Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers zu enthalten. Im vorliegenden Fall weist die Beschwerde nur eine kopierte beziehungsweise eingescannte Unterschrift der Beschwerdeführerin 1 auf, so dass es an der eigenhändigen Originalunterschrift fehlt. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und im Interesse eines beschleunigten Verfahrens sieht das Gericht jedoch von der Gewährung einer Nachfrist zur Behebung dieses Formmangels ab (vgl. Urteil des BVGer F-4235/2025 vom 18. Juni 2025 sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die betroffenen Personen infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 3.4 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie es hier vorliegt, findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt.
E. 3.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 3.7 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 mit der Zentraleinheit EURODAC ergab, dass diese vor ihrer Einreise in die Schweiz am 14. Juli 2025 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 3/1). Daraufhin ersuchte die Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden am 24. Juli 2025 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin 1 und ihrer minderjährigen Söhne, der Beschwerdeführenden 2 und 3 (SEM-act. 15/5). Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 1. August 2025 zu (SEM-act. 20/2).
E. 4.2 Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, wonach sie in Kroatien gezwungen worden sei, ihre Fingerabdrücke abzugeben, nichts. Die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden beruht auf Art. 14 Abs. 1 Eurodac-Verordnung. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die kroatischen Behörden die Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 abgenommen haben. Die Dublin-III-VO räumt asylsuchenden Personen kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerdeschrift vom 18. August 2025 geltend, zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihren in der Schweiz lebenden Verwandten bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, woraus sich die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung ihrer Asylgesuche ergebe.
E. 5.2 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Ausführungen in Bezug auf eine bestehende Abhängigkeit zu den in der Schweiz lebenden zwei Cousins und einer Cousine der Beschwerdeführerin 1 bereits deshalb nicht verfangen, weil dieses Verwandtschaftsverhältnis nicht von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst ist. Sodann ist auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ersichtlich. Denn soweit die Beschwerdeführenden hierzu ausführen, die Cousine der Beschwerdeführerin 1 sei für sie wie eine Schwester und ihre wichtigste Stütze, ist dies nicht geeignet, ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht hierfür das Bedürfnis nach affektiver oder psychischer Unterstützung durch einen Angehörigen für sich allein grundsätzlich nicht aus (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5). Erforderlich ist vielmehr eine Situation besonderer Hilfsbedürftigkeit (zum Ganzen Urteil des BVGer F-3226/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3), die vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich ist.
E. 6 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Beschwerdeführerin 1 sei in Kroatien sexualisierter staatlicher Gewalt durch kroatische Polizeibeamte ausgesetzt gewesen. Dies stelle einen Verstoss gegen das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierungen der Frau (UN Committee on the Elimination of Discrimination against Women [CEDAW; SR 0.108]) dar. Konkret sei sie in einer Polizeistation von ihren Kindern getrennt und in einen Raum mit drei Männern gebracht worden. Diese hätten ihr befohlen, sich einschliesslich Kopftuch auszuziehen, sie nackt fotografiert, sie an der Brust und zwischen den Beinen angefasst und ihr Schlimmeres angedroht, sollte sie sich weiterhin weigern, ihre Fingerabdrücke abzugeben, worauf sie diese dann abgegeben habe. Ferner hätten sie und ihre Kinder keinerlei Nahrungsmittel erhalten. Sie seien aufgefordert worden und letztlich gezwungen gewesen, Wasser aus der Toilette zu trinken.
E. 7.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig.
E. 7.2 An dieser weiterhin aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern.
E. 7.3 Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen:
E. 8.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden.
E. 8.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 8.4 Hinsichtlich der geltend gemachten sexualisierten Gewalt der kroatischen Polizei gegenüber der Beschwerdeführerin 1 und des Vorwurfs, dass die Beschwerdeführenden Wasser aus Toilettenschüsseln trinken mussten, ist festzuhalten, dass das Verhalten der fraglichen kroatischen Beamten - bei Wahrunterstellung der auf Beschwerdeebene erstmals angebrachten, naturgemäss unbelegten Vorbringen - in keiner Weise zu rechtfertigen wäre Es liesse sich daraus aber nicht ableiten, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgenden Rückführung nach Kroatien mit Misshandlungen und Gewalt zu rechnen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass sie sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden werden (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4 sowie Urteil des BVGer F-4288/2024 vom 25. Juli 2024 E. 5.5 m.w.H.). Dass die Erlebnisse bei der Einreise im Juli 2025 für die Beschwerdeführerin 1 und auch ihre minderjährigen Söhne, die Beschwerdeführenden 2 und 3, belastend waren, ist verständlich. In objektiver Hinsicht ist jedoch die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine entsprechende Behandlung auch bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, in ihrem Fall nicht gegeben.
E. 8.5 Die Beschwerdeführenden vermögen nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihnen bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollten sie sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich mit einer Beschwer-de an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf den geltend gemachten sexuellen Übergriff gegenüber der Beschwerdeführerin 1. Die Beschwerdeführen-den wenden ein, faktisch bestehe kein Zugang zur kroatischen Justiz. Sie zeigen jedoch nicht auf, dass sie sich an die zuständigen Behörden gewendet hätten und ob und in welcher Form diese reagiert hätten. Des Weiteren steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Schliesslich ist festzuhalten, dass der von den Beschwerdeführenden an-geführte § 23 der General recommendation Nr. 32 vom 5. November 2014 on the gender-related dimensions of refugee status, asylum, nationality and statelesness of women by the CEDAW vorsieht, dass eine Frau nicht in einen Staat zurückgeschickt werden soll, in dem unter anderem ihre körperliche Unversehrtheit bedroht ist. Wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, bestehen hierfür keine konkreten Anhaltspunkte. Gleiches gilt hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 2, 3 und/oder 12 CEDAW, wobei sich diese Normen des Übereinkommens ohnehin in erster Linie an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richten, auch wenn sie für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2; vgl. auch statt vieler die Urteile des BVGer D-4360/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 7.2.3, F-4002/2022 vom 26. September 2022 E. 8.4 und E-1325/2022 vom 31. März 2022 E. 4.3). Die Beschwerdeführenden vermögen demnach im vorliegenden Fall aus den angerufenen Normen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 8.6 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 8.7 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Erschöpfungszustände, Schlafbeschwerden, psychische Beschwerden sowie Hals- und Ohrenschmerzen bei der Beschwerdeführerin 1; Schlafstörungen und Albträume der Beschwerdeführenden 2 und 3) sind nicht von derartiger Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Zudem können die genannten Beschwerden in Kroatien behandelt werden, das rechtsprechungsgemäss grundsätzlich über eine ausreichende sowie ausreichend zugängliche medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von der grundsätzlichen Möglichkeit einer engmaschigen Behandlung ausgegangen werden darf (vgl. Urteile des BVGer D-2714/2021 E. 8.4.3; F-1657/2022 vom 21. April 2022 E. 7.3 m.w.H.).
E. 8.8 Bei Wahrunterstellung der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse in Kroatien spräche schliesslich das übergeordnete Kindesinteresse (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK; SR 0.107]) zwar gegen eine Überstellung der zwölf- beziehungsweise achtjährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 nach Kroatien, stünde ihr unter den dargelegten Gesamtumständen - namentlich auch unter Berücksichtigung der vorstehenden gesundheitsbezogenen Feststellungen - jedoch nicht in entscheiderheblichem Mass entgegen. Sie werden denn auch gemeinsam mit ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin 1, nach Kroatien überstellt. Aus der Kinderrechtskonvention kann sodann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil des BVGer F-2162/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je m.w.H.).
E. 8.9 Nach dem Ausgeführten ist es nicht notwendig, von den kroatischen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich der Unterbringung, Nahrungsmittel- und medizinischen Versorgung der Beschwerdeführenden einzuholen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 8.10 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung.
E. 8.11 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
E. 9 Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
E. 10 Der Eventualantrag der Beschwerdeführenden, ihre Überstellung sei mit derjenigen der Schwester der Beschwerdeführerin 1 zu koordinieren, ist in der Beschwerdeschrift vom 18. August 2025 nicht ansatzweise begründet worden. Darüber hinaus lässt sich auch den vorinstanzlichen Akten nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 hierzulande eine Schwester hat, die nach Kroatien überstellt werden soll. Der Eventualantrag ist daher abzuweisen.
E. 11 Nach alledem ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 12 Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Der am 19. August 2025 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 13 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6241/2025 Urteil vom 6. Januar 2026 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...), alle Afghanistan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. August 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte mit ihren minderjährigen Söhnen, den Beschwerdeführenden 2 und 3, am 19. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 7/2-9/2). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass die Beschwerdeführerin 1 zuvor am 14. Juli 2025 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 3/1). B. Am 1. August 2025 hiessen die kroatischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführenden vom 24. Juli 2025 (SEM-act. 15/5) gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gut (SEM-act. 20/2). C. Am 8. August 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen des persönlichen Dublin-Gespräches gemäss Art. 5 Dublin-III-VO das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand und dem der Beschwerdeführenden 2 und 3 (SEM-act. 21/3). D. Mit Verfügung vom 11. August 2025 - eröffnet gleichentags - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 27/16). E. Mit Beschwerde vom 18. August 2025 gelangten die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 11. August 2025 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ihnen ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung steht. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, im Falle einer Wegweisung die für den Vollzug zuständigen Behörden zu informieren, die Überstellung mit der Überstellung der Schwester der Beschwerdeführerin 1 zu koordinieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, ihrer Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). F. Am 19. August 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). G. Der Vollzugsstopp konnte den Beschwerdeführenden nicht zugestellt werden und die Sendung wurde ans Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis «Abgereist» auf dem Briefumschlag retourniert (BVGer-act. 5 und 6). Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden daher auf, Auskunft über ihren Aufenthaltsort beziehungsweise ihre Aufenthaltsorte ab dem 20. August 2025 zu erteilen und diese durch entsprechende Belege nachzuweisen (BVGer-act. 7). H. Mit Eingabe vom 27. November 2025 teilten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie zunächst im BAZ E._______ untergebracht gewesen seien und später in das BAZ F._______ verlegt worden seien. Zum Nachweis legten sie ihre Ausgangsscheine bei (BVGer-act. 9). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers zu enthalten. Im vorliegenden Fall weist die Beschwerde nur eine kopierte beziehungsweise eingescannte Unterschrift der Beschwerdeführerin 1 auf, so dass es an der eigenhändigen Originalunterschrift fehlt. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und im Interesse eines beschleunigten Verfahrens sieht das Gericht jedoch von der Gewährung einer Nachfrist zur Behebung dieses Formmangels ab (vgl. Urteil des BVGer F-4235/2025 vom 18. Juni 2025 sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die betroffenen Personen infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.4 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie es hier vorliegt, findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. 3.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 3.7 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 mit der Zentraleinheit EURODAC ergab, dass diese vor ihrer Einreise in die Schweiz am 14. Juli 2025 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 3/1). Daraufhin ersuchte die Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden am 24. Juli 2025 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin 1 und ihrer minderjährigen Söhne, der Beschwerdeführenden 2 und 3 (SEM-act. 15/5). Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 1. August 2025 zu (SEM-act. 20/2). 4.2 Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, wonach sie in Kroatien gezwungen worden sei, ihre Fingerabdrücke abzugeben, nichts. Die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden beruht auf Art. 14 Abs. 1 Eurodac-Verordnung. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die kroatischen Behörden die Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 abgenommen haben. Die Dublin-III-VO räumt asylsuchenden Personen kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerdeschrift vom 18. August 2025 geltend, zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihren in der Schweiz lebenden Verwandten bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, woraus sich die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung ihrer Asylgesuche ergebe. 5.2 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Ausführungen in Bezug auf eine bestehende Abhängigkeit zu den in der Schweiz lebenden zwei Cousins und einer Cousine der Beschwerdeführerin 1 bereits deshalb nicht verfangen, weil dieses Verwandtschaftsverhältnis nicht von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst ist. Sodann ist auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ersichtlich. Denn soweit die Beschwerdeführenden hierzu ausführen, die Cousine der Beschwerdeführerin 1 sei für sie wie eine Schwester und ihre wichtigste Stütze, ist dies nicht geeignet, ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht hierfür das Bedürfnis nach affektiver oder psychischer Unterstützung durch einen Angehörigen für sich allein grundsätzlich nicht aus (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5). Erforderlich ist vielmehr eine Situation besonderer Hilfsbedürftigkeit (zum Ganzen Urteil des BVGer F-3226/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3), die vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich ist. 6. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Beschwerdeführerin 1 sei in Kroatien sexualisierter staatlicher Gewalt durch kroatische Polizeibeamte ausgesetzt gewesen. Dies stelle einen Verstoss gegen das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierungen der Frau (UN Committee on the Elimination of Discrimination against Women [CEDAW; SR 0.108]) dar. Konkret sei sie in einer Polizeistation von ihren Kindern getrennt und in einen Raum mit drei Männern gebracht worden. Diese hätten ihr befohlen, sich einschliesslich Kopftuch auszuziehen, sie nackt fotografiert, sie an der Brust und zwischen den Beinen angefasst und ihr Schlimmeres angedroht, sollte sie sich weiterhin weigern, ihre Fingerabdrücke abzugeben, worauf sie diese dann abgegeben habe. Ferner hätten sie und ihre Kinder keinerlei Nahrungsmittel erhalten. Sie seien aufgefordert worden und letztlich gezwungen gewesen, Wasser aus der Toilette zu trinken. 7. 7.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. 7.2 An dieser weiterhin aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. 7.3 Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen: 8.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden. 8.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 8.4 Hinsichtlich der geltend gemachten sexualisierten Gewalt der kroatischen Polizei gegenüber der Beschwerdeführerin 1 und des Vorwurfs, dass die Beschwerdeführenden Wasser aus Toilettenschüsseln trinken mussten, ist festzuhalten, dass das Verhalten der fraglichen kroatischen Beamten - bei Wahrunterstellung der auf Beschwerdeebene erstmals angebrachten, naturgemäss unbelegten Vorbringen - in keiner Weise zu rechtfertigen wäre Es liesse sich daraus aber nicht ableiten, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgenden Rückführung nach Kroatien mit Misshandlungen und Gewalt zu rechnen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass sie sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden werden (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4 sowie Urteil des BVGer F-4288/2024 vom 25. Juli 2024 E. 5.5 m.w.H.). Dass die Erlebnisse bei der Einreise im Juli 2025 für die Beschwerdeführerin 1 und auch ihre minderjährigen Söhne, die Beschwerdeführenden 2 und 3, belastend waren, ist verständlich. In objektiver Hinsicht ist jedoch die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine entsprechende Behandlung auch bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, in ihrem Fall nicht gegeben. 8.5 Die Beschwerdeführenden vermögen nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihnen bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollten sie sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich mit einer Beschwer-de an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf den geltend gemachten sexuellen Übergriff gegenüber der Beschwerdeführerin 1. Die Beschwerdeführen-den wenden ein, faktisch bestehe kein Zugang zur kroatischen Justiz. Sie zeigen jedoch nicht auf, dass sie sich an die zuständigen Behörden gewendet hätten und ob und in welcher Form diese reagiert hätten. Des Weiteren steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Schliesslich ist festzuhalten, dass der von den Beschwerdeführenden an-geführte § 23 der General recommendation Nr. 32 vom 5. November 2014 on the gender-related dimensions of refugee status, asylum, nationality and statelesness of women by the CEDAW vorsieht, dass eine Frau nicht in einen Staat zurückgeschickt werden soll, in dem unter anderem ihre körperliche Unversehrtheit bedroht ist. Wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, bestehen hierfür keine konkreten Anhaltspunkte. Gleiches gilt hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 2, 3 und/oder 12 CEDAW, wobei sich diese Normen des Übereinkommens ohnehin in erster Linie an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richten, auch wenn sie für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2; vgl. auch statt vieler die Urteile des BVGer D-4360/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 7.2.3, F-4002/2022 vom 26. September 2022 E. 8.4 und E-1325/2022 vom 31. März 2022 E. 4.3). Die Beschwerdeführenden vermögen demnach im vorliegenden Fall aus den angerufenen Normen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 8.6 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 8.7 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Erschöpfungszustände, Schlafbeschwerden, psychische Beschwerden sowie Hals- und Ohrenschmerzen bei der Beschwerdeführerin 1; Schlafstörungen und Albträume der Beschwerdeführenden 2 und 3) sind nicht von derartiger Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Zudem können die genannten Beschwerden in Kroatien behandelt werden, das rechtsprechungsgemäss grundsätzlich über eine ausreichende sowie ausreichend zugängliche medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von der grundsätzlichen Möglichkeit einer engmaschigen Behandlung ausgegangen werden darf (vgl. Urteile des BVGer D-2714/2021 E. 8.4.3; F-1657/2022 vom 21. April 2022 E. 7.3 m.w.H.). 8.8 Bei Wahrunterstellung der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse in Kroatien spräche schliesslich das übergeordnete Kindesinteresse (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK; SR 0.107]) zwar gegen eine Überstellung der zwölf- beziehungsweise achtjährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 nach Kroatien, stünde ihr unter den dargelegten Gesamtumständen - namentlich auch unter Berücksichtigung der vorstehenden gesundheitsbezogenen Feststellungen - jedoch nicht in entscheiderheblichem Mass entgegen. Sie werden denn auch gemeinsam mit ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin 1, nach Kroatien überstellt. Aus der Kinderrechtskonvention kann sodann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil des BVGer F-2162/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je m.w.H.). 8.9 Nach dem Ausgeführten ist es nicht notwendig, von den kroatischen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich der Unterbringung, Nahrungsmittel- und medizinischen Versorgung der Beschwerdeführenden einzuholen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 8.10 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung. 8.11 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
9. Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
10. Der Eventualantrag der Beschwerdeführenden, ihre Überstellung sei mit derjenigen der Schwester der Beschwerdeführerin 1 zu koordinieren, ist in der Beschwerdeschrift vom 18. August 2025 nicht ansatzweise begründet worden. Darüber hinaus lässt sich auch den vorinstanzlichen Akten nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 hierzulande eine Schwester hat, die nach Kroatien überstellt werden soll. Der Eventualantrag ist daher abzuweisen.
11. Nach alledem ist die Beschwerde abzuweisen.
12. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Der am 19. August 2025 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
13. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt