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F-1323/2025

F-1323/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung (Dispositivziffern 1-3) als auch gegen die ZEMIS-Datenänderung betreffend dessen Geburtsdatum (Dispositivziffer 6). Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung wird separat vom vorliegenden Verfahren unter der Geschäftsnummer F-1353/2025 geführt. Die diesbezüglichen Beschwerdebegehren sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich in Teilen als offensichtlich begründet sowie in Teilen als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem sich ein Familienangehöriger oder ein Geschwister rechtmässig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient (Art. 8 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Bestehen keine familiären Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung begründet eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.).

E. 2.3 Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer bei seinen zwei Asylgesuchen unterschiedliche, sich widersprechende Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat (Schweiz: [...] 2008 im Personalienblatt und 16 Jahre ohne Kenntnis des genauen Geburtsdatums in der Erstbefragung UMA; Bulgarien: Registrierung mit dem Geburtsdatum [...] Dezember 2005) und er seine unterschriftlich bestätigten Angaben gegen sich gelten lassen muss. Daran ändert auch nichts, wenn er im vorliegenden Verfahren vorbringt, die bulgarischen Behörden hätten über sein Geburtsdatum entschieden, während er einzig seine Staatsangehörigkeit genannt habe. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die Inkonsistenzen seiner Angaben hingewiesen, indem der Beschwerdeführer einerseits genau wissen will, 16 Jahre alt zu sein, gleichzeitig aber keine überzeugende Berechnungsgrundlage nennen kann und auch auf entsprechende Nachfragen dazu vage bleibt. Die Angaben zu seinem Alter und Geburtsdatum während der Erstbefragung UMA wirken konstruiert und legen die Vermutung nahe, dass er beabsichtigte, die Vorinstanz über sein wahres Geburtsdatum und Alter zu täuschen. Der Beschwerdeführer hat überdies keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche seine Minderjährigkeit belegen würden. Aus der im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten Ersatzdokument einer ursprünglichen Tazkira, gemäss welcher er aufgrund seines Erscheinungsbilds im Jahr 2015/2016 siebenjährig gewesen sei, geht kein genaues Alter oder Geburtsdatum hervor. Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass es sich bei den Altersdaten in afghanischen Tazkiras regelhaft um Schätzungen handelt, die auf Parteiangaben basieren. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch die Ergebnisse des Altersgutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom (...) Dezember 2024, das seine Volljährigkeit bestätigt, nicht entkräften. Dieses gelangt insgesamt zum Schluss eines durchschnittlichen Lebensalters von 18 bis 23 Jahren und eines Mindestalters von 19 Jahren. Konkret wird aufgrund der Schlüsselbeinanalyse von einem Mindestalter von 19 Jahren und bei den dritten Molaren von einem Durchschnittsalter von 21 Jahren (21,3 ± 2 respektive 21,3 ± 2,1, was einem Mindestwert des Durchschnittsalters von 19,3 respektive 19,2 Jahren entspricht) ausgegangen. Demnach ist, wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung von einem starken Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (siehe BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).

E. 3.2 Die Vorinstanz ging nach dem Gesagten zutreffend von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Dementsprechend hat sie zu Recht nicht geprüft, ob eine Familienzusammenführung mit dem Bruder des Beschwerdeführers in Österreich erfolgen muss (Art. 8 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Aufgrund der Volljährigkeit ist überdies auch eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zu verneinen.

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat unter anderem festgehalten, dass bei besonders verletzlichen Personen eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen sei; indessen sei bei Vorliegen von Indizien, es könnte sich um eine besonders vulnerable Person handeln, abzuklären, ob tatsächlich eine solche Vulnerabilität bestehe, welches die konkreten Bedürfnisse der Betroffenen seien und ob diesen in Bulgarien angemessen entsprochen werden könne. Gegebenenfalls seien individuelle und konkrete Garantien von den bulgarischen Behörden einzuholen, um die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sicherzustellen (Urteil F-7195/2018 E. 7.4.2.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie sich mit seinen Vorbringen, wonach er ein Folteropfer (Gefangenschaft und Vergewaltigung durch Taliban) sei und ihm deshalb die Garantien aus Art. 14 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) zustünden, nicht auseinandergesetzt habe. Ferner habe sie den medizinischen Sachverhalt nicht ausreichend erstellt. Insbesondere habe sie ihrem Entscheid ein veraltetes medizinisches Verlaufsblatt zu Grunde gelegt.

E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; siehe ferner Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Erstbefragung UMA am 2. Dezember 2024 zu Protokoll, seine Eltern seien von den Taliban getötet worden. Seine Mutter sei zuvor von diesen vergewaltigt worden. Danach sei er - der Beschwerdeführer - von den Taliban mitgenommen und mit 30 oder 40 weiteren Jungen während drei Jahren in einer Art Gefängnis festgehalten worden. Dabei seien sie vergewaltigt worden und die Taliban hätten «dies und jenes» gemacht. Diese Ausführungen blieben von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unerwähnt, obwohl sie für die Beurteilung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers und seiner potentiellen Vulnerabilität von Relevanz gewesen wären. Ferner wäre zu berücksichtigen gewesen, dass er als potentielles Folteropfer weitere Rechte als eine Notfallbehandlung für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. insbesondere Art. 14 FoK) und dass zu überprüfen gewesen wäre, ob in Bulgarien ein entsprechender Zugang gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-4930/2023 vom 27. September 2023). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Situation bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen und der Bedingungen für potentielle Folteropfer seit dem zitierten Referenzurteil eher verschlechtert als verbessert hat (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4930/2023 oder D-5019/2022 vom 24. August 2023 E. 9.2 und E. 11.2 f.; vgl. ferner Asylum Information Database, Country Report Bulgaria, 2023 Update, S. 86 ff., < https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/04/AIDA-BG_2023-Update.pdf >, abgerufen am 04.03.2025).

E. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist ferner zuzustimmen, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid gemäss Aktenlage ein veraltetes medizinisches Verlaufsblatt zu Grunde gelegt hat. Das von ihm mit der Beschwerdeschrift eingereichte Verlaufsblatt, welches Ereignisse bis zum 23. Februar 2025 berücksichtigt, befindet sich nicht in den vorinstanzlichen Akten (s. dazu E. 6). In diesen ist ein Verlaufsblatt enthalten, welches einzig einen Eintrag vom 17. Februar 2025 enthält. Entsprechend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung insbesondere die folgenden Einträge nicht berücksichtigt: Am 18. Februar 2025 habe der Beschwerdeführer mehrmals Suizidabsichten geäussert und in einen aufgelösten Eindruck gemacht. Gemäss dem Eintrag vom 20. Februar 2025 habe er sich am Tag zuvor mit einer Zigarette am Unterarm mehrfach selbst verletzt. Ferner könne er kaum schlafen und ihm sei Redormin (ein Sedativum) abgegeben worden, wobei diesbezüglich in der Folge am 21. Februar 2025 mit ihm Ablenkungstechniken bei Gedankenkreisen und die Tagesgestaltung besprochen worden seien. Damit hat die Vorinstanz ihrem Entscheid einen unvollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, den sie überdies nur ungenügend mit allgemeinen, nicht konkret auf den Beschwerdeführer bezogenen Ausführungen zu Suizidrisiken gewürdigt hat. Zudem wäre sie vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse in Afghanistan (Vergewaltigung der Mutter, Tötung der Eltern, eigene Gefangenschaft während drei Jahren und Vergewaltigung durch die Taliban), seiner vorerwähnten psychischen Symptome und des zitierten Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts F-7195/2018 gehalten gewesen, abzuklären, ob es sich bei ihm um eine besonders vulnerable Person handelt, welches seine konkreten Bedürfnisse sind und ob diesen in Bulgarien angemessen entsprochen werden kann. Indem die Vorinstanz diese Abklärungen nicht vorgenommen hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

E. 5.5 Aus dem Gesagten folgt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine potentiell besonders vulnerable Person und ein potentielles Folteropfer handelt. Die Vorinstanz hat es jedoch unterlassen, seinen Gesundheitszustand genauer abzuklären. Entsprechend kann auch die Frage nicht beantwortet werden, ob in seinem Fall eine Überstellung nach Bulgarien - allenfalls unter Einholung entsprechender Garantien - zulässig ist. Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt (vgl. Urteile des BVGer F-4984/2022 vom 30. November 2022 E. 7; F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 9; F-73/2022 vom 14. Juli 2022 E. 4, D-1128/2022 vom 8. April 2022 E. 8; F-2050/2021 vom 10. Mai 2021; F-1978/2021 vom 5. Mai 2021 E. 2; F-5156/2021 vom 3. Dezember 2021).

E. 6.1 Die Vorinstanz ist auf ihre Aktenführungspflicht hinzuweisen. Diese bildet das Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1).

E. 6.2 Das vom Beschwerdeführer eingereichte medizinische Verlaufsblatt, welches bis zum Verfügungsdatum vom 20. Februar 2025 entscheidwesentliche Einträge enthält, ist in den vorinstanzlichen Akten nicht enthalten. Schliesslich fehlt auch die Erteilung des Auftrags zur Erstellung eines rechtsmedizinischen Altersgutachtens an das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen. Damit hat die Vorinstanz ihre Aktenführungspflicht verletzt (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-1113/2023 vom 6. September 2024 E. 5.2 oder F-2056/2022 vom 4. Mai 2023 E. 7).

E. 7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erstellt (Art. 49 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ihre Aktenführungspflicht verletzt. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird geeignete Beweismassnahmen zu treffen haben, damit sie beurteilen kann, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere des Referenzurteils F-7195/2018) und von Art. 14 FoK - zulässig ist und ob sie gegebenenfalls von den bulgarischen Behörden eine Zusicherung, wonach der Beschwerdeführer in Bulgarien adäquat untergebracht und medizinisch behandelt würde, einzuholen hat.

E. 8 Mit diesem Urteil fällt der am 28. Februar 2025 angeordnete Vollzugstopp dahin. Das Gesuch um superprovisorische Anweisung der Vorinstanz, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil auf den (...) 2008 abzuändern, ist gegenstandslos geworden.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nachfolgende Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1323/2025 Urteil vom 27. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, vertreten durch Smera Rehman, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. November 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Finger-abdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. Oktober 2024 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. B. Am 2. Dezember 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (UMA) das rechtliche Gehör zur Familienzusammenführung mit seinem Bruder in Österreich und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Am 9. Dezember 2024 gab die Vorinstanz ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Altersschätzung in Auftrag. Dieses wurde vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen am (...) Dezember 2024 erstattet. D. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 19. Dezember 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 20. Dezember 2024 gut. E. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2025 schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2005 (anstatt [...] 2008). Dieser nahm mit Schreiben vom 13. Februar 2025 Stellung. F. Am 18. Februar 2025 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2005 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. G. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 (eröffnet am selben Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1-3). Gleichzeitig stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den 1. Januar 2005 (Dispositivziffer 6) und dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Am 27. Februar 2025 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2008 abzuändern. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine konkrete und individuelle Garantieerklärung der bulgarischen Behörden einzuholen, dass er einen freien und fairen Zugang zum Asylverfahren sowie zu Unterkunft, Verpflegung und medizinischer, insbesondere psychologischer Versorgung erhält. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden haben werde. Im Sinn einer superprovisorischen Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil auf den (...) 2008 abzuändern. Des Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 28. Februar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. J. Am 19. März 2025 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung (Dispositivziffern 1-3) als auch gegen die ZEMIS-Datenänderung betreffend dessen Geburtsdatum (Dispositivziffer 6). Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung wird separat vom vorliegenden Verfahren unter der Geschäftsnummer F-1353/2025 geführt. Die diesbezüglichen Beschwerdebegehren sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich in Teilen als offensichtlich begründet sowie in Teilen als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem sich ein Familienangehöriger oder ein Geschwister rechtmässig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient (Art. 8 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Bestehen keine familiären Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung begründet eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.). 2.3 Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer bei seinen zwei Asylgesuchen unterschiedliche, sich widersprechende Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat (Schweiz: [...] 2008 im Personalienblatt und 16 Jahre ohne Kenntnis des genauen Geburtsdatums in der Erstbefragung UMA; Bulgarien: Registrierung mit dem Geburtsdatum [...] Dezember 2005) und er seine unterschriftlich bestätigten Angaben gegen sich gelten lassen muss. Daran ändert auch nichts, wenn er im vorliegenden Verfahren vorbringt, die bulgarischen Behörden hätten über sein Geburtsdatum entschieden, während er einzig seine Staatsangehörigkeit genannt habe. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die Inkonsistenzen seiner Angaben hingewiesen, indem der Beschwerdeführer einerseits genau wissen will, 16 Jahre alt zu sein, gleichzeitig aber keine überzeugende Berechnungsgrundlage nennen kann und auch auf entsprechende Nachfragen dazu vage bleibt. Die Angaben zu seinem Alter und Geburtsdatum während der Erstbefragung UMA wirken konstruiert und legen die Vermutung nahe, dass er beabsichtigte, die Vorinstanz über sein wahres Geburtsdatum und Alter zu täuschen. Der Beschwerdeführer hat überdies keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche seine Minderjährigkeit belegen würden. Aus der im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten Ersatzdokument einer ursprünglichen Tazkira, gemäss welcher er aufgrund seines Erscheinungsbilds im Jahr 2015/2016 siebenjährig gewesen sei, geht kein genaues Alter oder Geburtsdatum hervor. Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass es sich bei den Altersdaten in afghanischen Tazkiras regelhaft um Schätzungen handelt, die auf Parteiangaben basieren. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch die Ergebnisse des Altersgutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom (...) Dezember 2024, das seine Volljährigkeit bestätigt, nicht entkräften. Dieses gelangt insgesamt zum Schluss eines durchschnittlichen Lebensalters von 18 bis 23 Jahren und eines Mindestalters von 19 Jahren. Konkret wird aufgrund der Schlüsselbeinanalyse von einem Mindestalter von 19 Jahren und bei den dritten Molaren von einem Durchschnittsalter von 21 Jahren (21,3 ± 2 respektive 21,3 ± 2,1, was einem Mindestwert des Durchschnittsalters von 19,3 respektive 19,2 Jahren entspricht) ausgegangen. Demnach ist, wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung von einem starken Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (siehe BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 3.2 Die Vorinstanz ging nach dem Gesagten zutreffend von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Dementsprechend hat sie zu Recht nicht geprüft, ob eine Familienzusammenführung mit dem Bruder des Beschwerdeführers in Österreich erfolgen muss (Art. 8 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Aufgrund der Volljährigkeit ist überdies auch eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zu verneinen. 4. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat unter anderem festgehalten, dass bei besonders verletzlichen Personen eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen sei; indessen sei bei Vorliegen von Indizien, es könnte sich um eine besonders vulnerable Person handeln, abzuklären, ob tatsächlich eine solche Vulnerabilität bestehe, welches die konkreten Bedürfnisse der Betroffenen seien und ob diesen in Bulgarien angemessen entsprochen werden könne. Gegebenenfalls seien individuelle und konkrete Garantien von den bulgarischen Behörden einzuholen, um die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sicherzustellen (Urteil F-7195/2018 E. 7.4.2.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie sich mit seinen Vorbringen, wonach er ein Folteropfer (Gefangenschaft und Vergewaltigung durch Taliban) sei und ihm deshalb die Garantien aus Art. 14 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) zustünden, nicht auseinandergesetzt habe. Ferner habe sie den medizinischen Sachverhalt nicht ausreichend erstellt. Insbesondere habe sie ihrem Entscheid ein veraltetes medizinisches Verlaufsblatt zu Grunde gelegt. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; siehe ferner Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 5.3 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Erstbefragung UMA am 2. Dezember 2024 zu Protokoll, seine Eltern seien von den Taliban getötet worden. Seine Mutter sei zuvor von diesen vergewaltigt worden. Danach sei er - der Beschwerdeführer - von den Taliban mitgenommen und mit 30 oder 40 weiteren Jungen während drei Jahren in einer Art Gefängnis festgehalten worden. Dabei seien sie vergewaltigt worden und die Taliban hätten «dies und jenes» gemacht. Diese Ausführungen blieben von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unerwähnt, obwohl sie für die Beurteilung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers und seiner potentiellen Vulnerabilität von Relevanz gewesen wären. Ferner wäre zu berücksichtigen gewesen, dass er als potentielles Folteropfer weitere Rechte als eine Notfallbehandlung für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. insbesondere Art. 14 FoK) und dass zu überprüfen gewesen wäre, ob in Bulgarien ein entsprechender Zugang gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-4930/2023 vom 27. September 2023). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Situation bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen und der Bedingungen für potentielle Folteropfer seit dem zitierten Referenzurteil eher verschlechtert als verbessert hat (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4930/2023 oder D-5019/2022 vom 24. August 2023 E. 9.2 und E. 11.2 f.; vgl. ferner Asylum Information Database, Country Report Bulgaria, 2023 Update, S. 86 ff., , abgerufen am 04.03.2025). 5.4 Dem Beschwerdeführer ist ferner zuzustimmen, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid gemäss Aktenlage ein veraltetes medizinisches Verlaufsblatt zu Grunde gelegt hat. Das von ihm mit der Beschwerdeschrift eingereichte Verlaufsblatt, welches Ereignisse bis zum 23. Februar 2025 berücksichtigt, befindet sich nicht in den vorinstanzlichen Akten (s. dazu E. 6). In diesen ist ein Verlaufsblatt enthalten, welches einzig einen Eintrag vom 17. Februar 2025 enthält. Entsprechend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung insbesondere die folgenden Einträge nicht berücksichtigt: Am 18. Februar 2025 habe der Beschwerdeführer mehrmals Suizidabsichten geäussert und in einen aufgelösten Eindruck gemacht. Gemäss dem Eintrag vom 20. Februar 2025 habe er sich am Tag zuvor mit einer Zigarette am Unterarm mehrfach selbst verletzt. Ferner könne er kaum schlafen und ihm sei Redormin (ein Sedativum) abgegeben worden, wobei diesbezüglich in der Folge am 21. Februar 2025 mit ihm Ablenkungstechniken bei Gedankenkreisen und die Tagesgestaltung besprochen worden seien. Damit hat die Vorinstanz ihrem Entscheid einen unvollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, den sie überdies nur ungenügend mit allgemeinen, nicht konkret auf den Beschwerdeführer bezogenen Ausführungen zu Suizidrisiken gewürdigt hat. Zudem wäre sie vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse in Afghanistan (Vergewaltigung der Mutter, Tötung der Eltern, eigene Gefangenschaft während drei Jahren und Vergewaltigung durch die Taliban), seiner vorerwähnten psychischen Symptome und des zitierten Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts F-7195/2018 gehalten gewesen, abzuklären, ob es sich bei ihm um eine besonders vulnerable Person handelt, welches seine konkreten Bedürfnisse sind und ob diesen in Bulgarien angemessen entsprochen werden kann. Indem die Vorinstanz diese Abklärungen nicht vorgenommen hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 5.5 Aus dem Gesagten folgt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine potentiell besonders vulnerable Person und ein potentielles Folteropfer handelt. Die Vorinstanz hat es jedoch unterlassen, seinen Gesundheitszustand genauer abzuklären. Entsprechend kann auch die Frage nicht beantwortet werden, ob in seinem Fall eine Überstellung nach Bulgarien - allenfalls unter Einholung entsprechender Garantien - zulässig ist. Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt (vgl. Urteile des BVGer F-4984/2022 vom 30. November 2022 E. 7; F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 9; F-73/2022 vom 14. Juli 2022 E. 4, D-1128/2022 vom 8. April 2022 E. 8; F-2050/2021 vom 10. Mai 2021; F-1978/2021 vom 5. Mai 2021 E. 2; F-5156/2021 vom 3. Dezember 2021). 6. 6.1 Die Vorinstanz ist auf ihre Aktenführungspflicht hinzuweisen. Diese bildet das Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 6.2 Das vom Beschwerdeführer eingereichte medizinische Verlaufsblatt, welches bis zum Verfügungsdatum vom 20. Februar 2025 entscheidwesentliche Einträge enthält, ist in den vorinstanzlichen Akten nicht enthalten. Schliesslich fehlt auch die Erteilung des Auftrags zur Erstellung eines rechtsmedizinischen Altersgutachtens an das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen. Damit hat die Vorinstanz ihre Aktenführungspflicht verletzt (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-1113/2023 vom 6. September 2024 E. 5.2 oder F-2056/2022 vom 4. Mai 2023 E. 7).

7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erstellt (Art. 49 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ihre Aktenführungspflicht verletzt. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird geeignete Beweismassnahmen zu treffen haben, damit sie beurteilen kann, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere des Referenzurteils F-7195/2018) und von Art. 14 FoK - zulässig ist und ob sie gegebenenfalls von den bulgarischen Behörden eine Zusicherung, wonach der Beschwerdeführer in Bulgarien adäquat untergebracht und medizinisch behandelt würde, einzuholen hat.

8. Mit diesem Urteil fällt der am 28. Februar 2025 angeordnete Vollzugstopp dahin. Das Gesuch um superprovisorische Anweisung der Vorinstanz, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil auf den (...) 2008 abzuändern, ist gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gegenstandslos geworden. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung wird vom vorliegenden Verfahren getrennt und unter der Geschäftsnummer F-1353/2025 geführt.

2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird gutgeheissen.

3. Die angefochtene Verfügung wird insoweit aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Maria Wende Versand: