opencaselaw.ch

F-1188/2023

F-1188/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden.

E. 4.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in Kroatien illegal eingereist zu sein. Nachdem die kroatischen Behörden nach erneuter Prüfung dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz innert der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1560/2003 festgelegten Frist zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben.

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt der Vorinstanz Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 6 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen] E. 9.5). Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse mit Polizeibeamten ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lässt sich aufgrund der verfügbaren Informationen nicht erhärten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens rechtswidrig aus Kroatien ausgeschafft (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Schliesslich ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei von kroatischen Polizeibeamten sexuell belästigt und unmenschlich behandelt worden. Eine Überstellung nach Kroatien verstosse demnach gegen das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35) sowie gegen das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108). Ferner sei fraglich, ob sie in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren haben werde. Es bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Burundi. Schliesslich sei mangels gesicherten Zugangs zu psychiatrischen Behandlungen von einer Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands bei einer Überstellung nach Kroatien auszugehen.

E. 7.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben.

E. 7.4 Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass die bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte von Nichtregierungsorganisationen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführerin steht nach Ankunft in Kroatien die Möglichkeit offen, ein Asylgesuch einzureichen und ihre Fluchtgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse geltend zu machen. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Betreffend die geltenden gemachten sexuellen Belästigungen durch Polizeibeamte ist festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht abschliessend beurteilt werden muss. Die Beschwerdeführerin wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden als bei ihrer illegalen Einreise nach Kroatien. Sollte sie sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen rechtswidrig behandelt fühlen, hat sie sich an das Justizwesen Kroatiens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden. Kroatien ist Signatarstaat der Istanbul-Konvention und des CEDAW und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Schliesslich hat die Vorinstanz die vorgebrachten Erlebnisse der Beschwerdeführerin in die Entscheidfindung einfliessen lassen und eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Die Rügen der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie einer Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem kroatischen Asylsystem und den Aufnahmebedingungen erweisen sich als unbegründet. Von einer Rückweisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).

E. 7.5 Betreffend den Gesundheitszustand lässt sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2023 wegen Augen- und Menstruationsbeschwerden, Halsschmerzen sowie Beschwerden im Mundbereich beim medizinischen Personal gemeldet und entsprechende Arzneimittel erhalten hat. Psychische Probleme hat sie nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand erforderlich gewesen wären. Der medizinische Sachverhalt ist demnach als erstellt zu erachten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Die von der Beschwerdeführerin gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Im Übrigen verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene ist der Zugang zu psychologischer Behandlung grundsätzlich gewährleistet (vgl. statt vieler: Urteile D-516/2023 vom 11. April 2023 E. 6.5.2; F-12/2023 vom 27. März 2023 E. 7.4.3). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 7.6 Hinsichtlich eines allfälligen Selbsteintritts aufgrund humanitärer Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hat die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt.

E. 7.7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 8. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1188/2023 Urteil vom 8. Mai 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom

15. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 7. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 1. November 2022 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin am 24. November 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Die Beschwerdeführerin gab an, nach der Einreise in Kroatien sei sie im Wald von Polizisten aufgegriffen worden. Diese hätten ihr eine Flüssigkeit in die Augen gesprüht, sie entkleidet und am ganzen Körper angefasst. Im Camp sei sie eingesperrt worden und habe auf Brettern schlafen müssen. Sie habe weder Essen noch Kleidung erhalten. Nach Abnahme der Fingerabdrücke sei sie aufgefordert worden, das Land unverzüglich zu verlassen. Zum medizinischen Sachverhalt führte sie aus, sie leide an Schlafstörungen, Augenbeschwerden und Kopfschmerzen. Aufgrund der Erlebnisse in Burundi und Kroatien sei sie traumatisiert. C. Die kroatischen Behörden wiesen das Gesuch der Vorinstanz vom 24. November 2022 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 24. Januar 2023 ab. D. Am 31. Januar 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um erneute Prüfung des Gesuchs gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Verordnung Nr. 1560/2003). Am 14. Februar 2023 hiessen die kroatischen Behörden das Gesuch gut. E. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 - eröffnet am 22. Februar 2023 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 1. März 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Am 2. März 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2023 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. 4.3. Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. 4.4. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in Kroatien illegal eingereist zu sein. Nachdem die kroatischen Behörden nach erneuter Prüfung dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz innert der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1560/2003 festgelegten Frist zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben. 5. 5.1. Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt der Vorinstanz Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

6. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen] E. 9.5). Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse mit Polizeibeamten ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lässt sich aufgrund der verfügbaren Informationen nicht erhärten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens rechtswidrig aus Kroatien ausgeschafft (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt. 7. 7.1. Schliesslich ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist. 7.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei von kroatischen Polizeibeamten sexuell belästigt und unmenschlich behandelt worden. Eine Überstellung nach Kroatien verstosse demnach gegen das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35) sowie gegen das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108). Ferner sei fraglich, ob sie in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren haben werde. Es bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Burundi. Schliesslich sei mangels gesicherten Zugangs zu psychiatrischen Behandlungen von einer Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands bei einer Überstellung nach Kroatien auszugehen. 7.3. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. 7.4. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass die bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte von Nichtregierungsorganisationen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführerin steht nach Ankunft in Kroatien die Möglichkeit offen, ein Asylgesuch einzureichen und ihre Fluchtgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse geltend zu machen. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Betreffend die geltenden gemachten sexuellen Belästigungen durch Polizeibeamte ist festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht abschliessend beurteilt werden muss. Die Beschwerdeführerin wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden als bei ihrer illegalen Einreise nach Kroatien. Sollte sie sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen rechtswidrig behandelt fühlen, hat sie sich an das Justizwesen Kroatiens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden. Kroatien ist Signatarstaat der Istanbul-Konvention und des CEDAW und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Schliesslich hat die Vorinstanz die vorgebrachten Erlebnisse der Beschwerdeführerin in die Entscheidfindung einfliessen lassen und eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Die Rügen der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie einer Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem kroatischen Asylsystem und den Aufnahmebedingungen erweisen sich als unbegründet. Von einer Rückweisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). 7.5. Betreffend den Gesundheitszustand lässt sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2023 wegen Augen- und Menstruationsbeschwerden, Halsschmerzen sowie Beschwerden im Mundbereich beim medizinischen Personal gemeldet und entsprechende Arzneimittel erhalten hat. Psychische Probleme hat sie nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand erforderlich gewesen wären. Der medizinische Sachverhalt ist demnach als erstellt zu erachten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Die von der Beschwerdeführerin gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Im Übrigen verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene ist der Zugang zu psychologischer Behandlung grundsätzlich gewährleistet (vgl. statt vieler: Urteile D-516/2023 vom 11. April 2023 E. 6.5.2; F-12/2023 vom 27. März 2023 E. 7.4.3). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 7.6. Hinsichtlich eines allfälligen Selbsteintritts aufgrund humanitärer Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hat die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt. 7.7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 8. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Nathalie Schmidlin Versand: