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F-12/2023

F-12/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln in formeller Hinsicht, der angefochtene Entscheid bestehe weitgehend aus textbausteinartigen allgemeinen Ausführungen zu notorischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem, das SEM komme darin zu pauschalen Schlussfolgerungen und gehe nur ungenügend auf ihre individuelle Situation bei einer möglichen Rückkehr nach Kroatien, namentlich auf ihre Vulnerabilität, die Frage nach einer geeigneten Unterbringung sowie den Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung ein. Dadurch liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) vor. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.

E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden und den vorliegenden Beweismitteln sowie gestützt auf weitere Abklärungen beim (Nennung Dienst) mit der individuellen Situation der Beschwerdeführenden, ihren gesundheitlichen Problemen, der Verfügbarkeit einer adäquaten Behandlung in Kroatien sowie mit der geeigneten Unterbringung von vulnerablen Personen ebendort auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.

E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 6 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. So sind den Erörterungen der Vorinstanz Ausführungen zum Verhalten der kroatischen Grenzbehörden den Beschwerdeführenden gegenüber und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, zur Frage einer Kettenabschiebung und zu derjenigen des Vorliegens von systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden, sich gegen unkorrektes Verhalten zu wehren, zu entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse.

E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.1 Den Akten zufolge stellten die Beschwerdeführenden am (...) in Kroatien Asylgesuche und wurden dort gleichentags daktyloskopiert (EURODAC-Abgleich vom 17. November 2022; vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Daran vermögen ihre Behauptungen, sie hätten in Kroatien kein Asylgesuch gestellt, nichts zu ändern, zumal sie selbst angaben, sie seien von der kroatischen Polizei aufgegriffen worden, die ihre Fingerabdrücke - wenn auch zwangsweise - abgenommen habe (vgl. SEM act. 1212885-35/3 [nachfolgend: SEM act. 35] S. 1, SEM act. 1212885-39/4 [nachfolgend: SEM act. 39] S. 1, SEM act. 1212885-40/3 [nachfolgend: SEM act. 40] S. 1). Die zuständigen kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 6. Dezember 2022 innert der massgeblichen Frist denn auch ausdrücklich zu, wobei sie festhielten, die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten am (...) die Absicht geäussert, um internationalen Schutz zu ersuchen, seien jedoch vor dem Interviewtermin verschwunden. Damit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand als erstellt zu erachten, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaates gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführenden fortgesetzt wird (vgl. auch Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.). Sodann ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Zum Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben, ist sodann festzuhalten, dass sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, zu registrieren (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]; Urteil des BVGer F-3304/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2).

E. 5.2 Weiter steht auch der geltend gemachte Aufenthalt eines (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers 1 (N_______) oder von (Nennung weitere Verwandte) hierzulande in Bezug auf einen allfälligen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz im Sinne von Art. 9 f. Dublin-III-VO (Schutz der Familieneinheit) der Zuständigkeit Kroatiens nicht entgegen. Die genannten Verwandten stellen weder Familienangehörige im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, noch ist von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen.

E. 6 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.

E. 6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht dargelegt hat, bestehen zurzeit - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde und in der Replik erwähnten Quellen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. September 2022; Kroatien 2021 | Amnesty International Report 2021/2022; Auskünfte Centre for Peace Studies Zagreb vom 27. September 2022, 10. November 2022 und 3. Februar 2023; The Black Book of Pushbacks - Volumes I & II, zusammengestellt von Border Violence Monitoring Network [BVMN]), in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird - im Bereich der (hier interessierenden) Wiederaufnahmeverfahren ("take back") keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer D-1020/2023 vom 27. Februar 2023 E. 5.2, E-351/2023 vom 30. Januar 2023 E. 7.1.3 und D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 8.2).

E. 6.2 Insbesondere lassen auch die von den Beschwerdeführenden bei ihrer irregulären Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse (Aufzählung Vorkommnisse) nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnten sie im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist per se nicht auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).

E. 6.3 Soweit insbesondere in der Replik darauf verwiesen wird, dass es an der kroatischen Grenze regelmässig zu sogenannten Push-backs komme, ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführenden den Akten zufolge davon nicht betroffen waren. Vielmehr wurden sie nach ihrer Anhaltung durch die kroatischen Behörden gleichentags daktyloskopiert, und es wurde ein Asylverfahren eingeleitet (vgl. SEM act. 35, act. 39 und act. 40, jeweils S. 1 f.; SEM act. 1212885-46/2; SEM act. 1212885-47/2). Im Übrigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien ausführlich und zutreffend dargelegt, dass von Push-backs allenfalls jene Personen betroffen sind, welche illegal und direkt, in der Regel von Bosnien und Herzegowina herkommend, nach Kroatien einreisen, nicht hingegen Personen, welche in Kroatien bereits einen Asylantrag gestellt und im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien - als den für die Durchführung des Asylverfah-rens zuständigen Mitgliedstaat - überstellt werden (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-113/2023 vom 12. Januar 2023 E. 7.4 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.4). Diesen droht grundsätzlich weder eine Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei, und der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegwei-sungsverfahren steht ihnen - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - offen.

E. 6.4 Bezüglich der von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Situation in Kroatien im Zusammenhang mit der Fluchtbewegung aus der Ukraine hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, dass gemäss dem aktuellsten AIDA Länderbericht zu Kroatien Flüchtende aus der Ukraine zuerst für maximal 48 Stunden in einem von drei eigens geschaffenen Registrierungszentren untergebracht würden. Anschliessend würden sie entweder in Kollektiv- oder in Privatunterkünfte verwiesen, welche von der kroatischen Bevölkerung zur Verfügung gestellt würden. Gemäss Informationen der kroatischen Regierung sei die grosse Mehrheit der Flüchtenden in individuellen Einzelunterkünften untergebracht. Daraus gehe hervor, dass die Geflüchteten aus der Ukraine die Unterbringungsstrukturen für Asylsuchende in Kroatien nicht zusätzlich belasten würden. Das SEM gehe dementsprechend nicht davon aus, dass die Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine zu einer Verschlechterung der Aufnahmebedingungen oder der verfügbaren medizinischen Versorgung in den Aufnahmezentren für Asylsuchende geführt hätte. Die Beschwerdeführenden halten diesen Feststellungen der Vorinstanz in ihrer Replik nichts entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Schlussfolgerungen der Vorinstanz an, zumal dem Gericht keine Berichte vorliegen, aus denen hervorginge, dass aufgrund des Zustroms von ukrainischen Flüchtlingen das kroatische Asylsystem überfordert wäre. Weiter bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Vorinstanz angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden erst anlässlich der Beschwerde entsprechende Einwände vorgebracht haben, nicht gehalten war, sich in der angefochtenen Verfügung mit dem Ukraine-Krieg und dessen Auswirkungen auf das kroatische Asylverfahren auseinanderzusetzen.

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor, sie gehörten als Familie mit minderjährigen Kindern und angesichts ihrer gesundheitlichen Probleme zu den vulnerablen Personen. Familien würden aufgrund ihrer Vulnerabilität grundsätzlich im Aufnahmezentrum G._______ untergebracht. Dieses sei jedoch wegen Renovationsarbeiten geschlossen. Es sei nicht sichergestellt, dass sie in einem für Familien geeigneten Zentrum untergebracht würden und im Fall einer Wegweisung nach Kroatien Zugang zu medizinischer und psychologischer Behandlung hätten. Bei einer Wegweisung sei deshalb mit einer raschen und bedeutenden Verschlechterung ihres (...) Gesundheitszustands und mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu rechnen. Auch zur Wahrung des Kindeswohls sei auf die Asylgesuche einzutreten. Die Beschwerdeführenden hätten an ihren Dublin-Gesprächen (Nennung Beschwerden) geschildert. Die Beschwerdeführerin 2 sei überdies durch das Verhalten der kroatischen Polizisten in ihrer Religionsfreiheit verletzt worden. Eine Wegweisung verstosse daher gegen das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und stehe im Widerspruch zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35) und zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108). Der psychische Gesundheitszustand der Kinder sei in der Schweiz infolge der langen Wartezeiten für Arzttermine bis anhin nicht genauer untersucht worden. Aufgrund der hohen Zahl von Asylgesuchen bestünden lange Wartefristen für Arzt- und Psychiatrietermine.

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der von den Beschwerdeführenden in ihren Eingaben geschilderten Erlebnissen nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Es gilt indessen die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK zutage, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrem offenbar nur (Nennung Dauer) dauernden Aufenthalt in Kroatien lassen gerade auch angesichts der expliziten Zusicherung der Wiederaufnahme nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die Behörden weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Ferner bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass ihnen dort im Rahmen eines Dublin-Wiederaufnahmeverfahrens dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden. So ist Kroatien verpflichtet, adäquate Unterkunftsmöglichkeiten und Betreuungsangebote für vulnerable Personen bereitzustellen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Behörden dieser Pflicht nachkommen, auch wenn das Aufnahmezentrum in G._______ aufgrund von Renovationsarbeiten vorübergehend geschlossen ist (siehe weitergehend dazu Urteil des BVGer D-282/2023 vom 27. Januar 2023 E. 6.3.3). Bei einer allfälligen vor-übergehenden Einschränkung wären die Beschwerdeführenden nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der kroatischen Behörden, die sich im Übrigen auf Vorkommnisse bei ihrer illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht. Das Land ist zudem Signatarstaat der KRK, der Istanbul-Konvention und des CEDAW und kommt seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich nach. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden 1-5 führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder von Art. 3 EMRK (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.4). Die Kinder sind aufgrund ihres Alters beziehungsmässig noch stark auf ihre Eltern fixiert und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier noch nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Bei der Prüfung desselbigen ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass in Kroatien die Gefahr bestehen könnte, die Kinder würden von ihren Eltern getrennt. Es kann in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass Erstere Zugang zu adäquater Unterbringung, Schule und Unterstützung erhalten werden (vgl. Urteil des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.4.1). Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige psychische Probleme der Kinder angesichts der Erlebnisse der Familie leider nicht überraschen. Es sind indes keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen ersichtlich (vgl. nachstehend E. 7.4).

E. 7.4.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.4.2 Gemäss den mit der Replik eingereichten medizinischen Unterlagen vom (...) betreffend den Beschwerdeführer 1 werden ihm (Nennung Leiden) attestiert. Ferner wurden (Nennung Therapie und Anordnung weiterer Abklärungen). Weiter leide er gemäss (Nennung Beweismittel) an (Nennung Leiden), wobei gemäss Rücksprache des SEM mit dem (Nennung Dienst) im BAZ am (...) die für ihn vorgesehene (Nennung ärztliche Anbindung) bislang nicht stattgefunden habe und auch nicht geplant sei. Wegen (Nennung Schmerzen) sei für ihn ein Termin beim (Nennung Arzt) vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich nach Erlass des Dublin-Entscheids nie beim (Nennung Dienst) gemeldet. Die Beschwerdeführerin 3 sei seither wiederholt beim (Nennung Dienst) vorstellig geworden, unter anderem wegen (Nennung Gründe). Die Familie habe den Beschwerdeführer 4 am (...) einmal beim (Nennung Dienst) gemeldet, wobei aufgrund des guten Allgemeinzustandes keine weiterführenden Schritte in die Wege geleitet worden seien. Betreffend die Beschwerdeführerin 5 seien kleinere physische Beschwerden gemeldet worden. Abgesehen vom erwähnten (Nennung Arzttermin) für den Beschwerdeführer 1 seien für die Beschwerdeführenden keine Arzttermine ausstehend.

E. 7.4.3 Die Beschwerdeführenden vermögen nicht nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder die dargestellten Befunde derart gravierende Erkrankungen darstellten, welche eine Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne der in E. 7.4.1 dargelegten restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen können in Kroatien behandelt werden. Das gilt hinsichtlich der physischen und psychiatrischen Befunde der Eltern sowie auch für eine allfällige psychiatrische Behandlung der Kinder. So verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.). Sodann bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.) In Bezug auf die im (Nennung Beweismittel) enthaltene (Nennung Anordnung) für den Beschwerdeführer 1 ist nicht davon auszugehen, dass in deren Rahmen eine gravierende Krankheit festgestellt würde, welche in Kroatien nicht behandelt werden könnte. In dieser Situation kann der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, dass sie den medizinischen Sachverhalt nicht weiter abgeklärt hat. Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene angeführten Mängel und Einschränkungen im Zugang zum Gesundheitssystem ist sodann nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte oder nicht wollte. Die Reisefähigkeit ist im Übrigen erst im Zeitpunkt der Überstellung abzuklären, und die kroatischen Behörden werden vorgängig über die spezifischen medizinischen Gegebenheiten informiert (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Vor diesem Hintergrund ist es nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich Unterbringung und Zugang zu medizinischer Behandlung einzuholen (vgl. etwa Urteil E-4341/2022 E. 7.3.5). Der entsprechende Eventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 4) ist abzuweisen.

E. 7.5 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein zwingender Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.

E. 8.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermes-sensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 8.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 9 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihnen wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind demzufolge keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-12/2023 Urteil vom 27. März 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),

5. E._______, geboren am (...), alle vertreten durch MLaw Yasmin Ernst, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 ersuchten am (...) in der Schweiz für sich und ihre drei Kinder um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am (...) in Kroatien registriert worden waren und dort gleichentags um Asyl ersucht hatten. A.b Am 21. November 2022 beauftragten die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Rechte. A.c Am 24. und 25. November 2022 wurden die Personalienaufnahmen der Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 durchgeführt. Am 5. Dezember 2022 fanden die persönlichen Gespräche mit ihnen statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer 1 brachte vor, er habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt. Es seien ihm jedoch zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen worden. Bei der Anhaltung im Wald habe er von einem Polizisten einen Schlag in den (Nennung Körperteil) erhalten, da er versucht habe zu verhindern, dass seiner Frau im Rahmen der Durchsuchung das Kopftuch weggenommen würde. Anschliessend sei die ganze Familie in einem stickigen Fahrzeug auf die Wache gebracht worden. Während der Fahrt sei seine Tochter in Ohnmacht gefallen. Auf der Wache sei er von seiner Familie getrennt und unter misslichen Bedingungen während (Nennung Dauer) in einer Zelle untergebracht worden. Seine Frau und die Kinder hätten ein Zelt zugewiesen erhalten. Am (Nennung Tag) habe er an die Türe geschlagen, um zu erfahren, wie es seiner Familie gehe. Er sei zum Zelt seiner Angehörigen gebracht worden, wo er festgestellt habe, dass seine Tochter trotz einer (Nennung Verletzung) keine medizinische Pflege erhalten habe. Sie hätten sich dann zur Weiterreise in die Schweiz entschieden. Er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, zumal dort keine Lebenssicherheit bestehe. Sein Sohn (Beschwerdeführer 4) wolle nach der erlebten Gewalt niemals nach Kroatien zurückkehren. Die jüngere Tochter (Beschwerdeführerin 5) weine infolge der Erlebnisse in Kroatien häufig und habe Angst vor Personen in Uniformen. Zur gesundheitlichen Situation sei anzuführen, dass er am Tag nach dem (Nennung körperlicher Übergriff) vorübergehend nicht mehr (Nennung Leiden). Er habe wieder angefangen zu rauchen und wegen der Erlebnisse in Kroatien schlafe er schlecht. (Nennung Zustand Sohn). Sodann erklärte er, dass sich auch sein (Nennung Verwandter) (N_______), der mit ihnen gereist sei, in der Schweiz aufhalte. Zudem seien (Nennung Verwandte) hierzulande. Die Beschwerdeführerin 2 führte an, sie habe in Kroatien keinen Asylantrag gestellt. Polizisten hätten ihr gegen ihren Willen das Kopftuch abgenommen, sie am (Nennung Körperteil) durchsucht und belästigt. Als ihr Mann eingeschritten sei, sei er geschlagen worden. Auch die Fingerabdrücke seien ihr unter Zwang abgenommen worden. Sie und ihre Kinder hätten unter schlechten Bedingungen (Nennung Dauer) in einem Zelt verbringen müssen. Sie könne daher unter keinen Umständen dort leben. Es sei für ihre Kinder generell besser, in der Schweiz zu leben, da die Schulbildung besser sei und sie wie Menschen leben könnten. Nachdem sie von der kroatischen Polizei entlassen worden seien, seien sie (Nennung Dauer) durch Wälder gelaufen, wobei ihre Kinder fast erfroren seien. Bezüglich der medizinischen Versorgung während der (Nennung Dauer) bei der Polizei in Kroatien gab sie sodann an, ihre kleine Tochter habe sich (Nennung Verletzung) und trotz ihrer Bitten keine adäquate Hilfe erhalten, obwohl die Wunde stark geblutet habe. Zu ihrer Gesundheit brachte sie vor, (Nennung Beschwerden). Die Beschwerdeführerin 3 gab an, sie habe in Kroatien keinen Asylantrag gestellt, wohl aber die Fingerabdrücke abgegeben. Sie wolle nicht dorthin zurück, da es keine Lebenssicherheit gebe. Es sei ihr persönlich nichts angetan worden, aber die schlechte Behandlung ihrer Familie belaste sie. Ausserdem seien sie in einem Zelt untergebracht worden und hätten nur sehr wenig zu essen und zu trinken erhalten. Als sie nach dem Aufgriff im Wald in ein gepanzertes und stickiges Fahrzeug gebracht worden sei, habe sie (Nennung gesundheitliche Probleme). Infolge der psychischen Belastung (Nennung Leiden). A.d Am 6. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. A.e Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 stimmten die kroatischen Behörden den Wiederaufnahmegesuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. A.f Am 21. Dezember 2022 holte das SEM bei (...) im BAZ (...) Informationen zum medizinischen Sachverhalt betreffend die Beschwerdeführenden ein. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Am 27. Dezember 2022 reichte die Rechtsvertretung dem SEM einen (Nennung Beweismittel) nach. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 29. Dezember 2022 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden einzuholen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem seien die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2023 gewährte die Instruktionsrich-terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2023 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. H. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 13. März 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln in formeller Hinsicht, der angefochtene Entscheid bestehe weitgehend aus textbausteinartigen allgemeinen Ausführungen zu notorischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem, das SEM komme darin zu pauschalen Schlussfolgerungen und gehe nur ungenügend auf ihre individuelle Situation bei einer möglichen Rückkehr nach Kroatien, namentlich auf ihre Vulnerabilität, die Frage nach einer geeigneten Unterbringung sowie den Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung ein. Dadurch liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) vor. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden und den vorliegenden Beweismitteln sowie gestützt auf weitere Abklärungen beim (Nennung Dienst) mit der individuellen Situation der Beschwerdeführenden, ihren gesundheitlichen Problemen, der Verfügbarkeit einer adäquaten Behandlung in Kroatien sowie mit der geeigneten Unterbringung von vulnerablen Personen ebendort auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 6 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. So sind den Erörterungen der Vorinstanz Ausführungen zum Verhalten der kroatischen Grenzbehörden den Beschwerdeführenden gegenüber und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, zur Frage einer Kettenabschiebung und zu derjenigen des Vorliegens von systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden, sich gegen unkorrektes Verhalten zu wehren, zu entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Den Akten zufolge stellten die Beschwerdeführenden am (...) in Kroatien Asylgesuche und wurden dort gleichentags daktyloskopiert (EURODAC-Abgleich vom 17. November 2022; vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Daran vermögen ihre Behauptungen, sie hätten in Kroatien kein Asylgesuch gestellt, nichts zu ändern, zumal sie selbst angaben, sie seien von der kroatischen Polizei aufgegriffen worden, die ihre Fingerabdrücke - wenn auch zwangsweise - abgenommen habe (vgl. SEM act. 1212885-35/3 [nachfolgend: SEM act. 35] S. 1, SEM act. 1212885-39/4 [nachfolgend: SEM act. 39] S. 1, SEM act. 1212885-40/3 [nachfolgend: SEM act. 40] S. 1). Die zuständigen kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 6. Dezember 2022 innert der massgeblichen Frist denn auch ausdrücklich zu, wobei sie festhielten, die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten am (...) die Absicht geäussert, um internationalen Schutz zu ersuchen, seien jedoch vor dem Interviewtermin verschwunden. Damit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand als erstellt zu erachten, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaates gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführenden fortgesetzt wird (vgl. auch Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.). Sodann ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Zum Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben, ist sodann festzuhalten, dass sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, zu registrieren (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]; Urteil des BVGer F-3304/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2). 5.2 Weiter steht auch der geltend gemachte Aufenthalt eines (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers 1 (N_______) oder von (Nennung weitere Verwandte) hierzulande in Bezug auf einen allfälligen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz im Sinne von Art. 9 f. Dublin-III-VO (Schutz der Familieneinheit) der Zuständigkeit Kroatiens nicht entgegen. Die genannten Verwandten stellen weder Familienangehörige im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, noch ist von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen.

6. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht dargelegt hat, bestehen zurzeit - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde und in der Replik erwähnten Quellen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. September 2022; Kroatien 2021 | Amnesty International Report 2021/2022; Auskünfte Centre for Peace Studies Zagreb vom 27. September 2022, 10. November 2022 und 3. Februar 2023; The Black Book of Pushbacks - Volumes I & II, zusammengestellt von Border Violence Monitoring Network [BVMN]), in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird - im Bereich der (hier interessierenden) Wiederaufnahmeverfahren ("take back") keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer D-1020/2023 vom 27. Februar 2023 E. 5.2, E-351/2023 vom 30. Januar 2023 E. 7.1.3 und D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 8.2). 6.2 Insbesondere lassen auch die von den Beschwerdeführenden bei ihrer irregulären Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse (Aufzählung Vorkommnisse) nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnten sie im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist per se nicht auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 6.3 Soweit insbesondere in der Replik darauf verwiesen wird, dass es an der kroatischen Grenze regelmässig zu sogenannten Push-backs komme, ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführenden den Akten zufolge davon nicht betroffen waren. Vielmehr wurden sie nach ihrer Anhaltung durch die kroatischen Behörden gleichentags daktyloskopiert, und es wurde ein Asylverfahren eingeleitet (vgl. SEM act. 35, act. 39 und act. 40, jeweils S. 1 f.; SEM act. 1212885-46/2; SEM act. 1212885-47/2). Im Übrigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien ausführlich und zutreffend dargelegt, dass von Push-backs allenfalls jene Personen betroffen sind, welche illegal und direkt, in der Regel von Bosnien und Herzegowina herkommend, nach Kroatien einreisen, nicht hingegen Personen, welche in Kroatien bereits einen Asylantrag gestellt und im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien - als den für die Durchführung des Asylverfah-rens zuständigen Mitgliedstaat - überstellt werden (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-113/2023 vom 12. Januar 2023 E. 7.4 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.4). Diesen droht grundsätzlich weder eine Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei, und der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegwei-sungsverfahren steht ihnen - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - offen. 6.4 Bezüglich der von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Situation in Kroatien im Zusammenhang mit der Fluchtbewegung aus der Ukraine hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, dass gemäss dem aktuellsten AIDA Länderbericht zu Kroatien Flüchtende aus der Ukraine zuerst für maximal 48 Stunden in einem von drei eigens geschaffenen Registrierungszentren untergebracht würden. Anschliessend würden sie entweder in Kollektiv- oder in Privatunterkünfte verwiesen, welche von der kroatischen Bevölkerung zur Verfügung gestellt würden. Gemäss Informationen der kroatischen Regierung sei die grosse Mehrheit der Flüchtenden in individuellen Einzelunterkünften untergebracht. Daraus gehe hervor, dass die Geflüchteten aus der Ukraine die Unterbringungsstrukturen für Asylsuchende in Kroatien nicht zusätzlich belasten würden. Das SEM gehe dementsprechend nicht davon aus, dass die Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine zu einer Verschlechterung der Aufnahmebedingungen oder der verfügbaren medizinischen Versorgung in den Aufnahmezentren für Asylsuchende geführt hätte. Die Beschwerdeführenden halten diesen Feststellungen der Vorinstanz in ihrer Replik nichts entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Schlussfolgerungen der Vorinstanz an, zumal dem Gericht keine Berichte vorliegen, aus denen hervorginge, dass aufgrund des Zustroms von ukrainischen Flüchtlingen das kroatische Asylsystem überfordert wäre. Weiter bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Vorinstanz angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden erst anlässlich der Beschwerde entsprechende Einwände vorgebracht haben, nicht gehalten war, sich in der angefochtenen Verfügung mit dem Ukraine-Krieg und dessen Auswirkungen auf das kroatische Asylverfahren auseinanderzusetzen. 6.5 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 7.2 Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor, sie gehörten als Familie mit minderjährigen Kindern und angesichts ihrer gesundheitlichen Probleme zu den vulnerablen Personen. Familien würden aufgrund ihrer Vulnerabilität grundsätzlich im Aufnahmezentrum G._______ untergebracht. Dieses sei jedoch wegen Renovationsarbeiten geschlossen. Es sei nicht sichergestellt, dass sie in einem für Familien geeigneten Zentrum untergebracht würden und im Fall einer Wegweisung nach Kroatien Zugang zu medizinischer und psychologischer Behandlung hätten. Bei einer Wegweisung sei deshalb mit einer raschen und bedeutenden Verschlechterung ihres (...) Gesundheitszustands und mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu rechnen. Auch zur Wahrung des Kindeswohls sei auf die Asylgesuche einzutreten. Die Beschwerdeführenden hätten an ihren Dublin-Gesprächen (Nennung Beschwerden) geschildert. Die Beschwerdeführerin 2 sei überdies durch das Verhalten der kroatischen Polizisten in ihrer Religionsfreiheit verletzt worden. Eine Wegweisung verstosse daher gegen das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und stehe im Widerspruch zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35) und zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108). Der psychische Gesundheitszustand der Kinder sei in der Schweiz infolge der langen Wartezeiten für Arzttermine bis anhin nicht genauer untersucht worden. Aufgrund der hohen Zahl von Asylgesuchen bestünden lange Wartefristen für Arzt- und Psychiatrietermine. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der von den Beschwerdeführenden in ihren Eingaben geschilderten Erlebnissen nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Es gilt indessen die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK zutage, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrem offenbar nur (Nennung Dauer) dauernden Aufenthalt in Kroatien lassen gerade auch angesichts der expliziten Zusicherung der Wiederaufnahme nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die Behörden weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Ferner bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass ihnen dort im Rahmen eines Dublin-Wiederaufnahmeverfahrens dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden. So ist Kroatien verpflichtet, adäquate Unterkunftsmöglichkeiten und Betreuungsangebote für vulnerable Personen bereitzustellen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Behörden dieser Pflicht nachkommen, auch wenn das Aufnahmezentrum in G._______ aufgrund von Renovationsarbeiten vorübergehend geschlossen ist (siehe weitergehend dazu Urteil des BVGer D-282/2023 vom 27. Januar 2023 E. 6.3.3). Bei einer allfälligen vor-übergehenden Einschränkung wären die Beschwerdeführenden nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der kroatischen Behörden, die sich im Übrigen auf Vorkommnisse bei ihrer illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht. Das Land ist zudem Signatarstaat der KRK, der Istanbul-Konvention und des CEDAW und kommt seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich nach. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden 1-5 führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder von Art. 3 EMRK (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.4). Die Kinder sind aufgrund ihres Alters beziehungsmässig noch stark auf ihre Eltern fixiert und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier noch nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Bei der Prüfung desselbigen ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass in Kroatien die Gefahr bestehen könnte, die Kinder würden von ihren Eltern getrennt. Es kann in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass Erstere Zugang zu adäquater Unterbringung, Schule und Unterstützung erhalten werden (vgl. Urteil des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.4.1). Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige psychische Probleme der Kinder angesichts der Erlebnisse der Familie leider nicht überraschen. Es sind indes keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen ersichtlich (vgl. nachstehend E. 7.4). 7.4 7.4.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.4.2 Gemäss den mit der Replik eingereichten medizinischen Unterlagen vom (...) betreffend den Beschwerdeführer 1 werden ihm (Nennung Leiden) attestiert. Ferner wurden (Nennung Therapie und Anordnung weiterer Abklärungen). Weiter leide er gemäss (Nennung Beweismittel) an (Nennung Leiden), wobei gemäss Rücksprache des SEM mit dem (Nennung Dienst) im BAZ am (...) die für ihn vorgesehene (Nennung ärztliche Anbindung) bislang nicht stattgefunden habe und auch nicht geplant sei. Wegen (Nennung Schmerzen) sei für ihn ein Termin beim (Nennung Arzt) vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich nach Erlass des Dublin-Entscheids nie beim (Nennung Dienst) gemeldet. Die Beschwerdeführerin 3 sei seither wiederholt beim (Nennung Dienst) vorstellig geworden, unter anderem wegen (Nennung Gründe). Die Familie habe den Beschwerdeführer 4 am (...) einmal beim (Nennung Dienst) gemeldet, wobei aufgrund des guten Allgemeinzustandes keine weiterführenden Schritte in die Wege geleitet worden seien. Betreffend die Beschwerdeführerin 5 seien kleinere physische Beschwerden gemeldet worden. Abgesehen vom erwähnten (Nennung Arzttermin) für den Beschwerdeführer 1 seien für die Beschwerdeführenden keine Arzttermine ausstehend. 7.4.3 Die Beschwerdeführenden vermögen nicht nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder die dargestellten Befunde derart gravierende Erkrankungen darstellten, welche eine Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne der in E. 7.4.1 dargelegten restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen können in Kroatien behandelt werden. Das gilt hinsichtlich der physischen und psychiatrischen Befunde der Eltern sowie auch für eine allfällige psychiatrische Behandlung der Kinder. So verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.). Sodann bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.) In Bezug auf die im (Nennung Beweismittel) enthaltene (Nennung Anordnung) für den Beschwerdeführer 1 ist nicht davon auszugehen, dass in deren Rahmen eine gravierende Krankheit festgestellt würde, welche in Kroatien nicht behandelt werden könnte. In dieser Situation kann der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, dass sie den medizinischen Sachverhalt nicht weiter abgeklärt hat. Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene angeführten Mängel und Einschränkungen im Zugang zum Gesundheitssystem ist sodann nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte oder nicht wollte. Die Reisefähigkeit ist im Übrigen erst im Zeitpunkt der Überstellung abzuklären, und die kroatischen Behörden werden vorgängig über die spezifischen medizinischen Gegebenheiten informiert (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Vor diesem Hintergrund ist es nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich Unterbringung und Zugang zu medizinischer Behandlung einzuholen (vgl. etwa Urteil E-4341/2022 E. 7.3.5). Der entsprechende Eventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 4) ist abzuweisen. 7.5 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein zwingender Selbsteintritt gebietet sich daher nicht. 8. 8.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermes-sensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

9. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihnen wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind demzufolge keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: