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F-6170/2024

F-6170/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerab- druck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 25. November 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1, 8). B. Am 13. Februar 2024 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaatgestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 27. Februar 2024 zu (SEM act. 13, 17). C. Mit Verfügung vom 13. März 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver- lassen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (SEM act. 22). D. Am 29. Mai 2024 teilte das SEM den kroatischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer als untergetaucht gelte und daher auf der Grundlage von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersucht werde (SEM act. 27). E. Mit Entscheid des SEM vom 11. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 27 AsylG dem Kanton Y._______ zugewiesen (SEM act. 29). F. Am 27. August 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungs- gesuch betreffend den Nichteintretensentscheid vom 13. März 2024 mit der

F-6170/2024 Seite 3 Begründung, den Akten könne entnommen werden, dass Kroatien der Überstellung am 27. Februar 2024 zugestimmt habe, womit die Sechsmo- natsfrist nach Art. 29 Dublin-III-VO abgelaufen sei und die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf die Schweiz übergegangen sei (SEM act. 31). G. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2024 teilte das SEM dem Be- schwerdeführer mit, dass die Überstellungsfrist gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert worden sei, da er vom 23. bis zum

24. April 2024 unbekannten Aufenthaltes gewesen sei und die Mitwirkungs- pflicht verletzt habe. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefor- dert, aufgrund der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde (SEM act. 34). H. Mit Verfügung vom 23. September 2024 trat das SEM infolge Nichtbezah- lens des Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Es hielt weiter fest, die Verfügung vom 13. März 2024 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie- bende Wirkung zu (SEM act. 46). I. Am 30. September 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den vor- instanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 23. September 2024 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten; weiter sei eine Verletzung der Aktenführungspflicht der Vorinstanz festzustellen. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht beantragte er die Edition der vorinstanzlichen Akten und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten oder eines Kostenvorschusses. Der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Schliesslich sei die Leitung des Bundesasylzentrums (BAZ) Y._______ vorzuladen und zu befragen, ob sie über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers am 23. April 2024 informiert worden sei und weshalb dessen begründete Abmeldung nicht weiterverarbeitet worden sei.

F-6170/2024 Seite 4 J. Am 3. Oktober 2024 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen su- perprovisorischen Vollzugsstopp an.

K. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 9. Okto- ber 2024 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde gut.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten.

E. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Wiedererwägungsgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1).

E. 1.3 Die Beschwerde richtet sich explizit gegen die Nichteintretensverfü- gung der Vorinstanz vom 23. September 2024. Die Zwischenverfügung vom 4. September 2024, in welcher der Beschwerdeführer aufgrund der Aussichtslosigkeit seines Gesuchs aufgefordert wurde, einen Gebühren- vorschuss zu bezahlen, ist gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG erst mit dem End- entscheid anfechtbar. Aus den gestellten Rechtsbegehren geht nicht her- vor, dass der Beschwerdeführer auch die erwähnte Zwischenverfügung an- fechten wollte. Da er sich jedoch in seiner Rechtsmitteleingabe mehrmals inhaltlich auf die Zwischenverfügung bezieht, ist nach Treu und Glauben implizit davon auszugehen, dass er auch diese anfechten wollte. Vorlie- gend ist deshalb zu prüfen, ob die Verfügung vom 23. September 2024 und die Zwischenverfügung vom 4. September 2024 Bundesrecht verletzen.

F-6170/2024 Seite 5

E. 1.4 Anfechtungsgegenstand bilden somit die Nichteintretensverfügung vom 23. September 2024 sowie die diesem Entscheid vorgegangene Ver- fügung vom 4. September 2024, die den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses verpflichtete. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, bezie- hungsweise ob sie zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwä- gungsgesuchs ausgegangen ist und gestützt darauf einen Gebührenvor- schuss verlangt hat. Sofern überdies beantragt wird, die Vorinstanz sei an- zuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die Ausführungen in der Be- schwerde, die über den in casu vorliegenden Anfechtungsgegenstand hin- ausreichen, ist demzufolge nicht weiter einzugehen.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 erster Satz AsylG). An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderun- gen gestellt (BVGE 2007/21 E. 8.1). Wiedererwägungsgründe müssen ge- nügend substantiiert werden (Urteil des BVGer D-5274/2021 vom 14. De- zember 2021 E. 4.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 111bAsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern sie ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Sie kann von der gesuchstellenden Person innert Frist einen Gebüh- renvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die gesuchstellende

F-6170/2024 Seite 6 Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AsylG).

E. 3.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Aus- sichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen ist und ge- stützt darauf vom Beschwerdeführer einen Gebührenvorschuss verlangt hat.

E. 4.1 Wird eine Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch- geführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wie- deraufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Unter den Begriff «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungs- verfahren sonstwie absichtlich behindert beziehungsweise, wenn sie sich der Durchführung der Überstellung gezielt und bewusst entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Das Verhalten muss kausal dafür sein, dass die asylsuchende Person nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden konnte (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteile des BVGer F-3495/2024 vom 24. Juni 2024 E. 6.1, D-894/2024 vom 20. Februar 2024 E. 6.2; D-3831/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3.3; D-4561/2023 vom

10. Oktober 2023 E. 6.2 und 7.3; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn 70; ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, N. 34 zu Artikel 29; CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K12 zu Art. 29; ALBERTO ACHERMANN ET AL. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, S. 273).

E. 4.3 Gemäss den vorinstanzlichen Akten meldete das BAZ Region (…) den Beschwerdeführer am 23. April 2024 als verschwunden. Am 24. April 2024 erfolgte die Nachricht, der Beschwerdeführer sei (um 20.00 Uhr) wieder aufgetaucht (SEM act. 24 und 25). Gestützt darauf vertrat das SEM in sei- ner Zwischenverfügung vom 4. September 2024 im Rahmen der

F-6170/2024 Seite 7 (summarischen) Prüfung der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsge- suchs die Ansicht, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflichten verletzt, weshalb die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert worden sei (SEM act. 34). Das SEM verkennt hingegen, dass zum Zeitpunkt des Verschwindens des Beschwerdefüh- rers, soweit aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich, in Bezug auf seine Person keine Überstellung beziehungsweise Vollzugshandlungen vorge- sehen waren, die er durch seine kurze Abwesenheit hätte kausal vereiteln können. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes hätte sich das SEM, da es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine flüchtige Person handelte (vgl. dazu E. 4.2), nicht auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen können.

E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Wiedererwä- gungsgesuch des Beschwerdeführers nicht als von vornherein aussichts- los im Sinne von Art. 111b Abs. 2 AsylG qualifizieren durfte. Mit der Erhe- bung eines Gebührenvorschusses in der Zwischenverfügung vom 4. Sep- tember 2024 verletzte es somit Bundesrecht. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu den in diesem Zusammenhang vorgebrachten beschwer- deweisen Vorbringen.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Zwischenverfügung vom

4. September 2024 Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die in der Beschwerde (implizit) beantragte Aufhebung der Zwischenverfügung vom 4. September 2024 ist gutzuheissen. In der Folge ist auch die darauf basierende Verfügung des SEM vom 23. September 2024 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch des Be- schwerdeführers im Sinne der Erwägungen als nicht aussichtslos anzuse- hen und zu behandeln.

E. 6 Der am 3. Oktober 2024 verfügte Vollzugsstopp und die mit Zwischenver- fügung vom 9. Oktober 2024 erteilte aufschiebende Wirkung fallen mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der

F-6170/2024 Seite 8 unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegen- standslos geworden ist.

E. 7.2 Der obsiegende, rechtlich vertretene Beschwerdeführer hat grundsätz- lich für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine an- gemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Informationen auf der Homepage von AsyLex ist indessen davon auszugehen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Pro-Bono-Mandat handelt und dem Beschwerdeführer keine Kosten entstanden sind (vgl. Urteil des BVGer F-1113/2023 vom 6. Sep- tember 2024 E. 9.2). Es ist ihm somit keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Ein Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde nicht gestellt.

(Dispositiv nächste Seite)

F-6170/2024 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfügung vom 23. September 2024 und die Zwischenverfügung vom
  3. September 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6170/2024 Urteil vom 15. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geboren am (...), (...), vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und Liliya Zinkovska, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 23. September 2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 25. November 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1, 8). B. Am 13. Februar 2024 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaatgestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 27. Februar 2024 zu (SEM act. 13, 17). C. Mit Verfügung vom 13. März 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (SEM act. 22). D. Am 29. Mai 2024 teilte das SEM den kroatischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer als untergetaucht gelte und daher auf der Grundlage von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersucht werde (SEM act. 27). E. Mit Entscheid des SEM vom 11. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 27 AsylG dem Kanton Y._______ zugewiesen (SEM act. 29). F. Am 27. August 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Nichteintretensentscheid vom 13. März 2024 mit der Begründung, den Akten könne entnommen werden, dass Kroatien der Überstellung am 27. Februar 2024 zugestimmt habe, womit die Sechsmonatsfrist nach Art. 29 Dublin-III-VO abgelaufen sei und die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf die Schweiz übergegangen sei (SEM act. 31). G. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass die Überstellungsfrist gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert worden sei, da er vom 23. bis zum 24. April 2024 unbekannten Aufenthaltes gewesen sei und die Mitwirkungspflicht verletzt habe. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, aufgrund der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde (SEM act. 34). H. Mit Verfügung vom 23. September 2024 trat das SEM infolge Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Es hielt weiter fest, die Verfügung vom 13. März 2024 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM act. 46). I. Am 30. September 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 23. September 2024 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten; weiter sei eine Verletzung der Aktenführungspflicht der Vorinstanz festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Edition der vorinstanzlichen Akten und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten oder eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Schliesslich sei die Leitung des Bundesasylzentrums (BAZ) Y._______ vorzuladen und zu befragen, ob sie über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers am 23. April 2024 informiert worden sei und weshalb dessen begründete Abmeldung nicht weiterverarbeitet worden sei. J. Am 3. Oktober 2024 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. K. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Wiedererwägungsgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1). 1.3 Die Beschwerde richtet sich explizit gegen die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 23. September 2024. Die Zwischenverfügung vom 4. September 2024, in welcher der Beschwerdeführer aufgrund der Aussichtslosigkeit seines Gesuchs aufgefordert wurde, einen Gebührenvorschuss zu bezahlen, ist gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG erst mit dem End-entscheid anfechtbar. Aus den gestellten Rechtsbegehren geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer auch die erwähnte Zwischenverfügung anfechten wollte. Da er sich jedoch in seiner Rechtsmitteleingabe mehrmals inhaltlich auf die Zwischenverfügung bezieht, ist nach Treu und Glauben implizit davon auszugehen, dass er auch diese anfechten wollte. Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Verfügung vom 23. September 2024 und die Zwischenverfügung vom 4. September 2024 Bundesrecht verletzen. 1.4 Anfechtungsgegenstand bilden somit die Nichteintretensverfügung vom 23. September 2024 sowie die diesem Entscheid vorgegangene Verfügung vom 4. September 2024, die den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses verpflichtete. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, beziehungsweise ob sie zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen ist und gestützt darauf einen Gebührenvorschuss verlangt hat. Sofern überdies beantragt wird, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die Ausführungen in der Beschwerde, die über den in casu vorliegenden Anfechtungsgegenstand hinausreichen, ist demzufolge nicht weiter einzugehen. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 erster Satz AsylG). An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (BVGE 2007/21 E. 8.1). Wiedererwägungsgründe müssen genügend substantiiert werden (Urteil des BVGer D-5274/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.2). 3.2 Gemäss Art. 111bAsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern sie ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Sie kann von der gesuchstellenden Person innert Frist einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AsylG). 3.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen ist und gestützt darauf vom Beschwerdeführer einen Gebührenvorschuss verlangt hat. 4. 4.1 Wird eine Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2 Unter den Begriff «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungsverfahren sonstwie absichtlich behindert beziehungsweise, wenn sie sich der Durchführung der Überstellung gezielt und bewusst entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Das Verhalten muss kausal dafür sein, dass die asylsuchende Person nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden konnte (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteile des BVGer F-3495/2024 vom 24. Juni 2024 E. 6.1, D-894/2024 vom 20. Februar 2024 E. 6.2; D-3831/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3.3; D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 und 7.3; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn 70; Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, N. 34 zu Artikel 29; Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K12 zu Art. 29; Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, S. 273). 4.3 Gemäss den vorinstanzlichen Akten meldete das BAZ Region (...) den Beschwerdeführer am 23. April 2024 als verschwunden. Am 24. April 2024 erfolgte die Nachricht, der Beschwerdeführer sei (um 20.00 Uhr) wieder aufgetaucht (SEM act. 24 und 25). Gestützt darauf vertrat das SEM in seiner Zwischenverfügung vom 4. September 2024 im Rahmen der (summarischen) Prüfung der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs die Ansicht, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflichten verletzt, weshalb die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert worden sei (SEM act. 34). Das SEM verkennt hingegen, dass zum Zeitpunkt des Verschwindens des Beschwerdeführers, soweit aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich, in Bezug auf seine Person keine Überstellung beziehungsweise Vollzugshandlungen vorgesehen waren, die er durch seine kurze Abwesenheit hätte kausal vereiteln können. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes hätte sich das SEM, da es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine flüchtige Person handelte (vgl. dazu E. 4.2), nicht auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen können. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 111b Abs. 2 AsylG qualifizieren durfte. Mit der Erhebung eines Gebührenvorschusses in der Zwischenverfügung vom 4. September 2024 verletzte es somit Bundesrecht. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu den in diesem Zusammenhang vorgebrachten beschwerdeweisen Vorbringen.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Zwischenverfügung vom 4. September 2024 Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die in der Beschwerde (implizit) beantragte Aufhebung der Zwischenverfügung vom 4. September 2024 ist gutzuheissen. In der Folge ist auch die darauf basierende Verfügung des SEM vom 23. September 2024 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen als nicht aussichtslos anzusehen und zu behandeln.

6. Der am 3. Oktober 2024 verfügte Vollzugsstopp und die mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 erteilte aufschiebende Wirkung fallen mit dem vorliegenden Urteil dahin. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist. 7.2 Der obsiegende, rechtlich vertretene Beschwerdeführer hat grundsätzlich für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Informationen auf der Homepage von AsyLex ist indessen davon auszugehen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Pro-Bono-Mandat handelt und dem Beschwerdeführer keine Kosten entstanden sind (vgl. Urteil des BVGer F-1113/2023 vom 6. September 2024 E. 9.2). Es ist ihm somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. Ein Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde nicht gestellt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfügung vom 23. September 2024 und die Zwischenverfügung vom 4. September 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: