Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine unvollständige bzw. unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz. Diesbezüglich machen sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe nicht hinreichend abgeklärt, ob das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Mängel aufweisen würden, ob eine Kettenabschiebung nach Kuba erfolgen könnte und ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kroatien nicht in eine medizinische Notlage geraten würden. Die Vorinstanz hätte vor Erlass ihrer Verfügung den Arzttermin der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2022 abwarten müssen (vgl. dazu Beschwerde Ziffern 35, 48-51). Die angefochtene Verfügung sei zudem mit einem unüberwindbaren Widerspruch behaftet, indem auf Seite 9 ausgeführt werde, die Beschwerdeführenden könnten ihrer Pflicht zur Ausreise nicht selbständig nachkommen, sondern hätten sich an die Anweisungen der Migrationsbehörden zu halten. Unter Dispositivziffer 3 werde jedoch aufgeführt, sie hätten die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Dies stelle eine Verletzung von Art. 5 (Grundsatz von Treu und Glauben) und 9 BV (Vertrauensschutzprinzip) dar, weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Korrektur aufdränge. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 3.3 Die Ausführungen der Vorinstanz zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien zeigen auf, dass sie sich genügend mit der Situation in Kroatien auseinandergesetzt hat und zum Schluss gekommen ist, es liege keine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK vor. Angesichts der Nachfrage des SEM beim zuständigen medizinischen Personal und den in den Akten liegenden Arztberichten ist der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten. Die Vorinstanz konnte deshalb darauf verzichten, den Arzttermin der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2022 abzuwarten. Die Begründung bezüglich der Ausreisemodalitäten aus der Schweiz auf Seite 9 der angefochtenen Verfügung stellt eine Präzisierung von Dispositivziffer 3 dar. Grundsätzlich sind die Beschwerdeführenden verpflichtet, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dabei müssen sie sich jedoch an die Anweisungen der Migrationsbehörden halten und können ihrer Pflicht zur Ausreise nicht selbständig nachkommen (vgl. Urteil des BVGer D-4000/2021 vom 29. Juni 2022 E. 10).
E. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist folglich abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 5 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, in Kroatien würden systemische Mängel vorliegen, weshalb gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO die Schweiz auf ihre Asylgesuche einzutreten habe. Sie hätten in Kroatien kein korrektes Asylverfahren durchlaufen können, sondern seien von den kroatischen Beamten auf völkerrechtswidrige Weise nach Bosnien zurückgebracht worden ("Push-back"). Dabei seien sie Opfer von psychischer und physischer Gewalt geworden. Die Schläge, die "Push-back"-Situation und die herabwürdigenden Kommentare seien als unmenschliche Behandlung und Folter zu werten. Sie seien politisch eingeschüchtert und zu Aussagen gezwungen worden, welche ihrer politischen Meinung widersprechen würden und zu einer Retraumatisierung in Bezug auf ihre Flüchtlingseigenschaft geführt hätten. Wegen der erlittenen Menschenrechtsverletzungen durch die kroatischen Behörden hätten sie eine Beschwerde bei Frontex eingereicht. Die Beschwerdeführerin sei sodann Opfer von sexueller Gewalt seitens der kroatischen Beamten geworden. Sie sei im Intimbereich berührt, ihr Gesäss sei mit einer Taschenlampe beleuchtet worden und die Beamten hätten dabei gelacht. Immer wieder sei sie aufgrund ihrer Herkunft mit Prostitution in Verbindung gebracht worden. Dabei handle es sich um eine Verletzung der Art. 2 und 3 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (SR 0.108; CEDAW). Als sie beim dritten Einreiseversuch nach Kroatien einreisen konnten, seien sie nicht über ihre Rechte aufgeklärt worden und es habe keine Anhörung stattgefunden. Sie hätten Dokumente unterzeichnen müssen ohne zu wissen, was darin stehe. Ein Dolmetscher sei ihnen nicht zur Verfügung gestellt worden. Aufgrund der drohenden Wegweisung nach Kroatien seien sie psychisch stark angeschlagen und würden sich vor einer Rückkehr nach Kroatien fürchten. Bei einer Rückkehr drohe ihnen eine Retraumatisierung. Sie seien besonders vulnerable Personen und auf eine medizinische Betreuung angewiesen, die in Kroatien nicht gewährleistet sei.
E. 6.1 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20).
E. 6.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 27. Mai 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die dortigen Behörden am 18. August 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was von den Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene nicht mehr bestritten wird.
E. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Staat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren (inklusive Zuständigkeitsverfahren) und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-3903/2022 vom 16. September 2022 E. 4; F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.2; D-1404/2022 vom 30. März 2022; D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2).
E. 7.3 Die Vorinstanz hat in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen "Push-back"-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer D-1418/2022 vom 4. April 2022 E. 5.2.2; D-1404/2022 vom 30. März 2022 S. 7; D-1241/2022 vom 25. März 2022 S. 5; D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.3).
E. 7.4 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Äusserungen zu ihrer Behandlung in Kroatien keine Veranlassung und auch der eingereichte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. September 2022 (Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für die Dublin-Überstellungen) ändert an dieser Einschätzung nichts. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.3 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen Anpassungsstörungen sowie einer depressiven Episode am 21. Juli 2022 an die Integrierte Psychiatrie C._______ (D._______) überwiesen wurde und ihr verschiedene Medikamente verschrieben wurden (vgl. SEM-Akten act. 1177928-54 und 55). Ein Termin bei der D._______ wurde auf den 31. Oktober 2022 angesetzt (vgl. SEM-Akten act. 1177928-57 S. 2). Der Beschwerdeführer meldete sich am 2. August 2022 bei Medic-Help wegen psychischer Belastung und Schlafstörungen, worauf ihm Medikamente abgegeben wurden. Am 18. August 2022 wurde er wegen Zahnschmerzen vorstellig, machte jedoch keine psychischen Probleme mehr geltend (vgl. SEM-Akten act. 1177928-56). Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz darauf verzichten, den Termin bei der D._______ vom 31. Oktober 2022 abzuwarten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachten psychischen und gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden derart gravierend sind, als dass eine Überstellung nach Kroatien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Die Mitgliedstaten sind verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). In dieser Hinsicht vermag auch der auf Beschwerdeebene zitierte Bericht zu keiner anderen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin in Kroatien zu führen. Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 8.4 Hinsichtlich der gerügten Verletzungen von Art. 2 und 3 CEDAW ist festzuhalten, dass die Normen des Übereinkommens zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2) sind, sich in erster Linie aber an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richtet. Demnach hat sich mit diesem Vorbringen nicht das Gericht, sondern die Legislative, die Politik und die Gesellschaft auseinanderzusetzen (vgl. Urteile des BVGer D-3566/2022 vom 5. September 2021 E. 7.2.4; E-1659/2020 vom 5. Januar 2022 E. 7.2.4 m.w.H.). Sodann ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass das SEM eine Anspruchsnorm entgegen der CEDAW ausgelegt hat. Die Beschwerdeführenden können im vorliegenden Fall demnach aus dem CEDAW nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 8.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 14. September 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 12.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG).
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4002/2022 Urteil vom 26. September 2022 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Staatsangehörige von Kuba, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch MLaw Elena Liechti, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 22. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergab, dass sie bereits am 27. Mai 2022 in Kroatien und am 20. Juni 2022 in Slowenien Asyl beantragt hatten. Anlässlich der Befragung vom 20. Juli 2022 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei (vgl. Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]). Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführenden bestritten. Sie machten geltend, drei Mal versucht zu haben, nach Kroatien zu reisen. Zweimal seien sie zurück nach Bosnien geschickt und dabei geschlagen worden. Es seien Schreckschüsse abgegeben worden, wodurch eine andere Frau ihr Kind verloren habe. Bei den Personenkontrollen sei die Beschwerdeführerin von Männern und nicht von Frauen angefasst worden. Die männlichen Beamten hätten ihr Gesäss mit einer Taschenlampe angeleuchtet und gelacht. Beim dritten Versuch der Einreise nach Kroatien hätten sie einen pakistanischen Schlepper bezahlt, der sie nach Kroatien gebracht habe. Ihr Ziel sei jedoch Deutschland gewesen. Sie hätten in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht und kein Asyl erhalten. Sie hätten Dokumente unterschreiben müssen, ohne zu wissen, was darin gestanden sei. Es sei auch nie eine Anhörung durchgeführt worden. Nach zwölf Tagen in Kroatien seien sie über Slowenien und Italien in die Schweiz gelangt. B. Am 18. August 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 31. August 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO entsprochen. C. Mit Verfügung vom 8. September 2022 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 9. September 2022 zeigte die vormalige Rechtsvertreterin die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. E. Am 13. September 2022 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine nicht unterzeichnete Beschwerdeschrift ein. Mit Eingabe vom 16. September 2022 erhoben sie, vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Auf ihre Asylgesuche sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtshilfe unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Überstellung superprovisorisch zu stoppen. F. Gestützt auf Art. 56 VwVG setzte das Bundesverwaltungsgericht die Überstellung nach Kroatien am 14. September 2022 superprovisorisch aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Die Beschwerdeführenden rügen eine unvollständige bzw. unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz. Diesbezüglich machen sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe nicht hinreichend abgeklärt, ob das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Mängel aufweisen würden, ob eine Kettenabschiebung nach Kuba erfolgen könnte und ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kroatien nicht in eine medizinische Notlage geraten würden. Die Vorinstanz hätte vor Erlass ihrer Verfügung den Arzttermin der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2022 abwarten müssen (vgl. dazu Beschwerde Ziffern 35, 48-51). Die angefochtene Verfügung sei zudem mit einem unüberwindbaren Widerspruch behaftet, indem auf Seite 9 ausgeführt werde, die Beschwerdeführenden könnten ihrer Pflicht zur Ausreise nicht selbständig nachkommen, sondern hätten sich an die Anweisungen der Migrationsbehörden zu halten. Unter Dispositivziffer 3 werde jedoch aufgeführt, sie hätten die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Dies stelle eine Verletzung von Art. 5 (Grundsatz von Treu und Glauben) und 9 BV (Vertrauensschutzprinzip) dar, weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Korrektur aufdränge. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2. Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 3.3. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien zeigen auf, dass sie sich genügend mit der Situation in Kroatien auseinandergesetzt hat und zum Schluss gekommen ist, es liege keine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK vor. Angesichts der Nachfrage des SEM beim zuständigen medizinischen Personal und den in den Akten liegenden Arztberichten ist der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten. Die Vorinstanz konnte deshalb darauf verzichten, den Arzttermin der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2022 abzuwarten. Die Begründung bezüglich der Ausreisemodalitäten aus der Schweiz auf Seite 9 der angefochtenen Verfügung stellt eine Präzisierung von Dispositivziffer 3 dar. Grundsätzlich sind die Beschwerdeführenden verpflichtet, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dabei müssen sie sich jedoch an die Anweisungen der Migrationsbehörden halten und können ihrer Pflicht zur Ausreise nicht selbständig nachkommen (vgl. Urteil des BVGer D-4000/2021 vom 29. Juni 2022 E. 10). 3.4. Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist folglich abzuweisen. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
5. Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, in Kroatien würden systemische Mängel vorliegen, weshalb gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO die Schweiz auf ihre Asylgesuche einzutreten habe. Sie hätten in Kroatien kein korrektes Asylverfahren durchlaufen können, sondern seien von den kroatischen Beamten auf völkerrechtswidrige Weise nach Bosnien zurückgebracht worden ("Push-back"). Dabei seien sie Opfer von psychischer und physischer Gewalt geworden. Die Schläge, die "Push-back"-Situation und die herabwürdigenden Kommentare seien als unmenschliche Behandlung und Folter zu werten. Sie seien politisch eingeschüchtert und zu Aussagen gezwungen worden, welche ihrer politischen Meinung widersprechen würden und zu einer Retraumatisierung in Bezug auf ihre Flüchtlingseigenschaft geführt hätten. Wegen der erlittenen Menschenrechtsverletzungen durch die kroatischen Behörden hätten sie eine Beschwerde bei Frontex eingereicht. Die Beschwerdeführerin sei sodann Opfer von sexueller Gewalt seitens der kroatischen Beamten geworden. Sie sei im Intimbereich berührt, ihr Gesäss sei mit einer Taschenlampe beleuchtet worden und die Beamten hätten dabei gelacht. Immer wieder sei sie aufgrund ihrer Herkunft mit Prostitution in Verbindung gebracht worden. Dabei handle es sich um eine Verletzung der Art. 2 und 3 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (SR 0.108; CEDAW). Als sie beim dritten Einreiseversuch nach Kroatien einreisen konnten, seien sie nicht über ihre Rechte aufgeklärt worden und es habe keine Anhörung stattgefunden. Sie hätten Dokumente unterzeichnen müssen ohne zu wissen, was darin stehe. Ein Dolmetscher sei ihnen nicht zur Verfügung gestellt worden. Aufgrund der drohenden Wegweisung nach Kroatien seien sie psychisch stark angeschlagen und würden sich vor einer Rückkehr nach Kroatien fürchten. Bei einer Rückkehr drohe ihnen eine Retraumatisierung. Sie seien besonders vulnerable Personen und auf eine medizinische Betreuung angewiesen, die in Kroatien nicht gewährleistet sei. 6. 6.1. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20). 6.2. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 27. Mai 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die dortigen Behörden am 18. August 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was von den Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene nicht mehr bestritten wird. 7. 7.1. Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Staat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren (inklusive Zuständigkeitsverfahren) und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-3903/2022 vom 16. September 2022 E. 4; F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.2; D-1404/2022 vom 30. März 2022; D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2). 7.3. Die Vorinstanz hat in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen "Push-back"-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer D-1418/2022 vom 4. April 2022 E. 5.2.2; D-1404/2022 vom 30. März 2022 S. 7; D-1241/2022 vom 25. März 2022 S. 5; D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.3). 7.4. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Äusserungen zu ihrer Behandlung in Kroatien keine Veranlassung und auch der eingereichte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. September 2022 (Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für die Dublin-Überstellungen) ändert an dieser Einschätzung nichts. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.3. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen Anpassungsstörungen sowie einer depressiven Episode am 21. Juli 2022 an die Integrierte Psychiatrie C._______ (D._______) überwiesen wurde und ihr verschiedene Medikamente verschrieben wurden (vgl. SEM-Akten act. 1177928-54 und 55). Ein Termin bei der D._______ wurde auf den 31. Oktober 2022 angesetzt (vgl. SEM-Akten act. 1177928-57 S. 2). Der Beschwerdeführer meldete sich am 2. August 2022 bei Medic-Help wegen psychischer Belastung und Schlafstörungen, worauf ihm Medikamente abgegeben wurden. Am 18. August 2022 wurde er wegen Zahnschmerzen vorstellig, machte jedoch keine psychischen Probleme mehr geltend (vgl. SEM-Akten act. 1177928-56). Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz darauf verzichten, den Termin bei der D._______ vom 31. Oktober 2022 abzuwarten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachten psychischen und gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden derart gravierend sind, als dass eine Überstellung nach Kroatien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Die Mitgliedstaten sind verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). In dieser Hinsicht vermag auch der auf Beschwerdeebene zitierte Bericht zu keiner anderen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin in Kroatien zu führen. Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 8.4. Hinsichtlich der gerügten Verletzungen von Art. 2 und 3 CEDAW ist festzuhalten, dass die Normen des Übereinkommens zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2) sind, sich in erster Linie aber an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richtet. Demnach hat sich mit diesem Vorbringen nicht das Gericht, sondern die Legislative, die Politik und die Gesellschaft auseinanderzusetzen (vgl. Urteile des BVGer D-3566/2022 vom 5. September 2021 E. 7.2.4; E-1659/2020 vom 5. Januar 2022 E. 7.2.4 m.w.H.). Sodann ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass das SEM eine Anspruchsnorm entgegen der CEDAW ausgelegt hat. Die Beschwerdeführenden können im vorliegenden Fall demnach aus dem CEDAW nichts zu ihren Gunsten ableiten. 8.5. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.6. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 14. September 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 12. 12.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG). 12.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Annina Mondgenast Versand: