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D-1032/2024

D-1032/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wie der vorliegenden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 4 Der Beschwerdeführer erhob die formellen Rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt betreffend systemische Schwachstellen in Kroatien falsch festgestellt und ihr Ermessen nicht korrekt ausgeübt (Beschwerde, S. 5). Die Vorinstanz hat sich jedoch in der angefochtenen Verfügung mit hinreichender Begründung mit den entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen und den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Wie sich in nachfolgenden Erwägungen (E.) 6.3 ff. zeigen wird und, soweit die formellen Rügen ohnehin nicht die rechtliche Würdigung beschlagen, erweisen sie sich als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III, Art. 8-15 Dublin-III-VO, statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 5.3 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden am 23. Januar 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 6. Februar 2024 zu. Damit steht die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens fest.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer bestätigte, sich in Kroatien, wo ihm seine Fingerabdrücke abgenommen worden seien, aufgehalten zu haben, jedoch habe er nicht beabsichtigt, dort ein Asylgesuch zu stellen. Dieser Einwand ist als Schutzbehauptung zu sehen und vermag an der Zuständigkeit Kroatiens rechtlich ohnehin nichts zu ändern. Überdies räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-928/2024 vom 15. Februar 2024 E. 5.2 und D-893/2024 vom 19. Februar 2024 S. 7; Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer aus den Hinweisen in der Beschwerde auf verschiedene öffentliche Internetquellen nichts zu seinen Gunsten ableiten (Berichte von Nichtregierungsorganisationen [NGO]; Beschwerde, S. 3 ff.).

E. 6.4 Die Beschwerdeausführungen zur allgemeinen Situation in Kroatien beziehungsweise zu problematischen Push-Backs vermögen anhand von den (erwähnten) Hinweisen auf öffentlich zugängliche Berichte sowie Internetseiten und des isoliert betrachteten Auszugs aus dem Urteil F-5675/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2022 nichts an der diesbezüglich aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern (Beschwerde, S. 3 ff.). Die Vorinstanz hat in Beachtung der oben genannten Rechtsprechung eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 a.a.O. E. 9). An dieser Einschätzung ändert die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien zehn Monate in Haft gewesen und danach nach Bosnien zurückgeschickt worden, nichts, da ihm die Fingerabdrücke unbestrittenermassen abgenommen wurden und zudem ein Asylgesuch in Kroatien registriert wurde. Im Weiteren verliess er Kroatien nach der Registrierung des Asylgesuchs eigenständig und verunmöglichte damit den kroatischen Behörden eine Prüfung des Asylgesuchs. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.5 Hinsichtlich der Prüfung von völkerrechtlichen Überstellungshindernissen konnte der Beschwerdeführer im Verlauf seines Verfahrens in der Schweiz weder eine Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vorlegen noch ein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind im Weiteren keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder das Land würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gehalten, sich bei Bedarf an die kroatischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Kroatien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt. Im Weiteren kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vi-Entscheid Ziff. II).

E. 6.6 Gesundheitliche Probleme wurden einzig bei der Vorinstanz, jedoch ohne nähere Angaben oder medizinische Dokumente, dargelegt (gebrochene Hände, ein gebrochenes Bein und ein cremebehandelter Daumen; vi-Entscheid Ziff. II, S. 5 f.) und in der Beschwerde blieben solche gänzlich unerwähnt. Beim Beschwerdeführer muss weder von einer medizinischen Notlage noch einer drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, zumal Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es keinen Grund zur Annahme gibt, dem Beschwerdeführer würde dort allfällig notwendige medizinische Behandlung verweigert (zur zwangsweisen Rückweisung: vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. Urteile des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3 und D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 8.2).

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen und daher kein Grund vorliegt, der die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würde. Im Weiteren ist im Zusammenhang mit der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzuhalten, dass vorliegend entgegen der Beschwerde keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung (vgl. auch vorstehend E. 4) durch die Vorinstanz ersichtlich sind.

E. 6.8 Somit ist Kroatien als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Kroatien angeordnet.

E. 8 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.

E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1032/2024 Urteil vom 28. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 31. Mai 2023 bereits in Kroatien und am 29. Juni 2023 in Slowenien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 23. Januar 2024 in einem persönlichen Gespräch zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei via Griechenland, Albanien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Italien und Frankreich in die Schweiz eingereist. In Kroatien und Slowenien habe er keine Probleme gehabt und dort jeweils seine Fingerabdrücke abgegeben, aber kein Asylgesuch gestellt. Die kroatischen Behörden hätten ihn nach rund einem Jahr Haft nach Bosnien zurückgeschickt. Nach Kroatien, Slowenien, Algerien oder in die Türkei könne er nicht zurückkehren, da er von der Familie einer in der Türkei getöteten Person «beschuldigt» werde. Zur gesundheitlichen Situation gab er an, seine Hände und ein Bein seien gebrochen, weshalb er einen Arzt benötige. Für den Daumen habe er eine Creme erhalten. C. Am 23. Januar 2024 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch am 6. Februar 2024 zu. D. Mit am 9. Februar 2024 eröffneter Verfügung vom 7. Februar 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 (Posteingang 19. Februar 2024) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Februar 2024. Es sei auf das Asylgesuch einzutreten und eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wie der vorliegenden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

4. Der Beschwerdeführer erhob die formellen Rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt betreffend systemische Schwachstellen in Kroatien falsch festgestellt und ihr Ermessen nicht korrekt ausgeübt (Beschwerde, S. 5). Die Vorinstanz hat sich jedoch in der angefochtenen Verfügung mit hinreichender Begründung mit den entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen und den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Wie sich in nachfolgenden Erwägungen (E.) 6.3 ff. zeigen wird und, soweit die formellen Rügen ohnehin nicht die rechtliche Würdigung beschlagen, erweisen sie sich als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III, Art. 8-15 Dublin-III-VO, statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.3 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden am 23. Januar 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 6. Februar 2024 zu. Damit steht die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens fest. 5.4 Der Beschwerdeführer bestätigte, sich in Kroatien, wo ihm seine Fingerabdrücke abgenommen worden seien, aufgehalten zu haben, jedoch habe er nicht beabsichtigt, dort ein Asylgesuch zu stellen. Dieser Einwand ist als Schutzbehauptung zu sehen und vermag an der Zuständigkeit Kroatiens rechtlich ohnehin nichts zu ändern. Überdies räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-928/2024 vom 15. Februar 2024 E. 5.2 und D-893/2024 vom 19. Februar 2024 S. 7; Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer aus den Hinweisen in der Beschwerde auf verschiedene öffentliche Internetquellen nichts zu seinen Gunsten ableiten (Berichte von Nichtregierungsorganisationen [NGO]; Beschwerde, S. 3 ff.). 6.4 Die Beschwerdeausführungen zur allgemeinen Situation in Kroatien beziehungsweise zu problematischen Push-Backs vermögen anhand von den (erwähnten) Hinweisen auf öffentlich zugängliche Berichte sowie Internetseiten und des isoliert betrachteten Auszugs aus dem Urteil F-5675/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2022 nichts an der diesbezüglich aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern (Beschwerde, S. 3 ff.). Die Vorinstanz hat in Beachtung der oben genannten Rechtsprechung eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 a.a.O. E. 9). An dieser Einschätzung ändert die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien zehn Monate in Haft gewesen und danach nach Bosnien zurückgeschickt worden, nichts, da ihm die Fingerabdrücke unbestrittenermassen abgenommen wurden und zudem ein Asylgesuch in Kroatien registriert wurde. Im Weiteren verliess er Kroatien nach der Registrierung des Asylgesuchs eigenständig und verunmöglichte damit den kroatischen Behörden eine Prüfung des Asylgesuchs. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.5 Hinsichtlich der Prüfung von völkerrechtlichen Überstellungshindernissen konnte der Beschwerdeführer im Verlauf seines Verfahrens in der Schweiz weder eine Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vorlegen noch ein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind im Weiteren keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder das Land würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gehalten, sich bei Bedarf an die kroatischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Kroatien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt. Im Weiteren kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vi-Entscheid Ziff. II). 6.6 Gesundheitliche Probleme wurden einzig bei der Vorinstanz, jedoch ohne nähere Angaben oder medizinische Dokumente, dargelegt (gebrochene Hände, ein gebrochenes Bein und ein cremebehandelter Daumen; vi-Entscheid Ziff. II, S. 5 f.) und in der Beschwerde blieben solche gänzlich unerwähnt. Beim Beschwerdeführer muss weder von einer medizinischen Notlage noch einer drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, zumal Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es keinen Grund zur Annahme gibt, dem Beschwerdeführer würde dort allfällig notwendige medizinische Behandlung verweigert (zur zwangsweisen Rückweisung: vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. Urteile des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3 und D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 8.2). 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen und daher kein Grund vorliegt, der die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würde. Im Weiteren ist im Zusammenhang mit der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzuhalten, dass vorliegend entgegen der Beschwerde keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung (vgl. auch vorstehend E. 4) durch die Vorinstanz ersichtlich sind. 6.8 Somit ist Kroatien als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Kroatien angeordnet.

8. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: