Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 19 zu Art. 20).
E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden ergab, dass sie am 20. Juli 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatten. Anlässlich des Dublin-Gesprächs bestätigten sie dies. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird, steht durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac fest, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien als asylsuchende Personen registriert wurden. Auch in der Beschwerde wird dies nicht bestritten.
E. 5.2 Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 24. November 2022 bezüglich der Beschwerdeführenden am 8. Dezember 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass ihr Verfahren noch im Gange sei. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was auch nicht bestritten wird.
E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, dass die Dublin-Staaten zur Registrierung von Drittstaatsangehörigen, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen würden, verpflichtet seien (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Vorliegend hätten die kroatischen Behörden die gesetzliche Pflicht zur Fingerabdruckabnahme umgesetzt. Aufgrund der in Kroatien registrierten Asylgesuche sei Kroatien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Es gebe keine begründeten Hinweise dafür, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre, das Verfahren nicht korrekt an die Hand genommen oder die Beschwerdeführenden zur Stellung eines Asylgesuchs gezwungen hätten. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK mit sich brächten. Die kroatischen Behörden würden von nationalen und internationalen Organisationen kritisiert, sie böten Migrantinnen und Migranten keine Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs und führten sie ohne Prüfung der Fluchtgründe nach Bosnien und Herzegowina zurück. Nach aktuellen Erkenntnissen des SEM könne die geschilderte Problematik im kroatischen Grenzgebiet nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Die Schweizer Botschaft in Kroatien (nachfolgend: Botschaft) habe mehrfach abgeklärt (zuletzt im März 2022), ob und inwiefern Dublin-Rückkehrende von der geschilderten Problematik betroffen seien. Nebst der Konsultation von öffentlich zugänglichen Quellen seien persönliche Gespräche mit Vertretern des kroatischen Innenministeriums, mit internationalen Organisationen (UNHCR, IOM), mit lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs; «Centre for Peace Studies» [CPS], «Are You Syrious?») und anderen diplomatischen Vertretungen vor Ort sowie mit der Ombudsstelle der Republik Kroatien geführt worden. Im Rahmen der mehrmalig durchgeführten Abklärungen durch die Botschaft seien keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt worden. Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, würden nach Zagreb gebracht. Dublin-Rückkehrende hätten Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, würden regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt und bei ihrer Ankunft über ihre Rechte informiert. Die Abklärungen hätten keine Hinweise hervorgebracht, dass Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörden drohten. Daran könnten auch die jüngsten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022 oder der Bericht von «Solidarité sans frontières» vom 5. Dezember 2022 nichts ändern. Sollten die Beschwerdeführenden der Ansicht sein, ihr Asylverfahren werde in Kroatien nicht korrekt durchgeführt, oder sollten sie sich durch die kroatischen Behörden oder Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich auf dem Rechtsweg an die zuständige Behörde wenden. Das SEM gehe nicht davon aus, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage gerieten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würden. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner gebe es auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, welche die Schweiz verpflichteten, das Asylgesuch zu prüfen. Das SEM sei der Ansicht, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden nicht von einer derartigen Schwere und derart spezifisch seien, dass eine Überstellung nach Kroatien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK würde nur dann vorliegen, wenn nach einer Überstellung wegen fehlender Behandlung oder fehlendem Zugang zu medizinischer Betreuung eine tatsächliche Gefahr bestünde, dass die zu überstellende Person einer schwerwiegenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die schweres Leiden oder eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Indizien für das Bestehen von solch schwerwiegenden Erkrankungen, die in Kroatien nicht adäquat behandelt werden könnten und deshalb einen Selbsteintritt der Schweiz bedingen würden, ergäben sich aus den vorhandenen Akten nicht. Dem SEM lägen keine Hinweise vor, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkäme, den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Eine medizinische Weiterbehandlung und eine allfällige psychiatrische Behandlung könnten auch in Kroatien in Anspruch genommen werden. Das SEM komme zum Schluss, dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK begründe. Folglich bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Sie hätten keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung seien sie gehalten, sich nötigenfalls selbständig an die kroatischen Behörden zu wenden, um die ihnen zustehenden Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern. Es ergäben sich keine Gründe, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden.
E. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) habe in seinem Bericht vom 3. Dezember 2021 vielseitige Mängel in den Strukturen der kroatischen Sicherheitskräfte dokumentiert. Die von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse würden die Frage aufwerfen, ob ihnen in Kroatien ein faires Asylverfahren zuteilwürde und ob Verstösse gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC ausgeschlossen werden könnten. Aufgrund der angedrohten Deportation in die Türkei drohe ihnen eine rechtswidrige Kettenabschiebung. Es sei fraglich, ob ein Staat, der massive und systematische Menschenrechtsverletzungen an seiner Grenze durch die eigenen Sicherheitsorgane dulde oder fördere, tatsächlich willens und in der Lage sei, die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Asylverfahren zu verhindern. Die Untersuchungen zu den Fehlverhalten der kroatischen Polizei- und Grenzbeamten hätten keine Resultate zu Tage gebracht und deren Ergebnisse würden von Kroatien unter Verschluss gehalten. Aufgrund der massiven Verstösse gegen Art. 3 EMRK und das zwingende Völkerrecht fordere die SFH in ihrem Bericht vom 13. September 2022, auf Überstellungen nach Kroatien sei zu verzichten, da von einer systematischen Gewaltanwendung durch die kroatischen Behörden auszugehen sei. Die Regelvermutung, Kroatien halte sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, könne nicht aufrechterhalten werden. Gemäss Angaben von Amnesty International (AI) hätten im Jahr 2021 in Kroatien weniger als 42 Personen internationalen Schutz erhalten, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, die Asylverfahren seien dort fair. Vor diesem Hintergrund erscheine es realistisch, dass den Beschwerdeführenden die Abschiebung in die Türkei drohe. Die Beschwerdeführenden seien in mehrfacher Hinsicht als vulnerable Personen zu qualifizieren, was vom SEM nicht thematisiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei ein Folteropfer und habe gemäss Art. 14 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-Folterkonvention [FoK]; SR 0.105) Anrecht auf Rehabilitation. Für die Unterbringung vulnerabler Personen gebe es in Kroatien einzig das Aufnahmezentrum Kutina. Einem Mitarbeiter des Rechtsschutzes sei am 15. September 2022 auf telefonische Anfrage mitgeteilt worden, dass dieses Zentrum renoviert werde. Dass für vulnerable Personen andere Unterbringungsmöglichkeiten bestünden, habe nicht bestätigt werden können. Herr G._______, Mitarbeiter beim CPS in Zagreb, habe bestätigt, dass das Zentrum in Kutina Ende Oktober 2022 immer noch geschlossen gewesen sei. Im Länderbericht 2021 von AIDA (Asylum Information Database) betreffend Kroatien werde ausgeführt, dass alle Asylbewerber in das Aufnahmezentrum für internationale Schutzsuchende in Zagreb verlegt worden seien. Selbst wenn das Zentrum in Kutina im Zeitpunkt der Überstellung wieder geöffnet wäre, wäre nicht sichergestellt, dass die Beschwerdeführenden dort untergebracht würden. Eine ihrer Vulnerabilität gerecht werdende Unterbringung und Versorgung gemäss der Aufnahmerichtlinie sei aktuell nicht gegeben. Dass NGOs ein spezielles Zentrum aufgebaut hätten, zeige, dass die normalen Aufnahmezentren Kroatiens nicht geeignet für die Unterbringung vulnerabler Personen seien. Das Einspringen von NGOs in Notlagen entbinde den Staat nicht von seinen Verpflichtungen aus der Dublin-III-VO. Herr G._______ habe darauf hingewiesen, dass dem CPS im September 2018 der Zugang zu den kroatischen Aufnahmezentren verweigert worden sei, weil man seine Dienste nicht mehr benötige. Seitdem könne das CPS die Aufnahmezentren nur noch mit einer Ausnahmegenehmigung der Leitung derselben besuchen. Bald darauf sei anderen NGOs und später auch dem «Hrvatski pravni centar» (Kroatisches Rechtszentrum), das aufgrund eines mit dem Innenministerium geschlossenen Vertrags kostenlosen Rechtsbeistand leisten sollte, der Zugang verweigert worden. Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht zur aktuellen Situation in Kroatien angesichts der Fluchtbewegungen wegen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine geäussert. Die Unterbringungskapazitäten für vulnerable Personen seien sehr gering, weshalb zu prüfen sei, ob diese nicht durch Ukraine-Flüchtlinge und aus Russland fliehenden Personen in Anspruch genommen würden. Die ukrainischen Kriegsflüchtlinge dürften unter Traumata leiden, weshalb die Kapazitäten in der psychiatrischen Versorgung in Kroatien ausgeschöpft sein dürften. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz noch keinen Psychiater konsultieren können. Dem Bericht des (...) vom 9. Dezember 2022 sei zu entnehmen, dass er möglicherweise unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Ausserdem leide er an Hodenschmerzen. Er habe geltend gemacht, es gehe seiner Ehefrau psychisch sehr schlecht, sie wolle nicht über Kroatien sprechen. Sie selber habe gesagt, sie könne seit der Zeit in Kroatien nachts nicht schlafen. Auch sie habe bisher keinen Termin bei einem Psychiater gehabt. Der medizinische Sachverhalt sei noch nicht genügend abgeklärt. Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, sie hätten in Kroatien keine gesundheitliche Versorgung erhalten. Die Beschwerdeführerin habe von Mückenstichen Wunden am ganzen Körper gehabt, worüber sich die Polizei lustig gemacht habe. Der Hinweis des SEM, sie könnten sich bei fehlender medizinischer Versorgung oder bei allfälligen Verständigungsproblemen an die zuständigen Stellen oder an karitative Organisationen wenden, sei vage und könne die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht begründen. Aufgrund von Berichten von Menschenrechtsorganisationen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie in Kroatien Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung hätten. Bei einer Wegweisung sei mit einer massiven, unwiderruflichen Verschlechterung ihres (psychischen) Gesundheitszustands zu rechnen. Die dem Beschwerdeführer nach Art. 14 FoK zustehende Rehabilitation würde verunmöglicht und es drohte ihm eine Retraumatisierung. Damit würde Art. 3 EMRK verletzt. Ein Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-lll-VO sei zwingend notwendig. Vorliegend habe das SEM bei der Prüfung des Selbsteintritts lediglich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden in einer Unterkunft in Kroatien untergebracht würden. Das für vulnerable Personen vorgesehene Zentrum Kutina sei derzeit geschlossen. Die Informationen der Botschaft vom März 2022 seien nicht aktuell. Angesichts der Ukrainekrise und der massiv gestiegenen Zahl der Schutzsuchenden auf der Balkanroute sei eine Aktualisierung der konkreten Situation in Kroatien angezeigt. Ein pauschaler Hinweis, Kroatien habe Ausweichmöglichkeiten bereitzustellen, genüge nicht. Im Rahmen der behördlichen Untersuchungs- und Begründungspflicht liege es am SEM, zu belegen, dass die besonders vulnerablen Beschwerdeführenden die nötige Unterkunft, medizinische und psychologische Betreuung sowie Rehabilitation ohne Verzögerung erhielten. Angesichts der konkreten Umstände sei die pauschale Prüfung des SEM unzureichend. Es unterschreite sein Ermessen und verletze das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zu einem anderen Schluss gelangen, sei das SEM zumindest anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater medizinischer Behandlung und Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen.
E. 6.3 Mit der Eingabe vom 25. Januar 2023 wurde eine E-Mail von G._______ vom 10. November 2022 eingereicht, in der erneut bestätigt wird, dass das Zentrum in Kutina geschlossen sei. Dem Überweisungsschreiben vom 23. Dezember 2022 von (...) an einen Facharzt FMH Urologie ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin an Hodenschmerzen leide.
E. 6.4 Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung einleitend auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und führt aus, die auf Beschwerdeebene eingereichten E-Mails des CPS rechtfertigten keine Änderung seines Standpunktes. Den Dokumenten seien keine Hinweise auf eine systematische Benachteiligung oder völkerrechtswidrige Behandlung von Dublin-Rückkehrenden zu entnehmen. Die Auffassung des CPS, Kroatien sei nicht sicher und auch Dublin-Rückkehrende könnten Opfer eines Push-backs werden, lasse nicht auf einen systemischen Mangel schliessen. Beim vom CPS erwähnten Fall zweier nigerianischer Studenten handle es sich um einen nicht abschliessend geklärten Einzelfall aus dem Jahr 2019, der nicht im Zusammenhang mit Dublin-Rückführungen stehe. Kroatien sei durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, adäquate Unterkunftsmöglichkeiten und Betreuungsangebote für vulnerable Personen bereitzustellen. Es sei davon auszugehen, dass der EU-Mitgliedstaat dieser Pflicht auch vorliegend nachkommen werde, selbst wenn das Aufnahmezentrum in Kutina noch geschlossen sein sollte. Das Aufnahmezentrum in Zagreb verfüge über die nötige Infrastruktur für die Unterbringung und Betreuung von vulnerablen Personen, was auch das CPS bestätige. Gemäss dem aktuellsten AIDA «Country Report» zu Kroatien würden Flüchtende aus der Ukraine zuerst in einem von drei eigens geschaffenen Registrierungszentren untergebracht. Anschliessend würden sie an Kollektiv- oder Privatunterkünfte verwiesen. Gemäss den Informationen der kroatischen Regierung hätten sich im Januar 2023 1'552 Geflüchtete in einer Kollektivunterkunft und 20'855 Personen in Einzelunterkünften befunden. Die Geflüchteten aus der Ukraine belasteten die Unterbringungsstrukturen für Asylsuchende in Kroatien nicht. Damit sei nicht von einem akuten Mangel an Unterbringungsplätzen für vulnerable Personen auszugehen. Dies werde durch die Angaben von CPS bestätigt, nach welchen das Aufnahmezentrum in Zagreb mit einer Gesamtkapazität von 600 Plätzen per 30. Juni 2022 sowie per 19. September 2022 jeweils nur zu rund 50% ausgelastet gewesen sei. Selbst wenn gewisse Organisationen in den Aufnahmezentren nicht direkt präsent sein sollten, könne eine Kontaktaufnahme auf anderem Weg oder durch Vermittlung des Kroatischen Roten Kreuzes, das die Zentren betreibe, erfolgen. Gemäss Erkenntnissen des SEM sei der Zugang zur medizinischen Versorgung in Kroatien gewährleistet. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine medizinische oder psychiatrische Behandlung verweigern würde. Kroatien sei zudem Signatarstaat der FoK. Eine Behandlung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der geschilderten Foltererlebnisse in der Türkei könne auch dort in Anspruch genommen werden. Demnach erscheine es nicht angezeigt, von den kroatischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie zu adäquater Unterbringung und Betreuung einzuholen. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden könne bei der Organisation der Überstellung bestimmungsgemäss Rechnung getragen werden.
E. 6.5 In der Replik wird entgegnet, das SEM habe das Vorliegen eines systemischen Mangels im kroatischen Asylsystem nicht eingehend geprüft und sich nicht im Detail mit den Berichten betreffend die Mängel im kroatischen Asylverfahren auseinandergesetzt. In einem Artikel der WOZ (Die Wochenzeitung) vom 22. Dezember 2022 seien die Abklärung der Botschaft und die angebliche Auskunft der NGO genauer unter die Lupe genommen worden. Laut der zitierten Mitarbeiterin des CPS stelle sich die Situation für Asylsuchende und NGOs in Kroatien anders dar, als in der Botschaftsabklärung, die anscheinend von einem Praktikanten durchgeführt worden sei, ausgeführt. Auch in Zagreb komme es vor, dass Personen, die sich in einem Asylverfahren befänden, von der Polizei aufgegriffen und nach Bosnien und Herzegowina verschleppt würden. Kettenabschiebungen könnten auch aus dem Landesinnern nicht ausgeschlossen werden. Aus der Antwort des CPS und aus den in der Beschwerde zitierten Berichten der SFH und von AI fänden sich diverse Hinweise auf Verletzungen von völkerrechtlichen Bestimmungen. H._______, Mitarbeiterin des CPS, führe in ihrer E-Mail vom 3. Februar 2023 aus, dass in mehreren Fällen Personen mit kroatischen Asylbewerberausweisen nach Rückschiebungen in Bosnien und Herzegowina aufgefunden worden seien. Der Reportage zur Balkan Region des «Border Violence Monitoring Networks» (BVMN) vom Juni 2022 und dem «Black Book of Pushbacks» sei zu entnehmen, dass Hilfsorganisationen in Zagreb wiederholt festgestellt hätten, dass Einzelpersonen an örtlichen Polizeistationen der Zugang zum Asylverfahren verweigert und diese illegal nach Bosnien und Herzegowina oder Serbien abgeschoben worden seien. Demnach sei der Zugang zum Asylverfahren in Zagreb nicht garantiert. Vorliegend sei nicht sichergestellt, dass die Beschwerdeführenden bei Ankunft in Zagreb tatsächlich Zugang zu einem (rechtsstaatlich korrekten) Asylverfahren erhielten. Die Verweisung auf den Rechtsweg erscheine vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Kroatien realitätsfern. Gemäss Botschaftsabklärung habe die Ombudsfrau in Frage gestellt, ob abgewiesene Asylsuchende Zugang zu Rechtshilfe hätten. Anwälten werde der Zugang zu den Empfangszentren aus formellen Gründen verwehrt. Verfahrenstechnische Regeln könnten so zu Hürden werden. Das SEM müsse im vorliegenden Fall prüfen, ob die Beschwerdeführenden Gefahr liefen, Opfer eines Push-Backs zu werden. Ihnen sei von den kroatischen Behörden mehrfach angedroht worden, sie würden in die Türkei deportiert. In der Antwort des CPS werde ausgeführt, das Aufnahmezentrum in Kutina sei für die Unterbringung besonders schutzbedürftiger Personen bestimmt. Daneben würden vulnerable Personen auch im Zentrum in Zagreb untergebracht, was nicht bedeute, dass Letzteres auch für vulnerable Personen geeignet sei. Gemäss CPS mangle es beim Personal im Zentrum in Zagreb an Sensibilität. Aus dem AIDA-Bericht vom 22. April 2022 gehe ebenfalls hervor, dass nur das Zentrum in Kutina für die Unterbringung von vulnerablen Personen geeignet sei. Das Zentrum in Zagreb werde im Zusammenhang mit vulnerablen Personen nicht erwähnt. Hinsichtlich des Hinweises des SEM, es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, die ihnen zustehenden Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern, sei anzumerken, dass in zwei Urteilen des EGMR festgestellt worden sei, dass bei rechtswidrigem polizeilichem Verhalten keine effizienten Ermittlungen durchgeführt und daher weder konkrete Sanktionen gegen die Täter oder die Verantwortlichen erlassen noch systemische Veränderungen bewirkt worden seien, welche die rechtswidrige systemische Praxis der illegalen Ausweisungen und Gewalt beenden würden (Urteile des EGMR vom 18. November 2021, M.H. und andere v. Kroatien, Nr. 15670/18 und 43115/18 und vom 17. Januar 2023, Daraibou v. Kroatien, Nr. 84523/17). Der EGMR habe festgestellt, dass Kroatien Art. 2 (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung) und Art. 5 Abs. 1 (Recht auf Sicherheit und Freiheit) EMRK sowie Art. 4 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK (Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern) verletzt habe. Bei einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien sei mit einer massiven, unwiderruflichen Verschlechterung ihres (psychischen) Gesundheitszustands zu rechnen. Das SEM führe knapp aus, gemäss seinen Erkenntnissen sei der Zugang zur medizinischen Versorgung in Kroatien gewährleistet. Es sei nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse dies seien und worauf es sich dabei stütze. Ihre detaillierten Ausführungen zu den eigenen Erlebnissen mit dem kroatischen Gesundheitssystem würden nicht thematisiert. Dass der Beschwerdeführer als Folteropfer zu qualifizieren sei, würdige das SEM mit dem Satz, Kroatien sei Signatarstaat der FoK, weshalb eine Behandlung auch dort in Anspruch genommen werden könne. Ob eine spezielle Behandlung für Folteropfer (Rehabilitation) in Kroatien existiere und ob Dublin-Rückkehrende Zugang zu einer solchen hätten, kläre das SEM nicht ab.
E. 7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteile des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 [publiziert als Referenzurteil] E. 9.5, E-5872/2023 vom 6. März 2023 E. 6.2, D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2, F-3984/2022 vom 14. November 2022 E. 3.2 und F-3903/2022 vom 16. September 2022 E. 4). Eine Verletzung von Art. 4 GRC wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine unterstützungsbedürftige Person sich unabhängig von ihrem Willen in einer Situation extremer Not befände, die es ihr nicht ermöglichte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 19. März 2019, Deutschland gegen A. J., C-163/17 Rn. 87 ff.).
E. 7.2.1 Das kroatische «Zakon o me unarodnoj i privremenoj zastiti» (ZMPZ; Gesetz über internationalen und vorübergehenden Schutz) verpflichtet das kroatische Innenministerium, Asylsuchende innerhalb von 15 Tagen nach Stellung des Asylgesuchs über das Verfahren sowie ihre Rechte (z.B. unentgeltlicher Rechtsbeistand, Kontaktnahme mit dem UNHCR und NGOs) und Pflichten zu informieren. Die entsprechenden Informationen werden den Asylsuchenden gemäss Angaben des kroatischen Innenministeriums mündlich oder schriftlich gegeben. Informationsblätter sind in verschiedenen Sprachen erhältlich. Auch einige NGOs haben Informationsblätter und Broschüren verfasst, die in den Empfangszentren, in denen die Asylsuchenden untergebracht werden, erhältlich sind. Dort liegt auch ein Informationsblatt auf, das in Zusammenarbeit des UNHCR, des kroatischen Rechtszentrums und des kroatischen Innenministeriums entstanden ist. Dieses ist zudem auf der Webseite des Rechtszentrums aufgeschaltet. Des Weiteren stehen diverse Merkblätter und Videos über das Asylverfahren und den kroatischen Alltag zur Verfügung, die von anderen Organisationen herausgegeben wurden (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Croatia, 2021 Update, S. 75 f.).
E. 7.2.2 Nach dessen Renovation und Wiedereröffnung im Jahr 2014 war vor allem das Empfangszentrum in Kutina für die Unterbringung von vulnerablen Asylsuchenden vorgesehen. Dieses Zentrum wird seit Oktober 2021 erneut renoviert. Das derzeit für die Unterbringung von Asylsuchenden allein zur Verfügung stehende Empfangszentrum in Zagreb wurde 2019 renoviert. Nach der Renovation waren die Lebensbedingungen für die Asylsuchenden gemäss Angaben des Kroatischen Roten Kreuzes merklich verbessert. Maximal vier Personen teilen sich ein Zimmer, Familien werden im gleichen Zimmer untergebracht und erhalten bei Bedarf zwei Zimmer zugeteilt. Es stehen genügend Duschen und Toiletten zur Verfügung, die regelmässig gereinigt werden (vgl. AIDA, a.a.O., S. 84 f.).
E. 7.2.3 Das UNHCR hat Zugang zu allen Zentren, in denen Asylsuchende oder ausländische Personen untergebracht sind. Mitarbeitende des Kroatischen Roten Kreuzes sind in den Empfangszentren täglich anwesend; sie können Asylsuchende an weitere Organisationen verweisen, bei denen sie sich informieren können. Juristen des kroatischen Rechtszentrums, welche die Asylsuchenden kostenlos berieten, hatten bis März 2020 ebenfalls Zutritt zu den Empfangszentren. Im Zuge der Covid-Pandemie wurde der Zugang zu den Empfangszentren beschränkt, weshalb die Beratungen telefonisch oder per E-Mail erfolgten. Bei Bedarf können die Asylsuchenden die Juristen in deren Büro aufsuchen (vgl. AIDA, a.a.O., S. 77).
E. 7.2.4 Asylsuchende können sich auf dem kroatischen Staatsgebiet grundsätzlich frei bewegen und auf eigene Kosten auch ausserhalb der Empfangszentren wohnen. In den Empfangszentren Untergebrachte müssen die Zentrumsleitung informieren, falls sie eine oder mehrere Nächte - Abwesenheiten bis zu 15 Tagen sind möglich, ohne dass die Asylsuchenden ihre Unterkunft in den Empfangszentren verlieren - ausserhalb des Zentrums verbringen wollen (vgl. AIDA, a.a.O., S. 81 f.).
E. 7.3 Der Umstand, dass die Lebensverhältnisse im ersuchenden Mitgliedstaat günstiger sind als im grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat, lassen nicht den Schluss zu, die betreffende Person sei im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt, eine gegen Art. 4 GRC verstossende Behandlung zu erleiden (vgl. a.a.O. Rn. 93 ff.). Auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Aussagen zu ihrer Behandlung in Kroatien, ist nicht davon auszugehen, sie würden nach einer Überstellung in dieses Land in eine Situation extremer Not im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung geraten. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt aufgrund der von den Beschwerdeführenden im Dublin-Gespräch geschilderten Erlebnisse und den in ihren Eingaben gemachten Ausführungen nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen indessen nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Auch mit der Schilderung der von ihnen erlittenen Gewalt und der von einem Polizeiinspektor ausgehenden Schikanen wird nicht dargetan, die Beschwerdeführenden liefen künftig ernsthaft Gefahr, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sich die Beschwerdeführenden an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Sie könnten zudem die vor Ort tätigen karitativen Organisationen kontaktieren, sollten sie deren Hilfestellung in Anspruch nehmen wollen.
E. 8.2.1 Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person kann gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte, wovon nur in Ausnahmefällen auszugehen ist. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 8.2.2 Die Beschwerdeführenden bedürfen aufgrund ihrer aktenkundigen gesundheitlichen Probleme wohl weiterhin medizinischer Betreuung. Der Beschwerdeführer gibt an, er sei während seiner Haft in der Türkei gefoltert worden. Gemäss Art. 15 ZMPZ sollen vulnerable Asylsuchende aufgrund ihrer individuellen Situation (Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Behinderung, schwere Erkrankung, psychischer Gesundheitszustand, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderweitiger physischer, psychischer oder sexueller Gewalt) in geeigneter Weise unterstützt werden. Vulnerablen Personen sollen von den kroatischen Behörden (Polizisten, Mitarbeiter/Sozialarbeiter der Empfangszentren, Vertreter von NGOs) möglichst früh erkannt und entsprechend betreut werden. Asylsuchende, die nicht offensichtlich vulnerabel sind, riskieren angesichts der nicht eingespielten Mechanismen zur Erkennung von Vulnerabilität, nicht identifiziert und nicht ihren Bedürfnissen gemäss betreut zu werden. Auch das Kroatische Rote Kreuz identifiziert und unterstützt vulnerable Asylsuchende, die in den Empfangszentren untergebracht sind, in psychosozialer Hinsicht (vgl. AIDA, a.a.O., S. 59). Im Empfangszentrum Zagreb können sich Asylsuchende an ein vom Innenministerium bezeichnetes Ambulatorium wenden, in dem hausärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Für vulnerable Personen haben das Gesundheitsministerium und lokale Gesundheitszentren spezialisierte Ambulatorien bezeichnet, unter denen sich das psychiatrische Krankenhaus von Zagreb befindet. In Zagreb wurde auch eine Apotheke bestimmt, an die sich Asylsuchende wenden können. Während des Berichtszeitraums war im Empfangszentrum Zagreb an den Werktagen ein Team der «Médecins du monde» (MdM) zugegen, das die Asylsuchenden medizinisch betreute und ihnen den Zugang zu staatlichen Gesundheitseinrichtungen erleichterte. Weitere Unterstützung beim Zugang zu Gesundheitseinrichtungen leisten Sozialarbeiter und Dolmetscher im Rahmen von Übersetzungen, Informationsweitergabe und beim Organisieren von Krankentransporten. Im Empfangszentrum von Zagreb stehen an Werktagen zwei Psychologen zur Verfügung, die bei Bedarf auch notfallmässig Hilfe leisten. Ein externer Psychiater besucht das Zentrum dreimal monatlich (vgl. AIDA, a.a.O., S. 92 f.). MdM berichtete, dass die psychologische Betreuung von Asylsuchenden dank der etablierten und verbesserten interdisziplinären Zusammenarbeit mit einem Allgemeinpraktiker, Psychologen und Psychiater und von Überweisungen an Psychiatriekliniken, die bei Bedarf von Dolmetschern und Personal von MdM unterstützt würden, gut funktioniere (vgl. AIDA, a.a.O., S. 95 f.).
E. 8.2.3 Vorliegend sieht das Bundesverwaltungsgericht keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung (vgl. E. 8.2.1) gefährdet würde. Die geltend gemachten und in den ärztlichen Berichten dokumentierten physischen und psychischen Beschwerden stellen keine derart gravierenden Erkrankungen dar, die in Kroatien nicht behandelt werden könnten. Sollten sich weitere medizinische Abklärungen, medikamentöse oder therapeutische Behandlungen als notwendig erweisen, so steht in Kroatien grundsätzlich eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung. Wie vorstehend erwähnt bieten nebst den staatlichen Einrichtungen auch NGOs Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2 f. sowie die Urteile des BVGer E-4348/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.3.2, E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.3, F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 6.4.3 und F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 7.5 je m.w.H.).
E. 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängten, der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts der schmerzhaften physischen Probleme und des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei in der Türkei gefoltert worden, als unabdingbar, dass die kroatischen Behörden (vgl. deren Schreiben vom 8. Dezember 2022) rechtzeitig über seinen Gesundheitszustand und seine medizinischen Bedürfnisse informiert werden. Um einen Unterbruch bei der Medikamenteneinnahme zu vermeiden, kann ihm (und gegebenenfalls auch der Beschwerdeführerin) ein entsprechender Vorrat mitgegeben werden.
E. 8.3 Soweit in der Beschwerde eine unzureichende Prüfung der humanitären Gründe durch das SEM geltend macht wird, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, ist der Eventualantrag, die Sache sei zur vollständigen Feststellung desselben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen.
E. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben weiter einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2023 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6041/2022 law/bah Urteil vom 16. Mai 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch Anna Brauchli, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige mit letztem Aufenthalt in C._______ (Provinz D._______), gelangten gemäss ihren Angaben bei der Personalienaufnahme (PA; ZEMIS Direkterfassung) im Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ vom 9. November 2022 am 3. November 2022 in die Schweiz und suchten am gleichen Tag um Asyl nach. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 20. Juli 2022 in Kroatien um Asyl ersucht hatten. A.c Am 22. November 2022 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden in Anwesenheit der ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch. A.c.a Der Beschwerdeführer erklärte, man habe ihn in Kroatien auf eine Wache gebracht, nachdem man ihn aufgegriffen habe. Dort sei er geschlagen und zu einem Corona-Test gebracht worden. Anschliessend sei er in einer Art Gefängnis 20 Tage lang festgehalten worden. Er sei mit drei Familien in einen Raum gesperrt worden, der in verschiedene Zimmer unterteilt gewesen sei. Die Türe sei nur geöffnet worden, wenn man ihm Nahrung gebracht habe. Nach 20 Tagen habe man ihm gesagt, er werde deportiert. Er sei mit zwei Monaten Haft bestraft worden. Ein Dolmetscher habe ihm geholfen, sodass er nur einen Monat habe «absitzen» müssen. Dann sei er vor Gericht gebracht und freigelassen worden. Der Richter habe gesagt, dass er zu Unrecht im Gefängnis gewesen sei, und sei schockiert gewesen, als er ihm seine Probleme geschildert habe. Nachdem er freigelassen worden sei, sei er in ein Camp gefahren worden, in dem es sehr schmutzig gewesen sei. Die Betten seien voll mit Taubendreck gewesen und es habe fürchterlich gestunken. Er sei zwei Tage in dem Camp gewesen, das sich in Zagreb befunden habe. Da das Essen ungeniessbar gewesen sei, habe er sich Nahrung von draussen besorgt. Die Toiletten seien fast übergelaufen mit Fäkalien und man habe ihm gesagt, er müsse sich damit abfinden. Die Leute vom Roten Kreuz seien human, die anderen seien gewalttätig gewesen. Er sei nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt, um sich mit den Schleppern zu treffen. Nach einem eineinhalbmonatigen Aufenthalt in diesem Land sei er durch Wälder gelaufen. Später sei er mit anderen Personen zusammen in einem Transporter bis in die Schweiz gefahren worden. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass man ihn in Kroatien mit Fäusten in den Bauch und den Rücken geschlagen, getreten und gefoltert habe. Er sei in stickigen, gepanzerten Fahrzeugen transportiert worden, in denen er hin und her geschleudert worden sei. Vom Staat habe er keine gesundheitliche Versorgung erhalten, das Rote Kreuz habe ihn versorgt. Man habe ihm nur drei Minuten zum Essen gegeben. Als ein Afghane nicht rechtzeitig mit dem Essen fertig geworden sei, sei er von zwei Polizisten mit Schlagstöcken misshandelt worden. Daraufhin sei er (der Beschwerdeführer) einen Tag in Hungerstreik getreten. Seine persönlichen Sachen seien ihm weggenommen worden; als er gesagt habe, dass diese Dinge ihm gehörten, habe man es verneint. Ein Inspektor habe ihn und seine Ehefrau vom Familienbereich in den Bereich der unverheirateten Männer gebracht. Seiner Frau habe man ein weisses T-Shirt gegeben, durch das man ihren Körper gesehen habe. Der Inspektor habe gedroht, er (der Beschwerdeführer) werde nach Kroatien zurückgeschickt, falls er in ein anderes Land gehe. Danach werde er von ihm in die Türkei geschickt. Er habe den Inspektor beim Roten Kreuz «angezeigt», weshalb dieser ihn im Visier gehabt und unterdrückt habe. Was er in Kroatien erlebt habe, sei schlimmer als das, was er während siebeneinhalb Jahren Haft in der Türkei erlebt habe. Nach gesundheitlichen Problemen gefragt, antwortete der Beschwerdeführer, man habe ihm in der Türkei zweimal die Hoden verdreht und er sei ohnmächtig geworden. Deshalb habe er ständig Schmerzen gehabt. Der Arzt habe gesagt, die Hodenkanälchen seien beschädigt und er könne keine Kinder mehr zeugen. Er sei von der türkischen in die kroatische Tyrannei geraten. Seine Erlebnisse belasteten ihn schwer, er könne dies psychisch nicht mehr ertragen. A.c.b Die Beschwerdeführerin schilderte, sie sei in Kroatien zwei Tage in Gewahrsam gewesen und habe sich anschliessend 20 Tage woanders aufgehalten. Nach einer einmonatigen Inhaftierung sei sie noch zwei Tage dortgeblieben und dann ausgereist. Sie habe sich zirka eineinhalb Monate in Bosnien und Herzegowina aufgehalten. Bis sie in die Schweiz gekommen sei, sei sie ungefähr eine Woche durch Wälder marschiert. Sie werde nicht nach Kroatien zurückzukehren, weil die Menschen dort rassistisch seien. Als man sie nach ihrer Einreise auf die Wache gebracht habe, sei ihr Ehemann geschlagen worden. Als sie ihn zu schützen versucht habe, sei sie von Polizistinnen geschubst worden. Sie habe sich entkleiden müssen und sei vor Männern durchsucht worden. Sie sei mit vielen Menschen in einen Raum gesperrt worden und habe zwei Tage lang kein Essen erhalten. Nachdem bei ihr ein Corona-Test durchgeführt worden sei, sei sie ins Gefängnis gebracht worden, wo man sie schlecht behandelt habe. Sie sei 20 Tage lang in ein Zimmer gesperrt worden und man habe sie nicht zu einem Arzt gehen lassen, obwohl sie eine allergische Reaktion gehabt und medizinische Versorgung verlangt habe. Sie sei zu jemandem gebracht worden, der ihr eine Salbe gegeben habe, welche die Allergie nur verschlimmert habe. Man habe sie die Medikamente, die sie in der Türkei erhalten habe, nicht einnehmen lassen. Man habe ihr gesagt, sie werde deportiert. Sie habe geantwortet, dass sie nicht in die Türkei zurückkehren könne, weil ihr Leben dort bedroht sei. Erst als ihr Mann den Behörden einen Ausdruck aus dem «e-Devlet» (Internetportal des türkischen Staates für Bürgerangelegenheiten; Anmerkung des Gerichts) gegeben habe, auf dem die gegen ihn geführten Verfahren ersichtlich gewesen seien, habe man gesagt, sie werde nicht deportiert. Nach 20 Tagen seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden. Danach habe man gesagt, sie müsse zwei Monate ins Gefängnis. Der beigezogene Dolmetscher habe gesagt, sie solle einen Anwalt beiziehen, was sie getan habe. Während des Verfahrens habe man sie in einem Bereich untergebracht, wo sich nebst ihr nur Männer aufgehalten hätten. Man habe ihr die Kleider weggenommen und ein Pyjama gegeben, durch das man alles habe sehen können. Sie habe einer Angestellten gesagt, es sei unmöglich, dass sie bei unverheirateten Männern untergebracht sei. Diese habe mit einem Inspektor gesprochen, der gesagt habe, sie solle sich nicht einmischen. Als sie (die Beschwerdeführerin) den Inspektor gebeten habe, ihr ein «anständiges» Oberteil aus ihrer Tasche zu holen, habe er gesagt, sie befinde sich nicht in einem Hotel. Sie habe eine Jacke gewollt, um sich angemessen kleiden zu können. Eine Frau habe ihr schliesslich eine Jacke gegeben. Sie sei nicht zum Essen gegangen, weil sie halbnackt gewesen sei. Obwohl sie das Recht auf täglich eine Stunde Hofgang gehabt hätte, sei ihr dies nicht gewährt worden. Nach einem Monat sei sie vor Gericht gebracht und freigelassen worden. Danach habe der Inspektor gedroht, sie werde nach Kroatien zurückgeschickt, falls sie in ein anderes Land gehe. Dann werde er sie sofort in die Türkei schicken. Nach ihrer gesundheitlichen Verfassung gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, seit ihrem Aufenthalt in Kroatien habe sie Albträume und wache nachts auf. Aus Angst entstünden Wunden an ihrer Lippe. Beim hiesigen Gesundheitsdienst habe sie nur ein Medikament gegen die Schmerzen an ihrer Schulter erhalten. A.d Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 24. November 2022 um die Übernahme der Beschwerdeführenden. A.e Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 8. Dezember 2022 zu. A.f Am 14. Dezember 2022 erkundigte sich das SEM beim Gesundheitsdienst des BAZ F._______, ob die Beschwerdeführenden in medizinischer Behandlung seien. Der Gesundheitsdienst teilte gleichentags mit, die Beschwerdeführerin habe drei Impftermine und einen Termin bei einem Gynäkologen ausstehend. Aus bei den Akten liegenden Dokumenten geht hervor, dass der Beschwerdeführer von (...) am 9. Dezember 2022 wegen Verdachts auf eine Hodentorsion an das (...) überwiesen wurde. Dem Bericht der Notfallstation des (...) vom 9. Dezember 2022 ist zu entnehmen, dass das Hodengewebe beim Beschwerdeführer gleichmässig aussehe und das Durchblutungsmuster gleichmässig sei. Hinweise auf eine Torsion gebe es keine. Der Nebenhoden komme unauffällig zur Darstellung, die Durchblutung sei nicht gesteigert und es gebe keine lokoregionären Zeichen für eine Entzündungsreaktion. Die Lymphknoten im Bereich der Leiste seien nicht krankhaft vergrössert. Diagnostiziert wurde eine beginnende Hoden- und Nebenhodenentzündung, die mit Antibiotika zu behandeln sei. Falls die Beschwerden trotz Abklärungen persistierten, könne gegebenenfalls eine psychosomatische Komponente abgeklärt werden. Der Beschwerdeführer habe schmerzkompensiert und in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 - eröffnet am 20. Dezember 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang zurückgeführt werden könnten. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. Dezember 2022 liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden einzuholen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das SEM und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. D. Am 29. Dezember 2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. E. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2023 gut. Er gab den Beschwerdeführenden die Gelegenheit, bis zum 27. Januar 2023 in der Beschwerde genannte sowie allfällige weitere Beweismittel beziehungsweise ärztliche Berichte nachzureichen. F. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine E-Mail von G._______ vom 27. September 2022 (inkl. schriftliche Antwort) und den Bericht des (...) vom 9. Dezember 2022 ein. Sie legten zudem eine E-Mail von G._______ vom 10. November 2022 und ein Überweisungsschreiben von (...) (nachfolgend: [...]) vom 23. Dezember 2022 bei. G. Am 2. Februar 2023 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das SEM. H. In seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2023 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung und hielt an seinem Standpunkt fest. I. In der Replik vom 22. Februar 2023, der eine E-Mail von H._______ beilag, nahm die Rechtsvertreterin namens der Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 19 zu Art. 20). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden ergab, dass sie am 20. Juli 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatten. Anlässlich des Dublin-Gesprächs bestätigten sie dies. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird, steht durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac fest, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien als asylsuchende Personen registriert wurden. Auch in der Beschwerde wird dies nicht bestritten. 5.2 Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 24. November 2022 bezüglich der Beschwerdeführenden am 8. Dezember 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass ihr Verfahren noch im Gange sei. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was auch nicht bestritten wird. 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, dass die Dublin-Staaten zur Registrierung von Drittstaatsangehörigen, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen würden, verpflichtet seien (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Vorliegend hätten die kroatischen Behörden die gesetzliche Pflicht zur Fingerabdruckabnahme umgesetzt. Aufgrund der in Kroatien registrierten Asylgesuche sei Kroatien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Es gebe keine begründeten Hinweise dafür, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre, das Verfahren nicht korrekt an die Hand genommen oder die Beschwerdeführenden zur Stellung eines Asylgesuchs gezwungen hätten. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK mit sich brächten. Die kroatischen Behörden würden von nationalen und internationalen Organisationen kritisiert, sie böten Migrantinnen und Migranten keine Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs und führten sie ohne Prüfung der Fluchtgründe nach Bosnien und Herzegowina zurück. Nach aktuellen Erkenntnissen des SEM könne die geschilderte Problematik im kroatischen Grenzgebiet nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Die Schweizer Botschaft in Kroatien (nachfolgend: Botschaft) habe mehrfach abgeklärt (zuletzt im März 2022), ob und inwiefern Dublin-Rückkehrende von der geschilderten Problematik betroffen seien. Nebst der Konsultation von öffentlich zugänglichen Quellen seien persönliche Gespräche mit Vertretern des kroatischen Innenministeriums, mit internationalen Organisationen (UNHCR, IOM), mit lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs; «Centre for Peace Studies» [CPS], «Are You Syrious?») und anderen diplomatischen Vertretungen vor Ort sowie mit der Ombudsstelle der Republik Kroatien geführt worden. Im Rahmen der mehrmalig durchgeführten Abklärungen durch die Botschaft seien keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt worden. Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, würden nach Zagreb gebracht. Dublin-Rückkehrende hätten Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, würden regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt und bei ihrer Ankunft über ihre Rechte informiert. Die Abklärungen hätten keine Hinweise hervorgebracht, dass Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörden drohten. Daran könnten auch die jüngsten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022 oder der Bericht von «Solidarité sans frontières» vom 5. Dezember 2022 nichts ändern. Sollten die Beschwerdeführenden der Ansicht sein, ihr Asylverfahren werde in Kroatien nicht korrekt durchgeführt, oder sollten sie sich durch die kroatischen Behörden oder Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich auf dem Rechtsweg an die zuständige Behörde wenden. Das SEM gehe nicht davon aus, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage gerieten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würden. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner gebe es auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, welche die Schweiz verpflichteten, das Asylgesuch zu prüfen. Das SEM sei der Ansicht, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden nicht von einer derartigen Schwere und derart spezifisch seien, dass eine Überstellung nach Kroatien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK würde nur dann vorliegen, wenn nach einer Überstellung wegen fehlender Behandlung oder fehlendem Zugang zu medizinischer Betreuung eine tatsächliche Gefahr bestünde, dass die zu überstellende Person einer schwerwiegenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die schweres Leiden oder eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Indizien für das Bestehen von solch schwerwiegenden Erkrankungen, die in Kroatien nicht adäquat behandelt werden könnten und deshalb einen Selbsteintritt der Schweiz bedingen würden, ergäben sich aus den vorhandenen Akten nicht. Dem SEM lägen keine Hinweise vor, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkäme, den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Eine medizinische Weiterbehandlung und eine allfällige psychiatrische Behandlung könnten auch in Kroatien in Anspruch genommen werden. Das SEM komme zum Schluss, dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK begründe. Folglich bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Sie hätten keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung seien sie gehalten, sich nötigenfalls selbständig an die kroatischen Behörden zu wenden, um die ihnen zustehenden Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern. Es ergäben sich keine Gründe, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) habe in seinem Bericht vom 3. Dezember 2021 vielseitige Mängel in den Strukturen der kroatischen Sicherheitskräfte dokumentiert. Die von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse würden die Frage aufwerfen, ob ihnen in Kroatien ein faires Asylverfahren zuteilwürde und ob Verstösse gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC ausgeschlossen werden könnten. Aufgrund der angedrohten Deportation in die Türkei drohe ihnen eine rechtswidrige Kettenabschiebung. Es sei fraglich, ob ein Staat, der massive und systematische Menschenrechtsverletzungen an seiner Grenze durch die eigenen Sicherheitsorgane dulde oder fördere, tatsächlich willens und in der Lage sei, die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Asylverfahren zu verhindern. Die Untersuchungen zu den Fehlverhalten der kroatischen Polizei- und Grenzbeamten hätten keine Resultate zu Tage gebracht und deren Ergebnisse würden von Kroatien unter Verschluss gehalten. Aufgrund der massiven Verstösse gegen Art. 3 EMRK und das zwingende Völkerrecht fordere die SFH in ihrem Bericht vom 13. September 2022, auf Überstellungen nach Kroatien sei zu verzichten, da von einer systematischen Gewaltanwendung durch die kroatischen Behörden auszugehen sei. Die Regelvermutung, Kroatien halte sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, könne nicht aufrechterhalten werden. Gemäss Angaben von Amnesty International (AI) hätten im Jahr 2021 in Kroatien weniger als 42 Personen internationalen Schutz erhalten, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, die Asylverfahren seien dort fair. Vor diesem Hintergrund erscheine es realistisch, dass den Beschwerdeführenden die Abschiebung in die Türkei drohe. Die Beschwerdeführenden seien in mehrfacher Hinsicht als vulnerable Personen zu qualifizieren, was vom SEM nicht thematisiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei ein Folteropfer und habe gemäss Art. 14 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-Folterkonvention [FoK]; SR 0.105) Anrecht auf Rehabilitation. Für die Unterbringung vulnerabler Personen gebe es in Kroatien einzig das Aufnahmezentrum Kutina. Einem Mitarbeiter des Rechtsschutzes sei am 15. September 2022 auf telefonische Anfrage mitgeteilt worden, dass dieses Zentrum renoviert werde. Dass für vulnerable Personen andere Unterbringungsmöglichkeiten bestünden, habe nicht bestätigt werden können. Herr G._______, Mitarbeiter beim CPS in Zagreb, habe bestätigt, dass das Zentrum in Kutina Ende Oktober 2022 immer noch geschlossen gewesen sei. Im Länderbericht 2021 von AIDA (Asylum Information Database) betreffend Kroatien werde ausgeführt, dass alle Asylbewerber in das Aufnahmezentrum für internationale Schutzsuchende in Zagreb verlegt worden seien. Selbst wenn das Zentrum in Kutina im Zeitpunkt der Überstellung wieder geöffnet wäre, wäre nicht sichergestellt, dass die Beschwerdeführenden dort untergebracht würden. Eine ihrer Vulnerabilität gerecht werdende Unterbringung und Versorgung gemäss der Aufnahmerichtlinie sei aktuell nicht gegeben. Dass NGOs ein spezielles Zentrum aufgebaut hätten, zeige, dass die normalen Aufnahmezentren Kroatiens nicht geeignet für die Unterbringung vulnerabler Personen seien. Das Einspringen von NGOs in Notlagen entbinde den Staat nicht von seinen Verpflichtungen aus der Dublin-III-VO. Herr G._______ habe darauf hingewiesen, dass dem CPS im September 2018 der Zugang zu den kroatischen Aufnahmezentren verweigert worden sei, weil man seine Dienste nicht mehr benötige. Seitdem könne das CPS die Aufnahmezentren nur noch mit einer Ausnahmegenehmigung der Leitung derselben besuchen. Bald darauf sei anderen NGOs und später auch dem «Hrvatski pravni centar» (Kroatisches Rechtszentrum), das aufgrund eines mit dem Innenministerium geschlossenen Vertrags kostenlosen Rechtsbeistand leisten sollte, der Zugang verweigert worden. Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht zur aktuellen Situation in Kroatien angesichts der Fluchtbewegungen wegen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine geäussert. Die Unterbringungskapazitäten für vulnerable Personen seien sehr gering, weshalb zu prüfen sei, ob diese nicht durch Ukraine-Flüchtlinge und aus Russland fliehenden Personen in Anspruch genommen würden. Die ukrainischen Kriegsflüchtlinge dürften unter Traumata leiden, weshalb die Kapazitäten in der psychiatrischen Versorgung in Kroatien ausgeschöpft sein dürften. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz noch keinen Psychiater konsultieren können. Dem Bericht des (...) vom 9. Dezember 2022 sei zu entnehmen, dass er möglicherweise unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Ausserdem leide er an Hodenschmerzen. Er habe geltend gemacht, es gehe seiner Ehefrau psychisch sehr schlecht, sie wolle nicht über Kroatien sprechen. Sie selber habe gesagt, sie könne seit der Zeit in Kroatien nachts nicht schlafen. Auch sie habe bisher keinen Termin bei einem Psychiater gehabt. Der medizinische Sachverhalt sei noch nicht genügend abgeklärt. Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, sie hätten in Kroatien keine gesundheitliche Versorgung erhalten. Die Beschwerdeführerin habe von Mückenstichen Wunden am ganzen Körper gehabt, worüber sich die Polizei lustig gemacht habe. Der Hinweis des SEM, sie könnten sich bei fehlender medizinischer Versorgung oder bei allfälligen Verständigungsproblemen an die zuständigen Stellen oder an karitative Organisationen wenden, sei vage und könne die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht begründen. Aufgrund von Berichten von Menschenrechtsorganisationen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie in Kroatien Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung hätten. Bei einer Wegweisung sei mit einer massiven, unwiderruflichen Verschlechterung ihres (psychischen) Gesundheitszustands zu rechnen. Die dem Beschwerdeführer nach Art. 14 FoK zustehende Rehabilitation würde verunmöglicht und es drohte ihm eine Retraumatisierung. Damit würde Art. 3 EMRK verletzt. Ein Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-lll-VO sei zwingend notwendig. Vorliegend habe das SEM bei der Prüfung des Selbsteintritts lediglich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden in einer Unterkunft in Kroatien untergebracht würden. Das für vulnerable Personen vorgesehene Zentrum Kutina sei derzeit geschlossen. Die Informationen der Botschaft vom März 2022 seien nicht aktuell. Angesichts der Ukrainekrise und der massiv gestiegenen Zahl der Schutzsuchenden auf der Balkanroute sei eine Aktualisierung der konkreten Situation in Kroatien angezeigt. Ein pauschaler Hinweis, Kroatien habe Ausweichmöglichkeiten bereitzustellen, genüge nicht. Im Rahmen der behördlichen Untersuchungs- und Begründungspflicht liege es am SEM, zu belegen, dass die besonders vulnerablen Beschwerdeführenden die nötige Unterkunft, medizinische und psychologische Betreuung sowie Rehabilitation ohne Verzögerung erhielten. Angesichts der konkreten Umstände sei die pauschale Prüfung des SEM unzureichend. Es unterschreite sein Ermessen und verletze das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zu einem anderen Schluss gelangen, sei das SEM zumindest anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater medizinischer Behandlung und Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. 6.3 Mit der Eingabe vom 25. Januar 2023 wurde eine E-Mail von G._______ vom 10. November 2022 eingereicht, in der erneut bestätigt wird, dass das Zentrum in Kutina geschlossen sei. Dem Überweisungsschreiben vom 23. Dezember 2022 von (...) an einen Facharzt FMH Urologie ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin an Hodenschmerzen leide. 6.4 Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung einleitend auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und führt aus, die auf Beschwerdeebene eingereichten E-Mails des CPS rechtfertigten keine Änderung seines Standpunktes. Den Dokumenten seien keine Hinweise auf eine systematische Benachteiligung oder völkerrechtswidrige Behandlung von Dublin-Rückkehrenden zu entnehmen. Die Auffassung des CPS, Kroatien sei nicht sicher und auch Dublin-Rückkehrende könnten Opfer eines Push-backs werden, lasse nicht auf einen systemischen Mangel schliessen. Beim vom CPS erwähnten Fall zweier nigerianischer Studenten handle es sich um einen nicht abschliessend geklärten Einzelfall aus dem Jahr 2019, der nicht im Zusammenhang mit Dublin-Rückführungen stehe. Kroatien sei durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, adäquate Unterkunftsmöglichkeiten und Betreuungsangebote für vulnerable Personen bereitzustellen. Es sei davon auszugehen, dass der EU-Mitgliedstaat dieser Pflicht auch vorliegend nachkommen werde, selbst wenn das Aufnahmezentrum in Kutina noch geschlossen sein sollte. Das Aufnahmezentrum in Zagreb verfüge über die nötige Infrastruktur für die Unterbringung und Betreuung von vulnerablen Personen, was auch das CPS bestätige. Gemäss dem aktuellsten AIDA «Country Report» zu Kroatien würden Flüchtende aus der Ukraine zuerst in einem von drei eigens geschaffenen Registrierungszentren untergebracht. Anschliessend würden sie an Kollektiv- oder Privatunterkünfte verwiesen. Gemäss den Informationen der kroatischen Regierung hätten sich im Januar 2023 1'552 Geflüchtete in einer Kollektivunterkunft und 20'855 Personen in Einzelunterkünften befunden. Die Geflüchteten aus der Ukraine belasteten die Unterbringungsstrukturen für Asylsuchende in Kroatien nicht. Damit sei nicht von einem akuten Mangel an Unterbringungsplätzen für vulnerable Personen auszugehen. Dies werde durch die Angaben von CPS bestätigt, nach welchen das Aufnahmezentrum in Zagreb mit einer Gesamtkapazität von 600 Plätzen per 30. Juni 2022 sowie per 19. September 2022 jeweils nur zu rund 50% ausgelastet gewesen sei. Selbst wenn gewisse Organisationen in den Aufnahmezentren nicht direkt präsent sein sollten, könne eine Kontaktaufnahme auf anderem Weg oder durch Vermittlung des Kroatischen Roten Kreuzes, das die Zentren betreibe, erfolgen. Gemäss Erkenntnissen des SEM sei der Zugang zur medizinischen Versorgung in Kroatien gewährleistet. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine medizinische oder psychiatrische Behandlung verweigern würde. Kroatien sei zudem Signatarstaat der FoK. Eine Behandlung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der geschilderten Foltererlebnisse in der Türkei könne auch dort in Anspruch genommen werden. Demnach erscheine es nicht angezeigt, von den kroatischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie zu adäquater Unterbringung und Betreuung einzuholen. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden könne bei der Organisation der Überstellung bestimmungsgemäss Rechnung getragen werden. 6.5 In der Replik wird entgegnet, das SEM habe das Vorliegen eines systemischen Mangels im kroatischen Asylsystem nicht eingehend geprüft und sich nicht im Detail mit den Berichten betreffend die Mängel im kroatischen Asylverfahren auseinandergesetzt. In einem Artikel der WOZ (Die Wochenzeitung) vom 22. Dezember 2022 seien die Abklärung der Botschaft und die angebliche Auskunft der NGO genauer unter die Lupe genommen worden. Laut der zitierten Mitarbeiterin des CPS stelle sich die Situation für Asylsuchende und NGOs in Kroatien anders dar, als in der Botschaftsabklärung, die anscheinend von einem Praktikanten durchgeführt worden sei, ausgeführt. Auch in Zagreb komme es vor, dass Personen, die sich in einem Asylverfahren befänden, von der Polizei aufgegriffen und nach Bosnien und Herzegowina verschleppt würden. Kettenabschiebungen könnten auch aus dem Landesinnern nicht ausgeschlossen werden. Aus der Antwort des CPS und aus den in der Beschwerde zitierten Berichten der SFH und von AI fänden sich diverse Hinweise auf Verletzungen von völkerrechtlichen Bestimmungen. H._______, Mitarbeiterin des CPS, führe in ihrer E-Mail vom 3. Februar 2023 aus, dass in mehreren Fällen Personen mit kroatischen Asylbewerberausweisen nach Rückschiebungen in Bosnien und Herzegowina aufgefunden worden seien. Der Reportage zur Balkan Region des «Border Violence Monitoring Networks» (BVMN) vom Juni 2022 und dem «Black Book of Pushbacks» sei zu entnehmen, dass Hilfsorganisationen in Zagreb wiederholt festgestellt hätten, dass Einzelpersonen an örtlichen Polizeistationen der Zugang zum Asylverfahren verweigert und diese illegal nach Bosnien und Herzegowina oder Serbien abgeschoben worden seien. Demnach sei der Zugang zum Asylverfahren in Zagreb nicht garantiert. Vorliegend sei nicht sichergestellt, dass die Beschwerdeführenden bei Ankunft in Zagreb tatsächlich Zugang zu einem (rechtsstaatlich korrekten) Asylverfahren erhielten. Die Verweisung auf den Rechtsweg erscheine vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Kroatien realitätsfern. Gemäss Botschaftsabklärung habe die Ombudsfrau in Frage gestellt, ob abgewiesene Asylsuchende Zugang zu Rechtshilfe hätten. Anwälten werde der Zugang zu den Empfangszentren aus formellen Gründen verwehrt. Verfahrenstechnische Regeln könnten so zu Hürden werden. Das SEM müsse im vorliegenden Fall prüfen, ob die Beschwerdeführenden Gefahr liefen, Opfer eines Push-Backs zu werden. Ihnen sei von den kroatischen Behörden mehrfach angedroht worden, sie würden in die Türkei deportiert. In der Antwort des CPS werde ausgeführt, das Aufnahmezentrum in Kutina sei für die Unterbringung besonders schutzbedürftiger Personen bestimmt. Daneben würden vulnerable Personen auch im Zentrum in Zagreb untergebracht, was nicht bedeute, dass Letzteres auch für vulnerable Personen geeignet sei. Gemäss CPS mangle es beim Personal im Zentrum in Zagreb an Sensibilität. Aus dem AIDA-Bericht vom 22. April 2022 gehe ebenfalls hervor, dass nur das Zentrum in Kutina für die Unterbringung von vulnerablen Personen geeignet sei. Das Zentrum in Zagreb werde im Zusammenhang mit vulnerablen Personen nicht erwähnt. Hinsichtlich des Hinweises des SEM, es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, die ihnen zustehenden Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern, sei anzumerken, dass in zwei Urteilen des EGMR festgestellt worden sei, dass bei rechtswidrigem polizeilichem Verhalten keine effizienten Ermittlungen durchgeführt und daher weder konkrete Sanktionen gegen die Täter oder die Verantwortlichen erlassen noch systemische Veränderungen bewirkt worden seien, welche die rechtswidrige systemische Praxis der illegalen Ausweisungen und Gewalt beenden würden (Urteile des EGMR vom 18. November 2021, M.H. und andere v. Kroatien, Nr. 15670/18 und 43115/18 und vom 17. Januar 2023, Daraibou v. Kroatien, Nr. 84523/17). Der EGMR habe festgestellt, dass Kroatien Art. 2 (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung) und Art. 5 Abs. 1 (Recht auf Sicherheit und Freiheit) EMRK sowie Art. 4 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK (Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern) verletzt habe. Bei einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien sei mit einer massiven, unwiderruflichen Verschlechterung ihres (psychischen) Gesundheitszustands zu rechnen. Das SEM führe knapp aus, gemäss seinen Erkenntnissen sei der Zugang zur medizinischen Versorgung in Kroatien gewährleistet. Es sei nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse dies seien und worauf es sich dabei stütze. Ihre detaillierten Ausführungen zu den eigenen Erlebnissen mit dem kroatischen Gesundheitssystem würden nicht thematisiert. Dass der Beschwerdeführer als Folteropfer zu qualifizieren sei, würdige das SEM mit dem Satz, Kroatien sei Signatarstaat der FoK, weshalb eine Behandlung auch dort in Anspruch genommen werden könne. Ob eine spezielle Behandlung für Folteropfer (Rehabilitation) in Kroatien existiere und ob Dublin-Rückkehrende Zugang zu einer solchen hätten, kläre das SEM nicht ab. 7. 7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteile des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 [publiziert als Referenzurteil] E. 9.5, E-5872/2023 vom 6. März 2023 E. 6.2, D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2, F-3984/2022 vom 14. November 2022 E. 3.2 und F-3903/2022 vom 16. September 2022 E. 4). Eine Verletzung von Art. 4 GRC wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine unterstützungsbedürftige Person sich unabhängig von ihrem Willen in einer Situation extremer Not befände, die es ihr nicht ermöglichte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 19. März 2019, Deutschland gegen A. J., C-163/17 Rn. 87 ff.). 7.2 7.2.1 Das kroatische «Zakon o me unarodnoj i privremenoj zastiti» (ZMPZ; Gesetz über internationalen und vorübergehenden Schutz) verpflichtet das kroatische Innenministerium, Asylsuchende innerhalb von 15 Tagen nach Stellung des Asylgesuchs über das Verfahren sowie ihre Rechte (z.B. unentgeltlicher Rechtsbeistand, Kontaktnahme mit dem UNHCR und NGOs) und Pflichten zu informieren. Die entsprechenden Informationen werden den Asylsuchenden gemäss Angaben des kroatischen Innenministeriums mündlich oder schriftlich gegeben. Informationsblätter sind in verschiedenen Sprachen erhältlich. Auch einige NGOs haben Informationsblätter und Broschüren verfasst, die in den Empfangszentren, in denen die Asylsuchenden untergebracht werden, erhältlich sind. Dort liegt auch ein Informationsblatt auf, das in Zusammenarbeit des UNHCR, des kroatischen Rechtszentrums und des kroatischen Innenministeriums entstanden ist. Dieses ist zudem auf der Webseite des Rechtszentrums aufgeschaltet. Des Weiteren stehen diverse Merkblätter und Videos über das Asylverfahren und den kroatischen Alltag zur Verfügung, die von anderen Organisationen herausgegeben wurden (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Croatia, 2021 Update, S. 75 f.). 7.2.2 Nach dessen Renovation und Wiedereröffnung im Jahr 2014 war vor allem das Empfangszentrum in Kutina für die Unterbringung von vulnerablen Asylsuchenden vorgesehen. Dieses Zentrum wird seit Oktober 2021 erneut renoviert. Das derzeit für die Unterbringung von Asylsuchenden allein zur Verfügung stehende Empfangszentrum in Zagreb wurde 2019 renoviert. Nach der Renovation waren die Lebensbedingungen für die Asylsuchenden gemäss Angaben des Kroatischen Roten Kreuzes merklich verbessert. Maximal vier Personen teilen sich ein Zimmer, Familien werden im gleichen Zimmer untergebracht und erhalten bei Bedarf zwei Zimmer zugeteilt. Es stehen genügend Duschen und Toiletten zur Verfügung, die regelmässig gereinigt werden (vgl. AIDA, a.a.O., S. 84 f.). 7.2.3 Das UNHCR hat Zugang zu allen Zentren, in denen Asylsuchende oder ausländische Personen untergebracht sind. Mitarbeitende des Kroatischen Roten Kreuzes sind in den Empfangszentren täglich anwesend; sie können Asylsuchende an weitere Organisationen verweisen, bei denen sie sich informieren können. Juristen des kroatischen Rechtszentrums, welche die Asylsuchenden kostenlos berieten, hatten bis März 2020 ebenfalls Zutritt zu den Empfangszentren. Im Zuge der Covid-Pandemie wurde der Zugang zu den Empfangszentren beschränkt, weshalb die Beratungen telefonisch oder per E-Mail erfolgten. Bei Bedarf können die Asylsuchenden die Juristen in deren Büro aufsuchen (vgl. AIDA, a.a.O., S. 77). 7.2.4 Asylsuchende können sich auf dem kroatischen Staatsgebiet grundsätzlich frei bewegen und auf eigene Kosten auch ausserhalb der Empfangszentren wohnen. In den Empfangszentren Untergebrachte müssen die Zentrumsleitung informieren, falls sie eine oder mehrere Nächte - Abwesenheiten bis zu 15 Tagen sind möglich, ohne dass die Asylsuchenden ihre Unterkunft in den Empfangszentren verlieren - ausserhalb des Zentrums verbringen wollen (vgl. AIDA, a.a.O., S. 81 f.). 7.3 Der Umstand, dass die Lebensverhältnisse im ersuchenden Mitgliedstaat günstiger sind als im grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat, lassen nicht den Schluss zu, die betreffende Person sei im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt, eine gegen Art. 4 GRC verstossende Behandlung zu erleiden (vgl. a.a.O. Rn. 93 ff.). Auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Aussagen zu ihrer Behandlung in Kroatien, ist nicht davon auszugehen, sie würden nach einer Überstellung in dieses Land in eine Situation extremer Not im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung geraten. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt aufgrund der von den Beschwerdeführenden im Dublin-Gespräch geschilderten Erlebnisse und den in ihren Eingaben gemachten Ausführungen nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen indessen nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Auch mit der Schilderung der von ihnen erlittenen Gewalt und der von einem Polizeiinspektor ausgehenden Schikanen wird nicht dargetan, die Beschwerdeführenden liefen künftig ernsthaft Gefahr, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sich die Beschwerdeführenden an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Sie könnten zudem die vor Ort tätigen karitativen Organisationen kontaktieren, sollten sie deren Hilfestellung in Anspruch nehmen wollen. 8.2 8.2.1 Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person kann gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte, wovon nur in Ausnahmefällen auszugehen ist. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.2.2 Die Beschwerdeführenden bedürfen aufgrund ihrer aktenkundigen gesundheitlichen Probleme wohl weiterhin medizinischer Betreuung. Der Beschwerdeführer gibt an, er sei während seiner Haft in der Türkei gefoltert worden. Gemäss Art. 15 ZMPZ sollen vulnerable Asylsuchende aufgrund ihrer individuellen Situation (Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Behinderung, schwere Erkrankung, psychischer Gesundheitszustand, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderweitiger physischer, psychischer oder sexueller Gewalt) in geeigneter Weise unterstützt werden. Vulnerablen Personen sollen von den kroatischen Behörden (Polizisten, Mitarbeiter/Sozialarbeiter der Empfangszentren, Vertreter von NGOs) möglichst früh erkannt und entsprechend betreut werden. Asylsuchende, die nicht offensichtlich vulnerabel sind, riskieren angesichts der nicht eingespielten Mechanismen zur Erkennung von Vulnerabilität, nicht identifiziert und nicht ihren Bedürfnissen gemäss betreut zu werden. Auch das Kroatische Rote Kreuz identifiziert und unterstützt vulnerable Asylsuchende, die in den Empfangszentren untergebracht sind, in psychosozialer Hinsicht (vgl. AIDA, a.a.O., S. 59). Im Empfangszentrum Zagreb können sich Asylsuchende an ein vom Innenministerium bezeichnetes Ambulatorium wenden, in dem hausärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Für vulnerable Personen haben das Gesundheitsministerium und lokale Gesundheitszentren spezialisierte Ambulatorien bezeichnet, unter denen sich das psychiatrische Krankenhaus von Zagreb befindet. In Zagreb wurde auch eine Apotheke bestimmt, an die sich Asylsuchende wenden können. Während des Berichtszeitraums war im Empfangszentrum Zagreb an den Werktagen ein Team der «Médecins du monde» (MdM) zugegen, das die Asylsuchenden medizinisch betreute und ihnen den Zugang zu staatlichen Gesundheitseinrichtungen erleichterte. Weitere Unterstützung beim Zugang zu Gesundheitseinrichtungen leisten Sozialarbeiter und Dolmetscher im Rahmen von Übersetzungen, Informationsweitergabe und beim Organisieren von Krankentransporten. Im Empfangszentrum von Zagreb stehen an Werktagen zwei Psychologen zur Verfügung, die bei Bedarf auch notfallmässig Hilfe leisten. Ein externer Psychiater besucht das Zentrum dreimal monatlich (vgl. AIDA, a.a.O., S. 92 f.). MdM berichtete, dass die psychologische Betreuung von Asylsuchenden dank der etablierten und verbesserten interdisziplinären Zusammenarbeit mit einem Allgemeinpraktiker, Psychologen und Psychiater und von Überweisungen an Psychiatriekliniken, die bei Bedarf von Dolmetschern und Personal von MdM unterstützt würden, gut funktioniere (vgl. AIDA, a.a.O., S. 95 f.). 8.2.3 Vorliegend sieht das Bundesverwaltungsgericht keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung (vgl. E. 8.2.1) gefährdet würde. Die geltend gemachten und in den ärztlichen Berichten dokumentierten physischen und psychischen Beschwerden stellen keine derart gravierenden Erkrankungen dar, die in Kroatien nicht behandelt werden könnten. Sollten sich weitere medizinische Abklärungen, medikamentöse oder therapeutische Behandlungen als notwendig erweisen, so steht in Kroatien grundsätzlich eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung. Wie vorstehend erwähnt bieten nebst den staatlichen Einrichtungen auch NGOs Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2 f. sowie die Urteile des BVGer E-4348/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.3.2, E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.3, F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 6.4.3 und F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 7.5 je m.w.H.). 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängten, der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts der schmerzhaften physischen Probleme und des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei in der Türkei gefoltert worden, als unabdingbar, dass die kroatischen Behörden (vgl. deren Schreiben vom 8. Dezember 2022) rechtzeitig über seinen Gesundheitszustand und seine medizinischen Bedürfnisse informiert werden. Um einen Unterbruch bei der Medikamenteneinnahme zu vermeiden, kann ihm (und gegebenenfalls auch der Beschwerdeführerin) ein entsprechender Vorrat mitgegeben werden. 8.3 Soweit in der Beschwerde eine unzureichende Prüfung der humanitären Gründe durch das SEM geltend macht wird, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, ist der Eventualantrag, die Sache sei zur vollständigen Feststellung desselben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
9. Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben weiter einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2023 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler