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F-2748/2024

F-2748/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs.1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, die Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offen-sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Beim Entscheid, ob ein Folgegesuch, das nach einer im Dublin-Verfahren ergangenen Nichteintretens- und Überstellungsverfügung eingereicht wird, ein Wiedererwägungs- (Art. 111b AsylG) oder ein Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) darstellt, ist darauf abzustellen, ob die Überstellung bereits vollzogen wurde (Mehrfachgesuch) oder nicht (Wiedererwägung; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4). Die korrekte rechtliche Qualifikation der Eingabe vom 11. März 2024 als Mehrfachgesuch durch die Vorinstanz stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 5.3 Nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben. Die Dublin-III-VO gewährt den Antragstellenden kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat das SEM obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei in Kroatien unmenschlich behandelt worden und er fürchte im Falle einer Rückkehr nach Kroatien erneut unmenschliche Behandlung, möglicherweise sogar Folter.

E. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten.

E. 7.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5). Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Berichte ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lässt sich aufgrund der verfügbaren Informationen derzeit nicht erhärten und es ist generell nicht davon auszugehen, Dublin-Rückkehrende würden in Kroatien ohne Möglichkeit der Prüfung ihres Schutzersuchens und in Verletzung des Refoulement-Verbots zurückgewiesen (a.a.O. E. 9.4.4). Insgesamt ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (a.a.O. E. 9.5).

E. 7.4 Durch seine Weiterreise in die Schweiz nach Abnahme seiner Fingerabdrücke in Kroatien und später durch seine Rückreise in die Schweiz nach erfolgter Überstellung nach Kroatien hat sich der Beschwerdeführer einem dortigen Asylverfahren bereits zweimal eigenverantwortlich entzogen. Die von ihm sowohl bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien als auch der Überstellung dorthin im Januar 2024 pauschal geltend gemachte Gewaltanwendung durch Polizeibeamte lässt nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollten er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern dennoch rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Ferner lassen sich den Akten keine Gründe für die Annahme entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (siehe jüngst dazu Urteil des BVGer F-2179/2024 vom 15. April 2024 E. 7.1 f. m.w.H.; ferner E. 7 hiervor).

E. 7.5 In Bezug auf den Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er leide an Schmerzen im Bereich der Leiste und die erforderliche Operation habe in Kroatien nicht durchgeführt werden können. Allerdings reichte der Beschwerdeführer einen ambulanten Bericht (...) ein, wonach er zwischen dem 26. und 29. April 2024 an der Leiste operiert worden ist (Leistenhernie) und das Spital mit reizlosen Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand verlassen hat. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung ist somit weder aktuell noch derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in Kroatien keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5171/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 5.2.4 m.H.) und verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Die Durchführung der gemäss Arztbericht geplanten Verlaufskontrolle ist auch in Kroatien möglich.

E. 7.6 Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers dessen individuelle Situation und die von ihm vorgebrachte Bedrohungslage in Kroatien abgeklärt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Die Rügen der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erweisen sich als unbegründet (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 141 I 60 E. 3.3 zur antizipierten Beweiswürdigung). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung dar, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten abzusehen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 7.7 Zusammengefasst droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner damaligen Situation in Kroatien sind nicht geeignet, die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Insofern ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt.

E. 7.8 Überdies hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gesetzeskonform nicht ausgeübt, da die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet ist, auf die Asylgesuche einzutreten, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung des SEM (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und 8.1 in fine) dargetan oder ersichtlich sind.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich unbegründet zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der Aussichtslosigkeit des asylrechtlichen Mehrfachgesuchs praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2748/2024 Urteil vom 16. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Mehrfachgesuch; Verfügung des SEM vom 25. April 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 12. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Kroatien an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde am 23. Januar 2024 nach Kroatien überstellt. B. Mit Schreiben vom 5. März 2024 teilte die zuständige kantonale Migrationsbehörde der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer sich gegenwärtig wieder in der Schweiz aufhalte. Sie beantragte bei der Vorinstanz daher die Durchführung eines erneuten Dublin-Verfahrens zwecks Rückübergabe an den zuständigen Dublin-Staat. C. Am 5. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur festgestellten Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung seines Asylgesuchs und einer Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat gewährt. D. Am 8. März 2024 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Mit Schreiben vom 11. März 2024 (Datum Poststempel) stellte der Beschwerdeführer schliesslich erneut ein Asylgesuch, welches die Vorinstanz als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegennahm. F. Die kroatischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 23. März 2024 gut. G. Mit Verfügung vom 25. April 2024 (zugestellt am 29. April 2024) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Basel-Landschaft mit dem Wegweisungsvollzug. H. Mit Beschwerde vom 3. Mai 2024 (Datum Posteingang) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Vorinstanz sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. I. Am 3. Mai 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs.1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, die Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offen-sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Beim Entscheid, ob ein Folgegesuch, das nach einer im Dublin-Verfahren ergangenen Nichteintretens- und Überstellungsverfügung eingereicht wird, ein Wiedererwägungs- (Art. 111b AsylG) oder ein Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) darstellt, ist darauf abzustellen, ob die Überstellung bereits vollzogen wurde (Mehrfachgesuch) oder nicht (Wiedererwägung; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4). Die korrekte rechtliche Qualifikation der Eingabe vom 11. März 2024 als Mehrfachgesuch durch die Vorinstanz stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben. Die Dublin-III-VO gewährt den Antragstellenden kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat das SEM obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei in Kroatien unmenschlich behandelt worden und er fürchte im Falle einer Rückkehr nach Kroatien erneut unmenschliche Behandlung, möglicherweise sogar Folter. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. 7.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5). Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Berichte ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lässt sich aufgrund der verfügbaren Informationen derzeit nicht erhärten und es ist generell nicht davon auszugehen, Dublin-Rückkehrende würden in Kroatien ohne Möglichkeit der Prüfung ihres Schutzersuchens und in Verletzung des Refoulement-Verbots zurückgewiesen (a.a.O. E. 9.4.4). Insgesamt ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (a.a.O. E. 9.5). 7.4 Durch seine Weiterreise in die Schweiz nach Abnahme seiner Fingerabdrücke in Kroatien und später durch seine Rückreise in die Schweiz nach erfolgter Überstellung nach Kroatien hat sich der Beschwerdeführer einem dortigen Asylverfahren bereits zweimal eigenverantwortlich entzogen. Die von ihm sowohl bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien als auch der Überstellung dorthin im Januar 2024 pauschal geltend gemachte Gewaltanwendung durch Polizeibeamte lässt nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollten er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern dennoch rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Ferner lassen sich den Akten keine Gründe für die Annahme entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (siehe jüngst dazu Urteil des BVGer F-2179/2024 vom 15. April 2024 E. 7.1 f. m.w.H.; ferner E. 7 hiervor). 7.5 In Bezug auf den Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er leide an Schmerzen im Bereich der Leiste und die erforderliche Operation habe in Kroatien nicht durchgeführt werden können. Allerdings reichte der Beschwerdeführer einen ambulanten Bericht (...) ein, wonach er zwischen dem 26. und 29. April 2024 an der Leiste operiert worden ist (Leistenhernie) und das Spital mit reizlosen Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand verlassen hat. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung ist somit weder aktuell noch derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in Kroatien keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5171/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 5.2.4 m.H.) und verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Die Durchführung der gemäss Arztbericht geplanten Verlaufskontrolle ist auch in Kroatien möglich. 7.6 Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers dessen individuelle Situation und die von ihm vorgebrachte Bedrohungslage in Kroatien abgeklärt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Die Rügen der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erweisen sich als unbegründet (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 141 I 60 E. 3.3 zur antizipierten Beweiswürdigung). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung dar, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten abzusehen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 7.7 Zusammengefasst droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner damaligen Situation in Kroatien sind nicht geeignet, die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Insofern ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt. 7.8 Überdies hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gesetzeskonform nicht ausgeübt, da die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet ist, auf die Asylgesuche einzutreten, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung des SEM (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und 8.1 in fine) dargetan oder ersichtlich sind.

8. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich unbegründet zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der Aussichtslosigkeit des asylrechtlichen Mehrfachgesuchs praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Lukas Schmid Versand: