Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden beantragten eventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung zwecks rechts-genüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung (vgl. Rechtsbegehren 2). Damit rügten sie die Verletzung der Untersuchungspflicht. Die formelle Rüge ist zuerst zu beurteilen, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden rügten, der medizinische Sachverhalt betreffend die psychische Gesundheit, die Auswirkungen bei einer Überstellung nach Kroatien sowie die tatsächliche Verfügbarkeit psychologischer Hilfe seien ungenügend erstellt worden. Sie hätten bei Medic-Help mehrmals ihre psychischen Probleme angesprochen, auch wenn nicht alle Einträge in den Verlaufsblättern der Medic-Help dokumentiert worden seien. Die Tatsache, dass sie bisher noch keine Termine zur psychotherapeutischen Behandlung erhalten hätten, bedeute nicht, dass keine Notwendigkeit zur Abklärung ihrer Diagnosen bestehe. Insbesondere sei laut dem Arztbericht vom 23. August 2023 die Beschwerdeführerin einer Fachärztin zuzuweisen, damit diese eine fachärztliche Diagnose erstellen könne.
E. 4.4 Die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung anhand der vorliegenden Akten ausreichend mit den jeweiligen gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass bei keinem der Beschwerdeführenden gravierende gesundheitliche Probleme vorliegen würden. An diesem Umstand ändert auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht vom 23. August 2023 betreffend die Überweisung der Beschwerdeführerin zwecks Abklärung ihres psychischen Gesundheitszustands an eine Fachperson nichts, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass weitere Abklärungen zu einer wesentlich schlechteren Diagnose als der bereits gestellten führen und gegen eine Wegweisung sprechen würden.
E. 4.5 Die vorgebrachte formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erscheint deshalb nicht angezeigt.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die kroatischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hätten und somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig seien. Die Abnahme ihrer Fingerabdrücke sei korrekt abgelaufen; ihr Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das kroatische Asylsystem und die Aufnahmebedingungen Schwachstellen aufwiesen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne der EU-Grundrechtscharta oder der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bergen würden. Die vorgebrachte schlechte Behandlung in Kroatien betreffe die Problematik im kroatischen Grenzgebiet und nicht Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO. Die Push-backs an der Grenze würden nur Personen betreffen, die illegal in Kroatien einreisten, in diesem Zusammenhang von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich dabei keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten sowie nicht an einem Asylverfahren in Kroatien interessiert seien, sondern in einen anderen Dublin-Staat weiterreisen wollten. Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, würden legal nach Zagreb einreisen, erhielten dort Zugang zu einem rechtstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren und würden regelkonform behandelt. In Kroatien stehe ihnen eine angemessene Unterkunft, sozialstaatliche Unterstützung sowie medizinische Grundversorgung zur Verfügung. Ferner komme auch ein Selbsteintritt nicht zur Anwendung. Zudem gebe es keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und dem in der Schweiz lebenden Cousin des Beschwerdeführers. Auch ihre gesundheitlichen Probleme würden einem Wegweisungsvollzug nach Kroatien nicht entgegenstehen, zumal den medizinischen Unterlagen zufolge bei keinem der Beschwerdeführenden gravierende gesundheitliche Probleme aufgetreten seien. Ihre gesundheitlichen Probleme würden jedoch bei der Überstellung im Sinne der Reisefähigkeit berücksichtigt. Asylsuchende hätten in Kroatien den Anspruch auf eine unentgeltliche medizinische und psychosoziale Versorgung, welche die Notversorgung und die notwendige Behandlung von Krankheiten sowie schweren psychischen Störungen beinhalte. Zudem stünden neben den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von NGO zur Verfügung. Das Einholen individueller Garantien erübrige sich deshalb. Schliesslich seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass sich Kroatien als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten, dass das kroatische Asylsystem erhebliche Mängel aufweise und ein Selbsteintritt der Schweiz angezeigt erscheine. Berichten internationaler Organisationen zufolge seien die Mängel besorgniserregend und bei Rückführungen an die Grenze käme es zu erheblichen Gewaltanwendungen durch die Polizei. Überdies sei das kroatische Gesundheitssystem schwer zugänglich für Asylsuchende. Aufgrund der erlebten Gewalt bei ihrer Registrierung in Kroatien würden sie unter Schlafproblemen, Albträumen und Traumafolgestörungen leiden. Aufgrund der faktisch fehlenden Möglichkeit, erfolgreich den Rechtsweg für das Erlittene zu bestreiten, würde die Rückkehr nach Kroatien zu einer Retraumatisierung führen. Zudem sei das Kindeswohl vorrangig zu beachten; die Kinder hätten selber Gewalt und Drohungen erlebt oder mitansehen müssen. Obwohl die KRK grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Aufenthalt in dem Staat mit der bestmöglichen Versorgung bestehe, lasse sich aus Art. 39 KRK ableiten, dass ein Anspruch auf Genesung in einer förderlichen Umgebung bestehe. Eine solche Ausgangsituation sei in Kroatien nicht gegeben. Zumindest müssten individuelle Zusicherungen zum Zugang von adäquater, nahtloser medizinischer Behandlung und Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen bei den kroatischen Behörden eingeholt werden.
E. 7.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 11. Juli 2023 in Kroatien aufgegriffen wurden und gleichentags um Asyl ersucht hatten (vgl. SEM-Akten A24/1 - A31/1). Den Ersuchen des SEM vom 24. Juli 2023 stimmten die kroatischen Behörden am 7. August 2023 zu und anerkannten somit explizit ihre Zuständigkeit (vgl. SEM-Akten A33/5, A36/5, A55/2, A56/2).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden erklärten anlässlich ihrer Dublin-Gespräche übereinstimmend, dass sie in Kroatien unter Zwang mittels Abgabe ihrer Fingerabdrücke registriert worden seien, jedoch nicht um Asyl ersucht hätten. Ihr Zielland sei nicht Kroatien, sondern die Schweiz gewesen (vgl. SEM-Akten A50/4, A51/4, A52/3, A53/3). Hierzu ist festzustellen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung stützt. Das Vorgehen der kroatischen Behörden zur Abnahme ihrer Fingerabdrücke ist nicht zu beanstanden, zumal aus dem Blickwinkel von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist.
E. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
E. 8.1 Weiter stellt sich die Frage, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 8.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem Asylsystem und der Push-back-Problematik in Kroatien auseinandergesetzt und dabei unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, jedoch zum Schluss gelangte, dass diese Mängel nicht systemischer Natur seien und die im Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Hervorgehoben wurde, dass sich Probleme vorwiegend bei migrierenden Personen ergeben würden, die Kroatien lediglich als Transitland betreten würden; gesuchstellende Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, hätten grundsätzlich keine Probleme zum Zugang zum dortigen Asylverfahren. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden. Von einer Überstellung sei bei dieser Ausgangslage nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen könnten, dass die generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutreffe (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.3 f. m.w.H.).
E. 8.3 Kroatien kommt insgesamt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 m.w.H.).
E. 8.4 An den übereinstimmenden und glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrem Aufenthalt in Kroatien ist nicht zu zweifeln (vgl. SEM-Akten A50/4, A51/4, A52/3, A53/3). Jedoch bezogen sich diese Erlebnisse ausschliesslich auf ihre Festnahme nach der illegalen Einreise und nicht auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen. Ihre Erlebnisse bei der ersten Einreise nach Kroatien können somit keine Rückschlüsse auf die Bedingungen im Rahmen der Asylverfahren geben. Es kann nicht davon ausgegangen werden, die Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E. 9.1 Die Beschwerdeführenden machten weiter geltend, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Kroatien entgegen.
E. 9.2 Eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen kann dann angezeigt sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, § 180-193 m.w.H.).
E. 9.3 Der Beschwerdeführer leide laut Verlaufsberichten der Medic-Help unter (...) und Phantomschmerzen der entfernten (...) sowie teilweise unter Kopfschmerzen, Schwindel, Ohrendruck und Schlafproblemen. Dagegen habe er entsprechende Medikamente erhalten (vgl. SEM-Akte A57/2). Die Beschwerdeführerin habe Medikamente gegen ihre Kopfschmerzen, Migräne, Schwindel und Herzstechen erhalten. Zudem zeige sich bei ihr ein (...) und manchmal Zittern am ganzen Körper. Eine Zuweisung an einen Fachspezialisten sei nicht angezeigt (vgl. SEM-Akten A61/2. A54/4). Dem Arztbericht vom 23. August 2023 zufolge sei bei ihr eine depressive Episode diagnostiziert worden und sie habe das Medikament (...) erhalten (vgl. SEM-Akte A68/1). Gemäss dem Verlaufsbericht der Tochter 1 habe sie sich lediglich wegen einer (...) gemeldet (vgl. SEM-Akte A60/1). Die Tochter 2 habe Medikamente gegen Halsschmerzen, Husten und Bauchschmerzen erhalten (vgl. SEM-Akte A64/1). Der Sohn 1 habe sich wegen Müdigkeit, Schläfrigkeit und Stress gemeldet, jedoch keine Medikamente erhalten (vgl. SEM-Akte A62/1). Der Sohn 2 leide gemäss dem Verlaufsbericht unter keinen gesundheitlichen Problemen (vgl. SEM-Akte A64/1). Es seien keine Termine ausstehend.
E. 9.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführenden physisch und psychisch angeschlagen sind. Jedoch sind diese Beschwerden nicht von einer solchen Schwere, dass aus völkerrechtlichen Gründen von einer Überstellung abzusehen wäre. Die depressive Episode der Beschwerdeführerin ist zwar ernst zu nehmen und wird auch medikamentös behandelt; jedoch handelt es sich weder bei ihr noch bei den anderen Beschwerdeführenden um gravierende Erkrankungen, die nicht auch in Kroatien behandelt werden könnten (vgl. statt vieler etwa Urteile des BVGer D-5528/2021 vom 13. April 2023 E. 9.2.1.3 und E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die notwendige medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die Aufnahmerichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zudem zur Umsetzung der Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen oder Personen mit psychischen Störungen im einzelstaatlichen Recht zu berücksichtigen (Art. 21 Aufnahmerichtlinie; zu den Angeboten von NGO vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-516/2023 vom 11. April 2023 E. 6.5.2). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass Kroatien den Beschwerdeführenden entsprechende Behandlungen verweigern würde. Auch die in der Beschwerde geltend gemachte mögliche Retraumatisierung und einer damit potentiellen einhergehenden Gesundheitsverschlechterung steht einer Wegweisung nach Kroatien unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK nicht entgegen.
E. 9.4.1 Sodann steht auch das Kindeswohl der vier minderjährigen Beschwerdeführenden einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen, zumal aus der Kinderrechtskonvention kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.4). Die minderjährigen Beschwerdeführenden werden zusammen mit ihren Eltern nach Kroatien überstellt und den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie dort voneinander getrennt werden könnten. Hinweise auf unmittelbar behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Kinder liegen nicht vor, so dass ein Vollzug der Wegweisung auch diesbezüglich nicht gegen das Kindeswohl spricht. Den kroatischen Behörden ist indessen vor der Überstellung mitzuteilen, dass eine kindsgerechte Unterbringung benötigt wird.
E. 9.5 Weiter geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einholen müssen. Aufgrund des aktuellen Erkenntnisstandes ist es nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, sondern davon auszugehen, dass die kroatischen Behörden sich an die völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive einer nahtlosen Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen, namentlich auch Familien, halten (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4560/2022 vom 23. Februar 2023 E. 6.5.4; E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.5; BVGer D-5885/2022 vom 20. März 2023 E. 6.5 m.w.H.).
E. 9.6 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden informieren.
E. 9.7 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 10.1 Weiter stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 10.2 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin, sondern seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die vorinstanzliche Verfügung ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.
E. 10.3 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
E. 10.4 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 11 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird und der mit superprovisorischer Massnahme vom 25. August 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt.
E. 13.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4585/2023 Urteil vom 31. August 2023 Besetzung Richterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Schelivan Chantay, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), C._______ (nachfolgend: Tochter 1), D._______ (nachfolgend: Sohn 1), E._______ (nachfolgend: Sohn 2), F._______ (nachfolgend: Tochter 2), alle türkische Staatsangehörige, reisten am 14. Juli 2023 in die Schweiz ein und ersuchten am 16. Juli 2023 um Asyl. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 20. Juli 2023 ergab, dass die Beschwerdeführenden am 11. Juli 2023 in Kroatien aufgegriffen worden waren und gleichentags um Asyl ersucht hatten. B. Mit Vollmacht vom 24. Juli 2023 zeigte die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region G._______ ihr Mandat an. C. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte das SEM am 24. Juli 2023 die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden. D. Am 28. Juli 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) der Beschwerdeführerin, der Tochter 1 und des Sohnes 1 statt. E. E.a Am 28. Juli 2023 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO der Beschwerdeführerin, des Beschwerdeführers und der Tochter 1 statt. Am 3. August 2023 erhielt der Sohn 1 die Gelegenheit, sich zu äussern. Ihnen wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Kroatien sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. E.b Darin führten die Beschwerdeführenden zusammenfassend sowie übereinstimmend aus, in Kroatien schlecht behandelt worden zu sein. Man habe sie an der Grenze aufgegriffen, beschimpft, getreten und geschlagen. Die Beschwerdeführerin und die Tochter 1 seien hinter einen Wagen geführt worden, wo sie sich bei der Leibesvisitation nackt vor zwei bewaffneten Soldaten hätten ausziehen müssen. Die Tochter 1 schilderte, sie sei zwar nicht angefasst worden, jedoch hätten die Männer sie auf eine «sehr schlimme Art und Weise angesehen». Der Beschwerdeführer und der Sohn 1 seien von den Beamten mit Waffen bedroht worden, hätten sich mit dem Gesicht nach unten auf den Boden legen müssen und seien dabei geschlagen, beschimpft und getreten worden. Man habe gedroht sie zu erschiessen, sollten sie sich bewegen. Nach diesem Aufgriff habe man sie zuerst in einem Wald warten lassen und später in einem überfüllten Fahrzeug transportiert. Während der Fahrt sei das Fahrzeug durchgeschüttelt worden und die sich darin befindenden Personen seien immer wieder aufeinander gefallen. Danach seien sie in einem Container während vier oder fünf Stunden eingesperrt gewesen, dort sei es äusserst schmutzig, heiss und überfüllt gewesen. Es habe nach Urin gerochen und die Notdurft habe man auch dort verrichten müssen. Es habe keine richtige Toilette gehabt respektive diese sei in einem sehr schlechten Zustand gewesen. Dort habe man ihnen unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen und sie während der Registrierung ständig beschimpft. Während dieser Zeit hätten sie weder Essen noch Trinken erhalten. Sie hätten in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht. Vielmehr hätten sie ein Formular unterschreiben müssen, welches sie verpflichtet habe, innerhalb von sechs Stunden das Land zu verlassen. Zudem seien sie von den kroatischen Behörden aufgefordert worden, nichts von der schlechten Behandlung zu erzählen, ansonsten sie bei einer allfälligen Rückkehr nicht «nett» behandelt würden. Das betreffende Dokument hätten sie auf Anraten der Schlepper, welche sie nach ihrer Freilassung in die Schweiz gebracht hätten, zerrissen. In Kroatien hätten sie einen Tag verbracht. Ihr Zielland sei die Schweiz gewesen. Hier lebe ein Cousin des Beschwerdeführers. E.c Zum medizinischen Sachverhalt machte die Beschwerdeführerin geltend, die ganze Familie, insbesondere die Kinder, würden nach den Ereignissen in Kroatien eine psychiatrische Behandlung benötigen. Der Beschwerdeführer ergänzte, dass es allen Beschwerdeführenden psychisch schlecht gehe und sie nicht mehr schlafen könnten. Die Tochter 1 und der Sohn 1 führten aus, unter Schlafstörungen und Albträumen zu leiden. F. Am 7. August 2023 stimmten die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu. G. Am 14. August 2023 liess das SEM bei Medic-Help Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt der Beschwerdeführenden durchführen. H. Mit Verfügung vom 17. August 2023 (gleichentags eröffnet) trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang in den für sie zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könnten. Der Kanton H._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig wurden ihnen die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. I. Mit Eingabe vom 24. August 2023 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, dass die Verfügung vom 17. August 2023 vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, auf ihre Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Verfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich angemessener medizinischer Behandlung sowie freiem Zugang zu einem fairen Asylverfahren einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden im Rahmen superprovisorischer Massnahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurde unter anderem Arztberichte vom 4. August 2023 sowie vom 23. August 2023, die Beschwerdeführerin betreffend (Beilagen 5 und 6), eingereicht. J. Mit superprovisorischer Massnahme vom 25. August 2023 wurde der Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden beantragten eventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung zwecks rechts-genüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung (vgl. Rechtsbegehren 2). Damit rügten sie die Verletzung der Untersuchungspflicht. Die formelle Rüge ist zuerst zu beurteilen, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Die Beschwerdeführenden rügten, der medizinische Sachverhalt betreffend die psychische Gesundheit, die Auswirkungen bei einer Überstellung nach Kroatien sowie die tatsächliche Verfügbarkeit psychologischer Hilfe seien ungenügend erstellt worden. Sie hätten bei Medic-Help mehrmals ihre psychischen Probleme angesprochen, auch wenn nicht alle Einträge in den Verlaufsblättern der Medic-Help dokumentiert worden seien. Die Tatsache, dass sie bisher noch keine Termine zur psychotherapeutischen Behandlung erhalten hätten, bedeute nicht, dass keine Notwendigkeit zur Abklärung ihrer Diagnosen bestehe. Insbesondere sei laut dem Arztbericht vom 23. August 2023 die Beschwerdeführerin einer Fachärztin zuzuweisen, damit diese eine fachärztliche Diagnose erstellen könne. 4.4 Die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung anhand der vorliegenden Akten ausreichend mit den jeweiligen gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass bei keinem der Beschwerdeführenden gravierende gesundheitliche Probleme vorliegen würden. An diesem Umstand ändert auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht vom 23. August 2023 betreffend die Überweisung der Beschwerdeführerin zwecks Abklärung ihres psychischen Gesundheitszustands an eine Fachperson nichts, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass weitere Abklärungen zu einer wesentlich schlechteren Diagnose als der bereits gestellten führen und gegen eine Wegweisung sprechen würden. 4.5 Die vorgebrachte formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erscheint deshalb nicht angezeigt. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die kroatischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hätten und somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig seien. Die Abnahme ihrer Fingerabdrücke sei korrekt abgelaufen; ihr Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das kroatische Asylsystem und die Aufnahmebedingungen Schwachstellen aufwiesen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne der EU-Grundrechtscharta oder der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bergen würden. Die vorgebrachte schlechte Behandlung in Kroatien betreffe die Problematik im kroatischen Grenzgebiet und nicht Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO. Die Push-backs an der Grenze würden nur Personen betreffen, die illegal in Kroatien einreisten, in diesem Zusammenhang von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich dabei keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten sowie nicht an einem Asylverfahren in Kroatien interessiert seien, sondern in einen anderen Dublin-Staat weiterreisen wollten. Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, würden legal nach Zagreb einreisen, erhielten dort Zugang zu einem rechtstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren und würden regelkonform behandelt. In Kroatien stehe ihnen eine angemessene Unterkunft, sozialstaatliche Unterstützung sowie medizinische Grundversorgung zur Verfügung. Ferner komme auch ein Selbsteintritt nicht zur Anwendung. Zudem gebe es keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und dem in der Schweiz lebenden Cousin des Beschwerdeführers. Auch ihre gesundheitlichen Probleme würden einem Wegweisungsvollzug nach Kroatien nicht entgegenstehen, zumal den medizinischen Unterlagen zufolge bei keinem der Beschwerdeführenden gravierende gesundheitliche Probleme aufgetreten seien. Ihre gesundheitlichen Probleme würden jedoch bei der Überstellung im Sinne der Reisefähigkeit berücksichtigt. Asylsuchende hätten in Kroatien den Anspruch auf eine unentgeltliche medizinische und psychosoziale Versorgung, welche die Notversorgung und die notwendige Behandlung von Krankheiten sowie schweren psychischen Störungen beinhalte. Zudem stünden neben den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von NGO zur Verfügung. Das Einholen individueller Garantien erübrige sich deshalb. Schliesslich seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass sich Kroatien als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. 6.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten, dass das kroatische Asylsystem erhebliche Mängel aufweise und ein Selbsteintritt der Schweiz angezeigt erscheine. Berichten internationaler Organisationen zufolge seien die Mängel besorgniserregend und bei Rückführungen an die Grenze käme es zu erheblichen Gewaltanwendungen durch die Polizei. Überdies sei das kroatische Gesundheitssystem schwer zugänglich für Asylsuchende. Aufgrund der erlebten Gewalt bei ihrer Registrierung in Kroatien würden sie unter Schlafproblemen, Albträumen und Traumafolgestörungen leiden. Aufgrund der faktisch fehlenden Möglichkeit, erfolgreich den Rechtsweg für das Erlittene zu bestreiten, würde die Rückkehr nach Kroatien zu einer Retraumatisierung führen. Zudem sei das Kindeswohl vorrangig zu beachten; die Kinder hätten selber Gewalt und Drohungen erlebt oder mitansehen müssen. Obwohl die KRK grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Aufenthalt in dem Staat mit der bestmöglichen Versorgung bestehe, lasse sich aus Art. 39 KRK ableiten, dass ein Anspruch auf Genesung in einer förderlichen Umgebung bestehe. Eine solche Ausgangsituation sei in Kroatien nicht gegeben. Zumindest müssten individuelle Zusicherungen zum Zugang von adäquater, nahtloser medizinischer Behandlung und Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen bei den kroatischen Behörden eingeholt werden. 7. 7.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 11. Juli 2023 in Kroatien aufgegriffen wurden und gleichentags um Asyl ersucht hatten (vgl. SEM-Akten A24/1 - A31/1). Den Ersuchen des SEM vom 24. Juli 2023 stimmten die kroatischen Behörden am 7. August 2023 zu und anerkannten somit explizit ihre Zuständigkeit (vgl. SEM-Akten A33/5, A36/5, A55/2, A56/2). 7.2 Die Beschwerdeführenden erklärten anlässlich ihrer Dublin-Gespräche übereinstimmend, dass sie in Kroatien unter Zwang mittels Abgabe ihrer Fingerabdrücke registriert worden seien, jedoch nicht um Asyl ersucht hätten. Ihr Zielland sei nicht Kroatien, sondern die Schweiz gewesen (vgl. SEM-Akten A50/4, A51/4, A52/3, A53/3). Hierzu ist festzustellen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung stützt. Das Vorgehen der kroatischen Behörden zur Abnahme ihrer Fingerabdrücke ist nicht zu beanstanden, zumal aus dem Blickwinkel von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 8. 8.1 Weiter stellt sich die Frage, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem Asylsystem und der Push-back-Problematik in Kroatien auseinandergesetzt und dabei unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, jedoch zum Schluss gelangte, dass diese Mängel nicht systemischer Natur seien und die im Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Hervorgehoben wurde, dass sich Probleme vorwiegend bei migrierenden Personen ergeben würden, die Kroatien lediglich als Transitland betreten würden; gesuchstellende Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, hätten grundsätzlich keine Probleme zum Zugang zum dortigen Asylverfahren. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden. Von einer Überstellung sei bei dieser Ausgangslage nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen könnten, dass die generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutreffe (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.3 f. m.w.H.). 8.3 Kroatien kommt insgesamt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 m.w.H.). 8.4 An den übereinstimmenden und glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrem Aufenthalt in Kroatien ist nicht zu zweifeln (vgl. SEM-Akten A50/4, A51/4, A52/3, A53/3). Jedoch bezogen sich diese Erlebnisse ausschliesslich auf ihre Festnahme nach der illegalen Einreise und nicht auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen. Ihre Erlebnisse bei der ersten Einreise nach Kroatien können somit keine Rückschlüsse auf die Bedingungen im Rahmen der Asylverfahren geben. Es kann nicht davon ausgegangen werden, die Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden machten weiter geltend, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Kroatien entgegen. 9.2 Eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen kann dann angezeigt sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, § 180-193 m.w.H.). 9.3 Der Beschwerdeführer leide laut Verlaufsberichten der Medic-Help unter (...) und Phantomschmerzen der entfernten (...) sowie teilweise unter Kopfschmerzen, Schwindel, Ohrendruck und Schlafproblemen. Dagegen habe er entsprechende Medikamente erhalten (vgl. SEM-Akte A57/2). Die Beschwerdeführerin habe Medikamente gegen ihre Kopfschmerzen, Migräne, Schwindel und Herzstechen erhalten. Zudem zeige sich bei ihr ein (...) und manchmal Zittern am ganzen Körper. Eine Zuweisung an einen Fachspezialisten sei nicht angezeigt (vgl. SEM-Akten A61/2. A54/4). Dem Arztbericht vom 23. August 2023 zufolge sei bei ihr eine depressive Episode diagnostiziert worden und sie habe das Medikament (...) erhalten (vgl. SEM-Akte A68/1). Gemäss dem Verlaufsbericht der Tochter 1 habe sie sich lediglich wegen einer (...) gemeldet (vgl. SEM-Akte A60/1). Die Tochter 2 habe Medikamente gegen Halsschmerzen, Husten und Bauchschmerzen erhalten (vgl. SEM-Akte A64/1). Der Sohn 1 habe sich wegen Müdigkeit, Schläfrigkeit und Stress gemeldet, jedoch keine Medikamente erhalten (vgl. SEM-Akte A62/1). Der Sohn 2 leide gemäss dem Verlaufsbericht unter keinen gesundheitlichen Problemen (vgl. SEM-Akte A64/1). Es seien keine Termine ausstehend. 9.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführenden physisch und psychisch angeschlagen sind. Jedoch sind diese Beschwerden nicht von einer solchen Schwere, dass aus völkerrechtlichen Gründen von einer Überstellung abzusehen wäre. Die depressive Episode der Beschwerdeführerin ist zwar ernst zu nehmen und wird auch medikamentös behandelt; jedoch handelt es sich weder bei ihr noch bei den anderen Beschwerdeführenden um gravierende Erkrankungen, die nicht auch in Kroatien behandelt werden könnten (vgl. statt vieler etwa Urteile des BVGer D-5528/2021 vom 13. April 2023 E. 9.2.1.3 und E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die notwendige medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die Aufnahmerichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zudem zur Umsetzung der Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen oder Personen mit psychischen Störungen im einzelstaatlichen Recht zu berücksichtigen (Art. 21 Aufnahmerichtlinie; zu den Angeboten von NGO vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-516/2023 vom 11. April 2023 E. 6.5.2). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass Kroatien den Beschwerdeführenden entsprechende Behandlungen verweigern würde. Auch die in der Beschwerde geltend gemachte mögliche Retraumatisierung und einer damit potentiellen einhergehenden Gesundheitsverschlechterung steht einer Wegweisung nach Kroatien unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK nicht entgegen. 9.4.1 Sodann steht auch das Kindeswohl der vier minderjährigen Beschwerdeführenden einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen, zumal aus der Kinderrechtskonvention kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.4). Die minderjährigen Beschwerdeführenden werden zusammen mit ihren Eltern nach Kroatien überstellt und den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie dort voneinander getrennt werden könnten. Hinweise auf unmittelbar behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Kinder liegen nicht vor, so dass ein Vollzug der Wegweisung auch diesbezüglich nicht gegen das Kindeswohl spricht. Den kroatischen Behörden ist indessen vor der Überstellung mitzuteilen, dass eine kindsgerechte Unterbringung benötigt wird. 9.5 Weiter geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einholen müssen. Aufgrund des aktuellen Erkenntnisstandes ist es nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, sondern davon auszugehen, dass die kroatischen Behörden sich an die völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive einer nahtlosen Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen, namentlich auch Familien, halten (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4560/2022 vom 23. Februar 2023 E. 6.5.4; E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.5; BVGer D-5885/2022 vom 20. März 2023 E. 6.5 m.w.H.). 9.6 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden informieren. 9.7 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 10. 10.1 Weiter stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 10.2 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin, sondern seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die vorinstanzliche Verfügung ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. 10.3 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 10.4 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
11. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 12. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird und der mit superprovisorischer Massnahme vom 25. August 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt. 13. 13.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: