Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. Dezember 2024 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Aus den Akten ergab sich, dass die Be- schwerdeführerin über einen gültigen ungarischen Aufenthaltstitel ver- fügte. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und erklärte die Wegweisung für vollziehbar. Gleichzeitig wies sie die Beschwerdeführerin dem Kanton (Nennung Kanton) zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Am 21. März 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl. D. Am 1. April 2025 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 1 oder 3 Dublin-III-VO. Das Wiederaufnahmeersuchen hiessen die ungarischen Behörden am 2. April 2025 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO gut und informierten die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin über einen bis zum 30. Juni 2025 gültigen Aufenthaltstitel verfüge. E. Am 3. April 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rah- men des persönlichen Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Ge- hör zur Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu ihrem Gesundheitszustand. F. Am 15. April 2025 erkundigte sich die Vorinstanz bei den ungarischen Be- hörden, ob die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Ungarn die Möglichkeit erhalten würde, ein Asylgesuch einzureichen oder einen
F-3933/2025 Seite 3 Schutzstatus zu beantragen. Zudem fragte sie nach, bei welcher Behörde sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft melden müsse. G. Am 8. Mai 2025 teilten die ungarischen Behörden der Vorinstanz mit, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in Ungarn zur zuständigen Be- hörde begleitet werden würde. Dort könne sie eine Erklärung abgeben, ob sie an ihrem Asylantrag festhalten wolle. H. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025, eröffnet am 22. Mai 2025, trat die Vor- instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und stellte fest, dass Ungarn für das weitere Verfahren zuständig sei. Weiter hielt sie fest, dass der Ent- scheid betreffend den Vollzug der (anlässlich der Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz am 25. Februar 2025 verfügten) Wegweisung den zuständigen kantonalen Behörden obliege. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. I. Mit Beschwerde vom 30. Mai 2025 gelangte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 21. Mai 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventuali- ter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsube- ventualiter seien bei den ungarischen Behörden spezifische Garantien ein- zuholen, um eine Verlängerung des S Status in Ungarn trotz der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Ausset- zung des Wegweisungsvollzuges sei superprovisorisch zu erlassen. Zu- dem sei ihr zufolge Mittellosigkeit Kostenbefreiung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. J. Am 2. Juni 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.
F-3933/2025 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundes- verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit da- mit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Derweil bilden die Wegweisung und deren Vollziehbarkeit (jeweils verfügt anlässlich der Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz am 25. Februar 2025) nicht Gegen- stand des vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheides. Auf den Beschwerdeantrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist deshalb nicht einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliess- lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge- rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 3. Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als of- fensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zustän- digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
F-3933/2025 Seite 5 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mit- gliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) – wie es in casu vorliegt – sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) ge- nannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierar- chie der Zuständigkeitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4. Besitzt ein Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mit- gliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des An- trags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahren abge- laufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 4.5. Erweist es sich es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zu- nächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es we- sentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemi- sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mit- gliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um fest- zustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so
F-3933/2025 Seite 6 wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitglied- staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we- gen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelis- teten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1).
6. 6.1. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer ungarischen Aufenthalts- bewilligung, die bis zum (…) 2025 gültig ist. Nachdem die ungarischen Be- hörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz sodann gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO fristgerecht zugestimmt haben, steht die grund- sätzliche Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Antrags auf internati- onalen Schutz der Beschwerdeführerin fest. 6.2. Zu prüfen ist, ob in Ungarn systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegen. 6.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Un- garn eingehend analysiert, dies insbesondere mit Blick auf jene Personen, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden (vgl. a.a.O. E. 6 ff.). Dabei stellte das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System fest, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden (in den sogenannten Transitzonen) betrafen. Das Gericht kam zum Schluss, dass die ungarische Gesetzgebung – respektive deren Anwendung im Rechtsalltag – zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe und insbesondere der Zugang zu einem korrekten Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen nicht mit Sicherheit ermittelt werden könnten. Unter diesen Umständen sei es nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung sowie die sich im Zusammenhang mit der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK
F-3933/2025 Seite 7 stellenden Fragen abschliessend zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 9.2 und 10). Die in jenem Verfahren angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese Rechtsprechung wurde seither in weiteren Urteilen bestätigt (vgl. Urteile des BVGer E-5128/2022 vom 5. Januar 2023, D-4694/2022 vom 25. Oktober 2022, E-3556/2022 vom 23. August 2022, E-750/2022 vom 23. Februar 2022, E-1881/2018 vom 22. Mai 2018). 6.4. Unter diesen Umständen ist die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung bloss textbausteinartig vertretene Auffassung, es gebe keine Hinweise auf systemische Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder darauf, dass sich dieser Staat bei der Behandlung von Asylverfahren nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, nicht nachvollziehbar. Die vor- instanzlichen Akten und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung weisen keinerlei Bezug zur konkreten länderspezifischen Situation – und zur oben beschriebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
– auf. Damit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvoll- ständig festgestellt. 7. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit ver- bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht ohne Weiteres herstellen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen ist. 8. Die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2025 ist daher aus formellen Gründen aufzuheben und zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist namentlich angehal- ten, unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts die konkrete länderspezifische Situation für Dub- lin-Rückkehrende in Ungarn abzuklären. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache
F-3933/2025 Seite 8 beantragt wird. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 10. Mit diesem Urteil fällt der am 2. Juni 2025 angeordnete Vollzugstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird gegen- standslos. 11. 11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos 11.2. Für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ist im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung zu- lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Ge- mäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4483/2024 vom 1. Novem- ber 2024 E. 9.2 ist indes einstweilen davon auszugehen, dass die rubri- zierte Rechtsvertreterin respektive der Verein AsyLex eine Rechnungsstel- lung, welche einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Parteientschädi- gung begründen könnte, nicht zu belegen vermag. Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
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Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Derweil bilden die Wegweisung und deren Vollziehbarkeit (jeweils verfügt anlässlich der Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz am 25. Februar 2025) nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheides. Auf den Beschwerdeantrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist deshalb nicht einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als of- fensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zustän- digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mit- gliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) – wie es in casu vorliegt – sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) ge- nannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierar- chie der Zuständigkeitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.4 Besitzt ein Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mit- gliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des An- trags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahren abge- laufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).
E. 4.5 Erweist es sich es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zu- nächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es we- sentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemi- sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mit- gliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um fest- zustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so
F-3933/2025 Seite 6 wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitglied- staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we- gen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelis- teten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer ungarischen Aufenthalts- bewilligung, die bis zum (…) 2025 gültig ist. Nachdem die ungarischen Be- hörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz sodann gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO fristgerecht zugestimmt haben, steht die grund- sätzliche Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Antrags auf internati- onalen Schutz der Beschwerdeführerin fest.
E. 6.2 Zu prüfen ist, ob in Ungarn systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegen.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Un- garn eingehend analysiert, dies insbesondere mit Blick auf jene Personen, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden (vgl. a.a.O. E. 6 ff.). Dabei stellte das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System fest, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden (in den sogenannten Transitzonen) betrafen. Das Gericht kam zum Schluss, dass die ungarische Gesetzgebung – respektive deren Anwendung im Rechtsalltag – zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe und insbesondere der Zugang zu einem korrekten Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen nicht mit Sicherheit ermittelt werden könnten. Unter diesen Umständen sei es nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung sowie die sich im Zusammenhang mit der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK
F-3933/2025 Seite 7 stellenden Fragen abschliessend zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 9.2 und 10). Die in jenem Verfahren angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese Rechtsprechung wurde seither in weiteren Urteilen bestätigt (vgl. Urteile des BVGer E-5128/2022 vom 5. Januar 2023, D-4694/2022 vom 25. Oktober 2022, E-3556/2022 vom 23. August 2022, E-750/2022 vom 23. Februar 2022, E-1881/2018 vom 22. Mai 2018).
E. 6.4 Unter diesen Umständen ist die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung bloss textbausteinartig vertretene Auffassung, es gebe keine Hinweise auf systemische Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder darauf, dass sich dieser Staat bei der Behandlung von Asylverfahren nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, nicht nachvollziehbar. Die vor- instanzlichen Akten und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung weisen keinerlei Bezug zur konkreten länderspezifischen Situation – und zur oben beschriebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
– auf. Damit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvoll- ständig festgestellt.
E. 7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit ver- bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht ohne Weiteres herstellen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen ist.
E. 8 Die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2025 ist daher aus formellen Gründen aufzuheben und zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist namentlich angehal- ten, unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts die konkrete länderspezifische Situation für Dub- lin-Rückkehrende in Ungarn abzuklären.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache
F-3933/2025 Seite 8 beantragt wird. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
E. 10 Mit diesem Urteil fällt der am 2. Juni 2025 angeordnete Vollzugstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird gegen- standslos.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos
E. 11.2 Für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ist im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung zu- lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Ge- mäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4483/2024 vom 1. Novem- ber 2024 E. 9.2 ist indes einstweilen davon auszugehen, dass die rubri- zierte Rechtsvertreterin respektive der Verein AsyLex eine Rechnungsstel- lung, welche einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Parteientschädi- gung begründen könnte, nicht zu belegen vermag. Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
F-3933/2025 Seite 9
Dispositiv
- Die Verfügung vom 21. Mai 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3933/2025 Urteil vom 5. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältinund MLaw Michael Meyer, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 21. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. Dezember 2024 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Aus den Akten ergab sich, dass die Beschwerdeführerin über einen gültigen ungarischen Aufenthaltstitel verfügte. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und erklärte die Wegweisung für vollziehbar. Gleichzeitig wies sie die Beschwerdeführerin dem Kanton (Nennung Kanton) zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Am 21. März 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl. D. Am 1. April 2025 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 1 oder 3 Dublin-III-VO. Das Wiederaufnahmeersuchen hiessen die ungarischen Behörden am 2. April 2025 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO gut und informierten die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin über einen bis zum 30. Juni 2025 gültigen Aufenthaltstitel verfüge. E. Am 3. April 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu ihrem Gesundheitszustand. F. Am 15. April 2025 erkundigte sich die Vorinstanz bei den ungarischen Behörden, ob die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Ungarn die Möglichkeit erhalten würde, ein Asylgesuch einzureichen oder einen Schutzstatus zu beantragen. Zudem fragte sie nach, bei welcher Behörde sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft melden müsse. G. Am 8. Mai 2025 teilten die ungarischen Behörden der Vorinstanz mit, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in Ungarn zur zuständigen Behörde begleitet werden würde. Dort könne sie eine Erklärung abgeben, ob sie an ihrem Asylantrag festhalten wolle. H. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025, eröffnet am 22. Mai 2025, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und stellte fest, dass Ungarn für das weitere Verfahren zuständig sei. Weiter hielt sie fest, dass der Entscheid betreffend den Vollzug der (anlässlich der Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz am 25. Februar 2025 verfügten) Wegweisung den zuständigen kantonalen Behörden obliege. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. I. Mit Beschwerde vom 30. Mai 2025 gelangte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 21. Mai 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien bei den ungarischen Behörden spezifische Garantien einzuholen, um eine Verlängerung des S Status in Ungarn trotz der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sei superprovisorisch zu erlassen. Zudem sei ihr zufolge Mittellosigkeit Kostenbefreiung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. J. Am 2. Juni 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Derweil bilden die Wegweisung und deren Vollziehbarkeit (jeweils verfügt anlässlich der Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz am 25. Februar 2025) nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheides. Auf den Beschwerdeantrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist deshalb nicht einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) -wie es in casu vorliegt - sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4. Besitzt ein Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahren abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 4.5. Erweist es sich es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1). 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer ungarischen Aufenthaltsbewilligung, die bis zum (...) 2025 gültig ist. Nachdem die ungarischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz sodann gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO fristgerecht zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin fest. 6.2. Zu prüfen ist, ob in Ungarn systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegen. 6.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert, dies insbesondere mit Blick auf jene Personen, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden (vgl. a.a.O. E. 6 ff.). Dabei stellte das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System fest, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden (in den sogenannten Transitzonen) betrafen. Das Gericht kam zum Schluss, dass die ungarische Gesetzgebung - respektive deren Anwendung im Rechtsalltag - zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe und insbesondere der Zugang zu einem korrekten Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen nicht mit Sicherheit ermittelt werden könnten. Unter diesen Umständen sei es nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung sowie die sich im Zusammenhang mit der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK stellenden Fragen abschliessend zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 9.2 und 10). Die in jenem Verfahren angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese Rechtsprechung wurde seither in weiteren Urteilen bestätigt (vgl. Urteile des BVGer E-5128/2022 vom 5. Januar 2023, D-4694/2022 vom 25. Oktober 2022, E-3556/2022 vom 23. August 2022, E-750/2022 vom 23. Februar 2022, E-1881/2018 vom 22. Mai 2018). 6.4. Unter diesen Umständen ist die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung bloss textbausteinartig vertretene Auffassung, es gebe keine Hinweise auf systemische Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder darauf, dass sich dieser Staat bei der Behandlung von Asylverfahren nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, nicht nachvollziehbar. Die vorinstanzlichen Akten und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung weisen keinerlei Bezug zur konkreten länderspezifischen Situation - und zur oben beschriebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - auf. Damit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt.
7. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht ohne Weiteres herstellen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
8. Die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2025 ist daher aus formellen Gründen aufzuheben und zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist namentlich angehalten, unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die konkrete länderspezifische Situation für Dublin-Rückkehrende in Ungarn abzuklären.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
10. Mit diesem Urteil fällt der am 2. Juni 2025 angeordnete Vollzugstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 11. 11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos 11.2. Für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ist im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4483/2024 vom 1. November 2024 E. 9.2 ist indes einstweilen davon auszugehen, dass die rubrizierte Rechtsvertreterin respektive der Verein AsyLex eine Rechnungsstellung, welche einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Parteientschädigung begründen könnte, nicht zu belegen vermag. Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfügung vom 21. Mai 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch Versand: