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D-6299/2023

D-6299/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 118 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 4.3 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden am 17. Oktober 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 31. Oktober 2023 zu. Damit steht die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens fest.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer bestätigte, sich in Kroatien aufgehalten zu haben, jedoch habe er kein Asylgesuch gestellt beziehungsweise ihm seien die Fingerabdrücke gegen seinen Willen abgenommen worden. Dieser Einwand ist als Schutzbehauptung zu sehen und vermag an der Zuständigkeit Kroatiens nichts zu ändern. Überdies räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 m.w.H.; vgl. u.a. Urteil des BVGer F-6042/2023 vom 13. November 2023 E. 7.2).

E. 5.4 Die Beschwerdeausführungen zur allgemeinen Situation in Kroatien beziehungsweise zu problematischen Push-Backs vermögen anhand von Einzelberichten zu illegalen Abschiebungen und von Hinweisen auf öffentlich zugängliche Berichte sowie Internetseiten nichts an der diesbezüglich aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern (Beschwerde, S. 5 ff.). Die Vorinstanz hat in Beachtung der genannten Rechtsprechung eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 a.a.O. E. 9). An dieser Einschätzung ändert die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei zweimal illegal in Kroatien eingereist und beide Male an die bosnische Grenze zurückgeschoben worden, nichts, da ihm gemäss seinen Angaben bei der dritten illegalen Einreise die Fingerabdrücke abgenommen und ein Asylgesuch in Kroatien registriert worden sei. Zudem ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er Kroatien nach der Registrierung des Asylgesuchs eigenständig verliess und damit den kroatischen Behörden eine Prüfung des Asylgesuchs verunmöglichte. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer konnte im Verlauf seines Verfahrens in der Schweiz weder eine Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vorlegen noch ein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind im Weiteren keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es besteht - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - auch kein Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder das Land würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gehalten, sich bei Bedarf an die kroatischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Kroatien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt. Hinsichtlich des mit der Beschwerde erneut eingereichten Fotoausdruckes eines Arztberichtes vom 8. Oktober 2023 der kroatischen Stadt Rjeka hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass daraus keine Hinweise auf den von ihm geschilderten Vorfall mit einem kroatischen Polizisten (Schläge gegen das Knie) hervorgehen. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch auch zuzumuten, sich an die kroatischen Behörden einschliesslich der Asylbehörden zu wenden, sollte er allfälligen Problemen mit Drittpersonen - wie beispielsweise wegen einer schlechten Behandlung oder Schläge - ausgesetzt werden. Im Weiteren kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vi-Entscheid, S. 5 f.).

E. 5.6 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (auch für psychische Leiden) und es gibt keinen Grund zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde dort allfällig notwendige medizinische Behandlung verweigert (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme (psychische Belastungen durch soziale Ausgrenzung; möglicherweise kranke, noch ungeborene Tochter) vorbrachte, jedoch bisher nie beim Gesundheitsdienst vorstellig wurde (vgl. vi-Entscheid, S. 7). Auch auf Beschwerdeebene wurden ausser dem bereits in den Akten der Vorinstanz befindlichen kroatischen Bericht zu seinem Knie (Prellung; Beschwerdebeilage 4) keine medizinischen Dokumente eingereicht. Weder den Akten sind gravierende Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers zu entnehmen noch werden mit der Beschwerde solche geltend gemacht. Es ist von der zutreffenden und genügenden Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen (vi-Entscheid, S. 7) und es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. Urteil D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 8.2).

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen und daher kein Grund vorliegt, der die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würde. Im Weiteren ist im Zusammenhang mit der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzuhalten, dass vorliegend entgegen der Beschwerde - wie nachfolgend zu sehen ist - keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz ersichtlich sind.

E. 7.1 Die formellen Rügen (ungenügende Abklärung der Lage Kroatiens; Ermessensbetätigung) erweisen sich schliesslich aufgrund des Gesagten als unbegründet. Wie aus vorstehenden Erwägungen ersichtlich ist, hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit hinreichender Begründung mit den entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen und den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 7.2 Somit ist Kroatien als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

E. 7.3 Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen betreffend Unterbringung, Nahrung sowie adäquate medizinische und psychologische Behandlung (vgl. dazu auch das Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 12). Der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garantien ist daher abzuweisen.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Kroatien angeordnet.

E. 9 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf einen superprovisorischen Vollzugsstopp der Wegweisung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6299/2023 Urteil vom 21. November 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler , Rechtsanwältin, und Clara Böttinger, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 9. Oktober 2023 bereits in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 18. Oktober 2023 zu seiner Person (PA) und am 31. Oktober 2023 in einem persönlichen Gespräch zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei dreimal illegal in Kroatien eingereist und zweimal an die bosnische Grenze zurückgebracht worden. Dabei sei er von den kroatischen Behörden jeweils schlecht behandelt worden (Wegnahme Handy und Portemonnaie). Nachdem er sich beim dritten Mal geweigert habe, seine Fingerabdrücke abzugeben, habe ihm ein Polizist gegen das Knie geschlagen, woraufhin er verlangt habe, ins Krankenhaus gebracht zu werden. Nach seiner Entlassung sei er in einer Zelle untergebracht worden und, als er auf Nachfrage verneint habe, Schweinefleisch zu essen, habe er bis zum nächsten Tag keine Mahlzeit bekommen. Zur gesundheitlichen Situation gab er an, es gehe ihm psychisch nicht gut (soziale Ausgrenzung; möglicherweise kranke, noch ungeborene Tochter). C. Am 17. Oktober 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch am 31. Oktober 2023 zu. D. Mit am 9. November 2023 eröffneter Verfügung vom 8. November 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. E. Mit Eingabe vom 16. November 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. November 2023. Es sei auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen betreffend Unterbringung (Obdach), Nahrung sowie adäquate medizinische und psychologische Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersucht. Der Beschwerde lag unter anderem ein kroatischer Arztbericht der Stadt Rijeka vom 8. Oktober 2023 bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 118 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.3 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden am 17. Oktober 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 31. Oktober 2023 zu. Damit steht die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens fest. 4.4 Der Beschwerdeführer bestätigte, sich in Kroatien aufgehalten zu haben, jedoch habe er kein Asylgesuch gestellt beziehungsweise ihm seien die Fingerabdrücke gegen seinen Willen abgenommen worden. Dieser Einwand ist als Schutzbehauptung zu sehen und vermag an der Zuständigkeit Kroatiens nichts zu ändern. Überdies räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 m.w.H.; vgl. u.a. Urteil des BVGer F-6042/2023 vom 13. November 2023 E. 7.2). 5.4 Die Beschwerdeausführungen zur allgemeinen Situation in Kroatien beziehungsweise zu problematischen Push-Backs vermögen anhand von Einzelberichten zu illegalen Abschiebungen und von Hinweisen auf öffentlich zugängliche Berichte sowie Internetseiten nichts an der diesbezüglich aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern (Beschwerde, S. 5 ff.). Die Vorinstanz hat in Beachtung der genannten Rechtsprechung eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 a.a.O. E. 9). An dieser Einschätzung ändert die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei zweimal illegal in Kroatien eingereist und beide Male an die bosnische Grenze zurückgeschoben worden, nichts, da ihm gemäss seinen Angaben bei der dritten illegalen Einreise die Fingerabdrücke abgenommen und ein Asylgesuch in Kroatien registriert worden sei. Zudem ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er Kroatien nach der Registrierung des Asylgesuchs eigenständig verliess und damit den kroatischen Behörden eine Prüfung des Asylgesuchs verunmöglichte. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.5 Der Beschwerdeführer konnte im Verlauf seines Verfahrens in der Schweiz weder eine Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vorlegen noch ein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind im Weiteren keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es besteht - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - auch kein Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder das Land würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gehalten, sich bei Bedarf an die kroatischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Kroatien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt. Hinsichtlich des mit der Beschwerde erneut eingereichten Fotoausdruckes eines Arztberichtes vom 8. Oktober 2023 der kroatischen Stadt Rjeka hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass daraus keine Hinweise auf den von ihm geschilderten Vorfall mit einem kroatischen Polizisten (Schläge gegen das Knie) hervorgehen. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch auch zuzumuten, sich an die kroatischen Behörden einschliesslich der Asylbehörden zu wenden, sollte er allfälligen Problemen mit Drittpersonen - wie beispielsweise wegen einer schlechten Behandlung oder Schläge - ausgesetzt werden. Im Weiteren kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vi-Entscheid, S. 5 f.). 5.6 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (auch für psychische Leiden) und es gibt keinen Grund zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde dort allfällig notwendige medizinische Behandlung verweigert (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme (psychische Belastungen durch soziale Ausgrenzung; möglicherweise kranke, noch ungeborene Tochter) vorbrachte, jedoch bisher nie beim Gesundheitsdienst vorstellig wurde (vgl. vi-Entscheid, S. 7). Auch auf Beschwerdeebene wurden ausser dem bereits in den Akten der Vorinstanz befindlichen kroatischen Bericht zu seinem Knie (Prellung; Beschwerdebeilage 4) keine medizinischen Dokumente eingereicht. Weder den Akten sind gravierende Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers zu entnehmen noch werden mit der Beschwerde solche geltend gemacht. Es ist von der zutreffenden und genügenden Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen (vi-Entscheid, S. 7) und es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. Urteil D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 8.2).

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen und daher kein Grund vorliegt, der die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würde. Im Weiteren ist im Zusammenhang mit der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzuhalten, dass vorliegend entgegen der Beschwerde - wie nachfolgend zu sehen ist - keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz ersichtlich sind. 7. 7.1 Die formellen Rügen (ungenügende Abklärung der Lage Kroatiens; Ermessensbetätigung) erweisen sich schliesslich aufgrund des Gesagten als unbegründet. Wie aus vorstehenden Erwägungen ersichtlich ist, hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit hinreichender Begründung mit den entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen und den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen. 7.2 Somit ist Kroatien als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 7.3 Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen betreffend Unterbringung, Nahrung sowie adäquate medizinische und psychologische Behandlung (vgl. dazu auch das Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 12). Der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garantien ist daher abzuweisen.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Kroatien angeordnet.

9. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf einen superprovisorischen Vollzugsstopp der Wegweisung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: