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F-2179/2024

F-2179/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln in formeller Hinsicht, die Vor-instanz habe den medizinischen Sachverhalt und die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Gesundheitsversorgung in Kroatien ungenügend abgeklärt. Im Vorgehen des SEM sei eine Verletzung des Untersuchungs-grundsatzes und des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) zu erkennen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden und die vorliegenden Unterlagen (Aufzählung Unterlagen) einlässlich mit ihren jeweiligen gesundheitlichen Beschwerden, der - unter anderem auch mit der Geburt der Beschwerdeführerin 5 im Zusammenhang stehenden - medizinischen Untersuchungen, den jeweils gestellten Diagnosen und den durchgeführten Kontrollen/Therapien sowie der Möglichkeit, sich in Kroatien behandeln zu lassen, auseinandergesetzt (vgl. SEM act. 87, S. 9 ff.). Das SEM hielt weitere medizinische Abklärungen aufgrund der umfangreichen Akten vorliegend zu Recht nicht für erforderlich (vgl. SEM act. 87, S. 11 unten und nachfolgende E. 8.3). Angesichts der Ausführungen des SEM zur ausreichenden medizinischen Infrastruktur in Kroatien stellt sodann der Umstand, dass das SEM keine Garantieerklärung seitens der dortigen Behörden betreffend die adäquate psychotherapeutische und medizinische Versorgung einholte, ebenfalls keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Es ist demnach insgesamt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.

E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen und Unterlagen hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. SEM act. 87 S. 5 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie vorliegend getan hat. So sind den Erwägungen der Vorinstanz Ausführungen zur Zuständigkeit der kroatischen Behörden, dem dortigen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden, Schutz zu erhalten und medizinisch versorgt zu werden, zu entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es ihnen möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse.

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Fortführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, Art. 23 Dublin-III-VO). Soweit die Beschwerdeführenden monieren, in Kroatien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, sind sie darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern auf Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und grundsätzlich rechtmässig erfolgt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4364/2023 vom 24. August 2023 E. 5.5). Die Abnahme der Fingerabdrücke erweist sich dabei ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend beziehungsweise -relevant, zumal die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber auswählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht - systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.

E. 7.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit - auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen sowie der diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe auf S. 13 f. zitierten Quellenhinweise (...) - nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren ist gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist. Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Urteil E-1488/2020 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Die nicht weiter belegten Ausführungen der Beschwerdeführenden zu erlebter Polizeigewalt und allgemein schlechter Behandlung im Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnten sie im Übrigen rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).

E. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 8.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Behörden haben ihrer Aufnahme explizit zugestimmt. Ausserdem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wären sie nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf das geltend gemachte Verhalten seitens der kroatischen Beamten, das sich im Übrigen auf Vorkommnisse nach ihrer illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht. Die Kinder im Alter von sechs und vier Jahren sowie das drei Monate alte Kleinkind sind aufgrund ihres sehr jungen Alters beziehungsmässig noch stark auf ihre Eltern fixiert und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Bei der Prüfung desselbigen ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass in Kroatien die Gefahr bestehen könnte, die Kinder würden von ihren Eltern getrennt. Es kann in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass sie Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten werden (vgl. Urteil des BVGer F-1562/2024 vom 18. März 2024 E. 9.2 m.H.). Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige psychische Probleme der Beschwerdeführenden angesichts der Erlebnisse leider nicht überraschen. Es sind indes keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen ersichtlich (vgl. nachstehend E. 8.3).

E. 8.3.1 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 8.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor, sie seien aufgrund ihrer Lebensgeschichte schwer traumatisiert. Beim Beschwerdeführer 1 bestehe der Verdacht auf (Nennung Leiden). Sie seien daher dringend auf eine psychologische Behandlung angewiesen, was ihnen in Kroatien angesichts der ungenügenden Gesundheitsversorgung nicht gewährleistet werden könne. Auch würden vulnerable Personen und ihre Bedürfnisse nicht erfasst. Ausserdem bestehe angesichts des Medikamentenmangels die Gefahr, dass die begonnene Therapie des Beschwerdeführers 1 nicht weitergeführt werden könne. Das Absetzen seiner Medikamente würde jedoch mit einer massiven Verschlechterung seiner Gesundheit einhergehen.

E. 8.3.3 Betreffend seinen Gesundheitszustand lässt sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass bei ihm als Diagnose der Verdacht auf (Nennung Diagnose) gestellt und ihm die Medikamente (...) verschrieben wurden. Ferner wird eine Anbindung an einen Psychiater empfohlen. Die Beschwerdeführerin 2 wird seit der Geburt der Beschwerdeführerin 5 regelmässig kontrolliert und ihr werden bei Bedarf Medikamente abgegeben. Die Beschwerdeführerin 3 wird wegen (Nennung Leiden) behandelt und abgeklärt. Der Beschwerdeführer 4 wurde wiederholt geimpft und wegen (Nennung Grund) behandelt; eine weitere Impfung ist im (Nennung Zeitpunkt) vorgesehen. Bei der Beschwerdeführerin 5 wurden (Nennung Untersuchungen) durchgeführt (vgl. SEM act. 80-85).

E. 8.3.4 Die erwähnten medizinischen Probleme psychischer Art sind aufgrund der Aktenlage nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, der Beschwerdeführer 1 - wie auch die übrigen Beschwerdeführenden - könnten nicht auch in Kroatien adäquat behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung. Es kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden eine angemessene medizinische Versorgung und insbesondere dem Beschwerdeführer 1 eine psychiatrische und/oder psychologische Therapie zur Verfügung stehen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur entsprechenden Erbringung verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Vor diesem Hintergrund kann auf die Nachforderung von zusätzlichen medizinischen Berichten mit Blick auf allfällige weitere ärztliche Termine respektive Behandlungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Der medizinische Sachverhalt ist demnach als genügend abgeklärt zu erachten. Insgesamt droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist.

E. 8.4 Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle schriftliche Zusicherung hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung, medizinischer sowie psychiatrischer Versorgung und eines fairen Zugangs zum Asylverfahren betreffend die Beschwerdeführenden einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen.

E. 8.5 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.

E. 9.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 9.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 10 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 11 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 12 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 11. April 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 13 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihnen die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2179/2024 Urteil vom 15. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

1. A._______, geboren (...),

2. B._______, geboren (...),

3. C._______, geboren (...),

4. D._______, geboren (...),

5. E._______, geboren (...), Irak, alle vertreten durch MLaw Yvonne Henzi, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) sowie ihre beiden minderjährigen Kinder C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) und D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 4) suchten gemeinsam am (...) in der Schweiz (Bundesasylzentrum [BAZ] E._______) um Asyl nach. A.b Abgleiche mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergaben, dass die Beschwerdeführenden 1-4 am 5. Oktober 2023 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten. A.c Am 24. Oktober 2023 beauftragten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Rechte. A.d Am 16. Oktober 2023 fanden die Personalienaufnahmen (PA) und am 25. Oktober 2023 die persönlichen Gespräche der Beschwerdeführenden 1 und 2 statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihnen das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurden sie nach ihrem Gesundheitszustand und demjenigen der Beschwerdeführenden 3 und 4 befragt. Der Beschwerdeführer 1 gab diesbezüglich an, er sei am 5. Oktober 2023 in Kroatien von den Behörden aufgegriffen worden, welche ihn geschlagen und zur Einreichung eines Asylgesuchs gezwungen hätten. Er habe keinen Asylentscheid, jedoch ein Papier erhalten. Er sei dort weder in einer Unterkunft gewesen, noch befragt worden. Nach zwei Tagen sei er an einen Bahnhof gebracht worden. Anschliessend habe er mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen, welcher ihm per Telefon jeweils die Tickets übermittelt habe. Sie seien dann mit dem Bus oder Zug weitergereist. Er habe in keinem anderen europäischen Staat ausser der Schweiz und Kroatien ein Asylgesuch eingereicht, Behördenkontakt gehabt oder seine Fingerabdrücke abgegeben. Er verfüge auch in keinem europäischen Staat über eine Aufenthaltsbewilligung oder ein Visum und sei auch nie von einem europäischen Staat in einen anderen Staat oder in seine Heimat überstellt worden. Er verfüge über keine nahen Verwandten in der Schweiz. Nicht nur er, sondern auch seine noch kleinen Kinder und seine Ehefrau, welche schwanger sei, seien in Kroatien schlecht behandelt worden. Sie hätten auf dem Boden schlafen müssen und kein Essen oder Trinken erhalten. Ihre Telefone seien Ihnen weggenommen worden. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab er an, dass es ihm physisch gut gehe, ausser dass er an (Nennung Beschwerden) leide. Psychisch gehe es ihm weniger gut. Zurzeit sei er hier in der Schweiz nicht in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer 4 habe in den nächsten Tagen einen Arzttermin. Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen ihres Ehemannes und führte ergänzend aus, sie sei vermutlich im (...) Monat schwanger. Sie würden auf keinen Fall nach Kroatien abgeschoben werden, sondern in der Schweiz bleiben wollen. Sie seien zusammen mit anderen Familien in einem Raum gewesen, hätten alle kein Essen oder Trinken erhalten. Die Zustände seien schlecht gewesen. Ihr Mann sei geschlagen oder getreten worden, weil er die Fingerabdrücke nicht habe abgeben wollen. Ihre Kinder hätten dies mitansehen müssen. Sie seien nach der Abnahme der Fingerabdrücke in einem übervollen Kastenwagen, der viel zu schnell gefahren sei, transportiert worden. Aufgrund der Fahrweise seien sie alle aufeinander gefallen. Weiter sei kein Dolmetscher zugegen gewesen, weshalb sie einfach in ihrer eigenen Sprache mit den Behörden gesprochen hätten. Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus, es gehe ihr psychisch nicht so gut, da sie die erlebten Ereignisse zermürben würden. Sie habe demnächst einen Termin wegen der Schwangerschaft. Sie leide oft an (Nennung Leiden) und habe diesbezüglich Medikamente erhalten. Dem Beschwerdeführer 4 gehe es psychisch gar nicht gut. Seit einer Bombardierung im Camp F._______ schreie er in der Nacht und habe Angst. Die Beschwerdeführerin 3 habe (Nennung Leiden). A.e Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden mit zwei separaten Ersuchen am 26. Oktober 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Kroatien hiess die Ersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 9. November 2023 gut. A.f Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden, es sei der Beschwerdeführer 4 psychologisch abzuklären und bean-tragten einen Selbsteintritt der Schweiz. Am 12. Dezember 2023 beantwortete das SEM das Ersuchen um medizinische Abklärung. A.g Am 12. Dezember 2023 räumte das SEM den Beschwerdeführenden die Möglichkeit ein, sich zu den Gründen zu äussern, welche gegen eine Wegweisung der Beschwerdeführenden 3 und 4 sprechen würden. A.h Am (...) brachte die Beschwerdeführerin 2 ihre Tochter E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 5) zur Welt. A.i Nach zweimaliger Fristerstreckung nahmen die Beschwerdeführenden am 30. Januar 2024 das ihnen gewährte rechtliche Gehör wahr. Darin führten sie an, die Situation in Kroatien sei für die Kinder sehr schwierig gewesen, da sie keine Unterstützung erhalten hätten. Es sei dort keine Unterscheidung zwischen Erwachsenen und Kindern gemacht worden, so dass beide Kinder in der Unterkunft für Erwachsene untergebracht gewesen seien. Die Kinder hätten ebenso ohne Matratze auf dem Boden schlafen müssen und weder Essen noch Trinken erhalten. Sie hätten miterlebt, wie die Polizei ihrem Vater gegenüber Gewalt angewendet habe. Diese Erlebnisse hätten bei ihnen Spuren hinterlassen, so dass die Kinder fragen würden, ob sie immer noch in einem Gefängnis seien. Der Beschwerdeführer 4 leide an (Nennung Leiden). Die Beschwerdeführerin 3 habe (Nennung Leiden). Die Ärzte hätten ihnen gesagt, dass wegen dieser Problematik in absehbarer Zeit ein (Nennung Vorhaben) durchgeführt werden müsse. Ferner sei die Beschwerdeführerin 2 in Kroatien in einem Pick-Up ins Spital gefahren worden, wobei der Fahrer viel zu schnell gefahren sei und auf die schwangere Beschwerdeführerin 2 keine Rücksicht genommen habe. Sie wären in Kroatien geblieben, wenn sie eine menschenwürdige Behandlung erfahren hätten. Da die Familie unterdessen grösser geworden sei, sei eine ausdrückliche Zusicherung der kroatischen Behörden betreffend eine geeignete Unterkunft unerlässlich. Es lägen Gründe vor, die eine Überstellung insgesamt unzumutbar machen würden. A.j Am 31. Januar 2024 teilte die Vorinstanz den kroatischen Behörden die Geburt der Beschwerdeführerin 5 mit und hielt fest, sie gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin 5 in die Zustimmung vom 9. November 2023 implizit miteinbezogen werde; andernfalls sei das SEM vor dem 7. Februar 2024 zu informieren. Kroatien übermittelte dem SEM ein aktualisiertes Zustimmungsschreiben für sämtliche Beschwerdeführenden. A.k Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wies das SEM die Beschwerdeführenden dem Kanton Graubünden zu. A.l Am 13. Dezember 2023, 15., 17. Januar 2024, 15., 20., 22. Februar 2024 sowie am 20., 21. und 26. März 2024 gingen dem SEM Informationen (Nennung Beweismittel) über den jeweiligen Gesundheitszustand respektive über durchgeführte Kontrollen/Behandlungen/Therapien der Beschwerdeführenden zu. B. Mit Verfügung vom 2. April 2024 - eröffnet tags darauf - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton Graubünden mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 10. April 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz materielle Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, zur Wahrnehmung der Begründungspflicht und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorin-stanz anzuweisen, eine individuelle und konkrete Garantieerklärung der kroatischen Behörden hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung, medizinischer sowie psychiatrischer Versorgung und eines fairen Zugangs zum Asylverfahren einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen und es sei innerhalb von fünf Tagen über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 11. April 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln in formeller Hinsicht, die Vor-instanz habe den medizinischen Sachverhalt und die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Gesundheitsversorgung in Kroatien ungenügend abgeklärt. Im Vorgehen des SEM sei eine Verletzung des Untersuchungs-grundsatzes und des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) zu erkennen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden und die vorliegenden Unterlagen (Aufzählung Unterlagen) einlässlich mit ihren jeweiligen gesundheitlichen Beschwerden, der - unter anderem auch mit der Geburt der Beschwerdeführerin 5 im Zusammenhang stehenden - medizinischen Untersuchungen, den jeweils gestellten Diagnosen und den durchgeführten Kontrollen/Therapien sowie der Möglichkeit, sich in Kroatien behandeln zu lassen, auseinandergesetzt (vgl. SEM act. 87, S. 9 ff.). Das SEM hielt weitere medizinische Abklärungen aufgrund der umfangreichen Akten vorliegend zu Recht nicht für erforderlich (vgl. SEM act. 87, S. 11 unten und nachfolgende E. 8.3). Angesichts der Ausführungen des SEM zur ausreichenden medizinischen Infrastruktur in Kroatien stellt sodann der Umstand, dass das SEM keine Garantieerklärung seitens der dortigen Behörden betreffend die adäquate psychotherapeutische und medizinische Versorgung einholte, ebenfalls keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Es ist demnach insgesamt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen und Unterlagen hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. SEM act. 87 S. 5 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie vorliegend getan hat. So sind den Erwägungen der Vorinstanz Ausführungen zur Zuständigkeit der kroatischen Behörden, dem dortigen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden, Schutz zu erhalten und medizinisch versorgt zu werden, zu entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es ihnen möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

6. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Fortführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, Art. 23 Dublin-III-VO). Soweit die Beschwerdeführenden monieren, in Kroatien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, sind sie darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern auf Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und grundsätzlich rechtmässig erfolgt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4364/2023 vom 24. August 2023 E. 5.5). Die Abnahme der Fingerabdrücke erweist sich dabei ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend beziehungsweise -relevant, zumal die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber auswählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

7. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht - systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 7.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit - auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen sowie der diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe auf S. 13 f. zitierten Quellenhinweise (...) - nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren ist gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist. Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Urteil E-1488/2020 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Die nicht weiter belegten Ausführungen der Beschwerdeführenden zu erlebter Polizeigewalt und allgemein schlechter Behandlung im Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnten sie im Übrigen rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Behörden haben ihrer Aufnahme explizit zugestimmt. Ausserdem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wären sie nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf das geltend gemachte Verhalten seitens der kroatischen Beamten, das sich im Übrigen auf Vorkommnisse nach ihrer illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht. Die Kinder im Alter von sechs und vier Jahren sowie das drei Monate alte Kleinkind sind aufgrund ihres sehr jungen Alters beziehungsmässig noch stark auf ihre Eltern fixiert und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Bei der Prüfung desselbigen ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass in Kroatien die Gefahr bestehen könnte, die Kinder würden von ihren Eltern getrennt. Es kann in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass sie Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten werden (vgl. Urteil des BVGer F-1562/2024 vom 18. März 2024 E. 9.2 m.H.). Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige psychische Probleme der Beschwerdeführenden angesichts der Erlebnisse leider nicht überraschen. Es sind indes keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen ersichtlich (vgl. nachstehend E. 8.3). 8.3 8.3.1 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 8.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor, sie seien aufgrund ihrer Lebensgeschichte schwer traumatisiert. Beim Beschwerdeführer 1 bestehe der Verdacht auf (Nennung Leiden). Sie seien daher dringend auf eine psychologische Behandlung angewiesen, was ihnen in Kroatien angesichts der ungenügenden Gesundheitsversorgung nicht gewährleistet werden könne. Auch würden vulnerable Personen und ihre Bedürfnisse nicht erfasst. Ausserdem bestehe angesichts des Medikamentenmangels die Gefahr, dass die begonnene Therapie des Beschwerdeführers 1 nicht weitergeführt werden könne. Das Absetzen seiner Medikamente würde jedoch mit einer massiven Verschlechterung seiner Gesundheit einhergehen. 8.3.3 Betreffend seinen Gesundheitszustand lässt sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass bei ihm als Diagnose der Verdacht auf (Nennung Diagnose) gestellt und ihm die Medikamente (...) verschrieben wurden. Ferner wird eine Anbindung an einen Psychiater empfohlen. Die Beschwerdeführerin 2 wird seit der Geburt der Beschwerdeführerin 5 regelmässig kontrolliert und ihr werden bei Bedarf Medikamente abgegeben. Die Beschwerdeführerin 3 wird wegen (Nennung Leiden) behandelt und abgeklärt. Der Beschwerdeführer 4 wurde wiederholt geimpft und wegen (Nennung Grund) behandelt; eine weitere Impfung ist im (Nennung Zeitpunkt) vorgesehen. Bei der Beschwerdeführerin 5 wurden (Nennung Untersuchungen) durchgeführt (vgl. SEM act. 80-85). 8.3.4 Die erwähnten medizinischen Probleme psychischer Art sind aufgrund der Aktenlage nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, der Beschwerdeführer 1 - wie auch die übrigen Beschwerdeführenden - könnten nicht auch in Kroatien adäquat behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung. Es kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden eine angemessene medizinische Versorgung und insbesondere dem Beschwerdeführer 1 eine psychiatrische und/oder psychologische Therapie zur Verfügung stehen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur entsprechenden Erbringung verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Vor diesem Hintergrund kann auf die Nachforderung von zusätzlichen medizinischen Berichten mit Blick auf allfällige weitere ärztliche Termine respektive Behandlungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Der medizinische Sachverhalt ist demnach als genügend abgeklärt zu erachten. Insgesamt droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. 8.4 Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle schriftliche Zusicherung hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung, medizinischer sowie psychiatrischer Versorgung und eines fairen Zugangs zum Asylverfahren betreffend die Beschwerdeführenden einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen. 8.5 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht. 9. 9.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

10. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

11. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

12. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 11. April 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

13. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihnen die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: