Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Juli 2023 nahm das SEM ohne seine Anwesenheit gestützt auf die Daten im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) seine Personalien auf. B. Ein Abgleich des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) vom 24. Juli 2023 ergab, dass er am
17. Juli 2023 in Kroatien (B._______) ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Am 27. Juli 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerde- führers. Diesem Gesuch wurde am 10. August 2023 entsprochen. D. Am 2. August 2023 beauftragte der Beschwerdeführer die ihm zugewie- sene Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Rechte. E. E.a Am 7. August 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein Ge- spräch gestützt auf Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dub- lin-III-VO), durch. Einleitend wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass die (zugewiesene) Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen am Dublin-Ge- spräch nicht teilnehmen könne; er gab zu Protokoll, damit einverstanden zu sein, dieses ohne seine Rechtsvertretung durchzuführen. Ferner gab er an, er sei nach Überquerung der kroatischen Grenze aufge- griffen worden, wobei ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er habe die kroatischen Behörden informiert, dass er nicht bleiben wolle. Nachdem er 16 bis 17 Stunden in einem Raum mit vergitterten Fenstern – ohne einmal Wasser zu erhalten – festgehalten worden sei, sei er in Hand- schellen zu einem Bahnhof gebracht worden, wo er sich ein Billett habe kaufen können und weiter nach Slowenien gefahren sei.
E-4841/2023 Seite 3 Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs führte er hinsichtlich einer möglichen Überstellung nach Kroatien aus, die Beziehungen zwi- schen Russland und Kroatien seien sehr gut, weshalb er befürchte, nach Russland abgeschoben zu werden. Hinsichtlich seines Gesundheitszu- standes informierte er, es gehe ihm gut; einzig könne er nicht gut einschla- fen, weswegen er Tabletten gegen Kopfschmerzen nehme. Das SEM wies ihn darauf hin, dass er sich bei medizinischen Problemen bei MedicHelp melden könne. E.b Am 7. August 2023 übermittelte das SEM das Protokoll des Dublin- Gesprächs der zugewiesenen Rechtsvertretung. F. Mit Verfügung vom 1. September 2023 – der (damaligen) Rechtsvertretung am 4. September 2023 eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Kroatien sowie deren Voll- zug an. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Am 5. September 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Man- dat nieder. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. September 2023 gelangte der Beschwer- deführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin an das Bundes- verwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache nach Aufhebung der Verfügung an die Vorinstanz zu weiteren Sachver- haltsabklärungen zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anwei- sung an die Vollzugsbehörden, bis zu diesem Entscheid von einer Über- stellung nach Kroatien abzusehen.
E-4841/2023 Seite 4 I. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte am 12. September 2023 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 bis Abs. 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, seine (damalige) Rechtsvertretung sei am Dublin-Gespräch weder anwesend gewesen noch sei er auf dieses vorbereitet respektive über das Dublinverfahren informiert worden. Die Rechtsvertretung sei jedoch gesetzlich verpflichtet, an diesem
E-4841/2023 Seite 5 Gespräch teilzunehmen, weil dieses eine Erstbefragung darstelle und der Gesetzgeber diesbezüglich vorgesehen habe, dass die Rechtsvertretung an diesem Verfahrensschritt zwingend anwesend sein müsse (vgl. Be- schwerde Bst. B. Ziff. 1 ff. respektive Beschwerdebegehren Nr. 3; E. 4.3 f.). Hinzu komme, dass die Vorinstanz nicht abgeklärt habe, ob der Beschwer- deführer in Kroatien psychologisch behandelt werden könne (vgl. Be- schwerde Bst. B. Ziff. 17; E. 4.5). Schliesslich habe die (damals zugewie- sene) Rechtsvertretung den Nichteintretensentscheid dem Beschwerde- führer weder eröffnet noch den Inhalt erklärt. Dieser sei an die D._______ geschickt worden, weshalb ihm lediglich zwei Tage geblieben seien, wei- tere Schritte einzuleiten (vgl. Beschwerde Bst. B. Ziff. 15; E. 4.6).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer moniert somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil seine Rechte auf einen rechtlichen Beistand und auf Informa- tionen verletzt worden seien, eine unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und eine fehlerhafte Eröffnung der Verfügung. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 ff. VwVG konkreti- sierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 4.3 Hinsichtlich der Rüge, die Rechtsvertretung sei nicht am Dublin-Ge- spräch anwesend gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass ihre Anwesenheit nicht zwingend vorgeschrieben ist. Gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG gehört zu den Aufgaben der Rechtsvertretung die Teilnahme an der Erst- befragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asyl- gründen, wie die Rechtsvertreterin ebenfalls festgestellt hat. Jedoch stellt das Dublin-Gespräch – entgegen deren Behauptungen – keine Erstbefra- gung im Rahmen der Vorbereitungsphase dar, sondern es handelt sich viel- mehr um ein persönliches Gespräch, das nach Art. 26b AsylG in
E-4841/2023 Seite 6 Verbindung mit Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als rechtliches Gehör zu einer allfälligen Überstel- lung ausgestaltet ist (vgl. hierzu Urteil BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.4 [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend liegt ausserdem eine rechtzeitige und korrekte Vorladung des SEM vor – mit Datum vom 2. August 2023 (für das Gespräch vom
E. 4.4 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, er sei auf das Dublin-Ge- spräch nicht vorbereitet und über das Verfahren nicht informiert worden. Diesbezüglich ist auf das Dublin-Gespräch (A15) hinzuweisen. Gemäss Art. 4 Abs. 2 Dublin-III-VO dürfen Informationen über das Verfahren auch am Dublin-Gespräch mitgeteilt werden. Dort wurde er, nachdem er mit der Abwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung einverstanden war, darauf hingewiesen, dass diese für das Verfahren zuständig bleibe und er sich mit rechtlichen Belangen jederzeit an diese wenden könne. Sodann wurde er auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, dass die Zuständigkeit seines Asylverfahrens bei Kroatien liegen könne. Nach dem Gesagten ist diesbezüglich kein Verfahrensfehler seitens des SEM festzustellen.
E. 4.5 Die Vorinstanz hat ferner den rechtserheblichen Sachverhalt unter Be- zugnahme der gesundheitlichen Schilderungen des Beschwerdeführers, es gehe ihm gut (ausser den Schlafproblemen, A15), hinreichend
E-4841/2023 Seite 7 abgeklärt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in diesem Punkt ist zu verneinen.
E. 4.6 Hinsichtlich der monierten mangelhaften Eröffnung des Nichteintreten- sentscheides ist gestützt auf die Akten festzustellen, dass die Verfügung vom 1. September 2023 drei Tage später der (damaligen) Rechtsvertretung persönlich ausgehändigt wurde (A22 und A23); am 5. September 2023 legte diese ihr Mandat nieder (A24). Diese Vorgehensweise ist nicht zu bemängeln. Soweit die Rechtsvertrete- rin ausführt, die Verfügung sei an die D._______ geschickt worden, dem Beschwerdeführer weder eröffnet noch erklärt worden, ist dies weder in den Akten erkennbar noch durch Unterlagen belegt. Ferner stellt die Aussage, die Verfügung sei an die D._______ zugestellt worden, eine un- begründete Parteibehauptung dar und ist daher unbehelflich.
E. 4.7 Nach dem Gesagten sind keine Verfahrensfehler erkennbar. Es besteht demnach keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 bis Art. 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des hier interessierenden Wieder- aufnahmeverfahrens ("take back", Art. 23 bis Art. 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin- III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Die kroatischen Behörden stimmten innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin- III-VO festgelegten Frist dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist.
E-4841/2023 Seite 8 6. 6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt – unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "take charge"- oder ein "take back"-Verfahren handelt – keine konkreten Gründe für die An- nahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag- stellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil BVGer D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätz- lich zulässig sind). Die Vorbringen des Beschwerdeführers – die Situation in Kroatien sei unmenschlich, weshalb festzustellen sei, das kroatische Aufnahme- und Asylsystem weise systemische Schwachstellen auf (vgl. Beschwerde Bst. B. Ziff. 19 ff.) – erweisen sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung als unbehelflich. Insbesondere ist auf die zitierten Be- richte zu Push-Backs an der kroatischen Grenze, zur Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren, zur Gesundheitsversorgung von Asylsuchen- den sowie zur Rechtsprechung von ausländischen Verwaltungsgerichten nicht näher einzugehen. 6.2 Gemäss der zitierten Rechtsprechung sind systemische Schwachstel- len im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO in Be- zug auf Kroatien zu verneinen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 bis Art. 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des hier interessierenden Wiederaufnahmeverfahrens ("take back", Art. 23 bis Art. 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 5.3 Die kroatischen Behörden stimmten innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist.
E. 6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "take charge"- oder ein "take back"-Verfahren handelt - keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil BVGer D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). Die Vorbringen des Beschwerdeführers - die Situation in Kroatien sei unmenschlich, weshalb festzustellen sei, das kroatische Aufnahme- und Asylsystem weise systemische Schwachstellen auf (vgl. Beschwerde Bst. B. Ziff. 19 ff.) - erweisen sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung als unbehelflich. Insbesondere ist auf die zitierten Berichte zu Push-Backs an der kroatischen Grenze, zur Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren, zur Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden sowie zur Rechtsprechung von ausländischen Verwaltungsgerichten nicht näher einzugehen.
E. 6.2 Gemäss der zitierten Rechtsprechung sind systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien zu verneinen.
E. 7 August 2023) an das C._______ (SEM-Akte […]-13; nachfolgend A [..])
– sowie ein Einverständnis des Beschwerdeführers mit der Abwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung (A15). Sodann wurde das Protokoll des Dublin-Gesprächs dieser Rechtsvertretung zur Stellungnahme zuge- stellt (A17). Im Übrigen gab der Beschwerdeführer am Dublin-Gespräch zu Protokoll, zwei Tage später (am 9. August) einen Termin mit der Rechtsver- tretung zu haben. Folglich kann der vorliegende Fall nicht mit dem in der Beschwerde zitierten Urteil BVGer D-5060/2022 vom 15. Dezember 2022 (vgl. Beschwerde Bst. B. Ziff. 14) verglichen werden, da der dort zustän- dige Sachbearbeiter des SEM das Einverständnis der asylsuchenden Per- son für die Durchführung des Dublin-Gesprächs in Abwesenheit ihrer Rechtsvertretung nicht eingeholt und das Protokoll des Gesprächs der Rechtsvertretung vor Erlass des Nichteintretensentscheides nicht zuge- stellt hatte (vgl. a.a.O. E. 4.3 f.). Damit ist die Durchführung dieses Verfahrensschrittes nicht zu beanstan- den.
E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behan- deln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesver- waltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, kroatische Polizisten hätten ihm am 17. Juli 2023 Handschellen angelegt und ihn für 16 bis 17 Stunden in
E-4841/2023 Seite 9 einem Raum, dessen Fenster vergittert gewesen seien, festgehalten. Er habe weder Essen noch Wasser bekommen. Ferner sei er gezwungen worden, Papiere, die ihm weder erklärt noch übersetzt worden seien, zu unterschreiben. Danach sei er an den Bahnhof von Zagreb gebracht wor- den, wo seine Hände wieder entfesselt worden seien. Diese Behandlung widerspreche auch Art. 4 Abs. 1 Dublin-III-VO (Recht auf Informationen, vgl. Beschwerde Bst. B. Ziff. 16). Weiter würden Tschetschenen, wie der Beschwerdeführer, in einem kroatischen Abschiebelager derart unter Druck gesetzt, dass sie gezwungenermassen ihre Asylanträge zurückzie- hen und danach abgeschoben würden (vgl. Beschwerde Bst. B. Ziff. 22). Schliesslich sei der Beschwerdeführer gesundheitlich stark angeschlagen und eine psychologische Behandlung sei in Kroatien kaum möglich (vgl. Beschwerde Bst. B. Ziff. 17 f. und 23).
E. 7.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen sei- tens der kroatischen Behörden sind weder belegt noch weiter substantiiert. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnah- mebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehl- verhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 7.4 Beim Vorbringen, die kroatischen Behörden seien ihrer Informations- pflicht gemäss Art. 4 Dublin-III-VO nicht nachgekommen, handelt es sich um eine unbelegte Parteibehauptung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Informationen auch anlässlich des persönlichen Ge- sprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vermittelt werden können (Art. 4 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 7.5 Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs aus, es gehe ihm gesundheitlich gut; einzig habe er Medikamente gegen Kopf- schmerzen zu sich genommen, weil er nicht schlafen könne (A15). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind gesamt- haft nicht derart gravierend, dass mit Blick auf Art. 3 EMRK von einer
E-4841/2023 Seite 10 Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kam- mer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Sollte er nach der Rückkehr nach Kro- atien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderli- che medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy- chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf- nahmerichtlinie). Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist auch der Zugang zu psychologischer Behandlung grundsätzlich ge- währleistet (vgl. Urteil BVGer F-12/2023 vom 27. März 2023 E. 7.4.3).
E. 7.6 Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen wür- den.
E. 8 Der Beschwerdeführer gab im Dublin-Gespräch an, dass er in der Schweiz entfernte Verwandte habe (A15). Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III VO gelten nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Bezie- hung führen, und minderjährige Kinder als Familienangehörige. "Entfernte Verwandte" fallen somit nicht darunter. Sodann wird die Beziehung des Be- schwerdeführers zu seinen Verwandten auch nicht von den in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO aufgeführten Verwandtschaftsverhältnissen (nament- lich zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern, Geschwistern oder Elternteilen) erfasst.
E. 9 Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Weg- weisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.3 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
E-4841/2023 Seite 12
E. 12 September 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vor- liegenden Urteil dahin.
E-4841/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4841/2023 Urteil vom 18. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Juli 2023 nahm das SEM ohne seine Anwesenheit gestützt auf die Daten im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) seine Personalien auf. B. Ein Abgleich des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) vom 24. Juli 2023 ergab, dass er am 17. Juli 2023 in Kroatien (B._______) ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Am 27. Juli 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diesem Gesuch wurde am 10. August 2023 entsprochen. D. Am 2. August 2023 beauftragte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Rechte. E. E.a Am 7. August 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch gestützt auf Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), durch. Einleitend wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass die (zugewiesene) Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen am Dublin-Gespräch nicht teilnehmen könne; er gab zu Protokoll, damit einverstanden zu sein, dieses ohne seine Rechtsvertretung durchzuführen. Ferner gab er an, er sei nach Überquerung der kroatischen Grenze aufgegriffen worden, wobei ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er habe die kroatischen Behörden informiert, dass er nicht bleiben wolle. Nachdem er 16 bis 17 Stunden in einem Raum mit vergitterten Fenstern - ohne einmal Wasser zu erhalten - festgehalten worden sei, sei er in Handschellen zu einem Bahnhof gebracht worden, wo er sich ein Billett habe kaufen können und weiter nach Slowenien gefahren sei. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs führte er hinsichtlich einer möglichen Überstellung nach Kroatien aus, die Beziehungen zwischen Russland und Kroatien seien sehr gut, weshalb er befürchte, nach Russland abgeschoben zu werden. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes informierte er, es gehe ihm gut; einzig könne er nicht gut einschlafen, weswegen er Tabletten gegen Kopfschmerzen nehme. Das SEM wies ihn darauf hin, dass er sich bei medizinischen Problemen bei MedicHelp melden könne. E.b Am 7. August 2023 übermittelte das SEM das Protokoll des Dublin-Gesprächs der zugewiesenen Rechtsvertretung. F. Mit Verfügung vom 1. September 2023 - der (damaligen) Rechtsvertretung am 4. September 2023 eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Kroatien sowie deren Vollzug an. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Am 5. September 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. September 2023 gelangte der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache nach Aufhebung der Verfügung an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zu diesem Entscheid von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen. I. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte am 12. September 2023 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 bis Abs. 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, seine (damalige) Rechtsvertretung sei am Dublin-Gespräch weder anwesend gewesen noch sei er auf dieses vorbereitet respektive über das Dublinverfahren informiert worden. Die Rechtsvertretung sei jedoch gesetzlich verpflichtet, an diesem Gespräch teilzunehmen, weil dieses eine Erstbefragung darstelle und der Gesetzgeber diesbezüglich vorgesehen habe, dass die Rechtsvertretung an diesem Verfahrensschritt zwingend anwesend sein müsse (vgl. Beschwerde Bst. B. Ziff. 1 ff. respektive Beschwerdebegehren Nr. 3; E. 4.3 f.). Hinzu komme, dass die Vorinstanz nicht abgeklärt habe, ob der Beschwerdeführer in Kroatien psychologisch behandelt werden könne (vgl. Beschwerde Bst. B. Ziff. 17; E. 4.5). Schliesslich habe die (damals zugewiesene) Rechtsvertretung den Nichteintretensentscheid dem Beschwerdeführer weder eröffnet noch den Inhalt erklärt. Dieser sei an die D._______ geschickt worden, weshalb ihm lediglich zwei Tage geblieben seien, weitere Schritte einzuleiten (vgl. Beschwerde Bst. B. Ziff. 15; E. 4.6). 4.2 Der Beschwerdeführer moniert somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil seine Rechte auf einen rechtlichen Beistand und auf Informationen verletzt worden seien, eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine fehlerhafte Eröffnung der Verfügung. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 ff. VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 4.3 Hinsichtlich der Rüge, die Rechtsvertretung sei nicht am Dublin-Gespräch anwesend gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass ihre Anwesenheit nicht zwingend vorgeschrieben ist. Gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG gehört zu den Aufgaben der Rechtsvertretung die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen, wie die Rechtsvertreterin ebenfalls festgestellt hat. Jedoch stellt das Dublin-Gespräch - entgegen deren Behauptungen - keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase dar, sondern es handelt sich vielmehr um ein persönliches Gespräch, das nach Art. 26b AsylG in Verbindung mit Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als rechtliches Gehör zu einer allfälligen Überstellung ausgestaltet ist (vgl. hierzu Urteil BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.4 [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend liegt ausserdem eine rechtzeitige und korrekte Vorladung des SEM vor - mit Datum vom 2. August 2023 (für das Gespräch vom7. August 2023) an das C._______ (SEM-Akte [...]-13; nachfolgend A [..]) - sowie ein Einverständnis des Beschwerdeführers mit der Abwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung (A15). Sodann wurde das Protokoll des Dublin-Gesprächs dieser Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt (A17). Im Übrigen gab der Beschwerdeführer am Dublin-Gespräch zu Protokoll, zwei Tage später (am 9. August) einen Termin mit der Rechtsvertretung zu haben. Folglich kann der vorliegende Fall nicht mit dem in der Beschwerde zitierten Urteil BVGer D-5060/2022 vom 15. Dezember 2022 (vgl. Beschwerde Bst. B. Ziff. 14) verglichen werden, da der dort zuständige Sachbearbeiter des SEM das Einverständnis der asylsuchenden Person für die Durchführung des Dublin-Gesprächs in Abwesenheit ihrer Rechtsvertretung nicht eingeholt und das Protokoll des Gesprächs der Rechtsvertretung vor Erlass des Nichteintretensentscheides nicht zugestellt hatte (vgl. a.a.O. E. 4.3 f.). Damit ist die Durchführung dieses Verfahrensschrittes nicht zu beanstanden. 4.4 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, er sei auf das Dublin-Gespräch nicht vorbereitet und über das Verfahren nicht informiert worden. Diesbezüglich ist auf das Dublin-Gespräch (A15) hinzuweisen. Gemäss Art. 4 Abs. 2 Dublin-III-VO dürfen Informationen über das Verfahren auch am Dublin-Gespräch mitgeteilt werden. Dort wurde er, nachdem er mit der Abwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung einverstanden war, darauf hingewiesen, dass diese für das Verfahren zuständig bleibe und er sich mit rechtlichen Belangen jederzeit an diese wenden könne. Sodann wurde er auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, dass die Zuständigkeit seines Asylverfahrens bei Kroatien liegen könne. Nach dem Gesagten ist diesbezüglich kein Verfahrensfehler seitens des SEM festzustellen. 4.5 Die Vorinstanz hat ferner den rechtserheblichen Sachverhalt unter Bezugnahme der gesundheitlichen Schilderungen des Beschwerdeführers, es gehe ihm gut (ausser den Schlafproblemen, A15), hinreichend abgeklärt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in diesem Punkt ist zu verneinen. 4.6 Hinsichtlich der monierten mangelhaften Eröffnung des Nichteintretensentscheides ist gestützt auf die Akten festzustellen, dass die Verfügung vom 1. September 2023 drei Tage später der (damaligen) Rechtsvertretung persönlich ausgehändigt wurde (A22 und A23); am 5. September 2023 legte diese ihr Mandat nieder (A24). Diese Vorgehensweise ist nicht zu bemängeln. Soweit die Rechtsvertreterin ausführt, die Verfügung sei an die D._______ geschickt worden, dem Beschwerdeführer weder eröffnet noch erklärt worden, ist dies weder in den Akten erkennbar noch durch Unterlagen belegt. Ferner stellt dieAussage, die Verfügung sei an die D._______ zugestellt worden, eine unbegründete Parteibehauptung dar und ist daher unbehelflich. 4.7 Nach dem Gesagten sind keine Verfahrensfehler erkennbar. Es besteht demnach keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 bis Art. 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des hier interessierenden Wiederaufnahmeverfahrens ("take back", Art. 23 bis Art. 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Die kroatischen Behörden stimmten innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist. 6. 6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "take charge"- oder ein "take back"-Verfahren handelt - keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil BVGer D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). Die Vorbringen des Beschwerdeführers - die Situation in Kroatien sei unmenschlich, weshalb festzustellen sei, das kroatische Aufnahme- und Asylsystem weise systemische Schwachstellen auf (vgl. Beschwerde Bst. B. Ziff. 19 ff.) - erweisen sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung als unbehelflich. Insbesondere ist auf die zitierten Berichte zu Push-Backs an der kroatischen Grenze, zur Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren, zur Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden sowie zur Rechtsprechung von ausländischen Verwaltungsgerichten nicht näher einzugehen. 6.2 Gemäss der zitierten Rechtsprechung sind systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien zu verneinen. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, kroatische Polizisten hätten ihm am 17. Juli 2023 Handschellen angelegt und ihn für 16 bis 17 Stunden in einem Raum, dessen Fenster vergittert gewesen seien, festgehalten. Er habe weder Essen noch Wasser bekommen. Ferner sei er gezwungen worden, Papiere, die ihm weder erklärt noch übersetzt worden seien, zu unterschreiben. Danach sei er an den Bahnhof von Zagreb gebracht worden, wo seine Hände wieder entfesselt worden seien. Diese Behandlung widerspreche auch Art. 4 Abs. 1 Dublin-III-VO (Recht auf Informationen, vgl. Beschwerde Bst. B. Ziff. 16). Weiter würden Tschetschenen, wie der Beschwerdeführer, in einem kroatischen Abschiebelager derart unter Druck gesetzt, dass sie gezwungenermassen ihre Asylanträge zurückziehen und danach abgeschoben würden (vgl. Beschwerde Bst. B. Ziff. 22). Schliesslich sei der Beschwerdeführer gesundheitlich stark angeschlagen und eine psychologische Behandlung sei in Kroatien kaum möglich (vgl. Beschwerde Bst. B. Ziff. 17 f. und 23). 7.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen seitens der kroatischen Behörden sind weder belegt noch weiter substantiiert. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 7.4 Beim Vorbringen, die kroatischen Behörden seien ihrer Informationspflicht gemäss Art. 4 Dublin-III-VO nicht nachgekommen, handelt es sich um eine unbelegte Parteibehauptung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Informationen auch anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vermittelt werden können (Art. 4 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.5 Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs aus, es gehe ihm gesundheitlich gut; einzig habe er Medikamente gegen Kopfschmerzen zu sich genommen, weil er nicht schlafen könne (A15). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind gesamthaft nicht derart gravierend, dass mit Blick auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Sollte er nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist auch der Zugang zu psychologischer Behandlung grundsätzlich gewährleistet (vgl. Urteil BVGer F-12/2023 vom 27. März 2023 E. 7.4.3). 7.6 Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
8. Der Beschwerdeführer gab im Dublin-Gespräch an, dass er in der Schweiz entfernte Verwandte habe (A15). Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III VO gelten nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen, und minderjährige Kinder als Familienangehörige. "Entfernte Verwandte" fallen somit nicht darunter. Sodann wird die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten auch nicht von den in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO aufgeführten Verwandtschaftsverhältnissen (namentlich zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern, Geschwistern oder Elternteilen) erfasst.
9. Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 12. September 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: