Nationales Visum
Sachverhalt
A. Am 17. August 2022 beantragten die Beschwerdeführenden bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad die Ausstellung von Visa aus hu- manitären Gründen. B. Mit Formularverfügungen vom 11. Oktober 2022 verweigerte die Schwei- zerische Botschaft im Namen des SEM die Ausstellung der Visa. C. Am 24. Januar 2023 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einspra- che der Beschwerdeführenden ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Februar 2023 gelangten die Beschwer- deführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der humanitären Visa. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zufolge Mittellosigkeit auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 9. März 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwer- deführenden um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete ihnen die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. In ihrer Replik vom 16. Mai 2023 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren und deren Begründung fest.
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Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführen- den der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Ge- suchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb sie nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt
F-1113/2023 Seite 4 erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsitu- ation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individu- ellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Mög- lichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, Angehörige der Hazara seien Diskriminierungen ausgesetzt und Schutz vor Übergriffen werde ihnen oftmals verwehrt. Aus den Unterlagen gehe jedoch nicht her- vor, ob und in welchem Zusammenhang die Beschwerdeführenden konkret davon betroffen seien. Der Beschwerdeführer 1 habe insbesondere wäh- rend seiner ersten Anstellung bei der F._______ eine exponierte Stellung innegehabt, weil er als stellvertretender (…) operationelle Aufgaben wahr- genommen habe und in den Jahren 2008 bis 2010 in unterschiedlichen Provinzen Afghanistans präsent gewesen sei. 2010 habe er aufgrund von Sicherheitsbedenken intern zu einer weniger exponierten Position gewech- selt, um weniger Aufmerksamkeit zu erregen. Es sei nicht ersichtlich, dass er anschliessend in seiner Funktion als (…) von 2010 bis 2014 bei der F._______ Aufgaben in exponierender Weise wahrgenommen hätte, die gegen die Werte der Taliban verstossen hätten. Seine Funktion als strate- gischer Koordinator in einer Analyseeinheit beim G._______ von Septem- ber 2018 bis August 2019 impliziere eine im Hintergrund agierende Funk- tion. Mit seiner Anstellung vom (…) 2019 bis (…) 2019 beim H._______ als Beschaffungsberater habe aufgrund seiner Dienstreisen in die Provinzen Afghanistans eine gewisse Exponiertheit einhergehen können, wobei diese mit einer Dauer von vier Monaten kurz ausfalle. Zu seiner Tätigkeit als Aus- bildner beim I._______ lägen keine Belege vor. Auch unter Berücksichti- gung des Umstandes, wonach er teilweise in den Medien präsent gewesen
F-1113/2023 Seite 5 sei und seine Daten auf den Geräten der afghanischen Regierung gespei- chert worden seien, verwirkliche er zwar Elemente, die zur Annahme eines Risikoprofils führen könnten. Jedoch ergebe sich insgesamt keine offen- sichtliche Exponiertheit. Bei der Festnahme seiner Arbeitskollegen durch die Taliban im Sommer 2010 sei der Beschwerdeführer 1 nicht verhaftet und somit nicht individuell bedroht worden. Inwiefern sich der Umstand, dass er dabei identifiziert worden sein soll, konkret auf ihn ausgewirkt habe, werde nicht substantiiert dargelegt. So seien in Bezug auf die geltend gemachte Zerstörung seines Gartens durch die Taliban das Ausmass, der Zeitpunkt oder die Hinter- gründe unklar. Aktenkundig sei lediglich, dass er nach diesem Vorfall seine Position als (…) bei der F._______ aufgegeben und eine weniger expo- nierte Tätigkeit angetreten habe. Während seiner Anstellung im Hauptbüro Kabul als (…) habe er einen Drohbrief von den Taliban erhalten. Dieser sei nur von geringem Beweiswert. Dass er nach seiner Tätigkeit bei der F._______ während vier Jahren für ein afghanisches Privatunternehmen gearbeitet habe, ohne bedroht worden zu sein, deute darauf hin, dass er durch seine Anstellung bei der F._______ nicht (mehr) gefährdet sei. Die Beschwerdeführerin 2 habe zwar von 2006 bis 2010 in Masar-e Scharif und von 2018 bis 2021 in Kabul als Lehrerin gearbeitet und auch reine Frauenklassen unterrichtet sowie Frauen und Mädchen zu Bildung ermun- tert. Dies begründe jedoch noch keine besondere Exponiertheit, die zur Annahme eines Risikoprofils führen könnte. Dass Taliban-Sympathisanten und spionierende Anwohner das ehemalige Haus der Beschwerdeführenden in Afghanistan durchsucht hätten und der Beschwerdeführer 1 im März 2022 von Taliban festgenommen worden sei, deute zwar auf eine individuelle Verfolgung hin. Die Beschwerdeführenden hätten jedoch legal und unbehelligt die Grenze nach Pakistan passieren können, was wiederum gegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben spreche. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 und der Kinder ver- möge daran nichts zu ändern. Zwar scheine eine wünschenswerte Betreu- ung in der jetzigen Situation nur sehr erschwert möglich zu sein. Jedoch werde nicht dargelegt, dass den Beschwerdeführenden eine lebensnot- wendige medizinische Behandlung gänzlich verwehrt bleibe.
F-1113/2023 Seite 6 In ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2023 ergänzt die Vorinstanz, aus den Unterlagen gehe keine ernsthafte, unmittelbare und konkrete Gefähr- dung an Leib und Leben der Beschwerdeführenden in Afghanistan offen- sichtlich hervor.
E. 4.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdefüh- rer 1 habe einen B.A. in Rechts- und Politikwissenschaften und habe wäh- rend über 14 Jahren für die afghanische Regierung und internationale hu- manitäre NGOs (non-governmental organization) gearbeitet. Er sei als (…) und anschliessend als (…) von 2008 bis 2014 bei der F._______ angestellt gewesen. Er sei zusammen mit dem Hauptbüro in Kabul für die Sicherheit verantwortlich gewesen. Durch seine Arbeit und die damit verbundene Prä- senz in Provinzen (Baghlan, Samangan, Bamia), in denen die Taliban prä- sent gewesen seien und eine Kampagne gegen die Regierung, ausländi- sche Truppen und internationale Organisationen geführt hätten, und durch den direkten Kontakt zu lokalen Behörden hätten die Taliban Kenntnis von seiner Zugehörigkeit zur F._______. Im Sommer 2010 seien er und seine Kollegen auf einer geschäftlichen Mission im Gebiet der Taliban gewesen. Diese hätten seine Arbeitskollegen verhaftet und während zwei Monaten gefangen gehalten. Er habe nur entkommen können, weil sein Fahrzeug in grossem Abstand zu denjenigen seiner Kollegen gefahren sei. Die Taliban hätten dennoch gewusst, dass er Teil der Mission gewesen sei und für eine ausländische Organisation gearbeitet habe. Dies zeige sich zum einen im Drohschreiben der Taliban, in dem er aufgrund seiner Tätigkeit für eine Schweizer NGO mit dem Tod bedroht worden sei. Zum anderen hätten die Taliban seinen Garten in Ghazni verwüstet, um ihn weiter einzuschüchtern. Als Reaktion auf die akute Bedrohung durch die Taliban habe er seine Tä- tigkeit bei der F._______ beendet. Von 2014 bis 2018 habe er für ein pri- vates afghanisches Unternehmen gearbeitet und sei während dieser Zeit nicht weiter bedroht worden. Von 2019 bis 2021 habe er für die afghanische Regierung gearbeitet. Zum einen als Ausbilder beim I._______ auf dem Gebiet der Übergangsjustiz und der Sensibilisierung für Menschenrechte. Zum anderen als Koordinator beim G._______. Zuletzt sei er beim H._______ als leitender Beschaffungsberater des Ministers tätig gewesen. Im Rahmen dieser Anstellung sei er biometrisch erfasst worden. Diese Da- ten befänden sich nun in den Händen der Taliban. Zudem sei er in seiner Funktion als Staatsangestellter verschiedene Male in Zeitungen und in den sozialen Medien präsent gewesen. Es sei für die Taliban folglich ohne Wei- teres möglich, ihn zu identifizieren und Kenntnis über seine Tätigkeiten zu haben.
F-1113/2023 Seite 7 Aufgrund von erheblichen Sicherheitsbedenken in der Provinz Ghazni seit der Machtübernahme der Taliban, wo es vermehrt zu tödlichen Angriffen auf schiitische Gläubige gekommen sei, seien sie – die Beschwerdefüh- renden – nach Kabul geflüchtet. Dort hätten jedoch kurz darauf Taliban- Sympathisanten und Anwohner, darunter auch Nachbarn und Familienan- gehörige des Beschwerdeführers 1, ihr Haus gestürmt. Sie hätten den Be- schwerdeführer 1 gesucht, da sie von seinem Engagement für eine aus- ländische Organisation und die gestürzte Regierung gewusst hätten. Sie – die Beschwerdeführenden – hätten jedoch zu diesem Zeitpunkt das Haus bereits verlassen, da sie aus Angst vor Verfolgung regelmässig ihren Auf- enthaltsort gewechselt hätten. Aufgrund der konstanten Gefährdung hätten sie schliesslich einen Umzug in die Provinz Balkh geplant. Bei den Vorbe- reitungen sei der Beschwerdeführer 1 zusammen mit einer weiteren Per- son in der Nähe der Stadt J._______ am (…) 2022 an einem Taliban-Kon- trollpunkt inhaftiert worden. Die erste Nacht habe er in einem kleinen Raum, der einem Loch geglichen habe, verbracht. Die Taliban hätten ihn der Zusammenarbeit mit Ausländern und Ungläubigen und des Verrats be- schuldigt. Sie hätten ihn mit dem Tod bedroht. Der Fahrer und ein Freund des Beschwerdeführers 1, die bei der Inhaftierung anwesend gewesen seien, hätten daraufhin zu den Dorfältesten Kontakt aufgenommen. Letz- teren sei es gelungen, die Freilassung der Gefangenen zu erwirken. Die Verhandlung der Dorfältesten mit den Taliban sei gefilmt und fotografiert worden und liege der Vorinstanz als Videobeweis vor. Nach der Befreiung seien sie – die Beschwerdeführenden –nach Masar-e Scharif zum Haus des Vaters des Beschwerdeführers 1 zurückgekehrt. Die Dorfältesten hät- ten sie anschliessend gewarnt, dass sie dort nicht bleiben könnten, da sie bei einem erneuten Kontakt mit den Taliban Gefahr laufen würden, entführt und ermordet zu werden. Daraufhin hätten sie Afghanistan am 12. Mai 2022 verlassen. Ihr Risikoprofil verstärke sich zusätzlich durch ihre Zugehörigkeit zu den Hazara. Das SEM halte selbst fest, diese seien häufiger Diskriminierungen ausgesetzt und ein Schutz vor Übergriffen bestehe nicht. Aus diesem Grund sei ihre Ethnie als zentraler Aspekt bei einer gesamtheitlichen Prü- fung zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei ange- sichts der Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 durch die Taliban – wel- che unbestritten sei – erstellt, wie sich seine Arbeit bei der F._______ und seine Identifikation als «Verräter» auf ihn und seine Familie ausgewirkt habe. Das Verfolgungsinteresse der Taliban habe während zehn Jahren nicht abgenommen. Allein durch die unbestrittene Inhaftierung müsse als erstellt erachtet werden, dass er von den Taliban gesucht werde und akut
F-1113/2023 Seite 8 an Leib und Leben bedroht sei. An dieser Einschätzung ändere auch nichts, dass er – nach langer Planung – mit einem Visum habe aus Afgha- nistan ausreisen können. Die Visumsvergabe setze einen Kontakt zu den pakistanischen Behörden, nicht jedoch zu den Taliban voraus. Zudem habe sein Bruder die Visa organisiert. Bei der Ausreise hätten sie – die Beschwerdeführenden – keinen Kontakt zu den Taliban gehabt. Dies gehe aus der eingereichten Passkopie des Beschwerdeführers 1 hervor. Die Ausreise sei von den pakistanischen, nicht aber von den afghanischen Be- hörden erfasst worden. Folglich könne von der legalen Ausreise nicht auf eine fehlende Gefährdung im Heimatland geschlossen werden. Auch der Drohbrief sei ein erhebliches Indiz für eine schon im Jahr 2010 bestehende Verfolgung. Doch selbst wenn dieser nicht vorläge, bliebe die Verfolgung erstellt und durch die Vorinstanz anerkannt. Sie – die Beschwerdeführenden – würden ein multiples Gefährdungsprofil aufweisen, durch welches sie sich von anderen afghanischen Staatsange- hörigen klar abheben würden. Die F._______, für welche der Beschwerde- führer 1 während sechs Jahren gearbeitet habe, verstosse als ausländi- sche und westliche Organisation gegen die Grundwerte der Taliban. Dass er dort als Führungsperson, mit entsprechender Verantwortung und Expo- niertheit, tätig gewesen sei, setze ihn zusätzlicher Gefahr seitens der Tali- ban aus. Zudem habe er in verschiedensten Positionen für die afghanische Regierung gearbeitet. Seit seiner Flucht sei seine Schwester in Afghanis- tan bereits zwei Mal von Taliban aufgesucht und zu seinem Aufenthalt be- fragt worden. Die Beschwerdeführerin 2 verfüge als Lehrerin, die sich für die Bildung von Mädchen und Frauen eingesetzt habe, ebenfalls über ein spezifisches Ri- sikoprofil. Ihre Visa in Pakistan seien mittlerweile abgelaufen. Sie hätten zudem keine Möglichkeit, ihren Aufenthalt in Pakistan zu legalisieren. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf ihre Gefährdung und die drohende Ausschaffung nicht korrekt abgeklärt. Ferner habe sie keine einzelfallbezogene Prüfung ihrer Gesuche vorgenommen. Weshalb mit der Verhaftung des Beschwerdeführers 1 im März 2022 und der damit verbun- denen Todesdrohung keine konkrete Gefahr für Leib und Leben vorliegen sollte, lege die Vorinstanz nicht dar. Dies stelle eine massive Begründungs- pflichtverletzung dar.
F-1113/2023 Seite 9 In ihrer Replik vom 16. Mai 2023 ergänzen die Beschwerdeführenden, sie würden ihren Aufenthaltsort nur verlassen, um lebensnotwendige Einkäufe zu tätigen. Dabei sei der Beschwerdeführer 1 bereits mehrere Male von der Polizei angehalten und ihm seien seine Wertsachen abgenommen wor- den. Ferner habe eine unbekannte Person sich nach einem [Vorname des Beschwerdeführers] aus Kabul erkundigt. Er habe sich nicht zu erkennen gegeben und das Versteck gewechselt. Die Vorinstanz verstosse gegen Treu und Glauben, wenn sie für das Beantragen eines Visums aus huma- nitären Gründen die Ausreise aus Afghanistan voraussetze, gleichzeitig aber behaupte, die Betroffenen seien nun in einem sicheren Drittstaat.
E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden über ein Profil ver- fügen, mit dem sie in ihrem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer un- mittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wären, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt.
E. 5.1 Die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer für eine internationale NGO – die F._______ – und die afghanische Regierung gearbeitet hat. Sie führt in ihrem Bericht zur Verfolgung durch Taliban in Afghanistan Mitarbeiter der ehemaligen afghanischen Regierung als po- tentielle Risikogruppe auf und berichtet von Übergriffen und von Tötungen durch die Taliban. Auch ehemalige Mitarbeiter internationaler Organisatio- nen nennt sie als Risikogruppe (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan – Ver- folgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 12 f. und S. 21 ff., ˂ www.sem.admin.ch ˃ Internationales & Rückkehr ˃ Herkunftsländerinformationen ˃ Asien und Nahost, abgerufen am 24.06.2024 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Dies deckt sich mit weite- ren Berichten (vgl. bspw. European Agency for Asylum [EUAA], Afghanis- tan – Targeting of Individuals, Country of Origin Information, August 2022, S. 80, ˂ https://coi.euaa.europa.eu/administra- tion/easo/PLib/2022_08_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Targe- ting_of_individuals.pdf >, abgerufen am 24.06.2024). Die EUAA hält sogar fest, dass ehemalige Beamte der afghanischen Regierung nach der Macht- übernahme der Taliban im August 2021 zur Personengruppe gehören, die einer besonders hohen Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ausge- setzt ist, und berichtet von willkürlichen Verhaftungen, Folter und Tötungen (EUAA, a.a.O., S. 80). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vor- instanz im zitierten Bericht Angehörige der Hazara als potentielle Risiko- gruppe aufführt. Die vorwiegend schiitischen Hazara seien seit Jahrzehn- ten einer Diskriminierung durch die restliche Bevölkerung ausgesetzt und
F-1113/2023 Seite 10 insbesondere Taliban-Kämpfer betrachteten Hazara aufgrund ihrer schiiti- schen Konfession oft als ungläubig und daher minderwertig. Zwar gebe es keine Berichte, wonach die Taliban Hazara nur aus ethnischen beziehungs- weise konfessionellen Gründen gezielt und schematisch festnehmen oder töten würden; sie schienen allerdings häufig auch nicht willens, die Hazara vor Übergriffen zu schützen (SEM, Risikoprofile, S. 31 ff.). Diese Einschät- zung deckt sich mit weiteren Berichten (vgl. bspw. EUAA, a.a.O., S. 133 ff.), wobei gemäss jüngeren Informationen auch gezielte Angriffe und Hinrichtungen von Hazara, insbesondere auch weil sie mit der ehemaligen Regierung in Verbindung gebracht werden, durch die Taliban dokumentiert sind (vgl. Urteil des BVGer F-601/2022 vom 11. August 2023 E. 4.4; Bun- desamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland, Lage der Hazaras in Afghanistan, Update April 2023, S. 7 ff., ˂ https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-27897681/Deutsch- land._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCcht- linge%2C_Lage_der_Hazaras_in_Afghanis- tan%2C_01.04.2023._%28Kurzinformation_%2D_%C3%B6ffent- lich%29.pdf?nodeid=24081680&vernum=-2 >, abgerufen am 24.06.2024; Amnesty International, Afghanistan: Taliban foltern und töten Angehörige der ethnischen Minderheit der Hazara, 16.09.2022, < https://www.amne- sty.de/allgemein/pressemitteilung/afghanistan-taliban-foltern-und-toeten- angehoerige-der-hazara >, abgerufen am 24.06.2024). Vor diesem Hinter- grund vereint insbesondere der Beschwerdeführer 1 mehrere Merkmale auf sich, die ihn einem erhöhten Risiko einer Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan aussetzen könnten. Entscheidend ist, ob er aufgrund dieser Eigenschaften ins Visier der Taliban geraten ist und auch zum heutigen Zeitpunkt einer Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre. In diesem Zu- sammenhang stellt die geltend gemachte Verhaftung des Beschwerdefüh- rers 1 durch die Taliban im März 2022 – welche sich unmittelbar vor der Flucht der Beschwerdeführenden aus Afghanistan ereignet haben und de- ren Auslöser gewesen sein soll – ein zentrales Element dar. Hierzu hält die Vorinstanz lediglich fest, der Umstand, dass Taliban-Sympathisanten und spionierende Anwohner das ehemalige Haus der Beschwerdeführenden in Afghanistan durchsucht hätten und der Beschwerdeführer 1 im März 2022 festgenommen worden sei, deute zwar auf dessen individuelle Verfolgung hin. Die Beschwerdeführenden hätten jedoch legal und unbehelligt die Grenze nach Pakistan passieren können, was wiederum gegen eine un- mittelbare Gefahr für Leib und Leben spreche. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz schliesst ein legaler Grenzübertritt eine Gefährdung nicht per se aus (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3406/2022 vom 24. August 2023 E. 6.2). Eine abschliessende Beurteilung der Gefährdung des
F-1113/2023 Seite 11 Beschwerdeführers 1 in Afghanistan lässt sich der angefochtenen Verfü- gung nicht entnehmen. Auch hat die Vorinstanz keine inhaltliche Analyse des von den Beschwerdeführenden vorgelegten Videos, welches die Ver- haftung des Beschwerdeführers 1 durch die Taliban im März 2022 belegen soll, vorgenommen. Sie hat somit in Bezug auf die Gefährdung des Be- schwerdeführers 1 in Afghanistan, sofern er von den pakistanischen Be- hörden dorthin zurückgeschafft würde, entscheidwesentliche Elemente bei ihrer Beurteilung ausser Acht gelassen. Der Sachverhalt ist mithin unvoll- ständig erstellt (Art. 49 Bst. b VwVG).
E. 5.2 Das erwähnte Video liegt dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor. Es befinden sich einzig Bildschirmfotos in den Akten, welche vermutungs- weise Bruchteile des Videos abbilden. Die Vorinstanz ist in diesem Zusam- menhang explizit auf ihre Aktenführungspflicht hinzuweisen. Diese bildet das Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG ge- regelt ist und einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar- stellt. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmitte- linstanz weiterleiten zu können (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Die Aktenfüh- rungspflicht beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginie- rung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen mas- sgeblich für den Einsichtsanspruch das grundsätzliche Potenzial zur Ent- scheidbeeinflussung ist (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Dem Aktenverzeichnis der vorinstanzlichen Akten kann nicht entnommen werden, ob und welche Beweismittel die Beschwerdeführenden zu den Ak- ten gereicht haben. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, dass die Be- schwerdeführenden bei der Botschaft in Islamabad das Video der Verhaf- tung des Beschwerdeführers 1 eingereicht haben (s. Befragungsprotokoll der Auslandvertretung in Islamabad vom (…) 2022). Dieses wurde dem Bundesverwaltungsgericht nicht übermittelt. Damit hat die Vorinstanz ihre Aktenführungspflicht verletzt (vgl. Urteil des BVGer F-2056/2022 vom
4. Mai 2023 E. 7).
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden eine Ausschaf- fung aus Pakistan nach Afghanistan droht. Dies ist relevant, sofern sie über ein erhöhtes Risikoprofil verfügen, was in Bezug auf den Beschwerdefüh- rer 1 unzureichend (vgl. E. 4.4) abgeklärt wurde.
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E. 6.1 Es ist basierend auf der aktuellen Quellenlage zu befürchten, dass zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen von Pakistan nach Afghanistan stattfinden. Dass nicht dokumentierte Perso- nen, die weder über eine Proof of Registration Card (PoR) noch eine Af- ghan Citizen Card (AC) verfügen (und ausschliesslich beim UNHCR regis- triert sind), von zwangsweisen Rückführungen nach Afghanistan betroffen sein können, hält die Vorinstanz in dem von ihr zitierten Bericht «Focus Pakistan / Iran / Türkei – Situation afghanischer Migrantinnen und Migran- ten» vom 30. März 2022 (˂ www.sem.admin.ch ˃ Internationales & Rück- kehr ˃ Herkunftsländerinformationen ˃ Asien und Nahost, abgerufen am 24.06.2024 [nachfolgend: SEM, Focusbericht]) im Übrigen selbst fest. Ak- tuelle Berichte geben Hinweise dafür, dass die pakistanischen Behörden seit 2023 immer rigoroser gegen afghanische Migranten vorgehen, diese in immer grösserer Zahl inhaftieren und nach Afghanistan deportieren; dies unabhängig von deren Aufenthaltsstatus. Allein zwischen Mitte September 2023 und Ende November 2023 seien 20'000 Afghaninnen und Afghanen deportiert worden (Human Rights Watch, Pakistan: Widespread Abuses Force Afghans to Leave, 10.11.2023, < https://www.hrw.org/news/2023/11/28/pakistan-widespread-abuses- force-afghans-leave >, abgerufen am 24.06.2024). Auch Personen, welche sich beim UNHCR registriert hätten, seien nicht vor Verhaftungen ge- schützt (The Guardian, Pakistan crackdown on Afghan refugees leaves ‘four dead’ and thousands in cells, 2.03.2023, < https://www.theguar- dian.com/global-development/2023/mar/02/pakistan-crackdown-on-af- ghan-refugees-leaves-four-dead-and-thousands-in-cells >, abgerufen am 24.06.2024).
E. 6.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden mit Visa nach Pakistan eingereist sind. Diese sind mittlerweile abgelaufen und eine Verlängerung ist ihren Angaben zufolge nicht möglich gewesen. Sie besit- zen weder eine PoR noch eine AC. Sie halten sich somit zum heutigen Zeitpunkt illegal in Pakistan auf. Ob es ihnen tatsächlich nicht möglich ge- wesen ist, ihre Visa zu verlängern, ist angesichts des Umstandes, dass auch Personen mit gültigen Visa nicht vor Ausschaffungen nach Afghanis- tan geschützt sind, ohne Belang. Das Risiko einer Rückführung der Be- schwerdeführenden nach Afghanistan unter Zwang ist angesichts der vo- rangehenden Ausführungen als erheblich zu betrachten und wurde von der Vorinstanz nicht faktenbasiert abgeschätzt.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
F-1113/2023 Seite 13 unvollständig und unrichtig erstellt und die Aktenführungspflicht verletzt hat. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die aktuelle Gefahrenlage neu beurteile und über die Visumsanträge zeitnah befinde. Sie wird – unter Berücksichtigung des von den Beschwerdefüh- renden zu den Akten gereichten Videos – zu prüfen haben, inwiefern die Beschwerdeführenden bei einer Ausschaffung nach Afghanistan einer kon- kreten Bedrohung ausgesetzt wären. Ferner wird sie das Risiko der Ab- schiebung nach Afghanistan – soweit relevant – gestützt auf die aktuelle Lage zu beurteilen haben.
E. 8 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung auf- zuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Die obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben grundsätzlich für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Informationen auf der Homepage von AsyLex ist indessen davon auszugehen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Pro-Bono-Mandat handelt. Den Beschwerdeführenden sind so- mit keine Kosten entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Ein Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde nicht ge- stellt (vgl. Sachverhalt Bst. D.). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 nicht nur die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, sondern fälschlicherweise zusätzlich Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist umständehalber ein Honorar zuzusprechen. Sie hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar gemäss Art. 14 Abs. 1 VGKE auf Grund der Akten festzulegen ist. Dieses ist unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität des Verfah- rens auf Fr. 2’200.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Gelangen die Beschwer- deführenden später zu hinreichenden Mitteln, haben sie dem Gericht das Honorar zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nachfolgende Seite)
F-1113/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neube- urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsanwältin, Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von Fr. 2'200.– zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1113/2023 Urteil vom 6. September 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien
1. A._______,
2. B._______ und deren Kinder
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationale Visa (aus humanitären Gründen); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2023. Sachverhalt: A. Am 17. August 2022 beantragten die Beschwerdeführenden bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad die Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen. B. Mit Formularverfügungen vom 11. Oktober 2022 verweigerte die Schweizerische Botschaft im Namen des SEM die Ausstellung der Visa. C. Am 24. Januar 2023 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Februar 2023 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der humanitären Visa. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zufolge Mittellosigkeit auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 9. März 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete ihnen die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. In ihrer Replik vom 16. Mai 2023 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren und deren Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb sie nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, Angehörige der Hazara seien Diskriminierungen ausgesetzt und Schutz vor Übergriffen werde ihnen oftmals verwehrt. Aus den Unterlagen gehe jedoch nicht hervor, ob und in welchem Zusammenhang die Beschwerdeführenden konkret davon betroffen seien. Der Beschwerdeführer 1 habe insbesondere während seiner ersten Anstellung bei der F._______ eine exponierte Stellung innegehabt, weil er als stellvertretender (...) operationelle Aufgaben wahrgenommen habe und in den Jahren 2008 bis 2010 in unterschiedlichen Provinzen Afghanistans präsent gewesen sei. 2010 habe er aufgrund von Sicherheitsbedenken intern zu einer weniger exponierten Position gewechselt, um weniger Aufmerksamkeit zu erregen. Es sei nicht ersichtlich, dass er anschliessend in seiner Funktion als (...) von 2010 bis 2014 bei der F._______ Aufgaben in exponierender Weise wahrgenommen hätte, die gegen die Werte der Taliban verstossen hätten. Seine Funktion als strategischer Koordinator in einer Analyseeinheit beim G._______ von September 2018 bis August 2019 impliziere eine im Hintergrund agierende Funktion. Mit seiner Anstellung vom (...) 2019 bis (...) 2019 beim H._______ als Beschaffungsberater habe aufgrund seiner Dienstreisen in die Provinzen Afghanistans eine gewisse Exponiertheit einhergehen können, wobei diese mit einer Dauer von vier Monaten kurz ausfalle. Zu seiner Tätigkeit als Ausbildner beim I._______ lägen keine Belege vor. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach er teilweise in den Medien präsent gewesen sei und seine Daten auf den Geräten der afghanischen Regierung gespeichert worden seien, verwirkliche er zwar Elemente, die zur Annahme eines Risikoprofils führen könnten. Jedoch ergebe sich insgesamt keine offensichtliche Exponiertheit. Bei der Festnahme seiner Arbeitskollegen durch die Taliban im Sommer 2010 sei der Beschwerdeführer 1 nicht verhaftet und somit nicht individuell bedroht worden. Inwiefern sich der Umstand, dass er dabei identifiziert worden sein soll, konkret auf ihn ausgewirkt habe, werde nicht substantiiert dargelegt. So seien in Bezug auf die geltend gemachte Zerstörung seines Gartens durch die Taliban das Ausmass, der Zeitpunkt oder die Hintergründe unklar. Aktenkundig sei lediglich, dass er nach diesem Vorfall seine Position als (...) bei der F._______ aufgegeben und eine weniger exponierte Tätigkeit angetreten habe. Während seiner Anstellung im Hauptbüro Kabul als (...) habe er einen Drohbrief von den Taliban erhalten. Dieser sei nur von geringem Beweiswert. Dass er nach seiner Tätigkeit bei der F._______ während vier Jahren für ein afghanisches Privatunternehmen gearbeitet habe, ohne bedroht worden zu sein, deute darauf hin, dass er durch seine Anstellung bei der F._______ nicht (mehr) gefährdet sei. Die Beschwerdeführerin 2 habe zwar von 2006 bis 2010 in Masar-e Scharif und von 2018 bis 2021 in Kabul als Lehrerin gearbeitet und auch reine Frauenklassen unterrichtet sowie Frauen und Mädchen zu Bildung ermuntert. Dies begründe jedoch noch keine besondere Exponiertheit, die zur Annahme eines Risikoprofils führen könnte. Dass Taliban-Sympathisanten und spionierende Anwohner das ehemalige Haus der Beschwerdeführenden in Afghanistan durchsucht hätten und der Beschwerdeführer 1 im März 2022 von Taliban festgenommen worden sei, deute zwar auf eine individuelle Verfolgung hin. Die Beschwerdeführenden hätten jedoch legal und unbehelligt die Grenze nach Pakistan passieren können, was wiederum gegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben spreche. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 und der Kinder vermöge daran nichts zu ändern. Zwar scheine eine wünschenswerte Betreuung in der jetzigen Situation nur sehr erschwert möglich zu sein. Jedoch werde nicht dargelegt, dass den Beschwerdeführenden eine lebensnotwendige medizinische Behandlung gänzlich verwehrt bleibe. In ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2023 ergänzt die Vorinstanz, aus den Unterlagen gehe keine ernsthafte, unmittelbare und konkrete Gefährdung an Leib und Leben der Beschwerdeführenden in Afghanistan offensichtlich hervor. 4.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer 1 habe einen B.A. in Rechts- und Politikwissenschaften und habe während über 14 Jahren für die afghanische Regierung und internationale humanitäre NGOs (non-governmental organization) gearbeitet. Er sei als (...) und anschliessend als (...) von 2008 bis 2014 bei der F._______ angestellt gewesen. Er sei zusammen mit dem Hauptbüro in Kabul für die Sicherheit verantwortlich gewesen. Durch seine Arbeit und die damit verbundene Präsenz in Provinzen (Baghlan, Samangan, Bamia), in denen die Taliban präsent gewesen seien und eine Kampagne gegen die Regierung, ausländische Truppen und internationale Organisationen geführt hätten, und durch den direkten Kontakt zu lokalen Behörden hätten die Taliban Kenntnis von seiner Zugehörigkeit zur F._______. Im Sommer 2010 seien er und seine Kollegen auf einer geschäftlichen Mission im Gebiet der Taliban gewesen. Diese hätten seine Arbeitskollegen verhaftet und während zwei Monaten gefangen gehalten. Er habe nur entkommen können, weil sein Fahrzeug in grossem Abstand zu denjenigen seiner Kollegen gefahren sei. Die Taliban hätten dennoch gewusst, dass er Teil der Mission gewesen sei und für eine ausländische Organisation gearbeitet habe. Dies zeige sich zum einen im Drohschreiben der Taliban, in dem er aufgrund seiner Tätigkeit für eine Schweizer NGO mit dem Tod bedroht worden sei. Zum anderen hätten die Taliban seinen Garten in Ghazni verwüstet, um ihn weiter einzuschüchtern. Als Reaktion auf die akute Bedrohung durch die Taliban habe er seine Tätigkeit bei der F._______ beendet. Von 2014 bis 2018 habe er für ein privates afghanisches Unternehmen gearbeitet und sei während dieser Zeit nicht weiter bedroht worden. Von 2019 bis 2021 habe er für die afghanische Regierung gearbeitet. Zum einen als Ausbilder beim I._______ auf dem Gebiet der Übergangsjustiz und der Sensibilisierung für Menschenrechte. Zum anderen als Koordinator beim G._______. Zuletzt sei er beim H._______ als leitender Beschaffungsberater des Ministers tätig gewesen. Im Rahmen dieser Anstellung sei er biometrisch erfasst worden. Diese Daten befänden sich nun in den Händen der Taliban. Zudem sei er in seiner Funktion als Staatsangestellter verschiedene Male in Zeitungen und in den sozialen Medien präsent gewesen. Es sei für die Taliban folglich ohne Weiteres möglich, ihn zu identifizieren und Kenntnis über seine Tätigkeiten zu haben. Aufgrund von erheblichen Sicherheitsbedenken in der Provinz Ghazni seit der Machtübernahme der Taliban, wo es vermehrt zu tödlichen Angriffen auf schiitische Gläubige gekommen sei, seien sie - die Beschwerdeführenden - nach Kabul geflüchtet. Dort hätten jedoch kurz darauf Taliban-Sympathisanten und Anwohner, darunter auch Nachbarn und Familienangehörige des Beschwerdeführers 1, ihr Haus gestürmt. Sie hätten den Beschwerdeführer 1 gesucht, da sie von seinem Engagement für eine ausländische Organisation und die gestürzte Regierung gewusst hätten. Sie - die Beschwerdeführenden - hätten jedoch zu diesem Zeitpunkt das Haus bereits verlassen, da sie aus Angst vor Verfolgung regelmässig ihren Aufenthaltsort gewechselt hätten. Aufgrund der konstanten Gefährdung hätten sie schliesslich einen Umzug in die Provinz Balkh geplant. Bei den Vorbereitungen sei der Beschwerdeführer 1 zusammen mit einer weiteren Person in der Nähe der Stadt J._______ am (...) 2022 an einem Taliban-Kontrollpunkt inhaftiert worden. Die erste Nacht habe er in einem kleinen Raum, der einem Loch geglichen habe, verbracht. Die Taliban hätten ihn der Zusammenarbeit mit Ausländern und Ungläubigen und des Verrats beschuldigt. Sie hätten ihn mit dem Tod bedroht. Der Fahrer und ein Freund des Beschwerdeführers 1, die bei der Inhaftierung anwesend gewesen seien, hätten daraufhin zu den Dorfältesten Kontakt aufgenommen. Letzteren sei es gelungen, die Freilassung der Gefangenen zu erwirken. Die Verhandlung der Dorfältesten mit den Taliban sei gefilmt und fotografiert worden und liege der Vorinstanz als Videobeweis vor. Nach der Befreiung seien sie - die Beschwerdeführenden -nach Masar-e Scharif zum Haus des Vaters des Beschwerdeführers 1 zurückgekehrt. Die Dorfältesten hätten sie anschliessend gewarnt, dass sie dort nicht bleiben könnten, da sie bei einem erneuten Kontakt mit den Taliban Gefahr laufen würden, entführt und ermordet zu werden. Daraufhin hätten sie Afghanistan am 12. Mai 2022 verlassen. Ihr Risikoprofil verstärke sich zusätzlich durch ihre Zugehörigkeit zu den Hazara. Das SEM halte selbst fest, diese seien häufiger Diskriminierungen ausgesetzt und ein Schutz vor Übergriffen bestehe nicht. Aus diesem Grund sei ihre Ethnie als zentraler Aspekt bei einer gesamtheitlichen Prüfung zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei angesichts der Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 durch die Taliban - welche unbestritten sei - erstellt, wie sich seine Arbeit bei der F._______ und seine Identifikation als «Verräter» auf ihn und seine Familie ausgewirkt habe. Das Verfolgungsinteresse der Taliban habe während zehn Jahren nicht abgenommen. Allein durch die unbestrittene Inhaftierung müsse als erstellt erachtet werden, dass er von den Taliban gesucht werde und akut an Leib und Leben bedroht sei. An dieser Einschätzung ändere auch nichts, dass er - nach langer Planung - mit einem Visum habe aus Afghanistan ausreisen können. Die Visumsvergabe setze einen Kontakt zu den pakistanischen Behörden, nicht jedoch zu den Taliban voraus. Zudem habe sein Bruder die Visa organisiert. Bei der Ausreise hätten sie - die Beschwerdeführenden - keinen Kontakt zu den Taliban gehabt. Dies gehe aus der eingereichten Passkopie des Beschwerdeführers 1 hervor. Die Ausreise sei von den pakistanischen, nicht aber von den afghanischen Behörden erfasst worden. Folglich könne von der legalen Ausreise nicht auf eine fehlende Gefährdung im Heimatland geschlossen werden. Auch der Drohbrief sei ein erhebliches Indiz für eine schon im Jahr 2010 bestehende Verfolgung. Doch selbst wenn dieser nicht vorläge, bliebe die Verfolgung erstellt und durch die Vorinstanz anerkannt. Sie - die Beschwerdeführenden - würden ein multiples Gefährdungsprofil aufweisen, durch welches sie sich von anderen afghanischen Staatsangehörigen klar abheben würden. Die F._______, für welche der Beschwerdeführer 1 während sechs Jahren gearbeitet habe, verstosse als ausländische und westliche Organisation gegen die Grundwerte der Taliban. Dass er dort als Führungsperson, mit entsprechender Verantwortung und Exponiertheit, tätig gewesen sei, setze ihn zusätzlicher Gefahr seitens der Taliban aus. Zudem habe er in verschiedensten Positionen für die afghanische Regierung gearbeitet. Seit seiner Flucht sei seine Schwester in Afghanistan bereits zwei Mal von Taliban aufgesucht und zu seinem Aufenthalt befragt worden. Die Beschwerdeführerin 2 verfüge als Lehrerin, die sich für die Bildung von Mädchen und Frauen eingesetzt habe, ebenfalls über ein spezifisches Risikoprofil. Ihre Visa in Pakistan seien mittlerweile abgelaufen. Sie hätten zudem keine Möglichkeit, ihren Aufenthalt in Pakistan zu legalisieren. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf ihre Gefährdung und die drohende Ausschaffung nicht korrekt abgeklärt. Ferner habe sie keine einzelfallbezogene Prüfung ihrer Gesuche vorgenommen. Weshalb mit der Verhaftung des Beschwerdeführers 1 im März 2022 und der damit verbundenen Todesdrohung keine konkrete Gefahr für Leib und Leben vorliegen sollte, lege die Vorinstanz nicht dar. Dies stelle eine massive Begründungspflichtverletzung dar. In ihrer Replik vom 16. Mai 2023 ergänzen die Beschwerdeführenden, sie würden ihren Aufenthaltsort nur verlassen, um lebensnotwendige Einkäufe zu tätigen. Dabei sei der Beschwerdeführer 1 bereits mehrere Male von der Polizei angehalten und ihm seien seine Wertsachen abgenommen worden. Ferner habe eine unbekannte Person sich nach einem [Vorname des Beschwerdeführers] aus Kabul erkundigt. Er habe sich nicht zu erkennen gegeben und das Versteck gewechselt. Die Vorinstanz verstosse gegen Treu und Glauben, wenn sie für das Beantragen eines Visums aus humanitären Gründen die Ausreise aus Afghanistan voraussetze, gleichzeitig aber behaupte, die Betroffenen seien nun in einem sicheren Drittstaat.
5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden über ein Profil verfügen, mit dem sie in ihrem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wären, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt. 5.1 Die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer für eine internationale NGO - die F._______ - und die afghanische Regierung gearbeitet hat. Sie führt in ihrem Bericht zur Verfolgung durch Taliban in Afghanistan Mitarbeiter der ehemaligen afghanischen Regierung als potentielle Risikogruppe auf und berichtet von Übergriffen und von Tötungen durch die Taliban. Auch ehemalige Mitarbeiter internationaler Organisationen nennt sie als Risikogruppe (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 12 f. und S. 21 ff., www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 24.06.2024 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Dies deckt sich mit weiteren Berichten (vgl. bspw. European Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan - Targeting of Individuals, Country of Origin Information, August 2022, S. 80, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_08_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Targeting_of_individuals.pdf >, abgerufen am 24.06.2024). Die EUAA hält sogar fest, dass ehemalige Beamte der afghanischen Regierung nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 zur Personengruppe gehören, die einer besonders hohen Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist, und berichtet von willkürlichen Verhaftungen, Folter und Tötungen (EUAA, a.a.O., S. 80). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im zitierten Bericht Angehörige der Hazara als potentielle Risikogruppe aufführt. Die vorwiegend schiitischen Hazara seien seit Jahrzehnten einer Diskriminierung durch die restliche Bevölkerung ausgesetzt und insbesondere Taliban-Kämpfer betrachteten Hazara aufgrund ihrer schiitischen Konfession oft als ungläubig und daher minderwertig. Zwar gebe es keine Berichte, wonach die Taliban Hazara nur aus ethnischen beziehungsweise konfessionellen Gründen gezielt und schematisch festnehmen oder töten würden; sie schienen allerdings häufig auch nicht willens, die Hazara vor Übergriffen zu schützen (SEM, Risikoprofile, S. 31 ff.). Diese Einschätzung deckt sich mit weiteren Berichten (vgl. bspw. EUAA, a.a.O., S. 133 ff.), wobei gemäss jüngeren Informationen auch gezielte Angriffe und Hinrichtungen von Hazara, insbesondere auch weil sie mit der ehemaligen Regierung in Verbindung gebracht werden, durch die Taliban dokumentiert sind (vgl. Urteil des BVGer F-601/2022 vom 11. August 2023 E. 4.4; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland, Lage der Hazaras in Afghanistan, Update April 2023, S. 7 ff., https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-27897681/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Lage_der_Hazaras_in_Afghanistan%2C_01.04.2023._%28Kurzinformation_%2D_%C3%B6ffentlich%29.pdf?nodeid=24081680&vernum=-2 >, abgerufen am 24.06.2024; Amnesty International, Afghanistan: Taliban foltern und töten Angehörige der ethnischen Minderheit der Hazara, 16.09.2022, , abgerufen am 24.06.2024). 6.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden mit Visa nach Pakistan eingereist sind. Diese sind mittlerweile abgelaufen und eine Verlängerung ist ihren Angaben zufolge nicht möglich gewesen. Sie besitzen weder eine PoR noch eine AC. Sie halten sich somit zum heutigen Zeitpunkt illegal in Pakistan auf. Ob es ihnen tatsächlich nicht möglich gewesen ist, ihre Visa zu verlängern, ist angesichts des Umstandes, dass auch Personen mit gültigen Visa nicht vor Ausschaffungen nach Afghanistan geschützt sind, ohne Belang. Das Risiko einer Rückführung der Beschwerdeführenden nach Afghanistan unter Zwang ist angesichts der vorangehenden Ausführungen als erheblich zu betrachten und wurde von der Vorinstanz nicht faktenbasiert abgeschätzt.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und unrichtig erstellt und die Aktenführungspflicht verletzt hat. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die aktuelle Gefahrenlage neu beurteile und über die Visumsanträge zeitnah befinde. Sie wird - unter Berücksichtigung des von den Beschwerdeführenden zu den Akten gereichten Videos - zu prüfen haben, inwiefern die Beschwerdeführenden bei einer Ausschaffung nach Afghanistan einer konkreten Bedrohung ausgesetzt wären. Ferner wird sie das Risiko der Abschiebung nach Afghanistan - soweit relevant - gestützt auf die aktuelle Lage zu beurteilen haben. 8. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Die obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben grundsätzlich für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Informationen auf der Homepage von AsyLex ist indessen davon auszugehen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Pro-Bono-Mandat handelt. Den Beschwerdeführenden sind somit keine Kosten entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Ein Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde nicht gestellt (vgl. Sachverhalt Bst. D.). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 nicht nur die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, sondern fälschlicherweise zusätzlich Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist umständehalber ein Honorar zuzusprechen. Sie hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar gemäss Art. 14 Abs. 1 VGKE auf Grund der Akten festzulegen ist. Dieses ist unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens auf Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, haben sie dem Gericht das Honorar zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der amtlichen Rechtsanwältin, Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von Fr. 2'200.- zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: