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D-1067/2024

D-1067/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 1.4 Da die beiden - in weiten Teilen identischen - Beschwerden einen engen sachlichen, persönlichen und prozessualen Zusammenhang aufweisen, rechtfertigt es sich, darüber in einem Urteil zu befinden. Zu diesem Zweck sind die Beschwerdeverfahren zu vereinigen.

E. 2 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln sind (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden werfen dem SEM vor, es habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Auf diese formellen Rügen ist vorab einzugehen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügungen zu bewirken.

E. 4.2.1 Der ältere Sohn rügt konkret, das SEM habe die medizinischen Berichte über seine körperlichen Verletzungen und die Schmerzen im Rücken aufgrund der in Kroatien erlebten Folter ignoriert und (weitere) dadurch bedingte gesundheitliche Probleme nicht abgeklärt. Ausserdem hätte es nicht nur allgemeine Informationen über das Recht auf eine Anzeige in Kroatien (gegen die angeblich erlebte Polizeigewalt) klären, sondern auch eine konkrete juristische Unterstützung finden und kontaktieren müssen.

E. 4.2.2 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung (S. 7) die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers berücksichtigte und sich - unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen (insb. E. 8.3.2) - zu Recht nicht dazu veranlasst sah, weitere diesbezügliche Abklärungen zu treffen. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Aspekt - auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Beschwerdevorbringen unter dem Titel "Untersuchungsgrundsatz im Asylverfahren und die Bedeutung der Rechte des Beschwerdeführers" sowie der Ausführungen bezüglich Art. 14 FoK (vgl. Beschwerde betreffend den älteren Sohn [S. 7 ff. und 14 f.]) - nicht zu beanstanden. Ferner ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar aufgezeigt, inwiefern das SEM sonstige weitere Abklärungen (etwa hinsichtlich einer juristischen Unterstützung für den Beschwerdeführer in Kroatien) hätte vornehmen müssen.

E. 4.2.3 Nach dem Gesagten zielen die in der Beschwerde des älteren Sohnes vorgebrachten formellen Rügen ins Leere.

E. 4.3.1 In der Beschwerde betreffend die Mutter und den jüngeren Sohn wird sodann konkret gerügt, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und mithin zu Unrecht den von der Rechtsvertretung im Dublin-Verfahren gestellten Antrag auf Abklärung des psychischen Zustands des (jüngeren) Sohnes abgewiesen. Ausserdem habe es keine rechtsgenügliche Bewertung des Kindeswohls vorgenommen und nicht alle (sonstigen) wesentlichen Umstände überprüft, welche das Leben und die Gesundheit des jüngeren Sohnes beeinflussen würden.

E. 4.3.2 Die Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts zielt - unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen (insb. E. 8.3.1 und 8.3.4) - auch hier ins Leere. Zudem kann weder diesbezüglich noch hinsichtlich des Kindeswohls eine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM ausgemacht werden. So hat das SEM die vorgebrachten Auswirkungen der angeblichen Erlebnisse in Kroatien auf den psychischen Gesundheitszustand des (jüngeren) Sohnes in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt. Inwiefern es darüber hinaus die einzelnen behaupteten Erlebnisse in seine Beurteilung hinsichtlich des Kindeswohls hätte einfliessen lassen müssen (vgl. Beschwerde betreffend die Mutter und den jüngeren Sohn [S. 7]), erschliesst sich dem Gericht - unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen - nicht.

E. 4.3.3 Die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Mutter und den jüngeren Sohn ist nach dem Gesagten - auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Beschwerdevorbringen unter dem Titel "Untersuchungsgrundsatz im Asylverfahren und die Bedeutung der Rechte von Kindern" (vgl. entsprechende Beschwerde [S. 10 ff.]) - nicht zu beanstanden.

E. 4.4 Nach dem Gesagten sind die Eventualanträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank, dass sie erstmals (und mithin vor ihrer Asylgesuchstellung in der Schweiz) in Kroatien um Asyl ersucht hatten. Die kroatischen Behörden stimmten den Ersuchen um ihre Wiederaufnahme sodann explizit zu. Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens - auch unter Berücksichtigung der Aussagen der Beschwerdeführenden zur (zwangsweisen) Abnahme ihrer Fingerabdrücke und unwillentlichen Asylgesuchstellung - grundsätzlich gegeben, was in den Beschwerden auch nicht bestritten wird.

E. 7.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihren Rechtsmitteleingaben jedoch systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend und fordern mithin die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO.

E. 7.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 7.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien - unter Beachtung der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden - keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien sowohl in Aufnahmeverfahren (take charge) als auch in Wiederaufnahmeverfahren (take back) grundsätzlich zulässig (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9, insb. E. 9.5; sowie statt vieler bspw. Urteil des BVGer F-773/2024 vom 13. Februar 2024 E. 7.3. m.w.H.).

E. 7.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO - in Übereinstimmung mit dem SEM und unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden behaupteten Erlebnissen in Kroatien sowie der sonstigen diesbezüglichen Beschwerdevorbringen (vgl. Beschwerden S. 14-19 resp. S. 9-14; u.a. Hinweise auf Berichte verschiedener Organisationen, auf Gerichtsurteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] und des EuGH sowie auf diverse Onlineartikel) - (zum jetzigen Zeitpunkt) als nicht gerechtfertigt. An dieser Einschätzung vermögen auch die in der Beschwerde aufgezeigten hypothetischen Zukunftsszenarien im Zusammenhang mit der Entwicklung der "ukrainischen Krise" und des daraus möglicherweise resultierenden Zustroms von ukrainischen Flüchtlingen in Kroatien offensichtlich nichts zu ändern.

E. 8.1 Hinsichtlich des von den Beschwerdeführenden - namentlich mit ihren Vorbringen zu ihren Erlebnissen in Kroatien, zu ihrem Gesundheitszustand und zum Risiko einer Langzeittraumatisierung - geforderten (zwingenden) Selbsteintritts durch die Schweiz ist sodann Folgendes festzuhalten:

E. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der von den Beschwerdeführenden behaupteten Erlebnisse in Kroatien nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen indessen mit ihren Vorbringen zu ihren Erlebnissen an der bosnisch-kroatischen Grenze und in Kroatien (insb. auch jenen während der sehr kurzen Dauer ihres dortigen Aufenthalts nach ihrer Asylgesuchstellung) sowie den generellen Ausführungen in den Beschwerden nicht darzutun, dass sie in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und sie ernsthaft Gefahr laufen würden, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMKR behandelt zu werden. Es bestehen (mithin) auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die kroatischen Behörden den Beschwerdeführenden nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern würden beziehungsweise in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die in der Beschwerde des älteren Sohnes (S. 9) geäusserte Befürchtung, ihm drohe erneut eine Abschiebung aus Kroatien, erweist sich insofern als unbegründet.

E. 8.2.2 Die Beschwerdeführenden haben sodann - insbesondere auch mit ihren Vorbringen zum angeblich desolaten Zustand des Camps in Zagreb und ihrem Beschwerdevorbringen zum (angeblichen) katastrophalen Mangel an Unterkünften in Kroatien (vgl. Beschwerden S. 18 resp. 13) - keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem könnten sie die vor Ort tätigen karitativen Organisationen kontaktieren, sollten sie deren Hilfestellung in Anspruch nehmen wollen. Nur am Rande ist anzumerken, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden zum Aufenthalt in Kroatien angesichts der zeitlichen Verhältnisse (Aufgriff und Asylgesuche in Kroatien am 12. Januar 2024, Asylgesuche in der Schweiz bereits am 14. Januar 2024) nur auf einem kurzen Zeitraum beruhen können.

E. 8.2.3 Wie bereits vom SEM festgehalten, können sich die Beschwerdeführenden sodann - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - auch an das Justizwesen Kroatiens oder dortige Aufsichtsbehörden wenden, sollten sie sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Das Gleiche gilt in Bezug auf die angeblich bereits erlebte Gewalt seitens kroatischer Grenzpolizisten.

E. 8.3.1 Soweit die Beschwerdeführenden in den Beschwerden geltend machen, dass ihr psychischer Gesundheitszustand respektive das Risiko einer Langzeittraumatisierung einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehe, weshalb eine Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstosse, ist zunächst festzuhalten, dass sie sich bezüglich ihrer (nunmehr) behaupteten psychischen Beschwerden nie an den Pflegedienst wandten (vgl. Bstn. F. und G. vorstehend). Allfällige bestehende psychische Beschwerden sind daher - in Übereinstimmung mit dem SEM und unter Berücksichtigung der in der betreffenden Beschwerde mehrfach erwähnten Aussage des jüngeren Sohnes anlässlich seines Dublin-Gesprächs, wonach er mit niemandem über seine psychischen Probleme sprechen könne - offensichtlich nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Kroatien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die [damalige] Praxis des EGMR sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde der Mutter und des jüngeren Sohnes, wonach sie der Überzeugung gewesen seien, dass das SEM ihre Äusserungen anlässlich der Dublin-Gespräche zu medizinischen Beschwerden an die zuständige Stelle weiterleite, ist unbehelflich. Dies gilt umso mehr, als die Mutter und der jüngere Sohn in ihren Dublin-Gesprächen - im Beisein der Rechtsvertretung - darauf hingewiesen wurden, dass es sinnvoll sei, den Pflegedienst über ihre (ihm gegenüber) bisher nicht erwähnten gesundheitlichen Probleme zu informieren respektive eine entsprechende Erwähnung gegenüber dem Pflegedienst empfohlen wurde (vgl. Akten SEM [...]-24/4 S. 3; [...]-25/3 S. 3).

E. 8.3.2 Auch die weiteren aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (vgl. Bstn. D.c, F. und G. vorstehend) stehen einer Überstellung nach Kroatien - in Übereinstimmung mit dem SEM - offensichtlich nicht entgegen. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Rücken- und Kopfschmerzen beim älteren Sohn - wie erstmals in seiner Beschwerde behauptet und wegen welchen er sich zuvor einzig am 20. Januar 2024 (im Zusammenhang mit einer Erkältung) an den Gesundheitsdienst wandte - auf in Kroatien angeblich erlebte Polizeigewalt respektive Folter zurückzuführen sind.

E. 8.3.3 Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Ferner bestehen dort nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychologische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6948/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 7.5.2 und D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2, je m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen die Hinweise auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation von psychisch erkrankten Asylsuchenden und Schutzberechtigten in Kroatien sowie auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-7/2022 vom 24. März 2022) nichts zu ändern. Es besteht sodann kein Grund zur Annahme, dass den Beschwerdeführenden in Kroatien eine adäquate medizinische Behandlung (inkl. einer allenfalls notwendigen medizinischen Untersuchung) verweigert würde, selbst wenn ihre medizinischen Beschwerden zuvor - wie von ihnen behauptet - ignoriert wurden.

E. 8.3.4 Aufgrund des bereits Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass ein allfälliges Antwortschreiben des kroatischen Roten Kreuzes auf die Anfrage der Rechtsvertretung vom 13. Februar 2024 vorliegend zu einer veränderten Einschätzung führen wird, weshalb deren Eingang - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - nicht abzuwarten ist. Sodann steht angesichts der vorstehenden Erwägungen ein allfälliges Risiko einer Retraumatisierung bei einer Rückkehr nach Kroatien - sofern überhaupt geltend gemacht - einer Überstellung ebenfalls nicht entgegen.

E. 8.4 Soweit in der Beschwerde der Mutter und des jüngeren Sohnes geltend gemacht wird, das Wohl des letzteren im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) wäre bei einer Rückkehr nach Kroatien gefährdet, kann auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, in welchen es - wie bereits erwähnt - auch die vorgebrachten Auswirkungen der angeblichen Erlebnisse in Kroatien auf den psychischen Gesundheitszustand des (jüngeren) Sohnes berücksichtigte, verwiesen werden (vgl. Verfügung betreffend die Mutter und den jüngeren Sohn [S. 6 f.]). Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen (vgl. entsprechende Beschwerde S. 6 ff.) sind jedenfalls nicht geeignet, die vorinstanzlichen Standpunkte zu entkräften (vgl. etwa auch Urteil des BVGer F-12/2023 vom 27. März 2023 E. 7.3).

E. 8.5 Aufgrund des bereits Ausgeführten ist ferner nicht ersichtlich, inwiefern das in der Beschwerde des älteren Sohnes angerufene Recht auf Rehabilitation gemäss Art. 14 FoK einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen soll.

E. 8.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ersichtlich sind. Sodann sind die angefochtenen Verfügungen auch im Hinblick auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Daran vermögen die Beschwerdevorbringen zu "alleinerziehende Eltern, die minderjährige Kinder aufziehen" (vgl. Beschwerde betreffend die Mutter und den jüngeren Sohn [S. 19 f.]) bereits deshalb nichts zu ändern, weil diese angesichts des Alters der Söhne der Beschwerdeführerin nicht auf die vorliegende Konstellation passen.

E. 8.7 Den Akten sind schliesslich keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die es vorliegend als notwendig erscheinen liessen, von den kroatischen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen hinsichtlich der Unterbringung, der medizinischen Versorgung, eines (kostenlosen) juristischen Schutzes (gegen Folter) und des fairen sowie diskriminierungsfreien Zugangs zum Asylverfahren zu erhalten. Die Subeventualanträge sind somit abzuweisen.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

E. 10 Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen und die Verfügungen des SEM zu bestätigen.

E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil fallen die am 20. Februar 2024 angeordneten Vollzugsstopps dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind - wie auch die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - gegenstandslos geworden.

E. 12.1 Die mit den Beschwerden gestellte Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind - unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit - abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 950.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1067/2024, D-1072/2024 Urteil vom 4. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Söhne B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Esther Potztal, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügungen des SEM vom 12. Februar 2024 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - eine Mutter mit einem minderjährigen Sohn (N [...]) und einem volljährigen Sohn (N [...]) - suchten am 14. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass sie am 12. Januar 2024 in Kroatien aufgegriffen worden waren und dort gleichentags um Asyl ersucht hatten. C. Am 22. Januar 2024 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden - mit zwei separaten Anfragen - um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. D.a Am 30. Januar 2024 fanden - jeweils im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung - die Dublin-Gespräche der Beschwerdeführenden statt. Das SEM befragte sie dabei zu ihrem Reiseweg und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens, einer Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. D.b Die Beschwerdeführenden erklärten im Wesentlichen, sie hätten die Türkei im Dezember 2023 auf dem Luftweg in Richtung Bosnien verlassen. Von dort aus hätten sie wiederholt versucht, (bei Minustemperaturen und durch einen Fluss hindurch) nach Kroatien zu gelangen, seien jedoch von kroatischen Polizisten mehrmals - auch als sie bereits im Landesinnern gewesen seien - nach Bosnien zurückgeschickt worden. Sie seien dabei angeschrien worden und es sei Gewalt gegen sie angewandt worden; der ältere Sohn sei einmal mit einem Schlagstock geschlagen worden. Auch seien Warnschüsse abgegeben und beinahe Hunde auf sie losgelassen worden. Einmal nach einer Grenzüberquerung sei es dem älteren Sohn sehr schlecht gegangen. Sie hätten aber vergeblich versucht, einen Krankenwagen zu rufen beziehungsweise von den Behörden Hilfe zu erhalten. Beim letzten Versuch seien sie nach der Grenzüberquerung noch ein Stück mit einem Fahrzeug gefahren. Nach einer Weile seien sie von der kroatischen Polizei angehalten worden. Sie hätten eine beziehungsweise drei Stunden bei Minustemperaturen in nassen Kleidern in der Kälte warten müssen. Dann seien sie auf eine Wache gebracht und in einen Container "gesteckt" worden, wo sie bis zum nächsten Abend beziehungsweise ungefähr ein oder zwei Tage festgehalten worden seien und nichts zu essen bekommen hätten. Nach der gegen ihren Willen erfolgten Abnahme ihrer Fingerabdrücke seien sie mit einem Fahrzeug in ein Camp nach Zagreb gefahren worden, wo sie die ganze Zeit angeschrien beziehungsweise von einigen Angestellten nicht gut behandelt worden seien. Der Zustand ihres Zimmers sei sehr schlecht gewesen. Es sei dreckig gewesen, habe gestunken und überall sei schmutzige Wäsche herumgelegen. Die Sanitäranlagen seien defekt und nicht benutzbar gewesen. Ausserdem sei das Essen ungeniessbar gewesen. Sie hätten das Camp dann verlassen und seien mit einem Fahrzeug über Slowenien nach Italien und von dort mit dem Zug in die Schweiz gereist. Sie würden aufgrund des Erlebten nicht nach Kroatien zurückkehren wollen. Ausserdem hätten sie dort gar keine Asylgesuche gestellt und seien auch nicht medizinisch untersucht worden. D.c Zu ihrem Gesundheitszustand gaben die Beschwerdeführenden Folgendes an: Die Beschwerdeführerin leide - seit sie mehrmals im Fluss gewesen sei und nach Bosnien habe zurückkehren müssen - an Knie- und Bauchschmerzen. Sie habe ausserdem in der Halswirbelsäule einen Bandscheibenvorfall gehabt und Schmerzen im Handgelenk, die bis in ihre Schultern strahlen würden. Es gehe ihr psychisch schlecht, wenn sie an die Zeit in Kroatien zurückdenke. Auch der jüngere Sohn sei aufgrund der Erlebnisse in Kroatien psychisch sehr belastet, seine Hand zittere und er bekomme Angst, wenn er Polizisten sehe. Er habe dem Pflegefachpersonal davon nichts erzählt und könne mit niemandem - auch nicht mit seiner Familie - über seine psychischen Probleme sprechen. Dem älteren Sohn gehe es momentan gesundheitlich gut. E. Am 3. Februar 2024 entsprachen die kroatischen Behörden den Ersuchen des SEM um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. F. Mit E-Mail vom 6. Februar 2024 stellte der zuständige Gesundheitsdienst dem SEM - auf entsprechende Anfrage hin - zwei "Verlaufsblätter" betreffend die Mutter sowie den jüngeren Sohn zu und informierte gleichzeitig darüber, dass sie nie bei einem Arzt gewesen und auch keine Termine offen seien. Im Verlaufsblatt der Mutter ist ein Eintrag vom 31. Januar 2024 (Schmerzen von der Schulter bis zum Handgelenk aufgrund eines in der Türkei diagnostizieren Bandscheibenvorfalls im Genick und Juckreiz in der Leistengegend), in demjenigen des jüngeren Sohnes ein Eintrag vom 2. Februar 2024 (Halsschmerzen und verstopfte Nase) vermerkt. G. Mit E-Mail vom 7. Februar 2024 stellte die zuständige Gesundheitsbetreuung dem SEM sodann - auf entsprechende Anfrage hin - auch ein "Verlaufsblatt" betreffend den älteren Sohn zu. Diesem ist zu entnehmen, dass er sich am 20. Januar 2024 wegen einer (fiebrigen) Erkältung sowie Rücken- und Kopfschmerzen an den Gesundheitsdienst gewandt hat. Ab dem 4. Februar 2024 litt er zudem an Zahnschmerzen, weshalb am 6. Februar 2024 ein Zahnarzttermin für Mitte März 2024 vereinbart wurde. H. Mit zwei separaten Verfügungen vom 12. Februar 2024 - beide gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung. I. Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 13. Februar 2024 (Datum Postaufgabe: 19. Februar 2024) - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten dabei in materieller Hinsicht, die vorinstanzlichen Verfügungen seien vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, eine individuelle und konkrete Garantieerklärung beim Staat Kroatien einzuholen, aus welcher hervorgehe, dass sie im Falle einer Dublin-Überstellung angemessen untergebracht und medizinisch (psychiatrisch) behandelt sowie einen angemessenen juristischen Schutz (gegen Folter) und einen fairen sowie diskriminierungsfreien Zugang zum Asylverfahren erhalten würden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu erteilten und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Den Beschwerden lag - neben Kopien der angefochtenen Verfügungen, der Vollmachten und des bereits erwähnten "Verlaufsblatts" von MedicHelp betreffend den älteren Sohn - eine E-Mail-Anfrage vom 13. Februar 2024 an das Rote Kreuz in Kroatien bei. J. Das Gericht eröffnete betreffend die Mutter und den jüngeren Sohn das Beschwerdeverfahren D-1067/2024 und betreffend den älteren (volljährigen) Sohn das Beschwerdeverfahren D-1072/2024. K. Mit superprovisorischer Massnahme vom 20. Februar 2024 setzte die Instruktionsrichterin in beiden Beschwerdeverfahren den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. L. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 20. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.4 Da die beiden - in weiten Teilen identischen - Beschwerden einen engen sachlichen, persönlichen und prozessualen Zusammenhang aufweisen, rechtfertigt es sich, darüber in einem Urteil zu befinden. Zu diesem Zweck sind die Beschwerdeverfahren zu vereinigen. 2. Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln sind (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden werfen dem SEM vor, es habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Auf diese formellen Rügen ist vorab einzugehen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügungen zu bewirken. 4.2 4.2.1 Der ältere Sohn rügt konkret, das SEM habe die medizinischen Berichte über seine körperlichen Verletzungen und die Schmerzen im Rücken aufgrund der in Kroatien erlebten Folter ignoriert und (weitere) dadurch bedingte gesundheitliche Probleme nicht abgeklärt. Ausserdem hätte es nicht nur allgemeine Informationen über das Recht auf eine Anzeige in Kroatien (gegen die angeblich erlebte Polizeigewalt) klären, sondern auch eine konkrete juristische Unterstützung finden und kontaktieren müssen. 4.2.2 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung (S. 7) die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers berücksichtigte und sich - unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen (insb. E. 8.3.2) - zu Recht nicht dazu veranlasst sah, weitere diesbezügliche Abklärungen zu treffen. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Aspekt - auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Beschwerdevorbringen unter dem Titel "Untersuchungsgrundsatz im Asylverfahren und die Bedeutung der Rechte des Beschwerdeführers" sowie der Ausführungen bezüglich Art. 14 FoK (vgl. Beschwerde betreffend den älteren Sohn [S. 7 ff. und 14 f.]) - nicht zu beanstanden. Ferner ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar aufgezeigt, inwiefern das SEM sonstige weitere Abklärungen (etwa hinsichtlich einer juristischen Unterstützung für den Beschwerdeführer in Kroatien) hätte vornehmen müssen. 4.2.3 Nach dem Gesagten zielen die in der Beschwerde des älteren Sohnes vorgebrachten formellen Rügen ins Leere. 4.3 4.3.1 In der Beschwerde betreffend die Mutter und den jüngeren Sohn wird sodann konkret gerügt, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und mithin zu Unrecht den von der Rechtsvertretung im Dublin-Verfahren gestellten Antrag auf Abklärung des psychischen Zustands des (jüngeren) Sohnes abgewiesen. Ausserdem habe es keine rechtsgenügliche Bewertung des Kindeswohls vorgenommen und nicht alle (sonstigen) wesentlichen Umstände überprüft, welche das Leben und die Gesundheit des jüngeren Sohnes beeinflussen würden. 4.3.2 Die Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts zielt - unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen (insb. E. 8.3.1 und 8.3.4) - auch hier ins Leere. Zudem kann weder diesbezüglich noch hinsichtlich des Kindeswohls eine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM ausgemacht werden. So hat das SEM die vorgebrachten Auswirkungen der angeblichen Erlebnisse in Kroatien auf den psychischen Gesundheitszustand des (jüngeren) Sohnes in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt. Inwiefern es darüber hinaus die einzelnen behaupteten Erlebnisse in seine Beurteilung hinsichtlich des Kindeswohls hätte einfliessen lassen müssen (vgl. Beschwerde betreffend die Mutter und den jüngeren Sohn [S. 7]), erschliesst sich dem Gericht - unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen - nicht. 4.3.3 Die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Mutter und den jüngeren Sohn ist nach dem Gesagten - auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Beschwerdevorbringen unter dem Titel "Untersuchungsgrundsatz im Asylverfahren und die Bedeutung der Rechte von Kindern" (vgl. entsprechende Beschwerde [S. 10 ff.]) - nicht zu beanstanden. 4.4 Nach dem Gesagten sind die Eventualanträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank, dass sie erstmals (und mithin vor ihrer Asylgesuchstellung in der Schweiz) in Kroatien um Asyl ersucht hatten. Die kroatischen Behörden stimmten den Ersuchen um ihre Wiederaufnahme sodann explizit zu. Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens - auch unter Berücksichtigung der Aussagen der Beschwerdeführenden zur (zwangsweisen) Abnahme ihrer Fingerabdrücke und unwillentlichen Asylgesuchstellung - grundsätzlich gegeben, was in den Beschwerden auch nicht bestritten wird. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihren Rechtsmitteleingaben jedoch systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend und fordern mithin die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO. 7.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 7.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien - unter Beachtung der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden - keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien sowohl in Aufnahmeverfahren (take charge) als auch in Wiederaufnahmeverfahren (take back) grundsätzlich zulässig (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9, insb. E. 9.5; sowie statt vieler bspw. Urteil des BVGer F-773/2024 vom 13. Februar 2024 E. 7.3. m.w.H.). 7.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO - in Übereinstimmung mit dem SEM und unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden behaupteten Erlebnissen in Kroatien sowie der sonstigen diesbezüglichen Beschwerdevorbringen (vgl. Beschwerden S. 14-19 resp. S. 9-14; u.a. Hinweise auf Berichte verschiedener Organisationen, auf Gerichtsurteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] und des EuGH sowie auf diverse Onlineartikel) - (zum jetzigen Zeitpunkt) als nicht gerechtfertigt. An dieser Einschätzung vermögen auch die in der Beschwerde aufgezeigten hypothetischen Zukunftsszenarien im Zusammenhang mit der Entwicklung der "ukrainischen Krise" und des daraus möglicherweise resultierenden Zustroms von ukrainischen Flüchtlingen in Kroatien offensichtlich nichts zu ändern. 8. 8.1 Hinsichtlich des von den Beschwerdeführenden - namentlich mit ihren Vorbringen zu ihren Erlebnissen in Kroatien, zu ihrem Gesundheitszustand und zum Risiko einer Langzeittraumatisierung - geforderten (zwingenden) Selbsteintritts durch die Schweiz ist sodann Folgendes festzuhalten: 8.2 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der von den Beschwerdeführenden behaupteten Erlebnisse in Kroatien nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen indessen mit ihren Vorbringen zu ihren Erlebnissen an der bosnisch-kroatischen Grenze und in Kroatien (insb. auch jenen während der sehr kurzen Dauer ihres dortigen Aufenthalts nach ihrer Asylgesuchstellung) sowie den generellen Ausführungen in den Beschwerden nicht darzutun, dass sie in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und sie ernsthaft Gefahr laufen würden, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMKR behandelt zu werden. Es bestehen (mithin) auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die kroatischen Behörden den Beschwerdeführenden nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern würden beziehungsweise in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die in der Beschwerde des älteren Sohnes (S. 9) geäusserte Befürchtung, ihm drohe erneut eine Abschiebung aus Kroatien, erweist sich insofern als unbegründet. 8.2.2 Die Beschwerdeführenden haben sodann - insbesondere auch mit ihren Vorbringen zum angeblich desolaten Zustand des Camps in Zagreb und ihrem Beschwerdevorbringen zum (angeblichen) katastrophalen Mangel an Unterkünften in Kroatien (vgl. Beschwerden S. 18 resp. 13) - keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem könnten sie die vor Ort tätigen karitativen Organisationen kontaktieren, sollten sie deren Hilfestellung in Anspruch nehmen wollen. Nur am Rande ist anzumerken, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden zum Aufenthalt in Kroatien angesichts der zeitlichen Verhältnisse (Aufgriff und Asylgesuche in Kroatien am 12. Januar 2024, Asylgesuche in der Schweiz bereits am 14. Januar 2024) nur auf einem kurzen Zeitraum beruhen können. 8.2.3 Wie bereits vom SEM festgehalten, können sich die Beschwerdeführenden sodann - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - auch an das Justizwesen Kroatiens oder dortige Aufsichtsbehörden wenden, sollten sie sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Das Gleiche gilt in Bezug auf die angeblich bereits erlebte Gewalt seitens kroatischer Grenzpolizisten. 8.3 8.3.1 Soweit die Beschwerdeführenden in den Beschwerden geltend machen, dass ihr psychischer Gesundheitszustand respektive das Risiko einer Langzeittraumatisierung einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehe, weshalb eine Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstosse, ist zunächst festzuhalten, dass sie sich bezüglich ihrer (nunmehr) behaupteten psychischen Beschwerden nie an den Pflegedienst wandten (vgl. Bstn. F. und G. vorstehend). Allfällige bestehende psychische Beschwerden sind daher - in Übereinstimmung mit dem SEM und unter Berücksichtigung der in der betreffenden Beschwerde mehrfach erwähnten Aussage des jüngeren Sohnes anlässlich seines Dublin-Gesprächs, wonach er mit niemandem über seine psychischen Probleme sprechen könne - offensichtlich nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Kroatien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die [damalige] Praxis des EGMR sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde der Mutter und des jüngeren Sohnes, wonach sie der Überzeugung gewesen seien, dass das SEM ihre Äusserungen anlässlich der Dublin-Gespräche zu medizinischen Beschwerden an die zuständige Stelle weiterleite, ist unbehelflich. Dies gilt umso mehr, als die Mutter und der jüngere Sohn in ihren Dublin-Gesprächen - im Beisein der Rechtsvertretung - darauf hingewiesen wurden, dass es sinnvoll sei, den Pflegedienst über ihre (ihm gegenüber) bisher nicht erwähnten gesundheitlichen Probleme zu informieren respektive eine entsprechende Erwähnung gegenüber dem Pflegedienst empfohlen wurde (vgl. Akten SEM [...]-24/4 S. 3; [...]-25/3 S. 3). 8.3.2 Auch die weiteren aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (vgl. Bstn. D.c, F. und G. vorstehend) stehen einer Überstellung nach Kroatien - in Übereinstimmung mit dem SEM - offensichtlich nicht entgegen. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Rücken- und Kopfschmerzen beim älteren Sohn - wie erstmals in seiner Beschwerde behauptet und wegen welchen er sich zuvor einzig am 20. Januar 2024 (im Zusammenhang mit einer Erkältung) an den Gesundheitsdienst wandte - auf in Kroatien angeblich erlebte Polizeigewalt respektive Folter zurückzuführen sind. 8.3.3 Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Ferner bestehen dort nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychologische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6948/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 7.5.2 und D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2, je m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen die Hinweise auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation von psychisch erkrankten Asylsuchenden und Schutzberechtigten in Kroatien sowie auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-7/2022 vom 24. März 2022) nichts zu ändern. Es besteht sodann kein Grund zur Annahme, dass den Beschwerdeführenden in Kroatien eine adäquate medizinische Behandlung (inkl. einer allenfalls notwendigen medizinischen Untersuchung) verweigert würde, selbst wenn ihre medizinischen Beschwerden zuvor - wie von ihnen behauptet - ignoriert wurden. 8.3.4 Aufgrund des bereits Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass ein allfälliges Antwortschreiben des kroatischen Roten Kreuzes auf die Anfrage der Rechtsvertretung vom 13. Februar 2024 vorliegend zu einer veränderten Einschätzung führen wird, weshalb deren Eingang - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - nicht abzuwarten ist. Sodann steht angesichts der vorstehenden Erwägungen ein allfälliges Risiko einer Retraumatisierung bei einer Rückkehr nach Kroatien - sofern überhaupt geltend gemacht - einer Überstellung ebenfalls nicht entgegen. 8.4 Soweit in der Beschwerde der Mutter und des jüngeren Sohnes geltend gemacht wird, das Wohl des letzteren im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) wäre bei einer Rückkehr nach Kroatien gefährdet, kann auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, in welchen es - wie bereits erwähnt - auch die vorgebrachten Auswirkungen der angeblichen Erlebnisse in Kroatien auf den psychischen Gesundheitszustand des (jüngeren) Sohnes berücksichtigte, verwiesen werden (vgl. Verfügung betreffend die Mutter und den jüngeren Sohn [S. 6 f.]). Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen (vgl. entsprechende Beschwerde S. 6 ff.) sind jedenfalls nicht geeignet, die vorinstanzlichen Standpunkte zu entkräften (vgl. etwa auch Urteil des BVGer F-12/2023 vom 27. März 2023 E. 7.3). 8.5 Aufgrund des bereits Ausgeführten ist ferner nicht ersichtlich, inwiefern das in der Beschwerde des älteren Sohnes angerufene Recht auf Rehabilitation gemäss Art. 14 FoK einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen soll. 8.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ersichtlich sind. Sodann sind die angefochtenen Verfügungen auch im Hinblick auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Daran vermögen die Beschwerdevorbringen zu "alleinerziehende Eltern, die minderjährige Kinder aufziehen" (vgl. Beschwerde betreffend die Mutter und den jüngeren Sohn [S. 19 f.]) bereits deshalb nichts zu ändern, weil diese angesichts des Alters der Söhne der Beschwerdeführerin nicht auf die vorliegende Konstellation passen. 8.7 Den Akten sind schliesslich keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die es vorliegend als notwendig erscheinen liessen, von den kroatischen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen hinsichtlich der Unterbringung, der medizinischen Versorgung, eines (kostenlosen) juristischen Schutzes (gegen Folter) und des fairen sowie diskriminierungsfreien Zugangs zum Asylverfahren zu erhalten. Die Subeventualanträge sind somit abzuweisen.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

10. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen und die Verfügungen des SEM zu bestätigen.

11. Mit dem vorliegenden Urteil fallen die am 20. Februar 2024 angeordneten Vollzugsstopps dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind - wie auch die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - gegenstandslos geworden. 12. 12.1 Die mit den Beschwerden gestellte Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind - unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit - abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 950.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren D-1067/2024 und D-1072/2024 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 950.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig