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F-2134/2020

F-2134/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2134/2020 Urteil vom 29. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geboren am [...], vertreten durch MLaw Sabina Tirendi, HEKS Rechtsschutz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. April 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 1. Februar 2020 in die Schweiz einreiste und am 26. Februar 2020 um Asyl nachsuchte, dass er gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 24. Februar 2020 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass am 4. März 2020 seine Personalien aufgenommen wurden, dass er anlässlich des am 10. März 2020 durchgeführten persönlichen Gesprächs nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) unter anderem geltend machte, er sei im Oktober 2017 in Italien (Sardinien) eingetroffen, habe dort aber kein Asylgesuch gestellt, dass er weiter ausführte, er sei nur wenige Tage in Italien geblieben und sogleich weiter nach Frankreich gereist wo er sich fast eineinhalb Jahre aufgehalten habe, dass er am 23. März 2019 in die Schweiz gelangt sei und, von Abstechern nach Frankreich abgesehen, hier sechs bis acht Monate gelebt habe, dass er angewiesen worden sei, sich im Bundesasylzentrum (BAZ) zu melden, was er auch getan habe, dort aber schlecht behandelt worden sei, weshalb er nach Deutschland gegangen sei, dass er dort kein Asylgesuch gestellt habe, sondern wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei, dass ihm anlässlich dieses Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs und Deutschlands für die Behandlung seines Asylgesuchs sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass die Vorinstanz am 20. März 2020 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte und jene das Übernahmeersuchen in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO am 1. April 2020 guthiessen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. April 2020 - eröffnet am 14. April 2020 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-deführer verfügte, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Man-dat am 14. April 2020 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2020 - neu vertreten durch Mlaw Sabina Tirendi - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung vom 8. April 2020 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte; die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe; die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom 22. April 2020 den Vollzug der Überstellung einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 23. April 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, da ihm nicht vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden sei (vgl. Beschwerde B II Pkt. 14), dass es sich dabei um Akten vom 5. August 2019 aus dem Tessin sowie um das Eintrittsblatt der Loge [...] (1/26, 2/2, 3/1, 4/1) handle, dass weiter der Anfrage der Vorinstanz um Übernahme des Beschwerdeführers an die deutschen Behörden zu entnehmen sei, dass sie im Besitze weiterer Akten verschiedener Schweizer Kantone sei, die das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffen würden (vgl. 24/5, 25/2), welche ihm ebenfalls nicht ausgehändigt worden seien, dass die Akteneinsicht unter Beachtung der Art. 27 f. VwVG zu gewähren ist; sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde vom wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG), dass aus dem Aktenverzeichnis der vorinstanzlichen Akten (N 716934) ersichtlich ist, dass es sich bei den Aktenstücken 2/2 und 3/1 um zur Edition freigegebene Akten handelt und dem Beschwerdeführer Einsicht in die entsprechenden Dokumente gewährt wurde (vgl. auch Dispositiv Ziff. 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. April 2020), dass es sich beim Aktenstück 1/26 («Atti polizia e varie») gemäss dem Aktenverzeichnis um Akten anderer Behörden handelt, die für die Entscheidfindung keine Relevanz hatten, dass die Vorinstanz die Aktenstücke 4/1 («Foglio Entrata Loge [...]») und 14/3 («AFIS Resultat 10F») aufgrund überwiegender öffentlicher oder privater Interessen an der Geheimhaltung (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG) als nicht der Edition unterliegend einstufte (vgl. Aktenverzeichnis); ob dies zutrifft kann offenbleiben, da sich die angefochtene Verfügung nicht auf diese Dokumente abstützt, dass die Vorinstanz demnach das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt hat und auch auf Beschwerdeebene keine Veranlassung besteht, dem Beschwerdeführer Einsicht in die erwähnten Aktenstücke zu gewähren, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2); im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 61, 67, 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der Anwendungsbereich des Wiederaufnahmeverfahrens unter ande-rem Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erfasst, demgemäss der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass beschwerdeweise geltend gemacht wird, die Vorinstanz stelle sich zu Unrecht auf den Standpunkt, es sei nicht nachweislich, dass sich der Beschwerdeführer mindestens fünf Monate ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten habe und deswegen Deutschland für sein Asylgesuch zuständig sei (vgl. B II Pkt. 10), dass es unbestritten sei, dass er sich vom 24. bis 26. Februar 2020 in Deutschland aufgehalten habe; am 24. Februar 2020 sei er von den Behörden aufgegriffen und daktyloskopiert worden, er habe allerdings kein Asylgesuch gestellt (vgl. Beschwerde B II Pkt. 11), dass er sich in diesem Zusammenhang auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO berief und dazu ausführte, er könne beweisen oder zumindest glaubhaft darstellen, dass er sich, bevor er nach Deutschland gereist sei, über fünf Monate ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten habe und damit die Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei (vgl. Beschwerde B II Pkt. 8 und Pkt. 18), dass er dabei verkennt, dass das SEM auf sein Asylgesuch nicht eintrat, weil er am 24. Februar 2020 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte, dass nämlich - entgegen der pauschalen und gegenteiligen Aussage - in der Eurodac-Datenbank ein am 24. Februar 2020 in Deutschland gestelltes Asylgesuch des Beschwerdeführers erfasst ist (vgl. Hit Eurodac [Akten des SEM 15/1]), dass gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DVO) der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn sich ein Wiederaufnahmegesuch auf Daten stützt, die die Eurodac-Zentraleinheit zur Verfügung gestellt und die der ersuchende Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 geprüft hat, sofern die von ihm durchgeführten Überprüfungen nicht ergeben haben, dass seine Zuständigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 (= Art. 20 Abs. 5 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO) bzw. Artikel 16 Absätze 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (= Art. 19 Abs. 1, Abs. 2 Unterabsatz 1 und Abs. 3 Dublin-III-VO) erloschen ist, dass demzufolge auf den Eintrag in der Eurodac-Datenbank abzustellen ist, dass das SEM - wie bereits erwähnt (vgl. S. 6 oben) - im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens nicht verpflichtet war, die Zuständigkeit Deutschlands nach Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, dass gestützt darauf das SEM die deutschen Behörden zu Recht um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass in diesem Sinne Deutschland seine Zustimmung zur Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a (recte: Bst. b) Dublin-III-VO vorbehaltlos erteilte, dass damit die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Dauer seines früheren Aufenthalts in der Schweiz unbehelflich sind und es sich mithin erübrigt, die - wie beschwerdeweise beantragt - Akten betreffend seinen Gefängnisaufenthalt in Genf zu edieren, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass weiter davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Mitgliedstaaten in diesem Sinn den Antragstellenden die notwendige medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO vorliegend nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ohne Weiteres davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer finde in Deutschland bezüglich seiner im Dublin-Gespräch geltend gemachten, gesundheitlichen Beschwerden (Nervenverletzung [gemäss Bericht des Universitätsspitals Y._______ vom 21. April 2020: [...]]; fühlt sich «psychisch angeschlagen») Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, womit der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer