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D-893/2024

D-893/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-893/2024 Urteil vom 19. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Clara Böttinger, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 27. Juli 2023 ergab, dass er am 7. Juli 2023 bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte, dass das SEM die kroatischen Behörden am 26. September 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte, dass das SEM am 2. Oktober 2023 die Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durchführte, dass der Beschwerdeführer sich unter anderem zu einer Überstellung nach Kroatien ablehnend äusserte und erklärte, die dortigen Behörden hätten ihn geschlagen und ohne Nahrung eingesperrt, dass er seinen Gesundheitszustand betreffend angab, abgesehen von gelegentlicher Schlaflosigkeit gehe es ihm gut, dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B._______ vom 3. Oktober 2023 zum Ergebnis gelangte, das zu berücksichtigende Mindestalter des Beschwerdeführers liege bei (...) Jahren, womit seine Volljährigkeit bestätigt sei, dass dem Übernahmeersuchen am 13. Oktober 2023 von Kroatien gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO entsprochen wurde, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. November 2023 schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und folglich seiner Behandlung als volljährige Person im weiteren Verfahren sowie zur Zuständigkeit Kroatiens gewährte, dass er sich zu einer Überstellung nach Kroatien erneut ablehnend äusserte und nebst dem bereits Geltendgemachten ausführen liess, in Kroatien sei ihm eine medizinische Behandlung verwehrt worden, zudem sei sein psychischer Gesundheitszustand aktuell schlecht und er hege Suizidgedanken, dass das SEM mit Verfügung vom 31. Januar 2024 - eröffnet am 5. Februar 2024 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht eintrat, seine Wegweisung nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersuchte, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und superprovisorisch vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen seien, dass der Beschwerde unter anderem ein ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Dienste C._______ AG vom 7. Februar 2024 beilag, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Februar 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) vorliegend, auch wenn von einer vollständigen Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rede ist, nicht angefochten wurde, zumal kein entsprechender Antrag gestellt ist und sich auch aus der Begründung kein diesbezüglicher Beschwerdewille ergibt, weshalb unter Berücksichtigung der diesbezüglich noch laufenden Beschwerdefrist (ZEMIS-Punkt) davon auszugehen ist, die vorliegende Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den verfügten Nichteintretensentscheid, dass mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdeschrift die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz mit der Begründung beantragt wird, dass sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie die Situation in Kroatien nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiterer Abklärungen bedürfe, dass sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die Situation in Kroatien nicht sorgfältig und differenziert geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der EB UMA zu Protokoll gab, abgesehen von gelegentlichen Schlafstörungen gehe es ihm gesundheitlich gut (vgl. A17/1 F8.02), dass ihm zur Behandlung seiner Schlafstörungen am 3. Januar 2024 die Medikamente Redormin und Relaxane verschrieben wurden (vgl. A44/1 und A45/8), dass, obgleich ihn das SEM ausdrücklich dazu aufforderte (vgl. A17/14 F8.02), den Akten nicht zu entnehmen ist, er habe sich aufgrund seiner psychischen Probleme je an den Gesundheitsdienst gewandt, dass sein Erklärungsversuch in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2023, es habe Verständigungsprobleme gegeben, nachgeschoben scheint, zumal er weitere zwei Monate respektive den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz abwartete, bevor er in Begleitung eines für ihn übersetzenden Freundes betreffend seine psychischen Leiden ärztlich vorstellig wurde (vgl. A37/3, A45/8 und Beschwerdebeilage 3), dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund nicht gehalten war, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen, dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2024 - nach Eröffnung des Nichteintretensentscheids des SEM - bei den Psychiatrischen Diensten C._______ AG vorstellig wurde, woraufhin eine mittelgradige depressive Episode ohne akute Selbst- oder Fremdgefährdung diagnostiziert wurde, zu deren Behandlung das Medikament Sequase abgegeben wurde (vgl. Beschwerdebeilage 3), dass sich dem in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten ärztlichen Bericht zwar entnehmen lässt, eine «ambulante psychotherapeutische Behandlung wäre indiziert» (vgl. Beschwerdebeilage 3, S. 2), es sich dem Wortlaut nach dabei jedoch lediglich um eine Empfehlung handelt und sich entgegen der Beschwerdeschrift daraus kein akuter Behandlungsbedarf ergibt, zumal auch die attestierte Transportunfähigkeit lediglich temporärer Natur zu sein scheint, weshalb sich der (medizinische) Sachverhalt auch zum jetzigen Zeitpunkt als genügend erstellt erweist, dass nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, und auch der diesbezügliche Antrag im Fliesstext der Beschwerde auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung respektive zur Beibringung weiterer Beweismittel (vgl. Beschwerde S. 10) abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Rahmen des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet und die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ergibt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.), dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht geltend macht, minderjährig zu sein, weshalb sich diese Frage nicht auf Zuständigkeitsbestimmung auswirkt, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 7. Juli 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte (vgl. A8/1), dass, nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben, die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, zumal das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner konstanten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-928/2024 vom 15. Februar 2024 E. 5.2 und E-6611/2023 vom 8. Februar 2024 E. 6.2; jeweils m.H.a. das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Aufenthalts in Kroatien nicht geeignet sind, an dieser Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts etwas zu ändern, dass daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und gemäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Vermutung, Kroatien halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er anlässlich seiner illegalen Einreise nach Kroatien durch die dortigen Behörden misshandelt worden sei, - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - rechtsprechungsgemäss nicht geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen, er werde bei einer Wiedereinreise im Rahmen einer Dublin-Rückführung in völker- und oder gemeinschaftsrechtskonformer Weise behandelt werden, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), oder wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - zwar psychisch belastet ist, diese Beschwerden jedoch nicht von einer solchen Schwere sind, dass aus völkerrechtlichen Gründen von einer Überstellung abzusehen wäre, zumal beim Beschwerdeführer keine gravierende Erkrankung vorliegt, die nicht auch in Kroatien behandelt werden könnte (vgl. statt vieler etwa Urteile des BVGer D-4585/2023 vom 31. August 2023 E. 9.4), dass die Mitgliedstaaten denn auch verpflichtet sind, den Antragstellenden die notwendige medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die Aufnahmerichtlinie die Mitgliedstaaten zudem zur Berücksichtigung der speziellen Situation von schutzbedürftigen Personen wie Personen mit psychischen Störungen im einzelstaatlichen Recht verpflichten (Art. 21 Aufnahmerichtlinie; zu den Angeboten von NGO vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-516/2023 vom 11. April 2023 E. 6.5.2), dass Kroatien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und kein Grund ersichtlich ist, der die Annahme rechtfertigt, Kroatien könnte dem Beschwerdeführer in Verletzung seiner sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen (im Bedarfsfall) den Zugang zu einer in Zukunft allenfalls erforderlichen medizinischen Versorgung - auch einer psychiatrisch-psychologischen - verweigern, dass die Transportfähigkeit durch die kantonale Vollzugsbehörde zum gegebenen Zeitpunkt, das heisst unmittelbar vor der Überstellung, sorgfältig abgeklärt wird und auch die Möglichkeit der Begleitung durch medizinisches Fachpersonal und der Abgabe dringend benötigter Medikamente besteht, sofern sich dies aus medizinischer Sicht tatsächlich aufdrängen würde, dass rechtsprechungsgemäss davon auszugehen ist, dass bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung einzuholen sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12), weshalb das im Fliesstext der Beschwerde gestellte Subeventualbegehren abzuweisen ist, dass insgesamt somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass die Gesuche um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, Kostenvorschussverzicht sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: