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F-4757/2023

F-4757/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben. Insbesondere habe sie die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin 2 eine Risikoschwangerschaft vorliegt, unzureichend abgeklärt.

E. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden und die vorliegenden Unterlagen, deren individuelle Situation, die Behandlung durch die kroatischen Behörden sowie die allgemeine Situation in Kroatien inklusive der Push-Back-Problematik, der Unterbringungsmöglichkeiten und der medizinischen Versorgung abgeklärt. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 ist zudem gemäss ärztlicher Untersuchung unauffällig, weshalb sich die Frage einer Risikoschwangerschaft nicht stellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in diesem Punkt ist zu verneinen.

E. 3.3 Ferner beanstanden die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe aktenwidrig behauptet, die kroatischen Behörden hätten der Überstellung sämtlicher Familienmitglieder zugestimmt. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, betrifft diese Rüge nicht die Begründungspflicht, sondern den Untersuchungsgrundsatz. Die Vorinstanz hat auf S. 9 ihrer Verfügung fälschlicherweise festgehalten, die kroatischen Behörden hätten explizit die Übernahme sämtlicher Familienmitglieder gutgeheissen. Dass dies jedoch einen klaren Flüchtigkeitsfehler darstellt, zeigt sich an den vorgängigen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 4 der Verfügung, worin auf die «fehlende explizite Erwähnung» der Beschwerdeführenden 3 und 4 eingegangen wird. Somit ist auch hier keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ersichtlich.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe die «Menschenrechtsverletzungen» (Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 [FOK, SR 0.105]) des Beschwerdeführers 1 nicht (korrekt) und die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 unzureichend gewürdigt.

E. 4.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Prüfungspflicht). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Einhaltung dieser Pflicht muss in der Begründung des Entscheids zum Ausdruck kommen, wobei nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2). Den Akten sind keine substantiierten Hinweise zu entnehmen, die auf eine mit Blick auf Art. 3 EMRK und Art. 3 FOK relevante Behandlung des Beschwerdeführers 1 durch die kroatischen Behörden hindeuten würden. Auch wird explizit auf die (unauffällige) Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 eingegangen, womit diese genügend berücksichtigt wurde. Die Prüfungspflicht ist demnach nicht verletzt.

E. 4.3 Ferner rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Wahrung des Kindeswohls nur «pauschal begründe». Aus dem Entscheid der Vorinstanz geht klar hervor, warum eine Überstellung nach Kroatien (auch) für die Kinder der Beschwerdeführer 1 und 2 mit dem Völkerrecht vereinbar ist. Von einer Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1) kann keine Rede sein.

E. 4.4 Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mit-gliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag ge-stellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahme-verfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zu-ständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Gan-zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 5.3 Nachdem die Beschwerdeführenden bereits am 12. Juli 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatten, handelt es sich um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist. Der Einwand, die Vorinstanz habe ihre Informationspflicht gegenüber Kroatien verletzt, indem sie die kroatischen Behörden lediglich via das Formularfeld «Other useful information» (SEM-act. 38/5, S. 3) über den Einbezug der Beschwerdeführenden 3 und 4 in das Übernahmeersuchen informiert habe, erweist sich als unbegründet. Zwar beziehen sich die Zuständigkeitserklärungen Kroatiens dem Wortlaut nach nur auf die Beschwerdeführenden 1 und 2, dennoch erfolgte die Informierung der kroatischen Behörden vorliegend ordnungsgemäss mittels Formularhinweises. Sodann kann eine Zustimmung auch konkludent erfolgen (vgl. Art. 25 Dublin-III-VO). Im Übrigen ist auch kein sachlicher Grund erkennbar, wonach der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 3 und 4 nicht zuzustimmen wäre (vgl. Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO).

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein «take charge»- oder ein «take back»-Verfahren handelt, keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden erweisen sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung als unbehelflich. Insbesondere ist auf die zitierten Berichte zu Push-Backs an der kroatischen Grenze, zur Polizeigewalt, zur Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren, zur Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden nicht näher einzugehen, gaben die Beschwerdeführenden doch zu Protokoll, dass sie in Kroatien gar nicht hätten um Asyl nachsuchen wollen und gegen ihren Willen registriert worden seien.

E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdeführer 1 sei Opfer unverhältnismässiger polizeilicher Gewaltanwendung geworden, als er sich gegen die Abnahme der Fingerabdrücke gewehrt habe.

E. 7.3 Die geltend gemachte Polizeigewalt wird weder belegt noch weiter substantiiert. Gemäss Eintrag vom 18. Juli 2023 im ärztlichen Verlaufsblatt gab der Beschwerdeführer 1 an, aufgrund der - einen Monat zurückliegenden - Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei an Rippenschmerzen (seitlich links) zu leiden, worauf ihm zur Schmerzlinderung ein Gel sowie Irfen mitgegeben wurden. Dabei ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich des rechtlichen Gehörs noch angegeben hatte, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Am 20. Juli 2023 meldete er sich erneut beim ärztlichen Dienst und gab an, «auf dem Weg hierher» zu Boden gefallen zu sein und Schmerzen in der linken Rippe zu haben. Daraufhin wurde er gebeten, sich bei Medic-Help zu melden, was er per Eintrag vom 2. August 2023 bis dato nicht getan hat. Angesichts der Aktenlage ist unklar, ob die - nicht schweren - Rippenschmerzen des Beschwerdeführers in einem Zusammenhang mit der geltend gemachten Polizeigewalt stehen. Die Beschwerdeführenden vermögen somit nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 7.4 Weiter liegen keine Hinweise vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Ihnen geht es gemäss eigenen Angaben gut. Die von ihnen angeführten Beschwerden (Albträume, Zahn- und Rippenschmerzen sowie Angst) dürften einer Behandlung in Kroatien zugänglich sein. Die schwangere Beschwerdeführerin 2 ist nach Blutungen im Urin am 10. August 2023 notfallmässig gynäkologisch untersucht worden, wobei die Kontrolle unauffällig ausfiel und ihre Frühschwangerschaft (neunte Schwangerschaftswoche) für intakt befunden wurde (SEM-act. 53/2). Auch gab die Beschwerdeführerin 2 in der ärztlichen Sprechstunde an, sich besser zu fühlen. Ihr wurden Paspertin, Elevit und Dafalgan mitgegeben sowie die «regulären Schwangerschaftskontrollen» empfohlen (SEM-act. 47/6). Den medizinischen Akten sind weiter keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Kinder - wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht wird - infolge des Erlebten an psychischen oder sonstigen Beschwerden leiden würden. Eine Verletzung von Art. 3 i.V.m. Art. 24 und 39 des (von Kroatien ratifizierten) Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist somit nicht ersichtlich. Sollten die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist auch der Zugang zu psychologischer Behandlung grundsätzlich gewährleistet (vgl. Urteil D-516/2023 vom 11. April 2023 E. 6.5.2; F-12/2023 vom 27. März 2023 E. 7.4.3).

E. 7.5 Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 7.6 Vor diesem Hintergrund ist auch der Subeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden bezüglich des Zugangs zu adäquater medizinischer Versorgung und gemeinsame Unterbringung der Beschwerdeführenden einzuholen, abzuweisen.

E. 8 Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

E. 9 Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 6. September 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 12 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4757/2023 Urteil vom 13. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Youlo Wujohktsang. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Esther Potztal, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer 1) und B._______ (Beschwerdeführerin 2) ersuchten gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern C._______ und D._______ (Beschwerdeführende 3 und 4) am 15. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1 und 2 mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 12. Juli 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatten. B. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden 1 und 2 am 25. Juli 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Die kroatischen Behörden hiessen die Übernahmeersuchen des SEM vom 25. Juli 2023 am 8. August 2023 gut. D. Mit Verfügung vom 28. August 2023 (eröffnet am 29. August 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. September 2023 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die die Verfügung aufzuheben Sache sei zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Zusicherung habe ihre angemessene und unterbrechungslose medizinische Versorgung und insbesondere die gemeinsame Unterbringung in einer Unterkunft für Familien zu garantieren. Ausserdem habe Kroatien die nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen ohne vorgängige Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum zuzusichern. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, ihre Wegweisung nach Kroatien auszusetzen. Des Weiteren ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 6. September 2023 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben. Insbesondere habe sie die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin 2 eine Risikoschwangerschaft vorliegt, unzureichend abgeklärt. 3.2. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden und die vorliegenden Unterlagen, deren individuelle Situation, die Behandlung durch die kroatischen Behörden sowie die allgemeine Situation in Kroatien inklusive der Push-Back-Problematik, der Unterbringungsmöglichkeiten und der medizinischen Versorgung abgeklärt. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 ist zudem gemäss ärztlicher Untersuchung unauffällig, weshalb sich die Frage einer Risikoschwangerschaft nicht stellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in diesem Punkt ist zu verneinen. 3.3. Ferner beanstanden die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe aktenwidrig behauptet, die kroatischen Behörden hätten der Überstellung sämtlicher Familienmitglieder zugestimmt. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, betrifft diese Rüge nicht die Begründungspflicht, sondern den Untersuchungsgrundsatz. Die Vorinstanz hat auf S. 9 ihrer Verfügung fälschlicherweise festgehalten, die kroatischen Behörden hätten explizit die Übernahme sämtlicher Familienmitglieder gutgeheissen. Dass dies jedoch einen klaren Flüchtigkeitsfehler darstellt, zeigt sich an den vorgängigen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 4 der Verfügung, worin auf die «fehlende explizite Erwähnung» der Beschwerdeführenden 3 und 4 eingegangen wird. Somit ist auch hier keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ersichtlich. 4. 4.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe die «Menschenrechtsverletzungen» (Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 [FOK, SR 0.105]) des Beschwerdeführers 1 nicht (korrekt) und die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 unzureichend gewürdigt. 4.2. Gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Prüfungspflicht). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Einhaltung dieser Pflicht muss in der Begründung des Entscheids zum Ausdruck kommen, wobei nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2). Den Akten sind keine substantiierten Hinweise zu entnehmen, die auf eine mit Blick auf Art. 3 EMRK und Art. 3 FOK relevante Behandlung des Beschwerdeführers 1 durch die kroatischen Behörden hindeuten würden. Auch wird explizit auf die (unauffällige) Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 eingegangen, womit diese genügend berücksichtigt wurde. Die Prüfungspflicht ist demnach nicht verletzt. 4.3. Ferner rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Wahrung des Kindeswohls nur «pauschal begründe». Aus dem Entscheid der Vorinstanz geht klar hervor, warum eine Überstellung nach Kroatien (auch) für die Kinder der Beschwerdeführer 1 und 2 mit dem Völkerrecht vereinbar ist. Von einer Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1) kann keine Rede sein. 4.4. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mit-gliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag ge-stellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahme-verfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zu-ständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Gan-zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3. Nachdem die Beschwerdeführenden bereits am 12. Juli 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatten, handelt es sich um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist. Der Einwand, die Vorinstanz habe ihre Informationspflicht gegenüber Kroatien verletzt, indem sie die kroatischen Behörden lediglich via das Formularfeld «Other useful information» (SEM-act. 38/5, S. 3) über den Einbezug der Beschwerdeführenden 3 und 4 in das Übernahmeersuchen informiert habe, erweist sich als unbegründet. Zwar beziehen sich die Zuständigkeitserklärungen Kroatiens dem Wortlaut nach nur auf die Beschwerdeführenden 1 und 2, dennoch erfolgte die Informierung der kroatischen Behörden vorliegend ordnungsgemäss mittels Formularhinweises. Sodann kann eine Zustimmung auch konkludent erfolgen (vgl. Art. 25 Dublin-III-VO). Im Übrigen ist auch kein sachlicher Grund erkennbar, wonach der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 3 und 4 nicht zuzustimmen wäre (vgl. Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO). 6. 6.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein «take charge»- oder ein «take back»-Verfahren handelt, keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden erweisen sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung als unbehelflich. Insbesondere ist auf die zitierten Berichte zu Push-Backs an der kroatischen Grenze, zur Polizeigewalt, zur Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren, zur Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden nicht näher einzugehen, gaben die Beschwerdeführenden doch zu Protokoll, dass sie in Kroatien gar nicht hätten um Asyl nachsuchen wollen und gegen ihren Willen registriert worden seien. 7. 7.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 7.2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdeführer 1 sei Opfer unverhältnismässiger polizeilicher Gewaltanwendung geworden, als er sich gegen die Abnahme der Fingerabdrücke gewehrt habe. 7.3. Die geltend gemachte Polizeigewalt wird weder belegt noch weiter substantiiert. Gemäss Eintrag vom 18. Juli 2023 im ärztlichen Verlaufsblatt gab der Beschwerdeführer 1 an, aufgrund der - einen Monat zurückliegenden - Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei an Rippenschmerzen (seitlich links) zu leiden, worauf ihm zur Schmerzlinderung ein Gel sowie Irfen mitgegeben wurden. Dabei ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich des rechtlichen Gehörs noch angegeben hatte, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Am 20. Juli 2023 meldete er sich erneut beim ärztlichen Dienst und gab an, «auf dem Weg hierher» zu Boden gefallen zu sein und Schmerzen in der linken Rippe zu haben. Daraufhin wurde er gebeten, sich bei Medic-Help zu melden, was er per Eintrag vom 2. August 2023 bis dato nicht getan hat. Angesichts der Aktenlage ist unklar, ob die - nicht schweren - Rippenschmerzen des Beschwerdeführers in einem Zusammenhang mit der geltend gemachten Polizeigewalt stehen. Die Beschwerdeführenden vermögen somit nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 7.4. Weiter liegen keine Hinweise vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Ihnen geht es gemäss eigenen Angaben gut. Die von ihnen angeführten Beschwerden (Albträume, Zahn- und Rippenschmerzen sowie Angst) dürften einer Behandlung in Kroatien zugänglich sein. Die schwangere Beschwerdeführerin 2 ist nach Blutungen im Urin am 10. August 2023 notfallmässig gynäkologisch untersucht worden, wobei die Kontrolle unauffällig ausfiel und ihre Frühschwangerschaft (neunte Schwangerschaftswoche) für intakt befunden wurde (SEM-act. 53/2). Auch gab die Beschwerdeführerin 2 in der ärztlichen Sprechstunde an, sich besser zu fühlen. Ihr wurden Paspertin, Elevit und Dafalgan mitgegeben sowie die «regulären Schwangerschaftskontrollen» empfohlen (SEM-act. 47/6). Den medizinischen Akten sind weiter keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Kinder - wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht wird - infolge des Erlebten an psychischen oder sonstigen Beschwerden leiden würden. Eine Verletzung von Art. 3 i.V.m. Art. 24 und 39 des (von Kroatien ratifizierten) Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist somit nicht ersichtlich. Sollten die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist auch der Zugang zu psychologischer Behandlung grundsätzlich gewährleistet (vgl. Urteil D-516/2023 vom 11. April 2023 E. 6.5.2; F-12/2023 vom 27. März 2023 E. 7.4.3). 7.5. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 7.6. Vor diesem Hintergrund ist auch der Subeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden bezüglich des Zugangs zu adäquater medizinischer Versorgung und gemeinsame Unterbringung der Beschwerdeführenden einzuholen, abzuweisen.

8. Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

9. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 6. September 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

12. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Youlo Wujohktsang Versand: