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F-2707/2022

F-2707/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger – suchte am

3. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. März 2022 in Bul- garien und am 28. März 2022 in C._______ Asylgesuche eingereicht hatte. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 14. April 2022 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 16/2) wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährt. Diesbezüglich äusserte er den Wunsch, nicht in dieses Land aus- geschafft zu werden. Dort würden ihm zwei Jahre Haft drohen. Er habe gehört, dass dies jenen drohe, welche dorthin zurückkehrten. Etwa 18 oder 19 Monate Haft. Danach würde man in die Türkei abgeschoben werden. Er sei für die Zukunft seiner Kinder hierhergekommen. Diese hätten aufgrund seiner Drogensucht gelitten. D. Mit Schreiben vom 14. April 2022 an die Vorinstanz betonte die Rechtsver- tretung, dass der Beschwerdeführer medizinische Probleme habe. Bereits beim Dublin-Gespräch sei sein schlechter Gesundheitszustand themati- siert und seitens der Rechtsvertretung eine Abklärung und Behandlung be- antragt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer sehr schwieri- gen Lage und leide aufgrund seiner Drogenabhängigkeit nicht nur körper- lich, sondern auch psychisch. Da er auf eine engmaschige, zeitnahe Be- treuung angewiesen sei, werde beantragt, von einem möglichen Transfer in eine andere Unterkunft abzusehen (vgl. SEM-act. 18/1). E. Gestützt auf den Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden am 25. Mai 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen

F-2707/2022 Seite 3 in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dub- lin-III-VO). Die bulgarischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Ersuchen keine Stellung. F. Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 – eröffnet am 14. Juni 2022 (vgl. Emp- fangsbestätigung [SEM-act. 33/1]) – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. April 2022 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien, for- derte ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauf- tragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü- gung habe keine aufschiebende Wirkung. G. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juni 2022 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei an- zuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materi- elles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei diese anzuweisen, bei den bulgarischen Behörden individuelle Garantien für eine adäquate Unterbrin- gung und medizinische Behandlung einzuholen. Im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwal- tungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ausserdem seien die Verfahrensakten der Vorinstanz beizuziehen. H. Die Instruktionsrichterin setzte am 22. Juni 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

F-2707/2022 Seite 4 I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2022 gewährte die Instruktionsrichte- rin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung, lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, hiess das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und teilte mit, dass über das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späte- ren Zeitpunkt befunden werde. J. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 gab die Rechtsvertretung dem Gericht ei- nen Bericht der E._______ vom 24. Mai 2022 zu den Akten. K. Am 4. Juli 2022 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. L. Nach gewährter Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2022 replizieren.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

F-2707/2022 Seite 5 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt die ange- fochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig er- achtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als

F-2707/2022 Seite 6 zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humani- tären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshinder- nisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM namentlich aus, die bulgarischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Über- nahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen. Somit sei gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen und unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das weitere Verfahren des Be- schwerdeführers durchzuführen, am 9. Juni 2022 an Bulgarien übergegan- gen. Zu den vom Beschwerdeführer anlässlich des am 14. April 2022 gewährten rechtlichen Gehörs geltend gemachten Vorbringen sei festzuhalten, dass Bulgarien gemäss der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Es obliege somit den zuständigen

F-2707/2022 Seite 7 Behörden, die Asylgründe des Beschwerdeführers zu prüfen, seinen Auf- enthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Hei- matland anzuordnen. Es bestünden keine Hinweise, dass die bulgarischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen und dem Beschwerdeführer insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würden. Bulgarien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es dürfe davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, welche sich für Schutzsuchende aus den Verfahrens- und Aufnah- merichtlinien ergäben. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden keine wesentlichen Gründe für die Annahme vorliegen, das Asyl- verfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden allgemein für Antragstellende systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Ge- fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich brächten. Es bestünden – selbst unter Berücksichtigung einer allfällig an- gespannten Situation in Bulgarien – keine genügend konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Land nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätte. In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 komme das Bundesver- waltungsgericht ebenfalls zum Schluss, dass keine Gründe für die An- nahme vorliegen würden, in Bulgarien bestünden systemische Mängel in Bezug auf die Aufnahmebedingungen und das Asylverfahren. Der vom Beschwerdeführer sinngemäss geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständig- keit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK) mit sich brächten. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor- liegen, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Be- schwerdeführers zu prüfen.

F-2707/2022 Seite 8 Was die beim rechtlichen Gehör geschilderten gesundheitlichen Beein- trächtigungen anbelange, sei festzuhalten, dass Bulgarien über eine aus- reichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, dem Be- schwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumin- dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zu- ständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behand- lung gewährleiste. Asylsuchende hätten in Bulgarien denselben Anspruch auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsangehörige. Die Kos- ten für die Krankenversicherung würden durch den Staat gedeckt. Es be- stünden keine Hinweise dafür, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Bei einer tatsächlichen Verletzung der ihm durch die Aufnahme- richtlinie zustehenden Rechte sei er auch hier gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden, um diese auf dem Rechtsweg einzufordern. Gemäss den dem SEM vorliegenden medizinischen Akten und der Mittei- lung von Medic-Help im Bundesasylzentrum vom 10. Juni 2022 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer umfassend medizinisch abgeklärt worden sei. Es bestünden keine krankhaften Befunde, welche eine Schwere errei- chen würden, die bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bul- garien ein reales Risiko für eine ernste, rasche und unwiederbringliche Ver- schlechterung seines Gesundheitszustands zur Folge hätten, welche zu intensivem Leiden und einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würden (vgl. hierzu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte EGMR 41738/10, par. 181 und 182, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016). Ein Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien stelle trotz der geltend gemachten medizinischen Beschwerden keine Ver- letzung von Art. 3 EMRK dar. Auf das Einholen künftiger psychiatrischer Arztberichte könne in antizipatorischer Beweiswürdigung verzichtet wer- den, weil nicht davon auszugehen sei, dass seit der bisherigen Anbindung an die Psychiatrie eine fachärztliche Beurteilung erfolgen werde, welche zu einer Änderung der Einschätzungen des SEM führen könnte. Folglich könne sich der Beschwerdeführer nicht auf die erwähnte Rechtsprechung berufen. Sollte sich seine Gesundheit bis zur allfälligen Überstellung nach Bulgarien verschlechtern und er weitere medizinische Untersuchungen für

F-2707/2022 Seite 9 notwendig erachten, stehe es ihm jederzeit offen, sich erneut an das Ge- sundheitspersonal in dem ihm zugewiesenen Bundesasylzentrum oder die ihn behandelnden Ärzte zu wenden. In der Folge ausgestellte medizinische Unterlagen könne er via seine Rechtsvertretung dem SEM zukommen las- sen. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlag- gebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zu- dem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerde- führers bei der Organisation der Überstellung nach Bulgarien Rechnung, indem es die bulgarischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dub- lin-III-VO vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Medikamente könnten ihm in einer angemessenen Menge mitgegeben werden, um die Zeit- spanne zu überbrücken, bis er in Bulgarien wieder in medizinischer Be- handlung sei. Zudem würden ihm die in der Schweiz ausgestellten medizi- nischen Akten ausgehändigt. Ferner sei anzumerken, dass der Ausbruch des Corona-Virus von vorübergehender Dauer sei und die Prämisse nicht in Frage stelle, dass die Gesundheitsversorgung in Bulgarien grundsätzlich gewährleistet sei. Der Vollzug der Wegweisung sei somit trotz geltender Reiseeinschränkungen grundsätzlich zulässig und zumutbar. In Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Um- stände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Da Bulgarien für das weitere Verfahren zuständig sei und die Schweiz die Souveränitätsklausel nicht anwende, trete das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Er sei deshalb zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet.

E. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Be- schwerdeführer anlässlich der Entscheideröffnung wiederholt habe, er wolle auf keinen Fall nach Bulgarien zurückkehren. Er habe sich während 24 Tagen in einem geschlossenen Camp aufgehalten, wo ihm unter Andro- hung einer sechsmonatigen Haft die Fingerabdrücke zwanghaft abgenom- men worden seien. Über das Asylverfahren sei er von niemandem aufge- klärt worden, einen Dolmetscher habe es auch nicht gegeben. Aufgebracht habe er erzählt, dass er während seiner Zeit in Bulgarien ebenfalls an ge- sundheitlichen Beschwerden gelitten habe, sich aber niemand um ihn oder andere gekümmert habe. Er sei von Vertretern der bulgarischen Behörden

F-2707/2022 Seite 10 geohrfeigt, getreten und dabei gefragt worden, weshalb er gerade diese Route gewählt habe. Man habe ihm Vorwürfe gemacht, dass er nach Bul- garien gelangt sei. Im Camp sei er in ein Zimmer gesperrt worden, wo die Lüftung so schlecht funktioniert habe, dass er davon krank geworden sei. Es habe kein medizinisches Personal gegeben, welches ihm bei seinen körperlichen und psychischen Problemen hätte helfen können. Er sei nie ernst genommen worden und es habe sich für ihn so angefühlt, als ob die bulgarischen Behörden absichtlich psychischen Druck auf ihn ausüben würden, damit er sich umbringe. Der Beschwerdeführer habe zu seiner Rechtsvertretung und auch leise zu sich selbst gesagt, dass er krank sei und Hilfe brauche, welche er in Bulgarien nicht erhalten würde. Er habe sehr wirr gesprochen und sich immer wiederholen müssen, was auf seine sehr angeschlagene Gesundheit hinweise. Er habe die Rechtsvertretung darüber informiert, dass er sich in psychiatrischer Behandlung befinde. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts wird sodann gerügt, dass die Vorinstanz diesen nur ungenügend abgeklärt habe. Der Beschwerdeführer leide unter den sowohl psychischen als auch physischen Folgen einer jah- relangen Drogenabhängigkeit. Gemäss dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum leide er zudem unter ausge- prägten Schlafstörungen und sei sehr ängstlich. Man habe ihm Reme- ron/Mirtazapin verschrieben und ihn an die (…) verwiesen. In ihrer Verfü- gung begnüge sich die Vorinstanz mit der pauschalen Ausführung, dass man sich den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ange- nommen habe. Im Entscheid werde kaum auf die bereits beim Dublin-Ge- spräch, im Antrag der Rechtsvertretung auf eine psychiatrische Abklärung sowie in den Einträgen des besagten medizinischen Datenblatts erwähn- ten Leiden eingegangen. Die Vorinstanz halte lediglich fest, dass der Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend abgeklärt worden sei. Es sei von zentraler Wichtigkeit, dass der verfahrensrelevante medizini- sche Sachverhalt vollständig abgeklärt und dokumentiert werde, da nur so ein rechtsgenüglicher Entscheid darüber getroffen werden könne, ob der Beschwerdeführer nach Bulgarien weggewiesen werden dürfe. Die Vorin- stanz hätte den bereits festgesetzten Termin beim Psychiater vom 14. Juni 2022 abwarten und entsprechende medizinische Berichte verlangen müs- sen. Dass ein Erstgespräch bei den E._______ stattgefunden habe, spre- che für das Interesse des Beschwerdeführers an einer psychiatrischen Be- handlung. Ebenso zeige der Folgetermin vom 14. Juni 2022 auf, dass aus medizinischer Sicht eine entsprechende Behandlung indiziert sei.

F-2707/2022 Seite 11 Die Vorinstanz habe im Ersuchen an die bulgarischen Behörden weder die psychischen Probleme noch die Drogenabhängigkeit des Beschwerdefüh- rers erwähnt. Aufgrund der jetzigen Aktenlage lasse sich die Behandelbar- keit der festgestellten psychischen Probleme in Bulgarien nicht zuverlässig beurteilen, weil der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt wor- den sei und zurzeit noch keine genaue Diagnose vorliege. Deshalb könne (noch) nicht entschieden werden, ob die Einholung einer entsprechenden Zusicherung der medizinischen Behandlung bei den bulgarischen Behör- den notwendig sei. Hinzu komme, dass die bulgarischen Behörden das Rückübernahmegesuch des SEM unbeantwortet gelassen hätten und so- mit nicht beurteilt werden könne, in welchen Strukturen der Beschwerde- führer in Bulgarien untergebracht werden würde und wie sich für ihn die Aufenthaltsbedingungen – namentlich der Zugang zu medizinisch-psychi- atrischer Behandlung und Suchtbehandlung –, die zumindest teilweise als sehr schwierig zu bezeichnen seien (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6), gestalten würden. In ihrem Entscheid versäume es die Vorinstanz ebenso, sich mit der Lage in Bulgarien bezüglich des Ende Februar 2022 ausgebrochenen Krieges in der Ukraine auseinanderzusetzen. Unter Berücksichtigung der grossen Zahl an Flüchtenden aus der Ukraine müsse davon ausgegangen werden, dass das bereits mangelhafte Asyl- und Gesundheitssystem Bulgariens zu- sätzlich belastet werde. In Anbetracht der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts sei der Sachverhalt auch im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Bulgarien den völkerrechtlichen Vor- gaben im Sinne von Art. 3 EMRK (unter dem Aspekt einer aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers spezifischen Verletzlichkeit) zu genügen vermöge, genügend abzuklären (BVGer-Urteil D-1128/2022 vom 8. April 2022, E. 8.5). Damit setze sich die Vorinstanz in ihrem Ent- scheid jedoch nirgends auseinander. Der Entscheid sei folglich nicht sorg- fältig begründet und demnach bereits aus formellen Gründen aufzuheben und zurückzuweisen. Was das Asylsystem in Bulgarien betrifft, wird auf verschiedene Quellen hingewiesen und geltend gemacht, dass sich angesichts dieser Berichter- stattung die Ausführungen des SEM, wonach im bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel vorliegen würden, als un- richtig erwiesen. Die Berichterstattung decke sich mit den Erlebnissen des Beschwerdeführers. Es sei folglich glaubhaft, dass er eine menschenun- würdige Behandlung durch die bulgarischen Behörden erfahren habe, ihm

F-2707/2022 Seite 12 eine solche bei einer Wegweisung nach Bulgarien wieder drohen und ihn kein faires Asylverfahren erwarten würde. Aus den genannten Gründen sei im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch einzutreten oder die Sache zur rechtsgenüglichen Sachver- haltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz insbesondere aus, sie sei am 30. Juni 2022 vom behandelnden Arzt der E._______ mit der Diagnose bedient worden, welche eine Anpassungsstörung sowie eine psychische- und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: ein sog. Abhängigkeitssyndrom fest- halte. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er seit sechs Mo- naten abstinent. Die Medikation sei angepasst worden. Beim medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasyl- zentrum mit Einträgen vom 26. April 2022 bis 31. Mai 2022 handle es sich um eine Dokumentation, aus der hervorgehe, dass die Untersuchungen von Medic-Help im Bundesasylzentrum zusammen mit dem Hausarzt er- folgt seien. Bei der Antwort vom 30. Juni 2022 auf die interne Anfrage des SEM an Medic-Help handle es sich um eine von diplomiertem Pflegefach- personal erstellte Zusammenfassung. Die psychischen und physischen Leiden des Beschwerdeführers würden vom SEM weder in Frage gestellt noch bagatellisiert. Doch lasse sich den aktuellen Berichten der behandelnden Ärzte der E._______, des internen Hausarztes und von Medic-Help entnehmen, dass er nach wie vor unter keinen gravierenden Problemen leide. Die Behandlung erfolge ambulant und sei erfolgreich. Somit ergäben sich keine Hinweise darauf, dass eine Überstellung nach Bulgarien unzulässig oder unzumutbar wäre. Dies habe bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung festgestanden. Somit habe das SEM davon ausgehen dürfen, dass es darauf verzichten könne, mit dem Entscheid zuzuwarten, bis die Ergebnisse weiterer medizinischer Abklärungen vorliegen würden. Durch diese antizipierte Beweiswürdigung sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt worden. Den Akten seien keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensaus- übung zu entnehmen. Abschliessend werde noch einmal darauf verwiesen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Die Mitgliedstaaten

F-2707/2022 Seite 13 seien verpflichtet, den Asylsuchenden die erforderliche medizinische Ver- sorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Asylsu- chenden mit besonderen Bedürfnissen sei die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psycholo- gischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Aus dem Gesagten ergebe sich, dass der medizinische Sachverhalt aus Sicht des SEM als vollständig erstellt zu erachten sei, der Beschwerdeführer auf- grund der ambulant durchführbaren Behandlung sowie keiner gravieren- den Schwere seiner Erkrankungen nicht als vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 zu betrachten sei und sich somit das Einholen von individuellen Garantien für eine adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung erübrige.

E. 5.4 Replikweise wird im Wesentlichen entgegnet, die Vorinstanz verweise in der Vernehmlassung bloss pauschal darauf, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien keine systemi- schen Mängel aufweisen würden und das Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Damit werde sie den individuellen Um- ständen des vorliegenden Falles nicht gerecht. Insbesondere werde wei- terhin gerügt, dass der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend abge- klärt worden sei. Der dem Gericht eingereichte Bericht der erfolgten Erst- konsultation zeige, dass der Verdacht auf das Vorliegen einer PTSD be- stehe. Laut telefonischer Auskunft durch den Oberarzt benötige es weitere Abklärungen, bevor eine entsprechende Diagnose gestellt werden könne. Die Vorinstanz verkenne die Vulnerabilität des Beschwerdeführers. Seit dem Dublin-Gespräch vom 14. April 2022 und den eingereichten medizini- schen Berichten wisse sie von den psychischen Problemen und der Suchterkrankung, habe es aber unterlassen, dies im Übernahmeersuchen zu erwähnen. Die Aussage, wonach nicht von einem systemischen Mangel des bulgari- schen Asyl- und Aufnahmesystems ausgegangen werden könne, befreie die Vorinstanz nicht von ihrer Untersuchungspflicht. Ein generelles Prob- lem für Dublin-Rückkehrende nach Bulgarien stelle der Ausschluss von staatlichen Leistungen dar. Dieser werde angeordnet, wenn die asylsu- chende Person untertauche und das Verfahren eingestellt worden sei. In den meisten Fällen werde die Unterbringung in den Aufnahmezentren ver- weigert, Ausnahmen bildeten Familien mit Kindern, unbegleitete Kinder und vulnerable Personen. In der Praxis hätten Asylsuchende zwar Zugang

F-2707/2022 Seite 14 zu den verfügbaren Gesundheitsdiensten, seien aber aufgrund des allge- meinen Verfalls des nationalen Gesundheitssystems, welches unter gros- sen materiellen und finanziellen Mängeln leide, mit den gleichen Schwie- rigkeiten konfrontiert wie Staatsangehörige. Es gebe keine besonderen Be- handlungen von Folteropfern und Personen mit psychischen Problemen. Die Bedingungen in den Aufnahmezentren seien nach wie vor äusserst mangelhaft. Es fehle an den grundlegendsten Dienstleistungen und auch die persönliche Sicherheit sei ernsthaft gefährdet. Nach dem Gesagten müsse davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien nicht die nötige me- dizinische Hilfe erhalten werde. Auch sei erneut darauf hinzuweisen, dass eine Suchtproblematik vorliege. Es sei von der Vorinstanz nicht abgeklärt worden, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Zugang zu ent- sprechenden Hilfeleistungen habe. Ferner habe weder im Entscheid noch in der Vernehmlassung eine Ausei- nandersetzung mit dem Ukraine-Krieg und dessen Auswirkungen auf das Asylsystem Bulgariens stattgefunden.

E. 6 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. März 2022 in Bul- garien und am 28. März 2022 in C._______ um Asyl nachgesucht hatte. Die bulgarischen Behörden liessen das Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 25. Mai 2022 innert der festgelegten Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dub- lin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist damit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Lage von Asylsuchenden in Bul- garien im Hinblick auf die Durchführung von Überstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren in einem länderspezifischen Koordinationsentscheid (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenz- urteil publiziert]) einer einlässlichen Prüfung unterzogen.

E. 7.2 Dabei hat das Gericht unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylverfahren (v.a. Übersetzung, Rechtsverbeiständung, diskriminierende

F-2707/2022 Seite 15 Asylpraxis gegenüber Angehörigen bestimmter Staaten) sowie die Auf- nahme- und Haftbedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden. Es gelangte aber zum Schluss, diese Mängel seien nicht systemischer Natur, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzuse- hen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht sys- tembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote von Flüchtlingen ge- wisser Herkunftsländer rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Per- sonen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O., E. 6.6.1 und E. 6.6.7; auch Urteile des BVGer F-971/2021 vom 10. März 2021 E. 4.2 und E. 4.3.1; D-818/2021 vom 25. Februar 2021 S. 7–9).

E. 7.3 In Bezug auf Bulgarien wurde angesichts der zahlreichen Probleme, mit denen besonders verletzliche Asylsuchende in diesem Land konfron- tiert sind, im erwähnten Referenzurteil festgestellt, dass für Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen gegebenenfalls die Einholung einer entspre- chenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraus- setzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bildet (vgl. a.a.O., E. 7.4.1 f.).

E. 8 Aus den Akten ergibt sich folgender medizinischer Sachverhalt:

E. 8.1 Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 14. April 2022 erklärte der Be- schwerdeführer, er sei körperlich sehr schwach. Er habe in der Heimat Opium und Tabletten genommen, sei also drogenabhängig gewesen. Psy- chisch gehe es ihm nicht so gut. Er habe aufgrund seiner Entführung Ge- dächtnislücken. Sein psychischer Zustand habe sich dadurch verschlech- tert. Er sei schon vorher belastet gewesen. Einer seiner Cousins habe sich als Aktivist gegen die Taliban engagiert. Er und dieser Cousin seien von hinten angeschossen worden, wobei der Cousin verstorben sei. Er habe sich einmal erhängen wollen, dies aber wegen seiner Kinder nicht getan. Die beim Gespräch anwesende Rechtsvertretung beantragte eine medizi- nische Abklärung und psychologische Betreuung (vgl. SEM-act. 16/2).

E. 8.2 Mit Schreiben vom 14. April 2022 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, der Beschwerdeführer befinde sich in einer sehr schwierigen Lage und

F-2707/2022 Seite 16 leide aufgrund seiner Drogenabhängigkeit nicht nur körperlich, sondern auch psychisch (vgl. SEM-act. 18/1).

E. 8.3 Dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundes- asylzentrum (BAZ) (SEM-act. 30/2), welches Einträge vom 26. April 2022,

17. Mai 2022 und 31. Mai 2022 umfasst, ist im Wesentlichen zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer traumatisiert sei und unter ausgeprägten Schlafstörungen und Albträumen leide. Er sei depressiv verstimmt und sehr ängstlich. Früher in Afghanistan sei er schwer drogenabhängig gewe- sen und er konsumiere weiterhin Alkohol und Haschisch. Gemäss dem Datenblatt liess er sich auch impfen sowie wegen Knie- und Ohrenschmerzen behandeln.

E. 8.4 Abklärungen des SEM bei der Pflege des BAZ (vgl. Mailkorrespondenz vom 10. Juni 2022 [SEM-act. 29/2]) ergaben unter anderem, dass der Be- schwerdeführer am 24. Mai 2022 erstmals den Psychiater aufgesucht habe und der nächste Termin bei diesem für den 14. Juni 2022 angesetzt sei. Der Beschwerdeführer benötige aktuell die Medikamente Mirtazapin 30 mg und Seroquel 25 mg. Er sei das letzte Mal am 26. Mai 2022 wegen Knie- schmerzen bei der Pflege gewesen und entsprechend behandelt worden. Ausserdem habe er sich wegen seiner Schlafstörungen, psychischen Probleme und Ohrenschmerzen ein paar Mal gemeldet.

E. 8.5 Im Bericht der E._______ vom 24. Mai 2022, welcher sich auf die glei- chentags stattgefundene Erstkonsultation bezieht, wurden dem Beschwer- deführer die Diagnosen Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) und Psychi- sche und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom (ICD-

E. 8.6 Aus den auf Vernehmlassungsstufe getätigten Abklärungen des SEM bei der Pflege des BAZ (vgl. Mailkorrespondenz vom 30. Juni 2022 [SEM-

F-2707/2022 Seite 17 act. 44/2]) resultiert neben den bereits erwähnten Diagnosen Folgendes: Der Beschwerdeführer habe ausser den Arztvisiten und dem Psychiater keine weiteren Arztbesuche. Seine Ohren seien nicht extern behandelt worden. Bei der Arztvisite vom 31. Mai 2022 sei eine Rötung des Trommel- fells festgestellt worden, der Gehörgang sei jedoch in Ordnung gewesen. Der Beschwerdeführer habe entsprechende Tropfen bekommen. Er mache einen gesunden Eindruck. Wegen der Ohren- und Knieschmerzen habe er sich nicht mehr gemeldet und sich auch bei der Betreuung nie über Schmerzen beklagt. Sein Gangbild sei normal. Aktuell benötige er als Me- dikation Remeron 30 mg, Seroquel 25 mg, Seroquel XR retard 50 mg und in Reserve Temesta 1 mg (bei Unruhe und Suizidalität bis 5 mg Tagesdo- sis), wobei er die für den Mittag vorgesehene Tablette Seroquel 25 mg nie abhole und die Reserve noch nie benötigt habe. Für die Arztvisite vom

31. Mai 2022 habe er geholt werden müssen, da er noch geschlafen habe. In der Psychiatrie habe er angegeben, dass er seit sechs Monaten absti- nent sei.

E. 8.7 Gemäss den Ausführungen in der Replik sind hinsichtlich des Ver- dachts auf eine PTBS laut Auskunft durch den Oberarzt der E._______ für eine entsprechende Diagnosestellung weitere Abklärungen notwendig. 9. 9.1 Aufgrund der festgestellten Abhängigkeitserkrankung und des Ver- dachts auf eine PTBS ist von einer gewissen Vulnerabilität des Beschwer- deführers auszugehen. Angesichts der derzeitigen Aktenlage lässt sich je- doch der Gesundheitszustand, insbesondere was die Suchterkrankung an- belangt, nicht verlässlich einschätzen. Dies vor dem Hintergrund, dass in der Beschreibung des Gesundheitszustands Widersprüche erkennbar sind. So wurde beim Beschwerdeführer einerseits ein Abhängigkeitssyn- drom diagnostiziert und er gab beim Arzt im BAZ an, zeitweise Haschisch beziehungsweise weiterhin Alkohol und Haschisch zu konsumieren (vgl. Einträge im medizinischen Datenblatt vom 26. April 2022 und 17. Mai 2022). Andererseits ist er gemäss seinen Aussagen bei den E._______ seit sechs Monaten abstinent und macht aus Sicht der Betreuung, der Floor- walker und der Pflege im BAZ einen gesunden Eindruck (vgl. SEM-act. 44/2 und 45/2). In Anbetracht der bestehenden Akten lässt sich die Behan- delbarkeit der festgestellten Suchterkrankung wie auch einer allfälligen PTBS in Bulgarien nicht zuverlässig beurteilen. Nach dem Gesagten ist der rechtserhebliche Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als unvollständig abgeklärt zu beurteilen. Damit kann (noch) nicht entschieden werden, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers die Einholung einer entsprechenden

F-2707/2022 Seite 18 Zusicherung der medizinischen Behandlung bei den bulgarischen Behör- den notwendig ist. Da die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmeer- suchen des SEM unbeantwortet liessen, ist über den Stand seines Asyl- verfahrens in Bulgarien nichts bekannt. Aus diesem Grund kann nicht be- urteilt werden, in welchen Strukturen er dort untergebracht würde und wie sich für ihn die Aufenthaltsbedingungen – namentlich der Zugang zu Hilfe- leistungen im Zusammenhang mit seiner Suchtproblematik beziehungs- weise medizinisch-psychiatrischer Behandlung –, die zumindest teilweise als sehr schwierig zu bezeichnen sind (vgl. Urteil F-7195/2018 E. 6.6), ge- stalten würden. Diesbezüglich gilt es auf seine Angaben hinzuweisen, wo- nach er bereits in Bulgarien an gesundheitlichen Beschwerden gelitten habe, sich aber niemand um ihn gekümmert habe. Es habe kein medizini- sches Personal gegeben, welches ihm bei seinen physischen und psychi- schen Problemen hätte helfen können. Die benötigte Hilfe werde er in Bul- garien nicht erhalten. 9.2 Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers kann sodann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Feststellung im Re- ferenzurteil, die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qua- lifiziert werden, in seinem Fall zutrifft. Bei der Entscheideröffnung machte er der Rechtsvertretung gegenüber geltend, dass er sich in Bulgarien wäh- rend 24 Tagen in einem geschlossenen Camp aufgehalten habe, wo ihm unter Androhung einer sechsmonatigen Haft die Fingerabdrücke zwang- haft abgenommen worden seien. Über das Asylverfahren sei er nicht auf- geklärt worden. Vertreter der bulgarischen Behörden hätten ihn geohrfeigt und getreten. Man habe ihm Vorwürfe gemacht, dass er nach Bulgarien gekommen sei. Im Camp sei er krank geworden, weil die Lüftung so schlecht funktioniert habe. Er sei nie ernst genommen worden und es habe sich für ihn so angefühlt, als ob die bulgarischen Behörden absichtlich psy- chischen Druck auf ihn ausüben würden, damit er sich umbringe. Im Rah- men des Dublin-Gesprächs äusserte er seine Furcht, bei einer Rückkehr nach Bulgarien für 18 oder 19 Monate beziehungsweise zwei Jahre inhaf- tiert und anschliessend in die Türkei abgeschoben zu werden. Demgegen- über vertritt die Vorinstanz die Auffassung, Bulgarien komme seinen völ- kerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es dürfe davon ausgegangen wer- den, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, welche sich für Schutzsuchende aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ergäben. Es gebe keine Hinweise, dass eine Überstellung nach Bulgarien unzuläs- sig oder unzumutbar wäre. Dem Referenzurteil ist zu entnehmen, dass in

F-2707/2022 Seite 19 den Jahren 2017 und 2018 nur 1.5 % beziehungsweise 6 % der afghani- schen Staatsangehörigen als schutzberechtigt anerkannt wurden (vgl. a.a.O., E. 6.6.1 S. 30). Diese Praxis scheint sich in Anbetracht des Länder- berichts der Asylum Information Database AIDA (Asylum Report Database, Country Report: Bulgaria, 2020 Update, S. 49) auch in den Jahren 2019 und 2020 nicht grundlegend geändert zu haben. So wurde im Jahr 2019 4 % der afghanischen Asylsuchenden Schutz gewährt, im Jahr 2020 sank die Schutzquote auf 1 %. Auch bis Ende 2021 wurden die Asylgesuche von afghanischen Staatsangehörigen, die nach den Ereignissen von August 2021 – Übernahme der Macht durch die Taliban – gestellt wurden, von den bulgarischen Asylbehörden als unbegründet eingestuft (AIDA, Asylum Re- port Database, Country Report: Bulgaria, 2021 Update, S. 12). Aufgrund dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen afghanischen Staatsangehörigen handelt, stellt sich unter Berücksichtigung der vorste- hend geschilderten Asylpraxis in Bulgarien und seiner Aussagen die Frage, ob sein Asylgesuch durch die bulgarischen Behörden in einer Weise ge- prüft würde, die dem Non-Refoulement-Gebot ausreichend Rechnung trägt (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3180/2022 vom 19. September 2022 E. 5.4.2). Da – wie bereits erwähnt – über den Stand seines Asylverfahrens in Bulgarien nichts bekannt ist, ist auch nicht bekannt, in welche rechtliche und tatsächliche Situation er zurückkehren würde. In ihrer Begründung und Einschätzung der Lage in Bulgarien hat es die Vorinstanz überdies versäumt, Bezug zum Ende Februar 2022 ausgebro- chenen Krieg in der Ukraine zu nehmen. So stellt sich aufgrund der Rich- tung Westen strömenden Kriegsflüchtenden nicht nur die Frage einer Über- lastung des ohnehin schon strapazierten Asylsystems in Bulgarien, son- dern auch jene der Überlastung des dortigen Gesundheitssystems. Dies gilt insbesondere betreffend die Möglichkeit von psychologischer oder psy- chiatrischer Behandlung, zumal auch bei den aus der Ukraine kommenden Asylsuchenden mit einem hohen Grad an Traumatisierung zu rechnen ist. In Anbetracht der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwal- tungsgerichts ist der Sachverhalt auch im Hinblick auf die Frage ungenü- gend abgeklärt, ob eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulga- rien den völkerrechtlichen Vorgaben im Sinne von Art. 3 EMRK (unter dem Aspekt einer aufgrund seines Gesundheitszustands spezifischen Verletz- lichkeit) zu genügen vermag (vgl. Urteil des BVGer D-1128/2022 vom

8. April 2022 E. 8.5). Schliesslich gilt es auf den aktuellen Bericht der Schweizerischen Flücht- lingshilfe (SFH) mit der Überschrift Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien:

F-2707/2022 Seite 20 Konsequenzen für Dublin-Überstellungen vom 13. September 2022 hinzu- weisen. Darin führt die SFH im Wesentlichen aus, dass bei der Gewaltan- wendung durch staatliche Behörden gegenüber Schutzsuchenden in einer vulnerablen Situation vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR von einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgegangen werden müsse. Hier- bei handle es sich um den Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht. Rechtsverstösse an der Grenze könnten nicht unabhängig von der Situa- tion im Landesinneren betrachtet werden. Gerade aufgrund der systemati- schen Anwendung von Gewalt, die aufgrund der Beweislage nicht als Fehl- verhalten Einzelner, sondern als staatlich mindestens geduldete, wenn nicht sogar gewollte respektive angeordnete Rechtsverletzung einzuord- nen sei, könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der- selbe Staat an anderer Stelle rechtmässig agiere. Die Regelvermutung, dass sich Bulgarien und Kroatien an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen hielten, könne deshalb nicht aufrechterhalten werden. Entsprechend seien Überstellungen unter der Dublin-III-VO in diese Staaten aus Sicht der SFH grundsätzlich unzulässig und unzumutbar. Sie fordere deshalb, auf Über- stellungen nach Bulgarien und Kroatien zu verzichten. 9.3 In Anbetracht der gesamten Umstände erweist sich der rechtserhebli- che Sachverhalt als nicht ausreichend abgeklärt.

E. 9.1 Aufgrund der festgestellten Abhängigkeitserkrankung und des Verdachts auf eine PTBS ist von einer gewissen Vulnerabilität des Beschwerdeführers auszugehen. Angesichts der derzeitigen Aktenlage lässt sich jedoch der Gesundheitszustand, insbesondere was die Suchterkrankung anbelangt, nicht verlässlich einschätzen. Dies vor dem Hintergrund, dass in der Beschreibung des Gesundheitszustands Widersprüche erkennbar sind. So wurde beim Beschwerdeführer einerseits ein Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert und er gab beim Arzt im BAZ an, zeitweise Haschisch beziehungsweise weiterhin Alkohol und Haschisch zu konsumieren (vgl. Einträge im medizinischen Datenblatt vom 26. April 2022 und 17. Mai 2022). Andererseits ist er gemäss seinen Aussagen bei den E._______ seit sechs Monaten abstinent und macht aus Sicht der Betreuung, der Floorwalker und der Pflege im BAZ einen gesunden Eindruck (vgl. SEM-act. 44/2 und 45/2). In Anbetracht der bestehenden Akten lässt sich die Behandelbarkeit der festgestellten Suchterkrankung wie auch einer allfälligen PTBS in Bulgarien nicht zuverlässig beurteilen. Nach dem Gesagten ist der rechtserhebliche Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als unvollständig abgeklärt zu beurteilen. Damit kann (noch) nicht entschieden werden, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers die Einholung einer entsprechenden Zusicherung der medizinischen Behandlung bei den bulgarischen Behörden notwendig ist. Da die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen des SEM unbeantwortet liessen, ist über den Stand seines Asylverfahrens in Bulgarien nichts bekannt. Aus diesem Grund kann nicht beurteilt werden, in welchen Strukturen er dort untergebracht würde und wie sich für ihn die Aufenthaltsbedingungen - namentlich der Zugang zu Hilfeleistungen im Zusammenhang mit seiner Suchtproblematik beziehungsweise medizinisch-psychiatrischer Behandlung -, die zumindest teilweise als sehr schwierig zu bezeichnen sind (vgl. Urteil F-7195/2018 E. 6.6), gestalten würden. Diesbezüglich gilt es auf seine Angaben hinzuweisen, wonach er bereits in Bulgarien an gesundheitlichen Beschwerden gelitten habe, sich aber niemand um ihn gekümmert habe. Es habe kein medizinisches Personal gegeben, welches ihm bei seinen physischen und psychischen Problemen hätte helfen können. Die benötigte Hilfe werde er in Bulgarien nicht erhalten.

E. 9.2 Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers kann sodann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Feststellung im Referenzurteil, die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden, in seinem Fall zutrifft. Bei der Entscheideröffnung machte er der Rechtsvertretung gegenüber geltend, dass er sich in Bulgarien während 24 Tagen in einem geschlossenen Camp aufgehalten habe, wo ihm unter Androhung einer sechsmonatigen Haft die Fingerabdrücke zwanghaft abgenommen worden seien. Über das Asylverfahren sei er nicht aufgeklärt worden. Vertreter der bulgarischen Behörden hätten ihn geohrfeigt und getreten. Man habe ihm Vorwürfe gemacht, dass er nach Bulgarien gekommen sei. Im Camp sei er krank geworden, weil die Lüftung so schlecht funktioniert habe. Er sei nie ernst genommen worden und es habe sich für ihn so angefühlt, als ob die bulgarischen Behörden absichtlich psychischen Druck auf ihn ausüben würden, damit er sich umbringe. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs äusserte er seine Furcht, bei einer Rückkehr nach Bulgarien für 18 oder 19 Monate beziehungsweise zwei Jahre inhaftiert und anschliessend in die Türkei abgeschoben zu werden. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Auffassung, Bulgarien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es dürfe davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, welche sich für Schutzsuchende aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ergäben. Es gebe keine Hinweise, dass eine Überstellung nach Bulgarien unzulässig oder unzumutbar wäre. Dem Referenzurteil ist zu entnehmen, dass in den Jahren 2017 und 2018 nur 1.5 % beziehungsweise 6 % der afghanischen Staatsangehörigen als schutzberechtigt anerkannt wurden (vgl. a.a.O., E. 6.6.1 S. 30). Diese Praxis scheint sich in Anbetracht des Länderberichts der Asylum Information Database AIDA (Asylum Report Database, Country Report: Bulgaria, 2020 Update, S. 49) auch in den Jahren 2019 und 2020 nicht grundlegend geändert zu haben. So wurde im Jahr 2019 4 % der afghanischen Asylsuchenden Schutz gewährt, im Jahr 2020 sank die Schutzquote auf 1 %. Auch bis Ende 2021 wurden die Asylgesuche von afghanischen Staatsangehörigen, die nach den Ereignissen von August 2021 - Übernahme der Macht durch die Taliban - gestellt wurden, von den bulgarischen Asylbehörden als unbegründet eingestuft (AIDA, Asylum Report Database, Country Report: Bulgaria, 2021 Update, S. 12). Aufgrund dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen afghanischen Staatsangehörigen handelt, stellt sich unter Berücksichtigung der vorstehend geschilderten Asylpraxis in Bulgarien und seiner Aussagen die Frage, ob sein Asylgesuch durch die bulgarischen Behörden in einer Weise geprüft würde, die dem Non-Refoulement-Gebot ausreichend Rechnung trägt (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3180/2022 vom 19. September 2022 E. 5.4.2). Da - wie bereits erwähnt - über den Stand seines Asylverfahrens in Bulgarien nichts bekannt ist, ist auch nicht bekannt, in welche rechtliche und tatsächliche Situation er zurückkehren würde. In ihrer Begründung und Einschätzung der Lage in Bulgarien hat es die Vorinstanz überdies versäumt, Bezug zum Ende Februar 2022 ausgebrochenen Krieg in der Ukraine zu nehmen. So stellt sich aufgrund der Richtung Westen strömenden Kriegsflüchtenden nicht nur die Frage einer Überlastung des ohnehin schon strapazierten Asylsystems in Bulgarien, sondern auch jene der Überlastung des dortigen Gesundheitssystems. Dies gilt insbesondere betreffend die Möglichkeit von psychologischer oder psychiatrischer Behandlung, zumal auch bei den aus der Ukraine kommenden Asylsuchenden mit einem hohen Grad an Traumatisierung zu rechnen ist. In Anbetracht der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts ist der Sachverhalt auch im Hinblick auf die Frage ungenügend abgeklärt, ob eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien den völkerrechtlichen Vorgaben im Sinne von Art. 3 EMRK (unter dem Aspekt einer aufgrund seines Gesundheitszustands spezifischen Verletzlichkeit) zu genügen vermag (vgl. Urteil des BVGer D-1128/2022 vom 8. April 2022 E. 8.5). Schliesslich gilt es auf den aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit der Überschrift Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen vom 13. September 2022 hinzuweisen. Darin führt die SFH im Wesentlichen aus, dass bei der Gewaltanwendung durch staatliche Behörden gegenüber Schutzsuchenden in einer vulnerablen Situation vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR von einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgegangen werden müsse. Hierbei handle es sich um den Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht. Rechtsverstösse an der Grenze könnten nicht unabhängig von der Situation im Landesinneren betrachtet werden. Gerade aufgrund der systematischen Anwendung von Gewalt, die aufgrund der Beweislage nicht als Fehlverhalten Einzelner, sondern als staatlich mindestens geduldete, wenn nicht sogar gewollte respektive angeordnete Rechtsverletzung einzuordnen sei, könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass derselbe Staat an anderer Stelle rechtmässig agiere. Die Regelvermutung, dass sich Bulgarien und Kroatien an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen hielten, könne deshalb nicht aufrechterhalten werden. Entsprechend seien Überstellungen unter der Dublin-III-VO in diese Staaten aus Sicht der SFH grundsätzlich unzulässig und unzumutbar. Sie fordere deshalb, auf Überstellungen nach Bulgarien und Kroatien zu verzichten.

E. 9.3 In Anbetracht der gesamten Umstände erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht ausreichend abgeklärt.

E. 10 F19.2) gestellt. Es wird namentlich ausgeführt, dass der Beschwerde- führer durch das BAZ wegen Substanzabhängigkeit mit Depression zuge- wiesen worden sei. Das klinische Bild zeige klar eine Abhängigkeitserkran- kung, eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sei nicht auszu- schliessen. Die Anpassungsstörung bestehe aufgrund des Migrationshin- tergrundes, aktuell mit Schlafstörungen und Stimmungsverschlechterung. Als Procedere wurde festgehalten, dass die bereits begonnene Medikation mit Remeron 30 mg mit Seroquel 25 mg ergänzt werde. Der nächste Ter- min finde am 10. Juni 2022 statt.

E. 10.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb des- sen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veran- lasst, mittels durch das Gericht vorzunehmender weiterer Sachverhaltsab- klärungen eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz nicht mit vertretbarem Auf- wand hergestellt werden kann.

E. 10.2 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache zur weiteren vollständigen Sachverhalts- abklärung an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM bei den bul- garischen Behörden Abklärungen zum Stand des Asylverfahrens des Be- schwerdeführers zu machen und sich mit seinen Befürchtungen auseinan- derzusetzen haben, wonach er bei einer Rückkehr nach Bulgarien erneut eine menschenunwürdige Behandlung erleben, nicht die nötige medizini- sche Hilfe erhalten, kein faires Asylverfahren durchlaufen, während 18 oder

F-2707/2022 Seite 21 19 Monaten beziehungsweise zwei Jahren inhaftiert und anschliessend un- ter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in die Türkei abgeschoben würde. Abhängig vom Ergebnis der Abklärungen wird die Vorinstanz – sollte sie erneut die Fällung eines Nichteintretensentscheids beabsichtigen

– im Weiteren den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einge- hend zu ermitteln haben, damit sie beurteilen kann, ob sie von den bulga- rischen Behörden eine Zusicherung, wonach der Beschwerdeführer in Bul- garien adäquat untergebracht und medizinisch behandelt würde, einzuho- len hat (vgl. E. 7.3 und E. 9.1). Dies insbesondere auch vor dem Hinter- grund der aktuellen zusätzlichen Belastung des bulgarischen Asyl- und Ge- sundheitssystems durch Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine. In Berücksich- tigung des erwähnten Berichts der SFH wird sich die Vorinstanz zur Zuläs- sigkeit und Zumutbarkeit einer Überstellung nach Bulgarien zu äussern ha- ben. Nach rechtsgenüglicher Erstellung des Sachverhalts wird sie in Be- achtung aller Sachverhaltselemente einen neuen Entscheid zu fällen ha- ben.

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhalts- ermittlung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gegenstandslos ge- worden.

E. 12.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertre- tung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-2707/2022 Seite 22

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststel- lung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jenny de Coulon Scuntaro Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2707/2022 Urteil vom 12. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Jenny de Coulon Scuntaro, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Veronica Chindamo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - suchte am 3. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. März 2022 in Bulgarien und am 28. März 2022 in C._______ Asylgesuche eingereicht hatte. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 14. April 2022 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 16/2) wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährt. Diesbezüglich äusserte er den Wunsch, nicht in dieses Land ausgeschafft zu werden. Dort würden ihm zwei Jahre Haft drohen. Er habe gehört, dass dies jenen drohe, welche dorthin zurückkehrten. Etwa 18 oder 19 Monate Haft. Danach würde man in die Türkei abgeschoben werden. Er sei für die Zukunft seiner Kinder hierhergekommen. Diese hätten aufgrund seiner Drogensucht gelitten. D. Mit Schreiben vom 14. April 2022 an die Vorinstanz betonte die Rechtsvertretung, dass der Beschwerdeführer medizinische Probleme habe. Bereits beim Dublin-Gespräch sei sein schlechter Gesundheitszustand thematisiert und seitens der Rechtsvertretung eine Abklärung und Behandlung beantragt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer sehr schwierigen Lage und leide aufgrund seiner Drogenabhängigkeit nicht nur körperlich, sondern auch psychisch. Da er auf eine engmaschige, zeitnahe Betreuung angewiesen sei, werde beantragt, von einem möglichen Transfer in eine andere Unterkunft abzusehen (vgl. SEM-act. 18/1). E. Gestützt auf den Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden am 25. Mai 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Ersuchen keine Stellung. F. Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 - eröffnet am 14. Juni 2022 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 33/1]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. April 2022 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. G. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juni 2022 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei diese anzuweisen, bei den bulgarischen Behörden individuelle Garantien für eine adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung einzuholen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ausserdem seien die Verfahrensakten der Vorinstanz beizuziehen. H. Die Instruktionsrichterin setzte am 22. Juni 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2022 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung, lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, hiess das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und teilte mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. J. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 gab die Rechtsvertretung dem Gericht einen Bericht der E._______ vom 24. Mai 2022 zu den Akten. K. Am 4. Juli 2022 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. L. Nach gewährter Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2022 replizieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend. 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM namentlich aus, die bulgarischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen. Somit sei gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen und unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das weitere Verfahren des Beschwerdeführers durchzuführen, am 9. Juni 2022 an Bulgarien übergegangen. Zu den vom Beschwerdeführer anlässlich des am 14. April 2022 gewährten rechtlichen Gehörs geltend gemachten Vorbringen sei festzuhalten, dass Bulgarien gemäss der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Es obliege somit den zuständigen Behörden, die Asylgründe des Beschwerdeführers zu prüfen, seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Es bestünden keine Hinweise, dass die bulgarischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen und dem Beschwerdeführer insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würden. Bulgarien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es dürfe davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, welche sich für Schutzsuchende aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ergäben. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden keine wesentlichen Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden allgemein für Antragstellende systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich brächten. Es bestünden - selbst unter Berücksichtigung einer allfällig angespannten Situation in Bulgarien - keine genügend konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Land nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätte. In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 komme das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zum Schluss, dass keine Gründe für die Annahme vorliegen würden, in Bulgarien bestünden systemische Mängel in Bezug auf die Aufnahmebedingungen und das Asylverfahren. Der vom Beschwerdeführer sinngemäss geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich brächten. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Was die beim rechtlichen Gehör geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen anbelange, sei festzuhalten, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Asylsuchende hätten in Bulgarien denselben Anspruch auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsangehörige. Die Kosten für die Krankenversicherung würden durch den Staat gedeckt. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Bei einer tatsächlichen Verletzung der ihm durch die Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte sei er auch hier gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden, um diese auf dem Rechtsweg einzufordern. Gemäss den dem SEM vorliegenden medizinischen Akten und der Mitteilung von Medic-Help im Bundesasylzentrum vom 10. Juni 2022 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer umfassend medizinisch abgeklärt worden sei. Es bestünden keine krankhaften Befunde, welche eine Schwere erreichen würden, die bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien ein reales Risiko für eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands zur Folge hätten, welche zu intensivem Leiden und einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würden (vgl. hierzu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR 41738/10, par. 181 und 182, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016). Ein Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien stelle trotz der geltend gemachten medizinischen Beschwerden keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Auf das Einholen künftiger psychiatrischer Arztberichte könne in antizipatorischer Beweiswürdigung verzichtet werden, weil nicht davon auszugehen sei, dass seit der bisherigen Anbindung an die Psychiatrie eine fachärztliche Beurteilung erfolgen werde, welche zu einer Änderung der Einschätzungen des SEM führen könnte. Folglich könne sich der Beschwerdeführer nicht auf die erwähnte Rechtsprechung berufen. Sollte sich seine Gesundheit bis zur allfälligen Überstellung nach Bulgarien verschlechtern und er weitere medizinische Untersuchungen für notwendig erachten, stehe es ihm jederzeit offen, sich erneut an das Gesundheitspersonal in dem ihm zugewiesenen Bundesasylzentrum oder die ihn behandelnden Ärzte zu wenden. In der Folge ausgestellte medizinische Unterlagen könne er via seine Rechtsvertretung dem SEM zukommen lassen. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Bulgarien Rechnung, indem es die bulgarischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Medikamente könnten ihm in einer angemessenen Menge mitgegeben werden, um die Zeitspanne zu überbrücken, bis er in Bulgarien wieder in medizinischer Behandlung sei. Zudem würden ihm die in der Schweiz ausgestellten medizinischen Akten ausgehändigt. Ferner sei anzumerken, dass der Ausbruch des Corona-Virus von vorübergehender Dauer sei und die Prämisse nicht in Frage stelle, dass die Gesundheitsversorgung in Bulgarien grundsätzlich gewährleistet sei. Der Vollzug der Wegweisung sei somit trotz geltender Reiseeinschränkungen grundsätzlich zulässig und zumutbar. In Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Da Bulgarien für das weitere Verfahren zuständig sei und die Schweiz die Souveränitätsklausel nicht anwende, trete das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Er sei deshalb zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Entscheideröffnung wiederholt habe, er wolle auf keinen Fall nach Bulgarien zurückkehren. Er habe sich während 24 Tagen in einem geschlossenen Camp aufgehalten, wo ihm unter Androhung einer sechsmonatigen Haft die Fingerabdrücke zwanghaft abgenommen worden seien. Über das Asylverfahren sei er von niemandem aufgeklärt worden, einen Dolmetscher habe es auch nicht gegeben. Aufgebracht habe er erzählt, dass er während seiner Zeit in Bulgarien ebenfalls an gesundheitlichen Beschwerden gelitten habe, sich aber niemand um ihn oder andere gekümmert habe. Er sei von Vertretern der bulgarischen Behörden geohrfeigt, getreten und dabei gefragt worden, weshalb er gerade diese Route gewählt habe. Man habe ihm Vorwürfe gemacht, dass er nach Bulgarien gelangt sei. Im Camp sei er in ein Zimmer gesperrt worden, wo die Lüftung so schlecht funktioniert habe, dass er davon krank geworden sei. Es habe kein medizinisches Personal gegeben, welches ihm bei seinen körperlichen und psychischen Problemen hätte helfen können. Er sei nie ernst genommen worden und es habe sich für ihn so angefühlt, als ob die bulgarischen Behörden absichtlich psychischen Druck auf ihn ausüben würden, damit er sich umbringe. Der Beschwerdeführer habe zu seiner Rechtsvertretung und auch leise zu sich selbst gesagt, dass er krank sei und Hilfe brauche, welche er in Bulgarien nicht erhalten würde. Er habe sehr wirr gesprochen und sich immer wiederholen müssen, was auf seine sehr angeschlagene Gesundheit hinweise. Er habe die Rechtsvertretung darüber informiert, dass er sich in psychiatrischer Behandlung befinde. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts wird sodann gerügt, dass die Vorinstanz diesen nur ungenügend abgeklärt habe. Der Beschwerdeführer leide unter den sowohl psychischen als auch physischen Folgen einer jahrelangen Drogenabhängigkeit. Gemäss dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum leide er zudem unter ausgeprägten Schlafstörungen und sei sehr ängstlich. Man habe ihm Remeron/Mirtazapin verschrieben und ihn an die (...) verwiesen. In ihrer Verfügung begnüge sich die Vorinstanz mit der pauschalen Ausführung, dass man sich den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers angenommen habe. Im Entscheid werde kaum auf die bereits beim Dublin-Gespräch, im Antrag der Rechtsvertretung auf eine psychiatrische Abklärung sowie in den Einträgen des besagten medizinischen Datenblatts erwähnten Leiden eingegangen. Die Vorinstanz halte lediglich fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend abgeklärt worden sei. Es sei von zentraler Wichtigkeit, dass der verfahrensrelevante medizinische Sachverhalt vollständig abgeklärt und dokumentiert werde, da nur so ein rechtsgenüglicher Entscheid darüber getroffen werden könne, ob der Beschwerdeführer nach Bulgarien weggewiesen werden dürfe. Die Vorin-stanz hätte den bereits festgesetzten Termin beim Psychiater vom 14. Juni 2022 abwarten und entsprechende medizinische Berichte verlangen müssen. Dass ein Erstgespräch bei den E._______ stattgefunden habe, spreche für das Interesse des Beschwerdeführers an einer psychiatrischen Behandlung. Ebenso zeige der Folgetermin vom 14. Juni 2022 auf, dass aus medizinischer Sicht eine entsprechende Behandlung indiziert sei. Die Vorinstanz habe im Ersuchen an die bulgarischen Behörden weder die psychischen Probleme noch die Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers erwähnt. Aufgrund der jetzigen Aktenlage lasse sich die Behandelbarkeit der festgestellten psychischen Probleme in Bulgarien nicht zuverlässig beurteilen, weil der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sei und zurzeit noch keine genaue Diagnose vorliege. Deshalb könne (noch) nicht entschieden werden, ob die Einholung einer entsprechenden Zusicherung der medizinischen Behandlung bei den bulgarischen Behörden notwendig sei. Hinzu komme, dass die bulgarischen Behörden das Rückübernahmegesuch des SEM unbeantwortet gelassen hätten und somit nicht beurteilt werden könne, in welchen Strukturen der Beschwerdeführer in Bulgarien untergebracht werden würde und wie sich für ihn die Aufenthaltsbedingungen - namentlich der Zugang zu medizinisch-psychiatrischer Behandlung und Suchtbehandlung -, die zumindest teilweise als sehr schwierig zu bezeichnen seien (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6), gestalten würden. In ihrem Entscheid versäume es die Vorinstanz ebenso, sich mit der Lage in Bulgarien bezüglich des Ende Februar 2022 ausgebrochenen Krieges in der Ukraine auseinanderzusetzen. Unter Berücksichtigung der grossen Zahl an Flüchtenden aus der Ukraine müsse davon ausgegangen werden, dass das bereits mangelhafte Asyl- und Gesundheitssystem Bulgariens zusätzlich belastet werde. In Anbetracht der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts sei der Sachverhalt auch im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Bulgarien den völkerrechtlichen Vorgaben im Sinne von Art. 3 EMRK (unter dem Aspekt einer aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers spezifischen Verletzlichkeit) zu genügen vermöge, genügend abzuklären (BVGer-Urteil D-1128/2022 vom 8. April 2022, E. 8.5). Damit setze sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid jedoch nirgends auseinander. Der Entscheid sei folglich nicht sorgfältig begründet und demnach bereits aus formellen Gründen aufzuheben und zurückzuweisen. Was das Asylsystem in Bulgarien betrifft, wird auf verschiedene Quellen hingewiesen und geltend gemacht, dass sich angesichts dieser Berichterstattung die Ausführungen des SEM, wonach im bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel vorliegen würden, als unrichtig erwiesen. Die Berichterstattung decke sich mit den Erlebnissen des Beschwerdeführers. Es sei folglich glaubhaft, dass er eine menschenunwürdige Behandlung durch die bulgarischen Behörden erfahren habe, ihm eine solche bei einer Wegweisung nach Bulgarien wieder drohen und ihn kein faires Asylverfahren erwarten würde. Aus den genannten Gründen sei im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch einzutreten oder die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz insbesondere aus, sie sei am 30. Juni 2022 vom behandelnden Arzt der E._______ mit der Diagnose bedient worden, welche eine Anpassungsstörung sowie eine psychische- und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: ein sog. Abhängigkeitssyndrom festhalte. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er seit sechs Monaten abstinent. Die Medikation sei angepasst worden. Beim medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum mit Einträgen vom 26. April 2022 bis 31. Mai 2022 handle es sich um eine Dokumentation, aus der hervorgehe, dass die Untersuchungen von Medic-Help im Bundesasylzentrum zusammen mit dem Hausarzt erfolgt seien. Bei der Antwort vom 30. Juni 2022 auf die interne Anfrage des SEM an Medic-Help handle es sich um eine von diplomiertem Pflegefachpersonal erstellte Zusammenfassung. Die psychischen und physischen Leiden des Beschwerdeführers würden vom SEM weder in Frage gestellt noch bagatellisiert. Doch lasse sich den aktuellen Berichten der behandelnden Ärzte der E._______, des internen Hausarztes und von Medic-Help entnehmen, dass er nach wie vor unter keinen gravierenden Problemen leide. Die Behandlung erfolge ambulant und sei erfolgreich. Somit ergäben sich keine Hinweise darauf, dass eine Überstellung nach Bulgarien unzulässig oder unzumutbar wäre. Dies habe bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung festgestanden. Somit habe das SEM davon ausgehen dürfen, dass es darauf verzichten könne, mit dem Entscheid zuzuwarten, bis die Ergebnisse weiterer medizinischer Abklärungen vorliegen würden. Durch diese antizipierte Beweiswürdigung sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt worden. Den Akten seien keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung zu entnehmen. Abschliessend werde noch einmal darauf verwiesen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, den Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Asylsuchenden mit besonderen Bedürfnissen sei die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Aus dem Gesagten ergebe sich, dass der medizinische Sachverhalt aus Sicht des SEM als vollständig erstellt zu erachten sei, der Beschwerdeführer aufgrund der ambulant durchführbaren Behandlung sowie keiner gravierenden Schwere seiner Erkrankungen nicht als vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 zu betrachten sei und sich somit das Einholen von individuellen Garantien für eine adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung erübrige. 5.4 Replikweise wird im Wesentlichen entgegnet, die Vorinstanz verweise in der Vernehmlassung bloss pauschal darauf, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien keine systemischen Mängel aufweisen würden und das Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Damit werde sie den individuellen Umständen des vorliegenden Falles nicht gerecht. Insbesondere werde weiterhin gerügt, dass der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt worden sei. Der dem Gericht eingereichte Bericht der erfolgten Erstkonsultation zeige, dass der Verdacht auf das Vorliegen einer PTSD bestehe. Laut telefonischer Auskunft durch den Oberarzt benötige es weitere Abklärungen, bevor eine entsprechende Diagnose gestellt werden könne. Die Vorinstanz verkenne die Vulnerabilität des Beschwerdeführers. Seit dem Dublin-Gespräch vom 14. April 2022 und den eingereichten medizinischen Berichten wisse sie von den psychischen Problemen und der Suchterkrankung, habe es aber unterlassen, dies im Übernahmeersuchen zu erwähnen. Die Aussage, wonach nicht von einem systemischen Mangel des bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystems ausgegangen werden könne, befreie die Vorinstanz nicht von ihrer Untersuchungspflicht. Ein generelles Problem für Dublin-Rückkehrende nach Bulgarien stelle der Ausschluss von staatlichen Leistungen dar. Dieser werde angeordnet, wenn die asylsuchende Person untertauche und das Verfahren eingestellt worden sei. In den meisten Fällen werde die Unterbringung in den Aufnahmezentren verweigert, Ausnahmen bildeten Familien mit Kindern, unbegleitete Kinder und vulnerable Personen. In der Praxis hätten Asylsuchende zwar Zugang zu den verfügbaren Gesundheitsdiensten, seien aber aufgrund des allgemeinen Verfalls des nationalen Gesundheitssystems, welches unter grossen materiellen und finanziellen Mängeln leide, mit den gleichen Schwierigkeiten konfrontiert wie Staatsangehörige. Es gebe keine besonderen Behandlungen von Folteropfern und Personen mit psychischen Problemen. Die Bedingungen in den Aufnahmezentren seien nach wie vor äusserst mangelhaft. Es fehle an den grundlegendsten Dienstleistungen und auch die persönliche Sicherheit sei ernsthaft gefährdet. Nach dem Gesagten müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien nicht die nötige medizinische Hilfe erhalten werde. Auch sei erneut darauf hinzuweisen, dass eine Suchtproblematik vorliege. Es sei von der Vorinstanz nicht abgeklärt worden, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Zugang zu entsprechenden Hilfeleistungen habe. Ferner habe weder im Entscheid noch in der Vernehmlassung eine Auseinandersetzung mit dem Ukraine-Krieg und dessen Auswirkungen auf das Asylsystem Bulgariens stattgefunden.

6. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. März 2022 in Bulgarien und am 28. März 2022 in C._______ um Asyl nachgesucht hatte. Die bulgarischen Behörden liessen das Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 25. Mai 2022 innert der festgelegten Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist damit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Lage von Asylsuchenden in Bulgarien im Hinblick auf die Durchführung von Überstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren in einem länderspezifischen Koordinationsentscheid (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert]) einer einlässlichen Prüfung unterzogen. 7.2 Dabei hat das Gericht unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylverfahren (v.a. Übersetzung, Rechtsverbeiständung, diskriminierende Asylpraxis gegenüber Angehörigen bestimmter Staaten) sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden. Es gelangte aber zum Schluss, diese Mängel seien nicht systemischer Natur, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote von Flüchtlingen gewisser Herkunftsländer rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O., E. 6.6.1 und E. 6.6.7; auch Urteile des BVGer F-971/2021 vom 10. März 2021 E. 4.2 und E. 4.3.1;D-818/2021 vom 25. Februar 2021 S. 7-9). 7.3 In Bezug auf Bulgarien wurde angesichts der zahlreichen Probleme, mit denen besonders verletzliche Asylsuchende in diesem Land konfrontiert sind, im erwähnten Referenzurteil festgestellt, dass für Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bildet (vgl. a.a.O., E. 7.4.1 f.).

8. Aus den Akten ergibt sich folgender medizinischer Sachverhalt: 8.1 Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 14. April 2022 erklärte der Beschwerdeführer, er sei körperlich sehr schwach. Er habe in der Heimat Opium und Tabletten genommen, sei also drogenabhängig gewesen. Psychisch gehe es ihm nicht so gut. Er habe aufgrund seiner Entführung Gedächtnislücken. Sein psychischer Zustand habe sich dadurch verschlechtert. Er sei schon vorher belastet gewesen. Einer seiner Cousins habe sich als Aktivist gegen die Taliban engagiert. Er und dieser Cousin seien von hinten angeschossen worden, wobei der Cousin verstorben sei. Er habe sich einmal erhängen wollen, dies aber wegen seiner Kinder nicht getan. Die beim Gespräch anwesende Rechtsvertretung beantragte eine medizinische Abklärung und psychologische Betreuung (vgl. SEM-act. 16/2). 8.2 Mit Schreiben vom 14. April 2022 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, der Beschwerdeführer befinde sich in einer sehr schwierigen Lage und leide aufgrund seiner Drogenabhängigkeit nicht nur körperlich, sondern auch psychisch (vgl. SEM-act. 18/1). 8.3 Dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundes-asylzentrum (BAZ) (SEM-act. 30/2), welches Einträge vom 26. April 2022, 17. Mai 2022 und 31. Mai 2022 umfasst, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer traumatisiert sei und unter ausgeprägten Schlafstörungen und Albträumen leide. Er sei depressiv verstimmt und sehr ängstlich. Früher in Afghanistan sei er schwer drogenabhängig gewesen und er konsumiere weiterhin Alkohol und Haschisch. Gemäss dem Datenblatt liess er sich auch impfen sowie wegen Knie- und Ohrenschmerzen behandeln. 8.4 Abklärungen des SEM bei der Pflege des BAZ (vgl. Mailkorrespondenz vom 10. Juni 2022 [SEM-act. 29/2]) ergaben unter anderem, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2022 erstmals den Psychiater aufgesucht habe und der nächste Termin bei diesem für den 14. Juni 2022 angesetzt sei. Der Beschwerdeführer benötige aktuell die Medikamente Mirtazapin 30 mg und Seroquel 25 mg. Er sei das letzte Mal am 26. Mai 2022 wegen Knieschmerzen bei der Pflege gewesen und entsprechend behandelt worden. Ausserdem habe er sich wegen seiner Schlafstörungen, psychischen Probleme und Ohrenschmerzen ein paar Mal gemeldet. 8.5 Im Bericht der E._______ vom 24. Mai 2022, welcher sich auf die gleichentags stattgefundene Erstkonsultation bezieht, wurden dem Beschwerdeführer die Diagnosen Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) und Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F19.2) gestellt. Es wird namentlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch das BAZ wegen Substanzabhängigkeit mit Depression zugewiesen worden sei. Das klinische Bild zeige klar eine Abhängigkeitserkrankung, eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sei nicht auszuschliessen. Die Anpassungsstörung bestehe aufgrund des Migrationshintergrundes, aktuell mit Schlafstörungen und Stimmungsverschlechterung. Als Procedere wurde festgehalten, dass die bereits begonnene Medikation mit Remeron 30 mg mit Seroquel 25 mg ergänzt werde. Der nächste Termin finde am 10. Juni 2022 statt. 8.6 Aus den auf Vernehmlassungsstufe getätigten Abklärungen des SEM bei der Pflege des BAZ (vgl. Mailkorrespondenz vom 30. Juni 2022 [SEM-act. 44/2]) resultiert neben den bereits erwähnten Diagnosen Folgendes: Der Beschwerdeführer habe ausser den Arztvisiten und dem Psychiater keine weiteren Arztbesuche. Seine Ohren seien nicht extern behandelt worden. Bei der Arztvisite vom 31. Mai 2022 sei eine Rötung des Trommelfells festgestellt worden, der Gehörgang sei jedoch in Ordnung gewesen. Der Beschwerdeführer habe entsprechende Tropfen bekommen. Er mache einen gesunden Eindruck. Wegen der Ohren- und Knieschmerzen habe er sich nicht mehr gemeldet und sich auch bei der Betreuung nie über Schmerzen beklagt. Sein Gangbild sei normal. Aktuell benötige er als Medikation Remeron 30 mg, Seroquel 25 mg, Seroquel XR retard 50 mg und in Reserve Temesta 1 mg (bei Unruhe und Suizidalität bis 5 mg Tagesdosis), wobei er die für den Mittag vorgesehene Tablette Seroquel 25 mg nie abhole und die Reserve noch nie benötigt habe. Für die Arztvisite vom 31. Mai 2022 habe er geholt werden müssen, da er noch geschlafen habe. In der Psychiatrie habe er angegeben, dass er seit sechs Monaten abstinent sei. 8.7 Gemäss den Ausführungen in der Replik sind hinsichtlich des Verdachts auf eine PTBS laut Auskunft durch den Oberarzt der E._______ für eine entsprechende Diagnosestellung weitere Abklärungen notwendig. 9. 9.1 Aufgrund der festgestellten Abhängigkeitserkrankung und des Verdachts auf eine PTBS ist von einer gewissen Vulnerabilität des Beschwerdeführers auszugehen. Angesichts der derzeitigen Aktenlage lässt sich jedoch der Gesundheitszustand, insbesondere was die Suchterkrankung anbelangt, nicht verlässlich einschätzen. Dies vor dem Hintergrund, dass in der Beschreibung des Gesundheitszustands Widersprüche erkennbar sind. So wurde beim Beschwerdeführer einerseits ein Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert und er gab beim Arzt im BAZ an, zeitweise Haschisch beziehungsweise weiterhin Alkohol und Haschisch zu konsumieren (vgl. Einträge im medizinischen Datenblatt vom 26. April 2022 und 17. Mai 2022). Andererseits ist er gemäss seinen Aussagen bei den E._______ seit sechs Monaten abstinent und macht aus Sicht der Betreuung, der Floorwalker und der Pflege im BAZ einen gesunden Eindruck (vgl. SEM-act. 44/2 und 45/2). In Anbetracht der bestehenden Akten lässt sich die Behandelbarkeit der festgestellten Suchterkrankung wie auch einer allfälligen PTBS in Bulgarien nicht zuverlässig beurteilen. Nach dem Gesagten ist der rechtserhebliche Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als unvollständig abgeklärt zu beurteilen. Damit kann (noch) nicht entschieden werden, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers die Einholung einer entsprechenden Zusicherung der medizinischen Behandlung bei den bulgarischen Behörden notwendig ist. Da die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen des SEM unbeantwortet liessen, ist über den Stand seines Asylverfahrens in Bulgarien nichts bekannt. Aus diesem Grund kann nicht beurteilt werden, in welchen Strukturen er dort untergebracht würde und wie sich für ihn die Aufenthaltsbedingungen - namentlich der Zugang zu Hilfeleistungen im Zusammenhang mit seiner Suchtproblematik beziehungsweise medizinisch-psychiatrischer Behandlung -, die zumindest teilweise als sehr schwierig zu bezeichnen sind (vgl. Urteil F-7195/2018 E. 6.6), gestalten würden. Diesbezüglich gilt es auf seine Angaben hinzuweisen, wonach er bereits in Bulgarien an gesundheitlichen Beschwerden gelitten habe, sich aber niemand um ihn gekümmert habe. Es habe kein medizinisches Personal gegeben, welches ihm bei seinen physischen und psychischen Problemen hätte helfen können. Die benötigte Hilfe werde er in Bulgarien nicht erhalten. 9.2 Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers kann sodann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Feststellung im Referenzurteil, die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden, in seinem Fall zutrifft. Bei der Entscheideröffnung machte er der Rechtsvertretung gegenüber geltend, dass er sich in Bulgarien während 24 Tagen in einem geschlossenen Camp aufgehalten habe, wo ihm unter Androhung einer sechsmonatigen Haft die Fingerabdrücke zwanghaft abgenommen worden seien. Über das Asylverfahren sei er nicht aufgeklärt worden. Vertreter der bulgarischen Behörden hätten ihn geohrfeigt und getreten. Man habe ihm Vorwürfe gemacht, dass er nach Bulgarien gekommen sei. Im Camp sei er krank geworden, weil die Lüftung so schlecht funktioniert habe. Er sei nie ernst genommen worden und es habe sich für ihn so angefühlt, als ob die bulgarischen Behörden absichtlich psychischen Druck auf ihn ausüben würden, damit er sich umbringe. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs äusserte er seine Furcht, bei einer Rückkehr nach Bulgarien für 18 oder 19 Monate beziehungsweise zwei Jahre inhaftiert und anschliessend in die Türkei abgeschoben zu werden. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Auffassung, Bulgarien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es dürfe davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, welche sich für Schutzsuchende aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ergäben. Es gebe keine Hinweise, dass eine Überstellung nach Bulgarien unzulässig oder unzumutbar wäre. Dem Referenzurteil ist zu entnehmen, dass in den Jahren 2017 und 2018 nur 1.5 % beziehungsweise 6 % der afghanischen Staatsangehörigen als schutzberechtigt anerkannt wurden (vgl. a.a.O., E. 6.6.1 S. 30). Diese Praxis scheint sich in Anbetracht des Länderberichts der Asylum Information Database AIDA (Asylum Report Database, Country Report: Bulgaria, 2020 Update, S. 49) auch in den Jahren 2019 und 2020 nicht grundlegend geändert zu haben. So wurde im Jahr 2019 4 % der afghanischen Asylsuchenden Schutz gewährt, im Jahr 2020 sank die Schutzquote auf 1 %. Auch bis Ende 2021 wurden die Asylgesuche von afghanischen Staatsangehörigen, die nach den Ereignissen von August 2021 - Übernahme der Macht durch die Taliban - gestellt wurden, von den bulgarischen Asylbehörden als unbegründet eingestuft (AIDA, Asylum Report Database, Country Report: Bulgaria, 2021 Update, S. 12). Aufgrund dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen afghanischen Staatsangehörigen handelt, stellt sich unter Berücksichtigung der vorstehend geschilderten Asylpraxis in Bulgarien und seiner Aussagen die Frage, ob sein Asylgesuch durch die bulgarischen Behörden in einer Weise geprüft würde, die dem Non-Refoulement-Gebot ausreichend Rechnung trägt (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3180/2022 vom 19. September 2022 E. 5.4.2). Da - wie bereits erwähnt - über den Stand seines Asylverfahrens in Bulgarien nichts bekannt ist, ist auch nicht bekannt, in welche rechtliche und tatsächliche Situation er zurückkehren würde. In ihrer Begründung und Einschätzung der Lage in Bulgarien hat es die Vorinstanz überdies versäumt, Bezug zum Ende Februar 2022 ausgebrochenen Krieg in der Ukraine zu nehmen. So stellt sich aufgrund der Richtung Westen strömenden Kriegsflüchtenden nicht nur die Frage einer Überlastung des ohnehin schon strapazierten Asylsystems in Bulgarien, sondern auch jene der Überlastung des dortigen Gesundheitssystems. Dies gilt insbesondere betreffend die Möglichkeit von psychologischer oder psychiatrischer Behandlung, zumal auch bei den aus der Ukraine kommenden Asylsuchenden mit einem hohen Grad an Traumatisierung zu rechnen ist. In Anbetracht der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts ist der Sachverhalt auch im Hinblick auf die Frage ungenügend abgeklärt, ob eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien den völkerrechtlichen Vorgaben im Sinne von Art. 3 EMRK (unter dem Aspekt einer aufgrund seines Gesundheitszustands spezifischen Verletzlichkeit) zu genügen vermag (vgl. Urteil des BVGer D-1128/2022 vom 8. April 2022 E. 8.5). Schliesslich gilt es auf den aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit der Überschrift Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen vom 13. September 2022 hinzuweisen. Darin führt die SFH im Wesentlichen aus, dass bei der Gewaltanwendung durch staatliche Behörden gegenüber Schutzsuchenden in einer vulnerablen Situation vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR von einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgegangen werden müsse. Hierbei handle es sich um den Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht. Rechtsverstösse an der Grenze könnten nicht unabhängig von der Situation im Landesinneren betrachtet werden. Gerade aufgrund der systematischen Anwendung von Gewalt, die aufgrund der Beweislage nicht als Fehlverhalten Einzelner, sondern als staatlich mindestens geduldete, wenn nicht sogar gewollte respektive angeordnete Rechtsverletzung einzuordnen sei, könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass derselbe Staat an anderer Stelle rechtmässig agiere. Die Regelvermutung, dass sich Bulgarien und Kroatien an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen hielten, könne deshalb nicht aufrechterhalten werden. Entsprechend seien Überstellungen unter der Dublin-III-VO in diese Staaten aus Sicht der SFH grundsätzlich unzulässig und unzumutbar. Sie fordere deshalb, auf Überstellungen nach Bulgarien und Kroatien zu verzichten. 9.3 In Anbetracht der gesamten Umstände erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht ausreichend abgeklärt. 10. 10.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, mittels durch das Gericht vorzunehmender weiterer Sachverhaltsabklärungen eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. 10.2 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM bei den bulgarischen Behörden Abklärungen zum Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu machen und sich mit seinen Befürchtungen auseinanderzusetzen haben, wonach er bei einer Rückkehr nach Bulgarien erneut eine menschenunwürdige Behandlung erleben, nicht die nötige medizinische Hilfe erhalten, kein faires Asylverfahren durchlaufen, während 18 oder 19 Monaten beziehungsweise zwei Jahren inhaftiert und anschliessend unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in die Türkei abgeschoben würde. Abhängig vom Ergebnis der Abklärungen wird die Vorinstanz - sollte sie erneut die Fällung eines Nichteintretensentscheids beabsichtigen - im Weiteren den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingehend zu ermitteln haben, damit sie beurteilen kann, ob sie von den bulgarischen Behörden eine Zusicherung, wonach der Beschwerdeführer in Bulgarien adäquat untergebracht und medizinisch behandelt würde, einzuholen hat (vgl. E. 7.3 und E. 9.1). Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der aktuellen zusätzlichen Belastung des bulgarischen Asyl- und Gesundheitssystems durch Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine. In Berücksichtigung des erwähnten Berichts der SFH wird sich die Vorinstanz zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Überstellung nach Bulgarien zu äussern haben. Nach rechtsgenüglicher Erstellung des Sachverhalts wird sie in Beachtung aller Sachverhaltselemente einen neuen Entscheid zu fällen haben.

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsermittlung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden. 12.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jenny de Coulon Scuntaro Karin Schnidrig Versand: