Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (Dispositivziffer 6) wird nicht explizit angefochten, weshalb - auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich noch laufen-den Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründung - davon auszugehen ist, die vorliegende Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den verfügten Nichteintretensentscheid. Dispositivziffer 6 ist folglich nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Dieser Antrag wird indessen nicht näher begründet; insbesondere wird nicht dargelegt, dass respektive inwiefern die angefochtene Verfügung an formellen Mängeln leide. Das Rückweisungsbegehren ist daher als unbegründet zu erachten und abzuweisen. Das Verfahren erweist sich ohne weiteres als spruchreif.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 6.1 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Es ist demnach vorab zu prüfen, ob das SEM die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat.
E. 6.2 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.; Urteil E-319/2023 vom 24. Januar 2023 E. 5.2.2).
E. 6.3 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen des SEM zu bestätigen sind, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (...). Die Vorinstanz hat die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung verneint. Insbesondere das durchgeführte Altersgutachten ist ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2018 VI/3). Hingegen wurde die vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichte Tazkera nicht im Original eingereicht, weshalb ihr Beweiswert von vorneherein gering ist. Überdies enthalten Tazkeras keine Sicherheitsmerkmale und können daher einfach gefälscht werden. Und selbst bei Annahme der Echtheit bestünde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2). Weiter ist auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Resultate aus dem Altersgutachten umzustossen. Wie die Vorinstanz zu Recht aufzeigte, sind die Angaben des Beschwerdeführers, woher er sein Geburtsdatum kenne, vage ausgefallen und sind nicht ausreichend detailliert, um sie überprüfbar und glaubhaft zu machen (...). Schliesslich haben die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM akzeptiert und somit auch die Einschätzung des SEM zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers.
E. 6.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM ist folglich mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die kroatischen Behörden gelangt.
E. 7.1 Nachdem der Beschwerdeführer bereits am (...) in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, handelt es sich um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist.
E. 7.2 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der in der Schweiz wohnhafte Bruder nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt. Die Zuständigkeitskriterien zum Schutze der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) sind deshalb hier nicht einschlägig (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2715/2021 vom 11. März 2022 E. 10.1). Ohnehin hat im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens grundsätzlich keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung stattzufinden (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 6.3 ff.; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 7.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, Kroatien sei nicht sein Zielland gewesen und er sei dort zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, vermag an der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern, zumal diese bereits durch die von ihm nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates begründet wurde (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU)Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Es steht dem Beschwerdeführer damit nicht frei zu wählen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die "Eurodac"-Datenbank übermittelt werden. Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist insofern nicht zu beanstanden. Im Übrigen räumt die Dublin-III-VO kein Recht ein, den Asylantrag prüfenden Staat selber auswählen zu können (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um fest-zustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind).
E. 9.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 9.2 Indem der Beschwerdeführer darlegt, er sei in Kroatien geschlagen und gedemütigt worden, fordert er implizit die Anwendung der Ermessensklausel.
E. 9.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
E. 9.4 Bei Wahrunterstellen der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse in Kroatien ist festzuhalten, dass er diese im Rahmen der illegalen Einreise erlebt hat. Im Falle einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens befindet er sich in einer grundsätzlich anderen Situation, weshalb aus den geschilderten Erlebnissen keine Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden können, denen er bei einer Rückführung nach Kroatien in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des BVGer D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 8.1). Da sein Asylverfahren dort hängig ist und die kroatischen Behörden seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt haben, wird er nicht mehr als Neuankömmling behandelt, sondern in die Asylstrukturen integriert, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls kann er sich an die zuständigen kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es steht ihm ebenfalls offen, sich an die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu wenden.
E. 9.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er wolle in der Schweiz bei seinem Bruder leben, ist festzustellen, dass ein besonderes, über die normale affektive Bindung hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird. Weiter besteht auch im Lichte von Art. 8 EMRK keine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
E. 9.6 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9.7 Gemäss der geltenden Rechtsprechung zu Kroatien und mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt ist das SEM nicht gehalten, individuelle Zusicherungen von Kroatien einzuholen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 9.8 Nach dem Gesagten liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 10 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Der am 21. Dezember 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 11.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden.
E. 11.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 11.4 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7125/2023 Urteil vom 4. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, c/o BAZ Embrach, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2023. Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein. A.b. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) in Kroatien illegal eingereist war und dort gleichentags um Asyl ersucht hatte. A.c. Der Beschwerdeführer beauftragte am 19. Oktober 2023 die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im entsprechenden Bundes-asylzentrum mit der Wahrung seiner Interessen. A.d. Im Rahmen der Erstbefragung für Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 16. November 2023 brachte er vor, in Kroatien hätten die Polizisten ihre Hunde mit Maulkörben auf ihn und weitere Personen losgelassen, worauf er grosse Angst gehabt habe. Er sei mitgenommen, über längere Zeit ohne Nahrung und Flüssigkeit festgehalten und wiederholt geschlagen worden. Da er zu schwach gewesen sei, die ihm vorgelegten Papiere zu unterschreiben, hätten sie ihn weiter geschlagen und seine Hand mit dem Kugelschreiber so bewegt, dass er unterschrieben habe. Auch die Fingerabdrücke seien ihm unter Gewalt abgenommen worden. Weiter gab er an, dass einer seiner Brüder in der Schweiz lebe. A.e. Am 20. November 2023 beauftragte das SEM das (...) mit einer forensischen Altersdiagnostik. Gemäss Gutachten vom 28. November 2023 betrug zum Zeitpunkt der Untersuchung am 22. November 2023 das Mindestalter des Beschwerdeführers 19 Jahre; das angegebene Lebensalter von 17 Jahren und zwei Monaten könne nicht zutreffen. A.f. Mit Schreiben vom 30. November 2023 begründete das SEM dem Beschwerdeführer, weshalb es beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) mit Bestreitungsvermerk anzupassen. Es gewährte ihm das rechtliche Gehör zur solchermassen festgestellten Volljährigkeit und zur beabsichtigten Anpassung seiner Personendaten im ZEMIS sowie zur Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Weiter erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. A.g. Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, seit einigen Tagen erkältet zu sein und unter Kopf- und Halsschmerzen zu leiden. Er bestritt weiterhin eine Volljährigkeit und wiederholte, er habe sich in Kroatien misshandelt und gefoltert gefühlt. A.h. Am 6. Dezember 2023 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) mit Bestreitungsvermerk. A.i. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 5. Dezember 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 18. Dezember 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. A.j. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Tazkera in Kopie und den F-Ausweis seines in der Schweiz lebenden Bruders zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 (eröffnet am 21. Dezember 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. Zudem stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...) mit Bestreitungsvermerk. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Am 21. Dezember 2023 teilte die damalige Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2023 mit Beschwerde vom 21. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungs-gericht an. Er beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich dem Zugang zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den Behörden des zuständigen Dublinstaates einzuholen. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung. E. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Überstellung am 22. Dezember 2023 einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (Dispositivziffer 6) wird nicht explizit angefochten, weshalb - auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich noch laufen-den Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründung - davon auszugehen ist, die vorliegende Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den verfügten Nichteintretensentscheid. Dispositivziffer 6 ist folglich nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Dieser Antrag wird indessen nicht näher begründet; insbesondere wird nicht dargelegt, dass respektive inwiefern die angefochtene Verfügung an formellen Mängeln leide. Das Rückweisungsbegehren ist daher als unbegründet zu erachten und abzuweisen. Das Verfahren erweist sich ohne weiteres als spruchreif. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Es ist demnach vorab zu prüfen, ob das SEM die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat. 6.2 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.; Urteil E-319/2023 vom 24. Januar 2023 E. 5.2.2). 6.3 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen des SEM zu bestätigen sind, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (...). Die Vorinstanz hat die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung verneint. Insbesondere das durchgeführte Altersgutachten ist ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2018 VI/3). Hingegen wurde die vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichte Tazkera nicht im Original eingereicht, weshalb ihr Beweiswert von vorneherein gering ist. Überdies enthalten Tazkeras keine Sicherheitsmerkmale und können daher einfach gefälscht werden. Und selbst bei Annahme der Echtheit bestünde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2). Weiter ist auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Resultate aus dem Altersgutachten umzustossen. Wie die Vorinstanz zu Recht aufzeigte, sind die Angaben des Beschwerdeführers, woher er sein Geburtsdatum kenne, vage ausgefallen und sind nicht ausreichend detailliert, um sie überprüfbar und glaubhaft zu machen (...). Schliesslich haben die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM akzeptiert und somit auch die Einschätzung des SEM zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers. 6.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM ist folglich mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die kroatischen Behörden gelangt. 7. 7.1 Nachdem der Beschwerdeführer bereits am (...) in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, handelt es sich um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist. 7.2 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der in der Schweiz wohnhafte Bruder nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt. Die Zuständigkeitskriterien zum Schutze der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) sind deshalb hier nicht einschlägig (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2715/2021 vom 11. März 2022 E. 10.1). Ohnehin hat im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens grundsätzlich keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung stattzufinden (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 6.3 ff.; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 7.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, Kroatien sei nicht sein Zielland gewesen und er sei dort zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, vermag an der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern, zumal diese bereits durch die von ihm nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates begründet wurde (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU)Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Es steht dem Beschwerdeführer damit nicht frei zu wählen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die "Eurodac"-Datenbank übermittelt werden. Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist insofern nicht zu beanstanden. Im Übrigen räumt die Dublin-III-VO kein Recht ein, den Asylantrag prüfenden Staat selber auswählen zu können (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um fest-zustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). 9. 9.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 9.2 Indem der Beschwerdeführer darlegt, er sei in Kroatien geschlagen und gedemütigt worden, fordert er implizit die Anwendung der Ermessensklausel. 9.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. 9.4 Bei Wahrunterstellen der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse in Kroatien ist festzuhalten, dass er diese im Rahmen der illegalen Einreise erlebt hat. Im Falle einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens befindet er sich in einer grundsätzlich anderen Situation, weshalb aus den geschilderten Erlebnissen keine Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden können, denen er bei einer Rückführung nach Kroatien in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des BVGer D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 8.1). Da sein Asylverfahren dort hängig ist und die kroatischen Behörden seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt haben, wird er nicht mehr als Neuankömmling behandelt, sondern in die Asylstrukturen integriert, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls kann er sich an die zuständigen kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es steht ihm ebenfalls offen, sich an die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu wenden. 9.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er wolle in der Schweiz bei seinem Bruder leben, ist festzustellen, dass ein besonderes, über die normale affektive Bindung hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird. Weiter besteht auch im Lichte von Art. 8 EMRK keine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. 9.6 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9.7 Gemäss der geltenden Rechtsprechung zu Kroatien und mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt ist das SEM nicht gehalten, individuelle Zusicherungen von Kroatien einzuholen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 9.8 Nach dem Gesagten liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 10. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der am 21. Dezember 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden. 11.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.4 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand: