Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums auf den (...) ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden. Es ist im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. D-1009/2023 zu führen (vgl. Urteil des BVGer D-2765/2021 vom 21. Juni 2021 E. 2).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls dazu geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen der Untersuchungspflicht sowie der Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz. So habe sich das SEM mit textbausteinartigen Ausführungen und ohne eine individuelle Prüfung vorzunehmen auf den Standpunkt gestellt, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gebe, dass das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Bulgarien Schwachstellen aufweise oder dass er bei einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würde. Seine Vorbringen, dass er Push-Backs erlebt habe, von der Polizei geschlagen worden sei und Narben davongetragen habe, dass er mangelhaft verpflegt worden und weder nach seinem Alter befragt worden sei noch in irgendeiner Form eine Rechtsbelehrung stattgefunden habe, seien weder geprüft noch gehört worden. Weiter habe sich das SEM nicht mit den aktuellen Berichterstattungen über die Situation in Bulgarien, den aktuellen Bundesverwaltungsgerichts- und EuGH-Entscheiden und auch nicht mit der Lage in Bulgarien in Bezug auf den Ukrai- nekrieg auseinandergesetzt.
E. 5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.4 Das SEM hat in seiner Verfügung nachvollziehbar und in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Hinweis in der angefochtenen Verfügung auf das Urteil F-4005/2022 vom 1. November 2022), die sich einlässlich mit der aktuellen Berichterstattung und mit der Lage in Bulgarien in Bezug auf den Ukrainekrieg auseinandersetzt (vgl. unten E. 8.2), begründet, aus welchen Überlegungen es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Der Umstand, dass es die Lage in Bulgarien anders einschätzt als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht. Anlässlich der Begründung ist es - zumindest im Wesentlichen - auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen in Bulgarien eingegangen (vgl. angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2023 Ziff. II). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes Detail der Vorbringen bei der Begründung des Entscheids ausdrücklich erwähnt respektive die geltend gemachten Vorbringen anders gewichtet hat als der Beschwerdeführer, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Die Kritik des Beschwerdeführers tangiert denn auch im Wesentlichen materielle und nicht formelle Aspekte.
E. 5.5 Dem Gesagten zufolge erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8).
E. 7.1 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 2. Dezember 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die bulgarischen Behörden das Ersuchen am 14. Dezember 2022 akzeptiert haben, ist die staatsvertragliche Zuständigkeit Bulgariens grundsätzlich gegeben.
E. 7.2.1 Nachdem unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. E. 6.2 hiervor), bestünde bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Es ist deshalb zu prüfen, ob das SEM die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat.
E. 7.2.2 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.; Urteil E-319/2023 vom 24. Januar 2023 E. 5.2.2).
E. 7.2.3 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Ein starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. a.a.O. E. 4.2.2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom (...) liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers bei der Schlüsselbeinanalyse je nach Referenzstudie bei (...) beziehungsweise (...) Jahren und damit über 18 Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung ergab ein Mindestalter unter 18 Jahren, wobei das Gutachten festhält, dass an den Weisheitszähnen ein Mineralisationsstadium zwischen «G» und "H" festgestellt werden konnte, was einem vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums entspreche. Es könne daher nur noch ein Mindestalter von (...) respektive (...) Jahren angegeben werden (vgl. act. SEM 1200110-26/6 S. 5). Während bei der Schlüsselbeinanalyse eine mittlere Alterspanne zwischen (...) und (...) Jahren vorliegt, wurde im Rahmen der zahnärztlichen Untersuchung keine konkrete Altersspanne angegeben, weil aufgrund des vollständigen Wurzelwachstums nur noch ein Mindestalter angegeben werden konnte. Aufgrund des Mindestalters im Zusammenhang mit dem vollständigen Wurzelwachstum ist allerdings ersichtlich, dass die Spanne der möglichen Alter (...) respektive (...) Jahre und darüber ist. Die Ergebnisse der beiden Untersuchungen stehen folglich nicht im Widerspruch zueinander und die beiden Spannen der möglichen Alter überlappen sich (vgl. dazu Urteile des BVGer D-1569/2022 vom 26. Juli 2022 E. 5.5.3 und E-2591/2021 vom 3. August 2021 E. 7.3.5). Damit stellt das Altersgutachten vom (...) ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar.
E. 7.2.4 Den vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Dokumenten (Foto und Kopie einer Tazkira sowie Foto und Kopie einer Geburtsurkunde) kann praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden. Dieser wird vorliegend weiter dadurch geschmälert, dass die beiden Dokumente nicht im Original eingereicht wurden. Die beiden Dokumente enthalten keine Sicherheitsmerkmale und können deshalb einfach gefälscht werden. Selbst bei Annahme der Echtheit besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen (vgl. Urteile des BVGer D-1720/2022 vom 21. April 2022 E. 8.3 und E-3252/2021 vom 2. September 2021 E. 7.4.3). Betreffend die Tazkira ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Geburtsdaten je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen werden und die Angabe oft auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung basiert (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2). Letzteres ist auch hier der Fall: bei der eingereichten Tazkira erfolgte die Altersangabe aufgrund einer blossen Schätzung anhand des Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers («Er wurde gemäss seinem Aussehen [...] als (...)jährig geschätzt»; vgl. act. SEM 1200110-19/1). Vor diesem Hintergrund kommen der Tazkira und der Geburtsurkunde nur geringe Beweiskraft zu.
E. 7.2.5 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung vermag auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers das Gericht nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Seinen vagen Ausführungen zufolge - insbesondere konnte der Beschwerdeführer seine Biografieangaben nicht in einen zeitlichen Kontext bringen (vgl. act. SEM 1200110-18/12) - fehlt der Detaillierungsgrad, welcher die Aussagen überprüfbar und glaubhaft machen würde.
E. 7.2.6 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und die eingereichten Beweismittel sind somit nicht geeignet, die Resultate aus dem Altersgutachten, welches ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit darstellt, umzustossen.
E. 7.2.7 Schliesslich haben auch die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM am 14. Dezember 2022 akzeptiert und somit die Einschätzung des SEM zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers geteilt. Selbiges gilt für die österreichische Behörde, welche mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 festhielt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in Österreich als volljährig gelte.
E. 7.2.8 Insgesamt gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren diesbezüglichen Argumente in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.
E. 7.3 Das SEM ist somit mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden gelangt.
E. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht - trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge und der Auffassung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), wonach sich eine Überstellung nach Bulgarien grundsätzlich als unzulässig und unzumutbar erweise - praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. Urteile des BVGer E-1049/2023 vom 1. März 2023 E. 6.3 m.w.H. und F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 7.1 [Urteil des Folgeverfahrens zu F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022, auf welches der Beschwerdeführer verweist]).
E. 8.3 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Bulgarien keine Veranlassung und auch die Beschwerdevorbringen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt.
E. 9.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 9.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich für schutzsuchende Personen aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1; ferner statt vieler Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).
E. 9.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
E. 9.4 Angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf, auch wenn er seine entsprechenden Vorbringen nicht substanziiert dargelegt hat. Nach seiner Rücküberstellung wird er indessen - nachdem sein Asylverfahren dort hängig ist und die bulgarischen Behörden seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt haben - nicht mehr als Neuankömmling behandelt, sondern in die Asylstrukturen integriert, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls kann er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch für den Fall, dass er Gewalt durch Behörden erfahren respektive befürchten sollte. Es steht ihm ebenfalls offen, sich an die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu wenden.
E. 9.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.
E. 9.6 Nach dem Gesagten liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Bulgarien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 10 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Der am 21. Februar 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 11.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Unterbringung in den Strukturen für UMA während des Verfahrens gegenstandlos geworden.
E. 11.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 11.4 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-987/2023 Urteil vom 30. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Emélie Dunn, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) geboren. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) in Bulgarien und am (...) in Österreich um Asyl ersucht hatte. A.c Am 2. Dezember 2022 ersuchte das SEM die österreichischen und die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden hiessen das Ersuchen am 14. Dezember 2022 gut, während die österreichischen Behörden das Ersuchen mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 ablehnten. A.d Am 2. Dezember 2022 führte das SEM eine Erstbefragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei hielt der Beschwerdeführer an seinem bisher angeführten Geburtsdatum vom (...) fest. A.e Er reichte am 6. Dezember 2022 eine Tazkira und eine Geburtsurkunde (je ein Foto und eine Kopie) zu den Akten. A.f Das am (...) am Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ erstellte Altersgutachten (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung ([...]) ein Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Er habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. A.g Am 7. Januar 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Altersgutachtens, zu Zweifeln an seiner vorgebrachten Identität und zur beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums auf den (...) im Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) sowie zu einer allfälligen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien. A.h In der Stellungnahme vom 16. Januar 2023 hielt der Beschwerdeführer am Geburtsdatum vom (...) fest und machte geltend, er habe - angesichts seiner Umstände - schlüssige Angaben zu Geburtsdatum und Alter gemacht. Zudem werde im Altersgutachten festgehalten, dass sich die Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse, das Vorliegen der Minderjährigkeit hingegen möglich sei. Ohnehin sei die Altersschätzung lediglich als Schätzung zu behandeln. Insgesamt sei das Altersgutachten nicht als Indiz für eine Volljährigkeit zu werten. Zudem habe er sein angegebenes Alter mit Fotos seiner Tazkira sowie seiner Geburtsurkunde belegen können. Zu einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien machte der Beschwerdeführer geltend, er habe mehrmals versucht, von der Türkei nach Bulgarien zu gelangen. Bei jedem gescheiterten Versuch sei er durch die bulgarische Grenzpolizei misshandelt worden, davon trage er überall Narben am Körper. In Bulgarien sei er wie ein Tier behandelt worden, habe nichts zu essen bekommen und sei andauernd geschlagen worden. Es erstaune, dass die Narben, die klar ersichtlich seien, im IRM-Bericht nicht erwähnt worden seien. A.i Am 9. Februar 2023 wurde das Mutationsformular für eine neue Hauptidentität des Beschwerdeführers im ZEMIS mit dem Geburtsdatum (...) (mit einem Bestreitungsvermerk) erfasst. A.j Gleichentags informierte das SEM den Beschwerdeführer, dass das Geburtsdatum mit einem Bestreitungsvermerk im ZEMIS angepasst worden sei, seine bisherigen Identitätsangaben als Zweitidentität aufgeführt würden, er für die nächsten Verfahrensschritte, namentlich das Dublin-Verfahren, als volljährige Person behandelt werde und eine beschwerdefähige Verfügung zur Altersanpassung folgen werde. A.k Mit E-Mail vom (...) informierte die Pflege des Bundesasylzentrums (BAZ) B._______ die Vorinstanz, es seien ihnen keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bekannt und dieser - abgesehen von einem Besuch wegen einer Erkältung - keinen Kontakt zu ihnen aufgenommen habe. B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte es fest, der (...) sei mit Bestreitungsvermerk als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS registriert worden. Schliesslich stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. C. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 13. Februar 2023 mit Beschwerde vom 20. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragt er, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, bis zur Rechtskraft der Verfügung seine Personalien im ZEMIS gemäss seinen Angaben festzuhalten und ihn für die Zeit des hängigen Beschwerdeverfahrens in den Strukturen für UMA unterzubringen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei superprovisorisch anzuweisen, bis zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung und die Vollmacht vom (...) (beides in Kopie) bei. D. Am 21. Februar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2023 forderte die Instruktionsrichterin die rubrizierte Rechtsvertreterin auf, den Aufenthaltsort des seit (...) als verschwunden geltenden Beschwerdeführers innert gesetzter Frist bekanntzugeben und eine aktuelle, von ihm unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hervorgehe. F. Mit Schreiben vom 15. März 2023 hielt der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist an seiner Beschwerde fest und teilte seinen Aufenthaltsort mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums auf den (...) ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden. Es ist im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. D-1009/2023 zu führen (vgl. Urteil des BVGer D-2765/2021 vom 21. Juni 2021 E. 2). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls dazu geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen der Untersuchungspflicht sowie der Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz. So habe sich das SEM mit textbausteinartigen Ausführungen und ohne eine individuelle Prüfung vorzunehmen auf den Standpunkt gestellt, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gebe, dass das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Bulgarien Schwachstellen aufweise oder dass er bei einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würde. Seine Vorbringen, dass er Push-Backs erlebt habe, von der Polizei geschlagen worden sei und Narben davongetragen habe, dass er mangelhaft verpflegt worden und weder nach seinem Alter befragt worden sei noch in irgendeiner Form eine Rechtsbelehrung stattgefunden habe, seien weder geprüft noch gehört worden. Weiter habe sich das SEM nicht mit den aktuellen Berichterstattungen über die Situation in Bulgarien, den aktuellen Bundesverwaltungsgerichts- und EuGH-Entscheiden und auch nicht mit der Lage in Bulgarien in Bezug auf den Ukrai- nekrieg auseinandergesetzt. 5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.4 Das SEM hat in seiner Verfügung nachvollziehbar und in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Hinweis in der angefochtenen Verfügung auf das Urteil F-4005/2022 vom 1. November 2022), die sich einlässlich mit der aktuellen Berichterstattung und mit der Lage in Bulgarien in Bezug auf den Ukrainekrieg auseinandersetzt (vgl. unten E. 8.2), begründet, aus welchen Überlegungen es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Der Umstand, dass es die Lage in Bulgarien anders einschätzt als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht. Anlässlich der Begründung ist es - zumindest im Wesentlichen - auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen in Bulgarien eingegangen (vgl. angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2023 Ziff. II). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes Detail der Vorbringen bei der Begründung des Entscheids ausdrücklich erwähnt respektive die geltend gemachten Vorbringen anders gewichtet hat als der Beschwerdeführer, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Die Kritik des Beschwerdeführers tangiert denn auch im Wesentlichen materielle und nicht formelle Aspekte. 5.5 Dem Gesagten zufolge erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). 7. 7.1 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 2. Dezember 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die bulgarischen Behörden das Ersuchen am 14. Dezember 2022 akzeptiert haben, ist die staatsvertragliche Zuständigkeit Bulgariens grundsätzlich gegeben. 7.2 7.2.1 Nachdem unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. E. 6.2 hiervor), bestünde bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Es ist deshalb zu prüfen, ob das SEM die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat. 7.2.2 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.; Urteil E-319/2023 vom 24. Januar 2023 E. 5.2.2). 7.2.3 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Ein starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. a.a.O. E. 4.2.2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom (...) liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers bei der Schlüsselbeinanalyse je nach Referenzstudie bei (...) beziehungsweise (...) Jahren und damit über 18 Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung ergab ein Mindestalter unter 18 Jahren, wobei das Gutachten festhält, dass an den Weisheitszähnen ein Mineralisationsstadium zwischen «G» und "H" festgestellt werden konnte, was einem vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums entspreche. Es könne daher nur noch ein Mindestalter von (...) respektive (...) Jahren angegeben werden (vgl. act. SEM 1200110-26/6 S. 5). Während bei der Schlüsselbeinanalyse eine mittlere Alterspanne zwischen (...) und (...) Jahren vorliegt, wurde im Rahmen der zahnärztlichen Untersuchung keine konkrete Altersspanne angegeben, weil aufgrund des vollständigen Wurzelwachstums nur noch ein Mindestalter angegeben werden konnte. Aufgrund des Mindestalters im Zusammenhang mit dem vollständigen Wurzelwachstum ist allerdings ersichtlich, dass die Spanne der möglichen Alter (...) respektive (...) Jahre und darüber ist. Die Ergebnisse der beiden Untersuchungen stehen folglich nicht im Widerspruch zueinander und die beiden Spannen der möglichen Alter überlappen sich (vgl. dazu Urteile des BVGer D-1569/2022 vom 26. Juli 2022 E. 5.5.3 und E-2591/2021 vom 3. August 2021 E. 7.3.5). Damit stellt das Altersgutachten vom (...) ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. 7.2.4 Den vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Dokumenten (Foto und Kopie einer Tazkira sowie Foto und Kopie einer Geburtsurkunde) kann praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden. Dieser wird vorliegend weiter dadurch geschmälert, dass die beiden Dokumente nicht im Original eingereicht wurden. Die beiden Dokumente enthalten keine Sicherheitsmerkmale und können deshalb einfach gefälscht werden. Selbst bei Annahme der Echtheit besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen (vgl. Urteile des BVGer D-1720/2022 vom 21. April 2022 E. 8.3 und E-3252/2021 vom 2. September 2021 E. 7.4.3). Betreffend die Tazkira ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Geburtsdaten je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen werden und die Angabe oft auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung basiert (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2). Letzteres ist auch hier der Fall: bei der eingereichten Tazkira erfolgte die Altersangabe aufgrund einer blossen Schätzung anhand des Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers («Er wurde gemäss seinem Aussehen [...] als (...)jährig geschätzt»; vgl. act. SEM 1200110-19/1). Vor diesem Hintergrund kommen der Tazkira und der Geburtsurkunde nur geringe Beweiskraft zu. 7.2.5 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung vermag auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers das Gericht nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Seinen vagen Ausführungen zufolge - insbesondere konnte der Beschwerdeführer seine Biografieangaben nicht in einen zeitlichen Kontext bringen (vgl. act. SEM 1200110-18/12) - fehlt der Detaillierungsgrad, welcher die Aussagen überprüfbar und glaubhaft machen würde. 7.2.6 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und die eingereichten Beweismittel sind somit nicht geeignet, die Resultate aus dem Altersgutachten, welches ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit darstellt, umzustossen. 7.2.7 Schliesslich haben auch die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM am 14. Dezember 2022 akzeptiert und somit die Einschätzung des SEM zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers geteilt. Selbiges gilt für die österreichische Behörde, welche mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 festhielt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in Österreich als volljährig gelte. 7.2.8 Insgesamt gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren diesbezüglichen Argumente in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. 7.3 Das SEM ist somit mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden gelangt. 8. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht - trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge und der Auffassung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), wonach sich eine Überstellung nach Bulgarien grundsätzlich als unzulässig und unzumutbar erweise - praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. Urteile des BVGer E-1049/2023 vom 1. März 2023 E. 6.3 m.w.H. und F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 7.1 [Urteil des Folgeverfahrens zu F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022, auf welches der Beschwerdeführer verweist]). 8.3 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Bulgarien keine Veranlassung und auch die Beschwerdevorbringen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt. 9. 9.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 9.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich für schutzsuchende Personen aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1; ferner statt vieler Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 9.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. 9.4 Angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf, auch wenn er seine entsprechenden Vorbringen nicht substanziiert dargelegt hat. Nach seiner Rücküberstellung wird er indessen - nachdem sein Asylverfahren dort hängig ist und die bulgarischen Behörden seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt haben - nicht mehr als Neuankömmling behandelt, sondern in die Asylstrukturen integriert, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls kann er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch für den Fall, dass er Gewalt durch Behörden erfahren respektive befürchten sollte. Es steht ihm ebenfalls offen, sich an die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu wenden. 9.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. 9.6 Nach dem Gesagten liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Bulgarien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 10. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der am 21. Februar 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Unterbringung in den Strukturen für UMA während des Verfahrens gegenstandlos geworden. 11.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.4 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde - was das Dublin-Verfahren betrifft - wird abgewiesen. 2. Über das Begehren, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei im ZEMIS auf den (...) anzupassen, wird im separaten Verfahren D-1009/2023 entschieden.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: