich E._______ ging innert Frist keine Stellungnahme ein. E. Am 10. November 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden beim SEM um Verlegung in ein privates Familienzimmer sowie um Zuweisung von D._______ zu einer ärztlichen Untersuchung betreffend die (...) und um Zuweisung der Beschwerdeführerin zu einer psychologisch-psychiatrischen Untersuchung. Die Beschwerdeführerin sei infolge der Geburt von E._______ und der Erlebnisse in Kroatien psychisch belastet. Das SEM antwortete gleichentags und informierte die zuständigen Stellen über die Anträge. Am 11. und 13. November 2023 informierte Medic-Help das SEM über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und die erfolgte medizinische Versorgung (Beilagen: ärztliche Berichte betreffend die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin vom 27. September 2023 und 11. Oktober 2023, [provisorischer] Austrittsbericht betreffend Wochenbett der Beschwerdeführerin nach der Geburt von E._______ vom [...] 2023). F. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 (eröffnet am 7. Dezember 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. G. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 erhoben die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung des SEM, auf ihre Asylgesuche einzutreten und ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragten sie die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügten, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig erstellt und den Entscheid nicht hinreichend begründet habe (vgl. Beschwerde S. 7 ff.). 4.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). 4.3 Die Beschwerdeführenden monierten, hinsichtlich der Beschwerdeführerin sei der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend erstellt worden. Die Beschwerdeführerin müsse sich von der am (...) 2023 erfolgten Geburt von E._______ erholen und mache sich Sorgen um die Zukunft ihrer Kinder. Bei einer Rückkehr nach Kroatien bestehe das Risiko, dass sich ihr psychischer Zustand verschlechtern könnte. Ihr psychischer Gesundheitszustand müsse näher abgeklärt und wenn nötig behandelt werden. Die besagte Rüge einer unzulänglichen Sachverhaltserstellung vermag nicht zu greifen. Im Dublin-Verfahren geht es darum zu prüfen, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Gesundheitliche Probleme der asylsuchenden Person sind soweit zu klären, dass mit Blick auf die medizinische Infrastruktur und Versorgungslage von asylsuchenden Personen im zuständigen Mitgliedstaat unter dem Aspekt des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verankerten Selbsteintrittsrechts eine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden kann. Dies ist vorliegend der Fall, wie die Vorinstanz, welche das Vorbringen der Beschwerdeführerin, psychisch belastet zu sein, gehört und bei der zuständigen Pflege diesbezüglich Auskünfte eingeholt hat, zu Recht festgestellt hat (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 7.5.2). 4.4 Auch der Einwand der Beschwerdeführenden, das SEM habe sich nicht genügend damit auseinandergesetzt, ob das kroatische Asylsystem systemische Schwachstellen aufweise und die Gefahr von Push-backs bestehe, geht fehl. Das SEM setzte sich in seiner ausführlich begründeten Verfügung sowohl mit der Kritik an den kroatischen Behörden seitens nationaler und internationaler Organisationen als auch mit den umfangreichen Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien sowie der Frage von Push-backs auseinander (vgl. die Ausführungen in der Verfügung vom 6. Dezember 2023 S. 4 und 5). Ob der entsprechenden Einschätzung des SEM zu folgen ist, ist nachfolgend zu prüfen. 4.5 Schliesslich vermag auch die Rüge, das SEM habe das Kindeswohl nicht berücksichtigt und damit gegen das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verstossen, nicht zu greifen. Bei der Prüfung des Kindeswohls ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern oder einem Elternteil aufwachsen zu können. Ein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen kann aus der KRK nicht abgeleitet werden (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.4). Indem das SEM die Beschwerdeführenden als familiäre Einheit erkannt und beurteilt hat, hat es das Kindeswohl berücksichtigt. Es sind keine Hinweise erkennbar, dass in Kroatien die Gefahr bestehen könnte, die Kinder würden von ihren Eltern getrennt (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der Verfügung vom 6. Dezember 2023 S. 6 3. Absatz). 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1 m.H.). 5.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K 19 zu Art. 20). 6. 6.1 Vorliegend ist durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac belegt, dass die Beschwerdeführenden am 14. September 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst und als asylsuchende Person registriert wurden. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM betreffend die damals vierköpfige Familie vom 13. Oktober 2023 am 27. Oktober 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Nachdem die kroatischen Behörden auf das E._______ betreffende Ersuchen des SEM vom 24. Oktober 2023 nicht innert Frist Stellung nahmen, ging die Zuständigkeit auch E._______ betreffend auf Kroatien über (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der Einwand der Beschwerdeführenden, Kroatien sei nicht ihr anvisiertes Zielland gewesen und sie seien dort zur Abgabe der Fingerabdrücke verpflichtet worden, ist bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich und ändert nichts daran, dass die kroatischen Behörden ein Asylverfahren sie betreffend eröffnet haben (vgl. Eurodac-Eintrag). Die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden beruht auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Im Übrigen begründete bereits die von den Beschwerdeführenden nicht bestrittene dortige Einreise die Zuständigkeit Kroatiens (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung ihres Asylverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben. Ihr Wunsch um Verbleib in der Schweiz vermag nicht gegen die Zuständigkeit Kroatiens zu sprechen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). 6.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in «take-charge» (Aufnahme) als auch in «take-back» (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig (vgl. statt vieler bspw. Urteil des BVGer E-6836/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.2). 6.2.3 Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen gesuchstellende Personen durch substanziierte Vorbringen darlegen können, dass die im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 aufgezeigte generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft. Dies gelingt den Beschwerdeführenden mit ihren Schilderungen der Erlebnisse während des kurzen Aufenthalts in Kroatien sowie dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf - teils erst nach dem zitierten Referenzurteil entstandene - Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im kroatischen Asylsystem nicht, wobei diesbezüglich auch auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen ist. Eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist damit nicht angezeigt. 7. 7.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 7.2 Die Beschwerdeführenden machten geltend, der Beschwerdeführer und C._______ sowie D._______ hätten in Kroatien mehrere Stunden in einem schmutzigen und ohne Stühle ausgestatteten Container respektive auf einem Polizeiposten verbringen müssen, während die Beschwerdeführerin in einem Spital versorgt worden sei. Zudem würden sie teils an gesundheitlichen Problemen leiden und befürchten, dass sie in Kroatien keine adäquate Unterstützung finden würden. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen indessen nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Mit ihren Schilderungen wird nicht dargetan, sie würden ernsthaft Gefahr laufen, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die kroatischen Behörden haben ihre Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz anerkannt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die kroatischen Behörden würden den Beschwerdeführenden nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt beziehungsweise Kroatien werde im Fall der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 7.4 Es sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Kroatien würde den Beschwerdeführenden nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Grundversorgung für die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung nach Kroatien gewährleistet ist. Nötigenfalls können sie sich (erneut) an die zuständigen Behörden vor Ort wenden - eine medizinische Betreuung hatte während des sehr kurzen Aufenthalts bereits stattgefunden - und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem könnten sie die vor Ort tätigen karitativen Organisationen kontaktieren, sollten sie deren Hilfestellung in Anspruch nehmen wollen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführenden nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden werden als bei ihrer ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien. Sollten sie sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihnen zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Kroatiens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden. Die beschwerdeführenden Eltern wurden anlässlich der Dublin-Gespräche explizit aufgefordert, auch allfällige die Kinder betreffende Wegweisungsvollzugshindernisse vorzubringen, und es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Überstellung nach Kroatien die (von Kroatien ratifizierte) KRK verletzen sollte (vgl. auch die vorstehenden Ausführungen unter E. 4.5 zur Auseinandersetzung der Vorinstanz mit dem Kindeswohl). 7.5 Schliesslich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden durch die Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. 7.5.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 7.5.2 Die vorliegend geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht von einer Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Betreffend den Beschwerdeführer, C._______ und E._______ wurden, abgesehen von der psychischen Belastung aufgrund der Verfahrenssituation, keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht. Die (...) von D._______ betreffend wurde nach einer ärztlichen Untersuchung am 9. November 2023 eine Physiotherapie verordnet (vgl. SEM-Akte [...]-66/2). Das (...) behandelt die Beschwerdeführerin mit einem (...). In Kroatien steht eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin wurde ihren Angaben zufolge während ihres Aufenthalts in Kroatien in einem Spital medizinisch versorgt und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden dort nach einer Überstellung erforderliche medizinische Behandlungen nunmehr verweigert würden, zumal die Mitgliedstaaten zur entsprechenden Erbringung verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht bedürfe weiterer Abklärung, vermag - wie bereits festgestellt - nicht zu verfangen, zumal selbst dann, wenn sich eine weitergehende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsbedürftigkeit ergeben würde, festzustellen ist, dass in Kroatien auch für psychisch erkrankte Antragsteller ein ausreichendes medizinisches und psychologisches Behandlungsangebot besteht (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-6379/2023 vom 23. November 2023 E. 6.3, D-5936/2023 vom 16. November 2023 E. 6.4.4, D-2991/2023 vom 3. November 2023 E. 11.4.1 und D-5614/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 7.3.3), und der Zugang dazu grundsätzlich gewährleistet ist. Für die psychosoziale Betreuung ist zudem das kroatische Rote Kreuz zuständig. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin respektive der ganzen Familie auch in dieser Hinsicht bei Bedarf eine adäquate Behandlung und Betreuung zuteilwird. Darüber hinaus hat das SEM bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden bei Bedarf zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe (beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien) in Anspruch nehmen können (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]). 7.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden. Die Beschwerdeführenden können sich an die zuständigen kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.6 Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 8. 8.1 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Entgegen der von den Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung sind den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung respektive ein Über- beziehungsweise Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 8.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden aufzunehmen. 8.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8.4 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 9. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

10. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: