Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 trat die Vorinstanz im Dublin- Verfahren auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2022 nicht ein und wies ihn aus der Schweiz nach Kroatien weg. Die da- gegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Ur- teil E-5872/2022 vom 6. März 2023 ab. Am 2. Januar 2023 informierte die Vorinstanz die kroatischen Behörden, dass die 6-monatige Überstellungsfrist erst ab dem endgültigen Beschwer- deentscheid laufen würde. Der Beschwerdeführer tauchte am 28. August 2023 unter. Am 29. August 2023 informierte sie die kroatischen Behörden, dass die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert würde, da er flüchtig sei. A.b Am 8. September 2023 reichte der Beschwerdeführer ein erstes Ge- such ein, womit er geltend machte, dass die Überstellungsfrist abgelaufen und die Schweiz zuständig geworden sei. Mit Verfügung vom 19. Septem- ber 2023 hielt die Vorinstanz fest, dass die Schweiz nicht zuständig gewor- den sei, da die verlängerte Überstellungsfrist noch bis zum 5. Juni 2024 andauere. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil E-5250/2023 vom 15. November 2023 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz wies das Gesuch schliesslich mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 ab. Auf die dagegen erhobene Be- schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7060/2023 vom
30. Januar 2024 nicht ein. A.c Am 11. Januar 2024 informierte die Vorinstanz die kroatischen Behör- den, dass die 6-monatige Überstellungsfrist erst ab dem endgültigen Be- schwerdeentscheid laufen würde. Der Beschwerdeführer tauchte am
29. Februar 2024 erneut unter. Am 6. Mai 2024 informierte die Vorinstanz die kroatischen Behörden erneut, dass die Überstellungsfrist auf 18 Mo- nate verlängert würde, da er flüchtig sei. B. B.a Am 8. September 2024 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Ge- such ein, worin er vorbrachte, dass die 18-monatige Überstellungsfrist am
6. September 2024 abgelaufen und die Schweiz zuständig geworden sei.
F-7948/2024 Seite 3 Da er den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 auf das Gesuch nicht ein und hielt fest, dass ihre Verfügung vom 15. Dezember 2022 rechtskräftig und vollstreck- bar sei. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil F-6375/2024 vom 13. November 2024 gut, hob die Ver- fügung der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 11. Oktober 2024 wieder im zu- gewiesenen Durchgangszentrum auf. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 wies die Vorinstanz das zweite Ge- such ab, hielt fest, dass ihre Verfügung vom 15. Dezember 2022 rechts- kräftig und vollstreckbar sei, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. C. C.a Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfü- gung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Edition der vorinstanz- lichen Akten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Ein- setzung von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch Michael Meyer, als amtliche Vertretung. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Am 19. Dezember 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2025 wurde der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertretung aufgefordert, diverse Auskünfte und Be- weismittel betreffend die Einnahmen, die Organisation, die Mitarbeitenden, die Abrechnung und Entschädigung, das Anstellungsverhältnis und den vorliegend abgerechneten Zeitaufwand der Rechtsvertretung einzu- reichen. Mit Eingabe vom 19. März 2025 reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme samt Beweismitteln ein. C.b Die Vorinstanz informierte die kroatischen Behörden am 12. und
27. Dezember 2024, dass der Beschwerdeführer nicht innert 6 Monaten überstellt werden könne, da er eine Beschwerde mit aufschiebender Wir- kung eingereicht habe.
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Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteils- voraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Be- schwerde einzutreten ist.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). Das Bun- desverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren ge- bunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2.). Aus pro- zessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, von einem Schriftenwech- sel abzusehen, weil der Sachverhalt unbestritten ist und einzig bereits im vorinstanzlichen Verfahren behandelte Rechtsfragen zu klären sind (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3 Im vorliegenden Fall ist zu Recht unstrittig, dass die Dublin-III-VO Anwen- dung findet (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän- dig ist). Gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgt im Dublin-Verfahren die Überstellung von Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist; die Überstellung muss spätestens innerhalb einer Frist von
E. 4.1 Vorliegend präsentiert sich die Ausgangslage unstrittig wie folgt: Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Kroatien weg. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und wies sie schliesslich mit Urteil E-5872/2022 vom 6. März 2023 ab (Vorakten [SEM-act.] 34, 37, 48). Die Vorinstanz informierte die kroatischen Behörden entsprechend (SEM-act. 39). Folglich wurde eine 6-monatige Überstellungsfrist am 6. März 2023 ausgelöst und wäre grundsätzlich am 6. September 2023 abgelaufen (vgl. Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 7. Dezember 2023 hielt die Vorinstanz fest, dass die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert worden sei, da der Beschwerdeführer flüchtig gewesen sei (SEM-act. 73). Die 18-monatige Überstellungsfrist wäre somit grundsätzlich am 6. September 2024 abgelaufen. Angesichts der erhobenen Rechtsmittel stellt sich die Frage, ob die 18-monatige Überstellungsfrist durch diese Beschwerdeverfahren unterbrochen und entsprechend verlängert wurde.
E. 4.2 Die Vorinstanz argumentiert in der angefochtenen Verfügung, dass die Überstellungsfrist des Beschwerdeführers noch laufe, da diese mehrmals unterbrochen worden sei (SEM-act. 106). Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, dass die Überstellungsfrist nicht unterbrochen werden könne. Er macht geltend, dass ein Rechtsbehelf gegen eine andere als die Überstellungsentscheidung weder ein Rechtsbehelf noch eine Überprüfung der Überstellungsentscheidung sei und daher die Überstellungsfrist nicht erneut auslösen könne. Die 18-monatige Überstellungsfrist sei am 6. September 2024 endgültig abgelaufen. Zwischenzeitlich seien nur Fragen zu Überstellungsfristen behandelt und keine Überstellungsentscheidungen getroffen worden, sodass die Überstellungsfrist nicht erneut ausgelöst worden sei (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act. 1]).
E. 4.3 Ist in einem Rechtsmittel- oder Überprüfungsverfahren ein Dublin-Überstellungsentscheid strittig, so wird eine laufende Überstellungsfrist für die Zeit unterbrochen, während welcher die Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung gewährt hat (vgl. BVGE 2015/19 E. 5.2 und 5.4, zuletzt etwa Urteile des BVGer E-7555/2024 vom 19. Februar 2025 E. 6.6, F-895/2025 vom 18. Februar 2025 E. 5.2; D-651/2024 vom 10. Juni 2024 E. 8). In Anbetracht praktischer Komplexität und organisatorischer Schwierigkeiten dient die Überstellungsfrist dazu, dass sich die betroffenen Mitgliedstaaten über die Durchführung der Überstellung abstimmen können. Um deren praktische Wirksamkeit zu wahren, läuft die Überstellungsfrist erst ab der gerichtlichen Entscheidung weiter, mit welcher über die Rechtmässigkeit der Überstellung entschieden wird und welche der Durchführung der Überstellung nicht mehr entgegenstehen kann (vgl. BVGE 2015/19 E. 5.2 und 6.2 m.V. Urteil des EuGH vom 29. Januar 2009 C-19/08 Petrosian). Wiedererwägungsgesuche (Art. 111b ff. AsylG) bezwecken in ihrer praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (BVGE 2014/39 E. 4.5). Dementsprechend gelten sie als ausserordentliche Rechtsmittel gegen den Überstellungsentscheid und somit als Rechtsmittel im Sinne von Art. 27 Dublin-III-VO (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2146/2020 vom 29. April 2020 E. 5.2; vgl. auch Urteile des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 70, vom 25. Oktober 2017 C-201/16 Shiri Rn. 41 ff.). Wiedererwägungsgesuche haben per se und im Beschwerdeverfahren von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 107a Abs. 1 und Art. 111b Abs. 3 AsylG). Wird die superprovisorisch angeordnete Vollzugsaussetzung in einer Zwischenverfügung nicht aufgehoben, kommt dies faktisch einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung während des ganzen Beschwerdeverfahrens gleich. Diesfalls wird die Überstellungsfrist unterbrochen (vgl. BVGE 2015/19 E. 5.4). Wird die Beschwerde gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehobenen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, so ist der Rückweisungsentscheid zwar ein Endentscheid, welcher das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz abschliesst (Art. 61 VwVG), doch liegt gerade keine endgültige Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage vor. Die Dauer des Rückweisungsverfahrens ist deshalb dem Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung zuzurechnen (ibid.; vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer F-7549/2024 vom 11. März 2025 E. 4.9).
E. 4.4 Mit Gesuchen vom 8. September 2023 und 8. September 2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Frist für seine Überstellung nach Kroatien abgelaufen sei, weshalb die Schweiz zuständig geworden sei (SEM-act. 59 und 87). Damit machte er entgegen seiner beschwerdeweisen Ansicht jedenfalls im Ergebnis die Anpassung des Überstellungsentscheids vom 15. Dezember 2022 an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage geltend («Vor dem Hintergrund dieser neuen Tatsache der Verfristung gemäss Art. 29 Dublin-III-VO ersuche ich sie, den ursprünglichen Nichteintretensentscheid in dieser Sache in Wiedererwägung zu ziehen» [ibid.]). Entsprechend sind diese Gesuche als Wiedererwägungsgesuche (Art. 111b ff. AsylG), mithin als ausserordentliche Rechtsmittel gegen den Überstellungsentscheid und somit als Rechtsmittel im Sinne von Art. 27 Dublin-III-VO zu qualifizieren (vgl. E. 4.3). Der Beschwerdeführer kann weder aus dem Umstand, dass die Vorinstanz das erste Gesuch mit Feststellungsverfügungen beantwortete (vgl. Urteile des BVGer F-895/2025 vom 18. Februar 2025 E. 5.1, E-3126/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 2.2 f., D-814/2024 vom 30. September 2024 E. 3.2), noch aus dem zitierten Urteil des EuGH vom 30. März 2023 C-338/21 Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid etwas zu seinen Gunsten ableiten. Im Ergebnis unterbrachen die Gesuche des Beschwerdeführers die 18-monatige Überstellungsfrist, sofern ihnen aufschiebende Wirkung zukam.
E. 4.5 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die am 6. März 2023 ausgelöste, auf 18 Monate verlängerte und somit grundsätzlich bis am 6. September 2024 laufende Überstellungsfrist wie folgt unterbrochen wurde: Nachdem der Beschwerdeführer am 28. September 2023 Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid über sein erstes Wiedererwägungsgesuch erhoben hatte, ordnete das Bundesverwaltungsgericht am 29. September 2023 einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Indem es diesen nicht aufhob, gewährte es der Beschwerde faktisch die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 66, 68). Mit Urteil E-5250/2023 vom 15. November 2023 wies es die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (SEM-act. 70). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 entschied die Vor-instanz endgültig (SEM-act. 73). Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung und trat darauf schliesslich nicht ein (SEM-act. 75, 77 f.). Demnach war die Überstellungsfrist vom 29. September 2023 bis zum 7. Dezember 2023 und somit während 69 Tagen unterbrochen, sodass sie frühstens am 14. November 2024 hätte enden können. Folglich war die 18-monatige Überstellungsfrist des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seines Wiedererwägungsgesuchs vom 8. September 2024 noch nicht abgelaufen. Wie nachfolgend dargelegt wird, gilt dies bis heute, da die Überstellungsfrist erneut unterbrochen wurde. So focht der Beschwerdeführer auch den Nichteintretensentscheid der Vor-instanz auf sein zweites Wiedererwägungsgesuch an. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, indem es den superprovisorischen Vollzugsstopp vom 11. Oktober 2024 nicht aufhob. Mit Urteil F 6375/2024 vom 13. November 2024 wies es die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, welche das zweite Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 abwies (SEM-act. 99, 101, 106). Die Überstellungsfrist war demnach um weitere 61 Tage (entsprechend der Zeitspanne vom 11. Oktober 2024 bis 11. Dezember 2024) unterbrochen. Schliesslich gewährte das Bundesverwaltungsgericht auch der gegen den letzten vorinstanzlichen Entscheid eingereichten Beschwerde faktisch die aufschiebende Wirkung, indem es den superprovisorischen Vollzugsstopp vom 19. Dezember 2024 bis heute nicht aufgehoben hat (BVGer-act. 3 ff.). Dies hatte eine dritte Fristunterbrechung ab dem 19. Dezember 2024 bis zum Erlass des vorliegenden Urteils zur Folge. Im Ergebnis wurde die Überstellungsfrist dreimal verlängert und zwar vom 29. September bis zum 7. Dezember 2023 (69 Tage), vom 11. Oktober 2024 bis zum 11. Dezember 2024 (61 Tage) und vom 19. Dezember 2024 bis zum heutigen Tag. Die kroatischen Behörden wurden hierüber jeweils zeitnah informiert (vgl. SEM-act. 54, 78, 85, 107). Die 18-monatige Überstellungsfrist läuft somit 27 Tage nach Erlass des vorliegenden Urteils ab. Wie nachfolgend dargelegt wird, tritt diese Frist jedoch in den Hintergrund.
E. 4.6 Da das streitgegenständliche Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers als ausserordentliches Rechtsmittel gegen den Überstellungsentscheid zu werten ist und der Beschwerde faktisch aufschiebende Wirkung zukam (vgl. Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO), löst das vorliegende Urteil als endgültige Entscheidung über ebendieses eine neue 6-monatige Überstellungsfrist aus (vgl. Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO; vgl. E. 3 und 4.3). Mit Blick auf den Zweck der Fristenunterbrechung und dem berechtigten Anliegen der Vollzugsbehörden, dass ihnen nach Urteilsfällung noch genug Zeit verbleiben muss, um die Überstellung des betroffenen Asylsuchenden vorzubereiten (vgl. E. 4.3), ist die neu ausgelöste 6-monatige Überstellungsfrist massgebend. Entsprechend tritt die ab Erlass des vorliegenden Urteils nur mehr wenige Tage laufende 18-monatige Überstellungsfrist in den Hintergrund. Folglich ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien innert 6 Monaten ab Erlass dieses Urteils durchzuführen.
E. 5 Die Vorinstanz vertritt ferner die Auffassung, dass jede im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO neu ausgelöste 6-monatige Überstellungsfrist gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO erneut auf 18 Monate verlängert werden könne (vgl. auch E. A.c). Soweit ersichtlich, wurde diese Rechtsfrage in der Rechtsprechung und der Lehre bisher nicht beantwortet. Da die Beschwerde bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist, kann diese Rechtsfrage im vorliegenden Fall jedoch offenbleiben.
E. 6 September 2024 laufende Überstellungsfrist wie folgt unterbrochen wurde: Nachdem der Beschwerdeführer am 28. September 2023 Beschwerde ge- gen den vorinstanzlichen Entscheid über sein erstes Wiedererwägungsge- such erhoben hatte, ordnete das Bundesverwaltungsgericht am 29. Sep- tember 2023 einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Indem es die- sen nicht aufhob, gewährte es der Beschwerde faktisch die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 66, 68). Mit Urteil E-5250/2023 vom 15. November 2023 wies es die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (SEM-act. 70). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 entschied die Vor- instanz endgültig (SEM-act. 73). Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung und trat darauf schliesslich nicht ein (SEM-act. 75, 77 f.). Demnach war die
F-7948/2024 Seite 8 Überstellungsfrist vom 29. September 2023 bis zum 7. Dezember 2023 und somit während 69 Tagen unterbrochen, sodass sie frühstens am
14. November 2024 hätte enden können. Folglich war die 18-monatige Überstellungsfrist des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seines Wiederer- wägungsgesuchs vom 8. September 2024 noch nicht abgelaufen. Wie nachfolgend dargelegt wird, gilt dies bis heute, da die Überstellungsfrist erneut unterbrochen wurde. So focht der Beschwerdeführer auch den Nichteintretensentscheid der Vor- instanz auf sein zweites Wiedererwägungsgesuch an. Das Bundesverwal- tungsgericht gewährte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, indem es den superprovisorischen Vollzugsstopp vom 11. Oktober 2024 nicht auf- hob. Mit Urteil F 6375/2024 vom 13. November 2024 wies es die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, welche das zweite Wiedererwä- gungsgesuch mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 abwies (SEM- act. 99, 101, 106). Die Überstellungsfrist war demnach um weitere 61 Tage (entsprechend der Zeitspanne vom 11. Oktober 2024 bis 11. Dezember
2024) unterbrochen. Schliesslich gewährte das Bundesverwaltungsgericht auch der gegen den letzten vorinstanzlichen Entscheid eingereichten Beschwerde faktisch die aufschiebende Wirkung, indem es den superprovisorischen Vollzugsstopp vom 19. Dezember 2024 bis heute nicht aufgehoben hat (BVGer-act. 3 ff.). Dies hatte eine dritte Fristunterbrechung ab dem 19. Dezember 2024 bis zum Erlass des vorliegenden Urteils zur Folge. Im Ergebnis wurde die Überstellungsfrist dreimal verlängert und zwar vom
29. September bis zum 7. Dezember 2023 (69 Tage), vom 11. Oktober 2024 bis zum 11. Dezember 2024 (61 Tage) und vom 19. Dezember 2024 bis zum heutigen Tag. Die kroatischen Behörden wurden hierüber jeweils zeitnah informiert (vgl. SEM-act. 54, 78, 85, 107). Die 18-monatige Über- stellungsfrist läuft somit 27 Tage nach Erlass des vorliegenden Urteils ab. Wie nachfolgend dargelegt wird, tritt diese Frist jedoch in den Hintergrund. 4.6 Da das streitgegenständliche Wiedererwägungsgesuch des Beschwer- deführers als ausserordentliches Rechtsmittel gegen den Überstellungs- entscheid zu werten ist und der Beschwerde faktisch aufschiebende Wir- kung zukam (vgl. Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO), löst das vorliegende Urteil als endgültige Entscheidung über ebendieses eine neue 6-monatige Über- stellungsfrist aus (vgl. Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO; vgl. E. 3 und 4.3). Mit Blick auf den Zweck der Fristenunterbrechung und dem berechtigten
F-7948/2024 Seite 9 Anliegen der Vollzugsbehörden, dass ihnen nach Urteilsfällung noch genug Zeit verbleiben muss, um die Überstellung des betroffenen Asylsuchenden vorzubereiten (vgl. E. 4.3), ist die neu ausgelöste 6-monatige Überstel- lungsfrist massgebend. Entsprechend tritt die ab Erlass des vorliegenden Urteils nur mehr wenige Tage laufende 18-monatige Überstellungsfrist in den Hintergrund. Folglich ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien innert 6 Monaten ab Erlass dieses Urteils durchzuführen. 5. Die Vorinstanz vertritt ferner die Auffassung, dass jede im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO neu ausgelöste 6-monatige Überstellungsfrist gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO erneut auf 18 Monate verlängert werden könne (vgl. auch E. A.c). Soweit ersichtlich, wurde diese Rechtsfrage in der Rechtsprechung und der Lehre bisher nicht beantwortet. Da die Be- schwerde bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist, kann diese Rechtsfrage im vorliegenden Fall jedoch offenbleiben.
E. 6.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Überstellungsfrist des Beschwerdeführers bis heute nicht abgelaufen ist, sodass die Zuständig- keit zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht auf die Schweiz übergegangen ist. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungs- gesuch daher zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen.
E. 6.2 Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und es wird eine neue 6-monatige Überstellungsfrist des Beschwerdeführers nach Kroatien ausgelöst (vgl. E. 4.6).
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver- beiständung gestellt.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer ist mittellos und die Beschwerde war ‒ ob der sich stellenden Rechtsfragen ‒ nicht aussichtslos. Folglich ist dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Zu- dem war der Beizug einer Rechtsvertretung zur Interessenswahrung not- wendig, weshalb dem Beschwerdeführer grundsätzlich auch die
F-7948/2024 Seite 10 unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (vgl. Art. 102m Abs. 2 und 3 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG; BGE 142 III 138 E. 5.1). Fraglich ist jedoch, welche Person als unentgeltliche Rechtsvertretung ein- zusetzen ist.
E. 7.3.1 In der Beschwerdeschrift beantragt der bevollmächtigte MLaw Mi- chael Meyer namens und im Auftrag des Beschwerdeführers mit formellem Rechtsbegehren, «es sei die unentgeltliche Vertretung zu gewähren und RA Lea Hungerbühler, substituiert durch den Unterzeichnenden, als amtli- che Vertretung einzusetzen» (BVGer-act. 1 S. 2 und Beilage 2). Auch reicht er eine Kostennote ein, worin der Zeitaufwand von ihm und Rechts- anwältin Lea Hungerbühler aufgeführt wird (BVGer-act. 6 ‒ Beilage 7 S. 2). In der Beschwerdebegründung weicht er jedoch von diesem formellen Rechtsbegehren ab, indem er um «Beiordnung einer amtlichen Rechtsver- tretung in der Person des Unterzeichneten» ersucht (BVGer-act. 1 S. 7 Rz. 22) bzw. darum bittet, «die unterzeichnete Rechtsvertretung als amtli- che Vertretung einzusetzen» (BVGer-act. 1 S. 8 Rz. 30). Diese Formulie- rungen zielen darauf ab, MLaw Michael Meyer als unentgeltlichen Rechts- beistand (und nicht bloss als dessen Substitut) einzusetzen, zumal nur er die Beschwerde unterzeichnet hat. Diese Annahme wird durch die Stel- lungnahme vom 19. März 2025 bestätigt, worin explizit beantragt wird, «MLaw Michael Meyer sei antragsgemäss als amtlicher Vertreter einzuset- zen und gemäss Kostennote zu entschädigen» (BVGer-act. 6 S. 5 Bst. D). Angesichts dessen ist das formelle Rechtsbegehren des Beschwerdefüh- rers als unklar zu betrachten, soweit es die Person der unentgeltlichen Rechtsvertretung betrifft. Daher stellt sich die Frage, wie dieses Rechtsbe- gehren auszulegen ist und ob MLaw Michael Meyer als Substitut von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler eingesetzt werden kann.
E. 7.3.2 Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist stark mit der Person des eingesetzten Rechtsvertreters verknüpft. Die als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzte Person tritt in ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zum Staat, welches das privatrechtliche Auftragsverhältnis (Art. 394 ff. OR [SR 220]) überlagert. Die unentgeltlich vertretene Partei hat grundsätzlich keinen An- spruch auf freie Wahl der Rechtsvertretung. Die Rechtsvertretung kann nur ausnahmsweise gewechselt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn aus ob- jektiven Gründen eine sachgerechte Wahrung der Rechte der mittellosen Person nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere weil das
F-7948/2024 Seite 11 Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrer Rechtsvertretung gestört ist. Der Wechsel ist gerichtlich zu bewilligen. Entschädigt werden nur die Auf- wände der eingesetzten unentgeltlichen Rechtsvertretung, selbst wenn eine substituierte Person gestützt auf eine privatrechtliche Substitutions- vollmacht tätig wurde und über die erforderlichen Qualifikationen verfügt (vgl. zum Ganzen: BGE 141 I 70 E. 6.1 f.; Meichssner, in: Praxiskommen- tar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 65 N. 71 ff.; Kneer/Sonderegger, Die unent- geltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Asylbeschwerdever- fahren, Asyl 2/2017, S. 11-21, S. 18 f.).
E. 7.3.3 Rechtsanwältin Lea Hungerbühler war nur am Rande für das vorlie- gende Mandat aktiv. Sie hat keine Eingaben unterzeichnet und einzig im Vorfeld der Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen et- was Zeit aufgewandt (vgl. BVGer-act. 1 und 6, BVGer-act. 6 – Beilage 7). Da nur eine Person als unentgeltliche Rechtsvertretung eingesetzt werden kann (E. 7.3.2), ist nur MLaw Michael Meyer als unentgeltlicher Rechtsbei- stand einzusetzen, sofern er die Voraussetzungen erfüllt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer eine Vollmacht zugunsten von «sämtli- chen bei AsyLex mitarbeitenden Rechtsvertreter:innen, insbesondere RA Lea Hungerbühler und RA Tanja Coskun-Ivanovic» unterzeichnet und Rechtsanwältin Lea Hungerbühler MLaw Michael Meyer eine Substituti- onsvollmacht «für sämtliche AsyLex Mandate» erteilt hat (BVGer-act. 1 ‒ Beilage 2). Dies deutet vielmehr darauf hin, dass es für den Beschwerde- führer nicht wesentlich war, durch welche AsyLex-Mitarbeitenden er vertre- ten würde. So wurden seine Wiedererwägungsgesuche und Beschwerden denn auch von unterschiedlichen AsyLex-Mitarbeitenden eingereicht. Folg- lich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend auszulegen, dass im vorliegenden Verfahren MLaw Michael Meyer als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen ist.
E. 7.3.4 Bei Beschwerden, die gestützt auf das AsylG eingereicht werden, sind gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG auch Personen mit universitärem ju- ristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, sofern sie sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchen- den befassen. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) präzisiert, dass Personen zur amtlichen Verbeiständung ins- besondere zugelassen werden, wenn sie handlungsfähig sind (Bst. a); ge- gen sie keine Verlustscheine bestehen und keine strafrechtlichen Verurtei- lungen vorliegen, die mit der amtlichen Verbeiständung nicht vereinbar sind (Bst. b); sie über einen universitären juristischen Hochschulabschluss ei- ner schweizerischen Universität oder über ein gleichwertiges
F-7948/2024 Seite 12 ausländisches Diplom verfügen (Bst. c) und sie sich seit mindestens einem Jahr hauptberuflich mit der Beratung und Rechtsvertretung von Asylsu- chenden befassen (Bst. d). Als juristischer Hochschulabschluss gelten der MLaw, lic. iur. oder ein gleichwertiger ausländischer Hochschulabschluss (vgl. etwa Urteile des BVGer D-7302/2017 vom 15. Januar 2018 E. 12.2, E-6530/2014 vom
29. September 2017 E. 11.2, D-7743/2016 vom 30. März 2017 E. 6.2). Eine berufliche Befassung wird bei Rechtsvertretungen aus Rechtsbera- tungsstellen mit Trägerschaft eines anerkannten Hilfswerks und Anwalts- kanzleien grundsätzlich angenommen. In anderen Fällen gilt als beruflich befasst, wer über spezifische Kenntnisse des Asylrechts verfügt, seine Tä- tigkeit in diesem Rechtsgebiet seit mindestens einem Jahr mindestens im 50%-Pensum ausübt und damit ein regelmässiges Einkommen erzielt (vgl. BVGE 2019 VI/5 E. 13.2 ff., Kneer/Sonderegger, a.a.O., S. 14 f.). Michael Meyer verfügt über einen Master in Rechtswissenschaften (MLaw), ist seit […] 2023 im Vollzeitpensum bei AsyLex angestellt und dem Bundesverwaltungsgericht als (substituierter) Rechtsvertreter in zahlrei- chen asylrechtlichen Beschwerdeverfahren bekannt (vgl. BVGer-act. 6 S. 5). In seiner Funktion als «Head Dublin» ist er hauptsächlich mit dem Verfassen von Rechtsschriften und der Vertretung vor Gericht betraut und erhält einen monatlichen Lohn (vgl. Arbeitsvertrag [BVGer-act. 6 – Bei- lage 6]). Aufgrund dieses Anstellungsverhältnisses und mangels gegentei- liger Hinweise ist anzunehmen, dass er sämtliche persönliche Vorausset- zungen erfüllt, um als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt zu wer- den. Im Ergebnis ist MLaw Michael Meyer antragsgemäss als unentgeltli- cher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen und zu entschä- digen ist. Da nur eine Person als unentgeltliche Rechtsvertretung einge- setzt werden kann, bleibt kein Raum, um (zusätzlich) Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als solche zu bestellen oder zu entschädigen. Daher kann die Frage, ob sie als unentgeltlichen Rechtsbeiständin bestellt werden kann, obwohl sie ihre Tätigkeit bei AsyLex pro bono ausübt, offenbleiben.
E. 7.4 Mit Kostennote vom 19. März 2025 wies MLaw Michael Meyer einen Zeitaufwand von 11.1 Stunden aus (inklusive 0.5 Stunden für Urteilsstu- dium und -besprechung; BVGer-act. 6 – Beilage 7). Dieser Zeitaufwand er- scheint ob der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität dieses Falles und der erfolgten Eingaben angemessen. Der geltend gemachte Stundenan- satz von Fr. 150.– ist für nicht anwaltliche Vertreter praxisgemäss (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
F-7948/2024 Seite 13 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Zeitaufwand von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler (1.8 Stunden, Stundenansatz: Fr. 220.‒) ist nicht zu entschädigen (vgl. E. 7.3.4). Barauslagen sind nicht ausgewiesen. Ein Mehrwertsteuerzu- schlag ist nicht geschuldet, da MLaw Michael Meyer beim steuerbefreiten Verein AsyLex angestellt ist (vgl. Kantonales Steueramt Zürich, Verzeichnis steuerbefreiter Institutionen vom 31. März 2024). Folglich ist MLaw Michael Meyer zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'665.‒ zuzuspre- chen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er, sollte er spä- ter zu hinreichenden Mitteln gelangen, dem Bundesverwaltungsgericht die- ses Honorar zu erstatten hat (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
F-7948/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Michael Meyer als unentgeltli- cher Rechtsbeistand eingesetzt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand MLaw Michael Meyer, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'665.‒ zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Meike Pauletzki
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7948/2024 Urteil vom 15. April 2025 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Michael Meyer, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2024 / N [...]. Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 trat die Vorinstanz im Dublin-Verfahren auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2022 nicht ein und wies ihn aus der Schweiz nach Kroatien weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5872/2022 vom 6. März 2023 ab. Am 2. Januar 2023 informierte die Vorinstanz die kroatischen Behörden, dass die 6-monatige Überstellungsfrist erst ab dem endgültigen Beschwerdeentscheid laufen würde. Der Beschwerdeführer tauchte am 28. August 2023 unter. Am 29. August 2023 informierte sie die kroatischen Behörden, dass die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert würde, da er flüchtig sei. A.b Am 8. September 2023 reichte der Beschwerdeführer ein erstes Gesuch ein, womit er geltend machte, dass die Überstellungsfrist abgelaufen und die Schweiz zuständig geworden sei. Mit Verfügung vom 19. September 2023 hielt die Vorinstanz fest, dass die Schweiz nicht zuständig geworden sei, da die verlängerte Überstellungsfrist noch bis zum 5. Juni 2024 andauere. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5250/2023 vom 15. November 2023 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz wies das Gesuch schliesslich mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7060/2023 vom 30. Januar 2024 nicht ein. A.c Am 11. Januar 2024 informierte die Vorinstanz die kroatischen Behörden, dass die 6-monatige Überstellungsfrist erst ab dem endgültigen Beschwerdeentscheid laufen würde. Der Beschwerdeführer tauchte am 29. Februar 2024 erneut unter. Am 6. Mai 2024 informierte die Vorinstanz die kroatischen Behörden erneut, dass die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert würde, da er flüchtig sei. B. B.a Am 8. September 2024 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Gesuch ein, worin er vorbrachte, dass die 18-monatige Überstellungsfrist am 6. September 2024 abgelaufen und die Schweiz zuständig geworden sei. Da er den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 auf das Gesuch nicht ein und hielt fest, dass ihre Verfügung vom 15. Dezember 2022 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil F-6375/2024 vom 13. November 2024 gut, hob die Verfügung der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 11. Oktober 2024 wieder im zugewiesenen Durchgangszentrum auf. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 wies die Vorinstanz das zweite Gesuch ab, hielt fest, dass ihre Verfügung vom 15. Dezember 2022 rechtskräftig und vollstreckbar sei, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. C. C.a Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Edition der vorinstanzlichen Akten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Einsetzung von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch Michael Meyer, als amtliche Vertretung. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Am 19. Dezember 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2025 wurde der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertretung aufgefordert, diverse Auskünfte und Beweismittel betreffend die Einnahmen, die Organisation, die Mitarbeitenden, die Abrechnung und Entschädigung, das Anstellungsverhältnis und den vorliegend abgerechneten Zeitaufwand der Rechtsvertretung einzureichen. Mit Eingabe vom 19. März 2025 reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme samt Beweismitteln ein. C.b Die Vorinstanz informierte die kroatischen Behörden am 12. und 27. Dezember 2024, dass der Beschwerdeführer nicht innert 6 Monaten überstellt werden könne, da er eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung eingereicht habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2.). Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, von einem Schriftenwechsel abzusehen, weil der Sachverhalt unbestritten ist und einzig bereits im vorinstanzlichen Verfahren behandelte Rechtsfragen zu klären sind (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. Im vorliegenden Fall ist zu Recht unstrittig, dass die Dublin-III-VO Anwendung findet (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgt im Dublin-Verfahren die Überstellung von Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist; die Überstellung muss spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung erfolgen, wenn diese gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. Gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat im Fall, dass die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt wird, nicht mehr zur Wiederaufnahme der betroffenen Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person flüchtig ist (ibid.). Der zuständige Mitgliedstaat ist über die Fristverlängerung zu informieren (vgl. etwa Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 75 ff.). Die Überstellungsfrist beginnt am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis und endet mit Ablauf des Tages, der im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das fristauslösende Ereignis eingetreten ist (Art. 42 Dublin-III-VO). 4. 4.1 Vorliegend präsentiert sich die Ausgangslage unstrittig wie folgt: Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Kroatien weg. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und wies sie schliesslich mit Urteil E-5872/2022 vom 6. März 2023 ab (Vorakten [SEM-act.] 34, 37, 48). Die Vorinstanz informierte die kroatischen Behörden entsprechend (SEM-act. 39). Folglich wurde eine 6-monatige Überstellungsfrist am 6. März 2023 ausgelöst und wäre grundsätzlich am 6. September 2023 abgelaufen (vgl. Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 7. Dezember 2023 hielt die Vorinstanz fest, dass die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert worden sei, da der Beschwerdeführer flüchtig gewesen sei (SEM-act. 73). Die 18-monatige Überstellungsfrist wäre somit grundsätzlich am 6. September 2024 abgelaufen. Angesichts der erhobenen Rechtsmittel stellt sich die Frage, ob die 18-monatige Überstellungsfrist durch diese Beschwerdeverfahren unterbrochen und entsprechend verlängert wurde. 4.2 Die Vorinstanz argumentiert in der angefochtenen Verfügung, dass die Überstellungsfrist des Beschwerdeführers noch laufe, da diese mehrmals unterbrochen worden sei (SEM-act. 106). Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, dass die Überstellungsfrist nicht unterbrochen werden könne. Er macht geltend, dass ein Rechtsbehelf gegen eine andere als die Überstellungsentscheidung weder ein Rechtsbehelf noch eine Überprüfung der Überstellungsentscheidung sei und daher die Überstellungsfrist nicht erneut auslösen könne. Die 18-monatige Überstellungsfrist sei am 6. September 2024 endgültig abgelaufen. Zwischenzeitlich seien nur Fragen zu Überstellungsfristen behandelt und keine Überstellungsentscheidungen getroffen worden, sodass die Überstellungsfrist nicht erneut ausgelöst worden sei (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act. 1]). 4.3 Ist in einem Rechtsmittel- oder Überprüfungsverfahren ein Dublin-Überstellungsentscheid strittig, so wird eine laufende Überstellungsfrist für die Zeit unterbrochen, während welcher die Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung gewährt hat (vgl. BVGE 2015/19 E. 5.2 und 5.4, zuletzt etwa Urteile des BVGer E-7555/2024 vom 19. Februar 2025 E. 6.6, F-895/2025 vom 18. Februar 2025 E. 5.2; D-651/2024 vom 10. Juni 2024 E. 8). In Anbetracht praktischer Komplexität und organisatorischer Schwierigkeiten dient die Überstellungsfrist dazu, dass sich die betroffenen Mitgliedstaaten über die Durchführung der Überstellung abstimmen können. Um deren praktische Wirksamkeit zu wahren, läuft die Überstellungsfrist erst ab der gerichtlichen Entscheidung weiter, mit welcher über die Rechtmässigkeit der Überstellung entschieden wird und welche der Durchführung der Überstellung nicht mehr entgegenstehen kann (vgl. BVGE 2015/19 E. 5.2 und 6.2 m.V. Urteil des EuGH vom 29. Januar 2009 C-19/08 Petrosian). Wiedererwägungsgesuche (Art. 111b ff. AsylG) bezwecken in ihrer praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (BVGE 2014/39 E. 4.5). Dementsprechend gelten sie als ausserordentliche Rechtsmittel gegen den Überstellungsentscheid und somit als Rechtsmittel im Sinne von Art. 27 Dublin-III-VO (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2146/2020 vom 29. April 2020 E. 5.2; vgl. auch Urteile des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 70, vom 25. Oktober 2017 C-201/16 Shiri Rn. 41 ff.). Wiedererwägungsgesuche haben per se und im Beschwerdeverfahren von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 107a Abs. 1 und Art. 111b Abs. 3 AsylG). Wird die superprovisorisch angeordnete Vollzugsaussetzung in einer Zwischenverfügung nicht aufgehoben, kommt dies faktisch einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung während des ganzen Beschwerdeverfahrens gleich. Diesfalls wird die Überstellungsfrist unterbrochen (vgl. BVGE 2015/19 E. 5.4). Wird die Beschwerde gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehobenen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, so ist der Rückweisungsentscheid zwar ein Endentscheid, welcher das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz abschliesst (Art. 61 VwVG), doch liegt gerade keine endgültige Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage vor. Die Dauer des Rückweisungsverfahrens ist deshalb dem Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung zuzurechnen (ibid.; vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer F-7549/2024 vom 11. März 2025 E. 4.9). 4.4 Mit Gesuchen vom 8. September 2023 und 8. September 2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Frist für seine Überstellung nach Kroatien abgelaufen sei, weshalb die Schweiz zuständig geworden sei (SEM-act. 59 und 87). Damit machte er entgegen seiner beschwerdeweisen Ansicht jedenfalls im Ergebnis die Anpassung des Überstellungsentscheids vom 15. Dezember 2022 an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage geltend («Vor dem Hintergrund dieser neuen Tatsache der Verfristung gemäss Art. 29 Dublin-III-VO ersuche ich sie, den ursprünglichen Nichteintretensentscheid in dieser Sache in Wiedererwägung zu ziehen» [ibid.]). Entsprechend sind diese Gesuche als Wiedererwägungsgesuche (Art. 111b ff. AsylG), mithin als ausserordentliche Rechtsmittel gegen den Überstellungsentscheid und somit als Rechtsmittel im Sinne von Art. 27 Dublin-III-VO zu qualifizieren (vgl. E. 4.3). Der Beschwerdeführer kann weder aus dem Umstand, dass die Vorinstanz das erste Gesuch mit Feststellungsverfügungen beantwortete (vgl. Urteile des BVGer F-895/2025 vom 18. Februar 2025 E. 5.1, E-3126/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 2.2 f., D-814/2024 vom 30. September 2024 E. 3.2), noch aus dem zitierten Urteil des EuGH vom 30. März 2023 C-338/21 Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid etwas zu seinen Gunsten ableiten. Im Ergebnis unterbrachen die Gesuche des Beschwerdeführers die 18-monatige Überstellungsfrist, sofern ihnen aufschiebende Wirkung zukam. 4.5 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die am 6. März 2023 ausgelöste, auf 18 Monate verlängerte und somit grundsätzlich bis am 6. September 2024 laufende Überstellungsfrist wie folgt unterbrochen wurde: Nachdem der Beschwerdeführer am 28. September 2023 Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid über sein erstes Wiedererwägungsgesuch erhoben hatte, ordnete das Bundesverwaltungsgericht am 29. September 2023 einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Indem es diesen nicht aufhob, gewährte es der Beschwerde faktisch die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 66, 68). Mit Urteil E-5250/2023 vom 15. November 2023 wies es die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (SEM-act. 70). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 entschied die Vor-instanz endgültig (SEM-act. 73). Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung und trat darauf schliesslich nicht ein (SEM-act. 75, 77 f.). Demnach war die Überstellungsfrist vom 29. September 2023 bis zum 7. Dezember 2023 und somit während 69 Tagen unterbrochen, sodass sie frühstens am 14. November 2024 hätte enden können. Folglich war die 18-monatige Überstellungsfrist des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seines Wiedererwägungsgesuchs vom 8. September 2024 noch nicht abgelaufen. Wie nachfolgend dargelegt wird, gilt dies bis heute, da die Überstellungsfrist erneut unterbrochen wurde. So focht der Beschwerdeführer auch den Nichteintretensentscheid der Vor-instanz auf sein zweites Wiedererwägungsgesuch an. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, indem es den superprovisorischen Vollzugsstopp vom 11. Oktober 2024 nicht aufhob. Mit Urteil F 6375/2024 vom 13. November 2024 wies es die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, welche das zweite Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 abwies (SEM-act. 99, 101, 106). Die Überstellungsfrist war demnach um weitere 61 Tage (entsprechend der Zeitspanne vom 11. Oktober 2024 bis 11. Dezember 2024) unterbrochen. Schliesslich gewährte das Bundesverwaltungsgericht auch der gegen den letzten vorinstanzlichen Entscheid eingereichten Beschwerde faktisch die aufschiebende Wirkung, indem es den superprovisorischen Vollzugsstopp vom 19. Dezember 2024 bis heute nicht aufgehoben hat (BVGer-act. 3 ff.). Dies hatte eine dritte Fristunterbrechung ab dem 19. Dezember 2024 bis zum Erlass des vorliegenden Urteils zur Folge. Im Ergebnis wurde die Überstellungsfrist dreimal verlängert und zwar vom 29. September bis zum 7. Dezember 2023 (69 Tage), vom 11. Oktober 2024 bis zum 11. Dezember 2024 (61 Tage) und vom 19. Dezember 2024 bis zum heutigen Tag. Die kroatischen Behörden wurden hierüber jeweils zeitnah informiert (vgl. SEM-act. 54, 78, 85, 107). Die 18-monatige Überstellungsfrist läuft somit 27 Tage nach Erlass des vorliegenden Urteils ab. Wie nachfolgend dargelegt wird, tritt diese Frist jedoch in den Hintergrund. 4.6 Da das streitgegenständliche Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers als ausserordentliches Rechtsmittel gegen den Überstellungsentscheid zu werten ist und der Beschwerde faktisch aufschiebende Wirkung zukam (vgl. Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO), löst das vorliegende Urteil als endgültige Entscheidung über ebendieses eine neue 6-monatige Überstellungsfrist aus (vgl. Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO; vgl. E. 3 und 4.3). Mit Blick auf den Zweck der Fristenunterbrechung und dem berechtigten Anliegen der Vollzugsbehörden, dass ihnen nach Urteilsfällung noch genug Zeit verbleiben muss, um die Überstellung des betroffenen Asylsuchenden vorzubereiten (vgl. E. 4.3), ist die neu ausgelöste 6-monatige Überstellungsfrist massgebend. Entsprechend tritt die ab Erlass des vorliegenden Urteils nur mehr wenige Tage laufende 18-monatige Überstellungsfrist in den Hintergrund. Folglich ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien innert 6 Monaten ab Erlass dieses Urteils durchzuführen.
5. Die Vorinstanz vertritt ferner die Auffassung, dass jede im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO neu ausgelöste 6-monatige Überstellungsfrist gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO erneut auf 18 Monate verlängert werden könne (vgl. auch E. A.c). Soweit ersichtlich, wurde diese Rechtsfrage in der Rechtsprechung und der Lehre bisher nicht beantwortet. Da die Beschwerde bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist, kann diese Rechtsfrage im vorliegenden Fall jedoch offenbleiben. 6. 6.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Überstellungsfrist des Beschwerdeführers bis heute nicht abgelaufen ist, sodass die Zuständigkeit zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht auf die Schweiz übergegangen ist. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch daher zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.2 Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und es wird eine neue 6-monatige Überstellungsfrist des Beschwerdeführers nach Kroatien ausgelöst (vgl. E. 4.6). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gestellt. 7.2 Der Beschwerdeführer ist mittellos und die Beschwerde war ob der sich stellenden Rechtsfragen nicht aussichtslos. Folglich ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Zudem war der Beizug einer Rechtsvertretung zur Interessenswahrung notwendig, weshalb dem Beschwerdeführer grundsätzlich auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (vgl. Art. 102m Abs. 2 und 3 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG; BGE 142 III 138 E. 5.1). Fraglich ist jedoch, welche Person als unentgeltliche Rechtsvertretung einzusetzen ist. 7.3 7.3.1 In der Beschwerdeschrift beantragt der bevollmächtigte MLaw Michael Meyer namens und im Auftrag des Beschwerdeführers mit formellem Rechtsbegehren, «es sei die unentgeltliche Vertretung zu gewähren und RA Lea Hungerbühler, substituiert durch den Unterzeichnenden, als amtliche Vertretung einzusetzen» (BVGer-act. 1 S. 2 und Beilage 2). Auch reicht er eine Kostennote ein, worin der Zeitaufwand von ihm und Rechtsanwältin Lea Hungerbühler aufgeführt wird (BVGer-act. 6 Beilage 7 S. 2). In der Beschwerdebegründung weicht er jedoch von diesem formellen Rechtsbegehren ab, indem er um «Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichneten» ersucht (BVGer-act. 1 S. 7 Rz. 22) bzw. darum bittet, «die unterzeichnete Rechtsvertretung als amtliche Vertretung einzusetzen» (BVGer-act. 1 S. 8 Rz. 30). Diese Formulierungen zielen darauf ab, MLaw Michael Meyer als unentgeltlichen Rechtsbeistand (und nicht bloss als dessen Substitut) einzusetzen, zumal nur er die Beschwerde unterzeichnet hat. Diese Annahme wird durch die Stellungnahme vom 19. März 2025 bestätigt, worin explizit beantragt wird, «MLaw Michael Meyer sei antragsgemäss als amtlicher Vertreter einzusetzen und gemäss Kostennote zu entschädigen» (BVGer-act. 6 S. 5 Bst. D). Angesichts dessen ist das formelle Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als unklar zu betrachten, soweit es die Person der unentgeltlichen Rechtsvertretung betrifft. Daher stellt sich die Frage, wie dieses Rechtsbegehren auszulegen ist und ob MLaw Michael Meyer als Substitut von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler eingesetzt werden kann. 7.3.2 Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist stark mit der Person des eingesetzten Rechtsvertreters verknüpft. Die als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzte Person tritt in ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zum Staat, welches das privatrechtliche Auftragsverhältnis (Art. 394 ff. OR [SR 220]) überlagert. Die unentgeltlich vertretene Partei hat grundsätzlich keinen Anspruch auf freie Wahl der Rechtsvertretung. Die Rechtsvertretung kann nur ausnahmsweise gewechselt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn aus objektiven Gründen eine sachgerechte Wahrung der Rechte der mittellosen Person nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere weil das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrer Rechtsvertretung gestört ist. Der Wechsel ist gerichtlich zu bewilligen. Entschädigt werden nur die Aufwände der eingesetzten unentgeltlichen Rechtsvertretung, selbst wenn eine substituierte Person gestützt auf eine privatrechtliche Substitutionsvollmacht tätig wurde und über die erforderlichen Qualifikationen verfügt (vgl. zum Ganzen: BGE 141 I 70 E. 6.1 f.; Meichssner, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 65 N. 71 ff.; Kneer/Sonderegger, Die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Asylbeschwerdeverfahren, Asyl 2/2017, S. 11-21, S. 18 f.). 7.3.3 Rechtsanwältin Lea Hungerbühler war nur am Rande für das vorliegende Mandat aktiv. Sie hat keine Eingaben unterzeichnet und einzig im Vorfeld der Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen etwas Zeit aufgewandt (vgl. BVGer-act. 1 und 6, BVGer-act. 6 - Beilage 7). Da nur eine Person als unentgeltliche Rechtsvertretung eingesetzt werden kann (E. 7.3.2), ist nur MLaw Michael Meyer als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen, sofern er die Voraussetzungen erfüllt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer eine Vollmacht zugunsten von «sämtlichen bei AsyLex mitarbeitenden Rechtsvertreter:innen, insbesondere RA Lea Hungerbühler und RA Tanja Coskun-Ivanovic» unterzeichnet und Rechtsanwältin Lea Hungerbühler MLaw Michael Meyer eine Substitutionsvollmacht «für sämtliche AsyLex Mandate» erteilt hat (BVGer-act. 1 Beilage 2). Dies deutet vielmehr darauf hin, dass es für den Beschwerdeführer nicht wesentlich war, durch welche AsyLex-Mitarbeitenden er vertreten würde. So wurden seine Wiedererwägungsgesuche und Beschwerden denn auch von unterschiedlichen AsyLex-Mitarbeitenden eingereicht. Folglich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend auszulegen, dass im vorliegenden Verfahren MLaw Michael Meyer als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen ist. 7.3.4 Bei Beschwerden, die gestützt auf das AsylG eingereicht werden, sind gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, sofern sie sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) präzisiert, dass Personen zur amtlichen Verbeiständung insbesondere zugelassen werden, wenn sie handlungsfähig sind (Bst. a); gegen sie keine Verlustscheine bestehen und keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, die mit der amtlichen Verbeiständung nicht vereinbar sind (Bst. b); sie über einen universitären juristischen Hochschulabschluss einer schweizerischen Universität oder über ein gleichwertiges ausländisches Diplom verfügen (Bst. c) und sie sich seit mindestens einem Jahr hauptberuflich mit der Beratung und Rechtsvertretung von Asylsuchenden befassen (Bst. d). Als juristischer Hochschulabschluss gelten der MLaw, lic. iur. oder ein gleichwertiger ausländischer Hochschulabschluss (vgl. etwa Urteile des BVGer D-7302/2017 vom 15. Januar 2018 E. 12.2, E-6530/2014 vom 29. September 2017 E. 11.2, D-7743/2016 vom 30. März 2017 E. 6.2). Eine berufliche Befassung wird bei Rechtsvertretungen aus Rechtsberatungsstellen mit Trägerschaft eines anerkannten Hilfswerks und Anwaltskanzleien grundsätzlich angenommen. In anderen Fällen gilt als beruflich befasst, wer über spezifische Kenntnisse des Asylrechts verfügt, seine Tätigkeit in diesem Rechtsgebiet seit mindestens einem Jahr mindestens im 50%-Pensum ausübt und damit ein regelmässiges Einkommen erzielt (vgl. BVGE 2019 VI/5 E. 13.2 ff., Kneer/Sonderegger, a.a.O., S. 14 f.). Michael Meyer verfügt über einen Master in Rechtswissenschaften (MLaw), ist seit [...] 2023 im Vollzeitpensum bei AsyLex angestellt und dem Bundesverwaltungsgericht als (substituierter) Rechtsvertreter in zahlreichen asylrechtlichen Beschwerdeverfahren bekannt (vgl. BVGer-act. 6 S. 5). In seiner Funktion als «Head Dublin» ist er hauptsächlich mit dem Verfassen von Rechtsschriften und der Vertretung vor Gericht betraut und erhält einen monatlichen Lohn (vgl. Arbeitsvertrag [BVGer-act. 6 - Beilage 6]). Aufgrund dieses Anstellungsverhältnisses und mangels gegenteiliger Hinweise ist anzunehmen, dass er sämtliche persönliche Voraussetzungen erfüllt, um als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt zu werden. Im Ergebnis ist MLaw Michael Meyer antragsgemäss als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen und zu entschädigen ist. Da nur eine Person als unentgeltliche Rechtsvertretung eingesetzt werden kann, bleibt kein Raum, um (zusätzlich) Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als solche zu bestellen oder zu entschädigen. Daher kann die Frage, ob sie als unentgeltlichen Rechtsbeiständin bestellt werden kann, obwohl sie ihre Tätigkeit bei AsyLex pro bono ausübt, offenbleiben. 7.4 Mit Kostennote vom 19. März 2025 wies MLaw Michael Meyer einen Zeitaufwand von 11.1 Stunden aus (inklusive 0.5 Stunden für Urteilsstudium und -besprechung; BVGer-act. 6 - Beilage 7). Dieser Zeitaufwand erscheint ob der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität dieses Falles und der erfolgten Eingaben angemessen. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 150.- ist für nicht anwaltliche Vertreter praxisgemäss (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Zeitaufwand von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler (1.8 Stunden, Stundenansatz: Fr. 220. ) ist nicht zu entschädigen (vgl. E. 7.3.4). Barauslagen sind nicht ausgewiesen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist nicht geschuldet, da MLaw Michael Meyer beim steuerbefreiten Verein AsyLex angestellt ist (vgl. Kantonales Steueramt Zürich, Verzeichnis steuerbefreiter Institutionen vom 31. März 2024). Folglich ist MLaw Michael Meyer zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'665. zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen, dem Bundesverwaltungsgericht dieses Honorar zu erstatten hat (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Michael Meyer als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand MLaw Michael Meyer, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'665. zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Meike Pauletzki