Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete seine Weg- weisung nach Österreich sowie den Vollzug an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Am 20. Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheides vom 3. Juli 2023. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 stellte das SEM fest, die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs sei nicht auf die Schweiz übergegangen und die Überstellungsfrist nach Österreich laufe bis zum 5. Juni 2024. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. Januar 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-651/2024 vom 10. Juni 2024 ab. A.c Mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 teilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer auf seine Anfrage vom 9. Oktober 2024 mit, dass sich die Überstellungsfrist ab Datum des Versands des Urteils des Bundesverwal- tungsgerichts D-651/2024 vom 10. Juni 2024, also ab dem 12. Juni 2024, bemesse und demnach am 12. Dezember 2024 ablaufe. A.d Nachdem die für den 10. Dezember 2024 geplante Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich wegen seines Untertauchens nicht stattfinden konnte, verlängerte das SEM die Überstellungsfrist für weitere zwölf Monate, mithin bis zum 12. Dezember 2025. A.e Mit einem an das SEM gerichteten und als "Gesuch um Wiederauf- nahme des nationalen Asylverfahrens / Verfristung" betitelten Schreiben vom 17. Dezember 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung des nationalen Asylverfahrens in der Schweiz, zumal die Zuständigkeit mit Ablauf der Überstellungsfrist am 12. Dezember 2024 auf die Schweiz über- gegangen sei. Ferner ersuchte er im Fall einer Zuweisung ins nationale Verfahren um einen Verbleib im Kanton B._______. A.f Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2025 – eröffnet am 11. Januar 2025 – teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe vom
17. Dezember 2024 werde als Wiedererwägungsgesuch entgegengenom- men. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis zum 23. Januar 2025 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen, da die Voraussetzungen
F-895/2025 Seite 3 zu dessen Erhebung infolge Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsge- suchs erfüllt seien (Art. 111d Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AsyIG). B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 – gleichentags eröffnet – trat das SEM wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses auf das Wiedererwägungs- gesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 3. Juli 2023 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, es sei festzustellen, dass es sich beim Schreiben vom 17. Dezem- ber 2024 nicht um ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG, sondern um ein Feststellungsverfahren handle, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-651/2024 die Überstellungsfrist nicht neu ausgelöst habe und dass die 18-monatige Überstellungsfrist am 19. De- zember 2024 abgelaufen und damit die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs auf die Schweiz übergegangen sei. Ferner sei der ange- fochtene Entscheid vom 30. Januar 2025 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei festzustellen, dass die 18-monatige Überstellungsfrist spätestens am
19. April 2025 verstreiche. Sodann ersuchte er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechts- vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
F-895/2025 Seite 4
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da- her zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor- instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5. m.w.H.).
E. 2.3 Bei Wiedererwägungsgesuchen kann das SEM von der gesuchstellen- den Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Ver- fahrenskosten verlangen. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses ist zu verzichten, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihr Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 111d Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem Nichteintretensentscheid zum Schluss, dass der Gebührenvorschuss vom Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist nicht einbezahlt worden sei. Daher sei androhungsge- mäss auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten.
E. 3.2 In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer ein, er habe in seiner Eingabe vom 17. Dezember 2024 beantragt, die Vorinstanz solle feststellen, dass die Zuständigkeit für sein Asylverfahren bei der Schweiz liege, das nationale Asylverfahren durchgeführt werde respektive die Fris- ten von Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
F-895/2025 Seite 5 Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (Dublin-III-VO) abgelaufen seien. Damit seien weder eine we- sentliche Änderung der Situation noch neue erhebliche Tatsachen geltend gemacht oder neue Beweismittel vorgelegt worden. Er habe lediglich ver- langt, die Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung vorzunehmen. Es sei diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen zur Über- stellungsfrist in der Dublin-III-VO "self-executing" seien. Bei seiner Eingabe habe es sich nicht um ein Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG gehandelt. Vielmehr stelle es ein Feststellungsbegehren betreffend Ablauf oder Nichtablauf der Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO, mithin des Bestandes oder Nichtbestandes eines Rechtsverhältnisses und damit der Anwendbarkeit bestimmter Rechtsnormen dar. So sei das angerufene Gericht bereits im ihn betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-651/2024 vom 10. Juni 2024 in E. 2.4 zum Schluss gekommen, dass es sich gerade nicht um ein Wiedererwägungsverfahren, sondern um ein Feststellungsverfahren gehandelt habe. Es sei ihm wegen der falschen Verfahrensart ein Nachteil erwachsen, da das SEM von ihm einen Kosten- vorschuss verlangt und bei Nichtbezahlung angedroht habe, keine weite- ren Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Dabei sei es ihm als Nothil- feempfänger unmöglich, einen solchen Kostenvorschuss zu leisten. Da sich das Verfahren ausserdem nicht nach der spezialgesetzlichen Bestim- mung von Art. 111b AsylG richte, sei auch die in der Rechtsmittelbelehrung angeführte Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen falsch und würde sich kor- rekterweise nach Art. 108 Abs. 6 AsylG richten und 30 Tage betragen. Wei- ter stelle die 18-monatige Überstellungsfrist eine zwingende Maximalfrist dar, welche in keinem Fall überschritten werden dürfe. Dass er aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens bezüglich der Verlängerung der Überstellungsfrist nicht habe überstellt werden können, hindere den Ablauf der 18-monatigen Frist somit nicht. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO werde die Überstellungsfrist bei aufschiebender Wirkung eines Rechtsbe- helfs gem. Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO unterbrochen und die 6-monatige Frist starte mit der endgültigen Entscheidung von Neuem. Die Beschwerde im Verfahren D-651/2024 gegen die Verlängerung der Überstellungsfrist stelle jedoch keinen Rechtsbehelf in diesem Sinne dar, weshalb die Über- stellungsfrist im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO nie unterbrochen worden sei. Selbst wenn das Gericht zu einem anderen Ergebnis bezüglich des Fristenablaufs kommen würde, würde die 18-monatige Überstellungs- frist spätestens am 19. April 2025 ablaufen.
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E. 4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach zuerst die Frage, ob das SEM die Eingabe vom 17. Dezember 2024 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat. Wird dies bejaht, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz rechtmässig gehandelt hat, indem sie das Gesuch als aus- sichtlos betrachtete und demnach einen Kostenvorschuss gestützt auf Art. 111d Abs. 3 AsylG verlangte. Der Streitgegenstand würde sich diesfalls einzig auf diese Rechtsfrage beschränken.
E. 5.1 Hinsichtlich der Qualifikation der in Frage stehenden Eingabe vom
17. Dezember 2024 ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer stellt sich darin auf den Standpunkt, die Überstellungsfrist sei am 12. De- zember 2024 abgelaufen, was die Zuständigkeit der Schweiz für die Be- handlung seines Asylverfahrens begründet habe. Er ersucht denn auch ex- plizit darum, dass das nationale Verfahren in der Schweiz durchgeführt werde. Damit macht er jedoch – entgegen der in der Beschwerde vertrete- nen Ansicht – offenkundig die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage geltend, die denn auch im Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs infolge des geltend gemachten Ablaufs der Überstellungsfrist bestehen soll. Die in der Beschwerdeschrift gemachte Behauptung, das angerufene Gericht sei bereits im ihn betref- fenden Urteil D-651/2024 zum Schluss gekommen, dass es sich gerade nicht um ein Wiedererwägungsverfahren, sondern um ein Feststellungs- verfahren gehandelt habe, ist sodann unzutreffend. Vielmehr wurde im be- sagten Urteil ausgeführt, dass das SEM die damalige Eingabe des Be- schwerdeführers vom 20. Dezember 2023 aus dem gleichen, wie oben ausgeführten Grund (Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung des Asyl- gesuchs auf die schweizerischen Asylbehörden aufgrund Ablaufs der Über- stellungsfrist) als Wiedererwägungsgesuch hätte entgegennehmen und nicht eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG erlassen sol- len (vgl. Urteil D-651/2024 in E. 2.2).
E. 5.2 Das SEM hat demnach vorliegend die Eingabe vom 17. Dezember 2024 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Demzu- folge ist es auch berechtigt gewesen, das Gesuch nach den spezialgesetz- lichen Vorgaben von Art. 111b und Art. 111d AsylG an die Hand zu nehmen und zu behandeln, mithin nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussich- ten einen Gebührenvorschuss vom Beschwerdeführer zu erheben. Im Rahmen dieser Prüfung hat es denn auch in seiner Zwischenverfügung
F-895/2025 Seite 7 vom 9. Januar 2025 die Gewinnchancen aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Chronologie der Ereignisse korrekt eingeschätzt. Vorliegend begann die Überstellungsfrist am 19. Juni 2023 und läuft infolge deren Ver- längerung um 18 Monate und deren Unterbruchs während des Beschwer- deverfahrens D-651/2024 (vgl. dazu Urteil D-651/2024 E. 8) offenbar noch immer. Der Beschwerdeführer hat sich offenbar der am 10. Dezember 2024 geplanten Überstellung nach Österreich durch zeitweiliges Untertauchen entzogen, was eine Verlängerung der Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO zur Folge hatte. Dies lässt auf die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs schliessen (vgl. E. 4 vorstehend).
Da der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Gebührenvorschuss nicht bezahlt hat, ist das SEM sodann folgerichtig auf die Eingabe vom
17. Dezember 2024 nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht auf die weiteren Vorbringen und Einwände in der Rechtsmittelein- gabe zur Überstellungsfrist nicht eingegangen zu werden, wobei die Vor- instanz diesbezüglich auf das Urteil des BVGer F-6375/2024 vom 13. No- vember 2024 E. 3.3 aufmerksam zu machen ist.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so- wie vollständig festgestellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 7.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtli- che Rechtsbeiständin (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 2 AsylG) sind – ungeachtet der weiteren Voraussetzungen – abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Demzufolge sind die Ver- fahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500. – dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-895/2025 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-895/2025 Urteil vom 18. Februar 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2025 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Österreich sowie den Vollzug an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Am 20. Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheides vom 3. Juli 2023. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 stellte das SEM fest, die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs sei nicht auf die Schweiz übergegangen und die Überstellungsfrist nach Österreich laufe bis zum 5. Juni 2024. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. Januar 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-651/2024 vom 10. Juni 2024 ab. A.c Mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf seine Anfrage vom 9. Oktober 2024 mit, dass sich die Überstellungsfrist ab Datum des Versands des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-651/2024 vom 10. Juni 2024, also ab dem 12. Juni 2024, bemesse und demnach am 12. Dezember 2024 ablaufe. A.d Nachdem die für den 10. Dezember 2024 geplante Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich wegen seines Untertauchens nicht stattfinden konnte, verlängerte das SEM die Überstellungsfrist für weitere zwölf Monate, mithin bis zum 12. Dezember 2025. A.e Mit einem an das SEM gerichteten und als "Gesuch um Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens / Verfristung" betitelten Schreiben vom 17. Dezember 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung des nationalen Asylverfahrens in der Schweiz, zumal die Zuständigkeit mit Ablauf der Überstellungsfrist am 12. Dezember 2024 auf die Schweiz übergegangen sei. Ferner ersuchte er im Fall einer Zuweisung ins nationale Verfahren um einen Verbleib im Kanton B._______. A.f Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2025 - eröffnet am 11. Januar 2025 - teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe vom 17. Dezember 2024 werde als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis zum 23. Januar 2025 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, da die Voraussetzungen zu dessen Erhebung infolge Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs erfüllt seien (Art. 111d Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AsyIG). B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 - gleichentags eröffnet - trat das SEM wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 3. Juli 2023 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass es sich beim Schreiben vom 17. Dezember 2024 nicht um ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG, sondern um ein Feststellungsverfahren handle, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-651/2024 die Überstellungsfrist nicht neu ausgelöst habe und dass die 18-monatige Überstellungsfrist am 19. Dezember 2024 abgelaufen und damit die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs auf die Schweiz übergegangen sei. Ferner sei der angefochtene Entscheid vom 30. Januar 2025 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei festzustellen, dass die 18-monatige Überstellungsfrist spätestens am 19. April 2025 verstreiche. Sodann ersuchte er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5. m.w.H.). 2.3 Bei Wiedererwägungsgesuchen kann das SEM von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses ist zu verzichten, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihr Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 111d Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem Nichteintretensentscheid zum Schluss, dass der Gebührenvorschuss vom Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist nicht einbezahlt worden sei. Daher sei androhungsgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. 3.2 In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer ein, er habe in seiner Eingabe vom 17. Dezember 2024 beantragt, die Vorinstanz solle feststellen, dass die Zuständigkeit für sein Asylverfahren bei der Schweiz liege, das nationale Asylverfahren durchgeführt werde respektive die Fristen von Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) abgelaufen seien. Damit seien weder eine wesentliche Änderung der Situation noch neue erhebliche Tatsachen geltend gemacht oder neue Beweismittel vorgelegt worden. Er habe lediglich verlangt, die Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung vorzunehmen. Es sei diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen zur Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO "self-executing" seien. Bei seiner Eingabe habe es sich nicht um ein Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG gehandelt. Vielmehr stelle es ein Feststellungsbegehren betreffend Ablauf oder Nichtablauf der Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO, mithin des Bestandes oder Nichtbestandes eines Rechtsverhältnisses und damit der Anwendbarkeit bestimmter Rechtsnormen dar. So sei das angerufene Gericht bereits im ihn betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-651/2024 vom 10. Juni 2024 in E. 2.4 zum Schluss gekommen, dass es sich gerade nicht um ein Wiedererwägungsverfahren, sondern um ein Feststellungsverfahren gehandelt habe. Es sei ihm wegen der falschen Verfahrensart ein Nachteil erwachsen, da das SEM von ihm einen Kostenvorschuss verlangt und bei Nichtbezahlung angedroht habe, keine weiteren Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Dabei sei es ihm als Nothilfeempfänger unmöglich, einen solchen Kostenvorschuss zu leisten. Da sich das Verfahren ausserdem nicht nach der spezialgesetzlichen Bestimmung von Art. 111b AsylG richte, sei auch die in der Rechtsmittelbelehrung angeführte Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen falsch und würde sich korrekterweise nach Art. 108 Abs. 6 AsylG richten und 30 Tage betragen. Weiter stelle die 18-monatige Überstellungsfrist eine zwingende Maximalfrist dar, welche in keinem Fall überschritten werden dürfe. Dass er aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens bezüglich der Verlängerung der Überstellungsfrist nicht habe überstellt werden können, hindere den Ablauf der 18-monatigen Frist somit nicht. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO werde die Überstellungsfrist bei aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs gem. Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO unterbrochen und die 6-monatige Frist starte mit der endgültigen Entscheidung von Neuem. Die Beschwerde im Verfahren D-651/2024 gegen die Verlängerung der Überstellungsfrist stelle jedoch keinen Rechtsbehelf in diesem Sinne dar, weshalb die Überstellungsfrist im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO nie unterbrochen worden sei. Selbst wenn das Gericht zu einem anderen Ergebnis bezüglich des Fristenablaufs kommen würde, würde die 18-monatige Überstellungsfrist spätestens am 19. April 2025 ablaufen.
4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach zuerst die Frage, ob das SEM die Eingabe vom 17. Dezember 2024 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat. Wird dies bejaht, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz rechtmässig gehandelt hat, indem sie das Gesuch als aussichtlos betrachtete und demnach einen Kostenvorschuss gestützt auf Art. 111d Abs. 3 AsylG verlangte. Der Streitgegenstand würde sich diesfalls einzig auf diese Rechtsfrage beschränken. 5. 5.1 Hinsichtlich der Qualifikation der in Frage stehenden Eingabe vom 17. Dezember 2024 ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer stellt sich darin auf den Standpunkt, die Überstellungsfrist sei am 12. Dezember 2024 abgelaufen, was die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung seines Asylverfahrens begründet habe. Er ersucht denn auch explizit darum, dass das nationale Verfahren in der Schweiz durchgeführt werde. Damit macht er jedoch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - offenkundig die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage geltend, die denn auch im Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs infolge des geltend gemachten Ablaufs der Überstellungsfrist bestehen soll. Die in der Beschwerdeschrift gemachte Behauptung, das angerufene Gericht sei bereits im ihn betreffenden Urteil D-651/2024 zum Schluss gekommen, dass es sich gerade nicht um ein Wiedererwägungsverfahren, sondern um ein Feststellungsverfahren gehandelt habe, ist sodann unzutreffend. Vielmehr wurde im besagten Urteil ausgeführt, dass das SEM die damalige Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2023 aus dem gleichen, wie oben ausgeführten Grund (Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die schweizerischen Asylbehörden aufgrund Ablaufs der Überstellungsfrist) als Wiedererwägungsgesuch hätte entgegennehmen und nicht eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG erlassen sollen (vgl. Urteil D-651/2024 in E. 2.2). 5.2 Das SEM hat demnach vorliegend die Eingabe vom 17. Dezember 2024 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Demzufolge ist es auch berechtigt gewesen, das Gesuch nach den spezialgesetzlichen Vorgaben von Art. 111b und Art. 111d AsylG an die Hand zu nehmen und zu behandeln, mithin nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten einen Gebührenvorschuss vom Beschwerdeführer zu erheben. Im Rahmen dieser Prüfung hat es denn auch in seiner Zwischenverfügung vom 9. Januar 2025 die Gewinnchancen aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Chronologie der Ereignisse korrekt eingeschätzt. Vorliegend begann die Überstellungsfrist am 19. Juni 2023 und läuft infolge deren Verlängerung um 18 Monate und deren Unterbruchs während des Beschwerdeverfahrens D-651/2024 (vgl. dazu Urteil D-651/2024 E. 8) offenbar noch immer. Der Beschwerdeführer hat sich offenbar der am 10. Dezember 2024 geplanten Überstellung nach Österreich durch zeitweiliges Untertauchen entzogen, was eine Verlängerung der Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO zur Folge hatte. Dies lässt auf die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs schliessen (vgl. E. 4 vorstehend). Da der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Gebührenvorschuss nicht bezahlt hat, ist das SEM sodann folgerichtig auf die Eingabe vom 17. Dezember 2024 nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht auf die weiteren Vorbringen und Einwände in der Rechtsmitteleingabe zur Überstellungsfrist nicht eingegangen zu werden, wobei die Vor-instanz diesbezüglich auf das Urteil des BVGer F-6375/2024 vom 13. November 2024 E. 3.3 aufmerksam zu machen ist.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 2 AsylG) sind - ungeachtet der weiteren Voraussetzungen - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500. - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: