Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Gefahr, der sie in Kroatien ausgesetzt wäre, nicht individuell geprüft. Es sei lediglich in Form einer Standardformulierung erwähnt worden, dass Kroatien den Anforderungen an ein faires Verfahren entspreche. Damit habe die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in Form der Begründungspflicht verletzt.
E. 4.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Dazu gehört die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1; BVGE 2016/9 E. 5; Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.1.3 Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Erlebnisse in Kroatien in die Entscheidfindung hat einfliessen lassen und in der angefochtenen Verfügung eine adäquate Einzelfallprüfung vorgenommen hat. Das SEM hat sich insbesondere mit der generellen Situation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien auseinandergesetzt und seine Überlegungen hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Überstellungshindernissen dargelegt. Die angefochtene Verfügung ist so abgefasst, dass die Beschwerdeführerin sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte und es ihr möglich war, diesen sachgerecht anzufechten. Ob die Beweiswürdigung sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem SEM weiter eine nicht hinreichende Abklärung bezüglich systemischer Schwachstellen im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen Kroatiens vor. Entgegen diesen Vorbringen hat sich die Vorinstanz hinreichend mit der aktuellen Situation für Dublin-Rückkehrende in Kroatien auseinandergesetzt. Dass die Beschwerdeführerin die Auffassung des SEM im Ergebnis nicht teilt, beschlägt weder die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs noch den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG.
E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [ABl. L 180/31 vom 29.6.2013]) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 5.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20).
E. 5.4 Ein Eurodac-Abgleich ergab, dass die Beschwerdeführerin am 25. November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 6. Januar 2023 um ihre Wiederaufnahme. Nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. Daran vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in Kroatien zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden, nichts zu ändern. Einerseits dürfen die schweizerischen Behörden grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Einträge in der Eurodac-Datenbank korrekt sind. Andererseits sieht das Gericht nicht ein, wieso die kroatischen Behörden diesbezüglich falsche Angaben machen würden (vgl. Urteile des BVGer F-2134/2020 vom 29. April 2020; E-2222/2017 vom 20. April 2017 S. 6; F-3426/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4.5.2).
E. 6.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der EU-Grundrechte-charta mit sich bringen würden.
E. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den einschlägigen europäischen Richtlinien ergeben, nämlich die sogenannte Verfahrensrichtlinie und die sogenannte Aufnahmerichtlinie, anerkennt und schützt (vollständige Referenzen: Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine hinreichenden Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 8.2; E-4754/2022 vom 18. Januar 2023 E. 7.2 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2, je mit weiteren Hinweisen).
E. 6.3 Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 6. Januar 2023 geschilderten und in der Beschwerdeschrift wiederholten Erlebnisse mit Polizeibeamten während ihres Aufenthalts in Kroatien ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bleiben unbelegt und rechtfertigen die Annahme nicht, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter oder Privatpersonen kann sie sich - nötigenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen - an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Der Umstand, dass solche Schritte allenfalls mit grösseren Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen (vgl. Urteile des BVGer D-6074/2022 vom 10. Januar 2023 E. 9.1.2 und E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).
E. 6.4 In der Beschwerdebegründung und in den von der Beschwerdeführerin zitierten Berichten werden insbesondere die sogenannten Push-backs thematisiert. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wird, stehen solche Ereignisse in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien, insbesondere von Bosnien und Herzegowina sowie von Serbien aus. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens. Damit ist nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin-Verfahrens gesagt (vgl. Urteil des BVGer D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 6.2). Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind. Die von der Beschwerdeführerin zitierten Quellen und der Verweis auf die Rechtsprechung deutscher Gerichte vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Das von ihr angeführte Urteil des BVGer F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 ist nicht einschlägig, da dieses sich auf eine sog. «take charge» und nicht - wie vorliegend - eine «take back» Konstellation bezog.
E. 6.5 An diesen Feststellungen vermag schliesslich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die kroatischen Behörden hätten sie nicht in einer ihr verständlichen Sprache schriftlich über alle Aspekte des Asylverfahrens informiert, nichts zu ändern. Sofern zutreffend dürfte dies auch damit zu tun haben, dass sie sich lediglich während rund drei Tagen in Kroatien aufgehalten zu haben scheint.
E. 6.6 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach dem Ausgeführten nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auch unter Berücksichtigung der von ihr vorgebrachten Übergriffe während ihres Aufenthalts in Kroatien besteht kein Grund zur Annahme, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Weiter hat sie keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 7.3 Soweit die Beschwerdeführerin sich auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW; SR 0.108) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die Normen des Übereinkommens zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), sich aber in erster Linie an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richtet. Demnach hat sich mit diesem Vorbringen nicht das Gericht, sondern die Legislative, die Politik und die Gesellschaft auseinanderzusetzen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-4997/2022 vom 10. November 2022 E. 6.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin kann vorliegend aus dem CEDAW nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 7.4.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.4.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand - sie bringt vor, Magenbeschwerden, Stress, Migräne und Schlafprobleme zu haben - vermag eine Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6074/2022 vom 10. Januar 2023 E. 10.2.1.3; E-5671/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 7.3.3 und D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.2.2) sowie über ein hinreichendes Angebot für psychische Betreuung (vgl. hierzu Urteil BVGer F-1021/2021 vom 16. März 2021 E. 5.2 m.w.H.). Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern und insofern seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO nicht nachkommen würde. Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die kroatischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige medizinische Bedürfnisse und Umstände der Beschwerdeführerin informiert werden (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bei Bedarf können ihr Medikamente auf Vorrat mitgegeben werden.
E. 7.5 Nach dem Ausgeführten kann die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ausserhalb des Bereichs völkerrechtlicher Vollzugshindernisse kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Gericht enthält sich hierzu weiterer Äusserungen.
E. 7.6 Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen.
E. 8 Die Vorinstanz ist nach dem Ausgeführten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Der am 3. Februar 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind sodann die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht gegeben.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-640/2023 Urteil vom 13. Februar 2023 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Michael Spring. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 7. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 25. November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 6. Januar 2023 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 6. Januar 2023 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2023 gut. D. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. E. Am 27. Januar 2023 informierte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung die Vorinstanz über die Niederlegung des Mandats. F. Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 27. Januar 2023 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. G. Der Instruktionsrichter setzte am 3. Februar 2022 mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. 4.1.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Gefahr, der sie in Kroatien ausgesetzt wäre, nicht individuell geprüft. Es sei lediglich in Form einer Standardformulierung erwähnt worden, dass Kroatien den Anforderungen an ein faires Verfahren entspreche. Damit habe die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in Form der Begründungspflicht verletzt. 4.1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Dazu gehört die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1; BVGE 2016/9 E. 5; Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.1.3. Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Erlebnisse in Kroatien in die Entscheidfindung hat einfliessen lassen und in der angefochtenen Verfügung eine adäquate Einzelfallprüfung vorgenommen hat. Das SEM hat sich insbesondere mit der generellen Situation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien auseinandergesetzt und seine Überlegungen hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Überstellungshindernissen dargelegt. Die angefochtene Verfügung ist so abgefasst, dass die Beschwerdeführerin sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte und es ihr möglich war, diesen sachgerecht anzufechten. Ob die Beweiswürdigung sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. 4.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem SEM weiter eine nicht hinreichende Abklärung bezüglich systemischer Schwachstellen im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen Kroatiens vor. Entgegen diesen Vorbringen hat sich die Vorinstanz hinreichend mit der aktuellen Situation für Dublin-Rückkehrende in Kroatien auseinandergesetzt. Dass die Beschwerdeführerin die Auffassung des SEM im Ergebnis nicht teilt, beschlägt weder die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs noch den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG. 4.3. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [ABl. L 180/31 vom 29.6.2013]) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 5.3. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20). 5.4. Ein Eurodac-Abgleich ergab, dass die Beschwerdeführerin am 25. November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 6. Januar 2023 um ihre Wiederaufnahme. Nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. Daran vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in Kroatien zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden, nichts zu ändern. Einerseits dürfen die schweizerischen Behörden grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Einträge in der Eurodac-Datenbank korrekt sind. Andererseits sieht das Gericht nicht ein, wieso die kroatischen Behörden diesbezüglich falsche Angaben machen würden (vgl. Urteile des BVGer F-2134/2020 vom 29. April 2020; E-2222/2017 vom 20. April 2017 S. 6; F-3426/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4.5.2). 6. 6.1. Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der EU-Grundrechte-charta mit sich bringen würden. 6.2. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den einschlägigen europäischen Richtlinien ergeben, nämlich die sogenannte Verfahrensrichtlinie und die sogenannte Aufnahmerichtlinie, anerkennt und schützt (vollständige Referenzen: Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine hinreichenden Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 8.2; E-4754/2022 vom 18. Januar 2023 E. 7.2 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2, je mit weiteren Hinweisen). 6.3. Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 6. Januar 2023 geschilderten und in der Beschwerdeschrift wiederholten Erlebnisse mit Polizeibeamten während ihres Aufenthalts in Kroatien ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bleiben unbelegt und rechtfertigen die Annahme nicht, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter oder Privatpersonen kann sie sich - nötigenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen - an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Der Umstand, dass solche Schritte allenfalls mit grösseren Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen (vgl. Urteile des BVGer D-6074/2022 vom 10. Januar 2023 E. 9.1.2 und E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 6.4. In der Beschwerdebegründung und in den von der Beschwerdeführerin zitierten Berichten werden insbesondere die sogenannten Push-backs thematisiert. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wird, stehen solche Ereignisse in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien, insbesondere von Bosnien und Herzegowina sowie von Serbien aus. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens. Damit ist nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin-Verfahrens gesagt (vgl. Urteil des BVGer D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 6.2). Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind. Die von der Beschwerdeführerin zitierten Quellen und der Verweis auf die Rechtsprechung deutscher Gerichte vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Das von ihr angeführte Urteil des BVGer F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 ist nicht einschlägig, da dieses sich auf eine sog. «take charge» und nicht - wie vorliegend - eine «take back» Konstellation bezog. 6.5. An diesen Feststellungen vermag schliesslich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die kroatischen Behörden hätten sie nicht in einer ihr verständlichen Sprache schriftlich über alle Aspekte des Asylverfahrens informiert, nichts zu ändern. Sofern zutreffend dürfte dies auch damit zu tun haben, dass sie sich lediglich während rund drei Tagen in Kroatien aufgehalten zu haben scheint. 6.6. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach dem Ausgeführten nicht gerechtfertigt. 7. 7.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2. Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auch unter Berücksichtigung der von ihr vorgebrachten Übergriffe während ihres Aufenthalts in Kroatien besteht kein Grund zur Annahme, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Weiter hat sie keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.3. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW; SR 0.108) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die Normen des Übereinkommens zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), sich aber in erster Linie an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richtet. Demnach hat sich mit diesem Vorbringen nicht das Gericht, sondern die Legislative, die Politik und die Gesellschaft auseinanderzusetzen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-4997/2022 vom 10. November 2022 E. 6.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin kann vorliegend aus dem CEDAW nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7.4. 7.4.1. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.4.2. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand - sie bringt vor, Magenbeschwerden, Stress, Migräne und Schlafprobleme zu haben - vermag eine Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6074/2022 vom 10. Januar 2023 E. 10.2.1.3; E-5671/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 7.3.3 und D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.2.2) sowie über ein hinreichendes Angebot für psychische Betreuung (vgl. hierzu Urteil BVGer F-1021/2021 vom 16. März 2021 E. 5.2 m.w.H.). Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern und insofern seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO nicht nachkommen würde. Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die kroatischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige medizinische Bedürfnisse und Umstände der Beschwerdeführerin informiert werden (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bei Bedarf können ihr Medikamente auf Vorrat mitgegeben werden. 7.5. Nach dem Ausgeführten kann die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ausserhalb des Bereichs völkerrechtlicher Vollzugshindernisse kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Gericht enthält sich hierzu weiterer Äusserungen. 7.6. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen.
8. Die Vorinstanz ist nach dem Ausgeführten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Der am 3. Februar 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind sodann die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10. 10.1. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht gegeben. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Yannick Antoniazza-Hafner Michael Spring Versand: