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D-5299/2022

D-5299/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen.

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe wiederholt versucht, seine psychischen Probleme in der Schweiz untersuchen zu lassen, was ihm jedoch verwehrt worden sei. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung war. So war er aufgrund einer (...)verletzung (...) Tage hospitalisiert und hatte diesbezüglich einen Termin zur Nachkontrolle (vgl. act. SEM 1198143-14/3 S. 2). Es darf im Rahmen der Mitwirkungspflicht vernünftigerweise erwartet werden, dass der während seines Verfahrens rechtlich vertretene Beschwerdeführer im Falle von ernsthafteren gesundheitlichen Problemen solche beim behandelnden Arzt äussert und nicht verschweigt, nur um im Nachhinein zu rügen, er habe keinen Arzttermin bekommen (vgl. act. SEM 1198143-14/3 S. 2, wonach er dem Arzt nichts von den Nervenproblemen berichtet habe, weil er gedacht habe, dass dieser lediglich ein Hausarzt sei). Zudem wurde er im BAZ (...) durch das Medic-Help betreut. Die zuständige medizinische Fachperson hat zumindest ein Einzelgespräch mit ihm geführt und die gesundheitlichen Beschwerden aufgenommen (vgl. act. SEM 1198143-23/1). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer im Iran angeblich für (...) Jahre in Behandlung gewesen ist - wobei er seit (...) Jahren keine Medikamente mehr nehme (vgl. act. SEM 1198143-14/3 S. 2 und vgl. Beschwerde Ziff. II/1) - darf davon ausgegangen werden, dass er seine Diagnose kennt und diese im Falle von aktuellen gravierenderen psychischen Problemen entsprechend geltend machen könnte. Allerdings hat er weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ausgeführt, inwiefern der von der Vorinstanz als erstellt erachtete medizinische Sachverhalt nicht zutreffend sei. Erst auf Beschwerdeebene hat er, jedoch unsubstanziiert, die gesundheitlichen Beschwerden wiederholt, auf die sich gerade auch die Vorinstanz gestützt hat. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht von einem vollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen und musste sie einen allfälligen Termin bei der Psychiatrie (...) nicht abwarten. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, gegebenenfalls mit Unterstützung seiner Rechtsvertretung, selbst einen (anderen) Arzt zu konsultieren und Beweise betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand vorzulegen. Dem Gesagten nach vermag der Beschwerdeführer mit seiner im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen geltend gemachten formellen Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung und damit einhergehenden Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht durchzudringen. In antizipierter Würdigung der gesamten Aspekte ist sodann auch nicht zu erwarten, dass erhobene medizinische Befunde in entscheidwesentlicher Hinsicht die nachstehende Einschätzung umzustossen vermöchten (vgl. unten E. 7.2.2), weshalb auch für das Gericht keine Veranlassung besteht, weitere Abklärungen zu treffen oder eine allfällige medizinische Untersuchung abzuwarten.

E. 4.4 Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich in Hinblick auf die Situation in Kroatien auf acht Monate alte Abklärungen der Schweizerischen Botschaft gestützt, obwohl zwischenzeitlich neue Berichte zu Kroatien, etwa von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), veröffentlicht worden seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Argumentation der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch unter Berücksichtigung der neusten Berichte zum heutigen Zeitpunkt davon aus, dass für eine Änderung der dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde gelegten Rechtsprechung, welche wiederum auf den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Kroatien basiert, keine Veranlassung besteht (vgl. auch Urteil des BVGer F-3984/2022 vom 14. November 2022 E. 3.2.2). Folglich waren weitere Abklärungen durch das SEM aufgrund der neusten Berichten nicht angezeigt.

E. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von seinem damaligen Rechtsvertreter nicht genügend auf das Interview im Rahmen des Dublin-Gesprächs vorbereitet worden, weshalb er seine mehrmaligen Versuche, die kroatische Grenze zu überqueren, und die dabei erlittenen Verletzungen nicht habe vorbringen können, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist offenkundig keine besondere Vorbereitung notwendig, um über Selbsterlebtes zu erzählen.

E. 4.6 Dem Gesagten zufolge erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 5.3 Ein Abgleich des Fingerabdrucks des Beschwerdeführers mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass dieser am (...) in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hat. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 24. Oktober 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt und gleichzeitig darauf hingewiesen haben, dass das Verfahren des Beschwerdeführenden noch im Gange sei, ist die Zuständigkeit Kroatiens somit grundsätzlich gegeben.

E. 5.4 Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Soweit er die Frage aufwirft, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Zuständigkeit Griechenlands von der Vorinstanz nicht geprüft worden sei, vermag er daraus nichts abzuleiten, zumal er Griechenland nach der Ablehnung seiner beiden Asylgesuche offensichtlich freiwillig verlassen hat (vgl. act. SEM 1198143-14/3). Unbehelflich ist sodann auch das Vorbringen, wonach er in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden sei, zumal bereits seine Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet hätte (Art. 13 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Im Übrigen räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 6.2 m.w.H und D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner erlebten Behandlung in Kroatien respektive des fehlenden Interessens seitens der kroatischen Behörden keine Veranlassung. Der Beschwerdeführer hat insbesondere selbst keine gewaltsamen Übergriffe der kroatischen Behörden substanziiert vorgetragen. Die Vorinstanz hat auf Grundlage seiner Aussagen und in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3.1). Aus den in der Beschwerde zitierten Urteilen der deutschen Gerichte, die angeblich zu einer anderen Erkenntnis gelangt seien, und den zitierten Berichten kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihm bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnten er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte, aber nicht näher ausgeführte Gewalt seitens der kroatischen Behörden. Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 7.2.2 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Nervenproblemen, Angstzuständen und Schlafproblemen aufgrund eines Traumas infolge Unterdrückung durch die iranischen Behörden leide (vgl. act. SEM 1198143-14/3 S. 2; Beschwerde Ziff. II/1). Er nehme seit (...) keine Medikamente mehr, auch aktuell nicht. Zudem distanziere er sich von Lebensüberdruss- sowie Suizidgedanken (vgl. act. SEM 1198143-23/1). Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind offensichtlich nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Zudem können sie in Kroatien (weiter) behandelt werden. Auch unter Berücksichtigung des Hinweises in der Rechtsmitteleingabe auf allfällige Komplikationen und Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung ist nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Die geltend gemachten Gesundheitsrisiken beziehungsweise Beschwerden könnten alsdann höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung konkret abzuklären ist. Weiter wird den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers bei den Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

E. 7.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.4 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 9.1 Der am 21. November 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 9.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 9.3 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5299/2022 Urteil vom 30. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass er bereits am (...) sowie am (...) in Griechenland und am (...) in Kroatien um Asyl ersucht hatte. A.b Am 23. September 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers statt. A.c Am 11. Oktober 2022 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes (...) mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.d Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2022 das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, er glaube nicht, dass sich in Kroatien jemand für ihn interessiere, weshalb er nicht dorthin zurückkehren wolle. Er habe in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht. Ihm seien lediglich die Fingerabdrücke abgenommen worden und dann habe er gehen können. Zudem habe er dort keine medizinische Hilfe bekommen. In Zagreb habe er ferner versucht, Wasser zu kaufen, doch es sei ihm verwehrt worden. Er wisse nicht, ob das schon als Rassismus oder Faschismus bezeichnet werden könne. Er sei nur kurze Zeit in Kroatien gewesen und würde sich dort nicht auskennen. Gesundheitlich gehe es ihm nicht gut. Er habe Nervenprobleme, seit er im Iran Probleme mit der Regierung bekommen habe. Er habe deswegen (...) Medikamente genommen. Danach sei es besser geworden. Seit der Flucht habe es sich wieder verschlechtert. Er spüre einen Druck und manchmal verliere er die Kontrolle über sich. Ferner könne er manchmal nicht essen und nicht schlafen. Auf der Flucht habe er sich zudem eine (...)verletzung zugezogen. A.e Am 24. Oktober 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 7. November 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. A.f Mit E-Mail vom (...) informierte die Fachbereichsleitung Medic-Help des Bundeszentrums die Verfahrensleitung der Vorinstanz über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers. A.g Mit Verfügung vom 11. November 2022 (eröffnet am 14. November 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. B. Mit Eingabe vom (...) informierte die zugewiesene Rechtsvertretung die Vorinstanz über die Niederlegung des Mandats. C. Mit Eingabe vom 18. November 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 11. November 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anordnung eines Vollzugsstopps sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Mit Verfügung vom 21. November 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe wiederholt versucht, seine psychischen Probleme in der Schweiz untersuchen zu lassen, was ihm jedoch verwehrt worden sei. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung war. So war er aufgrund einer (...)verletzung (...) Tage hospitalisiert und hatte diesbezüglich einen Termin zur Nachkontrolle (vgl. act. SEM 1198143-14/3 S. 2). Es darf im Rahmen der Mitwirkungspflicht vernünftigerweise erwartet werden, dass der während seines Verfahrens rechtlich vertretene Beschwerdeführer im Falle von ernsthafteren gesundheitlichen Problemen solche beim behandelnden Arzt äussert und nicht verschweigt, nur um im Nachhinein zu rügen, er habe keinen Arzttermin bekommen (vgl. act. SEM 1198143-14/3 S. 2, wonach er dem Arzt nichts von den Nervenproblemen berichtet habe, weil er gedacht habe, dass dieser lediglich ein Hausarzt sei). Zudem wurde er im BAZ (...) durch das Medic-Help betreut. Die zuständige medizinische Fachperson hat zumindest ein Einzelgespräch mit ihm geführt und die gesundheitlichen Beschwerden aufgenommen (vgl. act. SEM 1198143-23/1). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer im Iran angeblich für (...) Jahre in Behandlung gewesen ist - wobei er seit (...) Jahren keine Medikamente mehr nehme (vgl. act. SEM 1198143-14/3 S. 2 und vgl. Beschwerde Ziff. II/1) - darf davon ausgegangen werden, dass er seine Diagnose kennt und diese im Falle von aktuellen gravierenderen psychischen Problemen entsprechend geltend machen könnte. Allerdings hat er weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ausgeführt, inwiefern der von der Vorinstanz als erstellt erachtete medizinische Sachverhalt nicht zutreffend sei. Erst auf Beschwerdeebene hat er, jedoch unsubstanziiert, die gesundheitlichen Beschwerden wiederholt, auf die sich gerade auch die Vorinstanz gestützt hat. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht von einem vollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen und musste sie einen allfälligen Termin bei der Psychiatrie (...) nicht abwarten. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, gegebenenfalls mit Unterstützung seiner Rechtsvertretung, selbst einen (anderen) Arzt zu konsultieren und Beweise betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand vorzulegen. Dem Gesagten nach vermag der Beschwerdeführer mit seiner im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen geltend gemachten formellen Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung und damit einhergehenden Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht durchzudringen. In antizipierter Würdigung der gesamten Aspekte ist sodann auch nicht zu erwarten, dass erhobene medizinische Befunde in entscheidwesentlicher Hinsicht die nachstehende Einschätzung umzustossen vermöchten (vgl. unten E. 7.2.2), weshalb auch für das Gericht keine Veranlassung besteht, weitere Abklärungen zu treffen oder eine allfällige medizinische Untersuchung abzuwarten. 4.4 Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich in Hinblick auf die Situation in Kroatien auf acht Monate alte Abklärungen der Schweizerischen Botschaft gestützt, obwohl zwischenzeitlich neue Berichte zu Kroatien, etwa von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), veröffentlicht worden seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Argumentation der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch unter Berücksichtigung der neusten Berichte zum heutigen Zeitpunkt davon aus, dass für eine Änderung der dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde gelegten Rechtsprechung, welche wiederum auf den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Kroatien basiert, keine Veranlassung besteht (vgl. auch Urteil des BVGer F-3984/2022 vom 14. November 2022 E. 3.2.2). Folglich waren weitere Abklärungen durch das SEM aufgrund der neusten Berichten nicht angezeigt. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von seinem damaligen Rechtsvertreter nicht genügend auf das Interview im Rahmen des Dublin-Gesprächs vorbereitet worden, weshalb er seine mehrmaligen Versuche, die kroatische Grenze zu überqueren, und die dabei erlittenen Verletzungen nicht habe vorbringen können, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist offenkundig keine besondere Vorbereitung notwendig, um über Selbsterlebtes zu erzählen. 4.6 Dem Gesagten zufolge erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 5.3 Ein Abgleich des Fingerabdrucks des Beschwerdeführers mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass dieser am (...) in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hat. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 24. Oktober 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt und gleichzeitig darauf hingewiesen haben, dass das Verfahren des Beschwerdeführenden noch im Gange sei, ist die Zuständigkeit Kroatiens somit grundsätzlich gegeben. 5.4 Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Soweit er die Frage aufwirft, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Zuständigkeit Griechenlands von der Vorinstanz nicht geprüft worden sei, vermag er daraus nichts abzuleiten, zumal er Griechenland nach der Ablehnung seiner beiden Asylgesuche offensichtlich freiwillig verlassen hat (vgl. act. SEM 1198143-14/3). Unbehelflich ist sodann auch das Vorbringen, wonach er in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden sei, zumal bereits seine Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet hätte (Art. 13 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Im Übrigen räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 6.2 m.w.H und D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner erlebten Behandlung in Kroatien respektive des fehlenden Interessens seitens der kroatischen Behörden keine Veranlassung. Der Beschwerdeführer hat insbesondere selbst keine gewaltsamen Übergriffe der kroatischen Behörden substanziiert vorgetragen. Die Vorinstanz hat auf Grundlage seiner Aussagen und in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3.1). Aus den in der Beschwerde zitierten Urteilen der deutschen Gerichte, die angeblich zu einer anderen Erkenntnis gelangt seien, und den zitierten Berichten kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihm bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnten er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte, aber nicht näher ausgeführte Gewalt seitens der kroatischen Behörden. Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 7.2.2 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Nervenproblemen, Angstzuständen und Schlafproblemen aufgrund eines Traumas infolge Unterdrückung durch die iranischen Behörden leide (vgl. act. SEM 1198143-14/3 S. 2; Beschwerde Ziff. II/1). Er nehme seit (...) keine Medikamente mehr, auch aktuell nicht. Zudem distanziere er sich von Lebensüberdruss- sowie Suizidgedanken (vgl. act. SEM 1198143-23/1). Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind offensichtlich nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Zudem können sie in Kroatien (weiter) behandelt werden. Auch unter Berücksichtigung des Hinweises in der Rechtsmitteleingabe auf allfällige Komplikationen und Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung ist nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Die geltend gemachten Gesundheitsrisiken beziehungsweise Beschwerden könnten alsdann höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung konkret abzuklären ist. Weiter wird den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers bei den Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 7.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.4 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Der am 21. November 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.3 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: