Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh- renden vom 30. April 2023 nicht ein, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien an. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-3332/2023 vom 22. Juni 2023 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 reichte der minderjährige Sohn C._______ über die rubrizierte Rechtsvertretung ein Wiedererwägungsgesuch ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund der neuen Tatsache, dass er in der Psychiatrie untergebracht worden sei und zudem Opfer von Gewalt durch seinen Vater sei, erscheine der Wegweisungsvollzug nach Kroatien insbesondere zusammen mit seiner Familie, von der er zurzeit getrennt untergebracht sei, als unzumutbar und insbesondere unter Be- rücksichtigung des Kindeswohls als äusserst bedenklich. Zudem sei der medizinische Sachverhalt nicht geklärt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Bericht der (…) vom
30. Juni 2023 zu den Akten, wonach er sich zwischen dem 8. und 29. Juni 2023 in stationärer Behandlung befunden habe und eine Anpassungsstö- rung mit mittelgradig depressiver Symptomatik diagnostiziert worden sei. C. Am 30. Juni 2023 richtete das SEM eine Gefährdungsmeldung an die Kin- der- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) G._______. D. Am 26. Juli 2023 reichte eine externe Rechtsvertretung ein Wiedererwä- gungsgesuch betreffend sämtliche Beschwerdeführenden beim SEM ein. Zur Begründung wurde dabei im Wesentlichen geltend gemacht, C._______ sei aufgrund von Suizidalität zur stationären Krisenintervention in die (…) und zwei weitere Male in die (…) zugewiesen worden. Im statio- nären Aufenthalt habe er sich absprachefähig gezeigt und von suizidalen Gedanken distanziert. Neben den traumatischen Ereignissen auf der Flucht habe er auch die familiäre Situation insbesondere mit dem Vater als belastend benannt. Er habe diesbezüglich immer wieder andere Aussagen
D-6865/2023 Seite 3 gemacht und weder in der körperlichen Untersuchung noch im Gespräch mit den Eltern hätten die verschiedenen Vorwürfe bekräftigt werden kön- nen. Die Eltern hätten eine deutliche Bereitschaft zur Wahrnehmung der Möglichkeiten der Familienbegleitung gezeigt. Nach Klinikaustritt sei C._______ getrennt von seiner Familie untergebracht worden, was seinen Gesundheitszustand stabilisiert habe. Er sei nun unter engmaschiger psy- chiatrischer Aufsicht. Aufgrund diverser Schwierigkeiten beim Zugang zu psychiatrischer Behandlung für Asylsuchende in Kroatien wäre C._______ mit seinen psychischen Problemen alleine gelassen und sein Leben auf- grund der akuten Suizidgefahr gefährdet. Es sei ihm deshalb nicht zuzu- muten nach Kroatien zurückgebracht zu werden. Das SEM müsse wegen systemischen Schwachstellen im kroatischen Asylsystem (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) beziehungsweise aus humanitären Gründen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) auf die Asylgesuche der Be- schwerdeführenden selbst eintreten. Auch das Kindeswohl verbiete die Rückführung nach Kroatien. Eventualiter seien individuelle Garantien von den kroatischen Behörden einzuholen, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien adäquat medizinisch behandelt und versorgt sowie in einer pas- senden Unterkunft untergebracht würden. Zur Stützung der Eingabe wurden unter anderem Berichte der (…) vom
26. Juni 2023 und der (…) vom 12. Juli 2023 zu den Akten gereicht. Beim SEM gingen zudem zwei weitere Berichte der (…) vom 14. Juli 2023 und der (…) vom 8. August 2023 ein. Gemäss diesen Berichten habe sich C._______ vom 5. bis 12. Juli 2023 und vom 3. bis 8. August 2023 in sta- tionärer Behandlung befunden. E. Mit Schreiben vom 21. August 2023 forderte das SEM die beiden Rechts- vertretungen auf, zwecks Koordination der zwei hängigen Wiedererwä- gungsgesuche miteinander Rücksprache zu nehmen. F. Mit Schreiben vom 31. August 2023 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter mit, er werde auch das Mandat für die übrigen Familienmitglieder überneh- men. G. Mit Eingabe vom 25. September 2023 legte die externe Rechtsvertretung das Mandat nieder.
D-6865/2023 Seite 4 H. Die KESB G._______ teilte dem SEM am 17. Oktober 2023 auf Nachfrage hin mit, dass bezüglich C._______ kein Verfahren geführt werde. I. Mit Schreiben vom 2. November 2023 wurde dem Rechtsvertreter die Ab- weisung des Wiederwägungsgesuches angekündigt. J. Am 7. November 2023 teilte der Rechtsvertreter mit, er habe am 6. Novem- ber 2023 wegen der drohenden gemeinsamen Wegweisung der Familie nach Kroatien eine Gefährdungsmeldung bei der KESB H._______ einge- reicht. Es werde darum ersucht, deren Abklärungen abzuwarten. Als Bei- lage wurde die Gefährdungsmeldung (datiert auf den 3. November 2023) eingereicht. K. Mit Verfügung vom 7. November 2023 – eröffnet am 9. November 2023 – lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom
5. Juni 2023 fest. L. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 erhoben die Beschwerdeführenden
– handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – gegen diesen Ent- scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung an die Vo- rinstanz, auf ihr Asylgesuch einzutreten, sowie eventualiter die Rückwei- sung der Sache zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem seien die Akten der Vorinstanz, des Mig- rationsamtes I._______ sowie der KESB G._______ und H._______ zu edieren. M. Am 12. Dezember 2023 wurde der Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen ausgesetzt. N. Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 teilte der Rechtsvertreter mit, die KESB H._______ habe ihm am 18. Januar 2024 mitgeteilt, dass für C._______
D-6865/2023 Seite 5 eine Beistandschaft errichtet worden sei. Die entsprechende Mitteilung der KESB über eine am 11. Januar 2024 errichtete Beistandschaft lag dem Schreiben bei. O. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2024 erteilte die damals zustän- dige Instruktionsrichtern der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, dem Gericht eine Kopie des Entscheids der KESB H._______ vom 11. Januar 2024 zukommen zu las- sen. P. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 wurde eine Kopie des Entscheids der KESB H._______ vom 11. Januar 2024 zu den Akten gereicht. Q. In seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2024 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. R. Mit Eingabe vom 4. März 2024 wurde eine Replik zu den Akten gereicht. S. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die im Rubrum genannte vorsitzende Richterin sowie die Gerichtsschreiberin umgeteilt.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
D-6865/2023 Seite 6 Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 In der Beschwerde wird gefordert, die Sache sei eventualiter zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil diese den Sachver- halt nicht richtig abgeklärt habe. Diese Rüge gilt es vorab zu prüfen.
E. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit- wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachver- halt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 3.2 Zur Begründung wird vorliegend vorgebracht, das SEM habe nicht ab- geklärt, ob C._______ in Kroatien trotz Kapazitätsbeschränkungen der Zu- gang zu medizinischen Leistungen und zur entsprechenden Unterkunft ge- währt würde. Auch ungeklärt bleibe die Wahrung des Kindeswohls. Er lebe bereits seit mehreren Monaten getrennt von seinen Eltern, womit diesen aktuell das Aufenthaltsbestimmungsrecht faktisch nicht mehr zustehe. Die Sache sei dementsprechend eventualiter an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, damit diese weitere Abklärungen vornehme, um das Kindswohl im Falle einer Wegweisung der Familie nach Kroatien sicherzustellen. Konkret
D-6865/2023 Seite 7 sei bei den kroatischen Behörden eine individuelle Zusicherung betreffend die weiterhin getrennte Unterbringung der Familie sowie die lnvolvierung der kroatischen Kindsschutzbehörden und den unmittelbaren Zugang zur benötigten psychotherapeutischen Behandlung einzuholen. Zur richtigen und vollständigen Sachverhaltserstellung sei ebenfalls der ausstehende Entscheid der KESB H._______ abzuwarten. Das SEM habe zudem die familiäre Situation sowie die schweren Krankheiten von C._______ sowie auch von den restlichen Familienangehörigen zwar vor dem Hintergrund von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 3 EMRK und Art. 3 KRK geprüft, nicht jedoch im Rahmen der Ermessensausübung gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1. Die Ausführungen des SEM liessen eine Gesamtbetrachtung aller konkreten Umstände des vorliegenden Falles vermissen und es habe sein Ermessen vorliegend unterschritten, weshalb die Sache im Sinne des Eventualantrags zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
E. 3.3 Vorliegend hat das SEM den Sachverhalt korrekt erhoben und in seiner Verfügung ausführlich begründet, weshalb es davon ausgeht, dass ein Selbsteintritt nicht angezeigt ist. Dabei hat es alle wesentlichen Umstände mit einbezogen – insbesondere auch das Kindswohl – und sich eingehend mit der familiären und gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführen- den sowie auch der Situation in Kroatien auseinandergesetzt. Angesichts der Aktenlage durfte das SEM dabei in antizipierender Beweiswürdigung darauf verzichten, den neuerlichen Entscheid der KESB abzuwarten. Mitt- lerweile liegt dieser Entscheid vor, womit der Sachverhalt zumindest zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin rechtsgenüglich erstellt ist. Dass die Beschwer- deführenden bezüglich der Situation in Kroatien und der Beurteilung des vorliegenden Falles eine andere Meinung vertreten, führte ebenfalls nicht zu einer ungenügenden Feststellung des Sachverhaltes.
E. 3.4 Der Sachverhalt ist damit als genügend erstellt zu betrachten und der Begründungspflicht wurde genüge getan. Der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten abzuweisen und das Ge- richt hat in der Sache selber zu entscheiden.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner prak- tisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Än- derung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich
D-6865/2023 Seite 8 eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E.
E. 4.2 Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gefällten Nichteintretensent- scheides kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des or- dentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates oder hinsichtlich der Völker- rechtskonformität einer Überstellung dorthin ergeben haben, oder ob seit- her humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eingetreten sind.
E. 4.3 Zu bemerken gilt es vorliegend, dass die geltend gemachten Gründe zum Teil wohl unter dem Titel der Revision zu prüfen gewesen wären, zu- mal der Beschwerdeführer bereits vor Abschluss des ordentlichen Verfah- rens einen Zusammenbruch erlitten hat und ein stationärer Klinikaufenthalt wegen suizidaler Absichten notwendig wurde und auch die Vorfälle im Zu- sammenhang mit der vom Vater ausgehenden häuslichen Gewalt gegen- über seinem Sohn C._______ sich vor Abschluss des ordentlichen Verfah- rens zutrug. Andererseits wurde die Trennung des Sohnes von seiner Fa- milie erst nachträglich angeordnet, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, sämtliche neuen Tatsachen und Beweismittel als Einheit unter dem Titel der Wiedererwägung zu prüfen. Dies umso mehr, als den Beschwerdefüh- renden damit kein Rechtsnachteil erwächst.
E. 4.4 Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon aus- gegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Überstellung nach Kroa- tien gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO), weiterhin gegeben sind und es zu Recht an ihrer ur- sprünglichen Verfügung vom 5. Juni 2023 festgehalten hat, wobei praxis- gemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massge- bend ist.
E. 4.5 m.w.H.).
E. 5.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung hielt das SEM im We- sentlichen fest, gemäss Aktenlage und unter Berücksichtigung der
D-6865/2023 Seite 9 Wahrung der Familieneinheit seien aktuell keine Gründe ersichtlich, die eine allfällige dauerhafte Trennung des minderjährigen Sohnes von den restlichen Familienmitgliedern rechtfertigen könnte. Daran vermöge auch der Eingang der neu eingereichten Gefährdungsmeldung durch die Rechtsvertretung bei der KESB H._______ am 6. November 2023 nichts zu ändern. Nach ausführlicher Zusammenfassung sämtlicher eingereichter Arztberichte führte das SEM weiter aus, es teile hinsichtlich der Gewaltvor- würfe von C._______ gegen seinen Vater die Einschätzung im Zwischen- bericht der (…) vom 26. Juni 2023, wonach weder in der körperlichen Un- tersuchung noch im Gespräch mit den Kindseltern deutliche Zeichen er- sichtlich seien, die dies bekräftigen könnten. So habe denn auch die KESB G._______ kein Verfahren eröffnet und angeregt, dass zwischen Vater und Sohn ein Annäherungsversuch organisiert werden könnte. Daran vermöge der Verweis in der Eingabe der Rechtsvertretung vom 7. November 2023 auf ein Gespräch vom 26. Oktober 2023, in welchem C._______ der Rechtsvertretung gegenüber geäussert habe, dass er weiterhin aus Angst eine Trennung von seinem Vater wünsche, nichts zu ändern. Kroatien stelle für die Problematik der häuslichen Gewalt ein umfassendes rechtliches und faktisches Instrumentarium zur Verfügung und es sei Mitglied des Europa- rates und insbesondere Vertragsstaat der «Istanbul-Konvention», des um- fassendsten Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Be- kämpfung von Gewalt gegen Frauen und Kinder sowie häuslicher und fa- miliärer Gewalt. Die Umsetzung der Istanbul-Konvention werde in Kroatien durch die Gender Equality Ombudsperson, ein unabhängiges und eigen- ständiges, von der EU finanziell unterstütztes Organ, überwacht, an welche sich jede Person, die glaube, im Bereich der Gender Equality Übergriffe erlitten zu haben, insbesondere bei häuslicher Gewalt, wenden könne. Die kroatische Vizepräsidentin der Europäischen Kommission sei ausserdem zuständig für die Überwachung, Entwicklung und Anwendung der UN-Kin- derrechtskonvention in den EU-Staaten. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Kroatien könne es nachvollziehbar sein, wenn sich Suizidgedanken oder eben eine Verschlechterung des Gesund- heitszustandes bemerkbar machen würden. Aus den psychiatrischen Be- richten ergebe sich aber, dass C._______ Angst vor einer Wegweisung nur ein Faktor unter mehreren sei und mit zunehmendem Verfahrensverlauf der Konflikt mit dem Kindsvater sowie die ungewissen Zukunftsaussichten in den Vordergrund gerückt seien. Hinsichtlich einer allfälligen Selbstge- fährdung vermöge die Überstellung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstos- sen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umset- zung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern. Nur wenn der
D-6865/2023 Seite 10 Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig nicht möglich sei, stelle sich die Frage einer Unzumutbarkeit oder einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Das SEM habe die kantonalen Behörden bereits über den Austritt der Familie, die Suizidversuche von C._______ und ein allfällig benötigtes Spezialsetting hinsichtlich des Vater-Sohn Konfliktes in- formiert. Es werde dem auch bei der Organisation der Rückkehr nach Kro- atien Rechnung tragen, indem es die kroatischen Behörden vor der Rück- kehr über den bestehenden Vater-Sohn-Konflikt und ein allfällig aufzuglei- sendes Sondersetting hinweisen werde. Dasselbe gelte für die diagnosti- zierten gesundheitlichen Probleme sämtlicher Familienmitglieder. Die durch die behandelnden Ärzte verschriebenen Medikamente könnten in angemessener Menge mitgegeben werden. Letztendlich sei darauf hinzuweisen, dass C._______ vorwiegend parasu- izidale Handlungen vorgenommen und sich sein Gesundheitszustand in den letzten Wochen insoweit stabilisiert habe, als keine erneute stationäre Einweisung in eine Klinik notwendig gewesen sei. Gemäss Rückmeldung der kantonalen Behörden sei C._______ weiterhin getrennt von den übri- gen Familienmitgliedern untergebracht. In Bezug auf die geringfügigen gesundheitlichen Beschwerden der übrigen Familienmitglieder sei darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausrei- chende medizinische Infrastruktur verfüge und Asylsuchende einen ge- setzlich verankerten Anspruch auf medizinische Versorgungsleistungen hätten. Es sei von einem genügenden psychologischen Behandlungsan- gebot auszugehen. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei im ordentli- chen Verfahren in seinem Urteil vom 22. Juni 2023 davon ausgegangen, es lägen keine Hinweise vor, dass die kroatischen Behörden ihrer Verpflich- tung, Familien mit Kindern und besonderen Bedürfnissen rechtskonform unterzubringen und zu betreuen, nicht nachkommen würden (vgl. E. 7.2). Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe es ausgeführt, dass diese offensichtlich nicht von derartiger Schwere seien, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der genannten, restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Zudem könnten die genann- ten Beschwerden auch in Kroatien behandelt werden (E. 7.3.3). Die (teil- weise) auf traumatische Ereignisse in Kroatien zurückgeführten psychi- schen Probleme der Kinder seien dem Bundesverwaltungsgericht bereits zum Zeitpunkt des Urteils bekannt gewesen und entsprechend gewürdigt worden. Die nun vorliegenden Arztberichte vermöchten diese Feststellung nicht umzustossen.
D-6865/2023 Seite 11 Zudem gehe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroati- schen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen hätten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Auch das Kindeswohl spreche vorliegend nicht gegen eine Überstellung nach Kroatien. Die Verpflichtung zur vorrangigen Berücksichtigung der In- teressen von Kindern dürfe nicht darauf hinauslaufen, dass diese als «Trumpfkarte» («trump card») alle anderen Interessen ausstechen und im Ergebnis stets Anspruch auf einen Aufenthalt in einem Staat gewähren würde, in dem einem Kind bessere Lebensbedingungen und Entwicklungs- chancen geboten würden. Vorliegend bestünden insgesamt gewichtige öf- fentliche Interessen an der Überstellung der Familie nach Kroatien, welche die privaten Interessen überwiegen würden. Neben dem oben erwähnten Instrumentarium im Bereich der häuslichen Gewalt sowie der medizini- schen Versorgung verfüge Kroatien als langjähriger Mitgliedstaat der KRK über eine professionelle Kinderschutzbehörde, die ebenfalls aufgrund des Vater-Sohn Konfliktes eingeschaltet werde könnte. In dem Sinne erachte es das SEM auch nicht als zwingend, weitere Abklärungen der KESB H._______ abzuwarten, zumal aus der Eingabe der Rechtsvertretung nicht ersichtlich werde, inwieweit eine erneute Einschätzung der KESB zu einem von der ersten Einschätzung abweichenden Ergebnis führen könnte. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 22. Juni 2023 ausgeführt, angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz seien die Kinder hier noch nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spreche. Allenfalls notwendige medizinische Behandlungen könnten auch in Kroatien erfolgen (vgl. D-3332/2023, E. 7.5).
E. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, gemäss Grundsatz- entscheid BVGE 2015/30 E. 7.3 f. sei in Fallkonstellationen, in welchen den Sorgeberechtigten aus Kindesschutzgründen die Obhut über ihre Kinder entzogen werde, die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anord- nung des Wegweisungsvollzuges von unbegleiteten, minderjährigen Asyl- suchenden analog heranzuziehen, womit eine vertiefte Prüfung der kon- kreten Situation im allfälligen Rückkehrstaat vorzunehmen sei. Sollte sich die Überstellung als unzulässig herausstellen oder die Vorinstanz seitens Kroatien keine entsprechenden Zusicherungen im Sinne der Rechtspre- chung erhalten, wäre sie gehalten, in Würdigung der konkreten Umstände
D-6865/2023 Seite 12 die Anwendung der Souveränitätsklausel zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer E-2807/2021 vom 24. Juni 2021 E. 8.6). Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Kroatiens so- wie entsprechende Informationen des SEM im Rahmen der Überstellungs- modalitäten an die kroatischen Behörden würden vor dem Hintergrund der hiervor zitierten Rechtsprechung nicht ausreichen. Auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden sei einerseits aufgrund der extremen Vulnerabilität von C._______ und andererseits aufgrund der Zu- stände in Kroatien einzutreten. Schwere Krankheiten seien ein Grund für die humanitäre Eintrittsklausel. C._______ leide an schweren psychischen Krankheiten, namentlich einer PTBS sowie einer mittelgradigen depressi- ven Episode. Er sei dringend auf psychiatrische Hilfe angewiesen und seine psychisch instabile Situation werde auch dadurch beeinflusst, dass er von Seiten des Vaters psychische und/oder physische Gewalt erlebt habe. Aufgrund der Suizidalität sei es zu mehreren stationären Klinikau- fenthalten gekommen. Obwohl zumindest aktuell noch kein Entscheid der KESB über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 ZGB vorliege, sei dieses den Eltern durch die getrennte Unterbrin- gung informell und faktisch dennoch entzogen worden. Eine entspre- chende Zustimmung der Eltern finde sich in den Akten zumindest nicht. C._______ befinde sich weiterhin in einem sehr schlechten psychischen Zustand. Aufgrund des belastenden Ereignisses, dass er davon ausgegan- gen sei, anlässlich des Termins zwecks Entscheideröffnung auf seinen Va- ter zu treffen, sei er vom 9. bis 21. November 2023 erneut in die (…) ein- gewiesen worden. Der entsprechende Austrittsbericht stehe noch aus. Seit dem 13. November 2023 befinde er sich zudem in ambulant psychiatri- scher Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie J._______. Das SEM gelange in seiner Verfügung zum Schluss, dass die Suizidgefahr kein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle. Dem sei zu entgegnen, dass mit der diagnostizierten PTBS und der mittelgradigen Depression zu- sätzliche Elemente vorliegen würden. Das SEM habe in seiner Verfügung die Trennung der Familie kaum eruiert und einzig die Antwort der KESB G._______ zitiert, wonach ein Verfahren auf der Grundlage der von der Vorinstanz erstatteten Gefährdungsmeldung nicht eingeleitet werde. Die Trennung sei aber nicht nur vorübergehend, sondern dauere bis heute an und die Zusammenführung der Familie sei bis auf weiteres nicht absehbar. Die Trennung sei nach Art. 3 KRK im Inte- resse des Kindes erfolgt, um C._______ vor psychischer oder physischer
D-6865/2023 Seite 13 Gewalt in seiner Familie zu schützen. Es sei nicht ersichtlich, warum er nun zusammen mit seinem gewalttätigen Vater im Rahmen der Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK nach Kroatien weggewiesen werden solle, was un- zweifelhaft zu einer akuten Gefährdung des Kindeswohls führen werde. Entgegen der Meinung der Vorinstanz und der KESB G._______ seien in der Gefährdungsmeldung vom 3. November 2023 an die KESB H._______ mehrere Faktoren vorgebracht worden, welche die Eröffnung eines kinds- schutzrechtlichen Verfahrens rechtfertigen würden. C._______ sei nun seit Monaten – ohne kindsschutzrechtliche Verfügung – getrennt von seinen Eltern untergebracht. Er habe in den vergangenen Monaten mehrere Sui- zidversuche verübt und sich in stationärer sowie akutpsychiatrischer Be- handlung befunden. Aus der Tatsache, dass er weiterhin Kontakt zu seiner Mutter habe, könne nicht geschlossen werden, dass sich die Situation mit dem Vater beruhigt habe. Im vorliegenden Fall seien insbesondere auch soziokulturelle Faktoren zu berücksichtigen, zumal der Vater in Afghanistan das Familienoberhaupt darstelle. Es sei auch lebensfremd zu erwarten, dass die Mutter gemeinsam mit dem Vater mit den Ärzten der Klinik über die Gewalt in der Familie spreche. Der Aussage des SEM, dass eine Behandlung der psychischen Beschwer- den in Kroatien möglich sei, sei mit Hinweis auf die dortigen, bereits im Wiedererwägungsgesuch dargelegten Zustände zu widersprechen. Allenfalls müsse durch die Einholung entsprechender Zusicherungen si- chergestellt werden, dass C._______ in Kroatien eine angemessene Be- treuung erhalte und dadurch seine durch die KRK garantierten Rechte ge- währleistet würden. Dass das SEM bereit sei, seine Informationspflichten gegenüber den kroatischen Behörden betreffend Schutzanspruch und Ge- sundheitszustand zu erfüllen, greife zu kurz. Nach dem Gesagten sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch gemäss Art. 17 Abs. 7 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 3 EMRK sowie Art. 3 KRK einzutreten. Zur Stützung der Beschwerde wurde neben den bereits auf vorinstanzli- cher Ebene eingereichten Arztberichten unter anderem ein Verlegungsbe- richt in die (…) vom 11. August 2023 und ein Zwischenbericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes J._______ vom 8. Dezember 2023 betreffend C._______ eingereicht, welcher sich seit dem 13. November 2023 bei ihnen zur Krisenintervention befinde. Es werde eine PTBS und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert.
D-6865/2023 Seite 14
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Trennung des Soh- nes C._______ von den restlichen Familienmitgliedern sei durch das SEM erfolgt, weil er sich zu diesem Zeitpunkt in einer psychisch instabilen Situ- ation befunden und Gewaltvorwürfe gegen seinen Vater erhoben habe. Eine zwischenzeitliche Trennung sei als angemessene Massnahme erach- tet worden, um eine weitere Eskalation des Konfliktes zu verhindern. Der Kontakt des Sohnes zur Mutter sei aufrechterhalten worden. Aus dem Ent- scheid der KESB H._______ werde ersichtlich, dass bei den Eltern und C._______ weiterhin ein Einverständnis hinsichtlich dieser Trennung be- stehe und auch von der Rechtsvertretung keine Einwände erhoben worden seien. Die durch die Rechtsvertretung in der Beschwerdeschrift zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 f. sowie Urteil des BVGer E-2807/2021 vom 24. Juni 2021 E. 8.6) komme insoweit in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zur Anwendung, als dass nun ein erneuter Entscheid der KESB vorliege, in welchem für den minderjährigen Sohn C._______ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet worden sei. Die Obhut sei den Sorgeberechtigten aus Kindesschutzgründen nicht entzogen worden, womit grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine dauerhafte Trennung des Sohnes von sei- nem Vater bestehe. Insoweit könne das SEM auch nicht bei den kroati- schen Behörden eine Garantie einholen. Es werde den kroatischen Behör- den obliegen, gegebenenfalls weitergehende Massnahmen zu veranlas- sen. Bei C._______ handle es sich zwar nicht um ein kleines Kind, indes- sen klar um einen Minderjährigen, womit er zweifellos zur Kategorie der vulnerablen Personen gehöre, zumal er sich gesundheitlich in einem schlechten Zustand befinde und auf eine engmaschige psychiatrische Be- treuung angewiesen sei. Im Entscheid der KESB H._______ werde konkret aufgeführt, dass der Massnahmenkatalog die Beratung der Eltern und die Vermittlung zwischen den Eltern und C._______ umfasse. Eine dauerhafte Trennung sei nicht angezeigt. Vielmehr seien mittelfristig weiterführende Massnahmen zielführend, um ein intaktes Familienleben herstellen zu kön- nen. Diese Massnahmen könnten auch durch die kroatischen Behörden erbracht werden. Schliesslich sei anzufügen, dass C._______ über kein soziales Netzwerk in der Schweiz verfüge und aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz auch nicht von einer Verwurzelung aus- gegangen werden könne. Eine gewisse Stabilisierung scheine insoweit stattgefunden zu haben, als dass der letzte Klinikaufenthalt vom November 2023 datiere. Gemäss dem Entscheid der KESB H._______ besuche C._______ die Schule und füge sich in die Tagesstrukturen sowie die Gruppe in der weiterhin temporären Unterkunft gut ein. Dennoch scheine seine Mutter seine zentrale Bezugsperson zu bleiben. Von einem weiter-
D-6865/2023 Seite 15 gehenden Vertrauensverhältnis zu seiner Beiständin oder zu den behan- delnden Ärztinnen könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Zudem sei erneut darauf hinzuweisen, dass Asylsuchende den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat nicht selbst wählen könnten. Aus der KRK könne so- dann auch kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für Kinder vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Bei der Prüfung des Kindeswohls stehe vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern, als die ersten Bezugspersonen, aufzuwachsen. Weitergehende Massnahmen, als die In- formation der kroatischen Behörden, würden sich aus Sicht des SEM nicht aufdrängen, zumal weder aus dem Entscheid der KESB H._______ noch aus der weiteren Aktenlage eine akute Gefährdung des Sohnes durch sei- nen Vater ersichtlich werde. Gemäss Zwischenbericht der KJPD J._______ habe zudem auch kein Anhalt für eine akute Fremd- oder Eigengefährdung des minderjährigen Sohnes festgestellt werden können. Auch eine PTBS sowie eine mittelgradig depressive Episode, welche in Kroatien adäquat behandelt werden könnte, stellten gemäss Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts keine dermassen schwerwiegenden Erkrankungen dar, als dass das Einholen von individuellen Garantien bei den kroatischen Behörden hinsichtlich einer adäquaten Gesundheitsversorgung als not- wendig erachtet werde. Hinsichtlich möglicher «re-traumatisierender Ef- fekte» aufgrund der Erlebnisse im kroatischen Grenzgebiet sei erneut da- rauf hinzuweisen, dass die Überstellung gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien auf legalem Weg und ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb erfolge, weshalb die Beschwerdeführenden die trauma- tischen Erlebnisse an der Grenze nicht noch einmal durchlaufen müssten. Nach dem Gesagten seien die Gründe nicht ausreichend, um einen Selbst- eintritt aus humanitären Gründen in Betracht zu ziehen.
E. 5.4 In der Replik wurde zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwer- deführenden im Kindeschutzverfahren nicht rechtlich vertreten seien. Das SEM komme ohne weitere Prüfung zum Schluss, dass C._______ zusam- men mit seinem gewalttätigen Vater nach Kroatien weggewiesen werden könne. Aus dem Entscheid der KESB gehe hervor, dass der Vater die ge- walttätige Erziehung keinesfalls hinterfrage, sodass mit neuerlicher körper- licher Züchtigung zu rechnen sei. Die Wegweisung nach Kroatien würde die erst vor Kurzem errichtete Beistandschaft in naher Zukunft bereits wie- der vereiteln. Die vorliegend errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB ziele zudem anders als die Erziehungsaufsicht nach Art. 307 ZGB nicht auf blosse Empfehlung und Begleitung, sondern auf aktives, autorita- tives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern hin.
D-6865/2023 Seite 16 Die elterliche Sorge sei insofern beschränkt. Die Eltern seien derzeit nicht in der Lage, die kindswohlgefährdenden Umstände abzumildern, auch wenn sie das Beste wollen würden. Es sei klar eine ernstliche Gefährdung des Kindeswohls festgestellt worden. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht sei den Eltern nur deswegen nicht entzogen worden, weil diese einer ge- trennten Unterbringung explizit zugestimmt hätten. Kindsschutzrechtliche Massnahmen, denen die Eltern freiwillig zustimmen würden, würden be- hördlich erzwungenen Massnahmen stets vorgehen. Dem Umkehrschluss, dass das Kindswohl im Falle des Zusammenlebens von C._______ mit sei- nem Vater nicht gefährdet wäre, könne vor dem Hintergrund des vorliegen- den Sachverhalts nicht gefolgt werden. Mit Kantonsaustritt der Familie sei die getrennte Unterbringung nahtlos weitergeführt und nun durch die KESB H._______ bestätigt worden. Der Sohn lebe somit bereits seit mehr als acht Monaten getrennt von seinen Eltern, wobei eine Zusammenführung der Familie nicht geplant sei. Im Widerspruch dazu komme das SEM zum Schluss, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf- grund fehlendem Obhutsentzug nicht zur Anwendung komme, obwohl auch diesen Entscheiden keine Fallkonstellationen mit Obhutsentzug zu Grunde gelegen hätten. Bezüglich der gesundheitlichen Beschwerden von C._______ leite das SEM aus Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie eine ausreichende medizinische Versorgung in Kroatien ab. Der Artikel lasse den Mitgliedstaaten aber einen grossen rechtlichen und praktischen Spielraum. Die Argumentation des SEM stelle eine Scheinargumentation über die zu erwartende Qualität der medizinischen Versorgung in Kroatien dar.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden fordern aufgrund der veränderten Sachlage die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden
– Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür ge- mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 6.2 Auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung (Souverä- nitätsklausel) kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen Antrag auf in- ternationalen Schutz zu prüfen, der ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen vorgelegt wird, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für diese Prüfung zuständig ist.
D-6865/2023 Seite 17 Gemäss Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1, 2012/4 E. 2.4 und 2011/9 E. 4.1) muss das SEM die Zuständigkeit der Schweiz in diesem Sinn anerkennen, wenn die vorgesehene Überstellung an den als zustän- dig bezeichneten Mitgliedstaat gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstösst. Es kann diese Verantwortung auch aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 bejahen (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 8.2.2, 2012/4 E. 2.4 in fine, m.w.H.). Das SEM verfügt bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen ge- stützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschrän- kung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen las- sen, in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveräni- tätsklausel anzuwenden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8).
E. 6.3 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der unbe- stimmte Begriff der «humanitären Gründe» restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2; 2011/9 E. 8.1 f.). Dabei ist eine Gesamtschau der Gründe vorzunehmen, die einer Überstellung unter diesem Aspekt entge- genstehen könnten. Entsprechende Gründe können sich ergeben aus me- dizinischen Problemen, aus der spezifischen Situation im Land, in das die Überstellung erfolgen soll, aus der besonderen Verletzlichkeit der zu über- stellenden Person, aus dem überwiegendes Kindesinteresse, aus trauma- tisierenden Erlebnissen im Heimatland oder im Staat, in den überstellt wer- den soll, aus Überlegungen unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Fa- milie und aus der Dauer des Zuständigkeitsverfahrens beziehungsweise des Aufenthalts in der Schweiz (vgl. Urteil des BVGer E-5488/2019 vom
31. Oktober 2019 E. 7.4 m.w.H.). Bei der Würdigung der humanitären Gründe ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Wenn das Ge- setz einer Behörde die Wahl zwischen verschiedenen Handlungsmöglich- keiten offenlässt, ist ihre Ermessensfreiheit insofern eingeschränkt, als sie sich bei ihrem Entscheid am zu verfolgenden öffentlichen Interesse auszu- richten hat. Die Schwere der Faktoren, die im zu beurteilenden Fall in ihrer Gesamtheit zur Annahme von humanitären Gründen führen können, ist ausschlaggebend. Je mehr Gründe einer Überstellung entgegenstehen,
D-6865/2023 Seite 18 umso mehr ist die Ermessensfreiheit durch das zu beachtende Verhältnis- mässigkeitsprinzip eingeschränkt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts E-5488/2019 E. 7.5).
E. 6.4 Das Kindeswohl ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt (Art. 3 Abs. 1 KRK). Das Wohl des Kindes wurde allerdings bewusst als «ein» und nicht als «der» (einzige) Gesichtspunkt bezeichnet, der vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvoll- zug Kinder betroffen, so bildet auch im Rahmen der Dublin-Verfahren das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubezie- hen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich er- scheinen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2; BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7 Den eingereichten Arztberichten ist zusammenfassend im Wesentlichen zu entnehmen, dass C._______ von Juni bis August und im November 2023 viermal wegen suizidaler Äusserungen und parasuizidaler Handlungen (Strangulation mit eigenen Händen, Ersticken durch Luftanhalten, sehr oberflächliche Selbstverletzung der Unterarme, Sprung aus erstem Stock, Weglaufen Richtung Bahngleise) in stationärer Behandlung war. Bei sei- nem ersten stationären Aufenthalt vom 8. bis 29. Juni 2023 sei es zu Be- ginn wiederholt zu appellativ bis provokativ wirkenden Suizidäusserungen gekommen. Er sei enttäuscht vom aktuellen Leben und sehe keine Zu- kunftsperspektive mehr, sei zunehmend deprimiert und hoffnungslos, ins- besondere wegen der zu erwartenden Abschiebung nach Kroatien. Als er verstanden habe, dass sein stationärer Aufenthalt keinen Einfluss auf die- sen Entscheid habe, habe dies sein Commitment positiv beeinflusst. Er habe angegeben, dass die familiäre Situation und insbesondere das Ver- hältnis zum Vater die grössere Belastung darstelle als die drohende Aus- schaffung, wobei er sich über die Belastung in der Familie unterschiedlich geäussert habe. So habe er teilweise im Bundesasylzentrum von innerfa- miliärer Gewalt berichtet, in anderen Gesprächen während der stationären Behandlung demgegenüber impulsive Reaktionen des Vaters ohne körper- liche oder deutliche emotionale Gewalt als Grund genannt. Weder in der körperlichen Untersuchung, noch in den Gesprächen mit den Eltern hätten sich deutliche Anzeichen gezeigt, die die Vorwürfe der Gewaltanwendung bekräftigen könnten. Im Behandlungszeitraum habe sich sein Zustand sta- bilisiert, er habe sich absprachefähig gezeigt und klar von akuter Selbstge- fährdung distanziert. Es wurde eine Anpassungsstörung mit mittelgradig
D-6865/2023 Seite 19 depressiver Symptomatik diagnostiziert. Eine Traumafolgestörung sei nicht auszuschliessen, allerdings zeige er hier keine eindeutige Symptomatik. Es wurde eine temporär getrennte Unterbringung von der Familie und eine therapeutische Unterstützung der Familie empfohlen, wofür diese eine deutliche Bereitschaft zeige (vgl. Berichte der […] vom 26. und 30. Juni 2023 sowie 14. Juli 2023). Beim zweiten und dritten stationären Aufenthalt vom 5. bis 12. Juli 2023 und 3. bis 8. August 2023 wiederum wegen suizi- daler Absichten gab C._______ an, Stimmen zu hören, wollte aber nicht näher darauf eingehen. In den Austrittsberichten wurde festgehalten, er sei niedergeschlagen und psychomotorisch verlangsamt. Die depressive Symptomatik äussere sich in Selbstabwertung, Hoffnungslosigkeit, Er- schöpfung und mangelnder Motivation. Darüber hinaus zeige er Anzei- chen, die auf das Vorliegen einer PTBS hinweisen würden. Diese könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als psychotisch eingestuft werden. Im Laufe der Behandlung seien vermehrt Belastungssymptome wie Albträume und Schlafprobleme aufgetreten. C._______ habe ein starkes Bedürfnis nach Selbstbestimmung und zeige sich im Alltag oft bockig gegenüber den Mitarbeitenden. Während des ganzen Aufenthaltes habe er sich stabil ge- zeigt. Er sei paktfähig und kooperativ und distanziere sich glaubhaft von jeglicher Suizidalität. Es bestehe keine Fremdgefährdung. Die Eltern hät- ten sich sehr dankbar über die Betreuung ihres Sohnes geäussert, würden aber eine medikamentöse Behandlung ablehnen. Es werde eine PTBS und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und eine kinder- und jugendpsychiatrische sowie eine medikamentöse Behandlung empfohlen (vgl. Berichte der […] vom 12. Juli 2023 und 8. und 11. August 2023). Ge- mäss Ausführungen in der Beschwerde habe C._______ nach der Ankün- digung des negativen Wiedererwägungsentscheids vom 9. bis 21. Novem- ber 2023 erneut in die (…) eingewiesen werden müssen. Der diesbezüglich in Aussicht gestellte Arztbericht wurde nicht zu den Akten gereicht. Seit dem 13. November 2023 befinde er sich zudem in ambulant psychiatri- scher Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie J._______. Im Be- richt vom 8. Dezember 2023 wird festgehalten, sein formales Denken sei eingeengt auf negative Kognitionen und auf belastende Lebensereignisse. Es bestünden massive Schlafprobleme, Angstzustände mit vegetativen Begleitsymptomen wie Kopfschmerzen, Herzrasen und Zittern, aber keine Hinweise auf akustische oder visuelle Halluzinationen, inhaltliche Denkstö- rungen oder Zwänge. Die Stimmung sei objektiv mittelschwer gedrückt, verzweifelt und hoffnungslos. Die Psychomotorik und emotionale Schwin- gungsfähigkeit sei reduziert. In der aktuellen Situation bestehe aber kein Anhalt für akute Fremd- oder Eigengefährdung. Es werde eine PTBS und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Eine trauma-
D-6865/2023 Seite 20 fokussierte Psychotherapie sei dringend indiziert (vgl. Zwischenbericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes J._______ vom 8. Dezember 2023).
E. 8.1 Zunächst gilt es vorliegend festzuhalten, dass die Rechtsprechung ge- mäss BVGE 2015/30 E. 7.3 bezüglich der analogen Anwendung der Recht- sprechung zu unbegleiteten Minderjährigen Asylsuchenden nicht anwend- bar ist. Das SEM hat richtig ausgeführt, dass die Obhut vorliegend nicht entzogen wurde. Zwar liegt durch die Trennung defacto die Obhut zurzeit nicht mehr bei den Eltern. Die Eltern sind aber mit der Trennung einver- standen. Zudem empfiehlt die KESB Massnahmen zur Wiederannäherung der Familie. Im Gegensatz dazu hat in der zitierten Rechtsprechung die KESB festgehalten, die Obhut wäre auch formell zu entziehen, wenn die Mutter die Rückkehr verlangen würde (vgl. BVGE 2015/30), beziehungs- weise wurde im Entscheid festgehalten, die UMA-Rechtsprechung käme zum Tragen, würde dem Vater die Obhut entzogen (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts E-2807/2021 vom 24. Juni 2021).
E. 8.2 Vorliegend ist denn auch nicht von einer Gefährdung C._______ bei einer Rücküberstellung nach Kroatien auszugehen, welche einen Selbst- eintritt der Schweiz indizieren würde. Er ist zwar zurzeit seit gut einem Jahr von seiner Familie getrennt untergebracht, weil er Gewaltvorwürfe gegen seinen Vater erhoben hat. Das SEM hat aber einerseits diese Vorwürfe zu Recht relativiert, zumal C._______ sich gemäss ärztlichen Berichten dies- bezüglich widersprüchlich geäussert beziehungsweise konkret lediglich im- pulsive Reaktionen des Vaters ohne körperliche oder deutliche emotionale Gewalt benannt hat, keine körperlichen Anzeichen gefunden wurden und die Eltern auch in Einzelgesprächen keine entsprechenden Aussagen ge- macht haben. Zwar wurde in der Beschwerde nicht zu Unrecht eingewen- det, dass die Eltern dies möglicherweise vor Ärzten oder dem Betreuungs- personal nicht zugeben würden, insbesondere angesichts des kulturellen Hintergrundes. Immerhin gaben sie aber an, es sei in Afghanistan normal, ein Kind zu schlagen und gestanden kleinere Auseinandersetzungen mit physischer Beteiligung ein. Auch haben sie sich gemäss Arztberichten sehr dankbar über die Betreuung ihres Sohnes geäussert und eine deutliche Bereitschaft für eine therapeutische Unterstützung der Familie gezeigt. Ohne das Verhalten des Vaters bagatellisieren zu wollen, gilt es angesichts des Alters von C._______ zudem vorliegend zu beachten, dass Spannun- gen zwischen Eltern und jugendlichen Kindern nicht ungewöhnlich sind, und C._______ auf diese aufgrund seines sehr starken Willens offenbar
D-6865/2023 Seite 21 mit extremen Handlungen reagiert. So gab er bei seinem ersten stationä- ren Aufenthalt auch an, er fühle sich durch den Vater missverstanden und habe das Gefühl, dass dieser seine Meinung nicht respektiere. Insbesondere hat aber das SEM vorliegend zu Recht hervorgehoben, dass die KESB Massnahmen empfohlen hat, um die Familie wieder zusammen- zuführen, weshalb vorliegend nicht von der Notwendigkeit einer dauerhaf- ten Trennung auszugehen ist. Der Kontakt zur Mutter wurde denn auch stets aufrechterhalten. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass C._______ bei einer Rückkehr nach Kroatien und damit bei einem allfällig vorübergehenden Zusammenleben mit seinem Vater in eine akute Gefährdungslage geraten würde. Diesbezüglich gilt es anzumerken, dass die KESB G._______ seinerzeit kein Verfahren einleitete und die KESB H._______ lediglich auf erneute Gefährdungsmeldung der Rechtsvertre- tung hin tätig wurde, nachdem dieser der negative Wiedererwägungsent- scheid angekündigt wurde. Im Gespräch mit der KESB zeigte sich der Va- ter bezüglich des Verbots der körperlichen Züchtigung von Kindern in der Schweiz denn auch einsichtig. Wenn er sich auch nicht reuig zeigte, gab er zudem dennoch an, er verstehe, dass sein Sohn ihn nicht gernhabe. Die Eltern äusserten denn, wie erwähnt, auch eine grosse Dankbarkeit und eine deutliche Bereitschaft eine therapeutische Unterstützung der Familie anzunehmen. Aufgrund der konkreten Aktenlage ist deshalb davon auszu- gehen, dass C._______ bei einer Rückkehr mit seiner Familie nach Kroa- tien auch eine Zeit lang mit seinem Vater zusammenleben könnte, ohne dass eine akute Gefahr für sein Leben oder seine Entwicklung bestehen würde. Wie das SEM richtig festgehalten hat, verfügen auch die kroati- schen Behörden über ein kindeschutzrechtliches Instrumentarium und könnten allfällige Massnahmen zum Schutz von C._______ in die Wege leiten. Das SEM hat denn auch in Aussicht gestellt, die kroatischen Behör- den entsprechend zu informieren. Individuelle Zusicherungen sind vom SEM von den kroatischen Behörden aufgrund der vorliegenden Aktenlage jedoch nicht einzufordern. Es gilt anzumerken, dass C._______ auch in der Schweiz in der Lage war, sich Hilfe zu holen und sich nicht in einer absolut hilflosen Situation in Bezug auf das Verhältnis zu seinem Vater befunden hat. Seine Klinikaufenthalte waren denn auch nicht auf Misshandlungen durch den Vater zurückzuführen, sondern im Zusammenhang mit Entschei- den des SEM aufgetreten und lediglich auf parasuizidale Handlungen zu- rückzuführen. Die Eltern wiesen denn in der Anhörung durch die KESB auch darauf hin, dass C._______ einen sehr starken Willen und die Eltern in der Türkei darin beeinflusst habe, in die Schweiz zu kommen. Er hat sich denn auch schnell in die Schule und die Tagesstruktur der Unterkunft
D-6865/2023 Seite 22 integrieren können. Von einer totalen Überforderung der Eltern bei der Er- ziehung oder einer groben Vernachlässigung von C._______, welche ihn in seiner Entwicklung sehr gehemmt hätte, kann vorliegend deshalb nicht gesprochen werden.
E. 8.3 Auch der Gesundheitszustand von C._______ steht einer Überstellung nicht entgegen. Wenn das SEM unter Verweis auf das ordentliche Verfah- ren in seiner Verfügung feststellt, die psychischen Probleme der Kinder seien dem Bundesverwaltungsgericht bereits zum Zeitpunkt des Urteils be- kannt gewesen und entsprechend gewürdigt worden, ohne dass die nun vorliegenden Arztberichte diese Feststellung umzustossen vermöchten, vermag dies bezüglich C._______ nicht zu überzeugen. Angesichts der nun vorliegenden Arztberichte hat sich seine Situation grundsätzlich geän- dert. Dennoch ist auch das Bundesverwaltungsgericht der Meinung, dass die gesundheitlichen Beschwerden von C._______ keine derartige Schwere erreichen, dass sie ein Überstellungshindernis darstellen würden. Das SEM weist zudem richtig darauf hin, dass sich dieser in den letzten Monaten insoweit stabilisiert hat, als dass keine erneute stationäre Einwei- sung in eine Klinik notwendig gewesen ist. Weiter geht das SEM richtig von der grundsätzlichen Behandelbarkeit psychischer Beschwerden in Kroa- tien aus, wie dies schon im Urteil im ordentlichen Verfahren festgehalten wurde (vgl. Urteil des BVGer D-3332/2023 vom 22. Juni 2023, E.7.3.2 m.H.a. D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 8.2.2 f. m.w.H.). Die in der Be- schwerde mit Berichten belegte anderweitige Einschätzung der Situation in Kroatien vermag diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Zum Ge- sundheitszustand der übrigen Familienmitglieder hat sich das SEM in sei- ner Verfügung ebenfalls ausführlich geäussert. Dem wird in der Be- schwerde nichts Wesentliches mehr entgegengehalten.
E. 8.4 Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangs- weisen Wegweisungsvollzug hat das SEM richtig darauf hingewiesen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umset- zung einer Suiziddrohung getroffen werden können. Diesbezüglich gilt es denn auch noch einmal auf den psychiatrischen Bericht vom Dezem- ber 2023 hinzuweisen, wonach in der aktuellen Situation kein Anhalt für akute Fremd- oder Eigengefährdung bestehe. Der letzte Klinikaufenthalt von C._______ liegt denn auch mittlerweile mehr als ein halbes Jahr zu- rück. Schliesslich verwies das SEM richtig auf die Möglichkeit, medizini- sche Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen, wel- che durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreise-
D-6865/2023 Seite 23 organisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann.
E. 8.5 Insgesamt scheint es dem Gericht zwar nachvollziehbar, dass der spe- ziellen Situation von C._______ mit dem aktuellen Setting sehr gut Rech- nung getragen wird und es verständlich ist, dass er dieses nicht verlassen möchte. Dies allein spricht jedoch nicht gegen eine Überstellung nach Kro- atien, nachdem weder bezüglich C._______, als auch der übrigen Famili- enmitglieder ein konkretes und ernsthaftes Risiko für eine akute Gefähr- dungslage festgestellt werden konnte.
E. 8.6 Nach dem Gesagten bringen die Beschwerdeführenden im vorliegen- den Verfahren keine neuen Aspekte vor, die wiedererwägungsweise zu ei- nem anderen Entscheid führen würden. So liegt keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 KRK vor und es besteht damit kein Überstellungshinder- nis, welches die Schweiz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III- VO zwingen würde. Auch ist die angefochtene Verfügung unter dem Blick- winkel der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu bean- standen. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes- sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Der Vollständigkeit halber ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 9 Das SEM hat demnach zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Be- schwerdeführenden abgewiesen und Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 5. Juni 2023 festgestellt.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem je- doch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit
D-6865/2023 Seite 24 Zwischenverfügung vom 25. Januar 2024 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6865/2023 Seite 25
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6865/2023 Urteil vom 5. Juli 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Fernando Arévalo Menchaca, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 7. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 30. April 2023 nicht ein, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien an. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-3332/2023 vom 22. Juni 2023 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 reichte der minderjährige Sohn C._______ über die rubrizierte Rechtsvertretung ein Wiedererwägungsgesuch ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund der neuen Tatsache, dass er in der Psychiatrie untergebracht worden sei und zudem Opfer von Gewalt durch seinen Vater sei, erscheine der Wegweisungsvollzug nach Kroatien insbesondere zusammen mit seiner Familie, von der er zurzeit getrennt untergebracht sei, als unzumutbar und insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls als äusserst bedenklich. Zudem sei der medizinische Sachverhalt nicht geklärt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Bericht der (...) vom 30. Juni 2023 zu den Akten, wonach er sich zwischen dem 8. und 29. Juni 2023 in stationärer Behandlung befunden habe und eine Anpassungsstörung mit mittelgradig depressiver Symptomatik diagnostiziert worden sei. C. Am 30. Juni 2023 richtete das SEM eine Gefährdungsmeldung an die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) G._______. D. Am 26. Juli 2023 reichte eine externe Rechtsvertretung ein Wiedererwägungsgesuch betreffend sämtliche Beschwerdeführenden beim SEM ein. Zur Begründung wurde dabei im Wesentlichen geltend gemacht, C._______ sei aufgrund von Suizidalität zur stationären Krisenintervention in die (...) und zwei weitere Male in die (...) zugewiesen worden. Im stationären Aufenthalt habe er sich absprachefähig gezeigt und von suizidalen Gedanken distanziert. Neben den traumatischen Ereignissen auf der Flucht habe er auch die familiäre Situation insbesondere mit dem Vater als belastend benannt. Er habe diesbezüglich immer wieder andere Aussagen gemacht und weder in der körperlichen Untersuchung noch im Gespräch mit den Eltern hätten die verschiedenen Vorwürfe bekräftigt werden können. Die Eltern hätten eine deutliche Bereitschaft zur Wahrnehmung der Möglichkeiten der Familienbegleitung gezeigt. Nach Klinikaustritt sei C._______ getrennt von seiner Familie untergebracht worden, was seinen Gesundheitszustand stabilisiert habe. Er sei nun unter engmaschiger psychiatrischer Aufsicht. Aufgrund diverser Schwierigkeiten beim Zugang zu psychiatrischer Behandlung für Asylsuchende in Kroatien wäre C._______ mit seinen psychischen Problemen alleine gelassen und sein Leben aufgrund der akuten Suizidgefahr gefährdet. Es sei ihm deshalb nicht zuzumuten nach Kroatien zurückgebracht zu werden. Das SEM müsse wegen systemischen Schwachstellen im kroatischen Asylsystem (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) beziehungsweise aus humanitären Gründen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden selbst eintreten. Auch das Kindeswohl verbiete die Rückführung nach Kroatien. Eventualiter seien individuelle Garantien von den kroatischen Behörden einzuholen, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien adäquat medizinisch behandelt und versorgt sowie in einer passenden Unterkunft untergebracht würden. Zur Stützung der Eingabe wurden unter anderem Berichte der (...) vom 26. Juni 2023 und der (...) vom 12. Juli 2023 zu den Akten gereicht. Beim SEM gingen zudem zwei weitere Berichte der (...) vom 14. Juli 2023 und der (...) vom 8. August 2023 ein. Gemäss diesen Berichten habe sich C._______ vom 5. bis 12. Juli 2023 und vom 3. bis 8. August 2023 in stationärer Behandlung befunden. E. Mit Schreiben vom 21. August 2023 forderte das SEM die beiden Rechtsvertretungen auf, zwecks Koordination der zwei hängigen Wiedererwägungsgesuche miteinander Rücksprache zu nehmen. F. Mit Schreiben vom 31. August 2023 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter mit, er werde auch das Mandat für die übrigen Familienmitglieder übernehmen. G. Mit Eingabe vom 25. September 2023 legte die externe Rechtsvertretung das Mandat nieder. H. Die KESB G._______ teilte dem SEM am 17. Oktober 2023 auf Nachfrage hin mit, dass bezüglich C._______ kein Verfahren geführt werde. I. Mit Schreiben vom 2. November 2023 wurde dem Rechtsvertreter die Abweisung des Wiederwägungsgesuches angekündigt. J. Am 7. November 2023 teilte der Rechtsvertreter mit, er habe am 6. November 2023 wegen der drohenden gemeinsamen Wegweisung der Familie nach Kroatien eine Gefährdungsmeldung bei der KESB H._______ eingereicht. Es werde darum ersucht, deren Abklärungen abzuwarten. Als Beilage wurde die Gefährdungsmeldung (datiert auf den 3. November 2023) eingereicht. K. Mit Verfügung vom 7. November 2023 - eröffnet am 9. November 2023 - lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 5. Juni 2023 fest. L. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung an die Vorinstanz, auf ihr Asylgesuch einzutreten, sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem seien die Akten der Vorinstanz, des Migrationsamtes I._______ sowie der KESB G._______ und H._______ zu edieren. M. Am 12. Dezember 2023 wurde der Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen ausgesetzt. N. Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 teilte der Rechtsvertreter mit, die KESB H._______ habe ihm am 18. Januar 2024 mitgeteilt, dass für C._______ eine Beistandschaft errichtet worden sei. Die entsprechende Mitteilung der KESB über eine am 11. Januar 2024 errichtete Beistandschaft lag dem Schreiben bei. O. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2024 erteilte die damals zuständige Instruktionsrichtern der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, dem Gericht eine Kopie des Entscheids der KESB H._______ vom 11. Januar 2024 zukommen zu lassen. P. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 wurde eine Kopie des Entscheids der KESB H._______ vom 11. Januar 2024 zu den Akten gereicht. Q. In seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2024 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. R. Mit Eingabe vom 4. März 2024 wurde eine Replik zu den Akten gereicht. S. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die im Rubrum genannte vorsitzende Richterin sowie die Gerichtsschreiberin umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. In der Beschwerde wird gefordert, die Sache sei eventualiter zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil diese den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt habe. Diese Rüge gilt es vorab zu prüfen. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.2 Zur Begründung wird vorliegend vorgebracht, das SEM habe nicht abgeklärt, ob C._______ in Kroatien trotz Kapazitätsbeschränkungen der Zugang zu medizinischen Leistungen und zur entsprechenden Unterkunft gewährt würde. Auch ungeklärt bleibe die Wahrung des Kindeswohls. Er lebe bereits seit mehreren Monaten getrennt von seinen Eltern, womit diesen aktuell das Aufenthaltsbestimmungsrecht faktisch nicht mehr zustehe. Die Sache sei dementsprechend eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme, um das Kindswohl im Falle einer Wegweisung der Familie nach Kroatien sicherzustellen. Konkret sei bei den kroatischen Behörden eine individuelle Zusicherung betreffend die weiterhin getrennte Unterbringung der Familie sowie die lnvolvierung der kroatischen Kindsschutzbehörden und den unmittelbaren Zugang zur benötigten psychotherapeutischen Behandlung einzuholen. Zur richtigen und vollständigen Sachverhaltserstellung sei ebenfalls der ausstehende Entscheid der KESB H._______ abzuwarten. Das SEM habe zudem die familiäre Situation sowie die schweren Krankheiten von C._______ sowie auch von den restlichen Familienangehörigen zwar vor dem Hintergrund von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 3 EMRK und Art. 3 KRK geprüft, nicht jedoch im Rahmen der Ermessensausübung gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1. Die Ausführungen des SEM liessen eine Gesamtbetrachtung aller konkreten Umstände des vorliegenden Falles vermissen und es habe sein Ermessen vorliegend unterschritten, weshalb die Sache im Sinne des Eventualantrags zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 3.3 Vorliegend hat das SEM den Sachverhalt korrekt erhoben und in seiner Verfügung ausführlich begründet, weshalb es davon ausgeht, dass ein Selbsteintritt nicht angezeigt ist. Dabei hat es alle wesentlichen Umstände mit einbezogen - insbesondere auch das Kindswohl - und sich eingehend mit der familiären und gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden sowie auch der Situation in Kroatien auseinandergesetzt. Angesichts der Aktenlage durfte das SEM dabei in antizipierender Beweiswürdigung darauf verzichten, den neuerlichen Entscheid der KESB abzuwarten. Mittlerweile liegt dieser Entscheid vor, womit der Sachverhalt zumindest zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin rechtsgenüglich erstellt ist. Dass die Beschwerdeführenden bezüglich der Situation in Kroatien und der Beurteilung des vorliegenden Falles eine andere Meinung vertreten, führte ebenfalls nicht zu einer ungenügenden Feststellung des Sachverhaltes. 3.4 Der Sachverhalt ist damit als genügend erstellt zu betrachten und der Begründungspflicht wurde genüge getan. Der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten abzuweisen und das Gericht hat in der Sache selber zu entscheiden. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 4.2 Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gefällten Nichteintretensentscheides kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Überstellung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eingetreten sind. 4.3 Zu bemerken gilt es vorliegend, dass die geltend gemachten Gründe zum Teil wohl unter dem Titel der Revision zu prüfen gewesen wären, zumal der Beschwerdeführer bereits vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens einen Zusammenbruch erlitten hat und ein stationärer Klinikaufenthalt wegen suizidaler Absichten notwendig wurde und auch die Vorfälle im Zusammenhang mit der vom Vater ausgehenden häuslichen Gewalt gegenüber seinem Sohn C._______ sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens zutrug. Andererseits wurde die Trennung des Sohnes von seiner Familie erst nachträglich angeordnet, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, sämtliche neuen Tatsachen und Beweismittel als Einheit unter dem Titel der Wiedererwägung zu prüfen. Dies umso mehr, als den Beschwerdeführenden damit kein Rechtsnachteil erwächst. 4.4 Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Überstellung nach Kroatien gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), weiterhin gegeben sind und es zu Recht an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 5. Juni 2023 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 5. 5.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, gemäss Aktenlage und unter Berücksichtigung der Wahrung der Familieneinheit seien aktuell keine Gründe ersichtlich, die eine allfällige dauerhafte Trennung des minderjährigen Sohnes von den restlichen Familienmitgliedern rechtfertigen könnte. Daran vermöge auch der Eingang der neu eingereichten Gefährdungsmeldung durch die Rechtsvertretung bei der KESB H._______ am 6. November 2023 nichts zu ändern. Nach ausführlicher Zusammenfassung sämtlicher eingereichter Arztberichte führte das SEM weiter aus, es teile hinsichtlich der Gewaltvorwürfe von C._______ gegen seinen Vater die Einschätzung im Zwischenbericht der (...) vom 26. Juni 2023, wonach weder in der körperlichen Untersuchung noch im Gespräch mit den Kindseltern deutliche Zeichen ersichtlich seien, die dies bekräftigen könnten. So habe denn auch die KESB G._______ kein Verfahren eröffnet und angeregt, dass zwischen Vater und Sohn ein Annäherungsversuch organisiert werden könnte. Daran vermöge der Verweis in der Eingabe der Rechtsvertretung vom 7. November 2023 auf ein Gespräch vom 26. Oktober 2023, in welchem C._______ der Rechtsvertretung gegenüber geäussert habe, dass er weiterhin aus Angst eine Trennung von seinem Vater wünsche, nichts zu ändern. Kroatien stelle für die Problematik der häuslichen Gewalt ein umfassendes rechtliches und faktisches Instrumentarium zur Verfügung und es sei Mitglied des Europarates und insbesondere Vertragsstaat der «Istanbul-Konvention», des umfassendsten Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Kinder sowie häuslicher und familiärer Gewalt. Die Umsetzung der Istanbul-Konvention werde in Kroatien durch die Gender Equality Ombudsperson, ein unabhängiges und eigenständiges, von der EU finanziell unterstütztes Organ, überwacht, an welche sich jede Person, die glaube, im Bereich der Gender Equality Übergriffe erlitten zu haben, insbesondere bei häuslicher Gewalt, wenden könne. Die kroatische Vizepräsidentin der Europäischen Kommission sei ausserdem zuständig für die Überwachung, Entwicklung und Anwendung der UN-Kinderrechtskonvention in den EU-Staaten. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Kroatien könne es nachvollziehbar sein, wenn sich Suizidgedanken oder eben eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bemerkbar machen würden. Aus den psychiatrischen Berichten ergebe sich aber, dass C._______ Angst vor einer Wegweisung nur ein Faktor unter mehreren sei und mit zunehmendem Verfahrensverlauf der Konflikt mit dem Kindsvater sowie die ungewissen Zukunftsaussichten in den Vordergrund gerückt seien. Hinsichtlich einer allfälligen Selbstgefährdung vermöge die Überstellung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern. Nur wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig nicht möglich sei, stelle sich die Frage einer Unzumutbarkeit oder einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Das SEM habe die kantonalen Behörden bereits über den Austritt der Familie, die Suizidversuche von C._______ und ein allfällig benötigtes Spezialsetting hinsichtlich des Vater-Sohn Konfliktes informiert. Es werde dem auch bei der Organisation der Rückkehr nach Kroatien Rechnung tragen, indem es die kroatischen Behörden vor der Rückkehr über den bestehenden Vater-Sohn-Konflikt und ein allfällig aufzugleisendes Sondersetting hinweisen werde. Dasselbe gelte für die diagnostizierten gesundheitlichen Probleme sämtlicher Familienmitglieder. Die durch die behandelnden Ärzte verschriebenen Medikamente könnten in angemessener Menge mitgegeben werden. Letztendlich sei darauf hinzuweisen, dass C._______ vorwiegend parasuizidale Handlungen vorgenommen und sich sein Gesundheitszustand in den letzten Wochen insoweit stabilisiert habe, als keine erneute stationäre Einweisung in eine Klinik notwendig gewesen sei. Gemäss Rückmeldung der kantonalen Behörden sei C._______ weiterhin getrennt von den übrigen Familienmitgliedern untergebracht. In Bezug auf die geringfügigen gesundheitlichen Beschwerden der übrigen Familienmitglieder sei darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und Asylsuchende einen gesetzlich verankerten Anspruch auf medizinische Versorgungsleistungen hätten. Es sei von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei im ordentlichen Verfahren in seinem Urteil vom 22. Juni 2023 davon ausgegangen, es lägen keine Hinweise vor, dass die kroatischen Behörden ihrer Verpflichtung, Familien mit Kindern und besonderen Bedürfnissen rechtskonform unterzubringen und zu betreuen, nicht nachkommen würden (vgl. E. 7.2). Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe es ausgeführt, dass diese offensichtlich nicht von derartiger Schwere seien, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der genannten, restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Zudem könnten die genannten Beschwerden auch in Kroatien behandelt werden (E. 7.3.3). Die (teilweise) auf traumatische Ereignisse in Kroatien zurückgeführten psychischen Probleme der Kinder seien dem Bundesverwaltungsgericht bereits zum Zeitpunkt des Urteils bekannt gewesen und entsprechend gewürdigt worden. Die nun vorliegenden Arztberichte vermöchten diese Feststellung nicht umzustossen. Zudem gehe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen hätten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Auch das Kindeswohl spreche vorliegend nicht gegen eine Überstellung nach Kroatien. Die Verpflichtung zur vorrangigen Berücksichtigung der Interessen von Kindern dürfe nicht darauf hinauslaufen, dass diese als «Trumpfkarte» («trump card») alle anderen Interessen ausstechen und im Ergebnis stets Anspruch auf einen Aufenthalt in einem Staat gewähren würde, in dem einem Kind bessere Lebensbedingungen und Entwicklungschancen geboten würden. Vorliegend bestünden insgesamt gewichtige öffentliche Interessen an der Überstellung der Familie nach Kroatien, welche die privaten Interessen überwiegen würden. Neben dem oben erwähnten Instrumentarium im Bereich der häuslichen Gewalt sowie der medizinischen Versorgung verfüge Kroatien als langjähriger Mitgliedstaat der KRK über eine professionelle Kinderschutzbehörde, die ebenfalls aufgrund des Vater-Sohn Konfliktes eingeschaltet werde könnte. In dem Sinne erachte es das SEM auch nicht als zwingend, weitere Abklärungen der KESB H._______ abzuwarten, zumal aus der Eingabe der Rechtsvertretung nicht ersichtlich werde, inwieweit eine erneute Einschätzung der KESB zu einem von der ersten Einschätzung abweichenden Ergebnis führen könnte. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 22. Juni 2023 ausgeführt, angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz seien die Kinder hier noch nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spreche. Allenfalls notwendige medizinische Behandlungen könnten auch in Kroatien erfolgen (vgl. D-3332/2023, E. 7.5). 5.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, gemäss Grundsatzentscheid BVGE 2015/30 E. 7.3 f. sei in Fallkonstellationen, in welchen den Sorgeberechtigten aus Kindesschutzgründen die Obhut über ihre Kinder entzogen werde, die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzuges von unbegleiteten, minderjährigen Asylsuchenden analog heranzuziehen, womit eine vertiefte Prüfung der konkreten Situation im allfälligen Rückkehrstaat vorzunehmen sei. Sollte sich die Überstellung als unzulässig herausstellen oder die Vorinstanz seitens Kroatien keine entsprechenden Zusicherungen im Sinne der Rechtsprechung erhalten, wäre sie gehalten, in Würdigung der konkreten Umstände die Anwendung der Souveränitätsklausel zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer E-2807/2021 vom 24. Juni 2021 E. 8.6). Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Kroatiens sowie entsprechende Informationen des SEM im Rahmen der Überstellungsmodalitäten an die kroatischen Behörden würden vor dem Hintergrund der hiervor zitierten Rechtsprechung nicht ausreichen. Auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden sei einerseits aufgrund der extremen Vulnerabilität von C._______ und andererseits aufgrund der Zustände in Kroatien einzutreten. Schwere Krankheiten seien ein Grund für die humanitäre Eintrittsklausel. C._______ leide an schweren psychischen Krankheiten, namentlich einer PTBS sowie einer mittelgradigen depressiven Episode. Er sei dringend auf psychiatrische Hilfe angewiesen und seine psychisch instabile Situation werde auch dadurch beeinflusst, dass er von Seiten des Vaters psychische und/oder physische Gewalt erlebt habe. Aufgrund der Suizidalität sei es zu mehreren stationären Klinikaufenthalten gekommen. Obwohl zumindest aktuell noch kein Entscheid der KESB über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 ZGB vorliege, sei dieses den Eltern durch die getrennte Unterbringung informell und faktisch dennoch entzogen worden. Eine entsprechende Zustimmung der Eltern finde sich in den Akten zumindest nicht. C._______ befinde sich weiterhin in einem sehr schlechten psychischen Zustand. Aufgrund des belastenden Ereignisses, dass er davon ausgegangen sei, anlässlich des Termins zwecks Entscheideröffnung auf seinen Vater zu treffen, sei er vom 9. bis 21. November 2023 erneut in die (...) eingewiesen worden. Der entsprechende Austrittsbericht stehe noch aus. Seit dem 13. November 2023 befinde er sich zudem in ambulant psychiatrischer Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie J._______. Das SEM gelange in seiner Verfügung zum Schluss, dass die Suizidgefahr kein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle. Dem sei zu entgegnen, dass mit der diagnostizierten PTBS und der mittelgradigen Depression zusätzliche Elemente vorliegen würden. Das SEM habe in seiner Verfügung die Trennung der Familie kaum eruiert und einzig die Antwort der KESB G._______ zitiert, wonach ein Verfahren auf der Grundlage der von der Vorinstanz erstatteten Gefährdungsmeldung nicht eingeleitet werde. Die Trennung sei aber nicht nur vorübergehend, sondern dauere bis heute an und die Zusammenführung der Familie sei bis auf weiteres nicht absehbar. Die Trennung sei nach Art. 3 KRK im Interesse des Kindes erfolgt, um C._______ vor psychischer oder physischer Gewalt in seiner Familie zu schützen. Es sei nicht ersichtlich, warum er nun zusammen mit seinem gewalttätigen Vater im Rahmen der Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK nach Kroatien weggewiesen werden solle, was unzweifelhaft zu einer akuten Gefährdung des Kindeswohls führen werde. Entgegen der Meinung der Vorinstanz und der KESB G._______ seien in der Gefährdungsmeldung vom 3. November 2023 an die KESB H._______ mehrere Faktoren vorgebracht worden, welche die Eröffnung eines kindsschutzrechtlichen Verfahrens rechtfertigen würden. C._______ sei nun seit Monaten - ohne kindsschutzrechtliche Verfügung - getrennt von seinen Eltern untergebracht. Er habe in den vergangenen Monaten mehrere Suizidversuche verübt und sich in stationärer sowie akutpsychiatrischer Behandlung befunden. Aus der Tatsache, dass er weiterhin Kontakt zu seiner Mutter habe, könne nicht geschlossen werden, dass sich die Situation mit dem Vater beruhigt habe. Im vorliegenden Fall seien insbesondere auch soziokulturelle Faktoren zu berücksichtigen, zumal der Vater in Afghanistan das Familienoberhaupt darstelle. Es sei auch lebensfremd zu erwarten, dass die Mutter gemeinsam mit dem Vater mit den Ärzten der Klinik über die Gewalt in der Familie spreche. Der Aussage des SEM, dass eine Behandlung der psychischen Beschwerden in Kroatien möglich sei, sei mit Hinweis auf die dortigen, bereits im Wiedererwägungsgesuch dargelegten Zustände zu widersprechen. Allenfalls müsse durch die Einholung entsprechender Zusicherungen sichergestellt werden, dass C._______ in Kroatien eine angemessene Betreuung erhalte und dadurch seine durch die KRK garantierten Rechte gewährleistet würden. Dass das SEM bereit sei, seine Informationspflichten gegenüber den kroatischen Behörden betreffend Schutzanspruch und Gesundheitszustand zu erfüllen, greife zu kurz. Nach dem Gesagten sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch gemäss Art. 17 Abs. 7 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 3 EMRK sowie Art. 3 KRK einzutreten. Zur Stützung der Beschwerde wurde neben den bereits auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Arztberichten unter anderem ein Verlegungsbericht in die (...) vom 11. August 2023 und ein Zwischenbericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes J._______ vom 8. Dezember 2023 betreffend C._______ eingereicht, welcher sich seit dem 13. November 2023 bei ihnen zur Krisenintervention befinde. Es werde eine PTBS und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Trennung des Sohnes C._______ von den restlichen Familienmitgliedern sei durch das SEM erfolgt, weil er sich zu diesem Zeitpunkt in einer psychisch instabilen Situation befunden und Gewaltvorwürfe gegen seinen Vater erhoben habe. Eine zwischenzeitliche Trennung sei als angemessene Massnahme erachtet worden, um eine weitere Eskalation des Konfliktes zu verhindern. Der Kontakt des Sohnes zur Mutter sei aufrechterhalten worden. Aus dem Entscheid der KESB H._______ werde ersichtlich, dass bei den Eltern und C._______ weiterhin ein Einverständnis hinsichtlich dieser Trennung bestehe und auch von der Rechtsvertretung keine Einwände erhoben worden seien. Die durch die Rechtsvertretung in der Beschwerdeschrift zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 f. sowie Urteil des BVGer E-2807/2021 vom 24. Juni 2021 E. 8.6) komme insoweit in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zur Anwendung, als dass nun ein erneuter Entscheid der KESB vorliege, in welchem für den minderjährigen Sohn C._______ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet worden sei. Die Obhut sei den Sorgeberechtigten aus Kindesschutzgründen nicht entzogen worden, womit grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine dauerhafte Trennung des Sohnes von seinem Vater bestehe. Insoweit könne das SEM auch nicht bei den kroatischen Behörden eine Garantie einholen. Es werde den kroatischen Behörden obliegen, gegebenenfalls weitergehende Massnahmen zu veranlassen. Bei C._______ handle es sich zwar nicht um ein kleines Kind, indessen klar um einen Minderjährigen, womit er zweifellos zur Kategorie der vulnerablen Personen gehöre, zumal er sich gesundheitlich in einem schlechten Zustand befinde und auf eine engmaschige psychiatrische Betreuung angewiesen sei. Im Entscheid der KESB H._______ werde konkret aufgeführt, dass der Massnahmenkatalog die Beratung der Eltern und die Vermittlung zwischen den Eltern und C._______ umfasse. Eine dauerhafte Trennung sei nicht angezeigt. Vielmehr seien mittelfristig weiterführende Massnahmen zielführend, um ein intaktes Familienleben herstellen zu können. Diese Massnahmen könnten auch durch die kroatischen Behörden erbracht werden. Schliesslich sei anzufügen, dass C._______ über kein soziales Netzwerk in der Schweiz verfüge und aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz auch nicht von einer Verwurzelung ausgegangen werden könne. Eine gewisse Stabilisierung scheine insoweit stattgefunden zu haben, als dass der letzte Klinikaufenthalt vom November 2023 datiere. Gemäss dem Entscheid der KESB H._______ besuche C._______ die Schule und füge sich in die Tagesstrukturen sowie die Gruppe in der weiterhin temporären Unterkunft gut ein. Dennoch scheine seine Mutter seine zentrale Bezugsperson zu bleiben. Von einem weitergehenden Vertrauensverhältnis zu seiner Beiständin oder zu den behandelnden Ärztinnen könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Zudem sei erneut darauf hinzuweisen, dass Asylsuchende den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat nicht selbst wählen könnten. Aus der KRK könne sodann auch kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für Kinder vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Bei der Prüfung des Kindeswohls stehe vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern, als die ersten Bezugspersonen, aufzuwachsen. Weitergehende Massnahmen, als die Information der kroatischen Behörden, würden sich aus Sicht des SEM nicht aufdrängen, zumal weder aus dem Entscheid der KESB H._______ noch aus der weiteren Aktenlage eine akute Gefährdung des Sohnes durch seinen Vater ersichtlich werde. Gemäss Zwischenbericht der KJPD J._______ habe zudem auch kein Anhalt für eine akute Fremd- oder Eigengefährdung des minderjährigen Sohnes festgestellt werden können. Auch eine PTBS sowie eine mittelgradig depressive Episode, welche in Kroatien adäquat behandelt werden könnte, stellten gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine dermassen schwerwiegenden Erkrankungen dar, als dass das Einholen von individuellen Garantien bei den kroatischen Behörden hinsichtlich einer adäquaten Gesundheitsversorgung als notwendig erachtet werde. Hinsichtlich möglicher «re-traumatisierender Effekte» aufgrund der Erlebnisse im kroatischen Grenzgebiet sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Überstellung gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien auf legalem Weg und ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb erfolge, weshalb die Beschwerdeführenden die traumatischen Erlebnisse an der Grenze nicht noch einmal durchlaufen müssten. Nach dem Gesagten seien die Gründe nicht ausreichend, um einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen in Betracht zu ziehen. 5.4 In der Replik wurde zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden im Kindeschutzverfahren nicht rechtlich vertreten seien. Das SEM komme ohne weitere Prüfung zum Schluss, dass C._______ zusammen mit seinem gewalttätigen Vater nach Kroatien weggewiesen werden könne. Aus dem Entscheid der KESB gehe hervor, dass der Vater die gewalttätige Erziehung keinesfalls hinterfrage, sodass mit neuerlicher körperlicher Züchtigung zu rechnen sei. Die Wegweisung nach Kroatien würde die erst vor Kurzem errichtete Beistandschaft in naher Zukunft bereits wieder vereiteln. Die vorliegend errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB ziele zudem anders als die Erziehungsaufsicht nach Art. 307 ZGB nicht auf blosse Empfehlung und Begleitung, sondern auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern hin. Die elterliche Sorge sei insofern beschränkt. Die Eltern seien derzeit nicht in der Lage, die kindswohlgefährdenden Umstände abzumildern, auch wenn sie das Beste wollen würden. Es sei klar eine ernstliche Gefährdung des Kindeswohls festgestellt worden. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht sei den Eltern nur deswegen nicht entzogen worden, weil diese einer getrennten Unterbringung explizit zugestimmt hätten. Kindsschutzrechtliche Massnahmen, denen die Eltern freiwillig zustimmen würden, würden behördlich erzwungenen Massnahmen stets vorgehen. Dem Umkehrschluss, dass das Kindswohl im Falle des Zusammenlebens von C._______ mit seinem Vater nicht gefährdet wäre, könne vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverhalts nicht gefolgt werden. Mit Kantonsaustritt der Familie sei die getrennte Unterbringung nahtlos weitergeführt und nun durch die KESB H._______ bestätigt worden. Der Sohn lebe somit bereits seit mehr als acht Monaten getrennt von seinen Eltern, wobei eine Zusammenführung der Familie nicht geplant sei. Im Widerspruch dazu komme das SEM zum Schluss, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund fehlendem Obhutsentzug nicht zur Anwendung komme, obwohl auch diesen Entscheiden keine Fallkonstellationen mit Obhutsentzug zu Grunde gelegen hätten. Bezüglich der gesundheitlichen Beschwerden von C._______ leite das SEM aus Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie eine ausreichende medizinische Versorgung in Kroatien ab. Der Artikel lasse den Mitgliedstaaten aber einen grossen rechtlichen und praktischen Spielraum. Die Argumentation des SEM stelle eine Scheinargumentation über die zu erwartende Qualität der medizinischen Versorgung in Kroatien dar. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden fordern aufgrund der veränderten Sachlage die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.2 Auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung (Souveränitätsklausel) kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, der ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen vorgelegt wird, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für diese Prüfung zuständig ist. Gemäss Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1, 2012/4 E. 2.4 und 2011/9 E. 4.1) muss das SEM die Zuständigkeit der Schweiz in diesem Sinn anerkennen, wenn die vorgesehene Überstellung an den als zuständig bezeichneten Mitgliedstaat gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstösst. Es kann diese Verantwortung auch aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 bejahen (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 8.2.2, 2012/4 E. 2.4 in fine, m.w.H.). Das SEM verfügt bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen, in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel anzuwenden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). 6.3 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der unbestimmte Begriff der «humanitären Gründe» restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2; 2011/9 E. 8.1 f.). Dabei ist eine Gesamtschau der Gründe vorzunehmen, die einer Überstellung unter diesem Aspekt entgegenstehen könnten. Entsprechende Gründe können sich ergeben aus medizinischen Problemen, aus der spezifischen Situation im Land, in das die Überstellung erfolgen soll, aus der besonderen Verletzlichkeit der zu überstellenden Person, aus dem überwiegendes Kindesinteresse, aus traumatisierenden Erlebnissen im Heimatland oder im Staat, in den überstellt werden soll, aus Überlegungen unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Familie und aus der Dauer des Zuständigkeitsverfahrens beziehungsweise des Aufenthalts in der Schweiz (vgl. Urteil des BVGer E-5488/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 7.4 m.w.H.). Bei der Würdigung der humanitären Gründe ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Wenn das Gesetz einer Behörde die Wahl zwischen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten offenlässt, ist ihre Ermessensfreiheit insofern eingeschränkt, als sie sich bei ihrem Entscheid am zu verfolgenden öffentlichen Interesse auszurichten hat. Die Schwere der Faktoren, die im zu beurteilenden Fall in ihrer Gesamtheit zur Annahme von humanitären Gründen führen können, ist ausschlaggebend. Je mehr Gründe einer Überstellung entgegenstehen, umso mehr ist die Ermessensfreiheit durch das zu beachtende Verhältnismässigkeitsprinzip eingeschränkt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5488/2019 E. 7.5). 6.4 Das Kindeswohl ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt (Art. 3 Abs. 1 KRK). Das Wohl des Kindes wurde allerdings bewusst als «ein» und nicht als «der» (einzige) Gesichtspunkt bezeichnet, der vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet auch im Rahmen der Dublin-Verfahren das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2; BVGE 2010/45 E. 8.3).
7. Den eingereichten Arztberichten ist zusammenfassend im Wesentlichen zu entnehmen, dass C._______ von Juni bis August und im November 2023 viermal wegen suizidaler Äusserungen und parasuizidaler Handlungen (Strangulation mit eigenen Händen, Ersticken durch Luftanhalten, sehr oberflächliche Selbstverletzung der Unterarme, Sprung aus erstem Stock, Weglaufen Richtung Bahngleise) in stationärer Behandlung war. Bei seinem ersten stationären Aufenthalt vom 8. bis 29. Juni 2023 sei es zu Beginn wiederholt zu appellativ bis provokativ wirkenden Suizidäusserungen gekommen. Er sei enttäuscht vom aktuellen Leben und sehe keine Zukunftsperspektive mehr, sei zunehmend deprimiert und hoffnungslos, insbesondere wegen der zu erwartenden Abschiebung nach Kroatien. Als er verstanden habe, dass sein stationärer Aufenthalt keinen Einfluss auf diesen Entscheid habe, habe dies sein Commitment positiv beeinflusst. Er habe angegeben, dass die familiäre Situation und insbesondere das Verhältnis zum Vater die grössere Belastung darstelle als die drohende Ausschaffung, wobei er sich über die Belastung in der Familie unterschiedlich geäussert habe. So habe er teilweise im Bundesasylzentrum von innerfamiliärer Gewalt berichtet, in anderen Gesprächen während der stationären Behandlung demgegenüber impulsive Reaktionen des Vaters ohne körperliche oder deutliche emotionale Gewalt als Grund genannt. Weder in der körperlichen Untersuchung, noch in den Gesprächen mit den Eltern hätten sich deutliche Anzeichen gezeigt, die die Vorwürfe der Gewaltanwendung bekräftigen könnten. Im Behandlungszeitraum habe sich sein Zustand stabilisiert, er habe sich absprachefähig gezeigt und klar von akuter Selbstgefährdung distanziert. Es wurde eine Anpassungsstörung mit mittelgradig depressiver Symptomatik diagnostiziert. Eine Traumafolgestörung sei nicht auszuschliessen, allerdings zeige er hier keine eindeutige Symptomatik. Es wurde eine temporär getrennte Unterbringung von der Familie und eine therapeutische Unterstützung der Familie empfohlen, wofür diese eine deutliche Bereitschaft zeige (vgl. Berichte der [...] vom 26. und 30. Juni 2023 sowie 14. Juli 2023). Beim zweiten und dritten stationären Aufenthalt vom 5. bis 12. Juli 2023 und 3. bis 8. August 2023 wiederum wegen suizidaler Absichten gab C._______ an, Stimmen zu hören, wollte aber nicht näher darauf eingehen. In den Austrittsberichten wurde festgehalten, er sei niedergeschlagen und psychomotorisch verlangsamt. Die depressive Symptomatik äussere sich in Selbstabwertung, Hoffnungslosigkeit, Erschöpfung und mangelnder Motivation. Darüber hinaus zeige er Anzeichen, die auf das Vorliegen einer PTBS hinweisen würden. Diese könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als psychotisch eingestuft werden. Im Laufe der Behandlung seien vermehrt Belastungssymptome wie Albträume und Schlafprobleme aufgetreten. C._______ habe ein starkes Bedürfnis nach Selbstbestimmung und zeige sich im Alltag oft bockig gegenüber den Mitarbeitenden. Während des ganzen Aufenthaltes habe er sich stabil gezeigt. Er sei paktfähig und kooperativ und distanziere sich glaubhaft von jeglicher Suizidalität. Es bestehe keine Fremdgefährdung. Die Eltern hätten sich sehr dankbar über die Betreuung ihres Sohnes geäussert, würden aber eine medikamentöse Behandlung ablehnen. Es werde eine PTBS und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und eine kinder- und jugendpsychiatrische sowie eine medikamentöse Behandlung empfohlen (vgl. Berichte der [...] vom 12. Juli 2023 und 8. und 11. August 2023). Gemäss Ausführungen in der Beschwerde habe C._______ nach der Ankündigung des negativen Wiedererwägungsentscheids vom 9. bis 21. November 2023 erneut in die (...) eingewiesen werden müssen. Der diesbezüglich in Aussicht gestellte Arztbericht wurde nicht zu den Akten gereicht. Seit dem 13. November 2023 befinde er sich zudem in ambulant psychiatrischer Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie J._______. Im Bericht vom 8. Dezember 2023 wird festgehalten, sein formales Denken sei eingeengt auf negative Kognitionen und auf belastende Lebensereignisse. Es bestünden massive Schlafprobleme, Angstzustände mit vegetativen Begleitsymptomen wie Kopfschmerzen, Herzrasen und Zittern, aber keine Hinweise auf akustische oder visuelle Halluzinationen, inhaltliche Denkstörungen oder Zwänge. Die Stimmung sei objektiv mittelschwer gedrückt, verzweifelt und hoffnungslos. Die Psychomotorik und emotionale Schwingungsfähigkeit sei reduziert. In der aktuellen Situation bestehe aber kein Anhalt für akute Fremd- oder Eigengefährdung. Es werde eine PTBS und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Eine traumafokussierte Psychotherapie sei dringend indiziert (vgl. Zwischenbericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes J._______ vom 8. Dezember 2023). 8. 8.1 Zunächst gilt es vorliegend festzuhalten, dass die Rechtsprechung gemäss BVGE 2015/30 E. 7.3 bezüglich der analogen Anwendung der Rechtsprechung zu unbegleiteten Minderjährigen Asylsuchenden nicht anwendbar ist. Das SEM hat richtig ausgeführt, dass die Obhut vorliegend nicht entzogen wurde. Zwar liegt durch die Trennung defacto die Obhut zurzeit nicht mehr bei den Eltern. Die Eltern sind aber mit der Trennung einverstanden. Zudem empfiehlt die KESB Massnahmen zur Wiederannäherung der Familie. Im Gegensatz dazu hat in der zitierten Rechtsprechung die KESB festgehalten, die Obhut wäre auch formell zu entziehen, wenn die Mutter die Rückkehr verlangen würde (vgl. BVGE 2015/30), beziehungsweise wurde im Entscheid festgehalten, die UMA-Rechtsprechung käme zum Tragen, würde dem Vater die Obhut entzogen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2807/2021 vom 24. Juni 2021). 8.2 Vorliegend ist denn auch nicht von einer Gefährdung C._______ bei einer Rücküberstellung nach Kroatien auszugehen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz indizieren würde. Er ist zwar zurzeit seit gut einem Jahr von seiner Familie getrennt untergebracht, weil er Gewaltvorwürfe gegen seinen Vater erhoben hat. Das SEM hat aber einerseits diese Vorwürfe zu Recht relativiert, zumal C._______ sich gemäss ärztlichen Berichten diesbezüglich widersprüchlich geäussert beziehungsweise konkret lediglich impulsive Reaktionen des Vaters ohne körperliche oder deutliche emotionale Gewalt benannt hat, keine körperlichen Anzeichen gefunden wurden und die Eltern auch in Einzelgesprächen keine entsprechenden Aussagen gemacht haben. Zwar wurde in der Beschwerde nicht zu Unrecht eingewendet, dass die Eltern dies möglicherweise vor Ärzten oder dem Betreuungspersonal nicht zugeben würden, insbesondere angesichts des kulturellen Hintergrundes. Immerhin gaben sie aber an, es sei in Afghanistan normal, ein Kind zu schlagen und gestanden kleinere Auseinandersetzungen mit physischer Beteiligung ein. Auch haben sie sich gemäss Arztberichten sehr dankbar über die Betreuung ihres Sohnes geäussert und eine deutliche Bereitschaft für eine therapeutische Unterstützung der Familie gezeigt. Ohne das Verhalten des Vaters bagatellisieren zu wollen, gilt es angesichts des Alters von C._______ zudem vorliegend zu beachten, dass Spannungen zwischen Eltern und jugendlichen Kindern nicht ungewöhnlich sind, und C._______ auf diese aufgrund seines sehr starken Willens offenbar mit extremen Handlungen reagiert. So gab er bei seinem ersten stationären Aufenthalt auch an, er fühle sich durch den Vater missverstanden und habe das Gefühl, dass dieser seine Meinung nicht respektiere. Insbesondere hat aber das SEM vorliegend zu Recht hervorgehoben, dass die KESB Massnahmen empfohlen hat, um die Familie wieder zusammenzuführen, weshalb vorliegend nicht von der Notwendigkeit einer dauerhaften Trennung auszugehen ist. Der Kontakt zur Mutter wurde denn auch stets aufrechterhalten. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass C._______ bei einer Rückkehr nach Kroatien und damit bei einem allfällig vorübergehenden Zusammenleben mit seinem Vater in eine akute Gefährdungslage geraten würde. Diesbezüglich gilt es anzumerken, dass die KESB G._______ seinerzeit kein Verfahren einleitete und die KESB H._______ lediglich auf erneute Gefährdungsmeldung der Rechtsvertretung hin tätig wurde, nachdem dieser der negative Wiedererwägungsentscheid angekündigt wurde. Im Gespräch mit der KESB zeigte sich der Vater bezüglich des Verbots der körperlichen Züchtigung von Kindern in der Schweiz denn auch einsichtig. Wenn er sich auch nicht reuig zeigte, gab er zudem dennoch an, er verstehe, dass sein Sohn ihn nicht gernhabe. Die Eltern äusserten denn, wie erwähnt, auch eine grosse Dankbarkeit und eine deutliche Bereitschaft eine therapeutische Unterstützung der Familie anzunehmen. Aufgrund der konkreten Aktenlage ist deshalb davon auszugehen, dass C._______ bei einer Rückkehr mit seiner Familie nach Kroatien auch eine Zeit lang mit seinem Vater zusammenleben könnte, ohne dass eine akute Gefahr für sein Leben oder seine Entwicklung bestehen würde. Wie das SEM richtig festgehalten hat, verfügen auch die kroatischen Behörden über ein kindeschutzrechtliches Instrumentarium und könnten allfällige Massnahmen zum Schutz von C._______ in die Wege leiten. Das SEM hat denn auch in Aussicht gestellt, die kroatischen Behörden entsprechend zu informieren. Individuelle Zusicherungen sind vom SEM von den kroatischen Behörden aufgrund der vorliegenden Aktenlage jedoch nicht einzufordern. Es gilt anzumerken, dass C._______ auch in der Schweiz in der Lage war, sich Hilfe zu holen und sich nicht in einer absolut hilflosen Situation in Bezug auf das Verhältnis zu seinem Vater befunden hat. Seine Klinikaufenthalte waren denn auch nicht auf Misshandlungen durch den Vater zurückzuführen, sondern im Zusammenhang mit Entscheiden des SEM aufgetreten und lediglich auf parasuizidale Handlungen zurückzuführen. Die Eltern wiesen denn in der Anhörung durch die KESB auch darauf hin, dass C._______ einen sehr starken Willen und die Eltern in der Türkei darin beeinflusst habe, in die Schweiz zu kommen. Er hat sich denn auch schnell in die Schule und die Tagesstruktur der Unterkunft integrieren können. Von einer totalen Überforderung der Eltern bei der Erziehung oder einer groben Vernachlässigung von C._______, welche ihn in seiner Entwicklung sehr gehemmt hätte, kann vorliegend deshalb nicht gesprochen werden. 8.3 Auch der Gesundheitszustand von C._______ steht einer Überstellung nicht entgegen. Wenn das SEM unter Verweis auf das ordentliche Verfahren in seiner Verfügung feststellt, die psychischen Probleme der Kinder seien dem Bundesverwaltungsgericht bereits zum Zeitpunkt des Urteils bekannt gewesen und entsprechend gewürdigt worden, ohne dass die nun vorliegenden Arztberichte diese Feststellung umzustossen vermöchten, vermag dies bezüglich C._______ nicht zu überzeugen. Angesichts der nun vorliegenden Arztberichte hat sich seine Situation grundsätzlich geändert. Dennoch ist auch das Bundesverwaltungsgericht der Meinung, dass die gesundheitlichen Beschwerden von C._______ keine derartige Schwere erreichen, dass sie ein Überstellungshindernis darstellen würden. Das SEM weist zudem richtig darauf hin, dass sich dieser in den letzten Monaten insoweit stabilisiert hat, als dass keine erneute stationäre Einweisung in eine Klinik notwendig gewesen ist. Weiter geht das SEM richtig von der grundsätzlichen Behandelbarkeit psychischer Beschwerden in Kroatien aus, wie dies schon im Urteil im ordentlichen Verfahren festgehalten wurde (vgl. Urteil des BVGer D-3332/2023 vom 22. Juni 2023, E.7.3.2 m.H.a. D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 8.2.2 f. m.w.H.). Die in der Beschwerde mit Berichten belegte anderweitige Einschätzung der Situation in Kroatien vermag diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Zum Gesundheitszustand der übrigen Familienmitglieder hat sich das SEM in seiner Verfügung ebenfalls ausführlich geäussert. Dem wird in der Beschwerde nichts Wesentliches mehr entgegengehalten. 8.4 Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug hat das SEM richtig darauf hingewiesen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können. Diesbezüglich gilt es denn auch noch einmal auf den psychiatrischen Bericht vom Dezember 2023 hinzuweisen, wonach in der aktuellen Situation kein Anhalt für akute Fremd- oder Eigengefährdung bestehe. Der letzte Klinikaufenthalt von C._______ liegt denn auch mittlerweile mehr als ein halbes Jahr zurück. Schliesslich verwies das SEM richtig auf die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann. 8.5 Insgesamt scheint es dem Gericht zwar nachvollziehbar, dass der speziellen Situation von C._______ mit dem aktuellen Setting sehr gut Rechnung getragen wird und es verständlich ist, dass er dieses nicht verlassen möchte. Dies allein spricht jedoch nicht gegen eine Überstellung nach Kroatien, nachdem weder bezüglich C._______, als auch der übrigen Familienmitglieder ein konkretes und ernsthaftes Risiko für eine akute Gefährdungslage festgestellt werden konnte. 8.6 Nach dem Gesagten bringen die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren keine neuen Aspekte vor, die wiedererwägungsweise zu einem anderen Entscheid führen würden. So liegt keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 KRK vor und es besteht damit kein Überstellungshindernis, welches die Schweiz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO zwingen würde. Auch ist die angefochtene Verfügung unter dem Blickwinkel der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Der Vollständigkeit halber ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
9. Das SEM hat demnach zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden abgewiesen und Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 5. Juni 2023 festgestellt.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2024 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner