Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 24. November 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass sie bereits am 12. November 2022 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 7. Dezember 2022 beauftragte die Beschwerdeführerin die Mitarbei- tenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ mit der Wahrung ihrer Rechte im Asylverfahren. C. Anlässlich eines persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange- hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom
15. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sein könnte. Am 29. Dezember 2022 fand ein erweitertes Dublin-Gespräch in Anwesen- heit eines reinen Frauenteams statt. Die Beschwerdeführerin bestritt, in Kroatien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Vielmehr sei sie von der Polizei festgenommen und es seien ihr ohne Angabe von Gründen mit Gewalt Fingerabdrücke abgenommen worden. Daraufhin habe man ihr ein Schreiben mit einer Ausreisefrist über- geben. Die Polizei habe sie während zweier Tage festgehalten. In dieser Zeit sei sie nackt einer Leibesvisitation unterzogen und geschlagen wor- den, und sie habe nichts zu Essen und zu Trinken erhalten. Seit den Erleb- nissen in Kroatien habe sie Unterleibs-, Rücken- und Kopfschmerzen sowie Herzprobleme und Albträume. D. Am 16. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 30. Dezember 2022 entspro- chen.
E-423/2023 Seite 3 E. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 16. Januar 2023 wurde ein Konsul- tationsbericht von Medbase Winterthur vom 12. Januar 2023 zu den Akten gereicht. F. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 (eröffnet am 17. Januar 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstel- lung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Voll- zug der Wegweisung nach Kroatien und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Beschwerde vom 24. Januar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 16. Januar 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch ein- zutreten; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststel- lung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeven- tualiter sei diese anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren und zu adäqua- ter Unterbringung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Be- schwerdeführerin die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung. In der Beilage wurde ein handgeschriebener Arztbericht von Dr. med. C._______, vom 17. Januar 2023 in Kopie (inklusive Trans-kription) einge- reicht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
25. Januar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen aus.
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Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht- lich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig- keit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zwei- ten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23–25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet hingegen grundsätz- lich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungs- weise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Euro- päischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47–50; BVGE 2019 VI/7 E. 4–6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
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E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf ihre Situation unzureichend ab- geklärt und die Begründungspflicht verletzt, da sie sich nicht genügend konkret mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien aus- einandergesetzt habe. Damit habe die Vorinstanz ihr Ermessen in Bezug auf die Frage, ob ein Selbsteintritt angezeigt wäre, unterschritten und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 5.2 Eine Durchsicht der Akten ergibt indessen, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Erlebnisse in Kroatien sowie die von ihr vorgebrachten gesundheitlichen Probleme durchaus in die Ent- scheidfindung hat einfliessen lassen und in der angefochtenen Verfügung eine adäquate Einzelfallprüfung vorgenommen hat. Das SEM hat sich auch mit der generellen Situation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien hinrei- chend ausführlich auseinandergesetzt hat und die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Überstellungshindernissen abstützte. Die angefochtene Verfügung ist so abgefasst, dass die Beschwerdeführerin sich über die Tragweite des Ent- scheids ein Bild machen konnte und es ihr denn auch ohne Weiteres möglich war, diesen sachgerecht anzufechten. Es ist nicht ersichtlich, dass nähere Abklärungen betreffend die Situation der Beschwerdeführerin in Kroatien zur Beurteilung der Rechtskonformität einer Überstellung erfor- derlich gewesen wären. Ob die Beweiswürdigung sowie die Lageeinschät- zung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdi- gung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Überstellungshindernisse geht.
E. 5.3 Die Rügen der unvollständigen und unrichtigen Ermittlung des Sach- verhalts sowie einer Verletzung der Begründungspflicht (bzw. insoweit des rechtlichen Gehörs) im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen und dem kroatischen Asylsystem sind somit unbegründet. Der Eventualan- trag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
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E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 12. November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroati- schen Behörden am 16. Dezember 2023 um ihre Wiederaufnahme ge- stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 30. Dezember 2023 mit dem Hinweis zu, die Beschwerdeführerin "expressed intention to apply for inter- national protection on 28/10/2022 and she left the Reception Centre before the interview" (vgl. SEM-Akten 1215941-23/2). Die Einreichung des Asyl- gesuchs wird durch den vorliegend registrierten Treffer der Kategorie 1 aus der «Eurodac»-Datenbank der Beschwerdeführerin bestätigt (vgl. SEM- Akten 8/1). An diesen Feststellungen vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach sie von der kroatischen Po- lizei gezwungen worden sein soll, ihre Fingerabdrücke abzugeben und sie in Kroatien kein Asylgesuch gestellt habe.
E. 6.2 Demnach ist von der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin auszugehen.
E. 7.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der EU-Grundrechte- charta mit sich bringen würden.
E. 7.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
E. 7.1.2 Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin an- lässlich der sogenannten Dublin-Gespräche vom 15. Dezember 2022 und
29. Dezember 2022 geschilderten und in der Beschwerdeschrift wiederhol- ten Erlebnisse mit Polizeibeamten während ihres Aufenthalts in Kroatien ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die von der Beschwerdeführerin für die Zeit ihres Aufenthaltes in Kroatien geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grund- rechtecharta wird. Bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter oder Privatpersonen kann sie sich zudem – nötigenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen – an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allen- falls mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten als in der Schweiz verbun- den sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen (vgl. Urteile des BVGer D-6074/2022 vom 10. Januar 2023 E. 9.1.2 und E-5614/2022 vom 19. De- zember 2022 E. 5.2).
E. 7.1.3 In der Beschwerdebegründung und in den von der Beschwerdefüh- rerin zitierten Berichten werden insbesondere die sogenannten Push- backs thematisiert. Wegen dieser Ereignisse sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert. Wie in der angefochtenen Verfü- gung ausführlich und zutreffend festgestellt wird (vgl. dort S. 4 f.), stehen solche Ereignisse indessen offensichtlich in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien insbesondere von Bosnien und Herzegowina so- wie von Serbien aus. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens zu seinen Nachbarstaaten. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessie- renden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin-Verfahrens gesagt (vgl. BVGer D-5299/2022 vom 30. November
E-423/2023 Seite 9 2022 E. 6.2). Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde die Be- schwerdeführerin auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der prob- lematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. BVGer D-5299/2022 a.a.O.). Die von der Beschwerdeführerin zitierten Quellen vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.
E. 7.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.2 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob – wie von der Beschwerdeführe- rin geltend gemacht – völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Be- stimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbstein- tritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, sie (wieder) aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer- den. Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorge- brachten Übergriffe und Misshandlungen währen ihres Aufenthalts in Kro- atien besteht kein Grund zur Annahme, die sie bei einer Rückführung er- wartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu ei- ner Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnah- merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übri- gen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihr zustehen- den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
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E. 7.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin sich auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW; SR 0.108) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die Normen des Übereinkom- mens zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), sich Art. 2 CEDAW aber in erster Linie an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaft- lichen Institutionen der Mitgliedstaaten richtet. Demnach hat sich mit die- sem Vorbringen nicht das Gericht, sondern die Legislative, die Politik und die Gesellschaft auseinanderzusetzen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-4997/2022 vom 10. November 2022 E. 6.3 m.w.H.). Auch die soge- nannte Istanbul-Konvention begründet keine subjektiven Rechte (BGE 148 IV 234 E 3.1 und E. 3.7.1; WALTER KÄLIN / JÖRG KÜNZLI, Universeller Menschenrechtsschutz, 4. Aufl. 2019, Rz. 11.67). Die Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Fall demnach aus dem CEDAW und der Istanbul- Konvention nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 7.2.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei- tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die von ihr gelten gemachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstel- lung abgesehen werden müsste.
E-423/2023 Seite 11 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler Urteile BVGer D-6074/2022 vom
E. 7.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Überstellung nach Kroatien wäre aus humanitären Gründen nicht vertretbar, ist Folgen- des festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermes- sensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschrän- kung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange- messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getra- gen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes- sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.2.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
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E. 7.3 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 7.4 Für das Einholen von Zusicherungen der kroatischen Behörden bezüg- lich des Zugangs der Beschwerdeführerin zum Asylverfahren und zu adä- quater Unterbringung besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da diese insbesondere nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da diese insbesondere nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 10 Januar 2023 E. 10.2.1.3, E-5671/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 7.3.3 und D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.2.2) sowie namentlich ein genügendes Angebot für psychische Betreuung verfügt (vgl. hierzu Urteil BVGer F-1021/2021 vom 16. März 2021 E. 5.2 m.w.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Bezüglich der Durchführung der Überstellung (Art. 31 f. Dublin-III-VO) kann im Übrigen ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vgl. dort S. 7).
E. 10.1 Der am 25. Januar 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugs- stopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden auch die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen- den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-423/2023 Urteil vom 31. Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren (...), Burundi, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 24. November 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass sie bereits am 12. November 2022 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 7. Dezember 2022 beauftragte die Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ mit der Wahrung ihrer Rechte im Asylverfahren. C. Anlässlich eines persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 15. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sein könnte. Am 29. Dezember 2022 fand ein erweitertes Dublin-Gespräch in Anwesenheit eines reinen Frauenteams statt. Die Beschwerdeführerin bestritt, in Kroatien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Vielmehr sei sie von der Polizei festgenommen und es seien ihr ohne Angabe von Gründen mit Gewalt Fingerabdrücke abgenommen worden. Daraufhin habe man ihr ein Schreiben mit einer Ausreisefrist übergeben. Die Polizei habe sie während zweier Tage festgehalten. In dieser Zeit sei sie nackt einer Leibesvisitation unterzogen und geschlagen worden, und sie habe nichts zu Essen und zu Trinken erhalten. Seit den Erlebnissen in Kroatien habe sie Unterleibs-, Rücken- und Kopfschmerzen sowie Herzprobleme und Albträume. D. Am 16. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 30. Dezember 2022 entsprochen. E. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 16. Januar 2023 wurde ein Konsultationsbericht von Medbase Winterthur vom 12. Januar 2023 zu den Akten gereicht. F. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 (eröffnet am 17. Januar 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Beschwerde vom 24. Januar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 16. Januar 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei diese anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren und zu adäquater Unterbringung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung. In der Beilage wurde ein handgeschriebener Arztbericht von Dr. med. C._______, vom 17. Januar 2023 in Kopie (inklusive Trans-kription) eingereicht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Januar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet hingegen grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Euro-päischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf ihre Situation unzureichend abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt, da sie sich nicht genügend konkret mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien aus-einandergesetzt habe. Damit habe die Vorinstanz ihr Ermessen in Bezug auf die Frage, ob ein Selbsteintritt angezeigt wäre, unterschritten und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 5.2 Eine Durchsicht der Akten ergibt indessen, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Erlebnisse in Kroatien sowie die von ihr vorgebrachten gesundheitlichen Probleme durchaus in die Entscheidfindung hat einfliessen lassen und in der angefochtenen Verfügung eine adäquate Einzelfallprüfung vorgenommen hat. Das SEM hat sich auch mit der generellen Situation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien hinreichend ausführlich auseinandergesetzt hat und die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Überstellungshindernissen abstützte. Die angefochtene Verfügung ist so abgefasst, dass die Beschwerdeführerin sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte und es ihr denn auch ohne Weiteres möglich war, diesen sachgerecht anzufechten. Es ist nicht ersichtlich, dass nähere Abklärungen betreffend die Situation der Beschwerdeführerin in Kroatien zur Beurteilung der Rechtskonformität einer Überstellung erforderlich gewesen wären. Ob die Beweiswürdigung sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Überstellungshindernisse geht. 5.3 Die Rügen der unvollständigen und unrichtigen Ermittlung des Sachverhalts sowie einer Verletzung der Begründungspflicht (bzw. insoweit des rechtlichen Gehörs) im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen und dem kroatischen Asylsystem sind somit unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 12. November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 16. Dezember 2023 um ihre Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 30. Dezember 2023 mit dem Hinweis zu, die Beschwerdeführerin "expressed intention to apply for international protection on 28/10/2022 and she left the Reception Centre before the interview" (vgl. SEM-Akten 1215941-23/2). Die Einreichung des Asylgesuchs wird durch den vorliegend registrierten Treffer der Kategorie 1 aus der «Eurodac»-Datenbank der Beschwerdeführerin bestätigt (vgl. SEM-Akten 8/1). An diesen Feststellungen vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach sie von der kroatischen Polizei gezwungen worden sein soll, ihre Fingerabdrücke abzugeben und sie in Kroatien kein Asylgesuch gestellt habe. 6.2 Demnach ist von der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin auszugehen. 7. 7.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der EU-Grundrechte-charta mit sich bringen würden. 7.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-nahmerichtlinie) ergeben. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 8.2, E-4754/2022 vom 18. Januar 2023, E. 7.2 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2 , je mit weiteren Hinweisen). 7.1.2 Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin anlässlich der sogenannten Dublin-Gespräche vom 15. Dezember 2022 und 29. Dezember 2022 geschilderten und in der Beschwerdeschrift wiederholten Erlebnisse mit Polizeibeamten während ihres Aufenthalts in Kroatien ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die von der Beschwerdeführerin für die Zeit ihres Aufenthaltes in Kroatien geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter oder Privatpersonen kann sie sich zudem - nötigenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen - an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen (vgl. Urteile des BVGer D-6074/2022 vom 10. Januar 2023 E. 9.1.2 und E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 7.1.3 In der Beschwerdebegründung und in den von der Beschwerdeführerin zitierten Berichten werden insbesondere die sogenannten Push-backs thematisiert. Wegen dieser Ereignisse sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert. Wie in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend festgestellt wird (vgl. dort S. 4 f.), stehen solche Ereignisse indessen offensichtlich in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien insbesondere von Bosnien und Herzegowina sowie von Serbien aus. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens zu seinen Nachbarstaaten. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin-Verfahrens gesagt (vgl. BVGer D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 6.2). Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde die Beschwerdeführerin auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. BVGer D-5299/2022 a.a.O.). Die von der Beschwerdeführerin zitierten Quellen vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 7.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.2 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, sie (wieder) aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Übergriffe und Misshandlungen währen ihres Aufenthalts in Kroatien besteht kein Grund zur Annahme, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin sich auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW; SR 0.108) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die Normen des Übereinkommens zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), sich Art. 2 CEDAW aber in erster Linie an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richtet. Demnach hat sich mit diesem Vorbringen nicht das Gericht, sondern die Legislative, die Politik und die Gesellschaft auseinanderzusetzen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-4997/2022 vom 10. November 2022 E. 6.3 m.w.H.). Auch die sogenannte Istanbul-Konvention begründet keine subjektiven Rechte (BGE 148 IV 234 E 3.1 und E. 3.7.1; Walter Kälin / Jörg Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, 4. Aufl. 2019, Rz. 11.67). Die Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Fall demnach aus dem CEDAW und der Istanbul-Konvention nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7.2.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die von ihr gelten gemachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler Urteile BVGer D-6074/2022 vom 10. Januar 2023 E. 10.2.1.3, E-5671/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 7.3.3 und D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.2.2) sowie namentlich ein genügendes Angebot für psychische Betreuung verfügt (vgl. hierzu Urteil BVGer F-1021/2021 vom 16. März 2021 E. 5.2 m.w.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Bezüglich der Durchführung der Überstellung (Art. 31 f. Dublin-III-VO) kann im Übrigen ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dort S. 7). 7.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Überstellung nach Kroatien wäre aus humanitären Gründen nicht vertretbar, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.2.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.3 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. 7.4 Für das Einholen von Zusicherungen der kroatischen Behörden bezüglich des Zugangs der Beschwerdeführerin zum Asylverfahren und zu adäquater Unterbringung besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da diese insbesondere nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. 10.1 Der am 25. Januar 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden auch die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: