Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer suchten am 3. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. März 2022 trat die Vorinstanz im Dublin- Verfahren auf ihre Asylgesuche nicht ein und wies sie aus der Schweiz nach Frankreich weg (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 54). B. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1777/2022 vom 26. April 2022 gut. Die Sache wurde zur kor- rekten Weiterführung des Verfahrens und zur Vervollständigung der Akten an die Vorinstanz zurückgewiesen (SEM act. 67). C. Mit Verfügung vom 1. September 2022 trat das SEM erneut auf die Asyl- gesuche der Beschwerdeführer nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach Frankreich (SEM act. 82). D. Mit Urteil E-3926/2022 vom 20. September 2022 wies das Bundesverwal- tungsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde ab (SEM act. 87). E. Am 23. September 2022 informierte die Vorinstanz die französischen Be- hörden, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist erst ab dem endgülti- gen Beschwerdeentscheid zu laufen beginne (SEM act. 89). F. Mit Schreiben vom 2. Januar 2023 teilte das Amt für Migration des Kantons A._______ (nachfolgend: Amt für Migration) dem SEM mit, dass die Be- schwerdeführer per 27. Dezember 2022 unkontrolliert abgereist seien (SEM act. 94). G. Am 4. Januar 2023 informierte das SEM die französischen Behörden, dass die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert werde, da die Beschwer- deführer untergetaucht seien (SEM act. 92). H. Mit Eingabe vom 22. März 2022 (recte: 2023) ersuchten die Beschwerde- führer die Vorinstanz um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids
F-2944/2023 Seite 3 vom 1. September 2022. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge- führt, das Bundesverwaltungsgericht habe am 20. September 2022 ein Ur- teil in dieser Sache gefällt. Die Frist von sechs Monaten zur Überstellung habe folglich am 22. September 2022 zu laufen begonnen und die Verfris- tung sei am 21. März 2023 eingetreten, womit die Zuständigkeit für die Asylverfahren auf die Schweiz übergegangen sei. Sollte dem Antrag nicht stattgegeben werden, werde um Erlass einer beschwerdefähigen Verfü- gung ersucht (SEM act. 95).
I. Am 21. April und 2. Mai 2023 ersuchten die Beschwerdeführer das SEM erneut um wiedererwägungsweises Eintreten auf die Asylgesuche (SEM act. 96, 97). J. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 stellte das SEM fest, dass die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylgesuche nicht auf die Schweiz übergegangen sei und die Frist zur Überstellung nach Frankreich noch bis zum 21. März 2024 laufe (SEM act. 98).
K. Dagegen gelangten die Beschwerdeführer am 23. Mai 2023 an das Bun- desverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz für die Behand- lung der Asylgesuche festzustellen und auf die Asylgesuche einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde inklusive eines superprovisorischer Vollzugs- stopps. Weiter ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
L. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2023 hiess das Bundesverwaltungs- gericht die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet (BVGer act. 4).
M. Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 informierte das SEM die französischen Behörden, dass die Beschwerdeführer gegen die Wegweisungsverfügung eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung eingereicht hätten. Die Frist
F-2944/2023 Seite 4 zur Überstellung beginne demzufolge erst nach einem diesbezüglichen Entscheid zu laufen (SEM act. 109).
N. In seiner Vernehmlassung vom 26. Juni 2023 hielt das SEM unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-311/2023 vom 5. Juni 2023 an seinen Erwägungen fest (SEM act. 7). Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 30. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 8).
O. Am 26. April 2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das SEM er- neut um Vernehmlassung (SEM act. 13). Dieses hielt mit Eingabe vom
8. Mai 2024, welche den Beschwerdeführern mit vorliegendem Urteil zur Kenntnis gebracht wird, wiederum vollumfänglich an seinen Erwägungen fest (SEM act. 14).
P. Die Beschwerdeführer ersuchten am 23. April 2024, 19. August 2024 und
28. April 2025 um Auskunft zum Verfahrensstand (BVGer act. 11, 15, 17).
Q. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever- fahren am 28. Mai 2025 von der Abteilung V auf die Abteilung VI übertra- gen und die nun vorsitzende Richterin eingesetzt. Das Verfahren wird seit- her unter der Verfahrensnummer F-2944/2023 weitergeführt.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteils- voraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Be- schwerde einzutreten ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
F-2944/2023 Seite 5
E. 3.1 Bei der Eingabe der Beschwerdeführer vom 22. März 2022 (recte:
2023) an die Vorinstanz handelt es sich um ein Wiedererwägungsgesuch, in dem die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (Über- gang der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die schweize- rischen Asylbehörden aufgrund Ablaufs der Überstellungsfrist) beantragt wird. Sie ersuchten die Vorinstanz explizit darum, den ursprünglichen Nichteintretensentscheid vom 1. September 2022 in Wiedererwägung zu ziehen und auf das Asylgesuch einzutreten. Die Eingabe wäre demnach als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen und nach den spezial- gesetzlichen Vorgaben im Sinne von Art. 111b AsylG zu prüfen gewesen. Das SEM hat demgegenüber keine entsprechende Verfügung (Gestal- tungsverfügung), sondern eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG erlassen, in welcher festgestellt wurde, dass kein Zuständig- keitsübergang erfolgt sei und die Frist zur Überstellung am 21. März 2024 ablaufe.
E. 3.2 Den Beschwerdeführern ist durch den Erlass der Feststellungsverfü- gung kein Rechtsnachteil entstanden. Ein solcher wurde von ihnen auch nicht geltend gemacht. Entsprechend erübrigen sich an dieser Stelle wei- tere Ausführungen hierzu (vgl. Urteile des BVGer D-814/2024 vom 30. Sep- tember 2024 E. 3.4; D-651/2024 vom 10. Juni 2024 E. 2.4).
E. 4.1 Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Dublin-III-VO Anwendung findet (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei- nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgt im Dublin-Verfahren die Überstellung von Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist. Die Überstellung muss spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbe- helf oder eine Überprüfung erfolgen, wenn diese gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. Gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin- III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat im Fall, dass die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt wird, nicht mehr zur Wiederaufnahme
F-2944/2023 Seite 6 der betroffenen Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den er- suchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person flüchtig ist. Der zuständige Mitgliedstaat ist über die Fristverlängerung zu informieren (vgl. Urteil des BVGer F-7948/2024 vom 15. April 2025 E. 3 m.H.).
E. 4.2 Unter den Begriff «flüchtig» sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des überstellenden Staates nicht auffindbar ist oder das Überstellungsverfahren sonst wie absichtlich behindert beziehungsweise, wenn sie sich diesem gezielt und bewusst entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Das Verhalten muss kausal dafür sein, dass die asylsuchende Person nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden konnte (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteile des BVGer D-894/2024 vom 20. Feb- ruar 2024 E. 6.2; D-3831/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3.3; D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 und 7.3; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn 70; ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssys- tem, 2018, N. 34 zu Artikel 29; FILZWIESER / SPRUNG, Dublin III-Verord- nung, 2014, K12 zu Art. 29).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer Verfügung vom 3. Mai 2023 zum Schluss, dass die Zuständigkeit zur Prüfung der Asylgesuche nicht auf die Schweiz übergegangen sei. Sie begründete dies mit der angeblich unkon- trollierten Abreise der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2022. In der Folge sei am 4. Januar 2023 bei den französischen Behörden eine Verlän- gerung der Überstellungsfrist aufgrund des Untertauchens beantragt wor- den. Dies wirft die Frage auf, ob die Beschwerdeführer das Kriterium des Flüchtig-Seins gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO erfüllt haben und ob entsprechend die 18-monatige Überstellungsfrist durch das vorliegende Beschwerdeverfahren unterbrochen und verlängert wurde.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu im Wesentlichen geltend ge- macht, der Beschwerdeführer sei immer zugegen gewesen und habe sich zu keinem Moment nicht ordnungsgemäss an- und abgemeldet. In Bezug auf die Unterkunft, in der er wohnhaft sei, verhalte sich die Anwesenheits- kontrolle wie folgt: Mitarbeitende der B._______ würden einmal wöchent- lich, jeweils dienstags, eine Anwesenheitskontrolle durchführen. Diese er- folge zu unterschiedlichen Zeiten. Da der Beschwerdeführer am 3. Januar 2023 aktenkundig einen Arzttermin gehabt habe, sei er für die
F-2944/2023 Seite 7 Anwesenheitskontrolle nicht zugegen gewesen, weshalb rückwirkend auf das Datum der letzten Kontrolle, dem 27. Dezember 2022, eine Abwesen- heitsmeldung erstellt worden sei. Der Sozialdienst der Unterkunft halte je- doch explizit fest, dass die Abmeldung wieder storniert worden sei. Die Ab- wesenheit des Beschwerdeführers aufgrund eines Arzttermins und des fol- genden Klinikaufenthalts hätten somit zu einer versehentlichen Abmeldung des Beschwerdeführers und damit fälschlicherweise zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate geführt (vgl. Beschwerde Ziff. 18 ff.).
E. 5.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 am 3. Januar 2023 einen Arzttermin hatte und sich vom 4. bis 6. Januar 2023 in statio- närer psychiatrischen Behandlung in der Klinik C._______ befand (vgl. Be- schwerdebeilagen 9 und 10). Dies lässt hingegen, wie nachfolgende Aus- führungen zeigen, nicht bereits den Schluss zu, die Beschwerdeführer seien nicht flüchtig im obgenannten Sinn (vgl. E. 4.2) gewesen. Wohl liegt eine Bestätigung der B._______ vor, dass die Abmeldung der Beschwer- deführer vom 27. Dezember 2022 am 9. Januar 2023 per E-Mail zurückge- zogen wurde (Beschwerdebeilage 7). Dennoch bleiben die genauen Um- stände der Anwesenheitskontrolle beziehungsweise der Abmeldung un- klar. So gilt darauf hinzuweisen, dass die Meldung des Amts für Migration an das SEM über die unkontrollierte Abreise der beiden Beschwerdeführer per 27. Dezember 2022 bereits am 2. Januar 2023, also einen Tag vor dem Arzttermin des Beschwerdeführers 1, erfolgte (vgl. SEM act. 94). Ebenso ist einer E-Mail vom 2. Januar 2023 des Sozialdienstes B._______ an das Amt für Migration zu entnehmen, dass der zuständige Sozialarbeiter glei- chentags in der Unterkunft der Beschwerdeführer gewesen sei und die bei- den seit einer Woche nicht mehr gesehen worden seien (vgl. Akten des Amts für Migration, S. 280). Anhand der vorliegenden Akten kann somit nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführer im mass- geblichen Zeitpunkt flüchtig waren gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO. Das SEM äusserte sich dazu nicht (vgl. Vernehmlassungen vom 26. Juni 2023 und 8. Mai 2024). Der Sachverhalt ist somit unvollständig erstellt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erübrigt es sich je- doch eine Rückweisung der Sache an das SEM.
E. 6.1 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschlies- sen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
F-2944/2023 Seite 8 zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert, gemäss dem das SEM ein Asylgesuch aus hu- manitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gestützt auf die Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklag- barer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht jedoch dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.2 Das Dublin-System basiert nicht nur auf der Idee, die Einleitung paral- leler oder einander nachfolgender Asylverfahren in verschiedenen Staaten des Vertragsgebiets zu verhindern, sondern den Antragstellenden innert vernünftiger Frist einen effektiven Zugang zum Asylverfahren in einem die- ser Staaten zu gewährleisten (vgl. zum historischen Hintergrund des Dub- lin-Systems BVGE 2010/27 E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3). Die Dauer des Verfah- rens (beziehungsweise der Anwesenheit in der Schweiz) – soweit sie nicht von den betroffenen Personen selbst verursacht oder verschuldet worden ist – ist einer der Faktoren, die bei der Prüfung des humanitären Selbstein- tritts in Betracht zu ziehen sind (vgl. Urteile des BVGer F-531/2021 vom
4. Januar 2024 E. 6.5.2; D-5019/2022 vom 24. August 2023 E. 11.5 je m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings nur in Ausnahmefällen einen Selbsteintritt aufgrund der langen Verfahrensdauer bejaht (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 7.2).
E. 6.3 In casu dauert das Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführer zuständigen Mitgliedstaats inzwischen insgesamt mehr als 44 Monate, wovon 25 Monate auf das vorliegende Rechtsmittel- verfahren entfallen. Die lange Dauer ist dabei weder den Beschwerdefüh- rern anzulasten, noch sind den Akten andere konkrete Gründe dafür zu entnehmen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der (…)-jährige Beschwer- deführer 2 zwischenzeitlich in das hiesige Schulsystem integriert ist, da er seit dem 15. November 2021 die Volksschule (…) in der Schweiz besucht (vgl. SEM act. 57; BVGer act. 20). In diesem Sinne ist auch der Umstand, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht festgestellt werden kann, ob die Beschwerdeführer flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO waren, zu berücksichtigen. Eine erneute Rückweisung an das SEM zwecks
F-2944/2023 Seite 9 zusätzlicher Abklärungen in der Sache würde zu einer weiteren Verlänge- rung des vorliegenden Verfahrens führen.
E. 6.4 Im Lichte der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Dublin-III-VO erscheint daher die vorinstanzliche Ver- fügung nunmehr als rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG. Im vorliegenden Fall erscheint es angezeigt, dass die Schweiz aus humanitären Gründen von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch macht und sich für die Behandlung der Asylgesuche zuständig erklärt. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerde- führer einzugehen.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom
3. Mai 2023 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für die Asylgesuche der Beschwerdeführer zuständig zu erklären und nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
E. 8.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho- hen Kosten ist im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung zulas- ten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Ge- mäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1/2022 vom 18. Januar 2024 ist indes einstweilen davon auszugehen, dass die rubrizierte Rechts- vertreterin respektive der Verein AsyLex eine Rechnungsstellung, welche einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Parteientschädigung be- gründen könnte, nicht zu belegen vermag (vgl. auch Urteil des BVGer F-3933/2025 vom 5. Juni 2025 E. 11.2). Dementsprechend ist im vorliegen- den Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2944/2023 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 3. Mai 2023 wird aufgehoben. Das SEM wird angewie- sen, sich für die Asylgesuche der Beschwerdeführer zuständig zu erklären und nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2944/2023 Urteil vom 18. Juli 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien
1. X._______, geboren (...),
2. Y._______, geboren (...), beide (...), vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Liliya Zinkovska, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2023 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten am 3. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. März 2022 trat die Vorinstanz im Dublin-Verfahren auf ihre Asylgesuche nicht ein und wies sie aus der Schweiz nach Frankreich weg (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 54). B. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1777/2022 vom 26. April 2022 gut. Die Sache wurde zur korrekten Weiterführung des Verfahrens und zur Vervollständigung der Akten an die Vorinstanz zurückgewiesen (SEM act. 67). C. Mit Verfügung vom 1. September 2022 trat das SEM erneut auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach Frankreich (SEM act. 82). D. Mit Urteil E-3926/2022 vom 20. September 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde ab (SEM act. 87). E. Am 23. September 2022 informierte die Vorinstanz die französischen Behörden, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist erst ab dem endgültigen Beschwerdeentscheid zu laufen beginne (SEM act. 89). F. Mit Schreiben vom 2. Januar 2023 teilte das Amt für Migration des Kantons A._______ (nachfolgend: Amt für Migration) dem SEM mit, dass die Beschwerdeführer per 27. Dezember 2022 unkontrolliert abgereist seien (SEM act. 94). G. Am 4. Januar 2023 informierte das SEM die französischen Behörden, dass die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert werde, da die Beschwerdeführer untergetaucht seien (SEM act. 92). H. Mit Eingabe vom 22. März 2022 (recte: 2023) ersuchten die Beschwerdeführer die Vorinstanz um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids vom 1. September 2022. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe am 20. September 2022 ein Urteil in dieser Sache gefällt. Die Frist von sechs Monaten zur Überstellung habe folglich am 22. September 2022 zu laufen begonnen und die Verfristung sei am 21. März 2023 eingetreten, womit die Zuständigkeit für die Asylverfahren auf die Schweiz übergegangen sei. Sollte dem Antrag nicht stattgegeben werden, werde um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht (SEM act. 95). I. Am 21. April und 2. Mai 2023 ersuchten die Beschwerdeführer das SEM erneut um wiedererwägungsweises Eintreten auf die Asylgesuche (SEM act. 96, 97). J. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 stellte das SEM fest, dass die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylgesuche nicht auf die Schweiz übergegangen sei und die Frist zur Überstellung nach Frankreich noch bis zum 21. März 2024 laufe (SEM act. 98). K. Dagegen gelangten die Beschwerdeführer am 23. Mai 2023 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung der Asylgesuche festzustellen und auf die Asylgesuche einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde inklusive eines superprovisorischer Vollzugsstopps. Weiter ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). L. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet (BVGer act. 4). M. Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 informierte das SEM die französischen Behörden, dass die Beschwerdeführer gegen die Wegweisungsverfügung eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung eingereicht hätten. Die Frist zur Überstellung beginne demzufolge erst nach einem diesbezüglichen Entscheid zu laufen (SEM act. 109). N. In seiner Vernehmlassung vom 26. Juni 2023 hielt das SEM unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-311/2023 vom 5. Juni 2023 an seinen Erwägungen fest (SEM act. 7). Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 30. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 8). O. Am 26. April 2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das SEM erneut um Vernehmlassung (SEM act. 13). Dieses hielt mit Eingabe vom 8. Mai 2024, welche den Beschwerdeführern mit vorliegendem Urteil zur Kenntnis gebracht wird, wiederum vollumfänglich an seinen Erwägungen fest (SEM act. 14). P. Die Beschwerdeführer ersuchten am 23. April 2024, 19. August 2024 und 28. April 2025 um Auskunft zum Verfahrensstand (BVGer act. 11, 15, 17). Q. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 28. Mai 2025 von der Abteilung V auf die Abteilung VI übertragen und die nun vorsitzende Richterin eingesetzt. Das Verfahren wird seither unter der Verfahrensnummer F-2944/2023 weitergeführt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Bei der Eingabe der Beschwerdeführer vom 22. März 2022 (recte: 2023) an die Vorinstanz handelt es sich um ein Wiedererwägungsgesuch, in dem die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die schweizerischen Asylbehörden aufgrund Ablaufs der Überstellungsfrist) beantragt wird. Sie ersuchten die Vorinstanz explizit darum, den ursprünglichen Nichteintretensentscheid vom 1. September 2022 in Wiedererwägung zu ziehen und auf das Asylgesuch einzutreten. Die Eingabe wäre demnach als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen und nach den spezialgesetzlichen Vorgaben im Sinne von Art. 111b AsylG zu prüfen gewesen. Das SEM hat demgegenüber keine entsprechende Verfügung (Gestaltungsverfügung), sondern eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG erlassen, in welcher festgestellt wurde, dass kein Zuständigkeitsübergang erfolgt sei und die Frist zur Überstellung am 21. März 2024 ablaufe. 3.2 Den Beschwerdeführern ist durch den Erlass der Feststellungsverfügung kein Rechtsnachteil entstanden. Ein solcher wurde von ihnen auch nicht geltend gemacht. Entsprechend erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen hierzu (vgl. Urteile des BVGer D-814/2024 vom 30. September 2024 E. 3.4; D-651/2024 vom 10. Juni 2024 E. 2.4). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Dublin-III-VO Anwendung findet (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgt im Dublin-Verfahren die Überstellung von Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist. Die Überstellung muss spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung erfolgen, wenn diese gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. Gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat im Fall, dass die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt wird, nicht mehr zur Wiederaufnahme der betroffenen Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person flüchtig ist. Der zuständige Mitgliedstaat ist über die Fristverlängerung zu informieren (vgl. Urteil des BVGer F-7948/2024 vom 15. April 2025 E. 3 m.H.). 4.2 Unter den Begriff «flüchtig» sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des überstellenden Staates nicht auffindbar ist oder das Überstellungsverfahren sonst wie absichtlich behindert beziehungsweise, wenn sie sich diesem gezielt und bewusst entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Das Verhalten muss kausal dafür sein, dass die asylsuchende Person nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden konnte (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteile des BVGer D-894/2024 vom 20. Februar 2024 E. 6.2; D-3831/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3.3; D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 und 7.3; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn 70; ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, N. 34 zu Artikel 29; FILZWIESER / SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K12 zu Art. 29). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer Verfügung vom 3. Mai 2023 zum Schluss, dass die Zuständigkeit zur Prüfung der Asylgesuche nicht auf die Schweiz übergegangen sei. Sie begründete dies mit der angeblich unkontrollierten Abreise der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2022. In der Folge sei am 4. Januar 2023 bei den französischen Behörden eine Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund des Untertauchens beantragt worden. Dies wirft die Frage auf, ob die Beschwerdeführer das Kriterium des Flüchtig-Seins gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO erfüllt haben und ob entsprechend die 18-monatige Überstellungsfrist durch das vorliegende Beschwerdeverfahren unterbrochen und verlängert wurde. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei immer zugegen gewesen und habe sich zu keinem Moment nicht ordnungsgemäss an- und abgemeldet. In Bezug auf die Unterkunft, in der er wohnhaft sei, verhalte sich die Anwesenheitskontrolle wie folgt: Mitarbeitende der B._______ würden einmal wöchentlich, jeweils dienstags, eine Anwesenheitskontrolle durchführen. Diese erfolge zu unterschiedlichen Zeiten. Da der Beschwerdeführer am 3. Januar 2023 aktenkundig einen Arzttermin gehabt habe, sei er für die Anwesenheitskontrolle nicht zugegen gewesen, weshalb rückwirkend auf das Datum der letzten Kontrolle, dem 27. Dezember 2022, eine Abwesenheitsmeldung erstellt worden sei. Der Sozialdienst der Unterkunft halte jedoch explizit fest, dass die Abmeldung wieder storniert worden sei. Die Abwesenheit des Beschwerdeführers aufgrund eines Arzttermins und des folgenden Klinikaufenthalts hätten somit zu einer versehentlichen Abmeldung des Beschwerdeführers und damit fälschlicherweise zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate geführt (vgl. Beschwerde Ziff. 18 ff.). 5.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 am 3. Januar 2023 einen Arzttermin hatte und sich vom 4. bis 6. Januar 2023 in stationärer psychiatrischen Behandlung in der Klinik C._______ befand (vgl. Beschwerdebeilagen 9 und 10). Dies lässt hingegen, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, nicht bereits den Schluss zu, die Beschwerdeführer seien nicht flüchtig im obgenannten Sinn (vgl. E. 4.2) gewesen. Wohl liegt eine Bestätigung der B._______ vor, dass die Abmeldung der Beschwerdeführer vom 27. Dezember 2022 am 9. Januar 2023 per E-Mail zurückgezogen wurde (Beschwerdebeilage 7). Dennoch bleiben die genauen Umstände der Anwesenheitskontrolle beziehungsweise der Abmeldung unklar. So gilt darauf hinzuweisen, dass die Meldung des Amts für Migration an das SEM über die unkontrollierte Abreise der beiden Beschwerdeführer per 27. Dezember 2022 bereits am 2. Januar 2023, also einen Tag vor dem Arzttermin des Beschwerdeführers 1, erfolgte (vgl. SEM act. 94). Ebenso ist einer E-Mail vom 2. Januar 2023 des Sozialdienstes B._______ an das Amt für Migration zu entnehmen, dass der zuständige Sozialarbeiter gleichentags in der Unterkunft der Beschwerdeführer gewesen sei und die beiden seit einer Woche nicht mehr gesehen worden seien (vgl. Akten des Amts für Migration, S. 280). Anhand der vorliegenden Akten kann somit nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt flüchtig waren gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO. Das SEM äusserte sich dazu nicht (vgl. Vernehmlassungen vom 26. Juni 2023 und 8. Mai 2024). Der Sachverhalt ist somit unvollständig erstellt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erübrigt es sich jedoch eine Rückweisung der Sache an das SEM. 6. 6.1 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert, gemäss dem das SEM ein Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gestützt auf die Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht jedoch dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2 Das Dublin-System basiert nicht nur auf der Idee, die Einleitung paralleler oder einander nachfolgender Asylverfahren in verschiedenen Staaten des Vertragsgebiets zu verhindern, sondern den Antragstellenden innert vernünftiger Frist einen effektiven Zugang zum Asylverfahren in einem dieser Staaten zu gewährleisten (vgl. zum historischen Hintergrund des Dublin-Systems BVGE 2010/27 E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3). Die Dauer des Verfahrens (beziehungsweise der Anwesenheit in der Schweiz) - soweit sie nicht von den betroffenen Personen selbst verursacht oder verschuldet worden ist - ist einer der Faktoren, die bei der Prüfung des humanitären Selbsteintritts in Betracht zu ziehen sind (vgl. Urteile des BVGer F-531/2021 vom 4. Januar 2024 E. 6.5.2; D-5019/2022 vom 24. August 2023 E. 11.5 je m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings nur in Ausnahmefällen einen Selbsteintritt aufgrund der langen Verfahrensdauer bejaht (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 7.2). 6.3 In casu dauert das Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführer zuständigen Mitgliedstaats inzwischen insgesamt mehr als 44 Monate, wovon 25 Monate auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren entfallen. Die lange Dauer ist dabei weder den Beschwerdeführern anzulasten, noch sind den Akten andere konkrete Gründe dafür zu entnehmen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der (...)-jährige Beschwerdeführer 2 zwischenzeitlich in das hiesige Schulsystem integriert ist, da er seit dem 15. November 2021 die Volksschule (...) in der Schweiz besucht (vgl. SEM act. 57; BVGer act. 20). In diesem Sinne ist auch der Umstand, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht festgestellt werden kann, ob die Beschwerdeführer flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO waren, zu berücksichtigen. Eine erneute Rückweisung an das SEM zwecks zusätzlicher Abklärungen in der Sache würde zu einer weiteren Verlängerung des vorliegenden Verfahrens führen. 6.4 Im Lichte der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Dublin-III-VO erscheint daher die vorinstanzliche Verfügung nunmehr als rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG. Im vorliegenden Fall erscheint es angezeigt, dass die Schweiz aus humanitären Gründen von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch macht und sich für die Behandlung der Asylgesuche zuständig erklärt. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 3. Mai 2023 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für die Asylgesuche der Beschwerdeführer zuständig zu erklären und nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. 8. 8.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ist im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1/2022 vom 18. Januar 2024 ist indes einstweilen davon auszugehen, dass die rubrizierte Rechtsvertreterin respektive der Verein AsyLex eine Rechnungsstellung, welche einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Parteientschädigung begründen könnte, nicht zu belegen vermag (vgl. auch Urteil des BVGer F-3933/2025 vom 5. Juni 2025 E. 11.2). Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 3. Mai 2023 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, sich für die Asylgesuche der Beschwerdeführer zuständig zu erklären und nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: