Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des SEM, mit der - in Beantwortung eines Begehrens des Beschwerdeführers um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheides - festgestellt wird, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht auf die Schweiz übergegangen sei, sondern bis am 5. Juni 2024 bei Österreich liege.
E. 2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
E. 2.2 Bei der Eingabe vom 20. Dezember 2023 handelt es sich um ein Wiedererwägungsgesuch, in dem die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die schweizerischen Asylbehörden aufgrund Ablauf der Überstellungsfrist) beantragt wird. Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Eingabe explizit darum, den ursprünglichen Nichteintretensentscheid vom 3. Juli 2023 in Wiedererwägung zu ziehen und auf sein Asylgesuch einzutreten. Die Eingabe wäre demnach als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen und nach den spezialgesetzlichen Vorgaben im Sinne von Art. 111b AsylG zu prüfen gewesen. Das SEM hat hingegen keine entsprechende Verfügung (Gestaltungsverfügung, welche Rechte oder Pflichten festlegt), sondern eine sogenannte Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG erlassen, in welcher festgestellt wurde, dass kein Zuständigkeitsübergang erfolgt sei und die Frist zur Überstellung am 5. Juni 2024 ablaufe. Den Erlass dieser Feststellungsverfügung begründete das SEM damit, dass sich ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers dadurch erweise, dass Klarheit darüber notwendig sei, welcher Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei.
E. 2.3 Gestaltungs- und Feststellungsverfügungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Eine Gestaltungsverfügung behandelt die unmittelbare Verwirklichung der privaten Interessen durch die rechtssuchende Partei - Feststellungsverfügungen hingegen stehen im Dienste der Rechtssicherheit und haben zum Zweck, in einer konkreten Situation rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Zielsetzung sind Feststellungsverfügungen im Verhältnis zu Gestaltungsverfügungen subsidiär (BGE 108 Ib 540 E. 3 S. 546). Können Private ihre Interessen unmittelbar mit einer Gestaltungsverfügung verwirklichen, ist im Interesse der Verfahrensökonomie der Erlass einer Feststellungsverfügung ausgeschlossen (Kiener Regina, Rütsche Bernhard, Kuhn Mathias, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich 2021; Rz. 395).
E. 2.4 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Ergebnisses des vorliegenden Urteils (siehe nachfolgend E. 5) durch den Erlass der Feststellungsverfügung des SEM aber kein Nachteil erwachsen, da in beiden Verfahrensarten die Zuständigkeit für die Durchführung des materiellen Asylverfahrens festgelegt wird. Aus diesem Grund ist auf die fehlerhafte Qualifikation der Eingabe des Beschwerdeführers vorliegend nicht weiter einzugehen.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht damit zulässigerweise eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend.
E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2023 mittels polizeilich begleiteten Flugs nach Österreich hätte überstellt werden sollen. Die Polizeibeamten hätten ihn im kantonalen Durchgangszentrum aber am frühen Morgen nicht auffinden können und dies durch Mitteilung an die kantonalen Migrationsbehörden vom 19. Dezember 2023 um 04.48 Uhr unter Nennung des Fehlens jeglicher Begründung für die Abwesenheit bestätigt. Den Informationen des kantonalen Migrationsamtes zufolge werde die Anwesenheit der Bewohner im Durchgangszentrum unter Meldepflicht jeweils donnerstags geprüft. Der Beschwerdeführer habe in jenem Zeitraum, in dem seine Überstellung nach Österreich geplant gewesen sei, jedoch nicht als verschwunden gegolten. Gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG habe der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein. Bei einer Vorsprache bei den kantonalen Behörden am 4. Januar 2024 habe der Beschwerdeführer seine Abwesenheit mit einem Konzertbesuch erklärt. Nach Lehre und Rechtsprechung gelte eine zu überstellende Person als "flüchtig" im Sinne der Dublin-III-VO, wenn sie aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des überstellenden Staates nicht auffindbar sei oder sonst das Verfahren absichtlich behindere beziehungsweise, wenn sie sich der Durchführung der Überstellung gezielt und bewusst entziehe, um die Überstellung zu vereiteln. Da der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2023 nicht erreichbar gewesen sei, träfen diese Voraussetzungen bei ihm zu. Aus diesem Grund sei die Überstellungsfrist am 19. Dezember 2023 auf 18 Monate verlängert worden.
E. 4.2 In der Beschwerde setzte der Beschwerdeführer diesen Ausführungen entgegen, dass er von den kantonalen Behörden über die geplante Rückführung nicht informiert worden sei und davon nichts gewusst habe. Es sei nie seine Absicht gewesen, sich einer Überstellung zu entziehen. Das von ihm erwähnte Konzert habe am 19. Dezember 2023 nachmittags um etwa 14 bis18 Uhr stattgefunden, und ab etwa 19 Uhr habe er sich wieder in der Unterkunft eingefunden. Dieser Konzertbesuch sei den Betreuungspersonen der Unterkunft bekannt gewesen; offizielle Ausgangszeiten gebe es jedoch ohnehin nicht. Er habe sich den Behörden während der gesamten Zeit zur Verfügung gehalten und längere Abwesenheiten stets gemeldet. Dass er die gesamte Nacht nicht in der Unterkunft verbracht habe, stelle eine reine Mutmassung dar. Die Polizeibeamten hätten ihn, nachdem sie ihn in seinem Zimmer nicht angetroffen hätten, anrufen können. Gemäss europäischer Rechtsprechung gelte als "flüchtig", wer sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entziehe, um diese zu vereiteln. Habe eine Person die ihr zugewiesene Wohnung verlassen ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, und könne deshalb zu einem bestimmten Zeitpunkt die Überstellung nicht vollzogen werden, müssten die zuständigen Behörden - vorliegend das SEM - beweisen, dass die Person tatsächlich beabsichtigt habe, sich ihnen zu entziehen, um die Überstellung zu vereiteln. Allein der Umstand, dass er sich nicht in seinem Bett befunden habe, als die Polizei ihn unangekündigt aufgesucht habe, bedeute nicht, dass er sich der Überstellung vorsätzlich entzogen habe. Es bestehe keine Pflicht zur aktiven Mitwirkung. Folglich reiche bei einem den Behörden bekannten Aufenthalt eines Antragstellers weder dessen Flugunwilligkeit noch ein einmaliges Nichtantreffen in der Unterkunft für die Annahme der Flüchtigkeit. Dass er sich während 24 Stunden in seinem Zimmer aufhalten müsse, weil jederzeit eine unangekündigte Rückschaffung anstehen könnte, könne nicht von ihm verlangt werden. Somit habe er seine in Art. 8 Abs. 3 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht nicht verletzt.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei den Behörden bekannt gewesen und es seien am 19. Dezember 2023 genau dort Vollzugshandlungen vorgenommen worden. Er sei aber nicht auffindbar gewesen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass er den Vollzugsbehörden zu wenig konsequentes Suchen vorhalte. Es bestünden keine Hinweise, dass er sich tatsächlich in der Unterkunft aufgehalten habe. Die Abklärungen in der Unterkunft seien angesichts der personaltechnisch aufwändigen und kostenintensiven Vorbereitungen für die Rückführung professionell und sorgfältig durchgeführt worden, womit es sich erübrige, auf die Arbeit der Vollzugsbehörden weiter einzugehen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer berief sich in der Replik auf die ihm nach wie vor nicht vorliegenden Akten (Protokoll vom 4. Januar 2024 betreffend das Gespräch beim Migrationsamt und Polizeirapport vom 19. Dezember 2023) und führte diesbezüglich aus, sofern sich die Vorinstanz beim Vorwurf einer Pflichtverletzung auf Beweismittel beziehe, die ihm nicht vorlägen, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die diesbezüglichen Aussagen des SEM seien diesfalls als Parteibehauptung ohne Beweisgrundlage zu bewerten. Vorliegend existierten keine Beweismittel, welche belegten, dass er sich der Überstellung vorsätzlich hätte entziehen wollen. Solange er seine Termine wahrnehme, sei es ihm gestattet, sich ausserhalb der Unterkunft aufzuhalten. Gemäss der zuständigen Sozialarbeiterin seien nur zwei bis drei Mal wöchentlich Betreuungspersonen vor Ort, und es sei für ihn schwierig zu beweisen, dass er in der besagten Nacht in der Unterkunft übernachtet habe. Kurzzeitige Abwesenheiten dürften nicht als einziges Argument für eine Verlängerung der Überstellungsfrist gemäss Dublin-III-VO hinzugezogen werden. Zur Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, anzugeben, wo er sich in der Nacht vom 18. auf den 19. Dezember 2023 aufgehalten habe und weshalb er zu diesem Zeitpunkt in seiner Wohnung an der Hauptstrasse 9, C._______, von den zuständigen Polizeibehörden nicht habe aufgefunden werden können, führte er aus, er habe per 1. Dezember 2023 die Unterkunft in C._______ verlassen und wohne seither in der Asylunterkunft E._______. Dieser Aufenthaltswechsel sei in den kantonalen Akten des Migrationsamtes nicht erkennbar, weshalb unklar sei, wo die Polizei am 19. Dezember 2023 überhaupt nach ihm gesucht habe. Er habe sich in der besagten Nacht zwar in der Unterkunft aufgehalten, habe aber nicht schlafen können, weshalb er bereits frühmorgens aufgestanden und spazieren gegangen sei. Gegen 7 oder 8 Uhr habe er dann eine befreundete Familie zum Frühstücken besucht.
E. 5.1 Wird eine Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO seit Annahme des Aufnahmeersuchens durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat (vorliegend Österreich) nicht mehr zur Wiederaufnahme der asylsuchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat (vorliegend die Schweiz) über. Diese Frist kann höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Unter den Begriff "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungsverfahren auf eine andere Art und Weise absichtlich behindert beziehungsweise, wenn sie sich der Durchführung der Überstellung gezielt und bewusst entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Das Verhalten muss kausal dafür sein, dass die asylsuchende Person nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden konnte (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteile des BVGer D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 und 7.3; E-5008/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.3; E-4376/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 5.3; Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 29 Rn. 34; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 29 K12). Ist die Person einmal flüchtig, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen, unabhängig davon, ob sie wieder auftaucht (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 29 K12).
E. 5.3 In Bezug auf das Kriterium "flüchtig sein" ist insbesondere auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat. Der Gesetzgeber wollte asylsuchende Personen mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG davon abhalten, während oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen (vgl. Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 9.38). Die besagte Bestimmung ist mit Blick auf Art. 8 AsylG zu sehen, der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. So sind diese unter anderem verpflichtet, sich den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betreffenden Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Person hätte in Erfahrung bringen können, ist grundsätzlich ohne Relevanz. Ebenso wenig von Bedeutung ist, ob die asylsuchende Person durchgehend oder vor-übergehend nicht auffindbar gewesen ist. Ausschlaggebend ist einzig die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden (vgl. zum Ganzen BVGer Urteil F-4207/2020 vom 31. August 2020, E. 6.2.). Bereits eine kurze Abwesenheit kann dazu führen, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist durch die Vorinstanz gerechtfertigt ist. Eine einmalige Handlung oder Untätigkeit genügt (vgl. BVGer Urteil D-835/2023 vom 17. Februar 2023 S. 6 m.w.H.).
E. 6.1 Das SEM hält dem Beschwerdeführer vor, sich in der Nacht vom 18. auf den 19. Dezember 2023 - zum Zeitpunkt der geplanten Überstellung nach Österreich - nicht in der Asylunterkunft aufgehalten zu haben. Damit wirft es ihm eine Pflichtverletzung betreffend seine Anwesenheitspflicht in der Unterkunft vor, was dazu führe, dass er als "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gelte. Dies habe zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate geführt.
E. 6.2 Gemäss den Akten war der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt (in der Nacht vom 18. auf den 19. Dezember 2023) in der Asylunterkunft der Gemeinde E._______ wohnhaft (vgl. E-Mail von F._______, D._______, an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers [ohne Versanddatum], Beilage Nr. 1 zur Replik vom 10. April 2024, Beschwerdeakte Nr. 12). Der von der Kantonspolizei B._______ erstellten Aktennotiz vom 16. April 2024 (vgl. Sachverhalt L.; Beschwerdeakte Nr. 13) ist Folgendes zu entnehmen: Für Dienstag, 19. Dezember 2023, sei eine Rückführung des Beschwerdeführers vom Flughafen Zürich nach Wien geplant gewesen. Der Beschwerdeführer, welcher wohnhaft in der Asylunterkunft an der Hauptstrasse 73 in E._______ sei, hätte gemäss Einsatzbefehl um 03.40 Uhr an seinem Wohnort angehalten werden sollen. Die mit der Rückführung beauftragten Polizisten seien zu dieser Uhrzeit dort eingetroffen und hätten gemeinsam mit einer Betreuerin der Unterkunft und einem vorgefundenen Hausschlüssel das Mehrfamilienhaus betreten und sich mittels Klopfen an der Wohnungs-/Zimmertüre Zutritt zum Schlafzimmer des Beschwerdeführers verschafft. Sie hätten im Zimmer seine Mitbewohner angetroffen, nicht jedoch den Beschwerdeführer, worauf der Einsatz vor Ort abgebrochen worden sei.
E. 6.3 Eine Person, welche die Schweiz verlassen muss, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich ausschliesslich an dem ihr zugewiesenen Wohnort aufzuhalten. Tagsüber sind Aktivitäten wie Arbeiten, Sport oder Besuche möglich und erlaubt. Insbesondere nachts hat sie sich jedoch in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten, (vgl. BVGer E-6320/2020 vom 8. Januar 2021 E. 6.1 und F-4207/2020 vom 31. August 2020 E. 7). Der Beschwerdeführer hat sich in Verletzung dieser Anwesenheitspflicht in jener Nacht ohne seine Abwesenheit zu melden ausserhalb seiner Unterkunft aufgehalten und demnach auch seine in Art. 8 Abs. 3 AsylG festgehaltene Pflicht, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, verletzt. Mit seinem Verhalten verunmöglichte er die in dieser Nacht geplante Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat Österreich. Die Polizeibehörden waren entgegen seinen Ausführungen auch nicht gehalten, ihn telefonisch zu kontaktieren, zumal für das Vorliegen einer Verletzung von Art. 8 Abs. 3 AsylG nicht ausschlaggebend ist, ob die Vollzugsbehörden seinen Aufenthaltsort durch Ermittlungen hätten in Erfahrung bringen können. Ebenso wenig massgebend ist, dass er am nächsten Tag, dem 19. Dezember 2023, wieder in der Unterkunft aufgetaucht und damit nur für kurze Zeit nicht auffindbar gewesen ist. Entscheidend ist einzig die ihm obliegende Pflicht, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein, was er zum Zeitpunkt der geplanten Überstellung nicht gewesen ist (vgl. E-6320/2020 E. 6.1; siehe oben E. 5.3). Deshalb ist auch sein auf Beschwerdeebene vorgebrachtes Argument, er habe von der geplanten Überstellung nichts gewusst, unbehilflich.
E. 6.4 Auch die Ausführungen in der Beschwerde zu seiner Unauffindbarkeit in der entsprechenden Nacht vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dass es nicht seine Sache sei, seinen Aufenthaltsort zu beweisen, sondern die verfügende Behörde darzulegen habe, inwiefern er "flüchtig" im Sinne der Dublin-III-VO sei, trifft entgegen seiner Argumentation und seinem Verweis auf die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs nicht zu (vgl. zu den massgeblichen Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung oben E. 5.2 und E. 5.3). Wo er sich in dieser Nacht aufgehalten haben will, erklärte er (trotz entsprechender Ausführungen zu seiner Unauffindbarkeit am 19. Dezember 2023 in der angefochtenen Verfügung) auf Beschwerdeebene von sich aus nicht. Hierzu machte er Ausführungen zu dem am Nachmittag vom 19. Dezember 2023 besuchten Konzert (Beschwerde Rn. 15). Dieses Ereignis steht aber angesichts dessen, dass es am Nachmittag des 19. Dezember 2023 stattfand, überhaupt nicht in Zusammenhang mit der versuchten Rückführung in den frühen Morgenstunden des 19. Dezember. Er unterliess es demnach, seine nächtliche Abwesenheit zu begründen. Erst auf ausdrückliche Aufforderung des Gerichts im Rahmen des Schriftenwechsels gab er an, sich aufgrund seiner Schlaflosigkeit auf einem nächtlichen Spaziergang befunden zu haben, was wohl die vergebliche Suche der Polizeibeamten nach ihm erkläre. Mit dieser anfänglichen Verschleierung seines Aufenthaltsorts liegen nebst seiner Abwesenheit weitere Umstände vor, die auf eine Pflichtverletzung hinweisen - insbesondere angesichts dessen, dass es sich beim Tag des 19. Dezembers 2023 um den letztmöglichen Termin der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO handelte (vgl. Koehler, a.a.O., Rz. 34). Irritierend erscheint schliesslich die Aussage in der Beschwerdeschrift, es stelle eine reine Mutmassung dar, dass der Beschwerdeführer die gesamte Nacht nicht in der Unterkunft verbracht habe (vgl. Beschwerdeschrift Rn. 20), zumal dies von der Vorinstanz weder behauptet wurde noch für die Beurteilung, ob er sich den Behörden zur Verfügung gehalten hat, relevant ist.
E. 6.5 Nicht ausschlaggebend für die vorliegende Entscheidung, aber der Vollständigkeit halber festzuhalten bleibt aber immerhin, dass die lückenhafte Aktenführung der kantonalen Migrationsbehörden eine adäquate Klärung des für das vorliegende Urteil relevanten Sachverhalts massgeblich verzögerte. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Vorinstanz im Hinblick auf die vom Gericht benötigten Akten zur Nachvollziehbarkeit des missglückten Aufgreifungsversuchs des Beschwerdeführers (vgl. Instruktionsverfügung des BVGer vom 2. Februar 2024, Beschwerdeakte Nr. 5) weder entsprechende Dokumente einreichte noch sachdienliche weitere Ausführungen machte. Entsprechend empfand es der Beschwerdeführer - wie in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2024 ausgeführt - zu Recht als irritierend, dass der für die Dokumentation zentrale polizeiliche Bericht über den Polizeieinsatz erst vier Monate nach dem besagten Ereignis erstellt und nur aufgrund eines Beschwerdeverfahrens aktenkundig gemacht wurde. Da die Aktenführung von kantonalen Behörden aber nicht der bundesverwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, erübrigen sich weitere Ausführungen.
E. 6.6 Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung lagen dem SEM nach Erkenntnissen des Gerichts betreffend den erfolglosen Überstellungsversuch des Beschwerdeführers demnach wenige Akten vor. Aufzufinden war einzig ein Dokument des kantonalen Migrationsamtes betreffend Annullation der Ausreiseorganisation wegen Untertauchens/Verschwindens des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2024 um 04.48 Uhr, aus welchem ersichtlich ist, dass "der Betroffene nicht habe angehalten werden können und untergetaucht sei". Obwohl den kantonalen Behörden - wie sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens herausstellte - der aktuelle Wohnort des Beschwerdeführers offenbar stets bekannt war und die Vollzugshandlungen auch dort durchgeführt wurden, erschlossen sich diese Umstände dem Gericht anfänglich nicht beziehungsweise wurden erst aufgrund des Einholens verschiedener Akten erkennbar. Dennoch war dieser Vorgang in grundsätzlicher Weise dokumentiert, und das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung im erforderlichen Umfang mit den Kriterien für eine Verlängerung der Überstellungsfrist auseinandergesetzt, so dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte und es ihm ohne weiteres möglich war, diese sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer Begründungspflichtverletzung liegt demnach nicht vor.
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der geplanten Überstellung flüchtig im Sinne der Dublin-III-VO war. Demnach waren die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO am 19. Dezember 2023 erfüllt. Das SEM hat den österreichischen Behörden diesbezüglich die Verlängerung der Überstellungsfrist mit Schreiben vom 19. Februar 2024 aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens mitgeteilt. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers liegt somit nach wie vor bei Österreich.
E. 7 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2024 im Ergebnis zu bestätigen. Folglich bleibt auch die Verfügung vom 3. Juli 2023 (Nichteintretensentscheid im Dublin-Verfahren) weiterhin in Rechtskraft und vollstreckbar.
E. 8 Für die Berechnung der Überstellungsfrist gilt als Fristbeginn die Anerkennung des Wiederaufnahmegesuchs durch Österreich am 19. Juni 2023, da der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid des SEM vom 3. Juli 2023 nicht angefochten und dieser in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO, Konstellation II). Für die Berechnung der Überstellungsfrist von 18 Monaten bleibt das vorliegende Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, zumal der Beschwerde von der Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung gewährt und die Überstellungsfrist während des hängigen Beschwerdeverfahrens unterbrochen wurde.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10 Es sind den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Hinweise zu entnehmen, dass sich neue und vom Gericht noch nicht berücksichtigte Schwierigkeiten ergeben hätten, die besondere Rechtskenntnisse erfordern würden. Insbesondere trifft dies auf die Begründung des erneuten Gesuchs zu, es sei aufgrund der nicht vollständig gewährten Akteneinsicht beim kantonalen Migrationsamt eine zusätzliche Kommunikation notwendig gewesen. Dieser Umstand sowie die einzureichende Replik lassen das Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex erscheinen. Das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ist demnach abweisen (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 2 AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-651/2024 Urteil vom 10. Juni 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren); Beschwerde gegen Feststellungsverfügung betreffend Überstellungsfrist; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich sowie den Vollzug an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 20. Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheides vom 3. Juli 2023. Er begründete das Gesuch damit, dass die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs gemäss Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) auf die Schweiz übergegangen sei, da die Überstellungsfrist am 19. Dezember 2023 ungenutzt abgelaufen sei. D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 (eröffnet am 23. Januar 2024) stellte das SEM fest, die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs sei nicht auf die Schweiz übergegangen und die Überstellungsfrist nach Österreich laufe bis zum 5. Juni 2024. Gleichzeitig entzog es einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, den Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie Einsicht in zwei Akten des kantonalen Migrationsamtes Kanton B._______ (Gesprächsprotokoll vom 4. Januar 2024 und Polizeirapport vom 19. Dezember 2023). F. Am 1. Februar 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab. Zudem forderte sie die Vorinstanz auf, innert Frist eine Vernehmlassung sowie den Polizeirapport vom 19. Dezember 2023 betreffend die erfolglose Rückführung des Beschwerdeführers beziehungsweise alle weiteren Dokumente betreffend die erfolglose Aufgreifung des Beschwerdeführers, das Protokoll des Ausreisegesprächs vom 4. Januar 2024 und einen Auszug aus dem An- und Abwesenheitsregister der Asylunterkunft der Gemeinde C._______ betreffend die Tage vom 15.-20. Dezember 2023 einzureichen. H. Am 27. Februar 2024 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, ohne die eingeforderten Dokumente beizulegen. I. Am 8. März 2024 holte das Bundesverwaltungsgericht die Akten des kantonalen Migrationsamtes B._______ ein. J. Mit Instruktionsverfügung vom 25. März 2024 verwies die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer betreffend seine Akteneinsicht in den Polizeirapport vom 19. Dezember 2023 und das Protokoll des Ausreisegesprächs vom 4. Januar 2024 an das kantonale Migrationsamt B._______ beziehungsweise an die für dieses Amt zuständige Beschwerdeinstanz. Zudem gab sie ihm Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen und forderte ihn auf, in allen Einzelheiten darzulegen, wo er sich in der Nacht vom 18. auf den 19. Dezember 2023 aufgehalten habe und weshalb er zu diesem Zeitpunkt in seiner Wohnung an der Hauptstrasse 9, C._______, von den zuständigen Polizeibehörden nicht habe aufgefunden werden können. K. Am 10. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Darin beantragte er die wiedererwägungsweise Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung. Mit der Replik reichte er einen Auszug eines E-Mail-Verkehrs zwischen seiner Rechtsvertreterin und der zuständigen Sozialarbeiterin des Sozialdienstes D._______ zu den Akten. L. Das kantonale Migrationsamt B._______ reichte am 16. April 2024 eine Aktennotiz der Kantonspolizei B._______ vom 16. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein, worauf die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer am 26. April 2024 zu dieser Aktennotiz das rechtliche Gehör gewährte. M. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Mai 2024 eine entsprechende Stellungnahme ein. Darin hielt er fest, es sei irritierend, dass ein polizeilicher Bericht über eine Überstellung erst vier Monate nach dem besagten Ereignis erstellt und nur aufgrund eines Beschwerdeverfahrens aktenkundig gemacht werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des SEM, mit der - in Beantwortung eines Begehrens des Beschwerdeführers um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheides - festgestellt wird, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht auf die Schweiz übergegangen sei, sondern bis am 5. Juni 2024 bei Österreich liege. 2. 2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 2.2 Bei der Eingabe vom 20. Dezember 2023 handelt es sich um ein Wiedererwägungsgesuch, in dem die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die schweizerischen Asylbehörden aufgrund Ablauf der Überstellungsfrist) beantragt wird. Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Eingabe explizit darum, den ursprünglichen Nichteintretensentscheid vom 3. Juli 2023 in Wiedererwägung zu ziehen und auf sein Asylgesuch einzutreten. Die Eingabe wäre demnach als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen und nach den spezialgesetzlichen Vorgaben im Sinne von Art. 111b AsylG zu prüfen gewesen. Das SEM hat hingegen keine entsprechende Verfügung (Gestaltungsverfügung, welche Rechte oder Pflichten festlegt), sondern eine sogenannte Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG erlassen, in welcher festgestellt wurde, dass kein Zuständigkeitsübergang erfolgt sei und die Frist zur Überstellung am 5. Juni 2024 ablaufe. Den Erlass dieser Feststellungsverfügung begründete das SEM damit, dass sich ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers dadurch erweise, dass Klarheit darüber notwendig sei, welcher Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei. 2.3 Gestaltungs- und Feststellungsverfügungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Eine Gestaltungsverfügung behandelt die unmittelbare Verwirklichung der privaten Interessen durch die rechtssuchende Partei - Feststellungsverfügungen hingegen stehen im Dienste der Rechtssicherheit und haben zum Zweck, in einer konkreten Situation rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Zielsetzung sind Feststellungsverfügungen im Verhältnis zu Gestaltungsverfügungen subsidiär (BGE 108 Ib 540 E. 3 S. 546). Können Private ihre Interessen unmittelbar mit einer Gestaltungsverfügung verwirklichen, ist im Interesse der Verfahrensökonomie der Erlass einer Feststellungsverfügung ausgeschlossen (Kiener Regina, Rütsche Bernhard, Kuhn Mathias, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich 2021; Rz. 395). 2.4 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Ergebnisses des vorliegenden Urteils (siehe nachfolgend E. 5) durch den Erlass der Feststellungsverfügung des SEM aber kein Nachteil erwachsen, da in beiden Verfahrensarten die Zuständigkeit für die Durchführung des materiellen Asylverfahrens festgelegt wird. Aus diesem Grund ist auf die fehlerhafte Qualifikation der Eingabe des Beschwerdeführers vorliegend nicht weiter einzugehen. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht damit zulässigerweise eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend. 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2023 mittels polizeilich begleiteten Flugs nach Österreich hätte überstellt werden sollen. Die Polizeibeamten hätten ihn im kantonalen Durchgangszentrum aber am frühen Morgen nicht auffinden können und dies durch Mitteilung an die kantonalen Migrationsbehörden vom 19. Dezember 2023 um 04.48 Uhr unter Nennung des Fehlens jeglicher Begründung für die Abwesenheit bestätigt. Den Informationen des kantonalen Migrationsamtes zufolge werde die Anwesenheit der Bewohner im Durchgangszentrum unter Meldepflicht jeweils donnerstags geprüft. Der Beschwerdeführer habe in jenem Zeitraum, in dem seine Überstellung nach Österreich geplant gewesen sei, jedoch nicht als verschwunden gegolten. Gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG habe der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein. Bei einer Vorsprache bei den kantonalen Behörden am 4. Januar 2024 habe der Beschwerdeführer seine Abwesenheit mit einem Konzertbesuch erklärt. Nach Lehre und Rechtsprechung gelte eine zu überstellende Person als "flüchtig" im Sinne der Dublin-III-VO, wenn sie aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des überstellenden Staates nicht auffindbar sei oder sonst das Verfahren absichtlich behindere beziehungsweise, wenn sie sich der Durchführung der Überstellung gezielt und bewusst entziehe, um die Überstellung zu vereiteln. Da der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2023 nicht erreichbar gewesen sei, träfen diese Voraussetzungen bei ihm zu. Aus diesem Grund sei die Überstellungsfrist am 19. Dezember 2023 auf 18 Monate verlängert worden. 4.2 In der Beschwerde setzte der Beschwerdeführer diesen Ausführungen entgegen, dass er von den kantonalen Behörden über die geplante Rückführung nicht informiert worden sei und davon nichts gewusst habe. Es sei nie seine Absicht gewesen, sich einer Überstellung zu entziehen. Das von ihm erwähnte Konzert habe am 19. Dezember 2023 nachmittags um etwa 14 bis18 Uhr stattgefunden, und ab etwa 19 Uhr habe er sich wieder in der Unterkunft eingefunden. Dieser Konzertbesuch sei den Betreuungspersonen der Unterkunft bekannt gewesen; offizielle Ausgangszeiten gebe es jedoch ohnehin nicht. Er habe sich den Behörden während der gesamten Zeit zur Verfügung gehalten und längere Abwesenheiten stets gemeldet. Dass er die gesamte Nacht nicht in der Unterkunft verbracht habe, stelle eine reine Mutmassung dar. Die Polizeibeamten hätten ihn, nachdem sie ihn in seinem Zimmer nicht angetroffen hätten, anrufen können. Gemäss europäischer Rechtsprechung gelte als "flüchtig", wer sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entziehe, um diese zu vereiteln. Habe eine Person die ihr zugewiesene Wohnung verlassen ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, und könne deshalb zu einem bestimmten Zeitpunkt die Überstellung nicht vollzogen werden, müssten die zuständigen Behörden - vorliegend das SEM - beweisen, dass die Person tatsächlich beabsichtigt habe, sich ihnen zu entziehen, um die Überstellung zu vereiteln. Allein der Umstand, dass er sich nicht in seinem Bett befunden habe, als die Polizei ihn unangekündigt aufgesucht habe, bedeute nicht, dass er sich der Überstellung vorsätzlich entzogen habe. Es bestehe keine Pflicht zur aktiven Mitwirkung. Folglich reiche bei einem den Behörden bekannten Aufenthalt eines Antragstellers weder dessen Flugunwilligkeit noch ein einmaliges Nichtantreffen in der Unterkunft für die Annahme der Flüchtigkeit. Dass er sich während 24 Stunden in seinem Zimmer aufhalten müsse, weil jederzeit eine unangekündigte Rückschaffung anstehen könnte, könne nicht von ihm verlangt werden. Somit habe er seine in Art. 8 Abs. 3 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht nicht verletzt. 4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei den Behörden bekannt gewesen und es seien am 19. Dezember 2023 genau dort Vollzugshandlungen vorgenommen worden. Er sei aber nicht auffindbar gewesen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass er den Vollzugsbehörden zu wenig konsequentes Suchen vorhalte. Es bestünden keine Hinweise, dass er sich tatsächlich in der Unterkunft aufgehalten habe. Die Abklärungen in der Unterkunft seien angesichts der personaltechnisch aufwändigen und kostenintensiven Vorbereitungen für die Rückführung professionell und sorgfältig durchgeführt worden, womit es sich erübrige, auf die Arbeit der Vollzugsbehörden weiter einzugehen. 4.4 Der Beschwerdeführer berief sich in der Replik auf die ihm nach wie vor nicht vorliegenden Akten (Protokoll vom 4. Januar 2024 betreffend das Gespräch beim Migrationsamt und Polizeirapport vom 19. Dezember 2023) und führte diesbezüglich aus, sofern sich die Vorinstanz beim Vorwurf einer Pflichtverletzung auf Beweismittel beziehe, die ihm nicht vorlägen, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die diesbezüglichen Aussagen des SEM seien diesfalls als Parteibehauptung ohne Beweisgrundlage zu bewerten. Vorliegend existierten keine Beweismittel, welche belegten, dass er sich der Überstellung vorsätzlich hätte entziehen wollen. Solange er seine Termine wahrnehme, sei es ihm gestattet, sich ausserhalb der Unterkunft aufzuhalten. Gemäss der zuständigen Sozialarbeiterin seien nur zwei bis drei Mal wöchentlich Betreuungspersonen vor Ort, und es sei für ihn schwierig zu beweisen, dass er in der besagten Nacht in der Unterkunft übernachtet habe. Kurzzeitige Abwesenheiten dürften nicht als einziges Argument für eine Verlängerung der Überstellungsfrist gemäss Dublin-III-VO hinzugezogen werden. Zur Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, anzugeben, wo er sich in der Nacht vom 18. auf den 19. Dezember 2023 aufgehalten habe und weshalb er zu diesem Zeitpunkt in seiner Wohnung an der Hauptstrasse 9, C._______, von den zuständigen Polizeibehörden nicht habe aufgefunden werden können, führte er aus, er habe per 1. Dezember 2023 die Unterkunft in C._______ verlassen und wohne seither in der Asylunterkunft E._______. Dieser Aufenthaltswechsel sei in den kantonalen Akten des Migrationsamtes nicht erkennbar, weshalb unklar sei, wo die Polizei am 19. Dezember 2023 überhaupt nach ihm gesucht habe. Er habe sich in der besagten Nacht zwar in der Unterkunft aufgehalten, habe aber nicht schlafen können, weshalb er bereits frühmorgens aufgestanden und spazieren gegangen sei. Gegen 7 oder 8 Uhr habe er dann eine befreundete Familie zum Frühstücken besucht. 5. 5.1 Wird eine Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO seit Annahme des Aufnahmeersuchens durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat (vorliegend Österreich) nicht mehr zur Wiederaufnahme der asylsuchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat (vorliegend die Schweiz) über. Diese Frist kann höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Unter den Begriff "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungsverfahren auf eine andere Art und Weise absichtlich behindert beziehungsweise, wenn sie sich der Durchführung der Überstellung gezielt und bewusst entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Das Verhalten muss kausal dafür sein, dass die asylsuchende Person nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden konnte (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteile des BVGer D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 und 7.3; E-5008/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.3; E-4376/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 5.3; Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 29 Rn. 34; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 29 K12). Ist die Person einmal flüchtig, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen, unabhängig davon, ob sie wieder auftaucht (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 29 K12). 5.3 In Bezug auf das Kriterium "flüchtig sein" ist insbesondere auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat. Der Gesetzgeber wollte asylsuchende Personen mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG davon abhalten, während oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen (vgl. Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 9.38). Die besagte Bestimmung ist mit Blick auf Art. 8 AsylG zu sehen, der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. So sind diese unter anderem verpflichtet, sich den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betreffenden Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Person hätte in Erfahrung bringen können, ist grundsätzlich ohne Relevanz. Ebenso wenig von Bedeutung ist, ob die asylsuchende Person durchgehend oder vor-übergehend nicht auffindbar gewesen ist. Ausschlaggebend ist einzig die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden (vgl. zum Ganzen BVGer Urteil F-4207/2020 vom 31. August 2020, E. 6.2.). Bereits eine kurze Abwesenheit kann dazu führen, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist durch die Vorinstanz gerechtfertigt ist. Eine einmalige Handlung oder Untätigkeit genügt (vgl. BVGer Urteil D-835/2023 vom 17. Februar 2023 S. 6 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM hält dem Beschwerdeführer vor, sich in der Nacht vom 18. auf den 19. Dezember 2023 - zum Zeitpunkt der geplanten Überstellung nach Österreich - nicht in der Asylunterkunft aufgehalten zu haben. Damit wirft es ihm eine Pflichtverletzung betreffend seine Anwesenheitspflicht in der Unterkunft vor, was dazu führe, dass er als "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gelte. Dies habe zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate geführt. 6.2 Gemäss den Akten war der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt (in der Nacht vom 18. auf den 19. Dezember 2023) in der Asylunterkunft der Gemeinde E._______ wohnhaft (vgl. E-Mail von F._______, D._______, an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers [ohne Versanddatum], Beilage Nr. 1 zur Replik vom 10. April 2024, Beschwerdeakte Nr. 12). Der von der Kantonspolizei B._______ erstellten Aktennotiz vom 16. April 2024 (vgl. Sachverhalt L.; Beschwerdeakte Nr. 13) ist Folgendes zu entnehmen: Für Dienstag, 19. Dezember 2023, sei eine Rückführung des Beschwerdeführers vom Flughafen Zürich nach Wien geplant gewesen. Der Beschwerdeführer, welcher wohnhaft in der Asylunterkunft an der Hauptstrasse 73 in E._______ sei, hätte gemäss Einsatzbefehl um 03.40 Uhr an seinem Wohnort angehalten werden sollen. Die mit der Rückführung beauftragten Polizisten seien zu dieser Uhrzeit dort eingetroffen und hätten gemeinsam mit einer Betreuerin der Unterkunft und einem vorgefundenen Hausschlüssel das Mehrfamilienhaus betreten und sich mittels Klopfen an der Wohnungs-/Zimmertüre Zutritt zum Schlafzimmer des Beschwerdeführers verschafft. Sie hätten im Zimmer seine Mitbewohner angetroffen, nicht jedoch den Beschwerdeführer, worauf der Einsatz vor Ort abgebrochen worden sei. 6.3 Eine Person, welche die Schweiz verlassen muss, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich ausschliesslich an dem ihr zugewiesenen Wohnort aufzuhalten. Tagsüber sind Aktivitäten wie Arbeiten, Sport oder Besuche möglich und erlaubt. Insbesondere nachts hat sie sich jedoch in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten, (vgl. BVGer E-6320/2020 vom 8. Januar 2021 E. 6.1 und F-4207/2020 vom 31. August 2020 E. 7). Der Beschwerdeführer hat sich in Verletzung dieser Anwesenheitspflicht in jener Nacht ohne seine Abwesenheit zu melden ausserhalb seiner Unterkunft aufgehalten und demnach auch seine in Art. 8 Abs. 3 AsylG festgehaltene Pflicht, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, verletzt. Mit seinem Verhalten verunmöglichte er die in dieser Nacht geplante Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat Österreich. Die Polizeibehörden waren entgegen seinen Ausführungen auch nicht gehalten, ihn telefonisch zu kontaktieren, zumal für das Vorliegen einer Verletzung von Art. 8 Abs. 3 AsylG nicht ausschlaggebend ist, ob die Vollzugsbehörden seinen Aufenthaltsort durch Ermittlungen hätten in Erfahrung bringen können. Ebenso wenig massgebend ist, dass er am nächsten Tag, dem 19. Dezember 2023, wieder in der Unterkunft aufgetaucht und damit nur für kurze Zeit nicht auffindbar gewesen ist. Entscheidend ist einzig die ihm obliegende Pflicht, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein, was er zum Zeitpunkt der geplanten Überstellung nicht gewesen ist (vgl. E-6320/2020 E. 6.1; siehe oben E. 5.3). Deshalb ist auch sein auf Beschwerdeebene vorgebrachtes Argument, er habe von der geplanten Überstellung nichts gewusst, unbehilflich. 6.4 Auch die Ausführungen in der Beschwerde zu seiner Unauffindbarkeit in der entsprechenden Nacht vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dass es nicht seine Sache sei, seinen Aufenthaltsort zu beweisen, sondern die verfügende Behörde darzulegen habe, inwiefern er "flüchtig" im Sinne der Dublin-III-VO sei, trifft entgegen seiner Argumentation und seinem Verweis auf die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs nicht zu (vgl. zu den massgeblichen Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung oben E. 5.2 und E. 5.3). Wo er sich in dieser Nacht aufgehalten haben will, erklärte er (trotz entsprechender Ausführungen zu seiner Unauffindbarkeit am 19. Dezember 2023 in der angefochtenen Verfügung) auf Beschwerdeebene von sich aus nicht. Hierzu machte er Ausführungen zu dem am Nachmittag vom 19. Dezember 2023 besuchten Konzert (Beschwerde Rn. 15). Dieses Ereignis steht aber angesichts dessen, dass es am Nachmittag des 19. Dezember 2023 stattfand, überhaupt nicht in Zusammenhang mit der versuchten Rückführung in den frühen Morgenstunden des 19. Dezember. Er unterliess es demnach, seine nächtliche Abwesenheit zu begründen. Erst auf ausdrückliche Aufforderung des Gerichts im Rahmen des Schriftenwechsels gab er an, sich aufgrund seiner Schlaflosigkeit auf einem nächtlichen Spaziergang befunden zu haben, was wohl die vergebliche Suche der Polizeibeamten nach ihm erkläre. Mit dieser anfänglichen Verschleierung seines Aufenthaltsorts liegen nebst seiner Abwesenheit weitere Umstände vor, die auf eine Pflichtverletzung hinweisen - insbesondere angesichts dessen, dass es sich beim Tag des 19. Dezembers 2023 um den letztmöglichen Termin der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO handelte (vgl. Koehler, a.a.O., Rz. 34). Irritierend erscheint schliesslich die Aussage in der Beschwerdeschrift, es stelle eine reine Mutmassung dar, dass der Beschwerdeführer die gesamte Nacht nicht in der Unterkunft verbracht habe (vgl. Beschwerdeschrift Rn. 20), zumal dies von der Vorinstanz weder behauptet wurde noch für die Beurteilung, ob er sich den Behörden zur Verfügung gehalten hat, relevant ist. 6.5 Nicht ausschlaggebend für die vorliegende Entscheidung, aber der Vollständigkeit halber festzuhalten bleibt aber immerhin, dass die lückenhafte Aktenführung der kantonalen Migrationsbehörden eine adäquate Klärung des für das vorliegende Urteil relevanten Sachverhalts massgeblich verzögerte. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Vorinstanz im Hinblick auf die vom Gericht benötigten Akten zur Nachvollziehbarkeit des missglückten Aufgreifungsversuchs des Beschwerdeführers (vgl. Instruktionsverfügung des BVGer vom 2. Februar 2024, Beschwerdeakte Nr. 5) weder entsprechende Dokumente einreichte noch sachdienliche weitere Ausführungen machte. Entsprechend empfand es der Beschwerdeführer - wie in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2024 ausgeführt - zu Recht als irritierend, dass der für die Dokumentation zentrale polizeiliche Bericht über den Polizeieinsatz erst vier Monate nach dem besagten Ereignis erstellt und nur aufgrund eines Beschwerdeverfahrens aktenkundig gemacht wurde. Da die Aktenführung von kantonalen Behörden aber nicht der bundesverwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, erübrigen sich weitere Ausführungen. 6.6 Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung lagen dem SEM nach Erkenntnissen des Gerichts betreffend den erfolglosen Überstellungsversuch des Beschwerdeführers demnach wenige Akten vor. Aufzufinden war einzig ein Dokument des kantonalen Migrationsamtes betreffend Annullation der Ausreiseorganisation wegen Untertauchens/Verschwindens des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2024 um 04.48 Uhr, aus welchem ersichtlich ist, dass "der Betroffene nicht habe angehalten werden können und untergetaucht sei". Obwohl den kantonalen Behörden - wie sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens herausstellte - der aktuelle Wohnort des Beschwerdeführers offenbar stets bekannt war und die Vollzugshandlungen auch dort durchgeführt wurden, erschlossen sich diese Umstände dem Gericht anfänglich nicht beziehungsweise wurden erst aufgrund des Einholens verschiedener Akten erkennbar. Dennoch war dieser Vorgang in grundsätzlicher Weise dokumentiert, und das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung im erforderlichen Umfang mit den Kriterien für eine Verlängerung der Überstellungsfrist auseinandergesetzt, so dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte und es ihm ohne weiteres möglich war, diese sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer Begründungspflichtverletzung liegt demnach nicht vor. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der geplanten Überstellung flüchtig im Sinne der Dublin-III-VO war. Demnach waren die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO am 19. Dezember 2023 erfüllt. Das SEM hat den österreichischen Behörden diesbezüglich die Verlängerung der Überstellungsfrist mit Schreiben vom 19. Februar 2024 aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens mitgeteilt. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers liegt somit nach wie vor bei Österreich.
7. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2024 im Ergebnis zu bestätigen. Folglich bleibt auch die Verfügung vom 3. Juli 2023 (Nichteintretensentscheid im Dublin-Verfahren) weiterhin in Rechtskraft und vollstreckbar.
8. Für die Berechnung der Überstellungsfrist gilt als Fristbeginn die Anerkennung des Wiederaufnahmegesuchs durch Österreich am 19. Juni 2023, da der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid des SEM vom 3. Juli 2023 nicht angefochten und dieser in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO, Konstellation II). Für die Berechnung der Überstellungsfrist von 18 Monaten bleibt das vorliegende Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, zumal der Beschwerde von der Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung gewährt und die Überstellungsfrist während des hängigen Beschwerdeverfahrens unterbrochen wurde.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10. Es sind den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Hinweise zu entnehmen, dass sich neue und vom Gericht noch nicht berücksichtigte Schwierigkeiten ergeben hätten, die besondere Rechtskenntnisse erfordern würden. Insbesondere trifft dies auf die Begründung des erneuten Gesuchs zu, es sei aufgrund der nicht vollständig gewährten Akteneinsicht beim kantonalen Migrationsamt eine zusätzliche Kommunikation notwendig gewesen. Dieser Umstand sowie die einzureichende Replik lassen das Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex erscheinen. Das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ist demnach abweisen (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 2 AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: