Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten gemeinsam am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 2. April 2024 trat das SEM auf die Asyl- gesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kro- atien, als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat, sowie den Wegweisungsvoll- zug an. Die gegen diese Verfügung am 10. April 2024 erhobene Be- schwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2179/2024 vom 15. April 2024 abgewiesen. A.b Mit Schreiben vom 25. April 2024 teilte das SEM den kroatischen Be- hörden mit, dass die Überstellung infolge eines pendenten Beschwerde- verfahrens nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist geschehen könne. Die Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) beginne daher erst mit dem Beschwerdeent- scheid zu laufen. Ferner teilte das SEM mit, dass der Suspensiveffekt am
15. April 2024 geendet habe. A.c Am 4. Juni 2024 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM, es sei infolge Verfristung wiedererwägungsweise auf ihre Asylgesuche einzutre- ten. Es könne den Akten entnommen werden, dass Kroatien ihrer Überstel- lung am 9. November 2023 zugestimmt habe. Die sechsmonatige Frist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO sei daher am 9. Mai 2024 abgelaufen, wodurch die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf die Schweiz überge- gangen sei. Weiter beantragten sie, es sei ihnen für die Durchführung des nationalen Asylverfahrens eine amtliche Vertretung beizuordnen. A.d Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 teilte das SEM den Beschwerdefüh- renden mit, es sei in ihrem Fall Beschwerde eingelegt worden. Die Über- stellungsfrist sei dementsprechend ab Urteil vom 15. April 2024 verlängert worden. A.e In ihrem Schreiben vom 10. Juni 2024 erneuerten die Beschwerdefüh- renden das in ihrer Eingabe vom 4. Juni 2024 gestellte Wiedererwägungs- gesuch (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-3971 vom 19. Novem- ber 2014). Sodann ersuchten sie – sollte das SEM dem Gesuch nicht statt- geben – um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
F-4483/2024 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 stellte das SEM fest, die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden sei nicht auf die Schweiz übergegangen und die Überstellungsfrist bestehe bis zum 22. Ok- tober 2024. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir- kung zu. C. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Sie beantragten, es sei die Verfügung vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und ihre Rechtsvertreterin als amtliche Vertrete- rin einzusetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzich- ten. Sodann sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen, den Wegwei- sungsvollzug superprovisorisch auszusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als amtliche Vertreterin ab. Weiter er- suchte sie das SEM um Einreichung einer Vernehmlassung. E. In ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 4. September
2024. Darin beantragten sie, es sei in Wiedererwägung der Dispositivziffer 3 der Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als amtliche Vertreterin einzusetzen.
F-4483/2024 Seite 4
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz in- nert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5. m.w.H.).
E. 4 In ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 4. respektive 10. Juni 2024 führen die Beschwerdeführenden an, dass die Überstellungsfrist mittlerweile (am
E. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 5. Juli 2024 dazu im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführenden hätten am (...) in der Schweiz Asylgesuche gestellt. Im Dublin-Verfahren habe sich die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung der Asylverfahren ergeben. Die kroatischen Behörden hätten am 9. November 2023 das Ersuchen um Übernahme gutgeheissen. Mit Nichteintretensentscheid vom 3. April 2024 sei auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten worden, worauf sie am 10. April 2024 Beschwerde erhoben hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe mittels superprovisorischer Massnahme vom 11. April 2024 den Vollzugsstopp erklärt. Mit Urteil vom 15. April 2024 habe das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid des SEM gestützt, wobei das Urteil erst 22. April 2024 versendet worden sei. Daher sei eine Fristverlängerung "appeal pending" bei den kroatischen Behörden beantragt worden. Dies sei den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 10. Juni 2024 mitgeteilt worden. Die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden sei nicht auf die Schweiz übergegangen und die Überstellungsfrist nach Kroatien bestehe bis zum 22. Oktober 2024. Über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlicher Rechte oder Pflichten könne die zuständige Behörde auf Begehren hin eine Feststellungsverfügung treffen; dem Begehren sei zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweise. Dieses ergebe sich vorliegend daraus, dass Klarheit über die Zuständigkeit des Staates, welcher das Asylgesuch prüfe, nötig sei. Überstellungen im Dublin-Verfahren müssten gemäss Art. 29 Dublin-III-VO - vorbehältlich einer Verlängerung aufgrund Inhaftierung oder Flucht - innerhalb von 6 Monaten geschehen. Andernfalls gehe die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Im vorliegenden Fall sei die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO am 25. April 2024 auf sechs Monate ab Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, somit bis zum 22. Oktober 2024 verlängert worden.
E. 5.2 Dem halten die Beschwerdeführenden unter Verweis auf Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO entgegen, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme einer betreffenden Person verpflichtet sei, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt werde. Danach gehe die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Eine Fristverlängerung von 12 respektive 18 Monaten sei nur dann möglich, wenn die Überstellung aufgrund von Inhaftierung einer Person nicht habe geschehen können oder wenn sie flüchtig sei. Ferner könne die Einlegung eines Rechtsmittels unter Umständen zum Neubeginn der Überstellungsfrist führen. Vorliegend hätten sie, die Beschwerdeführenden, sich den Behörden immer zur Verfügung gehalten, ein "Untertauchen" sei weder aus den Akten bekannt, noch durch das SEM geltend gemacht worden. Sodann bringen die Beschwerdeführenden unter Verweis auf Art. 107a AsylG vor, dass eine Beschwerde gegen eine Nichteintretensverfügung im Dublin-Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalte, ausser das Bundesverwaltungsgericht habe die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich angeordnet. Die asylsuchende Person müsse jedoch während sie sich noch legal in der Schweiz befinde die Möglichkeit haben, beim Gericht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen; über diesen Antrag sei innerhalb von fünf Tagen zu befinden. Werde die aufschiebende Wirkung innerhalb von fünf Tagen nicht gewährt, könne die Wegweisung gemäss Art. 107a Abs. 3 AsylG vollzogen werden. Von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs sei ferner die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mit dem Erlass von superprovisorischen Massnahmen gemäss Art. 56 VwVG zu unterscheiden. Setze das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aus, so werde dadurch die Überstellungsfrist gemäss der Dublin-III-Verordnung nicht per se unterbrochen. Würden die superprovisorischen Massnahmen des Vollzugsstopps im Sinne von Art. 56 VwVG über die Dauer von fünf Kalendertagen andauern, so werde die vorgesehene Überstellungsfrist gemäss der Dublin-III-Verordnung prinzipiell unterbrochen (mit Hinweis auf BVGE 2014/31 E. 6.7.1 f.). In casu habe das Bundesverwaltungsgericht am 11. April 2024 als superprovisorische Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einen Vollzugsstopp erlassen und am 15. April 2024 ein Urteil in dieser Sache gefällt. Mit Abweisung der Beschwerde sei der Vollzugsstopp entfallen, wodurch dessen Dauer weniger als 5 Kalendertage gewesen sei. Die Überstellungsfrist gemäss der Dublin-III-Verordnung sei demnach nicht unterbrochen worden, weshalb weiterhin die Zustimmung Kroatiens gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO vom 9. November 2023 als fristauslösendes Ereignis zu betrachten sei. Folglich sei die sechsmonatige Überstellungsfrist am 9. Mai 2024 abgelaufen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO sei fortan die Schweiz für ihre Asylgesuche zuständig.
E. 5.3 In der Vernehmlassung und in der Replik hielten sowohl das SEM als auch die Beschwerdeführenden an ihren jeweiligen Auffassungen fest.
E. 6.1 Im zitierten Grundsatzurteil BVGE 2014/31 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass vom Gericht angeordnete Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG nicht mit einer aufschiebenden Wirkung im Sinne der Dublin-II-Verordnung gleichgesetzt werden können, wenn sie nicht über die fünftägige Frist des Art. 107a AsylG hinaus angedauert haben - weil sie bereits vor Ablauf dieser Frist widerrufen, aufgehoben oder hinfällig gemacht wurden (bspw. durch die Verkündung eines Endurteils). Sie führen dann nicht zu einer Unterbrechung der sechsmonatigen Überstellungsfrist. Daraus lässt sich ableiten, dass die Vorinstanz während der fünftägigen Frist von Art. 107a AsylG grundsätzlich nicht berechtigt ist, dem Zielstaat mitzuteilen, dass ein Entscheid des Gerichts mit aufschiebender Wirkung im Sinne der Dublin-II-Verordnung vorliegt. Ferner hielt das Gericht in seinem Grundsatzentscheid ausdrücklich fest, dass diese Auslegung auch im Falle einer vollständigen Übernahme der Dublin-III-Verordnung durch die Schweiz gültig bleibt (vgl. 2014/31 E. 6.7.1). Diese Rechtsprechung wurde in weiteren Urteilen bestätigt (vgl. BVGE 2015/19 E. 5.4; Urteile des BVGer D-1980/2019 vom 13. Juni 2019 E. 5.3 und D-163/2018 vom 20. Februar 2018 E. 4.4). Eine Unterbrechung der sechsmonatigen Überstellungsfrist liegt hingegen dann vor, wenn Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG vom Gericht angeordnet wurden und diese über den Ablauf der fünftägigen Frist nach Art. 107a AsylG hinaus angedauert haben (vgl. 2014/31 E. 6.7.2).
E. 6.2 Im vorliegend relevanten Dublin-Beschwerdeverfahren F-2179/2024 wurde nach Eingang der vom 10. April 2024 datierenden Beschwerdeschrift am 11. April 2024 als superprovisorische Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG ein Vollzugsstopp verfügt. Das Urteil erging sodann vier Tage später am 15. April 2024, mithin innerhalb der fünftägigen Frist des Art. 107a AsylG. Daher wurde vorliegend die sechsmonatige Überstellungsfrist nicht unterbrochen. Aufgrund der fehlenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde steht sodann auch fest, dass das SEM in seinem Schreiben vom 25. April 2024 an die kroatischen Behörden unzutreffend von einer hängigen Beschwerde mit aufschiebender Wirkung ausging und damit den kroatischen Behörden ohne das Vorliegen der notwendigen Vor-aussetzungen die Verlängerung der Überstellungsfrist mitteilte (vgl. SEM act. 94/1). Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung vermag der Umstand, dass das SEM erst am 23. April 2024 vom Urteil F-2179/2024 Kenntnis erlangte (vgl. Vernehmlassung S. 1), an den dargelegten Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Soweit sich das SEM in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, vermag dieser Hinweis schon deshalb nicht zu überzeugen, da zwischen dem Zeitpunkt der vorinstanzlichen Kenntnisnahme und der darauffolgenden Mitteilung an die kroatischen Behörden zwei volle Tage liegen, in welchen die mit dem Dublin-Verfahren betraute Sektion innerhalb des SEM Zeit gehabt hätte, vom Abschluss des Beschwerdeverfahrens Kenntnis zu nehmen.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Überstellungsfrist aufgrund fehlender aufschiebender Wirkung der Beschwerde nicht unterbrochen wurde und in der Zwischenzeit abgelaufen ist. Die Schweiz ist entsprechend zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden zuständig geworden. Die Notwendigkeit der Anpassung des ursprünglichen (fehlerfreien) Nichteintretensentscheides vom 2. April 2024 an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage ist zu bejahen.
E. 8 Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Asylverfahren der Beschwerdeführenden in der Schweiz durchzuführen. Die Beschwerdeführenden dürfen sich nunmehr gestützt auf Art. 42 AsylG bis zum Abschluss der Asylverfahren in der Schweiz aufhalten.
E. 9 Mai 2024) abgelaufen und die Schweiz nun für die Durchführung ihrer Asylverfahren zuständig sei (vgl. Bst. A.c hiervor). Damit machen sie sinn- gemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 5. Juli 2024 dazu im We- sentlichen fest, die Beschwerdeführenden hätten am (...) in der Schweiz Asylgesuche gestellt. Im Dublin-Verfahren habe sich die Zuständigkeit Kro- atiens zur Durchführung der Asylverfahren ergeben. Die kroatischen Be- hörden hätten am 9. November 2023 das Ersuchen um Übernahme
F-4483/2024 Seite 5 gutgeheissen. Mit Nichteintretensentscheid vom 3. April 2024 sei auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten worden, worauf sie am 10. April 2024 Beschwerde erhoben hätten. Das Bundesverwal- tungsgericht habe mittels superprovisorischer Massnahme vom 11. April 2024 den Vollzugsstopp erklärt. Mit Urteil vom 15. April 2024 habe das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid des SEM gestützt, wobei das Ur- teil erst 22. April 2024 versendet worden sei. Daher sei eine Fristverlänge- rung "appeal pending" bei den kroatischen Behörden beantragt worden. Dies sei den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 10. Juni 2024 mit- geteilt worden. Die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylgesuche der Be- schwerdeführenden sei nicht auf die Schweiz übergegangen und die Über- stellungsfrist nach Kroatien bestehe bis zum 22. Oktober 2024. Über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlicher Rechte oder Pflichten könne die zuständige Behörde auf Begehren hin eine Feststel- lungsverfügung treffen; dem Begehren sei zu entsprechen, wenn der Ge- suchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweise. Dieses ergebe sich vorliegend daraus, dass Klarheit über die Zuständigkeit des Staates, wel- cher das Asylgesuch prüfe, nötig sei. Überstellungen im Dublin-Verfahren müssten gemäss Art. 29 Dublin-III-VO – vorbehältlich einer Verlängerung aufgrund Inhaftierung oder Flucht – innerhalb von 6 Monaten geschehen. Andernfalls gehe die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Im vorliegenden Fall sei die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO am 25. April 2024 auf sechs Monate ab Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts, somit bis zum 22. Oktober 2024 verlängert worden. 5.2 Dem halten die Beschwerdeführenden unter Verweis auf Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO entgegen, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme einer betreffenden Person verpflichtet sei, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt werde. Danach gehe die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Eine Fristverlängerung von 12 respektive 18 Monaten sei nur dann möglich, wenn die Überstellung aufgrund von Inhaftierung ei- ner Person nicht habe geschehen können oder wenn sie flüchtig sei. Fer- ner könne die Einlegung eines Rechtsmittels unter Umständen zum Neu- beginn der Überstellungsfrist führen. Vorliegend hätten sie, die Beschwer- deführenden, sich den Behörden immer zur Verfügung gehalten, ein "Un- tertauchen" sei weder aus den Akten bekannt, noch durch das SEM gel- tend gemacht worden. Sodann bringen die Beschwerdeführenden unter Verweis auf Art. 107a AsylG vor, dass eine Beschwerde gegen eine Nicht- eintretensverfügung im Dublin-Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalte, ausser das Bundesverwaltungsgericht habe die Aussetzung des
F-4483/2024 Seite 6 Wegweisungsvollzugs ausdrücklich angeordnet. Die asylsuchende Person müsse jedoch während sie sich noch legal in der Schweiz befinde die Mög- lichkeit haben, beim Gericht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen; über diesen Antrag sei innerhalb von fünf Tagen zu befin- den. Werde die aufschiebende Wirkung innerhalb von fünf Tagen nicht ge- währt, könne die Wegweisung gemäss Art. 107a Abs. 3 AsylG vollzogen werden. Von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbe- helfs sei ferner die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mit dem Erlass von superprovisorischen Massnahmen gemäss Art. 56 VwVG zu unter- scheiden. Setze das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegwei- sung superprovisorisch aus, so werde dadurch die Überstellungsfrist ge- mäss der Dublin-III-Verordnung nicht per se unterbrochen. Würden die su- perprovisorischen Massnahmen des Vollzugsstopps im Sinne von Art. 56 VwVG über die Dauer von fünf Kalendertagen andauern, so werde die vor- gesehene Überstellungsfrist gemäss der Dublin-III-Verordnung prinzipiell unterbrochen (mit Hinweis auf BVGE 2014/31 E. 6.7.1 f.). In casu habe das Bundesverwaltungsgericht am 11. April 2024 als superprovisorische Mas- snahme gemäss Art. 56 VwVG einen Vollzugsstopp erlassen und am
15. April 2024 ein Urteil in dieser Sache gefällt. Mit Abweisung der Be- schwerde sei der Vollzugsstopp entfallen, wodurch dessen Dauer weniger als 5 Kalendertage gewesen sei. Die Überstellungsfrist gemäss der Dublin- III-Verordnung sei demnach nicht unterbrochen worden, weshalb weiterhin die Zustimmung Kroatiens gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO vom 9. No- vember 2023 als fristauslösendes Ereignis zu betrachten sei. Folglich sei die sechsmonatige Überstellungsfrist am 9. Mai 2024 abgelaufen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO sei fortan die Schweiz für ihre Asylgesuche zuständig. 5.3 In der Vernehmlassung und in der Replik hielten sowohl das SEM als auch die Beschwerdeführenden an ihren jeweiligen Auffassungen fest. 6. 6.1 Im zitierten Grundsatzurteil BVGE 2014/31 kam das Bundesverwal- tungsgericht zum Schluss, dass vom Gericht angeordnete Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG nicht mit einer aufschiebenden Wirkung im Sinne der Dublin-II-Verordnung gleichgesetzt werden können, wenn sie nicht über die fünftägige Frist des Art. 107a AsylG hinaus angedauert ha- ben – weil sie bereits vor Ablauf dieser Frist widerrufen, aufgehoben oder hinfällig gemacht wurden (bspw. durch die Verkündung eines Endurteils). Sie führen dann nicht zu einer Unterbrechung der sechsmonatigen Über- stellungsfrist. Daraus lässt sich ableiten, dass die Vorinstanz während der
F-4483/2024 Seite 7 fünftägigen Frist von Art. 107a AsylG grundsätzlich nicht berechtigt ist, dem Zielstaat mitzuteilen, dass ein Entscheid des Gerichts mit aufschiebender Wirkung im Sinne der Dublin-II-Verordnung vorliegt. Ferner hielt das Ge- richt in seinem Grundsatzentscheid ausdrücklich fest, dass diese Ausle- gung auch im Falle einer vollständigen Übernahme der Dublin-III-Verord- nung durch die Schweiz gültig bleibt (vgl. 2014/31 E. 6.7.1). Diese Recht- sprechung wurde in weiteren Urteilen bestätigt (vgl. BVGE 2015/19 E. 5.4; Urteile des BVGer D-1980/2019 vom 13. Juni 2019 E. 5.3 und D-163/2018 vom 20. Februar 2018 E. 4.4). Eine Unterbrechung der sechsmonatigen Überstellungsfrist liegt hingegen dann vor, wenn Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG vom Gericht angeordnet wurden und diese über den Ablauf der fünftägigen Frist nach Art. 107a AsylG hinaus angedauert haben (vgl. 2014/31 E. 6.7.2). 6.2 Im vorliegend relevanten Dublin-Beschwerdeverfahren F-2179/2024 wurde nach Eingang der vom 10. April 2024 datierenden Beschwerde- schrift am 11. April 2024 als superprovisorische Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG ein Vollzugsstopp verfügt. Das Urteil erging sodann vier Tage später am 15. April 2024, mithin innerhalb der fünftägigen Frist des Art. 107a AsylG. Daher wurde vorliegend die sechsmonatige Überstel- lungsfrist nicht unterbrochen. Aufgrund der fehlenden aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde steht sodann auch fest, dass das SEM in seinem Schreiben vom 25. April 2024 an die kroatischen Behörden unzutreffend von einer hängigen Beschwerde mit aufschiebender Wirkung ausging und damit den kroatischen Behörden ohne das Vorliegen der notwendigen Vor- aussetzungen die Verlängerung der Überstellungsfrist mitteilte (vgl. SEM act. 94/1). Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung vermag der Umstand, dass das SEM erst am 23. April 2024 vom Urteil F-2179/2024 Kenntnis erlangte (vgl. Vernehmlassung S. 1), an den dargelegten Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Soweit sich das SEM in diesem Zu- sammenhang auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, vermag dieser Hinweis schon deshalb nicht zu überzeugen, da zwischen dem Zeit- punkt der vorinstanzlichen Kenntnisnahme und der darauffolgenden Mittei- lung an die kroatischen Behörden zwei volle Tage liegen, in welchen die mit dem Dublin-Verfahren betraute Sektion innerhalb des SEM Zeit gehabt hätte, vom Abschluss des Beschwerdeverfahrens Kenntnis zu nehmen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Überstellungsfrist aufgrund feh- lender aufschiebender Wirkung der Beschwerde nicht unterbrochen wurde und in der Zwischenzeit abgelaufen ist. Die Schweiz ist entsprechend zur
F-4483/2024 Seite 8 Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdefüh- renden zuständig geworden. Die Notwendigkeit der Anpassung des ur- sprünglichen (fehlerfreien) Nichteintretensentscheides vom 2. April 2024 an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage ist zu beja- hen. 8. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Vorinstanz anzuweisen, die Asylverfahren der Beschwerdefüh- renden in der Schweiz durchzuführen. Die Beschwerdeführenden dürfen sich nunmehr gestützt auf Art. 42 AsylG bis zum Abschluss der Asylverfahren in der Schweiz aufhalten.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung wurde bereits mit Zwischenverfü- gung vom 23. Juli 2024 gutgeheissen. Mit der gleichen Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als amtliche Vertreterin abgewiesen. Soweit dieses Gesuch in der Replik vom 4. September 2024 unter Angabe der gleichen Gründe erneuert wird, ist es angesichts der unveränderten Sach- und Rechtslage seit Ergehen der erwähnten Zwischenverfügung abzuweisen.
E. 9.2 Für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho- hen Kosten ist im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung zulas- ten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Ge- mäss Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts F-1/2022 vom 18. Januar 2024 ist einstweilen davon auszugehen, dass die Rechtsvertreterin respek- tive der Verein AsyLex eine Rechnungsstellung, welche einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Parteientschädigung begründen würde, nicht zu belegen vermag. Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
F-4483/2024 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2024 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Asylverfahren der Beschwerdeführenden in der Schweiz durchzuführen.
- Die Beschwerdeführenden können den Ausgang der Asylverfahren in der Schweiz abwarten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4483/2024 Urteil vom 1. November 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
5. E._______, geboren (...), Irak, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2024 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten gemeinsam am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 2. April 2024 trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien, als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat, sowie den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung am 10. April 2024 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2179/2024 vom 15. April 2024 abgewiesen. A.b Mit Schreiben vom 25. April 2024 teilte das SEM den kroatischen Behörden mit, dass die Überstellung infolge eines pendenten Beschwerdeverfahrens nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist geschehen könne. Die Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) beginne daher erst mit dem Beschwerdeentscheid zu laufen. Ferner teilte das SEM mit, dass der Suspensiveffekt am 15. April 2024 geendet habe. A.c Am 4. Juni 2024 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM, es sei infolge Verfristung wiedererwägungsweise auf ihre Asylgesuche einzutreten. Es könne den Akten entnommen werden, dass Kroatien ihrer Überstellung am 9. November 2023 zugestimmt habe. Die sechsmonatige Frist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO sei daher am 9. Mai 2024 abgelaufen, wodurch die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf die Schweiz übergegangen sei. Weiter beantragten sie, es sei ihnen für die Durchführung des nationalen Asylverfahrens eine amtliche Vertretung beizuordnen. A.d Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, es sei in ihrem Fall Beschwerde eingelegt worden. Die Überstellungsfrist sei dementsprechend ab Urteil vom 15. April 2024 verlängert worden. A.e In ihrem Schreiben vom 10. Juni 2024 erneuerten die Beschwerdeführenden das in ihrer Eingabe vom 4. Juni 2024 gestellte Wiedererwägungsgesuch (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-3971 vom 19. November 2014). Sodann ersuchten sie - sollte das SEM dem Gesuch nicht stattgeben - um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 stellte das SEM fest, die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden sei nicht auf die Schweiz übergegangen und die Überstellungsfrist bestehe bis zum 22. Oktober 2024. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei die Verfügung vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihre Rechtsvertreterin als amtliche Vertreterin einzusetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Sodann sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen, den Wegweisungsvollzug superprovisorisch auszusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als amtliche Vertreterin ab. Weiter ersuchte sie das SEM um Einreichung einer Vernehmlassung. E. In ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 4. September 2024. Darin beantragten sie, es sei in Wiedererwägung der Dispositivziffer 3 der Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als amtliche Vertreterin einzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5. m.w.H.).
4. In ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 4. respektive 10. Juni 2024 führen die Beschwerdeführenden an, dass die Überstellungsfrist mittlerweile (am 9. Mai 2024) abgelaufen und die Schweiz nun für die Durchführung ihrer Asylverfahren zuständig sei (vgl. Bst. A.c hiervor). Damit machen sie sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 5. Juli 2024 dazu im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführenden hätten am (...) in der Schweiz Asylgesuche gestellt. Im Dublin-Verfahren habe sich die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung der Asylverfahren ergeben. Die kroatischen Behörden hätten am 9. November 2023 das Ersuchen um Übernahme gutgeheissen. Mit Nichteintretensentscheid vom 3. April 2024 sei auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten worden, worauf sie am 10. April 2024 Beschwerde erhoben hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe mittels superprovisorischer Massnahme vom 11. April 2024 den Vollzugsstopp erklärt. Mit Urteil vom 15. April 2024 habe das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid des SEM gestützt, wobei das Urteil erst 22. April 2024 versendet worden sei. Daher sei eine Fristverlängerung "appeal pending" bei den kroatischen Behörden beantragt worden. Dies sei den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 10. Juni 2024 mitgeteilt worden. Die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden sei nicht auf die Schweiz übergegangen und die Überstellungsfrist nach Kroatien bestehe bis zum 22. Oktober 2024. Über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlicher Rechte oder Pflichten könne die zuständige Behörde auf Begehren hin eine Feststellungsverfügung treffen; dem Begehren sei zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweise. Dieses ergebe sich vorliegend daraus, dass Klarheit über die Zuständigkeit des Staates, welcher das Asylgesuch prüfe, nötig sei. Überstellungen im Dublin-Verfahren müssten gemäss Art. 29 Dublin-III-VO - vorbehältlich einer Verlängerung aufgrund Inhaftierung oder Flucht - innerhalb von 6 Monaten geschehen. Andernfalls gehe die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Im vorliegenden Fall sei die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO am 25. April 2024 auf sechs Monate ab Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, somit bis zum 22. Oktober 2024 verlängert worden. 5.2 Dem halten die Beschwerdeführenden unter Verweis auf Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO entgegen, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme einer betreffenden Person verpflichtet sei, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt werde. Danach gehe die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Eine Fristverlängerung von 12 respektive 18 Monaten sei nur dann möglich, wenn die Überstellung aufgrund von Inhaftierung einer Person nicht habe geschehen können oder wenn sie flüchtig sei. Ferner könne die Einlegung eines Rechtsmittels unter Umständen zum Neubeginn der Überstellungsfrist führen. Vorliegend hätten sie, die Beschwerdeführenden, sich den Behörden immer zur Verfügung gehalten, ein "Untertauchen" sei weder aus den Akten bekannt, noch durch das SEM geltend gemacht worden. Sodann bringen die Beschwerdeführenden unter Verweis auf Art. 107a AsylG vor, dass eine Beschwerde gegen eine Nichteintretensverfügung im Dublin-Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalte, ausser das Bundesverwaltungsgericht habe die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich angeordnet. Die asylsuchende Person müsse jedoch während sie sich noch legal in der Schweiz befinde die Möglichkeit haben, beim Gericht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen; über diesen Antrag sei innerhalb von fünf Tagen zu befinden. Werde die aufschiebende Wirkung innerhalb von fünf Tagen nicht gewährt, könne die Wegweisung gemäss Art. 107a Abs. 3 AsylG vollzogen werden. Von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs sei ferner die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mit dem Erlass von superprovisorischen Massnahmen gemäss Art. 56 VwVG zu unterscheiden. Setze das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aus, so werde dadurch die Überstellungsfrist gemäss der Dublin-III-Verordnung nicht per se unterbrochen. Würden die superprovisorischen Massnahmen des Vollzugsstopps im Sinne von Art. 56 VwVG über die Dauer von fünf Kalendertagen andauern, so werde die vorgesehene Überstellungsfrist gemäss der Dublin-III-Verordnung prinzipiell unterbrochen (mit Hinweis auf BVGE 2014/31 E. 6.7.1 f.). In casu habe das Bundesverwaltungsgericht am 11. April 2024 als superprovisorische Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einen Vollzugsstopp erlassen und am 15. April 2024 ein Urteil in dieser Sache gefällt. Mit Abweisung der Beschwerde sei der Vollzugsstopp entfallen, wodurch dessen Dauer weniger als 5 Kalendertage gewesen sei. Die Überstellungsfrist gemäss der Dublin-III-Verordnung sei demnach nicht unterbrochen worden, weshalb weiterhin die Zustimmung Kroatiens gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO vom 9. November 2023 als fristauslösendes Ereignis zu betrachten sei. Folglich sei die sechsmonatige Überstellungsfrist am 9. Mai 2024 abgelaufen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO sei fortan die Schweiz für ihre Asylgesuche zuständig. 5.3 In der Vernehmlassung und in der Replik hielten sowohl das SEM als auch die Beschwerdeführenden an ihren jeweiligen Auffassungen fest. 6. 6.1 Im zitierten Grundsatzurteil BVGE 2014/31 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass vom Gericht angeordnete Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG nicht mit einer aufschiebenden Wirkung im Sinne der Dublin-II-Verordnung gleichgesetzt werden können, wenn sie nicht über die fünftägige Frist des Art. 107a AsylG hinaus angedauert haben - weil sie bereits vor Ablauf dieser Frist widerrufen, aufgehoben oder hinfällig gemacht wurden (bspw. durch die Verkündung eines Endurteils). Sie führen dann nicht zu einer Unterbrechung der sechsmonatigen Überstellungsfrist. Daraus lässt sich ableiten, dass die Vorinstanz während der fünftägigen Frist von Art. 107a AsylG grundsätzlich nicht berechtigt ist, dem Zielstaat mitzuteilen, dass ein Entscheid des Gerichts mit aufschiebender Wirkung im Sinne der Dublin-II-Verordnung vorliegt. Ferner hielt das Gericht in seinem Grundsatzentscheid ausdrücklich fest, dass diese Auslegung auch im Falle einer vollständigen Übernahme der Dublin-III-Verordnung durch die Schweiz gültig bleibt (vgl. 2014/31 E. 6.7.1). Diese Rechtsprechung wurde in weiteren Urteilen bestätigt (vgl. BVGE 2015/19 E. 5.4; Urteile des BVGer D-1980/2019 vom 13. Juni 2019 E. 5.3 und D-163/2018 vom 20. Februar 2018 E. 4.4). Eine Unterbrechung der sechsmonatigen Überstellungsfrist liegt hingegen dann vor, wenn Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG vom Gericht angeordnet wurden und diese über den Ablauf der fünftägigen Frist nach Art. 107a AsylG hinaus angedauert haben (vgl. 2014/31 E. 6.7.2). 6.2 Im vorliegend relevanten Dublin-Beschwerdeverfahren F-2179/2024 wurde nach Eingang der vom 10. April 2024 datierenden Beschwerdeschrift am 11. April 2024 als superprovisorische Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG ein Vollzugsstopp verfügt. Das Urteil erging sodann vier Tage später am 15. April 2024, mithin innerhalb der fünftägigen Frist des Art. 107a AsylG. Daher wurde vorliegend die sechsmonatige Überstellungsfrist nicht unterbrochen. Aufgrund der fehlenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde steht sodann auch fest, dass das SEM in seinem Schreiben vom 25. April 2024 an die kroatischen Behörden unzutreffend von einer hängigen Beschwerde mit aufschiebender Wirkung ausging und damit den kroatischen Behörden ohne das Vorliegen der notwendigen Vor-aussetzungen die Verlängerung der Überstellungsfrist mitteilte (vgl. SEM act. 94/1). Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung vermag der Umstand, dass das SEM erst am 23. April 2024 vom Urteil F-2179/2024 Kenntnis erlangte (vgl. Vernehmlassung S. 1), an den dargelegten Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Soweit sich das SEM in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, vermag dieser Hinweis schon deshalb nicht zu überzeugen, da zwischen dem Zeitpunkt der vorinstanzlichen Kenntnisnahme und der darauffolgenden Mitteilung an die kroatischen Behörden zwei volle Tage liegen, in welchen die mit dem Dublin-Verfahren betraute Sektion innerhalb des SEM Zeit gehabt hätte, vom Abschluss des Beschwerdeverfahrens Kenntnis zu nehmen.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Überstellungsfrist aufgrund fehlender aufschiebender Wirkung der Beschwerde nicht unterbrochen wurde und in der Zwischenzeit abgelaufen ist. Die Schweiz ist entsprechend zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden zuständig geworden. Die Notwendigkeit der Anpassung des ursprünglichen (fehlerfreien) Nichteintretensentscheides vom 2. April 2024 an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage ist zu bejahen.
8. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Asylverfahren der Beschwerdeführenden in der Schweiz durchzuführen. Die Beschwerdeführenden dürfen sich nunmehr gestützt auf Art. 42 AsylG bis zum Abschluss der Asylverfahren in der Schweiz aufhalten. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 gutgeheissen. Mit der gleichen Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als amtliche Vertreterin abgewiesen. Soweit dieses Gesuch in der Replik vom 4. September 2024 unter Angabe der gleichen Gründe erneuert wird, ist es angesichts der unveränderten Sach- und Rechtslage seit Ergehen der erwähnten Zwischenverfügung abzuweisen. 9.2 Für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ist im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Gemäss Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts F-1/2022 vom 18. Januar 2024 ist einstweilen davon auszugehen, dass die Rechtsvertreterin respektive der Verein AsyLex eine Rechnungsstellung, welche einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Parteientschädigung begründen würde, nicht zu belegen vermag. Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2024 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Asylverfahren der Beschwerdeführenden in der Schweiz durchzuführen.
3. Die Beschwerdeführenden können den Ausgang der Asylverfahren in der Schweiz abwarten.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: