Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 3.3 Gemäss Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, Antragstellende, die sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, nachdem sie ihren ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen haben nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise der Antragstellenden in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20).
E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank, dass sie am 11. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen und in diesem Dublin-Mitgliedstaat gleichentags als Asylsuchende registriert wurden. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden - unter Hinweis auf die Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach sie in Kroatien nicht (willentlich) um Asyl ersucht hätten - um deren Wiederaufnahme. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5839/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6 m.w.H.), was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird.
E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.
E. 5.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren (inkl. Zuständigkeitsverfahren) und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweisen. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihren Erlebnissen in Kroatien und des in der Beschwerde zitierten Berichts "Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022 sowie der (niedrigen) Anerkennungsquote für Asylsuchende in Kroatien im Jahr 2021 - keine Veranlassung (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 8.2 und F-4002/2022 vom 26. September 2022 E. 7.2 ff., je m.w.H.).
E. 5.4 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Hinsichtlich des von den Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene - etwa mit ihren Vorbringen zu den behaupteten Erlebnissen in Kroatien sowie ihrer Vulnerabilität als Familie mit zwei kleinen Kindern und verschiedenen gesundheitlichen Problemen - geforderten zwingenden Selbsteintritts durch die Schweiz ist sodann Folgendes festzuhalten:
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der von den Beschwerdeführenden in den Dublin-Gesprächen geschilderten Erlebnisse und den in ihrer Beschwerde gemachten generellen Ausführungen nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen indessen mit ihren Vorbringen zu ihren Erlebnissen in Kroatien nicht darzutun, dass sie dort - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten würden und sie ernsthaft Gefahr laufen würden, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sich die Beschwerdeführenden an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt und allfällige sexuelle Belästigungen seitens kroatischer Polizisten. Im Übrigen steht den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach mehreren Nichtregierungsorganisationen (namentlich CPS) der Zugang zu den Aufnahmezentren in Zagreb und Kutina (im September 2018 und bald darauf) verweigert worden sei, nichts zu ändern (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.2).
E. 6.3.1 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass bei einer Überstellung nach Kroatien mit einer massiven und unwiderruflichen Verschlechterung ihres (psychischen) Gesundheitszustands zu rechnen sei, weshalb eine Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstosse, ist zunächst festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 6.3.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die von den Beschwerdeführenden anlässlich des Dublin-Gesprächs erwähnten gesundheitlichen Probleme und insbesondere die aktenkundigen Diagnosen - bei der Beschwerdeführerin wurden eine sekundäre Oligomenorrhoe, Ein- und Durchschlafstörungen respektive ausgeprägte Schlafstörungen mit Albträumen, eine nicht näher bezeichnete Angststörung beziehungsweise Panikattacken, ein Infekt der oberen Atemwege, Konjunktivitis, ein subakutes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom respektive ein lumbosakrales Schmerzsyndrom nach Folter beziehungsweise eine Lendenwirbelprellung, beim Beschwerdeführer Kopfschmerzen, bei der älteren Tochter ein viraler Atemwegsinfekt und bei der jüngeren Tochter eine Otitis media perforata und (...) diagnostiziert - sowie allfällige (weitere) psychische Probleme der Beschwerdeführenden, bezüglich welcher eine Behandlung bisher offensichtlich nicht dringend angezeigt war, stehen einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Auch ist hinsichtlich des für den 15. Dezember 2022 geplanten Kinderarzttermins der jüngeren Tochter der Beschwerdeführenden (vgl. Bst. E. vorstehend), wozu allerdings noch kein ärztlicher Bericht eingereicht wurde, nicht davon auszugehen, dass bei ihr eine gravierende Erkrankung vorliegt, welche in Kroatien nicht (weiter) behandelt werden könnte. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Sodann bestehen dort nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychologische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H). Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Berichte von Nichtregierungsorganisationen hinsichtlich erheblicher Mängel und Einschränkungen im Zugang zum Gesundheitssystem ist nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte.
E. 6.3.3 Nach dem Gesagten steht das in der Beschwerde geltend gemachte Risiko einer Retraumatisierung bei einer Rückkehr nach Kroatien einer Überstellung ebenfalls nicht entgegen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Anzumerken bleibt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 6.4 Es bestehen im Weiteren keine Hinweise, welche im konkreten Fall der Überstellung der Beschwerdeführenden als Familie mit kleinen Kindern nach Kroatien entgegenstehen würden. In dieser Hinsicht sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich gemacht, welche die (impliziten) vorinstanzlichen Schlüsse betreffend das Vorhandensein von genügenden Aufenthaltsstrukturen massgeblich erschüttern könnten. Die Hinweise in der Beschwerde auf die Zahl der ukrainischen Kriegsflüchtlinge in Kroatien und die massiv gestiegene Zahl der Migranten auf der Balkanroute reichen hierfür nicht aus. Auch wenn sodann das Zentrum Kutina - wie in der Beschwerde geltend gemacht - aufgrund von Renovationsarbeiten (nach wie vor) geschlossen wäre, ist festzuhalten, dass es den kroatischen Behörden obliegt, im Rahmen der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen, Familien mit Kindern rechtskonform unterzubringen und zu betreuen. Das SEM musste sich - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - demzufolge auch nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zu den in Kroatien zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten vorzunehmen (vgl. Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 7.4 m.w.H.).
E. 6.5 Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden (individuelle) Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive die adäquate und nahtlose medizinische Versorgung sowie eine nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen, namentlich auch Familien, halten (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.5). Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängen würden, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
E. 6.6 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, das Wohl der Töchter im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und ihre Entwicklung wären bei einer Rückkehr nach Kroatien massiv gefährdet, ist Folgendes festzuhalten: Kroatien ist Signatarstaat der KRK und kommt seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nach, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Die Töchter sind aufgrund ihres Alters beziehungsmässig stark auf ihre Eltern fixiert und angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier noch nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Gemäss Aktenlage bestehen auch keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme beider Töchter.
E. 6.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ersichtlich sind. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, wonach die Schwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht habe und die einzige Stütze der Familie sei, nichts zu ändern.
E. 7.1 Soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen und diesbezüglich dem SEM eine unzureichende Prüfung vorwerfen, ist schliesslich Folgendes festzuhalten:
E. 7.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin, sondern beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 7.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel - trotz der textbausteinartigen Formulierungen und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht zu beanstanden. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung gewürdigt, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie handelt und hat ihre behaupteten Erlebnisse in Kroatien sowie ihre gesundheitliche Situation berücksichtigt. Unter diesen Umständen sowie unter Hinweis auf die obigen Erwägungen kann dem SEM - entgegen den entsprechenden Rügen - weder eine Verletzung der Untersuchungs- und der Begründungspflicht noch eine Ermessensunterschreitung vorgeworfen werden. Der Eventualantrag auf Rückweisung ist demzufolge abzuweisen.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden (insb. auch in der Rechtsmitteleingabe) sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Instruktionsverfügung vom 12. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5885/2022 Urteil vom 20. März 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Daniela Candinas, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am 14. Oktober 2022 zusammen mit ihren beiden Töchtern in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass sie am 11. Oktober 2022 in Kroatien (E._______) aufgegriffen worden waren und dort gleichentags um Asyl ersucht hatten. C. C.a Am 1. November 2022 fand das Dublin-Gespräch der Beschwerdeführerin und am 7. November 2022 dasjenige des Beschwerdeführers statt. Das SEM konfrontierte die Beschwerdeführenden dabei mit den genannten Eurodac-Treffern und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens, einer Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. C.b Die Beschwerdeführenden erklärten im Wesentlichen, sie seien in Kroatien von der Polizei mit einem Fahrzeug aufgegriffen und in Handschellen sowie unter Folter zu einer Polizeiwache gebracht worden. Dort seien sie durch Gewaltanwendung und Drohungen gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Sie sowie ihre ältere Tochter seien geschlagen worden und die Beschwerdeführerin sei schwer belästigt worden. Ihr sei das Kopftuch abgenommen worden und sie sei an ihren intimen Bereichen angefasst worden, wobei sie sich dazu nicht im Detail äussern könne. Ihnen sei auch damit gedroht worden, dass ihnen ihre Töchter weggenommen würden. Diese seien von ihnen getrennt in einen anderen Raum gebracht worden, wobei sie ihr Weinen gehört hätten. Sie hätten daher die Fingerabdrücke abgegeben. Dabei hätten sie jedoch gesagt, dass sie kein Asylgesuch stellen, sondern in die Schweiz weiterreisen wollten. Nach der Abnahme ihrer Fingerabdrücke seien sie in ein Zelt gebracht worden. Dort habe es kein Essen, keine Decken und keine Stühle gegeben. Einige Stunden später seien sie von dort geflohen und hätten ihre Reise fortgesetzt. Sie würden lieber sterben, als nach Kroatien zurückzukehren. Der Beschwerdeführerin gehe es aufgrund der dortigen Erlebnisse psychisch sehr schlecht und sie würde im Falle einer Rückkehr dorthin den Verstand verlieren. Auch dem Beschwerdeführer gehe es mental schlecht, wenn er an Kroatien denke. Die ältere Tochter wolle ebenfalls nicht nach Kroatien zurück und weine, wenn von Kroatien gesprochen werde. Sie sei hier sehr zufrieden. In Kroatien gebe es keine Zukunft für die Kinder. C.c Zu ihrem Gesundheitszustand gaben sie ausserdem im Wesentlichen Folgendes an: Die Beschwerdeführerin leide an Rückenschmerzen, welche Folge der erlebten Gewalt sein könnten, und habe einen unregelmässigen Zyklus. Ausserdem schmerze ihr Nasenknochen sehr. Teilweise sei ihr Kinn betäubt und sie könne nicht sprechen. Der Beschwerdeführer leide aktuell an Migräne. Vier seiner Finger würden zudem taub werden, wenn er die Hände still auf den Tisch lege. Ferner habe er (noch im Heimatland) Blutverdünner erhalten aufgrund der feinen Blutgefässe, die verstopfen würden. Dieses Medikament hätte er sechs Monate einnehmen müssen. Er habe sich jedoch aufgrund des politischen Drucks nicht darum kümmern können. Die beiden Töchter hätten sodann aufgrund der Erlebnisse oft Angst. Sie würden an Appetitlosigkeit leiden und daher nun sehr schnell krank werden. C.d Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. D. Am 7. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden mit zwei separaten Schreiben um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden entsprachen diesen Gesuchen am 21. November 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. E. Am 24. November 2022 holte das SEM bei der zuständigen Gesundheitsbetreuung telefonisch Informationen zu den Beschwerdeführenden ein. Diese teilte dem SEM mit, dass für die jüngere Tochter ein Termin beim Kinderarzt organisiert worden sei, weil sie (...) und gemäss Auskunft der Beschwerdeführenden bei ihr bereits einmal eine Anämie diagnostiziert worden sei. Der Arzttermin sei für den 15. Dezember 2022 vereinbart worden. F. Gleichentags sowie am 1. Dezember 2022 reichte die Rechtsvertretung zwei ärztliche Kurzberichte betreffend die Beschwerdeführerin zu den vorinstanzlichen Akten. G. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 - eröffnet am 13. Dezember 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung. H. Die Rechtsvertretung reichte zwischen dem 9. und 19. Dezember 2022 drei weitere Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin und einen ärztlichen Bericht betreffend die ältere Tochter zu den vorinstanzlichen Akten. I. I.a Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten dabei, die Verfügung vom 8. Dezember 2022 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei dieses anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das SEM sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). I.b Der Beschwerde lagen insbesondere schriftliche Auskünfte eines Mitarbeiters des Center for Peace Studies (CPS) in Zagreb und ein bereits in den vorinstanzlichen Akten liegender ärztlicher Bericht betreffend die Beschwerdeführerin bei. J. Mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Dezember 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. K. Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren ärztlichen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin und einen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Mit Eingaben vom 13. Februar und 10. März 2023 liessen die Beschwerdeführenden insgesamt drei weitere ärztliche Berichte (betreffend die jüngere Tochter, die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer) zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 3.3 Gemäss Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, Antragstellende, die sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, nachdem sie ihren ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen haben nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise der Antragstellenden in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20). 3.4 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank, dass sie am 11. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen und in diesem Dublin-Mitgliedstaat gleichentags als Asylsuchende registriert wurden. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden - unter Hinweis auf die Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach sie in Kroatien nicht (willentlich) um Asyl ersucht hätten - um deren Wiederaufnahme. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5839/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6 m.w.H.), was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 5.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren (inkl. Zuständigkeitsverfahren) und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweisen. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihren Erlebnissen in Kroatien und des in der Beschwerde zitierten Berichts "Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022 sowie der (niedrigen) Anerkennungsquote für Asylsuchende in Kroatien im Jahr 2021 - keine Veranlassung (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 8.2 und F-4002/2022 vom 26. September 2022 E. 7.2 ff., je m.w.H.). 5.4 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Hinsichtlich des von den Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene - etwa mit ihren Vorbringen zu den behaupteten Erlebnissen in Kroatien sowie ihrer Vulnerabilität als Familie mit zwei kleinen Kindern und verschiedenen gesundheitlichen Problemen - geforderten zwingenden Selbsteintritts durch die Schweiz ist sodann Folgendes festzuhalten: 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der von den Beschwerdeführenden in den Dublin-Gesprächen geschilderten Erlebnisse und den in ihrer Beschwerde gemachten generellen Ausführungen nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen indessen mit ihren Vorbringen zu ihren Erlebnissen in Kroatien nicht darzutun, dass sie dort - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten würden und sie ernsthaft Gefahr laufen würden, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sich die Beschwerdeführenden an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt und allfällige sexuelle Belästigungen seitens kroatischer Polizisten. Im Übrigen steht den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach mehreren Nichtregierungsorganisationen (namentlich CPS) der Zugang zu den Aufnahmezentren in Zagreb und Kutina (im September 2018 und bald darauf) verweigert worden sei, nichts zu ändern (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.2). 6.3 6.3.1 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass bei einer Überstellung nach Kroatien mit einer massiven und unwiderruflichen Verschlechterung ihres (psychischen) Gesundheitszustands zu rechnen sei, weshalb eine Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstosse, ist zunächst festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.3.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die von den Beschwerdeführenden anlässlich des Dublin-Gesprächs erwähnten gesundheitlichen Probleme und insbesondere die aktenkundigen Diagnosen - bei der Beschwerdeführerin wurden eine sekundäre Oligomenorrhoe, Ein- und Durchschlafstörungen respektive ausgeprägte Schlafstörungen mit Albträumen, eine nicht näher bezeichnete Angststörung beziehungsweise Panikattacken, ein Infekt der oberen Atemwege, Konjunktivitis, ein subakutes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom respektive ein lumbosakrales Schmerzsyndrom nach Folter beziehungsweise eine Lendenwirbelprellung, beim Beschwerdeführer Kopfschmerzen, bei der älteren Tochter ein viraler Atemwegsinfekt und bei der jüngeren Tochter eine Otitis media perforata und (...) diagnostiziert - sowie allfällige (weitere) psychische Probleme der Beschwerdeführenden, bezüglich welcher eine Behandlung bisher offensichtlich nicht dringend angezeigt war, stehen einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Auch ist hinsichtlich des für den 15. Dezember 2022 geplanten Kinderarzttermins der jüngeren Tochter der Beschwerdeführenden (vgl. Bst. E. vorstehend), wozu allerdings noch kein ärztlicher Bericht eingereicht wurde, nicht davon auszugehen, dass bei ihr eine gravierende Erkrankung vorliegt, welche in Kroatien nicht (weiter) behandelt werden könnte. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Sodann bestehen dort nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychologische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H). Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Berichte von Nichtregierungsorganisationen hinsichtlich erheblicher Mängel und Einschränkungen im Zugang zum Gesundheitssystem ist nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. 6.3.3 Nach dem Gesagten steht das in der Beschwerde geltend gemachte Risiko einer Retraumatisierung bei einer Rückkehr nach Kroatien einer Überstellung ebenfalls nicht entgegen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Anzumerken bleibt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.4 Es bestehen im Weiteren keine Hinweise, welche im konkreten Fall der Überstellung der Beschwerdeführenden als Familie mit kleinen Kindern nach Kroatien entgegenstehen würden. In dieser Hinsicht sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich gemacht, welche die (impliziten) vorinstanzlichen Schlüsse betreffend das Vorhandensein von genügenden Aufenthaltsstrukturen massgeblich erschüttern könnten. Die Hinweise in der Beschwerde auf die Zahl der ukrainischen Kriegsflüchtlinge in Kroatien und die massiv gestiegene Zahl der Migranten auf der Balkanroute reichen hierfür nicht aus. Auch wenn sodann das Zentrum Kutina - wie in der Beschwerde geltend gemacht - aufgrund von Renovationsarbeiten (nach wie vor) geschlossen wäre, ist festzuhalten, dass es den kroatischen Behörden obliegt, im Rahmen der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen, Familien mit Kindern rechtskonform unterzubringen und zu betreuen. Das SEM musste sich - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - demzufolge auch nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zu den in Kroatien zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten vorzunehmen (vgl. Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 7.4 m.w.H.). 6.5 Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden (individuelle) Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive die adäquate und nahtlose medizinische Versorgung sowie eine nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen, namentlich auch Familien, halten (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.5). Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängen würden, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist. 6.6 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, das Wohl der Töchter im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und ihre Entwicklung wären bei einer Rückkehr nach Kroatien massiv gefährdet, ist Folgendes festzuhalten: Kroatien ist Signatarstaat der KRK und kommt seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nach, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Die Töchter sind aufgrund ihres Alters beziehungsmässig stark auf ihre Eltern fixiert und angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier noch nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Gemäss Aktenlage bestehen auch keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme beider Töchter. 6.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ersichtlich sind. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, wonach die Schwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht habe und die einzige Stütze der Familie sei, nichts zu ändern. 7. 7.1 Soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen und diesbezüglich dem SEM eine unzureichende Prüfung vorwerfen, ist schliesslich Folgendes festzuhalten: 7.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin, sondern beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel - trotz der textbausteinartigen Formulierungen und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht zu beanstanden. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung gewürdigt, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie handelt und hat ihre behaupteten Erlebnisse in Kroatien sowie ihre gesundheitliche Situation berücksichtigt. Unter diesen Umständen sowie unter Hinweis auf die obigen Erwägungen kann dem SEM - entgegen den entsprechenden Rügen - weder eine Verletzung der Untersuchungs- und der Begründungspflicht noch eine Ermessensunterschreitung vorgeworfen werden. Der Eventualantrag auf Rückweisung ist demzufolge abzuweisen.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden (insb. auch in der Rechtsmitteleingabe) sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Instruktionsverfügung vom 12. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig