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F-6375/2024

F-6375/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 trat die Vorinstanz im Dublin- Verfahren auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2022 nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Kroatien an. Die da- gegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Ur- teil E-5872/2022 vom 6. März 2023 ab. Am 29. August 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate, da der Beschwerde- führer flüchtig sei. A.b Am 8. September 2023 reichte der Beschwerdeführer ein erstes Wie- dererwägungsgesuch ein, womit er die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate anfocht. Nachdem eine erste Verfügung der Vorinstanz mit Urteil E-5250/2023 vom 15. November 2023 vom Bundesverwaltungsge- richt aufgehoben und zur neuen Beurteilung zurückgewiesen worden war, wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 das Wiederer- wägungsgesuch ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bun- desverwaltungsgericht wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses mit Urteil E-7060/2023 vom 30. Januar 2024 nicht ein. Am 6. Mai 2024 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden erneut um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate, da der Beschwer- deführer flüchtig sei. B. Am 8. September 2024 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Wieder- erwägungsgesuch ein. Er machte geltend, die 18-monatige Überstellungs- frist sei am 6. September 2024 endgültig abgelaufen, womit die Zuständig- keit für sein Asylverfahren auf die Schweiz übergegangen sei. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2024 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgrund der Aussichtslosigkeit seines Gesuchs auf, einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.‒ zu leisten, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 trat die Vorinstanz auf das Wiederer- wägungsgesuch nicht ein, da der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war. Weiter hielt sie fest, dass die Verfügung vom 15. Dezember 2022 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

F-6375/2024 Seite 3 C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Oktober 2024 erhob der Beschwerdefüh- rer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vor- instanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Am 11. Oktober 2024 ordnete das Bundesverwaltungsgericht einen super- provisorischer Vollzugsstopp an. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um un- entgeltliche Rechtspflege, unter Einsetzung von Rechtsanwältin Lea Hun- gerbühler, substituiert durch Michael Meyer, als amtliche Vertretung sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvor- aussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Vorliegend stellte der Beschwerdeführer am 8. September 2024 ein Wiedererwägungsgesuch. Die Vorinstanz behandelte dieses Gesuch nicht materiell, sondern verlangte mit Zwischenverfügung vom 16. September 2024 einen Gebührenvorschuss (SEM-act. 89). Mit Verfügung vom 3. Ok- tober 2024 trat sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, da der Kos- tenvorschuss nicht geleistet worden war (SEM-act. 96). Anfechtungsge- genstand bilden somit die Nichteintretensverfügung vom 3. Oktober 2024 sowie die vorangegangene und erst mit dem Endentscheid anfechtbare Zwischenverfügung vom 16. September 2024. Zu prüfen ist, ob die Vo- rinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist beziehungsweise ob sie zu Recht von dessen Aussichtslosigkeit ausge- gangen ist und gestützt darauf einen Gebührenvorschuss verlangt hat. So- fern in der Beschwerdeschrift beantragt wird, die Vorinstanz sei anzuwei- sen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

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E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

E. 2 Die Vorinstanz erhebt eine Gebühr, sofern sie ein Wiedererwägungsge- such ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 111d Abs. 1 AsylG). Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Sie setzt zu dessen Leistung eine angemessene Frist, unter Androhung des Nichteintretens im Säum- nisfall. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die gesuchstel- lende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aus- sichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a AsylG). Eine Per- son gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur De- ckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 m.H.). Ein Begehren gilt als aussichtslos, wenn ‒ bei summarischer Prüfung ‒ die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475).

E. 3.1 Im Dublin-Verfahren erfolgt die Überstellung von Personen, welche ei- nen Asylantrag gestellt haben, gemäss den innerstaatlichen Rechtsvor- schriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Annahme des (Wieder-)Aufnahmege- suchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entschei- dung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO; vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz

F-6375/2024 Seite 5 zuständig ist). Wird die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist durchge- führt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur (Wieder-)Aufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den er- suchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.2 Vorliegend wurde rechtskräftig entschieden, dass die erste 6-monatige Überstellungsfrist des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert wurde, da der Beschwerdeführer flüchtig war. Diese Überstellungsfrist war mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5872/2022 vom 6. März 2023 ausgelöst worden und lief somit bis zum 6. September 2024 (Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO, SEM-act. 70 und 73). Am 8. September 2023 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Wiedererwägungsgesuch, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 rechtskräftig abwies (SEM-act. 73 und 81). Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden am 29. August 2023 und 6. Mai 2024 um Verlängerung der laufenden Überstellungsfrist, da der Beschwerdeführer flüchtig sei (SEM-act. 54 und 85). Die Vorinstanz scheint nun zu argumentieren, dass ihr Entscheid vom

E. 3.3 Diese Rechtsauffassung hat die Vorinstanz in ihrer Zwischenverfü- gung vom 16. September 2024 weder begründet noch den (erneuten) Lauf der Überstellungsfrist des Beschwerdeführers konkret dargelegt (SEM- act. 89). Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen zu den Überstel- lungsfristen (Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO) sind auslegungsbedürftig. So stellt sich insbesondere die Frage, ob eine Entscheidung über ein Wie- dererwägungsgesuch, welches mit dem Ablauf der Überstellungsfrist be- gründet wird, die Überstellungsfrist unterbrechen und erneut auslösen kann (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer F-2146/2020 vom 29. April 2020 E. 5; Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, 1. Aufl. 2014, Art. 29 N 4 ff., je m.w.H.). Und falls dies bejaht wird, ob die neu ausgelöste Überstellungsfrist erneut auf 18 Monate verlängert werden kann. Zu diesen Fragen existiert ‒ soweit ersichtlich ‒ keine gefestigte Rechtsprechung. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Dublin-Verfahren dürfen sie jedenfalls nicht leichtfertig bejaht werden (vgl. etwa Urteil des EuGH vom 30. März 2023 C-556/21 Rz. 19; BVGE 2015/19 E. 5.4 je m.w.H.).

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E. 3.4 Vor diesem Hintergrund erscheint das am 8. September 2024 einge- reichte Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers, womit er gel- tend macht, dass die Zuständigkeit für sein Asylverfahren auf die Schweiz übergegangen sei, da die 18-monatige Überstellungsfrist am 6. September 2024 endgültig abgelaufen sei (SEM-act. 87), bei einer summarischen Prü- fung nicht von vornherein aussichtslos. Die prozessuale Bedürftigkeit des asylsuchenden Beschwerdeführers scheint hinreichend erstellt. Demnach war die Vorinstanz nicht berechtigt, vom Beschwerdeführer einen Gebüh- renvorschuss zu verlangen und bei dessen Nichtleistung auf das Wieder- erwägungsgesuch nicht einzutreten (Art. 111d Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a AsylG). 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Zwischenver- fügung vom 16. September 2024, mit der ein Gebührenvorschuss verlangt wurde, und die darauf basierende Nichteintretensverfügung vom 3. Okto- ber 2024 Bundesrecht verletzen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Wiedererwägungsge- such des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen als nicht aus- sichtslos anzusehen und zu behandeln. 5. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos geworden. Es sei darauf hingewiesen, dass der angeordnete Vollzugsstopp länger als fünf Tage andauerte und nicht mit einer Zwischenverfügung aufgehoben wurde, was faktisch einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung während des ganzen Beschwerdeverfahrens gleichkommt (BVGE 2015/19 E. 5.4, 2014/31 E. 6.6). 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos geworden soweit es die Bezahlung von Verfahrenskos- ten betrifft. 6.2. Grundsätzlich hat der obsiegende, rechtlich vertretene Beschwerde- führer für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine an- gemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Informationen auf der Homepage

F-6375/2024 Seite 7 von AsyLex ist indessen davon auszugehen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Pro-Bono-Mandat handelt und dem mittellosen Beschwerde- führer keine Kosten entstanden sind (vgl. Urteile des BVGer F-6170/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 7.2, D-814/2024 vom 30. September 2024 E. 9.2). Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Aufwände der Rechtsvertretung durch AsyLex dem Klienten unter Berücksichtigung dessen Einkommens- und Vermögenssituation in Rech- nung gestellt und individuelle Lösungen für zahlungsunfähige Klienten ge- funden würden (BVGer-act. 5 Rz. 10), nichts zu ändern. Denn mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen kann der mittellose Beschwerdeführer eine Rechnungsstellung, welche seinen Anspruch auf Parteientschädigung begründen würde, nicht belegen. Folglich ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. 6.3. Das Bundesverwaltungsgericht bestellt einer Partei einen Anwalt, wenn die Beschwerde nicht aussichtslos, die Partei mittellos und die an- waltliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 102m Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht rückwirkend gewährt, sondern gilt erst ab Ge- suchseinreichung (vgl. Urteil des BVGer C-4583/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.3). Entschädigt werden nur notwendige Aufwendungen, d.h. ver- hältnismässige Aufwendungen eines erfahrenen Anwalts zur sorgfältigen, wirksamen und zielgerichteten Rechtsverfolgung, die kausal mit der Rechtswahrung zusammenhängen (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1, zum Gan- zen: MEICHSSNER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Ver- waltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 65 N. 50, 76 und 97, je m.w.H.). 6.4. Der Beschwerdeführer erhob am 9. Oktober 2024 Beschwerde (BVGer-act. 1), ersuchte jedoch erst am 17. Oktober 2024 um unentgeltli- che Rechtspflege und Bestellung einer amtlichen Rechtsvertretung (BVGer-act. 5). Die Intervention durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch MLaw Michael Meyer, mit Wirkung per 17. Oktober 2024 war jedoch nicht notwendig. Denn ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung war nicht erforderlich, da der angeordnete Vollzugsstopp nicht aufgehoben worden war (E. 5). Auch wurden keine weiteren Verfahrenshandlungen vorgenommen. Mangels Notwendigkeit der Rechtsvertretung ist das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen soweit es die Bestellung einer amtlichen Rechtsvertretung betrifft.

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E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 16. September 2024, mit der ein Gebührenvorschuss verlangt wurde, und die darauf basierende Nichteintretensverfügung vom 3. Oktober 2024 Bundesrecht verletzen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen als nicht aussichtslos anzusehen und zu behandeln.

E. 5 Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos geworden. Es sei darauf hingewiesen, dass der angeordnete Vollzugsstopp länger als fünf Tage andauerte und nicht mit einer Zwischenverfügung aufgehoben wurde, was faktisch einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung während des ganzen Beschwerdeverfahrens gleichkommt (BVGE 2015/19 E. 5.4, 2014/31 E. 6.6).

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos geworden soweit es die Bezahlung von Verfahrenskosten betrifft.

E. 6.2 Grundsätzlich hat der obsiegende, rechtlich vertretene Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Informationen auf der Homepage von AsyLex ist indessen davon auszugehen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Pro-Bono-Mandat handelt und dem mittellosen Beschwerdeführer keine Kosten entstanden sind (vgl. Urteile des BVGer F-6170/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 7.2, D-814/2024 vom 30. September 2024 E. 9.2). Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Aufwände der Rechtsvertretung durch AsyLex dem Klienten unter Berücksichtigung dessen Einkommens- und Vermögenssituation in Rechnung gestellt und individuelle Lösungen für zahlungsunfähige Klienten gefunden würden (BVGer-act. 5 Rz. 10), nichts zu ändern. Denn mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen kann der mittellose Beschwerdeführer eine Rechnungsstellung, welche seinen Anspruch auf Parteientschädigung begründen würde, nicht belegen. Folglich ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt einer Partei einen Anwalt, wenn die Beschwerde nicht aussichtslos, die Partei mittellos und die anwaltliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 102m Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht rückwirkend gewährt, sondern gilt erst ab Gesuchseinreichung (vgl. Urteil des BVGer C-4583/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.3). Entschädigt werden nur notwendige Aufwendungen, d.h. verhältnismässige Aufwendungen eines erfahrenen Anwalts zur sorgfältigen, wirksamen und zielgerichteten Rechtsverfolgung, die kausal mit der Rechtswahrung zusammenhängen (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1, zum Ganzen: Meichssner, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 65 N. 50, 76 und 97, je m.w.H.).

E. 6.4 Der Beschwerdeführer erhob am 9. Oktober 2024 Beschwerde (BVGer-act. 1), ersuchte jedoch erst am 17. Oktober 2024 um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer amtlichen Rechtsvertretung (BVGer-act. 5). Die Intervention durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch MLaw Michael Meyer, mit Wirkung per 17. Oktober 2024 war jedoch nicht notwendig. Denn ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung war nicht erforderlich, da der angeordnete Vollzugsstopp nicht aufgehoben worden war (E. 5). Auch wurden keine weiteren Verfahrenshandlungen vorgenommen. Mangels Notwendigkeit der Rechtsvertretung ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen soweit es die Bestellung einer amtlichen Rechtsvertretung betrifft.

E. 7 Dezember 2023 eine neue 6-monatige Überstellungsfrist ausgelöst habe, die auf 18 Monate verlängert worden sei, da der Beschwerdeführer weiterhin flüchtig sei. Demnach sei das zweite Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers aussichtslos, was einen Gebührenvorschuss rechtfertige (SEM-act. 89 S. 2).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfügung vom 3. Oktober 2024 und die Zwischenverfügung vom
  3. September 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Das Gesuch um unentgeltlich Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
  7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Meike Pauletzki Versand: F-6375/2024 Seite 9 Zustellung erfolgt an: – die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) – die Vorinstanz ([…], per Kurier; unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2024) – das Migrationsamt des Kantons B._______ (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6375/2024 Urteil vom 13. November 2024 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,substituiert durch MLaw Michael Meyer, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2024 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 trat die Vorinstanz im Dublin-Verfahren auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2022 nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Kroatien an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5872/2022 vom 6. März 2023 ab. Am 29. August 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate, da der Beschwerdeführer flüchtig sei. A.b Am 8. September 2023 reichte der Beschwerdeführer ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein, womit er die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate anfocht. Nachdem eine erste Verfügung der Vorinstanz mit Urteil E-5250/2023 vom 15. November 2023 vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und zur neuen Beurteilung zurückgewiesen worden war, wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 das Wiedererwägungsgesuch ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses mit Urteil E-7060/2023 vom 30. Januar 2024 nicht ein. Am 6. Mai 2024 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden erneut um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate, da der Beschwer-deführer flüchtig sei. B. Am 8. September 2024 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein. Er machte geltend, die 18-monatige Überstellungsfrist sei am 6. September 2024 endgültig abgelaufen, womit die Zuständigkeit für sein Asylverfahren auf die Schweiz übergegangen sei. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2024 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgrund der Aussichtslosigkeit seines Gesuchs auf, einen Gebührenvorschuss von Fr. 600. zu leisten, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, da der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war. Weiter hielt sie fest, dass die Verfügung vom 15. Dezember 2022 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vor-instanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Am 11. Oktober 2024 ordnete das Bundesverwaltungsgericht einen superprovisorischer Vollzugsstopp an. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege, unter Einsetzung von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch Michael Meyer, als amtliche Vertretung sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvor-aussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Vorliegend stellte der Beschwerdeführer am 8. September 2024 ein Wiedererwägungsgesuch. Die Vorinstanz behandelte dieses Gesuch nicht materiell, sondern verlangte mit Zwischenverfügung vom 16. September 2024 einen Gebührenvorschuss (SEM-act. 89). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 trat sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, da der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war (SEM-act. 96). Anfechtungsgegenstand bilden somit die Nichteintretensverfügung vom 3. Oktober 2024 sowie die vorangegangene und erst mit dem Endentscheid anfechtbare Zwischenverfügung vom 16. September 2024. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist beziehungsweise ob sie zu Recht von dessen Aussichtslosigkeit ausgegangen ist und gestützt darauf einen Gebührenvorschuss verlangt hat. Sofern in der Beschwerdeschrift beantragt wird, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

2. Die Vorinstanz erhebt eine Gebühr, sofern sie ein Wiedererwägungsgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 111d Abs. 1 AsylG). Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Sie setzt zu dessen Leistung eine angemessene Frist, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a AsylG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 m.H.). Ein Begehren gilt als aussichtslos, wenn bei summarischer Prüfung die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). 3. 3.1. Im Dublin-Verfahren erfolgt die Überstellung von Personen, welche einen Asylantrag gestellt haben, gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO; vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Wird die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur (Wieder-)Aufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.2. Vorliegend wurde rechtskräftig entschieden, dass die erste 6-monatige Überstellungsfrist des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert wurde, da der Beschwerdeführer flüchtig war. Diese Überstellungsfrist war mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5872/2022 vom 6. März 2023 ausgelöst worden und lief somit bis zum 6. September 2024 (Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO, SEM-act. 70 und 73). Am 8. September 2023 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Wiedererwägungsgesuch, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 rechtskräftig abwies (SEM-act. 73 und 81). Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden am 29. August 2023 und 6. Mai 2024 um Verlängerung der laufenden Überstellungsfrist, da der Beschwerdeführer flüchtig sei (SEM-act. 54 und 85). Die Vorinstanz scheint nun zu argumentieren, dass ihr Entscheid vom 7. Dezember 2023 eine neue 6-monatige Überstellungsfrist ausgelöst habe, die auf 18 Monate verlängert worden sei, da der Beschwerdeführer weiterhin flüchtig sei. Demnach sei das zweite Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers aussichtslos, was einen Gebührenvorschuss rechtfertige (SEM-act. 89 S. 2). 3.3. Diese Rechtsauffassung hat die Vorinstanz in ihrer Zwischenverfügung vom 16. September 2024 weder begründet noch den (erneuten) Lauf der Überstellungsfrist des Beschwerdeführers konkret dargelegt (SEM-act. 89). Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen zu den Überstellungsfristen (Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO) sind auslegungsbedürftig. So stellt sich insbesondere die Frage, ob eine Entscheidung über ein Wiedererwägungsgesuch, welches mit dem Ablauf der Überstellungsfrist begründet wird, die Überstellungsfrist unterbrechen und erneut auslösen kann (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer F-2146/2020 vom 29. April 2020 E. 5; Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, 1. Aufl. 2014, Art. 29 N 4 ff., je m.w.H.). Und falls dies bejaht wird, ob die neu ausgelöste Überstellungsfrist erneut auf 18 Monate verlängert werden kann. Zu diesen Fragen existiert soweit ersichtlich keine gefestigte Rechtsprechung. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Dublin-Verfahren dürfen sie jedenfalls nicht leichtfertig bejaht werden (vgl. etwa Urteil des EuGH vom 30. März 2023 C-556/21 Rz. 19; BVGE 2015/19 E. 5.4 je m.w.H.). 3.4. Vor diesem Hintergrund erscheint das am 8. September 2024 eingereichte Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers, womit er geltend macht, dass die Zuständigkeit für sein Asylverfahren auf die Schweiz übergegangen sei, da die 18-monatige Überstellungsfrist am 6. September 2024 endgültig abgelaufen sei (SEM-act. 87), bei einer summarischen Prüfung nicht von vornherein aussichtslos. Die prozessuale Bedürftigkeit des asylsuchenden Beschwerdeführers scheint hinreichend erstellt. Demnach war die Vorinstanz nicht berechtigt, vom Beschwerdeführer einen Gebührenvorschuss zu verlangen und bei dessen Nichtleistung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (Art. 111d Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a AsylG).

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 16. September 2024, mit der ein Gebührenvorschuss verlangt wurde, und die darauf basierende Nichteintretensverfügung vom 3. Oktober 2024 Bundesrecht verletzen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen als nicht aussichtslos anzusehen und zu behandeln.

5. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos geworden. Es sei darauf hingewiesen, dass der angeordnete Vollzugsstopp länger als fünf Tage andauerte und nicht mit einer Zwischenverfügung aufgehoben wurde, was faktisch einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung während des ganzen Beschwerdeverfahrens gleichkommt (BVGE 2015/19 E. 5.4, 2014/31 E. 6.6). 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos geworden soweit es die Bezahlung von Verfahrenskosten betrifft. 6.2. Grundsätzlich hat der obsiegende, rechtlich vertretene Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Informationen auf der Homepage von AsyLex ist indessen davon auszugehen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Pro-Bono-Mandat handelt und dem mittellosen Beschwerdeführer keine Kosten entstanden sind (vgl. Urteile des BVGer F-6170/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 7.2, D-814/2024 vom 30. September 2024 E. 9.2). Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Aufwände der Rechtsvertretung durch AsyLex dem Klienten unter Berücksichtigung dessen Einkommens- und Vermögenssituation in Rechnung gestellt und individuelle Lösungen für zahlungsunfähige Klienten gefunden würden (BVGer-act. 5 Rz. 10), nichts zu ändern. Denn mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen kann der mittellose Beschwerdeführer eine Rechnungsstellung, welche seinen Anspruch auf Parteientschädigung begründen würde, nicht belegen. Folglich ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. 6.3. Das Bundesverwaltungsgericht bestellt einer Partei einen Anwalt, wenn die Beschwerde nicht aussichtslos, die Partei mittellos und die anwaltliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 102m Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht rückwirkend gewährt, sondern gilt erst ab Gesuchseinreichung (vgl. Urteil des BVGer C-4583/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.3). Entschädigt werden nur notwendige Aufwendungen, d.h. verhältnismässige Aufwendungen eines erfahrenen Anwalts zur sorgfältigen, wirksamen und zielgerichteten Rechtsverfolgung, die kausal mit der Rechtswahrung zusammenhängen (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1, zum Ganzen: Meichssner, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 65 N. 50, 76 und 97, je m.w.H.). 6.4. Der Beschwerdeführer erhob am 9. Oktober 2024 Beschwerde (BVGer-act. 1), ersuchte jedoch erst am 17. Oktober 2024 um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer amtlichen Rechtsvertretung (BVGer-act. 5). Die Intervention durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch MLaw Michael Meyer, mit Wirkung per 17. Oktober 2024 war jedoch nicht notwendig. Denn ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung war nicht erforderlich, da der angeordnete Vollzugsstopp nicht aufgehoben worden war (E. 5). Auch wurden keine weiteren Verfahrenshandlungen vorgenommen. Mangels Notwendigkeit der Rechtsvertretung ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen soweit es die Bestellung einer amtlichen Rechtsvertretung betrifft. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfügung vom 3. Oktober 2024 und die Zwischenverfügung vom 16. September 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Das Gesuch um unentgeltlich Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Meike Pauletzki Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- die Vorinstanz ([...], per Kurier; unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2024)

- das Migrationsamt des Kantons B._______ (in Kopie)