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F-4803/2021

F-4803/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. August 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten des SEM, Vorhaben: 1105128 / N 735 827 [SEM-act.] 2). Ein Ab- gleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Daten- bank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 10. Juni 2021 in Kroatien bei der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten aufgegriffen und registriert worden war. Ferner konnte der Datenbank ent- nommen werden, dass er am 27. Juli 2021 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 6). B. Am 18. August 2021 wurde mit dem Beschwerdeführer im Beisein der zu- gewiesenen Rechtsvertretung das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO], ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) durchgeführt. Bei dieser Gelegenheit wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintreten auf sein Asylgesuch und einer Wegwei- sung nach Kroatien gewährt, das nach Massgabe der Dublin-III-VO zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, sich zum medizi- nischen Sachverhalt zu äussern (SEM-act. 12). C. Aufgrund der Eurodac-Einträge gewährte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer am 23. August 2021 auf schriftlichem Weg auch noch das rechtli- che Gehör zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einer allfälligen Rückkehr dorthin, wovon er am 26. August 2021 Gebrauch machte (SEM-act. 15, 18). Ebenfalls am 23. August 2021 ersuchte das SEM die österreichischen Be- hörden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 16, 17).

F-4803/2021 Seite 3 Die österreichischen Behörden lehnten das Übernahmeersuchen am

23. August 2021 unter Verweis auf ein laufendes Dublin-Verfahren zwi- schen Österreich und Kroatien ab (SEM-act. 20). D. Am 11. Oktober 2021 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, um Aufnahme des Be- schwerdeführers (SEM-act. 25, 26). Die kroatischen Behörden stimmten dem Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO am

21. Oktober 2021 zu (SEM-act. 27). E. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 (eröffnet am 25. Oktober 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegwei- sung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ab- lauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushän- digung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen ihre Verfügung keine auf- schiebende Wirkung zukomme (SEM-act. 30). F. Mit Eingabe vom 1. November 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und erhob Beschwerde gegen die vorge- nannte Verfügung. In der Sache beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub- eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen kroati- schen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung, um Erlass eines superprovisorischen Vollzugs- stopps sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). G. Am 2. November 2021 setzte der vormalige Instruktionsrichter den Vollzug

F-4803/2021 Seite 4 der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (Rek-act. 2). H. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2021 erteilte das Bundesverwal- tungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hielt fest, dass über die weiteren Rechtsbegehren zu einem späteren Zeitpunkt be- funden werde (Rek-act. 3). I. Mit Eingabe vom 8. November 2021 reichte die zugewiesene Parteivertre- tung ein medizinisches Datenblatt betreffend einen internen Arztbesuch des Beschwerdeführers vom 4. November 2021 nach (Rek-act. 4). J. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2021, insbesondere unter Verweis auf Abklärungsergebnisse der Schweizer Bot- schaft in Kroatien aus den Jahren 2019 und 2020, auf Abweisung der Be- schwerde (Rek-act. 5). K. Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 am einge- reichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest (Rek-act. 7). Mit Eingabe vom 16. September 2022 erkundigte er sich nach dem Verfah- rensstand und ergänzte, sehr unter der Ungewissheit zu leiden (Rek- act. 8). L. Der vorsitzende Richter hat das vorliegende Verfahren aus organisatori- schen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bun- desverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 29a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Im Rahmen des in Art. 21 und 22 Dublin-III-VO geregelten – und hier interessierenden – sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates die in Kapitel III

F-4803/2021 Seite 6 (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation in demjeni- gen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen An- trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutz- suchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu- wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4 Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen am 10. Juni 2021 in Kro- atien rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten einge- reist, bevor er am 27. Juli 2021 in Österreich und am 7. August 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Das Zuständigkeitskriterium des rechtswid- rigen Grenzübertritts gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO verweist somit auf Kroatien. Da die kroatischen Behörden der Aufnahme des Beschwer- deführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO zugestimmt ha- ben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens fest. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für einen Übergang der Zuständigkeit von Kroatien auf die Schweiz vorliegen.

E. 5 Als mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht:

E. 5.1 Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zu- nächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es we- sentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemi- sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen. In einem solchen Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgese- henen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zu- ständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem

F-4803/2021 Seite 7 Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mit- gliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mit- gliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in Kroatien solche syste- mischen Mängel vorlägen. Er verweist darauf, dass Migrantinnen und Mig- ranten an der bosnisch-kroatischen Grenze massiver Gewalt ausgesetzt seien, sich das gewaltsame Verhalten der kroatischen Behörden gegen- über Asylsuchenden im gesamten Asyl- und Aufnahmeverfahren manifes- tiere und ihnen der Zugang zum dortigen Asylverfahren verwehrt bleibe. Der Beschwerdeführer habe dies selber mehrere Male erlebt (Schläge mit Stöcken, Wegnahme von Essen, Kleidung, Geld und Mobiltelefon, 10-tä- gige Inhaftierung bei letztem Einreiseversuch). Ferner verweist er auf die in Kroatien vorkommenden Pushbacks, die sich nicht nur auf die Grenzre- gion beschränkten. Auch im Landesinneren würden Personen willkürlich aufgegriffen und nach Bosnien und Herzegowina verschleppt (Kettenab- schiebung). Ihm selber sei dies unzählige Male widerfahren, indem er je- weils nach Serbien oder Bosnien abgeschoben worden sei. Diese Verhal- tensweisen liessen klar erkennen, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl- und Aufnahmeverfahren insgesamt den entsprechenden Anforderungen nicht genüge. Die nicht of- fengelegten Botschaftsabklärungen der Vorinstanz änderten nichts daran, dass nicht von einem fairen und funktionierenden Asylverfahren ausgegan- gen werden könne. Schliesslich sei auch der Zugang von asylsuchenden Personen zu medizinischer und insbesondere psychologischer Behand- lung unzureichend.

E. 5.3 In seiner bisherigen Rechtsprechung verneinte das Bundesverwal- tungsgericht systemische Mängel des kroatischen Asyl- und Aufnahmesys- tems. Es ging davon aus, dass Dublin-Rückkehrende Zugang zum kroati- schen Asyl- und Aufnahmesystem haben. Das galt grundsätzlich unabhän- gig davon, ob sie im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gemäss Art. 21 ff. Dublin-III-VO oder eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäss Art. 23 ff. Dublin-III-VO (engl.: take back) nach Kroatien überstellt werden (vgl. dazu die Referenzurteile des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016). In seinem jüngsten, zur Publikation als Referenzurteil bestimmten Ent- scheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 untersuchte das Bundesverwal- tungsgericht, ob angesichts der andauernden Berichte über unzulässige

F-4803/2021 Seite 8 Pushbacks (direkt an der kroatischen Grenze oder vom Inland aus) und die dabei praktizierte exzessive Gewaltanwendung durch kroatische Behörden an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann. Gestützt auf eine Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berück- sichtigung der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung. Es er- wog, dass sich der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwi- schen Pushbacks einerseits und Dublin-Rückkehr andererseits nicht erhär- ten lasse, wobei diesbezüglich zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahme- verfahren kein Unterschied bestehe (ebenda E. 7–9). Es besteht kein Grund, aus Anlass der vorliegenden Streitsache von dieser Beurteilung ab- zuweichen.

E. 5.4 Für eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht nach dem Gesagten kein Anlass.

E. 6 Als weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen.

E. 6.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abwei- chend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf inter- nationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humani- tären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Über- stellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.2 Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kro- atien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie – von den Beschwerdeführenden besonders thematisiert – des Übereinkom- mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechts- konvention, KRK, SR 0.107) und des Übereinkommens zur Beseitigung

F-4803/2021 Seite 9 jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (CE- DAW, SR 0.108) ist. Ferner wird Kroatien durch die Richtlinien des Euro- päischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des inter- nationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnah- merichtlinie, ABl. L 180/60 vom 29.6.2013) gebunden.

E. 6.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Perso- nen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1917/2023 vom 19. April 2023 E. 7.3; F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 7 Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf eigene negative Erfahrungen mit den kroatischen Behörden anlässlich seiner wie- derholten illegalen Einreisen nach Kroatien.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer erklärte hierzu anlässlich des persönlichen Ge- sprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO im Wesentlichen, mehr als zwanzig Mal versucht zu haben, nach Kroatien einzureisen. Jedes Mal sei er von den kroatischen Behörden aufgegriffen und unter Gewaltanwendung abge- schoben worden. Hierbei habe man ihm jeweils alle seine Sachen (Essen, Mobiltelefon, warme Kleidung, Geld) abgenommen. Einmal sei er, nach- dem man ihm die Kleidung weggenommen habe, in Unterhosen von Hun- den gehetzt über die Grenze nach Bosnien abgeschoben worden. Auf- grund der Verfolgung durch die Hunde habe er eine Verletzung am Bein erlitten, welche in einem Spital in Bosnien habe behandelt werden müssen. Einmal sei er an der Grenze aufgegriffen und für zirka fünf bis sechs Stun- den festgehalten worden. Bei dieser Gelegenheit habe er Fingerabdrücke abgeben müssen. In Kroatien sei er zehn Tage in Haft gewesen. Das Ge- fängnispersonal habe ihm und den weiteren Inhaftierten jeweils das Geld abgenommen, um damit Lebensmittel zu kaufen. Sobald das Geld

F-4803/2021 Seite 10 aufgebraucht gewesen sei, habe man sie abgeschoben. Zudem habe er seine Notdurft in der Zelle verrichten müssen und er sei vor jeder Abschie- bung in einem kleinen Zimmer mit Stöcken traktiert worden. Über irgend- welche Beweismittel oder Fotos für das behauptete Vorgehen der kroati- schen Behörden verfüge er keine.

E. 7.2 Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer di- rekt nach seinen illegalen Einreisen in Kroatien schwierigen Verhältnissen ausgesetzt war. Allerdings sind seine Vorbringen stereotyp, allgemein ge- halten und wirken überzeichnet (innert kürzester Zeit zwanzig Mal jeweils sämtliche seiner Sachen abgenommen). Mehrere Unstimmigkeiten bein- haltend, deuten seine Schilderungen eher nicht auf tatsächlich Erlebtes hin. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Schilderungen ist jedoch her- vorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer nach einer von den kroati- schen Behörden autorisierten Dublin-Überstellung nach Kroatien in einer grundsätzlich anderen Situation befinden würde, als derjenigen, in der er sich unmittelbar nach besagten illegalen Einreisen befand. Er hätte insbe- sondere Zugang zum Asylverfahren und den entsprechenden Aufnah- mestrukturen. Aus den geschilderten Erlebnissen können daher keine un- mittelbaren Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden, denen der Be- schwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien in den dortigen Auf- enthaltsstrukturen ausgesetzt wäre.

E. 7.3 Mit seinen Ausführungen zu den Vorkommnissen bei seinen illegalen Grenzübertritten nach Kroatien hat der Beschwerdeführer somit gesamt- haft betrachtet nichts vorgebracht, was die Vermutung rechtsgenügend zu erschüttern vermöchte, dass er nach einer Überstellung nach Kroatien von den dortigen Behörden in einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Weise behandelt würde. Unter den gegebenen Umständen besteht auch kein Anlass, individuelle Zusicherungen der kroatischen Behörden einzu- holen.

E. 8 Der Beschwerdeführer beruft sich des Weiteren auf seinen schlechten ge- sundheitlichen Zustand, insbesondere psychische Probleme.

E. 8.1 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verlet- zung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Von einer EMRK-Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus,

F-4803/2021 Seite 11 wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder termi- nalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei so- ziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung – mangels angemes- sener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom

E. 8.2 Eine solche Situation liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer gab anläss- lich des Dublin-Gesprächs am 18. August 2021 an, dass es ihm (physisch) gut gehe. Psychisch gehe es ihm allerdings nicht so gut. Er könne nachts nicht schlafen und träume schlecht. Zudem habe er Hämorrhoiden. Er sei beim Gesundheitsdienst der Unterkunft vorstellig geworden, wo man ihm eine Creme und Medikamente ausgehändigt habe. Auch sei ihm dort mit- geteilt worden, dass er einen Termin im Krankenhaus bekommen werde (SEM-act. 12). Aus den bis zum Verfügungserlass aktenkundigen medizi- nischen Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 27. Au- gust 2021 einmal ärztlich untersucht worden ist. Gemäss dem entspre- chenden Arztbericht des Ambulatoriums Kanonengasse leidet er an Hä- morrhoiden, als Differenzialdiagnose wird anamnestisch Frischblut im Stuhl erwähnt. Eine digitale rektale Untersuchung verlief unauffällig. Der Patient erhielt Abführtropfen, eine Salbe sowie ein Schmerzmittel und er wurde für eine Proktoskopie angemeldet (SEM-act. 19). Später eingehol- ten Auskünften des Gesundheitsdienstes des Bundesasylzentrums zufolge hat er sich dort seit anfangs September 2021 noch zweimal wegen Zahn- schmerzen gemeldet (SEM-act. 28). Aus den aufgelisteten Diagnosen ergibt sich mithin, dass sich der Beschwerdeführer deswegen nicht zwin- gend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der beschriebenen gesundheitlichen Probleme in Kroatien ebenfalls mög- lich ist.

E. 8.3 Nicht anders verhält es sich mit Blick auf die medizinischen Befunde, die nach Erlass der angefochtenen Verfügung hinzugekommen bzw. ak- tenkundig geworden sind. Am 8. November 2021 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung ein medizinisches Datenblatt betreffend eines internen

F-4803/2021 Seite 12 Arztbesuches im Bundesasylzentrum X._______ nach. Demnach wurden beim Beschwerdeführer bei einem ärztlichen Besuch vom 4. November 2021 eine Posttraumatische Belastungsstörung (nach Fluchterlebnis und Gewalterfahrung durch die serbische und kroatische Polizei sowie aus Angst um Familie in Afghanistan), «Schlafstörungen / Angst» sowie Schmerzen und eine Prellung am rechten Mittelfuss nach Schlägen mit ei- nem Stock festgestellt. Für die psychischen Beschwerden erhielt er das Antidepressivum Remeron verschrieben, für die Schmerzen am Fuss ein schmerzstillendes, entzündungshemmendes Gel. Sonstige Vorkehren er- achtete der behandelnde Arzt nicht als angezeigt (Rek-act. 4). Die zuge- wiesene Parteivertretung wies im Begleitschreiben zum medizinischen Da- tenblatt darauf hin, dass bislang keine vertiefte psychiatrische Abklärung stattgefunden habe. Hinweise auf sonstige ernsthafte medizinische Prob- leme können den Akten der Vorinstanz indes nicht entnommen werden. Sodann hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) bis heute keine weiteren Arztzeugnisse eingereicht, aus welchen hervorgehen würde, er sei weiterhin in Behandlung. Die zugewie- sene Rechtsvertretung ergänzte in einer Verfahrensstandanfrage vom

E. 8.4 Unter den gegebenen Umständen gelingt es dem Beschwerdeführer auch damit nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Kroatien seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde und er mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver- schlechterung des Gesundheitszustands rechnen müsste. Die von ihm gel- tend gemachten gesundheitlichen Probleme sind auch sonst nicht von ei- ner derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Über- stellung abgesehen werden müsste.

E. 8.5 Der Beschwerdeführer wurde, wie bereits erwähnt, in der Schweiz me- dizinisch versorgt. Dem SEM waren seine gesundheitlichen Probleme – auch diejenigen psychischer Natur – bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen medizini- schen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dies- bezüglich keine weiteren Vorkehren (beantragt wurde eine vertiefte psychi- atrische Abklärung) getroffen hat. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts

F-4803/2021 Seite 13 erweist sich somit als nicht stichhaltig. Eine Rückweisung der Sache an das SEM erscheint auch in dieser Hinsicht nicht angezeigt.

E. 8.6 Kroatien verfügt im Übrigen über eine grundsätzlich ausreichende me- dizinische Infrastruktur. Zudem wird Kroatien durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Ver- sorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen um- fasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antrag- stellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche me- dizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtli- nie; hinsichtlich des Angebots für psychische Betreuung vgl. statt vieler Ur- teil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.). Es wurde bereits ausgeführt, dass mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vermutungsweise davon ausgegangen wer- den kann, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Ver- pflichtungen nachkommt (vgl. oben E. 6.3). Nach dem Gesagten sind keine konkreten und ernsthaften Hinweise erkennbar, welche diese Vermutung rechtsgenügend erschüttern und die Annahme rechtfertigen könnten, dass Kroatien dem Beschwerdeführer nach dessen Überstellung dorthin den Zu- gang zur erforderlichen medizinischen und psychologischen Betreuung in Verletzung seiner völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verweigern würde. Dementsprechend besteht auch in diesem Kontext kein Anlass, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzu- holen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den aktuellen Gesundheitszu- stand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung des Be- schwerdeführers informieren 9. 9.1 Was den Selbsteintritt aus humanitären Gründen angeht, ist festzuhal- ten, dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 dem SEM einen Ermessensspielraum verleiht (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessen- heitskontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht gemäss aArt. 106

F-4803/2021 Seite 14 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessen- heit hin. Es beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen auf die Frage, ob das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspiel- raum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes- sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer näheren Überprüfung. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 10. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegwei- sung nach Kroatien angeordnet. 11. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 13.

E. 9.1 Was den Selbsteintritt aus humanitären Gründen angeht, ist festzuhalten, dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 dem SEM einen Ermessensspielraum verleiht (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Es beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen auf die Frage, ob das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 9.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer näheren Überprüfung. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 10 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

E. 11 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 12 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 13 Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, Ziff. 180–193 m.w.H.).

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund- sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Rechtsmitteleingabe vom 1. November 2021 ersuchte er jedoch ebenfalls um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). In der Zwischenver- fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2021 wurde der Entscheid darüber auf einen späteren Zeitpunkt verschoben (Rek-act. 3), weshalb dies nun nachzuholen ist.

E. 13.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos

F-4803/2021 Seite 15 erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten be- freit werden. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, weil die Beschwerdebegehren im Lichte der vorangehenden Ausführungen sowie des erst kürzlich ergangenen Referenzurteils E-1488/2020 im Zeit- punkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten und aufgrund der Akten von Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Demzufolge ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Da er auf Beschwerdeebene durch die ihm zugewiesene Parteivertreterin vertreten ist, sind ihm aus der Be- schwerdeführung darüber hinaus keine Kosten erwachsen.

(Dispositiv nächste Seite)

F-4803/2021 Seite 16

E. 16 September 2022 lediglich, dass der Beschwerdeführer sehr unter der Ungewissheit leide (Rek-act. 8).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge- heissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Daniel Grimm Versand: F-4803/2021 Seite 17 Zustellung erfolgt an: – die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) – das SEM, Bundesasylzentrum Zürich, ad Ref-Nr. (…) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4803/2021 Urteil vom 22. Mai 2023 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2021 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. August 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten des SEM, Vorhaben: 1105128 / N 735 827 [SEM-act.] 2). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 10. Juni 2021 in Kroatien bei der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten aufgegriffen und registriert worden war. Ferner konnte der Datenbank entnommen werden, dass er am 27. Juli 2021 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 6). B. Am 18. August 2021 wurde mit dem Beschwerdeführer im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO], ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) durchgeführt. Bei dieser Gelegenheit wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintreten auf sein Asylgesuch und einer Wegweisung nach Kroatien gewährt, das nach Massgabe der Dublin-III-VO zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, sich zum medizinischen Sachverhalt zu äussern (SEM-act. 12). C. Aufgrund der Eurodac-Einträge gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 23. August 2021 auf schriftlichem Weg auch noch das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einer allfälligen Rückkehr dorthin, wovon er am 26. August 2021 Gebrauch machte (SEM-act. 15, 18). Ebenfalls am 23. August 2021 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 16, 17). Die österreichischen Behörden lehnten das Übernahmeersuchen am 23. August 2021 unter Verweis auf ein laufendes Dublin-Verfahren zwischen Österreich und Kroatien ab (SEM-act. 20). D. Am 11. Oktober 2021 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, um Aufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 25, 26). Die kroatischen Behörden stimmten dem Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO am 21. Oktober 2021 zu (SEM-act. 27). E. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 (eröffnet am 25. Oktober 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen ihre Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. 30). F. Mit Eingabe vom 1. November 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und erhob Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung. In der Sache beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). G. Am 2. November 2021 setzte der vormalige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (Rek-act. 2). H. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2021 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hielt fest, dass über die weiteren Rechtsbegehren zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde (Rek-act. 3). I. Mit Eingabe vom 8. November 2021 reichte die zugewiesene Parteivertretung ein medizinisches Datenblatt betreffend einen internen Arztbesuch des Beschwerdeführers vom 4. November 2021 nach (Rek-act. 4). J. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2021, insbesondere unter Verweis auf Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft in Kroatien aus den Jahren 2019 und 2020, auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 5). K. Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest (Rek-act. 7). Mit Eingabe vom 16. September 2022 erkundigte er sich nach dem Verfahrensstand und ergänzte, sehr unter der Ungewissheit zu leiden (Rek-act. 8). L. Der vorsitzende Richter hat das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 29a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Rahmen des in Art. 21 und 22 Dublin-III-VO geregelten - und hier interessierenden - sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

4. Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen am 10. Juni 2021 in Kroatien rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist, bevor er am 27. Juli 2021 in Österreich und am 7. August 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Das Zuständigkeitskriterium des rechtswidrigen Grenzübertritts gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO verweist somit auf Kroatien. Da die kroatischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens fest. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für einen Übergang der Zuständigkeit von Kroatien auf die Schweiz vorliegen.

5. Als mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht: 5.1 Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen. In einem solchen Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in Kroatien solche systemischen Mängel vorlägen. Er verweist darauf, dass Migrantinnen und Migranten an der bosnisch-kroatischen Grenze massiver Gewalt ausgesetzt seien, sich das gewaltsame Verhalten der kroatischen Behörden gegenüber Asylsuchenden im gesamten Asyl- und Aufnahmeverfahren manifestiere und ihnen der Zugang zum dortigen Asylverfahren verwehrt bleibe. Der Beschwerdeführer habe dies selber mehrere Male erlebt (Schläge mit Stöcken, Wegnahme von Essen, Kleidung, Geld und Mobiltelefon, 10-tägige Inhaftierung bei letztem Einreiseversuch). Ferner verweist er auf die in Kroatien vorkommenden Pushbacks, die sich nicht nur auf die Grenzregion beschränkten. Auch im Landesinneren würden Personen willkürlich aufgegriffen und nach Bosnien und Herzegowina verschleppt (Kettenabschiebung). Ihm selber sei dies unzählige Male widerfahren, indem er jeweils nach Serbien oder Bosnien abgeschoben worden sei. Diese Verhaltensweisen liessen klar erkennen, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl- und Aufnahmeverfahren insgesamt den entsprechenden Anforderungen nicht genüge. Die nicht offengelegten Botschaftsabklärungen der Vorinstanz änderten nichts daran, dass nicht von einem fairen und funktionierenden Asylverfahren ausgegangen werden könne. Schliesslich sei auch der Zugang von asylsuchenden Personen zu medizinischer und insbesondere psychologischer Behandlung unzureichend. 5.3 In seiner bisherigen Rechtsprechung verneinte das Bundesverwaltungsgericht systemische Mängel des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems. Es ging davon aus, dass Dublin-Rückkehrende Zugang zum kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem haben. Das galt grundsätzlich unabhängig davon, ob sie im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gemäss Art. 21 ff. Dublin-III-VO oder eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäss Art. 23 ff. Dublin-III-VO (engl.: take back) nach Kroatien überstellt werden (vgl. dazu die Referenzurteile des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016). In seinem jüngsten, zur Publikation als Referenzurteil bestimmten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 untersuchte das Bundesverwaltungsgericht, ob angesichts der andauernden Berichte über unzulässige Pushbacks (direkt an der kroatischen Grenze oder vom Inland aus) und die dabei praktizierte exzessive Gewaltanwendung durch kroatische Behörden an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann. Gestützt auf eine Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung. Es erwog, dass sich der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks einerseits und Dublin-Rückkehr andererseits nicht erhärten lasse, wobei diesbezüglich zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren kein Unterschied bestehe (ebenda E. 7-9). Es besteht kein Grund, aus Anlass der vorliegenden Streitsache von dieser Beurteilung abzuweichen. 5.4 Für eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht nach dem Gesagten kein Anlass.

6. Als weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. 6.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2 Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie - von den Beschwerdeführenden besonders thematisiert - des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (CEDAW, SR 0.108) ist. Ferner wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/60 vom 29.6.2013) gebunden. 6.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1917/2023 vom 19. April 2023 E. 7.3; F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

7. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf eigene negative Erfahrungen mit den kroatischen Behörden anlässlich seiner wiederholten illegalen Einreisen nach Kroatien. 7.1 Der Beschwerdeführer erklärte hierzu anlässlich des persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO im Wesentlichen, mehr als zwanzig Mal versucht zu haben, nach Kroatien einzureisen. Jedes Mal sei er von den kroatischen Behörden aufgegriffen und unter Gewaltanwendung abgeschoben worden. Hierbei habe man ihm jeweils alle seine Sachen (Essen, Mobiltelefon, warme Kleidung, Geld) abgenommen. Einmal sei er, nachdem man ihm die Kleidung weggenommen habe, in Unterhosen von Hunden gehetzt über die Grenze nach Bosnien abgeschoben worden. Aufgrund der Verfolgung durch die Hunde habe er eine Verletzung am Bein erlitten, welche in einem Spital in Bosnien habe behandelt werden müssen. Einmal sei er an der Grenze aufgegriffen und für zirka fünf bis sechs Stunden festgehalten worden. Bei dieser Gelegenheit habe er Fingerabdrücke abgeben müssen. In Kroatien sei er zehn Tage in Haft gewesen. Das Gefängnispersonal habe ihm und den weiteren Inhaftierten jeweils das Geld abgenommen, um damit Lebensmittel zu kaufen. Sobald das Geld aufgebraucht gewesen sei, habe man sie abgeschoben. Zudem habe er seine Notdurft in der Zelle verrichten müssen und er sei vor jeder Abschiebung in einem kleinen Zimmer mit Stöcken traktiert worden. Über irgendwelche Beweismittel oder Fotos für das behauptete Vorgehen der kroatischen Behörden verfüge er keine. 7.2 Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer direkt nach seinen illegalen Einreisen in Kroatien schwierigen Verhältnissen ausgesetzt war. Allerdings sind seine Vorbringen stereotyp, allgemein gehalten und wirken überzeichnet (innert kürzester Zeit zwanzig Mal jeweils sämtliche seiner Sachen abgenommen). Mehrere Unstimmigkeiten beinhaltend, deuten seine Schilderungen eher nicht auf tatsächlich Erlebtes hin. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Schilderungen ist jedoch hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer nach einer von den kroatischen Behörden autorisierten Dublin-Überstellung nach Kroatien in einer grundsätzlich anderen Situation befinden würde, als derjenigen, in der er sich unmittelbar nach besagten illegalen Einreisen befand. Er hätte insbesondere Zugang zum Asylverfahren und den entsprechenden Aufnahmestrukturen. Aus den geschilderten Erlebnissen können daher keine unmittelbaren Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden, denen der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt wäre. 7.3 Mit seinen Ausführungen zu den Vorkommnissen bei seinen illegalen Grenzübertritten nach Kroatien hat der Beschwerdeführer somit gesamthaft betrachtet nichts vorgebracht, was die Vermutung rechtsgenügend zu erschüttern vermöchte, dass er nach einer Überstellung nach Kroatien von den dortigen Behörden in einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Weise behandelt würde. Unter den gegebenen Umständen besteht auch kein Anlass, individuelle Zusicherungen der kroatischen Behörden einzuholen.

8. Der Beschwerdeführer beruft sich des Weiteren auf seinen schlechten gesundheitlichen Zustand, insbesondere psychische Probleme. 8.1 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Von einer EMRK-Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, Ziff. 180-193 m.w.H.). 8.2 Eine solche Situation liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs am 18. August 2021 an, dass es ihm (physisch) gut gehe. Psychisch gehe es ihm allerdings nicht so gut. Er könne nachts nicht schlafen und träume schlecht. Zudem habe er Hämorrhoiden. Er sei beim Gesundheitsdienst der Unterkunft vorstellig geworden, wo man ihm eine Creme und Medikamente ausgehändigt habe. Auch sei ihm dort mitgeteilt worden, dass er einen Termin im Krankenhaus bekommen werde (SEM-act. 12). Aus den bis zum Verfügungserlass aktenkundigen medizinischen Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 27. August 2021 einmal ärztlich untersucht worden ist. Gemäss dem entsprechenden Arztbericht des Ambulatoriums Kanonengasse leidet er an Hämorrhoiden, als Differenzialdiagnose wird anamnestisch Frischblut im Stuhl erwähnt. Eine digitale rektale Untersuchung verlief unauffällig. Der Patient erhielt Abführtropfen, eine Salbe sowie ein Schmerzmittel und er wurde für eine Proktoskopie angemeldet (SEM-act. 19). Später eingeholten Auskünften des Gesundheitsdienstes des Bundesasylzentrums zufolge hat er sich dort seit anfangs September 2021 noch zweimal wegen Zahnschmerzen gemeldet (SEM-act. 28). Aus den aufgelisteten Diagnosen ergibt sich mithin, dass sich der Beschwerdeführer deswegen nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der beschriebenen gesundheitlichen Probleme in Kroatien ebenfalls möglich ist. 8.3 Nicht anders verhält es sich mit Blick auf die medizinischen Befunde, die nach Erlass der angefochtenen Verfügung hinzugekommen bzw. aktenkundig geworden sind. Am 8. November 2021 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung ein medizinisches Datenblatt betreffend eines internen Arztbesuches im Bundesasylzentrum X._______ nach. Demnach wurden beim Beschwerdeführer bei einem ärztlichen Besuch vom 4. November 2021 eine Posttraumatische Belastungsstörung (nach Fluchterlebnis und Gewalterfahrung durch die serbische und kroatische Polizei sowie aus Angst um Familie in Afghanistan), «Schlafstörungen / Angst» sowie Schmerzen und eine Prellung am rechten Mittelfuss nach Schlägen mit einem Stock festgestellt. Für die psychischen Beschwerden erhielt er das Antidepressivum Remeron verschrieben, für die Schmerzen am Fuss ein schmerzstillendes, entzündungshemmendes Gel. Sonstige Vorkehren erachtete der behandelnde Arzt nicht als angezeigt (Rek-act. 4). Die zugewiesene Parteivertretung wies im Begleitschreiben zum medizinischen Datenblatt darauf hin, dass bislang keine vertiefte psychiatrische Abklärung stattgefunden habe. Hinweise auf sonstige ernsthafte medizinische Probleme können den Akten der Vorinstanz indes nicht entnommen werden. Sodann hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) bis heute keine weiteren Arztzeugnisse eingereicht, aus welchen hervorgehen würde, er sei weiterhin in Behandlung. Die zugewiesene Rechtsvertretung ergänzte in einer Verfahrensstandanfrage vom 16. September 2022 lediglich, dass der Beschwerdeführer sehr unter der Ungewissheit leide (Rek-act. 8). 8.4 Unter den gegebenen Umständen gelingt es dem Beschwerdeführer auch damit nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Kroatien seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde und er mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands rechnen müsste. Die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind auch sonst nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 8.5 Der Beschwerdeführer wurde, wie bereits erwähnt, in der Schweiz medizinisch versorgt. Dem SEM waren seine gesundheitlichen Probleme - auch diejenigen psychischer Natur - bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren (beantragt wurde eine vertiefte psychiatrische Abklärung) getroffen hat. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts erweist sich somit als nicht stichhaltig. Eine Rückweisung der Sache an das SEM erscheint auch in dieser Hinsicht nicht angezeigt. 8.6 Kroatien verfügt im Übrigen über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem wird Kroatien durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie; hinsichtlich des Angebots für psychische Betreuung vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.). Es wurde bereits ausgeführt, dass mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vermutungsweise davon ausgegangen werden kann, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. oben E. 6.3). Nach dem Gesagten sind keine konkreten und ernsthaften Hinweise erkennbar, welche diese Vermutung rechtsgenügend erschüttern und die Annahme rechtfertigen könnten, dass Kroatien dem Beschwerdeführer nach dessen Überstellung dorthin den Zugang zur erforderlichen medizinischen und psychologischen Betreuung in Verletzung seiner völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verweigern würde. Dementsprechend besteht auch in diesem Kontext kein Anlass, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den aktuellen Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers informieren 9. 9.1 Was den Selbsteintritt aus humanitären Gründen angeht, ist festzuhalten, dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 dem SEM einen Ermessensspielraum verleiht (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Es beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen auf die Frage, ob das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer näheren Überprüfung. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.

10. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

11. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Rechtsmitteleingabe vom 1. November 2021 ersuchte er jedoch ebenfalls um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2021 wurde der Entscheid darüber auf einen späteren Zeitpunkt verschoben (Rek-act. 3), weshalb dies nun nachzuholen ist. 13.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, weil die Beschwerdebegehren im Lichte der vorangehenden Ausführungen sowie des erst kürzlich ergangenen Referenzurteils E-1488/2020 im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten und aufgrund der Akten von Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Demzufolge ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Da er auf Beschwerdeebene durch die ihm zugewiesene Parteivertreterin vertreten ist, sind ihm aus der Beschwerdeführung darüber hinaus keine Kosten erwachsen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das SEM, Bundesasylzentrum Zürich, ad Ref-Nr. (...)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)