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D-3235/2024

D-3235/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3235/2024 Urteil vom 24. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank vom 18. April 2024 ergab, dass er am 11. April 2024 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass am 19. April 2024 seine Personalien aufgenommen wurden und er gleichentags die ihm zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ mandatierte, dass das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO) am 19. April 2024 die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass ihm anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 29. April 2024 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2024 diverse medizinische Berichte zu den Akten reichte, namentlich einen Pflegebericht des BAZ B._______, einen Laborbefund sowie einen Befundbericht (vgl. SEM-Akte 17/17), dass er am 6. Mai 2024 einen medizinischen Bericht des BAZ B._______ einreichte (vgl. SEM-Akte 18/3), dass die kroatischen Behörden das Ersuchen innerhalb der Frist gemäss Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet liessen, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Mai 2024 - eröffnet am 15. Mai 2024 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, den Beschwerdeführer zum Verlassen der Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist aufforderte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat am 15. Mai 2024 niederlegte, dass die aktuelle Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Vollmacht vom 16. Mai 2024 mandatiert wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Mai 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass in der Beschwerde gerügt wurde, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf die Situation als Dublin-Rückkehrer nach Kroatien nur unzureichend abgeklärt und sinngemäss ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3 ff.), dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H), dass die Sachverhaltsfeststellung namentlich unvollständig ist, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; ferner Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG), dass sich die Vorinstanz - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - mit allfälligen systemischen Mängeln auseinandergesetzt und sich dabei auf umfangreiche Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien abgestützt hat, dass somit der Sachverhalt vollständig erstellt wurde und sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter E. II, S. 3 ff. auch rechtsgenüglich geäussert hat, dass sie damit auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist, dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz zu begründen vermag, sondern eine materielle Beurteilung über die vorgebrachten Überstellungshindernisse betrifft, dass sich aufgrund des Gesagten die formelle Rüge als unbegründet erweist, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie im vorliegenden Fall - grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellende, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses Selbsteintrittsrecht im Landesrecht in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM ein Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dies auch im Rahmen des take back-Verfahrens gilt und bei Vorliegen individueller völkerrechtlicher Überstellungshindernisse der Selbsteintritt zwingend ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass die Vorinstanz anhand der Angaben in der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannte und die kroatischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die kroatischen Behörden dieses Gesuch unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Kroatiens im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben ist (vgl. SEM-Akte 21/1), dass damit das Vorbringen des Beschwerdeführers, die kroatischen Behörden hätten der Übernahme nicht zugestimmt, fehlschlägt, dass er zudem geltend macht, er habe nie beabsichtigt, in Kroatien ein Asylgesuch zu stellen, dass er gegen seinen Willen festgehalten worden sei, physische Gewalt erfahren habe, keine Möglichkeit gehabt habe, mit den Beamten zu kommunizieren, und kein Dolmetscher hinzugezogen worden sei, dass das Asylverfahren in Kroatien systemische Mängel aufweise, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang diverse Beiträge und Urteile erwähnt, unter anderem einen Artikel des «Europäischen BürgerInnen Forums» (forumcivique.org) vom 20. Juli 2023, einen Bericht der NGO «Solidarité sans frontières», einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), einen Bericht der Journalistengruppe «Lighthouse Reports» sowie Statistiken des «European Council on Refugees and Exiles» und «worlddata.info» (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3 ff.), dass der Beschwerdeführer gemäss EURODAC-Datenbank am 11. April 2024 in Vrbovsko (Kroatien) ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. SEM-Akte 7/1), dass seine Aussage, nie ein Asylgesuch in Kroatien einzureichen beabsichtigt zu haben, rechtlich nichts an der Zuständigkeit Kroatiens zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3; Urteil des BVGer D-1032/2024 vom 28 Februar 2024 E. 5.4), dass aufgrund der Aktenlage keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Vertragsstaat Kroatien sprechen würden, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden, ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und das Vorgehen der kroatischen Behörden insoweit nicht zu beanstanden ist, dass ungeachtet der anderslautenden Beschwerdevorbringen in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngst bestätigten Rechtsprechung unter Berücksichtigung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023; statt vieler jüngst Urteil des BVGer F-2748/2024 vom 16. Mai 2024 E. 7.3), dass auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse und in der Beschwerde zitierten Berichte nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wonach er in Kroatien persönlich ernsthaft gefährdet wäre oder sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass den Akten sodann auch keine Gründe für die konkrete Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.), dass der Beschwerdeführer aufgrund geltend gemachter Schmerzen am grossen Zeh, linken Knie, im rechten Ohr und am unteren Rücken ärztlich behandelt wurde, wobei eine starke Entzündung der eingewachsenen Fussnägel, eine (...) und eine (...) diagnostiziert wurden, dass in Anbetracht dieser Diagnosen indes nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden kann, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2778/2024 vom 13. Mai 2024 E. 7.6), dass die dargelegten Leiden somit auch kein Hindernis für eine Überstellung nach Kroatien darstellen, zumal Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es keinen Grund zur Annahme gibt, dem Beschwerdeführer werde dort im Rahmen seiner Aufnahme die notwendige medizinische Behandlung beziehungsweise Weiterbehandlung verweigert (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2), dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei Bedarf - entgegen der anderslautenden Beschwerdevorbringen - an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. insb. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie), dass sich aus der Überstellung nach Kroatien mithin auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass das SEM sodann in der Verfügung feststellte, dem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung getragen, indem es die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere (vgl. Verfügung des SEM, S 6), dass demnach kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist und den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass demnach die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das Begehren auf Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Nikola Nastovski