Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer und sein Sohn suchten am 16. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die rubrizierte Rechtsvertretung wurde vom Beschwerdeführer am 19. November 2020 bevollmächtigt. C. Das Gespräch zur Personalienaufnahme (PA) fand am 20. November 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) statt. D. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (European Dactyloscopy [EURODAC]) vom 23. November 2020 ergab, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2020 in Italien im Rahmen einer illegalen Einreise daktyloskopisch erfasst wurde. E. Gestützt auf den «Eurodac»-Treffer gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 26. November 2020 das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er und sein Sohn wollten nicht nach Italien zurückkehren. Es sei niemals Ziel gewesen, in Italien ein Asylgesuch zu stellen. Die Situation dort sei sehr schwierig gewesen. Sie hätten keine Kleider gehabt und würden sich aufgrund der Mafia und der Anwesenheit von Schmugglern nicht sicher fühlen. Er mache sich Sorgen um die Zukunft seines Sohnes, dem es psychisch nicht gut gehe. Er benötige Unterstützung und hier in der Schweiz lebten Verwandte. F. Am 2. Dezember 2020 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Aufnahme («take charge») der Beschwerdeführenden mit dem Hinweis, ein Abgleich mit der EURODAC-Datenbank habe dass sie am 21. Oktober 2020 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist seien. Dieses Gesuch blieb von Italien unbeantwortet. G. Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM eine Verlegung in eine andere Unterkunft. Sein Sohn sei im Iran Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden und fürchte sich vor den teilweise stark alkoholisierten Männern im Asylzentrum C._______. Aus Angst vor Belästigungen traue sich der Junge nicht auf die Toilette und dusche mehrere Tage nicht. H. Am 19. Januar 2021 wies die zuständige Sektionschefin des SEM den Antrag ab. Sie führte aus, Alkoholkonsum werde in der Unterkunft nicht toleriert und sie seien darum bemüht, dass sich die Asylsuchenden an die Hausordnung hielten. Die Ausstattung der Bundesstrukturen seien alle gleich, weshalb eine Verlegung keine Änderung bringen würde. I. Mit Eingabe vom 9. Februar 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans SEM mit der Bitte, zum Wohle seines Sohnes möglichst rasch einen Entscheid zu treffen, da dieser nach wie vor sehr unter der Unterbringungssituation im Asylzentrum leide. Gleichzeitig reichte er die Identitätspapiere von sich und seiner Familie nach. J. Mit Antwortschreiben vom 11. Februar 2021 setzte das SEM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass die Zuständigkeit für das Asylverfahren an Italien übergegangen sei und in Bälde eine entsprechende Verfügung erlassen werde. K. Am 23. Februar 2021 gelangte der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Schreiben vom 11. Februar 2021 ans SEM. Er führte dabei aus, seinem Sohn gehe es seit längerer Zeit sehr schlecht, er schlafe fast nur und esse nicht. Er habe bereits einen Arzttermin wahrgenommen, der Arztbericht sei jedoch noch ausstehend. Das SEM wurde gebeten, diesen Bericht vor seiner Entscheidfällung noch abzuwarten. L. Am 2. März 2021 reichte der Beschwerdeführer dem SEM den Arztbericht der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 22. Februar 2021 betreffend seinen Sohn zu den Akten (vgl. Vi-act. 1081425-32/3). M. Mit Schreiben vom 26. März 2021 reichte der Beschwerdeführer ein ihn betreffendes medizinisches Datenblatt ein. Er führte aus, dass er unter Angstzuständen und Schlafstörungen leide. Sein Sohn sei psychisch sehr stark belastet und weine jeden Abend. Er könne ihm nicht mehr die nötige Unterstützung bieten, da es ihm selbst psychisch sehr schlecht gehe (Vi-act. 081425-36/1 f.). N. Am 12. April 2021 wurden der Beschwerdeführer und sein Sohn dem Kanton E._______ zugewiesen. O. Am 19. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht der Psychiatrischen Dienste D._______ betreffend seinen Sohn vom 6. April 2021 zu den Akten (Vi-act 1081425-48/4). Der Arztbericht war dem SEM bereits von den (...) am 21. April 2021 zugestellt worden (vgl. Vi-act. 1081425-44/6). P. Mit E-Mail vom 20. Mai 2021 setzte das SEM die Rechtsvertreterin darüber in Kenntnis, dass im Moment individuelle Garantien betreffend Unterbringung in Italien von den italienischen Behörden eingeholt würden. Q. Am 27. Mai 2021 stellten die italienischen Behörden ein die Beschwerdeführenden betreffendes Formular («Nucleo Familiare») aus und liessen es dem SEM zukommen. R. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 - persönlich ausgehändigt am 8. Juni 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seines Sohnes nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. S. Am 15. Juni 2021 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde und liessen beantragen, die Verfügung vom 2. Juni 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Zudem sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde wurden eine die Beschwerdeführenden betreffende Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F._______ vom 25. Mai 2021 sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die Aufnahmebedingungen in Italien vom Januar 2020 beigelegt. T. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte am 16. Juni 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Er ist ferner verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Antragsprüfung, nach dem Rückzug des Antrags während der Antragsprüfung oder nach der Ablehnung des Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatten. Anlässlich ihrer Befragung zur Person vom 26. November 2020 führten sie aus, sie seien über Italien gereist, hätten dort aber kein Asylgesuch gestellt. Das SEM ersuchte Italien am 2. Dezember 2020 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 6.3 Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Staat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen bindenden völkerrechtlichen Bestimmung, ist die Vorinstanz verpflichtet, die Souveränitätsklausel anzuwenden und das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 7.2).
E. 7 Auf Rechtsmittelebene machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht beziehungsweise ihre Pflicht zur Ermessensausübung verletzt, weil der Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht vollständig und somit nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden beziehungsweise nicht dargelegt worden sei, weshalb auf den Selbsteintritt verzichtet worden sei. Es lägen in casu keine hinreichend konkreten Garantien für eine adäquate und familiengerechte Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien vor. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers und seines Sohnes nach Italien im Hinblick auf dessen gesundheitliche Verfassung eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK bringe. Diesbezügliche Abklärungen seien von der Vorinstanz unterlassen worden. Ein blosser Verweis auf die Weiterentwicklung der Rechtspraxis und die am 27. Mai 2021 von den italienischen Behörden an die Schweiz ausgestellten Familiengarantien («nucleo familiare») genügten diesen Anforderungen jedenfalls nicht. Es handle sich beim Sohn des Beschwerdeführers um eine besonders vulnerable Person. Wie den medizinischen Unterlagen zu entnehmen sei, leide der Sohn unter verschiedenen psychischen Beschwerden und sei latent suizidial. Er benötige eine engmaschige psychologische Betreuung. Zudem sei kürzlich ein Kindesschutzverfahren durch die KESB F._______ eingeleitet worden, da Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung bestünden. Der Vater befürchte, dass sein Sohn sich etwas antue, wenn er von der definitiven Wegweisung nach Italien erfahren würde. Es sei in keiner Weise gesichert, dass der Sohn in Italien eine angemessene Betreuung erhalte, zumal dies auch eine Unterbrechung des hiesig aufgebauten Beziehungsnetzes bedeuten würde. Daher sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8 Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, erweisen sich die Rügen als begründet.
E. 8.1 Die Akten zeichnen folgenden medizinischen Sachverhalt: Dem Arztbericht vom 22. Februar 2021 zufolge wurde der Sohn des Beschwerdeführers am 15. Februar 2021 notfallmässig wegen des Verdachts auf akute Suizidalität bei posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) untersucht. Die Diagnose fiel folgendermassen aus: PTBS (F43, 1; 1. Achse), keine umschriebene Entwicklungsstörung (0.0; 2. Achse), keine körperliche Symptomatik (0.0; 3. Achse), unklare vorsätzliche Selbstvergiftung durch Medikamente (4. Achse); Störung nach ausserfamiliärem sexuellem Missbrauch (6.4) und unmittelbar beängstigende Erlebnisse auf der Flucht (6,5), Verpflanzung (7.2) und Verlust einer liebevollen Beziehung (6.0; 5. Achse) sowie eine tiefgreifende und schwerwiegende psychosoziale Beeinträchtigung in den meisten Bereichen (6; 6. Achse). Weiter wurde im Arztbericht festgehalten, dass er sich sowohl körperlich als auch psychisch in sehr schlechtem Zustand befinde. Seit dem traumatischen Erlebnis habe er eine körperliche Anspannung verbunden mit ausgeprägten motorischen Tics (willkürliches Ausschlagen des rechten Arms) entwickelt. Es wurde eine antidepressive und schlaffördernde Medikation mit Remeron (15 mg) und als tägliche Reservemedikation Temesta (1 mg) und Risperon (0.5 mg) verschrieben. Aus medizinischer Sicht sei zur psychischen Stabilisierung des Gesundheitszustands eine Verbesserung der Unterbringungssituation notwendig. Von einer stationären Behandlung werde aufgrund der Gesamtsituation (insbesondere der damit zusammenhängenden Distanz vom Vater) abgesehen. Es wurde eine engmaschige therapeutische Krisenintervention indiziert und eine Meldung der Kindeswohlgefährdung bei der KESB veranlasst (vgl. act-Vi 1081425-32/3). Im den Sohn betreffenden Arztbericht vom 6. April 2021 wird festgehalten, dass seitens der KESB bisher nichts vernommen worden sei. Die Rahmenbedingungen im BAZ hätten etwas verbessert werden können. Der Beschwerdeführer und sein Sohn hätten zunächst auf die Familienabteilung dann wieder auf die Abteilung für Alleinreisende gewechselt und dort jeweils ein Einzelzimmer erhalten. Es brauche indessen eine geeignetere Wohnlösung. Die integrierte psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie solle weiterhin gewährleistet bleiben. Die Symptomatik habe sich im Verlauf etwas gebessert, doch befinde sich der Junge nach wie vor in einem schlechten Zustand. Die Medikation mit Remeron sei auf 30 mg täglich erhöht worden (vgl. act-Vi 081425-48/4). Betreffend den Vater ergeben sich aus den Akten Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Dem «medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche» (undatiert) ist zu entnehmen, dass der Vater anlässlich eines sehr langen Gesprächs vom 23. März 2021 unter einem panikähnlichen Syndrom und Magenbeschwerden leide und nicht schlafen könne (vgl. act-Vi 081425-37/1). Dem seinen Sohn betreffenden Arztbericht vom 6. April 2021 ist zu entnehmen, dass für den Vater aufgrund bestehender psychiatrischer Symptome ein ärztlicher Termin habe organisiert werden können.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 festgehalten, dass vulnerable Personen in Italien mit mangelhaftem oder verzögertem Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung rechnen müssen (zum Überblick: a.a.O. E. 6). Bei der Überstellung vulnerabler Personen seien vorab Zusicherungen der italienischen Behörden hinsichtlich angemessener Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen (vgl. insbesondere E. 6.2.9 des zitierten Referenzurteils). Ein neues Dekret (Nr. 130 vom 21. Oktober 2020) zur Modifikation zentraler Bestimmungen des Salvini-Dekrets wurde am 18. Dezember 2020 durch das italienische Parlament in ein Gesetz umgewandelt und ist am 20. Dezember 2020 in Kraft getreten. Bis sich die Umsetzung dieser Gesetzesänderungen durch die italienischen Behörden in der Praxis manifestiert, wendet das Bundesverwaltungsgericht die im Urteil E-962/2019 entwickelte Rechtsprechung an (vgl. etwa jüngst das Urteil des BVGer F-2001/2021 vom 11. Mai 2021 E. 5.3). Im zitierten Entscheid wurde die Frage offengelassen, ob das durch die Vorinstanz getroffene Vorkehren beziehungsweise die seitens Italiens mittels Formular «nucleo familiare» abgegebene Zusicherung ausreicht, um den gesetzlichen Vorgaben und den individuellen Umständen im Hinblick auf die Überstellung einer Familie (im dortigen Fall mit drei kleinen Kindern) gerecht zu werden (vgl. a.a.O. E. 6.3).
E. 8.3 Beim Sohn des Beschwerdeführers handelt es sich zwar nicht um ein kleines Kind, indessen klar um einen Minderjährigen, womit er zweifellos zur Kategorie der vulnerablen Personen gehört. Zudem ist aktenkundig, dass er sich gesundheitlich in einem schlechten Zustand befindet und auf eine engmaschige psychiatrische Betreuung angewiesen ist (vgl. oben E. 8.1 f.). Es besteht kein Anlass, die Ausführungen zum Gesundheitszustand des Sohnes in Zweifel zu ziehen. Des Weiteren geht aus dem mit der Beschwerde eingereichten Schreiben der KESB F._______ vom 25. Mai 2021 hervor, dass sich diese offenbar veranlasst sah, betreffend den Sohn des Beschwerdeführers ein Kindesschutzverfahren zu eröffnen (vgl. oben Bst. S). Diesbezüglich sticht ins Auge, dass die Vorinstanz dem Verfahren vor der KESB keinerlei Bedeutung beigemessen hat und diese Tatsache in ihrem Entscheid unerwähnt lässt. Dies greift insbesondere mit Blick auf das in Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) garantierte Kindeswohl zu kurz, zumal im Verfahren vor der KESB die Frage zu klären sein wird, ob der Vater bei der Betreuung seines Sohnes Unterstützung benötigt beziehungsweise ob er angemessen für seinen Sohn sorgen kann. Würde dem Vater nämlich die Obhut entzogen, gälte der Sohn als unbegleiteter Minderjähriger (UMA), womit sich betreffend Kindeswohl grundlegende Fragen stellen würden beziehungsweise allenfalls ein Selbsteintritt angezeigt wäre (vgl. oben E. 6.1 ff. sowie dazu eingehend das Urteil des BVGer D-7321/2014 vom 24. Februar 2014 E. 5). Zu erwähnen ist auch, dass der (...)-Jährige vom SEM nicht persönlich angehört wurde. Zur Beantwortung der Frage, ob der Vater seiner Fürsorgepflicht fortan nachkommen kann, drängt sich im Rahmen des KESB-Verfahrens wohl auch eine vertieftere medizinische Abklärung des Vaters auf.
E. 8.4 Aufgrund dieser Erwägungen wird offenkundig, dass die Erstellung des massgeblichen Sachverhalts, insbesondere im Lichte des Kindeswohls, weiterer Abklärungen bedarf. Aus der bestehenden Aktenlage erhellt mithin, dass sich die Frage, ob der Beschwerdeführer und sein Sohn unter Geltung des neuen Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 zur Modifikation zentraler Bestimmungen des «Salvini-Dekrets» in Italien angemessen betreut und untergebracht würden beziehungsweise ob die Überstellung insbesondere des Sohnes nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, nicht abschliessend beurteilen lässt.
E. 8.5 Der Sachverhalt erweist sich somit als unvollständig festgestellt. Daher ist es sinnvoll und angezeigt, die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/2 E. 4.4 m.w.H.; BVGE 2015/9 E. 7 und 8).
E. 8.6 Die Vorinstanz wird insbesondere angehalten, die Abklärungsergebnisse der KESB abzuwarten beziehungsweise selbst weitere Abklärungen zu treffen und sodann für den Beschwerdeführer und seinen Sohn individualisiert und unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu prüfen, wie sich diese im Kontext der aktuellen Rechtsprechung zur Überstellung nach Italien verhalten. Sollte sich die Überstellung als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung herausstellen oder die Vorinstanz seitens Italiens keine entsprechenden Zusicherungen im Sinne der Rechtsprechung erhalten, wäre sie gehalten, in Würdigung der konkreten Umstände die Anwendung der Souveränitätsklausel zu prüfen.
E. 9 Die Beschwerde erweist sich im Eventualantrag als begründet. Sie ist - soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden - gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2021 ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die übrigen vorinstanzlichen Erwägungen zu würdigen beziehungsweise auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift weiter einzugehen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind folglich gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Den Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
- Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2807/2021 Urteil vom 24. Juni 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), und sein Sohn B._______, geboren am (...), beide Iran, beide vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer und sein Sohn suchten am 16. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die rubrizierte Rechtsvertretung wurde vom Beschwerdeführer am 19. November 2020 bevollmächtigt. C. Das Gespräch zur Personalienaufnahme (PA) fand am 20. November 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) statt. D. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (European Dactyloscopy [EURODAC]) vom 23. November 2020 ergab, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2020 in Italien im Rahmen einer illegalen Einreise daktyloskopisch erfasst wurde. E. Gestützt auf den «Eurodac»-Treffer gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 26. November 2020 das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er und sein Sohn wollten nicht nach Italien zurückkehren. Es sei niemals Ziel gewesen, in Italien ein Asylgesuch zu stellen. Die Situation dort sei sehr schwierig gewesen. Sie hätten keine Kleider gehabt und würden sich aufgrund der Mafia und der Anwesenheit von Schmugglern nicht sicher fühlen. Er mache sich Sorgen um die Zukunft seines Sohnes, dem es psychisch nicht gut gehe. Er benötige Unterstützung und hier in der Schweiz lebten Verwandte. F. Am 2. Dezember 2020 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Aufnahme («take charge») der Beschwerdeführenden mit dem Hinweis, ein Abgleich mit der EURODAC-Datenbank habe dass sie am 21. Oktober 2020 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist seien. Dieses Gesuch blieb von Italien unbeantwortet. G. Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM eine Verlegung in eine andere Unterkunft. Sein Sohn sei im Iran Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden und fürchte sich vor den teilweise stark alkoholisierten Männern im Asylzentrum C._______. Aus Angst vor Belästigungen traue sich der Junge nicht auf die Toilette und dusche mehrere Tage nicht. H. Am 19. Januar 2021 wies die zuständige Sektionschefin des SEM den Antrag ab. Sie führte aus, Alkoholkonsum werde in der Unterkunft nicht toleriert und sie seien darum bemüht, dass sich die Asylsuchenden an die Hausordnung hielten. Die Ausstattung der Bundesstrukturen seien alle gleich, weshalb eine Verlegung keine Änderung bringen würde. I. Mit Eingabe vom 9. Februar 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans SEM mit der Bitte, zum Wohle seines Sohnes möglichst rasch einen Entscheid zu treffen, da dieser nach wie vor sehr unter der Unterbringungssituation im Asylzentrum leide. Gleichzeitig reichte er die Identitätspapiere von sich und seiner Familie nach. J. Mit Antwortschreiben vom 11. Februar 2021 setzte das SEM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass die Zuständigkeit für das Asylverfahren an Italien übergegangen sei und in Bälde eine entsprechende Verfügung erlassen werde. K. Am 23. Februar 2021 gelangte der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Schreiben vom 11. Februar 2021 ans SEM. Er führte dabei aus, seinem Sohn gehe es seit längerer Zeit sehr schlecht, er schlafe fast nur und esse nicht. Er habe bereits einen Arzttermin wahrgenommen, der Arztbericht sei jedoch noch ausstehend. Das SEM wurde gebeten, diesen Bericht vor seiner Entscheidfällung noch abzuwarten. L. Am 2. März 2021 reichte der Beschwerdeführer dem SEM den Arztbericht der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 22. Februar 2021 betreffend seinen Sohn zu den Akten (vgl. Vi-act. 1081425-32/3). M. Mit Schreiben vom 26. März 2021 reichte der Beschwerdeführer ein ihn betreffendes medizinisches Datenblatt ein. Er führte aus, dass er unter Angstzuständen und Schlafstörungen leide. Sein Sohn sei psychisch sehr stark belastet und weine jeden Abend. Er könne ihm nicht mehr die nötige Unterstützung bieten, da es ihm selbst psychisch sehr schlecht gehe (Vi-act. 081425-36/1 f.). N. Am 12. April 2021 wurden der Beschwerdeführer und sein Sohn dem Kanton E._______ zugewiesen. O. Am 19. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht der Psychiatrischen Dienste D._______ betreffend seinen Sohn vom 6. April 2021 zu den Akten (Vi-act 1081425-48/4). Der Arztbericht war dem SEM bereits von den (...) am 21. April 2021 zugestellt worden (vgl. Vi-act. 1081425-44/6). P. Mit E-Mail vom 20. Mai 2021 setzte das SEM die Rechtsvertreterin darüber in Kenntnis, dass im Moment individuelle Garantien betreffend Unterbringung in Italien von den italienischen Behörden eingeholt würden. Q. Am 27. Mai 2021 stellten die italienischen Behörden ein die Beschwerdeführenden betreffendes Formular («Nucleo Familiare») aus und liessen es dem SEM zukommen. R. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 - persönlich ausgehändigt am 8. Juni 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seines Sohnes nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. S. Am 15. Juni 2021 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde und liessen beantragen, die Verfügung vom 2. Juni 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Zudem sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde wurden eine die Beschwerdeführenden betreffende Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F._______ vom 25. Mai 2021 sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die Aufnahmebedingungen in Italien vom Januar 2020 beigelegt. T. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte am 16. Juni 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Er ist ferner verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Antragsprüfung, nach dem Rückzug des Antrags während der Antragsprüfung oder nach der Ablehnung des Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
5. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatten. Anlässlich ihrer Befragung zur Person vom 26. November 2020 führten sie aus, sie seien über Italien gereist, hätten dort aber kein Asylgesuch gestellt. Das SEM ersuchte Italien am 2. Dezember 2020 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.3 Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Staat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen bindenden völkerrechtlichen Bestimmung, ist die Vorinstanz verpflichtet, die Souveränitätsklausel anzuwenden und das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 7.2).
7. Auf Rechtsmittelebene machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht beziehungsweise ihre Pflicht zur Ermessensausübung verletzt, weil der Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht vollständig und somit nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden beziehungsweise nicht dargelegt worden sei, weshalb auf den Selbsteintritt verzichtet worden sei. Es lägen in casu keine hinreichend konkreten Garantien für eine adäquate und familiengerechte Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien vor. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers und seines Sohnes nach Italien im Hinblick auf dessen gesundheitliche Verfassung eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK bringe. Diesbezügliche Abklärungen seien von der Vorinstanz unterlassen worden. Ein blosser Verweis auf die Weiterentwicklung der Rechtspraxis und die am 27. Mai 2021 von den italienischen Behörden an die Schweiz ausgestellten Familiengarantien («nucleo familiare») genügten diesen Anforderungen jedenfalls nicht. Es handle sich beim Sohn des Beschwerdeführers um eine besonders vulnerable Person. Wie den medizinischen Unterlagen zu entnehmen sei, leide der Sohn unter verschiedenen psychischen Beschwerden und sei latent suizidial. Er benötige eine engmaschige psychologische Betreuung. Zudem sei kürzlich ein Kindesschutzverfahren durch die KESB F._______ eingeleitet worden, da Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung bestünden. Der Vater befürchte, dass sein Sohn sich etwas antue, wenn er von der definitiven Wegweisung nach Italien erfahren würde. Es sei in keiner Weise gesichert, dass der Sohn in Italien eine angemessene Betreuung erhalte, zumal dies auch eine Unterbrechung des hiesig aufgebauten Beziehungsnetzes bedeuten würde. Daher sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, erweisen sich die Rügen als begründet. 8.1 Die Akten zeichnen folgenden medizinischen Sachverhalt: Dem Arztbericht vom 22. Februar 2021 zufolge wurde der Sohn des Beschwerdeführers am 15. Februar 2021 notfallmässig wegen des Verdachts auf akute Suizidalität bei posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) untersucht. Die Diagnose fiel folgendermassen aus: PTBS (F43, 1; 1. Achse), keine umschriebene Entwicklungsstörung (0.0; 2. Achse), keine körperliche Symptomatik (0.0; 3. Achse), unklare vorsätzliche Selbstvergiftung durch Medikamente (4. Achse); Störung nach ausserfamiliärem sexuellem Missbrauch (6.4) und unmittelbar beängstigende Erlebnisse auf der Flucht (6,5), Verpflanzung (7.2) und Verlust einer liebevollen Beziehung (6.0; 5. Achse) sowie eine tiefgreifende und schwerwiegende psychosoziale Beeinträchtigung in den meisten Bereichen (6; 6. Achse). Weiter wurde im Arztbericht festgehalten, dass er sich sowohl körperlich als auch psychisch in sehr schlechtem Zustand befinde. Seit dem traumatischen Erlebnis habe er eine körperliche Anspannung verbunden mit ausgeprägten motorischen Tics (willkürliches Ausschlagen des rechten Arms) entwickelt. Es wurde eine antidepressive und schlaffördernde Medikation mit Remeron (15 mg) und als tägliche Reservemedikation Temesta (1 mg) und Risperon (0.5 mg) verschrieben. Aus medizinischer Sicht sei zur psychischen Stabilisierung des Gesundheitszustands eine Verbesserung der Unterbringungssituation notwendig. Von einer stationären Behandlung werde aufgrund der Gesamtsituation (insbesondere der damit zusammenhängenden Distanz vom Vater) abgesehen. Es wurde eine engmaschige therapeutische Krisenintervention indiziert und eine Meldung der Kindeswohlgefährdung bei der KESB veranlasst (vgl. act-Vi 1081425-32/3). Im den Sohn betreffenden Arztbericht vom 6. April 2021 wird festgehalten, dass seitens der KESB bisher nichts vernommen worden sei. Die Rahmenbedingungen im BAZ hätten etwas verbessert werden können. Der Beschwerdeführer und sein Sohn hätten zunächst auf die Familienabteilung dann wieder auf die Abteilung für Alleinreisende gewechselt und dort jeweils ein Einzelzimmer erhalten. Es brauche indessen eine geeignetere Wohnlösung. Die integrierte psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie solle weiterhin gewährleistet bleiben. Die Symptomatik habe sich im Verlauf etwas gebessert, doch befinde sich der Junge nach wie vor in einem schlechten Zustand. Die Medikation mit Remeron sei auf 30 mg täglich erhöht worden (vgl. act-Vi 081425-48/4). Betreffend den Vater ergeben sich aus den Akten Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Dem «medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche» (undatiert) ist zu entnehmen, dass der Vater anlässlich eines sehr langen Gesprächs vom 23. März 2021 unter einem panikähnlichen Syndrom und Magenbeschwerden leide und nicht schlafen könne (vgl. act-Vi 081425-37/1). Dem seinen Sohn betreffenden Arztbericht vom 6. April 2021 ist zu entnehmen, dass für den Vater aufgrund bestehender psychiatrischer Symptome ein ärztlicher Termin habe organisiert werden können. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 festgehalten, dass vulnerable Personen in Italien mit mangelhaftem oder verzögertem Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung rechnen müssen (zum Überblick: a.a.O. E. 6). Bei der Überstellung vulnerabler Personen seien vorab Zusicherungen der italienischen Behörden hinsichtlich angemessener Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen (vgl. insbesondere E. 6.2.9 des zitierten Referenzurteils). Ein neues Dekret (Nr. 130 vom 21. Oktober 2020) zur Modifikation zentraler Bestimmungen des Salvini-Dekrets wurde am 18. Dezember 2020 durch das italienische Parlament in ein Gesetz umgewandelt und ist am 20. Dezember 2020 in Kraft getreten. Bis sich die Umsetzung dieser Gesetzesänderungen durch die italienischen Behörden in der Praxis manifestiert, wendet das Bundesverwaltungsgericht die im Urteil E-962/2019 entwickelte Rechtsprechung an (vgl. etwa jüngst das Urteil des BVGer F-2001/2021 vom 11. Mai 2021 E. 5.3). Im zitierten Entscheid wurde die Frage offengelassen, ob das durch die Vorinstanz getroffene Vorkehren beziehungsweise die seitens Italiens mittels Formular «nucleo familiare» abgegebene Zusicherung ausreicht, um den gesetzlichen Vorgaben und den individuellen Umständen im Hinblick auf die Überstellung einer Familie (im dortigen Fall mit drei kleinen Kindern) gerecht zu werden (vgl. a.a.O. E. 6.3). 8.3 Beim Sohn des Beschwerdeführers handelt es sich zwar nicht um ein kleines Kind, indessen klar um einen Minderjährigen, womit er zweifellos zur Kategorie der vulnerablen Personen gehört. Zudem ist aktenkundig, dass er sich gesundheitlich in einem schlechten Zustand befindet und auf eine engmaschige psychiatrische Betreuung angewiesen ist (vgl. oben E. 8.1 f.). Es besteht kein Anlass, die Ausführungen zum Gesundheitszustand des Sohnes in Zweifel zu ziehen. Des Weiteren geht aus dem mit der Beschwerde eingereichten Schreiben der KESB F._______ vom 25. Mai 2021 hervor, dass sich diese offenbar veranlasst sah, betreffend den Sohn des Beschwerdeführers ein Kindesschutzverfahren zu eröffnen (vgl. oben Bst. S). Diesbezüglich sticht ins Auge, dass die Vorinstanz dem Verfahren vor der KESB keinerlei Bedeutung beigemessen hat und diese Tatsache in ihrem Entscheid unerwähnt lässt. Dies greift insbesondere mit Blick auf das in Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) garantierte Kindeswohl zu kurz, zumal im Verfahren vor der KESB die Frage zu klären sein wird, ob der Vater bei der Betreuung seines Sohnes Unterstützung benötigt beziehungsweise ob er angemessen für seinen Sohn sorgen kann. Würde dem Vater nämlich die Obhut entzogen, gälte der Sohn als unbegleiteter Minderjähriger (UMA), womit sich betreffend Kindeswohl grundlegende Fragen stellen würden beziehungsweise allenfalls ein Selbsteintritt angezeigt wäre (vgl. oben E. 6.1 ff. sowie dazu eingehend das Urteil des BVGer D-7321/2014 vom 24. Februar 2014 E. 5). Zu erwähnen ist auch, dass der (...)-Jährige vom SEM nicht persönlich angehört wurde. Zur Beantwortung der Frage, ob der Vater seiner Fürsorgepflicht fortan nachkommen kann, drängt sich im Rahmen des KESB-Verfahrens wohl auch eine vertieftere medizinische Abklärung des Vaters auf. 8.4 Aufgrund dieser Erwägungen wird offenkundig, dass die Erstellung des massgeblichen Sachverhalts, insbesondere im Lichte des Kindeswohls, weiterer Abklärungen bedarf. Aus der bestehenden Aktenlage erhellt mithin, dass sich die Frage, ob der Beschwerdeführer und sein Sohn unter Geltung des neuen Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 zur Modifikation zentraler Bestimmungen des «Salvini-Dekrets» in Italien angemessen betreut und untergebracht würden beziehungsweise ob die Überstellung insbesondere des Sohnes nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, nicht abschliessend beurteilen lässt. 8.5 Der Sachverhalt erweist sich somit als unvollständig festgestellt. Daher ist es sinnvoll und angezeigt, die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/2 E. 4.4 m.w.H.; BVGE 2015/9 E. 7 und 8). 8.6 Die Vorinstanz wird insbesondere angehalten, die Abklärungsergebnisse der KESB abzuwarten beziehungsweise selbst weitere Abklärungen zu treffen und sodann für den Beschwerdeführer und seinen Sohn individualisiert und unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu prüfen, wie sich diese im Kontext der aktuellen Rechtsprechung zur Überstellung nach Italien verhalten. Sollte sich die Überstellung als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung herausstellen oder die Vorinstanz seitens Italiens keine entsprechenden Zusicherungen im Sinne der Rechtsprechung erhalten, wäre sie gehalten, in Würdigung der konkreten Umstände die Anwendung der Souveränitätsklausel zu prüfen.
9. Die Beschwerde erweist sich im Eventualantrag als begründet. Sie ist - soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden - gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2021 ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die übrigen vorinstanzlichen Erwägungen zu würdigen beziehungsweise auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift weiter einzugehen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind folglich gegenstandslos geworden. 10.2 Den Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: