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E-319/2023

E-319/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS (Dispositivziffer 6 der vor-instanzlichen Verfügung) wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie dem vorliegenden findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

E. 5.1 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2022 in Österreich als Asylsuchender registriert worden ist. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 12. Dezember 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden lehnten das Ersuchen am 22. Dezember 2022 ab und fragten bei den schweizerischen Behörden nach, ob in der Schweiz eine Altersabklärung durchgeführt worden beziehungsweise die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zweifelsfrei belegt sei. Die Vorinstanz lies in der Folge ein Altersgutachten erstellen und legte dieses, gemeinsam mit dem Protokoll der Erstbefragung, ihrer Remonstration vom 3. Januar 2023 bei. Nachdem die österreichischen Behörden dieser am 4. Januar 2023, das heisst innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist, zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich gegeben.

E. 5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist Folgendes festzustellen:

E. 5.2.2 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H. ; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4).

E. 5.2.3 Am 27. Dezember 2022 wurde beim Beschwerdeführer ein Altersgutachten angefertigt, bei welchem das Alter aufgrund nicht-klassifizierbarer Formvarianten der (...)wachstumsfugen im CT nur eingeschränkt beurteilt werden konnte. Es kann jedoch aufgrund der insgesamt klaren Aktenlage vorliegend offengelassen werden, welchen Beweiswert dem Altersgutachten gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 zukommt. Wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde, sind nämlich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter anlässlich der Erstbefragung widersprüchlich ausgefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Argumente in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, auf welche im Übrigen auf Beschwerdeebene nicht eingegangen wurde. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer an der EB UMA aus, sein Bruder sei 2(...) oder 2(...) Jahre alt und vier oder fünf Jahre älter als er (vgl. SEM-act. 13/10 Ziffer 1.17.04). Dies ist mit demjenigen Geburtsdatum zu vereinbaren, welches bei seinem Grenzübertritt in die Schweiz registriert worden ist, nämlich dem (...) 2000 (vgl. SEM-act. 5/1). Die Erklärung des Beschwerdeführers, beim Grenzübertritt in die Schweiz sei er nicht nach seinem Alter gefragt, sondern es seien ihm lediglich die Fingerabdrücke abgenommen worden, stellt offensichtlich eine Schutzbehauptung dar. Zudem haben ihn auch die österreichischen Behörden offenbar als volljährig ([...] 2003) erfasst (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer 6 und SEM-act. 26/2). Der Beschwerdeführer begründet seine behauptete Minderjährigkeit lediglich mit dem Verweis auf die verlorengegangene Tazkira (vgl. SEM-act. 13/10 Ziffer 1.06). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1; EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz zumindest glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Nach dem Gesagten geht das SEM zu Recht unter Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit Österreichs aus.

E. 6.2 Österreich kommt sodann seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Österreich kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.3 Systemische Mängel liegen in Österreich offenkundig nicht vor; eine Übernahme der Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt somit nicht in Betracht.

E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Österreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer konnte kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Österreich die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Auch aus medizinischer Sicht ist ein solches Risiko nicht erkennbar. Die in der EB UMA vorgebrachten medizinischen Probleme, namentlich (...), wurden weder durch Arztzeugnisse belegt noch auf Beschwerdeebene erneut vorgebracht. Die dargelegten Beschwerden würden sodann einer Überstellung nach Österreich offensichtlich auch nicht im Wege stehen. Es ist auch kein Ermessensmissbrauch des SEM hinsichtlich allfälliger humanitärer Gründe ersichtlich. Es besteht demnach kein Grund für die Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-VO.

E. 8 Der Beschwerdeführer bringt auf Rechtsmittelebene vor, er wolle nicht nach Österreich zurückkehren, da sein (...) und sein (...) (N [...]) in der Schweiz seien. Dabei handelt es sich nicht um Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Auch findet im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens, wie an anderer Stelle bereits erwähnt, keine erneute Prüfung der Zuständigkeitskriterien statt. Sodann kann sich der Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Dublin-III-VO berufen, zumal ein solches von Vornherein nur zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern, Geschwistern oder Elternteilen begründet werden kann und eine bereits im Herkunftsland bestandene familiäre Bindung voraussetzt.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 20. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin und die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-319/2023 Urteil vom 24. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, am (...) 2006 geboren und damit noch minderjährig zu sein (vgl. Akten der Vorinstanz 1203692- [nachfolgend: SEM-act.] 1/3). A.b Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2022 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte (vgl. SEM-act. 5/1). A.c Das SEM ersuchte am 12. Dezember 2022 die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. SEM-act. 11/5). A.d Am 14. Dezember 2022 führte das SEM eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch, an welcher dem Beschwerdeführer unter anderem Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu den Identitätsdokumenten, zum Reiseweg sowie zum medizinischen Sachverhalt gestellt wurden (vgl. SEM-act. 13/10). Dabei nannte er als sein Geburtsdatum den (...) 2006. Er führte dazu aus, er sei (...) Jahre alt und kenne sein Geburtsdatum, da dieses in seiner Tazkira gestanden sei. Letztere sei bei einem Angriff der Taliban, welche sein Haus in Afghanistan durchsucht und durchwühlt hätten, verloren gegangen. Sein Geburtsdatum sei auf keinen anderen Dokumenten vermerkt. Auch hätten die Zollbeamten an der Grenze hier in der Schweiz nicht nach seinem Alter gefragt. Sie hätten lediglich die Fingerabdrücke abgenommen und den Namen aufgeschrieben (vgl. SEM-act. 13/10 Ziffer 1.06). Gleichentags gab der Beschwerdeführer neun Fotos seines Bruders als Beweismittel zu den Akten (vgl. SEM-act. 15/10). A.e Die österreichischen Behörden lehnten das Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 22. Dezember 2022 ab (vgl. SEM-act. 18/2). A.f Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern erstellte am 27. Dezember 2022 ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Altersschätzung. Dieses kam zum Schluss, dass aufgrund nicht-klassifizierbarer Formvarianten der (...)wachstumsfugen im CT (Computertomographie, Anm. des Gerichts) die Altersschätzung nur eingeschränkt möglich sei. Die radiologischen Untersuchungen der (...) Molaren resultierten in einem durchschnittlichen Alter von (...) Jahren. Das Mindestalter sei anhand der linken Hand mit (...) Jahren zu benennen. Das angegebene Alter von (...) (beziehungsweise Minderjährigkeit) könne (bei eingeschränkter Beurteilbarkeit bei nicht klassifizierbaren Formvarianten der (...)wachstumsfugen) nicht ausgeschlossen werden (vgl. SEM-act. 21/6). A.g Mit Schreiben vom 3. Januar 2023 ersuchte die Vorinstanz aufgrund des nun vorliegenden Altersgutachtens Österreich um neuerliche Prüfung ihres oben erwähnten Ersuchens (Remonstration; vgl. SEM-act. 24/2). Österreich stimmte der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 4. Januar 2023 zu (vgl. SEM-act. 26/2). A.h Mit Eingabe vom 4. Januar 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Altersabklärung im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung (vgl. SEM-act. 28/4). Er führte dabei aus, er sei mit der beabsichtigten Altersanpassung überhaupt nicht einverstanden, habe darauf schockiert und sehr emotional reagiert und habe sich bei seinem Termin mit seiner Rechtsvertretung gebissen und geschlagen. Er habe die Angaben anlässlich der Erstbefragung mit bestem Wissen und Gewissen gemacht und kenne sein genaues Geburtsdatum. Dieses habe so auf der Tazkira gestanden, welche er wegen der Taliban nicht würde vorlegen können. Er und seine Familie seien sich hundertprozentig sicher, dass er (...) Jahre alt sei. Er könne und werde diese Altersanpassung nicht akzeptieren. Aufgrund des vorliegenden Altersgutachtens sei diesbezüglich nicht klar, welches Alter das Wahrscheinlichste sei. Die Anpassung seines Alters scheine unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro minore» nicht rechtens. Sollte die Behörde an der Änderung des Geburtsdatums festhalten, sei im ZEMIS zwingend ein Bestreitungsvermerk anzubringen, da die beabsichtigte Änderung des Geburtsdatums auf den (...) 2004 ausdrücklich bestritten werde. Zudem werde zur Wahrung des Kindeswohls und zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils sowie einer allfällig aufschiebenden Wirkung der Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung betreffend die Altersanpassung im ZEMIS beantragt. Dies gelte umso mehr mit Blick auf die aktuellste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (unter Verweis auf Urteile des BVGer A-2939/2022 vom 10. August 2022; A-3184/2022 vom 17. August 2022 sowie A-2377/2022 vom 26. August 2022). A.i Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde in der Folge im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2004 angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen (vgl. SEM-act. 29/1). B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 - eröffnet am 17. Januar 2023 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, legte dessen Geburtsdatum im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk auf den (...) 2004 fest, ordnete die Wegweisung nach Österreich an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und festgehalten, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das SEM begründete die angefochtene Verfügung hinsichtlich der festgestellten Volljährigkeit des Beschwerdeführers unter anderem damit, dass seine Angaben anlässlich der EB UMA zum Geburtsdatum, zu seinen Lebensumständen sowie zum Alter seines Bruders vage, ungenau, ausweichend und widersprüchlich ausgefallen seien. So habe er sein geltend gemachtes Geburtsdatum ausschliesslich im europäischen Kalender anzugeben vermocht. Weiter habe er ausgeführt, sein älterer Bruder sei 2(...) oder 2(...) Jahre alt und damit vier oder fünf Jahre älter als er. Auf Vorhalt der Vorinstanz, ob der Beschwerdeführer damit 2(...) oder 2(...) Jahre alt sein könne, habe er dies verneint und ausgeführt, dass sein Bruder viel älter sei, er jedoch sein Alter nicht kenne. Auf die Frage zu seinem beim Grenzübertritt geltend gemachten Alter habe er vorgebracht, dass man ihn nicht danach gefragt, sondern lediglich die Fingerabdrücke abgenommen und seinen Namen aufgeschrieben habe. Die Vorinstanz führte weiter aus, es lägen ihr Unterlagen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vor, gemäss welchen der (...) 2000 auf den Altersangaben des Beschwerdeführers beruhen würde. Zudem habe er keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht, welche sein geltend gemachtes Alter zu untermauern vermocht hätten, und er habe an der EB UMA ausschliesslich auf seine verlorengegangene Tazkira verwiesen. Vor dem Hintergrund seiner widersprüchlichen Angaben zu seinem Alter sei davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handle und er den Schweizer Behörden absichtlich Ausweispapiere oder Dokumente vorenthalten habe, die Rückschlüsse auf seine Identität zuliessen. Sodann entspreche sein äusseres Erscheinungsbild nicht dem eines (...)-jährigen Jugendlichen. Zwar lasse sich aus dem Altersgutachten gemäss geltender Rechtsprechung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit machen, aber nach Abwägung aller Indizien bestätige sich die Auffassung, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. C. Mit undatierter Eingabe vom 19. Januar 2023 (Datum gemäss Frankatur auf dem Couvert) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Prüfung seines Asylgesuches in der Schweiz. Im Weiteren beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Januar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Mass-nahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS (Dispositivziffer 6 der vor-instanzlichen Verfügung) wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie dem vorliegenden findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 5. 5.1 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2022 in Österreich als Asylsuchender registriert worden ist. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 12. Dezember 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden lehnten das Ersuchen am 22. Dezember 2022 ab und fragten bei den schweizerischen Behörden nach, ob in der Schweiz eine Altersabklärung durchgeführt worden beziehungsweise die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zweifelsfrei belegt sei. Die Vorinstanz lies in der Folge ein Altersgutachten erstellen und legte dieses, gemeinsam mit dem Protokoll der Erstbefragung, ihrer Remonstration vom 3. Januar 2023 bei. Nachdem die österreichischen Behörden dieser am 4. Januar 2023, das heisst innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist, zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich gegeben. 5.2 5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist Folgendes festzustellen: 5.2.2 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H. ; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). 5.2.3 Am 27. Dezember 2022 wurde beim Beschwerdeführer ein Altersgutachten angefertigt, bei welchem das Alter aufgrund nicht-klassifizierbarer Formvarianten der (...)wachstumsfugen im CT nur eingeschränkt beurteilt werden konnte. Es kann jedoch aufgrund der insgesamt klaren Aktenlage vorliegend offengelassen werden, welchen Beweiswert dem Altersgutachten gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 zukommt. Wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde, sind nämlich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter anlässlich der Erstbefragung widersprüchlich ausgefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Argumente in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, auf welche im Übrigen auf Beschwerdeebene nicht eingegangen wurde. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer an der EB UMA aus, sein Bruder sei 2(...) oder 2(...) Jahre alt und vier oder fünf Jahre älter als er (vgl. SEM-act. 13/10 Ziffer 1.17.04). Dies ist mit demjenigen Geburtsdatum zu vereinbaren, welches bei seinem Grenzübertritt in die Schweiz registriert worden ist, nämlich dem (...) 2000 (vgl. SEM-act. 5/1). Die Erklärung des Beschwerdeführers, beim Grenzübertritt in die Schweiz sei er nicht nach seinem Alter gefragt, sondern es seien ihm lediglich die Fingerabdrücke abgenommen worden, stellt offensichtlich eine Schutzbehauptung dar. Zudem haben ihn auch die österreichischen Behörden offenbar als volljährig ([...] 2003) erfasst (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer 6 und SEM-act. 26/2). Der Beschwerdeführer begründet seine behauptete Minderjährigkeit lediglich mit dem Verweis auf die verlorengegangene Tazkira (vgl. SEM-act. 13/10 Ziffer 1.06). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1; EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz zumindest glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Nach dem Gesagten geht das SEM zu Recht unter Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit Österreichs aus. 6.2 Österreich kommt sodann seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Österreich kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Systemische Mängel liegen in Österreich offenkundig nicht vor; eine Übernahme der Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt somit nicht in Betracht. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Österreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 7.2 Der Beschwerdeführer konnte kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Österreich die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Auch aus medizinischer Sicht ist ein solches Risiko nicht erkennbar. Die in der EB UMA vorgebrachten medizinischen Probleme, namentlich (...), wurden weder durch Arztzeugnisse belegt noch auf Beschwerdeebene erneut vorgebracht. Die dargelegten Beschwerden würden sodann einer Überstellung nach Österreich offensichtlich auch nicht im Wege stehen. Es ist auch kein Ermessensmissbrauch des SEM hinsichtlich allfälliger humanitärer Gründe ersichtlich. Es besteht demnach kein Grund für die Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-VO.

8. Der Beschwerdeführer bringt auf Rechtsmittelebene vor, er wolle nicht nach Österreich zurückkehren, da sein (...) und sein (...) (N [...]) in der Schweiz seien. Dabei handelt es sich nicht um Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Auch findet im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens, wie an anderer Stelle bereits erwähnt, keine erneute Prüfung der Zuständigkeitskriterien statt. Sodann kann sich der Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Dublin-III-VO berufen, zumal ein solches von Vornherein nur zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern, Geschwistern oder Elternteilen begründet werden kann und eine bereits im Herkunftsland bestandene familiäre Bindung voraussetzt.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 20. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin und die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: