Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 29a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Im Rahmen des in Art. 21 und 22 Dublin-III-VO geregelten - und hier interessierenden - sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5 Die Beschwerdeführenden waren unbestrittenermassen am 4. November 2022 in Kroatien rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist, bevor sie am 29. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten. Das Zuständigkeitskriterium des rechtswidrigen Grenzübertritts gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO verweist somit auf Kroatien. Ein höherrangiges Kriterium des Kapitels III, das auf einen anderen Dublin-Mitgliedstaat verweisen würde, ist nicht erkennbar. Da die kroatischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens fest. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für einen Übergang der Zuständigkeit von Kroatien auf die Schweiz vorliegen.
E. 6 Als mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht:
E. 6.1 Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen. In einem solchen Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass in Kroatien solche systemischen Mängel vorlägen. Sie verweisen darauf, dass Frauen im kroatischen Asylsystem mit sexuellen Missbräuchen rechnen müssten, wie sie die Beschwerdeführerin bereits erlebt habe, als sie sich vor männlichen Polizisten nackt habe ausziehen müssen (Beschwerde Rz. 20) bzw. von diesen in Gegenwart anderer Männer nackt ausgezogen worden sei (Beschwerde Rz. 6). Ferner verweisen sie auf die in Kroatien vorkommenden Pushbacks, die sich nicht nur auf die Grenzregion beschränkten. Auch im Landesinneren würden Personen willkürlich verhaftet und nach Bosnien und Herzegowina verschleppt (Kettenabschiebung). Diese Verhaltensweisen seien relevant im Hinblick auf die Frage, ob und wie das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Personen, die Opfer von Polizeigewalt in Kroatien geworden seien, hätten zudem kaum Chancen, durch Beschreiten des innerstaatlichen Rechtswegs Recht zu erhalten. Schliesslich sei auch der Zugang von asylsuchenden Personen zur psychiatrischen und psychologischen Behandlung unzureichend. Die gesamte Unterstützung und Behandlung von Personen mit psychischen Problemen werde von NGOs durchgeführt.
E. 6.3 In seiner bisherigen Rechtsprechung verneinte das Bundesverwaltungsgericht systemische Mängel des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems. Es ging davon aus, dass Dublin-Rückkehrende Zugang zum kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem haben. Das gilt unabhängig davon, ob sie im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gemäss Art. 21 ff. Dublin-III-VO oder eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäss Art. 23 ff. Dublin-III-VO (engl.: take back) nach Kroatien überstellt werden (vgl. dazu die Referenzurteile des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016). In seinem jüngsten, zur Publikation als Referenzurteil bestimmten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 untersuchte das Bundesverwaltungsgericht, ob angesichts der andauernden Berichte über unzulässige Pushbacks (direkt an der kroatischen Grenze oder vom Inland aus) und die dabei praktizierte exzessive Gewaltanwendung durch kroatische Behörden an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann. Gestützt auf eine Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung. Es erwog, dass sich der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks einerseits und Dublin-Rückkehr andererseits nicht erhärten lasse, wobei diesbezüglich zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren kein Unterschied bestehe (ebenda E. 7-9). Es besteht kein Grund, aus Anlass der vorliegenden Streitsache von dieser Beurteilung abzuweichen.
E. 6.4 Für eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
E. 7 Als weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeits-übergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen.
E. 7.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.2 Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie - von den Beschwerdeführenden besonders thematisiert - des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (CEDAW, SR 0.108) ist. Ferner wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/60 vom 29.6.2013) gebunden.
E. 7.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile 1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 8 Die Beschwerdeführenden berufen sich in diesem Zusammenhang auf eigene negative Erfahrungen mit den kroatischen Behörden anlässlich ihrer illegalen Einreise nach Kroatien.
E. 8.1 Die Beschwerdeführenden erklärten anlässlich des persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO, sie beide und weitere Personen seien in Kroatien gedemütigt, nackt ausgezogen und geschlagen worden, Frauen und Männer gemischt. Hunde seien auf sie gehetzt worden, es seien Warnschüsse in die Luft gefeuert worden. Sie seien anschliessend auf einen Polizeiposten verbracht und dort gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben. Man habe ihnen einen Zettel überreicht, wonach sie Kroatien innert sieben Tagen verlassen müssten. Kroatien sei kein ruhiges Land, und Kroaten würden dunkelhäutige Leute nicht mögen. Sie alarmierten immer die Polizei. Daher sei Kroatien kein gutes Land für sie.
E. 8.2 Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Beschwerdeführenden direkt nach ihrer illegalen Einreise in Kroatien schwierigen Verhältnissen ausgesetzt waren, auch wenn ihre Vorbringen stereotyp und allgemein gehalten sind und insofern eher nicht auf tatsächlich Erlebtes hindeuten. Hauptsächlich aber ist hervorzuheben, dass sich die Beschwerdeführenden nach einer von den kroatischen Behörden autorisierten Dublin-Überstellung nach Kroatien in einer grundsätzlich anderen Situation befinden würden, als derjenigen, in der sie sich unmittelbar nach ihrer ersten illegalen Einreise befanden. Sie hätten insbesondere Zugang zum Asylverfahren und den entsprechenden Aufnahmestrukturen. Aus den geschilderten Erlebnissen können daher keine unmittelbaren Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden, denen die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt wären.
E. 8.3 Mit ihren Ausführungen zu den Vorkommnissen bei ihrer illegalen Einreise nach Kroatien haben die Beschwerdeführenden somit gesamthaft betrachtet nichts vorgebracht, was die Vermutung rechtsgenügend erschüttern könnte, dass sie nach einer Überstellung nach Kroatien von den dortigen Behörden in einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Weise behandelt würden. Unter den gegebenen Umständen besteht auch kein Anlass, individuelle Zusicherungen der kroatischen Behörden einzuholen.
E. 9 Die Beschwerdeführenden berufen sich des Weiteren auf ihren schlechten gesundheitlichen Zustand.
E. 9.1 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Von einer EMRK-Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, Ziff. 180-193 m.w.H.).
E. 9.2 In der Rechtsmitteleingabe führen die Beschwerdeführenden zum medizinischen Sachverhalt aus, sie hätten gesundheitliche Probleme und seien dringend auf ärztliche Behandlung angewiesen. Der Beschwerdeführer leide an Tuberkulose, Herzproblemen und Asthma. Ferner leide er akut unter Hodenhochstand, was eine zeitnahe Behandlung dringend erfordere, um Hodentumor und Unfruchtbarkeit zu verhindern. In der Schweiz seien seine gesundheitlichen Probleme nie richtig untersucht worden. Stattdessen habe er nur Schmerzmittel erhalten. Die Beschwerdeführerin ihrerseits leide seit den Ereignissen in Kroatien an inneren Blutungen sowie Unterleibschmerzen. Weiter sei bei ihr eine Chlamydien-Infektion diagnostiziert, für die sie gegenwärtig in Therapie sei. Die Beschwerdeführerin sei schwanger - zurzeit befinde sie sich in der 18. Schwangerschaftswoche - und aufgrund dessen von Zeit zu Zeit krank. Bereits zweimal habe sie wegen Schwangerschaftsbeschwerden notfallmässig ins Spital eingeliefert werden müssen. Zum Beweis reichen die Beschwerdeführenden bereits bei den Akten der Vorinstanz befindliche Medizinalakten ein sowie zwei an die Rechtsvertretung gerichtete E-Mails, in denen die Beschwerdeführerin knapp auf ihre gesundheitlichen Probleme und die ihres Ehemanns, des Beschwerdeführers, eingeht.
E. 9.3 Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seines Dublin-Gesprächs Gelegenheit gegeben, sich zum medizinischen Sachverhalt zu äussern, wovon er auch Gebrauch machte. Eine Tuberkuloseerkrankung erwähnte er jedoch weder bei dieser Gelegenheit noch zu einem späteren Zeitpunkt. Stattdessen berichtete er unspezifisch über eine Reihe von gesundheitlichen Beschwerden. Er habe, so der Beschwerdeführer, viele psychische Probleme, er sei sehr gestresst. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er an sechs Krankheiten leide, von denen aber nur zwei aktuell behandelt würden. Er würde «so etwas wie ein Geschwür» bei den Rippen spüren, das man ertasten könne, und er fühle in der Herzgegend einen stechenden Schmerz. Er habe auch Asthma, das aber jetzt behandelt werde. Einer seiner Hoden würde «verschwinden», der andere sei noch gut, der Arzt habe jedoch nichts unternommen. Er sei nicht einmal richtig untersucht worden. Schliesslich habe er «Probleme mit den Arm- und Beinmuskeln», seit er zwei Monate habe laufen müssen. Trotz der Vielzahl der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist jedoch nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer deshalb in den seit der Ankunft in der Schweiz vergangenen vier Monaten jemals die Pflege am Bundesasylzentrum kontaktiert hätte. Dies steht im auffälligen Gegensatz zu seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, die von dieser Möglichkeit regen Gebrauch machte (vgl. dazu E. 9.4), was dem Beschwerdeführer nicht entgangen sein konnte. So ist es beispielsweise aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 13. März 2023 wegen Beschwerden seiner Ehefrau selbst bei der Pflege am Bundesasylzentrum erschien. Auch reichte der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keinen ärztlichen Bericht zu seinen zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden ein. Die angebliche Tuberkuloseerkrankung wird schliesslich erstmals auf Rechtsmittelebene ins Verfahren eingebracht. Die entsprechende Behauptung stützt sich ausschliesslich auf ein E-Mail der Beschwerdeführerin an die Rechtsvertretung vom 6. April 2023, in dem diese ohne jede weitere Substantiierung erwähnt wird.
E. 9.4 Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte anlässlich ihres Dublin-Gesprächs vor, sie habe Schwierigkeiten mit dem Kopf. Eine Seite würde schmerzen, und sie könne nicht richtig hören. Wenn sie lange sitze, habe sie Schmerzen an der rechten Seite des Oberkörpers. Zudem erwähnte sie ihre Schwangerschaft. Bei den Akten der Vorinstanz liegen verschiedene medizinische Unterlagen und Berichte zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin (medizinische Dokumentation der Pflege am Bundesasylzentrum mit Einträgen von 27. Dezember 2022 bis 14. März 2023, SEM-act. 39, Konsultationsbericht des Inselspitals Bern vom 3. Februar 2023, SEM-act. 35, Bericht der Frauenklinik Thun vom 23. Februar 2023 über eine Notfallkonsultation vom gleichen Datum, SEM-act. 39). Ihnen ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Chlamydien-Infektion festgestellt wurde, derentwegen sie und ihr Ehemann, der Beschwerdeführer, medikamentös behandelt wurden. Aktenkundig ist ferner, dass die Beschwerdeführerin bei der Pflege des Bundesasylzentrums regelmässig wegen Appetitlosigkeit, Rückenschmerzen, Unterleibschmerzen, vaginaler Blutungen, Übelkeit, Schwindel, Kopfschmerzen und Verstopfung vorsprach. Auch meldete sie sich mehrfach wegen ihrer Schwangerschaft. Am 3. und 23. Februar 2023 suchte die Beschwerdeführerin wegen Unterleibsschmerzen und vaginaler Blutungen notfallmässig das Spital auf. Die bei dieser Gelegenheit durchgeführten gynäkologischen Untersuchungen ergaben jedoch keine Besonderheiten, und der Verlauf der Schwangerschaft wurde als normal beurteilt. Die von der Beschwerdeführerin bei beiden Notfallkonsultationen geschilderten heftigen Unterleibsschmerzen interpretierten die behandelnden Ärzte anlässlich der zweiten Notfallkonsultation als am ehesten von einer Obstipation (Verstopfung) herrührend. Nach Durchführung eines Einlaufs konnte die Beschwerdeführerin in einem schmerzgelinderten Zustand entlassen werden. Hinweise auf ersthafte psychische Probleme können den Medizinalakten nicht entnommen werden.
E. 9.5 Unter den gegebenen Umständen können die gesundheitlichen Beschwerden, soweit sie überhaupt belegt oder zumindest glaubwürdig dargelegt werden, nicht als derart schwerwiegend betrachtet werden, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands rechnen müssten. Kroatien verfügt im Übrigen über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem wird Kroatien durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es wurde bereits ausgeführt, dass mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vermutungsweise davon ausgegangen werden kann, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. oben E. 7.3). Nach dem Gesagten sind keine konkreten und ernsthaften Hinweise erkennbar, welche diese Vermutung rechtsgenügend erschüttern und die Annahme rechtfertigen könnten, dass Kroatien den Beschwerdeführenden nach deren Überstellung dorthin den Zugang zur erforderlichen medizinischen und psychologischen Betreuung in Verletzung seiner völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verweigern würde. Zusammenfassend kann auch ohne weiterführende medizinische Abklärungen davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien keine Verletzung des Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Ihr Gesundheitszustand vermag die Überstellung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2393/2020 vom 13. Juli 2020, auf das sich die Beschwerdeführenden in Bezug auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin berufen, denn der dort beurteilte Sachverhalt unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von demjenigen, welcher der vorliegenden Streitsache zugrundliegt (26. Schwangerschaftswoche, ernsthafte psychische Probleme der Schwangeren, spezifische Situation in Bezug auf Überstellungen nach Italien während der COVID-19-Pandemie). Dementsprechend besteht auch in diesem Kontext kein Anlass, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den aktuellen Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren.
E. 10.1 Was den Selbsteintritt aus humanitären Gründen angeht, ist festzuhalten, dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 dem SEM einen Ermessensspielraum verleiht (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Es beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen auf die Frage, ob das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 10.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer näheren Überprüfung. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 11 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
E. 12 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 13 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 14 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Gesagten von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1917/2023 Urteil vom 19. April 2023 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien E._______, geb. (...) 1979, und Ehefrau F._______, geb. (...) 1996, beide Burundi, beide vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und Anne Mazzoni, AsyLex, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 29. November 2022 in der Schweiz um Asyl (Akten des SEM, Vorhaben: [...] / N [...] [SEM-act.] 2, 18). Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 4. November 2022 in Kroatien bei der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten aufgegriffen und registriert wurden (SEM-act. 10, 23). B. Am 28. und 30. Dezember 2022 wurde mit den Beschwerdeführenden im Beisein ihrer Rechtsvertretung das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), durchgeführt (SEM-act. 26, 28). Bei dieser Gelegenheit wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintreten auf ihr Asylgesuch und einer Wegweisung nach Kroatien gewährt, das nach Massgabe der Dublin-III-VO zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte. Des Weiteren wurden den Beschwerdeführenden die Möglichkeit gegeben, sich zum medizinischen Sachverhalt zu äussern. C. Am 30. Dezember 2022 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführenden (SEM-act. 30, 31). Die kroatischen Behörden stimmten dem Aufnahmegesuch am 25. Februar 2023 zu (SEM-act. 36, 37). D. Mit Verfügung vom 28. März 2023 (eröffnet am 30. März 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführenden und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen ihre Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. 40). E. Mit Eingabe vom 6. April 2023 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und erhoben Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). In der Sache beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Ebenfalls am 11. April 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (Rek-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 29a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3. Im Rahmen des in Art. 21 und 22 Dublin-III-VO geregelten - und hier interessierenden - sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5. Die Beschwerdeführenden waren unbestrittenermassen am 4. November 2022 in Kroatien rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist, bevor sie am 29. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten. Das Zuständigkeitskriterium des rechtswidrigen Grenzübertritts gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO verweist somit auf Kroatien. Ein höherrangiges Kriterium des Kapitels III, das auf einen anderen Dublin-Mitgliedstaat verweisen würde, ist nicht erkennbar. Da die kroatischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens fest. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für einen Übergang der Zuständigkeit von Kroatien auf die Schweiz vorliegen.
6. Als mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht: 6.1. Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen. In einem solchen Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. 6.2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass in Kroatien solche systemischen Mängel vorlägen. Sie verweisen darauf, dass Frauen im kroatischen Asylsystem mit sexuellen Missbräuchen rechnen müssten, wie sie die Beschwerdeführerin bereits erlebt habe, als sie sich vor männlichen Polizisten nackt habe ausziehen müssen (Beschwerde Rz. 20) bzw. von diesen in Gegenwart anderer Männer nackt ausgezogen worden sei (Beschwerde Rz. 6). Ferner verweisen sie auf die in Kroatien vorkommenden Pushbacks, die sich nicht nur auf die Grenzregion beschränkten. Auch im Landesinneren würden Personen willkürlich verhaftet und nach Bosnien und Herzegowina verschleppt (Kettenabschiebung). Diese Verhaltensweisen seien relevant im Hinblick auf die Frage, ob und wie das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Personen, die Opfer von Polizeigewalt in Kroatien geworden seien, hätten zudem kaum Chancen, durch Beschreiten des innerstaatlichen Rechtswegs Recht zu erhalten. Schliesslich sei auch der Zugang von asylsuchenden Personen zur psychiatrischen und psychologischen Behandlung unzureichend. Die gesamte Unterstützung und Behandlung von Personen mit psychischen Problemen werde von NGOs durchgeführt. 6.3. In seiner bisherigen Rechtsprechung verneinte das Bundesverwaltungsgericht systemische Mängel des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems. Es ging davon aus, dass Dublin-Rückkehrende Zugang zum kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem haben. Das gilt unabhängig davon, ob sie im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gemäss Art. 21 ff. Dublin-III-VO oder eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäss Art. 23 ff. Dublin-III-VO (engl.: take back) nach Kroatien überstellt werden (vgl. dazu die Referenzurteile des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016). In seinem jüngsten, zur Publikation als Referenzurteil bestimmten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 untersuchte das Bundesverwaltungsgericht, ob angesichts der andauernden Berichte über unzulässige Pushbacks (direkt an der kroatischen Grenze oder vom Inland aus) und die dabei praktizierte exzessive Gewaltanwendung durch kroatische Behörden an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann. Gestützt auf eine Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung. Es erwog, dass sich der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks einerseits und Dublin-Rückkehr andererseits nicht erhärten lasse, wobei diesbezüglich zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren kein Unterschied bestehe (ebenda E. 7-9). Es besteht kein Grund, aus Anlass der vorliegenden Streitsache von dieser Beurteilung abzuweichen. 6.4. Für eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
7. Als weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeits-übergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. 7.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2. Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie - von den Beschwerdeführenden besonders thematisiert - des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (CEDAW, SR 0.108) ist. Ferner wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/60 vom 29.6.2013) gebunden. 7.3. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile 1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
8. Die Beschwerdeführenden berufen sich in diesem Zusammenhang auf eigene negative Erfahrungen mit den kroatischen Behörden anlässlich ihrer illegalen Einreise nach Kroatien. 8.1. Die Beschwerdeführenden erklärten anlässlich des persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO, sie beide und weitere Personen seien in Kroatien gedemütigt, nackt ausgezogen und geschlagen worden, Frauen und Männer gemischt. Hunde seien auf sie gehetzt worden, es seien Warnschüsse in die Luft gefeuert worden. Sie seien anschliessend auf einen Polizeiposten verbracht und dort gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben. Man habe ihnen einen Zettel überreicht, wonach sie Kroatien innert sieben Tagen verlassen müssten. Kroatien sei kein ruhiges Land, und Kroaten würden dunkelhäutige Leute nicht mögen. Sie alarmierten immer die Polizei. Daher sei Kroatien kein gutes Land für sie. 8.2. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Beschwerdeführenden direkt nach ihrer illegalen Einreise in Kroatien schwierigen Verhältnissen ausgesetzt waren, auch wenn ihre Vorbringen stereotyp und allgemein gehalten sind und insofern eher nicht auf tatsächlich Erlebtes hindeuten. Hauptsächlich aber ist hervorzuheben, dass sich die Beschwerdeführenden nach einer von den kroatischen Behörden autorisierten Dublin-Überstellung nach Kroatien in einer grundsätzlich anderen Situation befinden würden, als derjenigen, in der sie sich unmittelbar nach ihrer ersten illegalen Einreise befanden. Sie hätten insbesondere Zugang zum Asylverfahren und den entsprechenden Aufnahmestrukturen. Aus den geschilderten Erlebnissen können daher keine unmittelbaren Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden, denen die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt wären. 8.3. Mit ihren Ausführungen zu den Vorkommnissen bei ihrer illegalen Einreise nach Kroatien haben die Beschwerdeführenden somit gesamthaft betrachtet nichts vorgebracht, was die Vermutung rechtsgenügend erschüttern könnte, dass sie nach einer Überstellung nach Kroatien von den dortigen Behörden in einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Weise behandelt würden. Unter den gegebenen Umständen besteht auch kein Anlass, individuelle Zusicherungen der kroatischen Behörden einzuholen.
9. Die Beschwerdeführenden berufen sich des Weiteren auf ihren schlechten gesundheitlichen Zustand. 9.1. Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Von einer EMRK-Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, Ziff. 180-193 m.w.H.). 9.2. In der Rechtsmitteleingabe führen die Beschwerdeführenden zum medizinischen Sachverhalt aus, sie hätten gesundheitliche Probleme und seien dringend auf ärztliche Behandlung angewiesen. Der Beschwerdeführer leide an Tuberkulose, Herzproblemen und Asthma. Ferner leide er akut unter Hodenhochstand, was eine zeitnahe Behandlung dringend erfordere, um Hodentumor und Unfruchtbarkeit zu verhindern. In der Schweiz seien seine gesundheitlichen Probleme nie richtig untersucht worden. Stattdessen habe er nur Schmerzmittel erhalten. Die Beschwerdeführerin ihrerseits leide seit den Ereignissen in Kroatien an inneren Blutungen sowie Unterleibschmerzen. Weiter sei bei ihr eine Chlamydien-Infektion diagnostiziert, für die sie gegenwärtig in Therapie sei. Die Beschwerdeführerin sei schwanger - zurzeit befinde sie sich in der 18. Schwangerschaftswoche - und aufgrund dessen von Zeit zu Zeit krank. Bereits zweimal habe sie wegen Schwangerschaftsbeschwerden notfallmässig ins Spital eingeliefert werden müssen. Zum Beweis reichen die Beschwerdeführenden bereits bei den Akten der Vorinstanz befindliche Medizinalakten ein sowie zwei an die Rechtsvertretung gerichtete E-Mails, in denen die Beschwerdeführerin knapp auf ihre gesundheitlichen Probleme und die ihres Ehemanns, des Beschwerdeführers, eingeht. 9.3. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seines Dublin-Gesprächs Gelegenheit gegeben, sich zum medizinischen Sachverhalt zu äussern, wovon er auch Gebrauch machte. Eine Tuberkuloseerkrankung erwähnte er jedoch weder bei dieser Gelegenheit noch zu einem späteren Zeitpunkt. Stattdessen berichtete er unspezifisch über eine Reihe von gesundheitlichen Beschwerden. Er habe, so der Beschwerdeführer, viele psychische Probleme, er sei sehr gestresst. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er an sechs Krankheiten leide, von denen aber nur zwei aktuell behandelt würden. Er würde «so etwas wie ein Geschwür» bei den Rippen spüren, das man ertasten könne, und er fühle in der Herzgegend einen stechenden Schmerz. Er habe auch Asthma, das aber jetzt behandelt werde. Einer seiner Hoden würde «verschwinden», der andere sei noch gut, der Arzt habe jedoch nichts unternommen. Er sei nicht einmal richtig untersucht worden. Schliesslich habe er «Probleme mit den Arm- und Beinmuskeln», seit er zwei Monate habe laufen müssen. Trotz der Vielzahl der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist jedoch nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer deshalb in den seit der Ankunft in der Schweiz vergangenen vier Monaten jemals die Pflege am Bundesasylzentrum kontaktiert hätte. Dies steht im auffälligen Gegensatz zu seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, die von dieser Möglichkeit regen Gebrauch machte (vgl. dazu E. 9.4), was dem Beschwerdeführer nicht entgangen sein konnte. So ist es beispielsweise aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 13. März 2023 wegen Beschwerden seiner Ehefrau selbst bei der Pflege am Bundesasylzentrum erschien. Auch reichte der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keinen ärztlichen Bericht zu seinen zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden ein. Die angebliche Tuberkuloseerkrankung wird schliesslich erstmals auf Rechtsmittelebene ins Verfahren eingebracht. Die entsprechende Behauptung stützt sich ausschliesslich auf ein E-Mail der Beschwerdeführerin an die Rechtsvertretung vom 6. April 2023, in dem diese ohne jede weitere Substantiierung erwähnt wird. 9.4. Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte anlässlich ihres Dublin-Gesprächs vor, sie habe Schwierigkeiten mit dem Kopf. Eine Seite würde schmerzen, und sie könne nicht richtig hören. Wenn sie lange sitze, habe sie Schmerzen an der rechten Seite des Oberkörpers. Zudem erwähnte sie ihre Schwangerschaft. Bei den Akten der Vorinstanz liegen verschiedene medizinische Unterlagen und Berichte zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin (medizinische Dokumentation der Pflege am Bundesasylzentrum mit Einträgen von 27. Dezember 2022 bis 14. März 2023, SEM-act. 39, Konsultationsbericht des Inselspitals Bern vom 3. Februar 2023, SEM-act. 35, Bericht der Frauenklinik Thun vom 23. Februar 2023 über eine Notfallkonsultation vom gleichen Datum, SEM-act. 39). Ihnen ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Chlamydien-Infektion festgestellt wurde, derentwegen sie und ihr Ehemann, der Beschwerdeführer, medikamentös behandelt wurden. Aktenkundig ist ferner, dass die Beschwerdeführerin bei der Pflege des Bundesasylzentrums regelmässig wegen Appetitlosigkeit, Rückenschmerzen, Unterleibschmerzen, vaginaler Blutungen, Übelkeit, Schwindel, Kopfschmerzen und Verstopfung vorsprach. Auch meldete sie sich mehrfach wegen ihrer Schwangerschaft. Am 3. und 23. Februar 2023 suchte die Beschwerdeführerin wegen Unterleibsschmerzen und vaginaler Blutungen notfallmässig das Spital auf. Die bei dieser Gelegenheit durchgeführten gynäkologischen Untersuchungen ergaben jedoch keine Besonderheiten, und der Verlauf der Schwangerschaft wurde als normal beurteilt. Die von der Beschwerdeführerin bei beiden Notfallkonsultationen geschilderten heftigen Unterleibsschmerzen interpretierten die behandelnden Ärzte anlässlich der zweiten Notfallkonsultation als am ehesten von einer Obstipation (Verstopfung) herrührend. Nach Durchführung eines Einlaufs konnte die Beschwerdeführerin in einem schmerzgelinderten Zustand entlassen werden. Hinweise auf ersthafte psychische Probleme können den Medizinalakten nicht entnommen werden. 9.5. Unter den gegebenen Umständen können die gesundheitlichen Beschwerden, soweit sie überhaupt belegt oder zumindest glaubwürdig dargelegt werden, nicht als derart schwerwiegend betrachtet werden, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands rechnen müssten. Kroatien verfügt im Übrigen über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem wird Kroatien durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es wurde bereits ausgeführt, dass mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vermutungsweise davon ausgegangen werden kann, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. oben E. 7.3). Nach dem Gesagten sind keine konkreten und ernsthaften Hinweise erkennbar, welche diese Vermutung rechtsgenügend erschüttern und die Annahme rechtfertigen könnten, dass Kroatien den Beschwerdeführenden nach deren Überstellung dorthin den Zugang zur erforderlichen medizinischen und psychologischen Betreuung in Verletzung seiner völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verweigern würde. Zusammenfassend kann auch ohne weiterführende medizinische Abklärungen davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien keine Verletzung des Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Ihr Gesundheitszustand vermag die Überstellung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2393/2020 vom 13. Juli 2020, auf das sich die Beschwerdeführenden in Bezug auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin berufen, denn der dort beurteilte Sachverhalt unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von demjenigen, welcher der vorliegenden Streitsache zugrundliegt (26. Schwangerschaftswoche, ernsthafte psychische Probleme der Schwangeren, spezifische Situation in Bezug auf Überstellungen nach Italien während der COVID-19-Pandemie). Dementsprechend besteht auch in diesem Kontext kein Anlass, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den aktuellen Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren. 10. 10.1. Was den Selbsteintritt aus humanitären Gründen angeht, ist festzuhalten, dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 dem SEM einen Ermessensspielraum verleiht (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Es beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen auf die Frage, ob das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 10.2. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer näheren Überprüfung. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
11. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
12. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
13. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
14. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Gesagten von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Julius Longauer Versand: