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F-6042/2023

F-6042/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe, sei es in Bezug auf seine psychischen Beschwerden, sei es betreffend die Behandlungsmöglichkeiten von Folteropfern in Kroatien. Es sei insbesondere auf die Gefahr einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch eine mögliche Wegweisung nicht eingegangen worden.

E. 4.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), nachdem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abzuklären hat, was bedeutet, dass sie verantwortlich ist für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen. Der Untersuchungsgrundsatz findet jedoch seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Parallel dazu umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus ergibt sich der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1). Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert wird (BGE 140 I 60 E. 3.3).

E. 4.3 In der angefochtenen Verfügung berücksichtigte die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers, gemäss welchen er in seinem Heimatland verfolgt worden sei, sowie dass er lieber sterben würde als nach Kroatien zurückzukehren. Entgegen seiner Auffassung war die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere Untersuchungsmassnahmen zu diesen Fragen anzuordnen. Angesichts seines passiven Verhaltens und der restriktiven Rechtsprechung in Bezug auf suizidale Absichten und Überstellungen nach Kroatien war die Vorinstanz vielmehr berechtigt, - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - auf die Erhebung von zusätzlichen Beweismitteln zu verzichten (siehe dazu E. 7.3 Abs. 4 und 5). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht ist somit nicht ersichtlich. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren, die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sieht weiter vor, dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 12. September 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der Eurodac-Datenbank ein Asylgesuch. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 20. September 2023 um Wiederaufnahme. Nachdem die dortigen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet hatten, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden beziehungsweise er sei über die Rechtswirkung eines solchen Schrittes nicht korrekt informiert worden, nichts zu ändern. Einerseits dürfen die schweizerischen Behörden grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Einträge in der Eurodac-Datenbank korrekt sind. Andererseits sieht das Gericht nicht ein, wieso die kroatischen Behörden diesbezüglich falsche Angaben machen würden (vgl. Urteile des BVGer F-2134/2020 vom 29. April 2020; E-2222/2017 vom 20. April 2017 S. 6; F-3426/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4.5.2).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer brachte als Argument gegen die beabsichtigte Überstellung nach Kroatien vor, er sei dort von der Polizei mit Stöcken geschlagen, nur unzureichend mit Essen und Trinken versorgt sowie zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen geworden. Angesichts früherer Erlebnisse in seinem Heimatland sei diese Willkür und Machtlosigkeit gegenüber einer staatlichen Behörde besonders geeignet gewesen, bei ihm Traumata auszulösen. Man habe ihn wie ein Tier behandelt. Er habe in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht. Es sei besser zu sterben als dorthin zurückzugehen. Er leide seit den Erlebnissen an einem starken psychischen Druck. Es gehe ihm allgemein psychisch extrem schlecht und er sei gegenwärtig suizidal. Daraus lasse sich schliessen, dass er aufgrund seiner Erlebnisse in Kroatien unter einer anhaltenden und schweren Traumatisierung leide. Überdies sei er in seiner Heimat gesucht und verfolgt worden. Arabische Milizen hätten ihn an den Beinen in Ketten gelegt, wovon er Folternarben davongetragen habe. Er leide deswegen heute noch manchmal an Schmerzen in den Zehen, wenn er länger laufen würde. Er müsse neben der in seiner Heimat erlebten Folter auch immer wieder über die Reise nachdenken. Eine innere Angst und Flashbacks über die Erlebnisse in seiner Heimat würden ihn nicht schlafen lassen. Weiter habe er starke Rückenschmerzen. In seiner Rechtmitteleingabe machte er schliesslich geltend, dass es sich bei ihm um ein potentielles Folteropfer handle. Es sei versäumt worden sicherzustellen, dass er in Kroatien eine entsprechende Behandlung erhalte, die über eine blosse Notfallbehandlung hinausgehe.

E. 7.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Referenzurteil des BVGerE-1488/2020 vom 22. März 2023 das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen. Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in Aufnahme- ("take-charge") als auch in Wiederaufnahmeverfahren ("take back") zulässig. Diese Rechtsprechung wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. Es wird demnach vermutet, dass Kroatien die Sicherheit der Asylbewerber garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Der Beschwerdeführer kann diese Vermutung jedoch im Einzelfall widerlegen. Wie dies bei der Prüfung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO dargelegt wird (E. 7.3), gelingt ihm dies vorliegend nicht.

E. 7.3 Betreffend die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der Schweiz nach der letztgenannten Bestimmung ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein können. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers über schlechte Behandlungen in Kroatien der Wahrheit entsprechen, auch wenn diese nicht hinreichend belegt wurden. Dies vermag jedoch die angefochtene Verfügung nicht in Frage zu stellen. In objektiver Hinsicht ist die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine entsprechende schlechte Behandlung bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass er in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und ernsthaft Gefahr laufen würde, unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten (zuerst illegalen) Einreise befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vor-übergehenden Einschränkung der dem Beschwerdeführer zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der Polizisten (Urteil E-1508/2023 vom 5. Mai 2023 E. 8.5.1). In diesem Rahmen ist darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Behörden ihn zur Abgabe seiner Fingerabdrücke unrechtmässig gedrängt hätten, fehlgeht. Letztere haben nämlich lediglich ihre Pflicht erfüllt (Art. 9 Abs. 1 und 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung der Dublin-III-Verordnung [ABl. L 180/1 vom 29.6.2013]). Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.), oder eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H. und auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich am 11. und am 17. Oktober 2023 wegen Rückenschmerzen beim Gesundheitsdienst meldete, woraufhin er jeweils Tabletten (Dafalgan) und schmerzstillende Pflaster erhielt. Die ihm angebotene Möglichkeit des Bezugs stärkerer Schmerzmittel nahm er nicht wahr. Bis zum 25. Oktober 2023 war er - trotz zweimaliger Aufforderung (16. und 24. Oktober 2023) - wegen psychischer Beschwerden nicht beim Gesundheitsdienst vorstellig geworden (act. SEM 24). Entgegen seiner Auffassung spricht dieses passive Verhalten durchaus gegen das Vorliegen eines gravierenden, psychiatrischen Leidens, welches geeignet wäre, im Sinne der obgenannten Rechtsprechung eine Überstellung nach Kroatien zu verhindern. Die Vorinstanz war somit berechtigt, ohne die Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen ihren Entscheid zu treffen (vgl. UrteilF-4949/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 2.5). Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Opfer von Folter in seinem Heimatland gewesen sei und deswegen eine besondere Behandlung benötigen würde, vermögen nichts zu ändern. Es handelt sich hierbei um eine blosse Behauptung, die nicht hinreichend belegt wurde. So wurden im gesamten Verfahren weder Lichtbilder der Folternarben vorgelegt, noch wurde (nachweisbar) um einen psychiatrischen Termin zur Behandlung allfälliger, durch Folter entstandener Traumata beim Gesundheitsdienst nachgesucht. Ferner behauptet er auch nicht, dass er schon in seinem Heimatstaat in psychischer Behandlung gewesen sei beziehungsweise eine solche dort zumindest benötigt hätte. Es ist in Anbetracht der Sach- und Beweislage somit zweifelhaft, ob dem Beschwerdeführer der Status «Folteropfer» zugestanden werden kann. Diese Frage kann letztlich offenbleiben. Kroatien ist Signatarstaat der FoK und verfügt grundsätzlich auch für die Behandlung von psychischen Erkrankungen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind zudem verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. Urteil D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 8.2). Bei der Überstellung von der Schweiz nach Kroatien muss allerdings sichergestellt werden, dass allfällige suizidale Tendenzen berücksichtigt werden (siehe dazu Beschwerdeschrift S. 5) und die allenfalls benötigte Medikation für die Reise wie auch für die Übergabe an die kroatischen Behörden zur Verfügung gestellt wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt, was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. bspw. Urteile F-602/2023 vom 2. November 2023 E. 6.5.1 und D-4051/2021 vom 16. September 2021 E. 6.3.4).

E. 7.4 Nach dem Ausgeführten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe).

E. 8 Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen

E. 9 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 10 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 11 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 3. November 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht gegeben.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6042/2023 Urteil vom 13. November 2023 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Alexander Flückiger, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.______ (nachstehend: der Beschwerdeführer) ersuchte am 18. September 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 12. September 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 (eröffnet am 26. Oktober 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 3. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die obgenannte Verfügung Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 3. November 2023 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe, sei es in Bezug auf seine psychischen Beschwerden, sei es betreffend die Behandlungsmöglichkeiten von Folteropfern in Kroatien. Es sei insbesondere auf die Gefahr einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch eine mögliche Wegweisung nicht eingegangen worden. 4.2. Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), nachdem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abzuklären hat, was bedeutet, dass sie verantwortlich ist für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen. Der Untersuchungsgrundsatz findet jedoch seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Parallel dazu umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus ergibt sich der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1). Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert wird (BGE 140 I 60 E. 3.3). 4.3. In der angefochtenen Verfügung berücksichtigte die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers, gemäss welchen er in seinem Heimatland verfolgt worden sei, sowie dass er lieber sterben würde als nach Kroatien zurückzukehren. Entgegen seiner Auffassung war die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere Untersuchungsmassnahmen zu diesen Fragen anzuordnen. Angesichts seines passiven Verhaltens und der restriktiven Rechtsprechung in Bezug auf suizidale Absichten und Überstellungen nach Kroatien war die Vorinstanz vielmehr berechtigt, - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - auf die Erhebung von zusätzlichen Beweismitteln zu verzichten (siehe dazu E. 7.3 Abs. 4 und 5). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht ist somit nicht ersichtlich. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren, die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2. Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sieht weiter vor, dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

6. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 12. September 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der Eurodac-Datenbank ein Asylgesuch. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 20. September 2023 um Wiederaufnahme. Nachdem die dortigen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet hatten, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden beziehungsweise er sei über die Rechtswirkung eines solchen Schrittes nicht korrekt informiert worden, nichts zu ändern. Einerseits dürfen die schweizerischen Behörden grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Einträge in der Eurodac-Datenbank korrekt sind. Andererseits sieht das Gericht nicht ein, wieso die kroatischen Behörden diesbezüglich falsche Angaben machen würden (vgl. Urteile des BVGer F-2134/2020 vom 29. April 2020; E-2222/2017 vom 20. April 2017 S. 6; F-3426/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4.5.2). 7. 7.1. Der Beschwerdeführer brachte als Argument gegen die beabsichtigte Überstellung nach Kroatien vor, er sei dort von der Polizei mit Stöcken geschlagen, nur unzureichend mit Essen und Trinken versorgt sowie zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen geworden. Angesichts früherer Erlebnisse in seinem Heimatland sei diese Willkür und Machtlosigkeit gegenüber einer staatlichen Behörde besonders geeignet gewesen, bei ihm Traumata auszulösen. Man habe ihn wie ein Tier behandelt. Er habe in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht. Es sei besser zu sterben als dorthin zurückzugehen. Er leide seit den Erlebnissen an einem starken psychischen Druck. Es gehe ihm allgemein psychisch extrem schlecht und er sei gegenwärtig suizidal. Daraus lasse sich schliessen, dass er aufgrund seiner Erlebnisse in Kroatien unter einer anhaltenden und schweren Traumatisierung leide. Überdies sei er in seiner Heimat gesucht und verfolgt worden. Arabische Milizen hätten ihn an den Beinen in Ketten gelegt, wovon er Folternarben davongetragen habe. Er leide deswegen heute noch manchmal an Schmerzen in den Zehen, wenn er länger laufen würde. Er müsse neben der in seiner Heimat erlebten Folter auch immer wieder über die Reise nachdenken. Eine innere Angst und Flashbacks über die Erlebnisse in seiner Heimat würden ihn nicht schlafen lassen. Weiter habe er starke Rückenschmerzen. In seiner Rechtmitteleingabe machte er schliesslich geltend, dass es sich bei ihm um ein potentielles Folteropfer handle. Es sei versäumt worden sicherzustellen, dass er in Kroatien eine entsprechende Behandlung erhalte, die über eine blosse Notfallbehandlung hinausgehe. 7.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Referenzurteil des BVGerE-1488/2020 vom 22. März 2023 das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen. Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in Aufnahme- ("take-charge") als auch in Wiederaufnahmeverfahren ("take back") zulässig. Diese Rechtsprechung wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. Es wird demnach vermutet, dass Kroatien die Sicherheit der Asylbewerber garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Der Beschwerdeführer kann diese Vermutung jedoch im Einzelfall widerlegen. Wie dies bei der Prüfung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO dargelegt wird (E. 7.3), gelingt ihm dies vorliegend nicht. 7.3. Betreffend die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der Schweiz nach der letztgenannten Bestimmung ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein können. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers über schlechte Behandlungen in Kroatien der Wahrheit entsprechen, auch wenn diese nicht hinreichend belegt wurden. Dies vermag jedoch die angefochtene Verfügung nicht in Frage zu stellen. In objektiver Hinsicht ist die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine entsprechende schlechte Behandlung bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass er in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und ernsthaft Gefahr laufen würde, unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten (zuerst illegalen) Einreise befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vor-übergehenden Einschränkung der dem Beschwerdeführer zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der Polizisten (Urteil E-1508/2023 vom 5. Mai 2023 E. 8.5.1). In diesem Rahmen ist darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Behörden ihn zur Abgabe seiner Fingerabdrücke unrechtmässig gedrängt hätten, fehlgeht. Letztere haben nämlich lediglich ihre Pflicht erfüllt (Art. 9 Abs. 1 und 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung der Dublin-III-Verordnung [ABl. L 180/1 vom 29.6.2013]). Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.), oder eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H. und auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich am 11. und am 17. Oktober 2023 wegen Rückenschmerzen beim Gesundheitsdienst meldete, woraufhin er jeweils Tabletten (Dafalgan) und schmerzstillende Pflaster erhielt. Die ihm angebotene Möglichkeit des Bezugs stärkerer Schmerzmittel nahm er nicht wahr. Bis zum 25. Oktober 2023 war er - trotz zweimaliger Aufforderung (16. und 24. Oktober 2023) - wegen psychischer Beschwerden nicht beim Gesundheitsdienst vorstellig geworden (act. SEM 24). Entgegen seiner Auffassung spricht dieses passive Verhalten durchaus gegen das Vorliegen eines gravierenden, psychiatrischen Leidens, welches geeignet wäre, im Sinne der obgenannten Rechtsprechung eine Überstellung nach Kroatien zu verhindern. Die Vorinstanz war somit berechtigt, ohne die Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen ihren Entscheid zu treffen (vgl. UrteilF-4949/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 2.5). Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Opfer von Folter in seinem Heimatland gewesen sei und deswegen eine besondere Behandlung benötigen würde, vermögen nichts zu ändern. Es handelt sich hierbei um eine blosse Behauptung, die nicht hinreichend belegt wurde. So wurden im gesamten Verfahren weder Lichtbilder der Folternarben vorgelegt, noch wurde (nachweisbar) um einen psychiatrischen Termin zur Behandlung allfälliger, durch Folter entstandener Traumata beim Gesundheitsdienst nachgesucht. Ferner behauptet er auch nicht, dass er schon in seinem Heimatstaat in psychischer Behandlung gewesen sei beziehungsweise eine solche dort zumindest benötigt hätte. Es ist in Anbetracht der Sach- und Beweislage somit zweifelhaft, ob dem Beschwerdeführer der Status «Folteropfer» zugestanden werden kann. Diese Frage kann letztlich offenbleiben. Kroatien ist Signatarstaat der FoK und verfügt grundsätzlich auch für die Behandlung von psychischen Erkrankungen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind zudem verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. Urteil D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 8.2). Bei der Überstellung von der Schweiz nach Kroatien muss allerdings sichergestellt werden, dass allfällige suizidale Tendenzen berücksichtigt werden (siehe dazu Beschwerdeschrift S. 5) und die allenfalls benötigte Medikation für die Reise wie auch für die Übergabe an die kroatischen Behörden zur Verfügung gestellt wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt, was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. bspw. Urteile F-602/2023 vom 2. November 2023 E. 6.5.1 und D-4051/2021 vom 16. September 2021 E. 6.3.4). 7.4. Nach dem Ausgeführten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe).

8. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen

9. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

10. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

11. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 3. November 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 12. 12.1. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht gegeben. 12.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: