Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Es entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Angesichts des EURODAC-Treffers (vorne Bst. B) und nachdem die französischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben, was vorliegend auch nicht in Frage gestellt wird.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, zwischen seiner minderjährigen Schwester und ihm bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, woraus sich die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs ergebe.
E. 4.2 Ist eine antragstellende Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung ihres Kindes, eines ihrer Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen, oder ist ihr Kind, eines ihrer Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung der antragstellenden Person angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Betroffenen nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, die angehörige Person in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die Betroffenen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5051/2023 vom 28. September 2023 E. 7.2. m.H.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begründet das Bedürfnis nach affektiver oder psychischer Unterstützung durch die Angehörigen für sich allein grundsätzlich noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5; Urteile des BVGer D-5051/2023 vom 28. September 2023 E. 7.2; E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.2.1; F-1568/2022 vom 12. April 2022 E. 7.6.2). In den Anwendungsbereich fallen können hingegen Situationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata, für die sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen als unerlässlich erweist, um eine gewisse psychische Stabilität zu gewährleisten und eine schwere Dekompensation auf Dauer zu vermeiden (vgl. Urteile des BVGer F-5666/2023 vom 29. November 2023 E. 6.2; D-989/2023 vom 3. März 2023 E. 6.2.4; F-260/2021 vom 22. Juli 2021 E. 8.4 je m.w.H.). Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Situationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Urteil des BVGer E-3660/2019 vom 29. August 2019 E. 6.2.2 m.H.).
E. 4.4 Zu berücksichtigen sind im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung insbesondere auch die familiäre Situation, die im Herkunftsland bestand, die Umstände, die zur Trennung geführt haben sowie der Stand der jeweiligen asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 4 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: DVO]; Urteil des BVGer F-5556/2022 vom 27. März 2023 E. 5.2).
E. 4.5 Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ohne hinreichenden sachlichen Grund kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein (namentlich Art. 8 EMRK verletzen) und stellt einen Ermessensmissbrauch dar. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, haben sich dessen Behörden für zuständig zu erklären (Urteil des BVGer F-5666/2023 vom 29. November 2023 E. 6.4; vgl. auch Urteile des BVGer E-3637/2023 vom 30. Juni 2023 E. 4.5; E-3544/2023 vom 29. Juni 2023 E. 4.5).
E. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zum Gesuchszeitpunkt minderjährigen Schwester zurecht verneint hat und auf sein Asylgesuch nicht eingetreten ist.
E. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gälten und auch keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester oder dem Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Bruder bestünden. Das Verhältnis zur Schwester sei erst nach der gemeinsamen Weiterreise in die Schweiz entstanden. Vorgängig habe sich der rudimentäre Kontakt zwischen ihnen mehrheitlich auf die sozialen Medien beschränkt. Auch aus dem Gesundheitszustand der Schwester ergebe sich kein Abhängigkeitsverhältnis. Sie sei nicht auf dauerhafte Pflege angewiesen, sondern benötige insbesondere fachärztliche Unterstützung. Der Beschwerdeführer werde den Kontakt zu ihr und zu seinem Bruder über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten können.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer lässt dagegen in der Beschwerde vorbringen, dass zwischen ihm und seiner minderjährigen Schwester ein Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Die Schwester befinde sich (Stand Beschwerdeeinreichung) im Asylverfahren und damit rechtmässig in der Schweiz. Sie leide an einer mittelgradigen depressiven Episode mit starken passiven Suizidgedanken. Sie befinde sich in engmaschiger psychotherapeutischer Behandlung und bis Anfang März 2024 seien 23 Sitzungen durchgeführt worden. Inzwischen sei bei ihr zudem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Zur Beilegung einer Familienfehde in Afghanistan hätte sie beim Dorfvorsteher wohnen müssen, welcher sie im Alter von 15 Jahren zwangsverheiratet habe. Ihr Ehemann habe sie nach Frankreich geholt, wo sie fortwährend physischer und sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Seit ihrer Flucht in die Schweiz würden ihr Ehemann und seine Familie ihre Familie massiv bedrohen und hätten sie auch in der Schweiz ausfindig gemacht, was zu ihrem schlechten Zustand und ihren ausgeprägten Angstzuständen beitrage. Ihr Zustand sei auch nach der mehrmonatigen, engmaschigen Psychotherapie weiterhin instabil und eine intensive psychosoziale Betreuung und psychotherapeutische Unterstützung dringend notwendig. Es sei von einer schweren Krankheit beziehungsweise schweren Traumafolgestörung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen. Die beiden Geschwister seien zusammen aufgewachsen und hätten lange Zeit auf engem Raum zusammengewohnt. Der Beschwerdeführer sei schon in Afghanistan mehr als ein älterer Bruder für seine Schwester gewesen. Er habe als ältester Sohn bei beruflichen Abwesenheiten des Vaters für die Familie gesorgt, sodass die Schwester ihn als eine Art Vaterersatz erlebt habe. Auch in der Zusatzbefragung Menschenhandel habe sie ausgeführt, der Beschwerdeführer sei wie ein Vater für sie und nicht mal ihr Vater habe sich so viel um sie gekümmert. Im Rahmen ihrer Anhörung zu den Asylgründen habe sie ausgeführt, dass die Trennung von ihren Brüdern in Afghanistan schwierig gewesen sei. In Frankreich habe sie den Beschwerdeführer über Instagram ausfindig gemacht und ihn kontaktiert. Er habe sie dort besucht und versucht, ihren gewalttätigen Ehemann dazu zu bringen, sie besser zu behandeln. Er habe sie dann unter einem Vorwand mitgenommen und sei mit ihr in die Schweiz geflüchtet. Es sei folglich von einem vorbestehenden über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Dieses habe sich seit der Flucht aus Afghanistan verstärkt. Die Schwester sei aufgrund ihrer Minderjährigkeit, ihrer Vorgeschichte als potentielles Opfer von Menschenhandel, der erlebten Zwangsheirat und brutalen häuslichen und sexuellen Gewalt als höchst vulnerabel zu bezeichnen und bereits deswegen zwingend auf die örtliche Nähe, Betreuung und Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Eine Trennung von ihm würde gestützt auf die Einschätzungen zahlreicher Fachpersonen das gegen das Kindswohl und gegen Art. 3 der Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) verstossen. Ihre Abhängigkeit von ihm sei auch auf ihre schwere psychische Belastung und schwere Traumafolgestörung zurückzuführen, verstärkt durch die Bedrohung seitens ihres Ehemanns. Der Beschwerdeführer begleite sie immer und ohne ihn sei sie nicht in der Lage, ihren Alltag zu bestreiten. Gestützt auf diverse Berichte sei das Bundesverwaltungsgericht im Urteil F-6649/2023 zum Ergebnis gekommen, dass deutliche Hinweise auf das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses vorlägen. Die Situation habe sich seither nicht verändert, sondern nochmals erhärtet. Im Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie B._______ (KJP) vom 8. März 2024 betreffend die Schwester werde berichtet, dass eine mittlere Reduktion der Symptomatik erreicht worden sei und die Unterbringung mit dem Beschwerdeführer und die Schulbesuche sie stützen würden. Der Beschwerdeführer stelle eine essenzielle Ressource für sie dar, ihr psychischer Zustand sei jedoch weiterhin instabil. Die subjektive und objektive Sicherheit und eine geschützte Umgebung seien für das psychosoziale Funktionsniveau der Schwester unabdingbar und diese wäre nicht mehr vorhanden, wenn der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müsste. Die Fachstelle Zwangsheirat habe ebenfalls bestätigt, dass er für seine Schwester eine Stütze in ihrer belastenden Situation sei. Im Bericht der Beiständin vom 8. Mai 2024 werde das Abhängigkeitsverhältnis veranschaulicht, der Beschwerdeführer sei zentral und wichtig für ihr Sicherheitserleben. Vom behandelnden Psychologen sei attestiert worden, dass aus Sicht des Kindswohls eine Wegweisung des Beschwerdeführers zu einer weiteren massiven psychischen Belastung, Retraumatisierung und kompletten Isolierung aufgrund von Angstzuständen führen würde, was sich negativ auf ihre Entwicklung auswirken würde. Der Beschwerdeführer habe seine Schwester zur Anhörung zu den Asylgründen am 17. Mai 2024 in C._______, wo die Schwester vorübergehend platziert gewesen sei, begleitet und sei dafür extra von B._______ angereist. In der Befragung habe sie ihre früheren Aussagen zur Beziehung zu ihm wiederholt. Er begleite sie zu sämtlichen Befragungen und Terminen bei der Rechtsvertretung. Der zweite, um einiges jüngere Bruder könne nicht die Rolle des Beschwerdeführers übernehmen. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Heimat teilweise die Rolle des Erziehungsberechtigten wahrgenommen. In Frankreich habe er versucht, den Ehemann seiner Schwester zur Vernunft zu bringen und sie schliesslich aus der Zwangsheirat befreit. Bis zur Notfallplatzierung der Schwester hätten sie zusammengewohnt. Der Beschwerdeführer fange die Angstzustände und Traumata seiner Schwester ab. Das Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei (KAPO) B._______ und die Fachstelle Zwangsheirat hätten empfohlen, dass sie stets in Kontakt seien und er sie auf längeren Wegen begleite. Der jüngere Bruder könne höchstens unterstützend tätig sein. Die Abhängigkeit werde durch die aktuelle Bedrohungslage durch den Ehemann verstärkt. Die in der Schweiz anwesenden Brüder würden seit der Flucht durch diesen massiv bedroht. Der Ehemann habe die Schwester am 10. Mai 2024 in B._______ aufgespürt und per Telefon bedroht. Nachdem er sie bereits im BAZ C._______ ausfindig gemacht habe, seien sie nach B._______ verlegt worden. Aufgrund der Bedrohung sei sie vorübergehend in einer geschützten Unterkunft im Mädchenhaus C._______ platziert worden. Die Trennung vom Beschwerdeführer belaste sie stark und die Notfallplatzierung stelle keine längerfristige Lösung dar. Das vorübergehende Getrenntleben spreche nicht gegen ein Abhängigkeitsverhältnis. Es werde versucht, die Geschwister verdeckt zu platzieren in einer Sonderunterbringung ausserhalb der Asylstrukturen im Kanton B._______. Der Beschwerdeführer sei für das subjektive Sicherheitsempfinden seiner Schwester entscheidend und könne ihr auch objektiv am meisten Schutz bieten, da er den Ehemann kenne und einschätzen könne. Der Beschwerdeführer sei immer die erste Ansprechperson der Schwester. Er habe jeweils Kontakt mit den zuständigen Stellen und leite die nötigen Schritte zu ihrer Sicherheit ein, wenn sie wieder bedroht werde. Zum Beleg der Bedrohung würden Drohnachrichten von Familienangehörigen des Ehemanns eingereicht. Eine Trennung der Geschwister würde zu gravierenden gesundheitlichen Problemen, zu einem Verlust ihres Sicherheitsempfindens und zu einer schweren Beeinträchtigung bis zum vollständigen Verlust ihres psychosozialen Funktionsniveaus führen, sodass sie nicht mehr in der Lage wäre, ihren Alltag selbst zu bestreiten. Eine Trennung würde das Kindswohl, die psychische Gesundheit und die weitere persönliche Entwicklung der Jugendlichen gefährden und wäre mit der Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindswohls gemäss Art. 3 KRK nicht zu vereinbaren. Gleiches gelte für die Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung des Familienlebens gemäss Art. 14 der Präambel der Dublin-III-VO. Die Schwester sei zwingend auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO, weshalb auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten sei.
E. 5.4 In der Vernehmlassung vom 14. August 2024 äussert sich die Vorinstanz zwar nicht zu Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, führt jedoch aus, der Begriff der Einheit der Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG werde im Asylgesetz einheitlich verwendet, entspreche dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK und umfasse die Kernfamilie. Sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe, fielen auch andere familiäre Verhältnisse in diesen Schutzbereich. Indizien für eine solche Beziehung seien das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität seien auch Beziehungen zwischen Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setze eine Berufung auf Art. 8 EMRK voraus, dass zwischen den Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Besondere Elemente der Abhängigkeit könnten sich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Die betroffene Person müsse für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe einer in der Schweiz ansässigen Person angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genüge nicht. Aus den Akten würden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer vor dem Zusammentreffen mit der Schwester in Frankreich eine herausragende Rolle in ihrem Leben eingenommen habe. Diese Einschätzung werde durch die Angabe der Schwester in der Anhörung betreffend Menschenhandel gestützt, wonach sie den Kontakt zum Beschwerdeführer über die Sozialen Medien hergestellt habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie stets telefonisch in Verbindung gestanden hätten und nach ihrer Ankunft in Frankreich daran angeknüpft hätten. Auch überrasche, dass der Beschwerdeführer die Schwester erst nach Erhalt seines ablehnenden Asylentscheids in Frankreich - und nicht schon früher - vom Ehemann befreit hat, nachdem er sie dort sechs Mal innert sechs Monaten besucht hatte. Dies wecke den Verdacht, dass der Ausgang seines Asylverfahrens das Motiv für die Weiterreise gewesen sei, und nicht die Umstände der Ehe seiner Schwester. Es liege insgesamt kein über die normale affektive Bindung hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis vor. In Frankreich hätten sie nicht zusammengelebt und es lägen keine finanzielle Abhängigkeit oder speziell enge familiäre Bande vor. Die Schwester werde durch ihre Beiständin unterstützt und psychotherapeutisch vielfältig betreut und gefördert. Es ergebe sich nicht aus den Akten, dass ausschliesslich der Beschwerdeführer die Rolle übernehmen könne, die Schwester bei der Bewältigung des täglichen Lebens zu unterstützen. Angaben zum zweiten Bruder in der Schweiz würden weitestgehend fehlen. Die Schwester verfüge mit ihm über ein weiteres familiäres Netz in der Schweiz und weitere Ressourcen für ihre Betreuung. Es entstehe der Eindruck, der zweite Bruder werde bewusst im Hintergrund gelassen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine Bestrebungen liefen, den zweiten Bruder als weitere Quelle der Unterstützung der Schwester zu integrieren. Bezüglich Gefährdungslage stütze sich die diesbezügliche Einschätzung hauptsächlich auf Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Schwester, welche in diverse Berichten Eingang gefunden hätten. Eine Strafanzeige gegen den Ehemann liege nicht vor und aus den Akten gehe auch nicht hervor, dass die Strafverfolgungsbehörden anderweitig aktiv geworden seien. Es erschliesse sich nicht, weshalb für den in der Schweiz aufhältigen Bruder keine Bedrohung geltend gemacht werde. Es überrasche, dass dieser «unbescholten» bleibe. Die vorgebrachte Bedrohung durch den Ehemann und dessen Familie erscheine konstruiert und ergebe sich allein aus den Angaben der Betroffenen. Diese Einschätzung werde dadurch gestützt, dass der Ehemann seine Anwesenheit «praktischerweise» auf den Sozialen Medien geteilt habe, als er die Geschwister in B._______ aufgespürt habe. An diesem Eindruck würden auch die anonym eingegangenen Sprach- und Textnachrichten nichts ändern. Es fänden sich in den Akten keine Anhaltspunkte für eine eingereichte Anzeige oder Polizeieinsätze.
E. 5.5 Ergänzend zur Beschwerde führt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 5. September 2024 aus, die Schwester habe den gemeinsamen Haushalt in Afghanistan verlassen müssen, weil sie zwangsverheiratet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass es ihr schlicht nicht möglich gewesen sei, mit dem Beschwerdeführer und ihrer übrigen Familie in engem Kontakt zu sein. Sie habe in Frankreich kein eigenes Mobiltelefon gehabt. Erst als sich eine Sozialarbeiterin für sie eingesetzt habe, habe sie vom Ehemann ein Mobiltelefon erhalten, mit welchem sie den Kontakt zum Beschwerdeführer habe wiederherstellen können. In Afghanistan sei es Aussenstehenden nicht erlaubt, sich in Familienangelegenheiten einzumischen. Die Ehre eines Mannes sei abhängig von der Ehre seiner Frau und es sei für eine Frau sehr schwierig, ihren Mann zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe zuerst gehofft, er könne den Ehemann zur Vernunft bringen, er habe zuerst kein mögliches Vorgehen gesehen. Er habe nichts Illegales tun wollen und aufgrund seiner Unterbringung in einer Asylunterkunft in Frankreich hätte er die Schwester nicht dorthin mitnehmen können. Unter dem Vorwand, D._______ zu besuchen, sei es ihm gelungen, sie abzuholen und mitzunehmen. Mit der Unterstützung der Flucht seiner Schwester habe er Schande über die Familie gebracht und die Ehre seines Schwagers beschmutzt. Er sei aufgrund seiner Rolle bei der Flucht der Schwester nun auch gefährdet. Sich selbst und seine Schwester habe er dadurch der Gefahr eines Ehrenmordes ausgesetzt. Sein negativer Asylentscheid sei nicht ausschlaggebend gewesen. Der in der Schweiz wohnhafte jüngere Bruder habe nie grosses Interesse daran gezeigt, seine Schwester zu unterstützen oder in die Sache involviert zu werden. Der Beschwerdeführer habe als ältester Sohn die Sache selbst regeln müssen. Er hätte die Schwester nicht zum jüngeren Bruder in die Schweiz bringen und selbst zurück nach Frankreich gehen können. Der jüngere Bruder habe bisher im Leben der Schwester kaum eine Rolle gespielt. Sie hätten keine enge Bindung und sie vertraue dem jüngeren Bruder nicht in ähnlichem Masse wie dem Beschwerdeführer. Er habe früh Verantwortung für sie übernommen, was alle involvierten Fachpersonen bestätigen würden. Die Bindung zum Beschwerdeführer sei notwendig für ihre psychische Stabilisierung. Ob sich noch ein anderer Verwandter in der Schweiz aufhalte sei irrelevant, denn er könne die Unterstützung nicht leisten. Der jüngere Bruder lebe in C._______ und gemäss Schreiben des die Schwester behandelnden Psychologen könne er nicht als Ressource für sie fungieren. Es bestehe ein positives, aber distanziertes Verhältnis und keine vertrauensvolle, emotional tragfähige Bindung. Er zeige kein Interesse daran, sich um sie zu kümmern, was auch die Beiständin bestätige. Er sei nie bei einem Gespräch mit der Rechtsvertretung dabei gewesen. Die Schwester habe ihn mehrfach gefragt, sie zu Terminen zu begleiten. Er habe nie Zeit gehabt oder nicht gewollt. Der Bruder sei nicht fähig, sich um die Schwester zu kümmern. Gemäss Beschwerdeführer sei der Bruder jung und möchte sich nicht um andere kümmern, sondern nur um sich selbst. Er besuche täglich eine Fachschule, arbeite zu 20% in einem Restaurant oder hänge mit seinen Freunden rum. Gemäss der Schwester mache er lieber Party. Sie würde manchmal mit ihm telefonieren, aber nicht so oft. Er komme ungefähr zweimal pro Monat von C._______ nach B._______ zu Besuch. Er wohne in einer temporären Asylunterkunft in C._______ in einer Wohngemeinschaft mit zehn anderen Personen. In einem Gespräch betreffend Kantonswechselgesuch habe er kein Interesse daran gezeigt, in der Nähe der Schwester zu sein. Er wolle unbedingt in C._______ bleiben. Selbst bei entsprechendem Interesse hätte er keine Zeit, sich um sie zu kümmern. Zur Bedrohungslage lässt der Beschwerdeführer ausführen, die Drohsprachnachrichten seien an den Beschwerdeführer, an den Vater und eine an den jüngeren Bruder gegangen. Der jüngere Bruder stehe aber nicht im Fokus der Drohungen, weil er nicht in die Flucht der Schwester involviert gewesen sei. Ihr Vater sei von der Familie des Ehemanns angegriffen worden, da er als offizielles Familienoberhaupt in deren Augen neben dem Beschwerdeführer die Hauptverantwortung für die Schande trage, die die Schwester über seine Familie gebracht habe. Die Vorinstanz habe selber eine Gefährdung gesehen, als der Ehemann die Schwester im BAZ C._______ gesucht habe, und daraufhin umgehend eine Verlegung der Geschwister nach B._______ vorgenommen. Die Polizei sei mehrfach involviert gewesen und es seien Schutzmassnahmen ergriffen worden. Nach dem ersten Vorfall habe sich die Polizei telefonisch ans BAZ und per E-Mail an die Rechtsberatungsstelle gewandt. Aus dieser gehe hervor, dass die Fachperson für Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (UMA) der Rechtsberatungsstelle mit der involvierten Polizistin telefoniert und diese darauf hingewiesen habe, keine Informationen an den Ehemann herauszugeben. Die Polizei habe auf die Möglichkeit hingewiesen, die Polizei zu rufen und ein Hausverbot bei nochmaligem Auftauchen erteilen zu lassen. Die Fachstelle Zwangsheirat habe mit Einwilligung der Schwester die Polizei kontaktiert und am 14. November 2023 habe ein Beratungsgespräch bei der Fachstelle Opferschutz der KAPO B._______ stattgefunden, bei welchem die Schwester, der Beschwerdeführer und eine Stellvertretung der Beiständin anwesend gewesen seien. Die Polizei habe von einer Anzeige abgeraten, weil sie ihrer Einschätzung nach nicht zuständig sei, da die Zwangsheirat und die häusliche Gewalt sich im Ausland ereignet hätten. Eine Anzeige sei auch nicht nötig, da es sich bei häuslicher Gewalt um ein Offizialdelikt handle und die Polizei bei Kenntnis von Amtes wegen tätig werden müsse. Nachdem der Ehemann auch in B._______ aufgetaucht sei, sei die Schwester nach Beizug der Polizei im Mädchenhaus C._______ untergebracht worden. Die Polizei habe dies gemäss Aussage der Schwester empfohlen. Sie sei vom 11. Mai 2024 bis zum 1. Juli 2024 im Mädchenhaus C._______ gewesen. Es sei ihr nicht gut gegangen, sie sei alleine und getrennt vom Bruder (dem Beschwerdeführer) gewesen. Sie hätte immer wieder Angstattacken gehabt, jeden Tag mit ihm telefoniert, manchmal auch viele Male pro Tag, und sehr viel mit ihm geschrieben. Er sei ein- bis zweimal Mal pro Woche nach C._______ gefahren, um sie zu besuchen. Aus dem Schreiben des Mädchenhauses gehe hervor, dass die Trennung die Schwester belastet und sie sich mehrheitlich in ihr Zimmer zurückgezogen habe. Trotz örtlicher Trennung habe der Beschwerdeführer sie eng begleitet. Gemäss Stellungnahme des Psychologen vom 3. September 2024 habe der Settingwechsel und die Trennung vom Beschwerdeführer zu einer starken Verschlechterung des Zustands und zu einer signifikanten Reduktion ihres Funktionsniveaus geführt, welche nur durch erhöhten Betreuungsaufwand habe aufgefangen werden können. Aus dem Schreiben der aktuellen Unterkunft «(...)» gehe hervor, dass die wichtige Rolle des Beschwerdeführers nach der Trennung besonders deutlich geworden sei und sie von schwerwiegenden psychischen Belastungen inklusive Angstzuständen berichtet habe. Die Schwester sei aus medizinischer Sicht für die Bewältigung ihres Alltags und ihre Stabilisierung auf den Beschwerdeführer angewiesen. Seit dem 1. Juli 2024 seien sie zusammen in einer Sonderunterbringung untergebracht. Seit der Wiedervereinigung der Geschwister sei gemäss Schreiben der Stiftung «(...)» vom 1. September 2024 beobachtet worden, dass der Beschwerdeführer eine zentrale Rolle in der Stabilisierung spiele, indem er sie emotional unterstütze, ihr in Krisensituationen beistehe und ihr Sicherheit gebe. Er helfe ihr, die alltäglichen Herausforderungen zu bewältigen und ermögliche ihr, sich auf ihre persönliche Entwicklung zu konzentrieren. Ihr Zustand habe sich gemäss behandelndem Psychologen seit der gemeinsamen Unterbringung deutlich verbessert. Er stelle einen protektiven Faktor für ihre psychische Gesundheit dar. Derart tragfähige und stabile Bindungen seien für die Genesung traumatisierter Menschen unabdingbar. Die erneute Wegweisungsverfügung habe zu einer Destabilisierung geführt. Ein Wegfall der Beziehung zum Bruder stelle einen schweren Gefährdungsfaktor für das psychische Wohlbefinden und die psychosoziale Entwicklung der Schwester dar.
E. 6.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis und zum Gesundheitszustand seiner Schwester lassen sich aufgrund der Akten, insbesondere der Berichte von diversen Fachstellen, wie folgt objektivieren:
E. 6.2 Aus den Asylakten der Schwester geht hervor, dass sie nach der Ausreise ihrer Eltern aus Afghanistan in den Iran beim Dorfvorsteher in Afghanistan geblieben und von ihm verkauft und zwangsverheiratet worden sei. Während des Zusammenlebens mit dem Ehemann in Frankreich habe dieser sie immer wieder eingesperrt, geschlagen, bedroht, gewürgt und sexuell missbraucht. Nach der Flucht in die Schweiz wurde sie am 3. August 2023 als potentielles Opfer von Menschenhandel angehört. Das SEM anerkannte sie am 22. September 2023 als potentielles Opfer von Menschenhandel und leitete ihr Dossier an das fedpol weiter.
E. 6.3 Aus dem Bericht zum Triage-Gespräch der KJP B._______ vom 31. Juli 2023 (Akten im Beschwerdeverfahren F-6649/2023 [F-6649/2023 act.] 1, Beilage 4) geht hervor, dass die Schwester an einer mittelgradigen depressiven Episode und Suizidgedanken leide und ihren Bruder, den Beschwerdeführer, als wichtige Ressource nenne. Sie befinde sich in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in regelmässiger Behandlung.
E. 6.4 Dem Abklärungsbericht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) E._______, Fachstelle UMA, vom 17. August 2023 (F-6649/2023 act. 1 Beilage 5) ist zu entnehmen, dass aufgrund der Gefährdungsmeldung vom 4. August 2023 am 10. August 2023 ein Erstgespräch und am 16. August 2023 ein Abklärungsgespräch mit der Schwester in Anwesenheit des Beschwerdeführers stattgefunden habe und gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB eine Beistandschaft für die Schwester errichtet worden sei. Der Beschwerdeführer sei für seine Schwester eine wichtige Bezugsperson, welche ihr Sicherheit vermittle. Die Unterbringung zusammen mit dem Beschwerdeführer in einer Kollektivunterkunft im Kanton B._______ wurde von der Fachstelle dringend empfohlen.
E. 6.5 Aus der E-Mail der Stadtpolizei C._______ vom 22. Mai 2023 (BVGer-act. 10 Beilage 19) geht hervor, dass am 21. Mai 2023 der Ehemann der Schwester beim BAZ C._______ aufgetaucht sei und nach ihr gesucht habe. Ihm sei keine Auskunft erteilt worden. Der E-Mail-Korrespondenz der Beiständin mit der KAPO B._______ vom 10. bzw. 13. November 2023 (BVGer-act. 10 Beilage 21) ist zu entnehmen, dass am 14. November 2023 ein Termin mit der Schwester, der Beiständin und der Opferschutzstelle der KAPO stattfand.
E. 6.6 Gemäss dem Bericht der Fachverantwortung des UMA-Teams des Rechtsschutzes B._______ vom 23. November 2023 (F-6649/2023 act. 1 Beilage 4) sei der Beschwerdeführer mehr als ein älterer Bruder für seine Schwester. Bereits in Afghanistan habe er während Abwesenheiten des Vaters die Rolle des Erziehungsberechtigten wahrgenommen. Seine Schwester sei durch die Zwangsverheiratung und das Zusammenleben mit ihrem gewalttätigen Ehemann in Frankreich traumatisiert und leide unter Angstzuständen und Albträumen, weshalb sie sich ohne ihn, den Beschwerdeführer, kaum frei bewege. Die Schwester werde psychologisch begleitet und eine Trennung der Geschwister würde eine erhebliche Gefährdung des Kindswohls darstellen.
E. 6.7 Die zuständige stellvertretende Beiständin der zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Schwester hielt in ihrem Bericht vom 24. November 2023 (F-6649/2023 act. 1 Beilage 6) fest, dass der Beschwerdeführer bei jedem Gespräch mit seiner Schwester anwesend sei und sie sich bei ihm sicher fühle. Die Geschwister würden seit dem 17. Oktober 2023 in einem Familienzimmer der Kollektivunterkunft der Heilsarmee in F._______ wohnen. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers würde zu einer massiven psychischen Belastung sowie zu einer Isolierung der Schwester führen und sich negativ auf ihre weitere Entwicklung auswirken. Zudem habe am 14. November 2023 ein Gespräch bei der Opferschutzstelle der KAPO in B._______ stattgefunden im Zusammenhang mit der Zwangsheirat (vgl. oben E. 6.4).
E. 6.8 In ihrer Stellungnahme vom 28. November 2023 (F-6649/2023 act. 5) hält die KJP B._______ fest, dass im Behandlungsverlauf die Beziehung zum Beschwerdeführer immer wieder als grosse Ressource für die Schwester habe herausgearbeitet werden können. Nach deren eigenen Aussagen gebe ihr der Bruder Stabilität und Sicherheit, animiere sie zum Ausüben positiver Aktivitäten und sei eine emotionale Stütze für sie. Der Beschwerdeführer trage somit massgeblich zur zuletzt verbesserten psychischen Gesundheit seiner Schwester bei. Ein allfälliger Wegfall der Beziehung zu ihm stelle einen schweren Risikofaktor für deren psychisches Wohlbefinden dar.
E. 6.9 Dem Behandlungsbericht der KJP vom 18. März 2024 (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 4) ist zu entnehmen, dass bislang 23 Sitzungen mit der Schwester stattgefunden hätten. Diese zeige weiterhin Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer stelle eine essenzielle emotionale und psychosoziale Ressource dar, jedoch sei ihr Zustand weiterhin instabil und eine intensive psychosoziale Betreuung und psychotherapeutische Unterstützung notwendig.
E. 6.10 Aus dem Bericht der Beiständin vom 8. Mai 2024 (BVGer-act. 1 Beilage 5) geht hervor, dass sich die Schwester während des ganzen Aufenthalts in B._______ nicht ohne den Beschwerdeführer aus dem Haus getraut habe. Auf ihren Wunsch sei der Beschwerdeführer bei jedem Gespräch anwesend gewesen. Sie fühle sich in seiner Begleitung sicher und sie würden eine sehr vertraute geschwisterliche Beziehung auf Augenhöhe führen. Es sei ein Antrag auf Unterbringung in einer Kollektivunterkunft zusammen mit dem Beschwerdeführer gestellt worden und die Geschwister seien zu zweit in ein Familienzimmer transferiert worden. Der Beschwerdeführer habe sie lange auf jedem Weg begleitet und ohne seine Begleitung werde sie nervös und gerate in Angstzustände. Mit Unterstützung der psychologischen Begleitung lege sie aktuell einige Wege selbst zurück. Es sei aufgrund der Bedrohung durch ihren Ehemann von der Fachstelle Zwangsheirat und dem Bedrohungsmanagement der KAPO B._______ empfohlen worden, dass sie stets in Kontakt und auf längeren Wegen in Begleitung des Beschwerdeführers sei. Der Beschwerdeführer sei derjenige gewesen, der sie aus der Situation mit dem Ehemann herausgeholt und sie in Sicherheit gebracht habe. Bis heute spiele er für ihr Sicherheitsempfinden eine zentrale und enorm wichtige Rolle. Bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz müsste die Schwester verdeckt platziert werden. Aus Sicht des Kindswohls würde seine Wegweisung zu einer weiteren massiven psychischen Belastung, Retraumatisierung sowie zu einer kompletten Isolierung aufgrund von Angstzuständen führen, was sich wesentlich negativ auf ihre Entwicklung auswirken würde. Als Minderjährige und als Opfer von Zwangsheirat sei sie speziell vulnerabel.
E. 6.11 Dem Kurzbericht des Mädchenhauses C._______ vom 17. Mai 2024 (BVGer-act. 5 Beilage 16) ist zu entnehmen, dass die Schwester des Beschwerdeführers bereits jetzt Anzeichen einer Traumatisierung zeige. Es sei wichtig, dass sie in einem sicheren Rahmen Schutz und Halt durch die vorfindbaren Strukturen erhalte. Die Schwester wünsche eine gemeinsame Platzierung mit dem Beschwerdeführer, da sie sich mit ihm sicher fühle. Eine gemeinsame Unterbringung werde begrüsst.
E. 6.12 Im Bericht der Beiständin der Schwester vom 21. Mai 2024 (BVGer-act. 1 Beilage 6) wird von einem Vorfall am 10. Mai 2024 berichtet. Die Schwester habe Drohnachrichten von einer unbekannten Nummer erhalten und der Beschwerdeführer habe auf den Sozialen Medien gesehen, dass sich der Ehemann der Schwester in B._______ aufhalte, weshalb er die Betreuung der Kollektivunterkunft informierte. Der Betreuer habe umgehend das kantonale Bedrohungsmanagement informiert und die kurzfristige und vorsorgliche Unterbringung der Schwester im Mädchenhaus C._______ entschieden. Der Beschwerdeführer habe sie dorthin begleitet. Die Beiständin habe eine verdeckte Platzierung der Schwester zusammen mit dem Beschwerdeführer in einer begleiteten Wohnform ausserhalb der Asylstrukturen empfohlen. Nicht nur für das subjektive Sicherheitsempfinden der Schwester, sondern auch objektiv könne der Beschwerdeführer den Ehemann der Schwester am besten einschätzen und diesen auch erkennen.
E. 6.13 Gemäss Stellungnahme zur Wohnsituation des behandelnden Psychologen der Schwester vom 6. Juni 2024 (BVGer-act. 5 Beilage 15) erachtete dieser eine Sonderunterbringung mit dem Beschwerdeführer für dringend indiziert. Eine nachhaltige Stabilisierung der psychosozialen Entwicklung könne nur in einem geschützten Rahmen geleistet werden, in dem sie für den Ehemann nicht auffindbar sei. Die gemeinsame Unterbringung mit dem Beschwerdeführer sei ebenso wichtig für ihre psychische Gesundheit wie eine professionelle Begleitung und Unterstützung im Alltag.
E. 6.14 Mit Antrag vom 12. Juni 2024 (BVGer-act. 5 Beilage 14) beantragte die zuständige Beiständin beim Asylsozialdienst B._______ aufgrund des Alters, der psychischen Verfassung, der schwierigen Erlebnisse und nach wie vor bestehenden potentiellen Gefährdungslage sowie aufgrund des Sicherheitserlebens der Schwester und der objektiven Sicherheitsbedenken die Bewilligung der Sonderunterbringung mit Wohnbegleitung der beiden Geschwister in der Institution «(...)». Am 13. Juni 2024 (BVGer-act. 5 Beilage 13) erfolgte eine erstmalige Kostengutsprache für die Wohnbegleitung mit externer Wohnung vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024.
E. 6.15 Der übersetzten Transkription der Drohsprachnachrichten (BVGer-act. 5) ist nebst wüsten Beschimpfungen und Vergewaltigungsankündigungen unter anderem zu entnehmen, dass damit gedroht werde, die Schwester werde ohne Kopf begraben und man werde sie und ihre zwei Brüder finden und vernichten. Der Absender der Sprachnachricht werde ein Leben lang arbeiten und schuften und alles dafür geben, um sie und ihre ganze Familie zu vernichten.
E. 6.16 Gemäss Bericht der Institution «(...)» hätten die Geschwister bereits früher zusammengewohnt und der Beschwerdeführer habe eine verantwortungsvolle Rolle übernommen. Er trage massgeblich zur Stabilität und psychischen Gesundheit der Schwester bei. Die Verlegung ins Mädchenhaus C._______ und damit einhergehende vorübergehende Trennung vom Beschwerdeführer habe zu schwerwiegenden psychischen Belastungen inklusive Angstzuständen geführt. Der Beschwerdeführer unterstütze seine Schwester emotional, stehe ihr in Krisensituationen bei und gebe ihr die dringend benötigte Sicherheit. Er helfe ihr dabei, die alltäglichen Herausforderungen zu bewältigen. Er fördere ihre Selbstständigkeit und ermögliche es ihr, sich auf ihre persönliche Entwicklung zu konzentrieren, ohne die volle Verantwortung des Haushalts alleine zu tragen. Eine Trennung von ihm würde die bisher erreichten Fortschritte gefährden. Die Wohnbegleitung werde bis Ende 2024 finanziert und danach sei ein selbstständiges Wohnen vorgesehen.
E. 6.17 In der Stellungnahme des die Schwester behandelnden Psychologen vom 3. September 2024 (BVGer-act. 10 Beilage 18) bestätigte dieser, dass die zwischenzeitliche Trennung vom Beschwerdeführer zu einer starken Verschlechterung des Zustands der Schwester geführt habe, was nur durch einen erhöhten Betreuungsaufwand habe abgefangen werden können. Der Beschwerdeführer stelle eine essenzielle Ressource und Stütze für sie dar. Zum jüngeren Bruder bestehe zwar ein positives Verhältnis, aber keine vertrauensvolle, emotional tragfähige Bindung. Das Verhältnis sei distanziert. Ihr Zustand habe sich seit der gemeinsamen Unterbringung deutlich verbessert und die Nähe zum Beschwerdeführer wirke sich positiv aus. Er sei ein protektiver Faktor für ihre psychische Gesundheit.
E. 6.18 Im Bericht der KESB zum Abhängigkeitsverhältnis vom 5. September 2024 (BVGer-act. 10 Beilage 17) berichtete die Beiständin, sie habe den jüngeren Bruder (19 Jahre alt) kennengelernt und ihrer Einschätzung nach zeige er in seiner Lebenssituation wenig Bereitschafft, seine Schwester in gleichem Mass wie der Beschwerdeführer zu unterstützen. Er wohne in C._______ und sei dort sozial sehr eingebunden. Er habe kein Interesse an der Besprechung eines Kantonswechselgesuchs gezeigt und habe nicht annähernd denselben Bezug zur Geschichte der Schwester. Auf der Schwester und dem Beschwerdeführer habe ein grosser familiärer Druck gelastet und dass er sich trotzdem entschieden habe, in die Situation der Schwester einzugreifen, begründe seinen Einbezug in die Gefährdungssituation. Für eine Genesung traumatisierter Menschen seien derart tragfähige, stabile Bindungen unabdingbar. Die erneute Verfügung der Wegweisung des Beschwerdeführers habe zu einer Destabilisierung der Schwester geführt und stelle einen schweren Gefährdungsfaktor für ihr psychisches Wohlbefinden und ihre psychosoziale Entwicklung dar. Von weiteren Destabilisierungen des fraglichen Familiensystems sollte abgesehen werden.
E. 6.19 Aus dem Bericht des Mädchenhauses C._______ vom 5. September 2024 (BVGer-act. 10 Beilage 22) geht hervor, dass sich die Schwester während ihres Aufenthalts dort vom 11. Mai 2024 bis zum 1. Juli 2024 sicher, jedoch teilweise isoliert und einsam gefühlt habe. Sie habe immer wieder gesagt, wie sehr sie das Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer vermisse. Er habe sie auf andere Gedanken gebracht und die Gespräche mit ihm würden ihr helfen, nervöse Anspannungszustände abzubauen. Sie habe sich zurückgezogen und sich mehrheitlich alleine mit ihren Gedanken auseinandergesetzt. Der Aufbau von Vertrauen sei aufgrund der erlebten Traumatisierungen anspruchsvoll, weswegen ihr kleines soziales Umfeld eine umso bedeutendere Rolle spiele. Der regelmässige Kontakt zum Beschwerdeführer stärke ihr Wohlbefinden und sei eine essenzielle emotionale Stütze, dies auch aufgrund des gemeinsamen kulturellen und familiären Hintergrunds. Er begleite sie seit der Flucht aus der gewaltvollen Ehe sehr eng und sie wolle wieder mit ihm zusammenleben. Sein negativer Entscheid (Wegweisungsentscheid) löse bei ihr Ängste aus und stelle eine weitere Belastung dar. Der Beschwerdeführer sei als präsent und engagiert wahrgenommen worden und sei mit seiner Schwester regelmässig in persönlichem oder telefonischem Kontakt gewesen. Er habe sie auch zu Terminen begleitet, jedoch sei die Anzahl der Besuche durch die Fahrtkosten von B._______ nach C._______ eingeschränkt gewesen. Er habe sie am Eintrittstag begleitet und die emotionale Nähe zwischen den Geschwistern sei sichtbar gewesen; ebenso, dass er Verantwortung für sie übernehme. Ihm sei es ein grosses Anliegen gewesen, dass es ihr gut gehe und sie ihre Therapietermine weiterhin wahrnehmen könne. Auch am 30. Mai 2024 und am 18. Juni 2024 habe er sie zu Terminen begleitet.
E. 7 In Würdigung sämtlicher Umstände und nach Beizug der Asylakten der am 23. Dezember 2024 während des Beschwerdeverfahrens volljährig gewordenen Schwester kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt. Aufgrund ihres erheblich beeinträchtigten, instabilen psychischen Zustands, der zugrundliegenden traumatisierenden Gewalterfahrungen im Rahmen einer Zwangsehe und der nach wie vor potentiell bestehenden Gefährdung durch ihren Ehemann sowie ihres jungen Alters ist die Schwester auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Mit seiner täglichen Begleitung als enge Vertrauensperson beziehungsweise Vaterfigur trägt er entscheidend zur Stabilisierung ihrer volatilen psychischen Situation bei. Es ist gestützt auf die zahlreichen Berichte der involvierten Fachpersonen davon auszugehen, dass eine Trennung von ihm zu einer schweren psychischen Dekompensation bei der Jugendlichen führen und sich negativ auf ihre Entwicklung auswirken würde. Die enge familiäre Bindung hat ausweislich der Akten bereits in Afghanistan bestanden. Der Schwester wurde mit Entscheid vom 29. Mai 2024 in der Schweiz Asyl gewährt, womit sie sich hier rechtmässig aufhält und weiterhin aufhalten wird. Ferner hat sie den Wunsch nach einem Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer schriftlich geäussert (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Lage und gewillt ist, seine infolge Gewalterfahrungen hilfsbedürftige, gerade erst volljährig gewordene Schwester zu unterstützen. Wohingegen der 19-jährige, in C._______ wohnhafte und in der Schweiz vorläufig aufgenommene Bruder ([...], geb. [...]) ausweislich der Akten nicht fähig und im Übrigen auch nicht gewillt sein dürfte, die Schwester in vergleichbarer Art und in vergleichbarem m Masse zu unterstützen und zu ihrer psychischen Stabilität und ihrem Sicherheitsempfinden beizutragen. Die benötigte familiäre Unterstützung kann folglich nur vom Beschwerdeführer bedürfnisadäquat erbracht werden. Die Voraussetzungen der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind somit gegeben und es bestehen keine hinreichenden sachlichen Gründe, diese nicht anzuwenden. Nachdem sich der Beschwerdeführer und seine Schwester zudem beide in der Schweiz aufhalten, hätte sich die Vorinstanz bei rechtskonformer Ermessensauübung gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO für zuständig zu erklären gehabt (oben E. 4.5).
E. 8 Indem die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, verletzte sie nach dem Gesagten Bundesrecht im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und es materiell zu behandeln. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3226/2024 Urteil vom 30. Januar 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry,Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, geb. (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) ersuchte am 27. April 2023 zusammen mit seiner dannzumal minderjährigen Schwester (...), geb. (...) in der Schweiz um Asyl. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) vom 2. Mai 2023 ergab, dass er am 14. September 2020 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte. Bis zu seiner Einreise in die Schweiz hatte er sich gemäss eigenen Angaben in Frankreich aufgehalten. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 8. Mai 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. D. Am 9. Mai 2023 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2023 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden hiessen das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 19. Mai 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. E. Am 26. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer mit seiner minderjährigen Schwester ins Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ verlegt. Die Vorinstanz verfügte mit Zuweisungsentscheid vom 6. Oktober 2023 formell den Transfer der Geschwister von C._______ nach B._______ und sie traten am 17. Oktober 2023 in ein Familienzimmer in einer Kollektivunterkunft in B._______ aus. F. Mit Verfügung vom 13. November 2023 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn aus der Schweiz nach Frankreich weg. G. Die gegen den Nichteintretensentscheid vom 13. November 2023 erhobene Beschwerde vom 30. November 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-6649/2023 vom 21. Dezember 2023 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. H. Mit Urteil vom 2. April 2024 (D-1810/2024) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der minderjährigen Schwester vom 22. März 2024 gegen den sie betreffenden Nichteintretensentscheid vom 14. März 2024 gut und wies die Vorinstanz an, auf ihr Asylgesuch einzutreten. I. Die Vorinstanz trat am 7. Mai 2024 erneut auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Mit Beschwerde vom 22. Mai 2024 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 7. Mai 2024 erneut an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur korrekten Ermessensausübung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten seiner Schwester seien beizuziehen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. K. Am 23. Mai 2024 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und der Instruktionsrichter setze den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. L. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 gewährte die Vorinstanz der Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl. M. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde, den Antrag auf Beizug der Akten der Schwester sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, eine Übersetzung zweier mit der Beschwerde eingereichter Schreiben sowie eine übersetzte Transkription von fünf mit der Beschwerde eingereichten Audiodateien nachzureichen. N. Am 26. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer die verlangten Übersetzungen und übersetzten Transkriptionen sowie weitere Unterlagen ein. Zudem ersuchte er um Rückerstattung der Übersetzungskosten. O. Der Beschwerdeführer und seine minderjährige Schwester traten am 1. Juli 2024 in die Institution «(...)» ein, nachdem der Antrag der Beiständin der Schwester auf Sonderunterbringung mit Wohnbegleitung vom 12. Juni 2024 am 13. Juni 2024 gutgeheissen worden war. P. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2024 verfügte das Bundesverwaltungsgericht die Rückerstattung der vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnung des Schweizerischen Arbeiterhilfswerks (SAH) Schaffhausen für Übersetzungsdienste. Q. Die Vorinstanz reichte am 14. August 2024 eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. R. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer am 28. August 2024 zur Einreichung einer Replik auf. Darüber hinaus hielt es ihn an, sich insbesondere zu folgenden Punkten zu äussern:
- Beziehung seiner minderjährigen Schwester zum in der Schweiz vorläufig aufgenommenen jüngeren Bruder (...); insbesondere auch: Frequenz und Art des Kontakts; Wohnsituation des Bruders; begründete Angaben zu seiner Fähigkeit und Eignung, die Schwester zu unterstützen; Angabe, ob und wie oft er sie zu Terminen begleitet.
- Gründe und Umstände der Weiterreise des Beschwerdeführers von Frankreich in die Schweiz nach negativem Asylentscheid in Frankreich.
- Rolle des Beschwerdeführers bei der Flucht seiner Schwester aus deren Ehe.
- Aufenthalt der minderjährigen Schwester im Mädchenhaus Mitte Mai 2024: Aufenthaltsdauer; Befinden der Schwester während dieser Zeit; Frequenz und Art des Kontakts und der Begleitung seitens des Beschwerdeführers.
- Aktueller Stand der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner jüngeren Schwester. S. Der Beschwerdeführer reichte am 5. September 2024 eine Replik ein und nahm zu den genannten Punkten Stellung. T. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. September 2024 wurde der Vorinstanz am 14. November 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. U. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 zeigte der Beschwerdeführer dem Gericht die Verlängerung der Kostengutsprache für die per 1. Juli 2024 installierte gemeinsame verdeckte Unterbringung mit seiner nunmehr volljährigen Schwester in der Institution «(...)» bis Ende Juni 2025 an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Es entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Angesichts des EURODAC-Treffers (vorne Bst. B) und nachdem die französischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben, was vorliegend auch nicht in Frage gestellt wird. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, zwischen seiner minderjährigen Schwester und ihm bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, woraus sich die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs ergebe. 4.2 Ist eine antragstellende Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung ihres Kindes, eines ihrer Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen, oder ist ihr Kind, eines ihrer Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung der antragstellenden Person angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Betroffenen nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, die angehörige Person in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die Betroffenen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5051/2023 vom 28. September 2023 E. 7.2. m.H.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begründet das Bedürfnis nach affektiver oder psychischer Unterstützung durch die Angehörigen für sich allein grundsätzlich noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5; Urteile des BVGer D-5051/2023 vom 28. September 2023 E. 7.2; E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.2.1; F-1568/2022 vom 12. April 2022 E. 7.6.2). In den Anwendungsbereich fallen können hingegen Situationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata, für die sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen als unerlässlich erweist, um eine gewisse psychische Stabilität zu gewährleisten und eine schwere Dekompensation auf Dauer zu vermeiden (vgl. Urteile des BVGer F-5666/2023 vom 29. November 2023 E. 6.2; D-989/2023 vom 3. März 2023 E. 6.2.4; F-260/2021 vom 22. Juli 2021 E. 8.4 je m.w.H.). Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Situationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Urteil des BVGer E-3660/2019 vom 29. August 2019 E. 6.2.2 m.H.). 4.4 Zu berücksichtigen sind im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung insbesondere auch die familiäre Situation, die im Herkunftsland bestand, die Umstände, die zur Trennung geführt haben sowie der Stand der jeweiligen asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 4 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: DVO]; Urteil des BVGer F-5556/2022 vom 27. März 2023 E. 5.2). 4.5 Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ohne hinreichenden sachlichen Grund kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein (namentlich Art. 8 EMRK verletzen) und stellt einen Ermessensmissbrauch dar. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, haben sich dessen Behörden für zuständig zu erklären (Urteil des BVGer F-5666/2023 vom 29. November 2023 E. 6.4; vgl. auch Urteile des BVGer E-3637/2023 vom 30. Juni 2023 E. 4.5; E-3544/2023 vom 29. Juni 2023 E. 4.5). 5. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zum Gesuchszeitpunkt minderjährigen Schwester zurecht verneint hat und auf sein Asylgesuch nicht eingetreten ist. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gälten und auch keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester oder dem Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Bruder bestünden. Das Verhältnis zur Schwester sei erst nach der gemeinsamen Weiterreise in die Schweiz entstanden. Vorgängig habe sich der rudimentäre Kontakt zwischen ihnen mehrheitlich auf die sozialen Medien beschränkt. Auch aus dem Gesundheitszustand der Schwester ergebe sich kein Abhängigkeitsverhältnis. Sie sei nicht auf dauerhafte Pflege angewiesen, sondern benötige insbesondere fachärztliche Unterstützung. Der Beschwerdeführer werde den Kontakt zu ihr und zu seinem Bruder über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten können. 5.3 Der Beschwerdeführer lässt dagegen in der Beschwerde vorbringen, dass zwischen ihm und seiner minderjährigen Schwester ein Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Die Schwester befinde sich (Stand Beschwerdeeinreichung) im Asylverfahren und damit rechtmässig in der Schweiz. Sie leide an einer mittelgradigen depressiven Episode mit starken passiven Suizidgedanken. Sie befinde sich in engmaschiger psychotherapeutischer Behandlung und bis Anfang März 2024 seien 23 Sitzungen durchgeführt worden. Inzwischen sei bei ihr zudem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Zur Beilegung einer Familienfehde in Afghanistan hätte sie beim Dorfvorsteher wohnen müssen, welcher sie im Alter von 15 Jahren zwangsverheiratet habe. Ihr Ehemann habe sie nach Frankreich geholt, wo sie fortwährend physischer und sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Seit ihrer Flucht in die Schweiz würden ihr Ehemann und seine Familie ihre Familie massiv bedrohen und hätten sie auch in der Schweiz ausfindig gemacht, was zu ihrem schlechten Zustand und ihren ausgeprägten Angstzuständen beitrage. Ihr Zustand sei auch nach der mehrmonatigen, engmaschigen Psychotherapie weiterhin instabil und eine intensive psychosoziale Betreuung und psychotherapeutische Unterstützung dringend notwendig. Es sei von einer schweren Krankheit beziehungsweise schweren Traumafolgestörung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen. Die beiden Geschwister seien zusammen aufgewachsen und hätten lange Zeit auf engem Raum zusammengewohnt. Der Beschwerdeführer sei schon in Afghanistan mehr als ein älterer Bruder für seine Schwester gewesen. Er habe als ältester Sohn bei beruflichen Abwesenheiten des Vaters für die Familie gesorgt, sodass die Schwester ihn als eine Art Vaterersatz erlebt habe. Auch in der Zusatzbefragung Menschenhandel habe sie ausgeführt, der Beschwerdeführer sei wie ein Vater für sie und nicht mal ihr Vater habe sich so viel um sie gekümmert. Im Rahmen ihrer Anhörung zu den Asylgründen habe sie ausgeführt, dass die Trennung von ihren Brüdern in Afghanistan schwierig gewesen sei. In Frankreich habe sie den Beschwerdeführer über Instagram ausfindig gemacht und ihn kontaktiert. Er habe sie dort besucht und versucht, ihren gewalttätigen Ehemann dazu zu bringen, sie besser zu behandeln. Er habe sie dann unter einem Vorwand mitgenommen und sei mit ihr in die Schweiz geflüchtet. Es sei folglich von einem vorbestehenden über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Dieses habe sich seit der Flucht aus Afghanistan verstärkt. Die Schwester sei aufgrund ihrer Minderjährigkeit, ihrer Vorgeschichte als potentielles Opfer von Menschenhandel, der erlebten Zwangsheirat und brutalen häuslichen und sexuellen Gewalt als höchst vulnerabel zu bezeichnen und bereits deswegen zwingend auf die örtliche Nähe, Betreuung und Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Eine Trennung von ihm würde gestützt auf die Einschätzungen zahlreicher Fachpersonen das gegen das Kindswohl und gegen Art. 3 der Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) verstossen. Ihre Abhängigkeit von ihm sei auch auf ihre schwere psychische Belastung und schwere Traumafolgestörung zurückzuführen, verstärkt durch die Bedrohung seitens ihres Ehemanns. Der Beschwerdeführer begleite sie immer und ohne ihn sei sie nicht in der Lage, ihren Alltag zu bestreiten. Gestützt auf diverse Berichte sei das Bundesverwaltungsgericht im Urteil F-6649/2023 zum Ergebnis gekommen, dass deutliche Hinweise auf das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses vorlägen. Die Situation habe sich seither nicht verändert, sondern nochmals erhärtet. Im Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie B._______ (KJP) vom 8. März 2024 betreffend die Schwester werde berichtet, dass eine mittlere Reduktion der Symptomatik erreicht worden sei und die Unterbringung mit dem Beschwerdeführer und die Schulbesuche sie stützen würden. Der Beschwerdeführer stelle eine essenzielle Ressource für sie dar, ihr psychischer Zustand sei jedoch weiterhin instabil. Die subjektive und objektive Sicherheit und eine geschützte Umgebung seien für das psychosoziale Funktionsniveau der Schwester unabdingbar und diese wäre nicht mehr vorhanden, wenn der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müsste. Die Fachstelle Zwangsheirat habe ebenfalls bestätigt, dass er für seine Schwester eine Stütze in ihrer belastenden Situation sei. Im Bericht der Beiständin vom 8. Mai 2024 werde das Abhängigkeitsverhältnis veranschaulicht, der Beschwerdeführer sei zentral und wichtig für ihr Sicherheitserleben. Vom behandelnden Psychologen sei attestiert worden, dass aus Sicht des Kindswohls eine Wegweisung des Beschwerdeführers zu einer weiteren massiven psychischen Belastung, Retraumatisierung und kompletten Isolierung aufgrund von Angstzuständen führen würde, was sich negativ auf ihre Entwicklung auswirken würde. Der Beschwerdeführer habe seine Schwester zur Anhörung zu den Asylgründen am 17. Mai 2024 in C._______, wo die Schwester vorübergehend platziert gewesen sei, begleitet und sei dafür extra von B._______ angereist. In der Befragung habe sie ihre früheren Aussagen zur Beziehung zu ihm wiederholt. Er begleite sie zu sämtlichen Befragungen und Terminen bei der Rechtsvertretung. Der zweite, um einiges jüngere Bruder könne nicht die Rolle des Beschwerdeführers übernehmen. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Heimat teilweise die Rolle des Erziehungsberechtigten wahrgenommen. In Frankreich habe er versucht, den Ehemann seiner Schwester zur Vernunft zu bringen und sie schliesslich aus der Zwangsheirat befreit. Bis zur Notfallplatzierung der Schwester hätten sie zusammengewohnt. Der Beschwerdeführer fange die Angstzustände und Traumata seiner Schwester ab. Das Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei (KAPO) B._______ und die Fachstelle Zwangsheirat hätten empfohlen, dass sie stets in Kontakt seien und er sie auf längeren Wegen begleite. Der jüngere Bruder könne höchstens unterstützend tätig sein. Die Abhängigkeit werde durch die aktuelle Bedrohungslage durch den Ehemann verstärkt. Die in der Schweiz anwesenden Brüder würden seit der Flucht durch diesen massiv bedroht. Der Ehemann habe die Schwester am 10. Mai 2024 in B._______ aufgespürt und per Telefon bedroht. Nachdem er sie bereits im BAZ C._______ ausfindig gemacht habe, seien sie nach B._______ verlegt worden. Aufgrund der Bedrohung sei sie vorübergehend in einer geschützten Unterkunft im Mädchenhaus C._______ platziert worden. Die Trennung vom Beschwerdeführer belaste sie stark und die Notfallplatzierung stelle keine längerfristige Lösung dar. Das vorübergehende Getrenntleben spreche nicht gegen ein Abhängigkeitsverhältnis. Es werde versucht, die Geschwister verdeckt zu platzieren in einer Sonderunterbringung ausserhalb der Asylstrukturen im Kanton B._______. Der Beschwerdeführer sei für das subjektive Sicherheitsempfinden seiner Schwester entscheidend und könne ihr auch objektiv am meisten Schutz bieten, da er den Ehemann kenne und einschätzen könne. Der Beschwerdeführer sei immer die erste Ansprechperson der Schwester. Er habe jeweils Kontakt mit den zuständigen Stellen und leite die nötigen Schritte zu ihrer Sicherheit ein, wenn sie wieder bedroht werde. Zum Beleg der Bedrohung würden Drohnachrichten von Familienangehörigen des Ehemanns eingereicht. Eine Trennung der Geschwister würde zu gravierenden gesundheitlichen Problemen, zu einem Verlust ihres Sicherheitsempfindens und zu einer schweren Beeinträchtigung bis zum vollständigen Verlust ihres psychosozialen Funktionsniveaus führen, sodass sie nicht mehr in der Lage wäre, ihren Alltag selbst zu bestreiten. Eine Trennung würde das Kindswohl, die psychische Gesundheit und die weitere persönliche Entwicklung der Jugendlichen gefährden und wäre mit der Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindswohls gemäss Art. 3 KRK nicht zu vereinbaren. Gleiches gelte für die Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung des Familienlebens gemäss Art. 14 der Präambel der Dublin-III-VO. Die Schwester sei zwingend auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO, weshalb auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten sei. 5.4 In der Vernehmlassung vom 14. August 2024 äussert sich die Vorinstanz zwar nicht zu Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, führt jedoch aus, der Begriff der Einheit der Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG werde im Asylgesetz einheitlich verwendet, entspreche dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK und umfasse die Kernfamilie. Sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe, fielen auch andere familiäre Verhältnisse in diesen Schutzbereich. Indizien für eine solche Beziehung seien das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität seien auch Beziehungen zwischen Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setze eine Berufung auf Art. 8 EMRK voraus, dass zwischen den Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Besondere Elemente der Abhängigkeit könnten sich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Die betroffene Person müsse für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe einer in der Schweiz ansässigen Person angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genüge nicht. Aus den Akten würden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer vor dem Zusammentreffen mit der Schwester in Frankreich eine herausragende Rolle in ihrem Leben eingenommen habe. Diese Einschätzung werde durch die Angabe der Schwester in der Anhörung betreffend Menschenhandel gestützt, wonach sie den Kontakt zum Beschwerdeführer über die Sozialen Medien hergestellt habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie stets telefonisch in Verbindung gestanden hätten und nach ihrer Ankunft in Frankreich daran angeknüpft hätten. Auch überrasche, dass der Beschwerdeführer die Schwester erst nach Erhalt seines ablehnenden Asylentscheids in Frankreich - und nicht schon früher - vom Ehemann befreit hat, nachdem er sie dort sechs Mal innert sechs Monaten besucht hatte. Dies wecke den Verdacht, dass der Ausgang seines Asylverfahrens das Motiv für die Weiterreise gewesen sei, und nicht die Umstände der Ehe seiner Schwester. Es liege insgesamt kein über die normale affektive Bindung hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis vor. In Frankreich hätten sie nicht zusammengelebt und es lägen keine finanzielle Abhängigkeit oder speziell enge familiäre Bande vor. Die Schwester werde durch ihre Beiständin unterstützt und psychotherapeutisch vielfältig betreut und gefördert. Es ergebe sich nicht aus den Akten, dass ausschliesslich der Beschwerdeführer die Rolle übernehmen könne, die Schwester bei der Bewältigung des täglichen Lebens zu unterstützen. Angaben zum zweiten Bruder in der Schweiz würden weitestgehend fehlen. Die Schwester verfüge mit ihm über ein weiteres familiäres Netz in der Schweiz und weitere Ressourcen für ihre Betreuung. Es entstehe der Eindruck, der zweite Bruder werde bewusst im Hintergrund gelassen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine Bestrebungen liefen, den zweiten Bruder als weitere Quelle der Unterstützung der Schwester zu integrieren. Bezüglich Gefährdungslage stütze sich die diesbezügliche Einschätzung hauptsächlich auf Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Schwester, welche in diverse Berichten Eingang gefunden hätten. Eine Strafanzeige gegen den Ehemann liege nicht vor und aus den Akten gehe auch nicht hervor, dass die Strafverfolgungsbehörden anderweitig aktiv geworden seien. Es erschliesse sich nicht, weshalb für den in der Schweiz aufhältigen Bruder keine Bedrohung geltend gemacht werde. Es überrasche, dass dieser «unbescholten» bleibe. Die vorgebrachte Bedrohung durch den Ehemann und dessen Familie erscheine konstruiert und ergebe sich allein aus den Angaben der Betroffenen. Diese Einschätzung werde dadurch gestützt, dass der Ehemann seine Anwesenheit «praktischerweise» auf den Sozialen Medien geteilt habe, als er die Geschwister in B._______ aufgespürt habe. An diesem Eindruck würden auch die anonym eingegangenen Sprach- und Textnachrichten nichts ändern. Es fänden sich in den Akten keine Anhaltspunkte für eine eingereichte Anzeige oder Polizeieinsätze. 5.5 Ergänzend zur Beschwerde führt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 5. September 2024 aus, die Schwester habe den gemeinsamen Haushalt in Afghanistan verlassen müssen, weil sie zwangsverheiratet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass es ihr schlicht nicht möglich gewesen sei, mit dem Beschwerdeführer und ihrer übrigen Familie in engem Kontakt zu sein. Sie habe in Frankreich kein eigenes Mobiltelefon gehabt. Erst als sich eine Sozialarbeiterin für sie eingesetzt habe, habe sie vom Ehemann ein Mobiltelefon erhalten, mit welchem sie den Kontakt zum Beschwerdeführer habe wiederherstellen können. In Afghanistan sei es Aussenstehenden nicht erlaubt, sich in Familienangelegenheiten einzumischen. Die Ehre eines Mannes sei abhängig von der Ehre seiner Frau und es sei für eine Frau sehr schwierig, ihren Mann zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe zuerst gehofft, er könne den Ehemann zur Vernunft bringen, er habe zuerst kein mögliches Vorgehen gesehen. Er habe nichts Illegales tun wollen und aufgrund seiner Unterbringung in einer Asylunterkunft in Frankreich hätte er die Schwester nicht dorthin mitnehmen können. Unter dem Vorwand, D._______ zu besuchen, sei es ihm gelungen, sie abzuholen und mitzunehmen. Mit der Unterstützung der Flucht seiner Schwester habe er Schande über die Familie gebracht und die Ehre seines Schwagers beschmutzt. Er sei aufgrund seiner Rolle bei der Flucht der Schwester nun auch gefährdet. Sich selbst und seine Schwester habe er dadurch der Gefahr eines Ehrenmordes ausgesetzt. Sein negativer Asylentscheid sei nicht ausschlaggebend gewesen. Der in der Schweiz wohnhafte jüngere Bruder habe nie grosses Interesse daran gezeigt, seine Schwester zu unterstützen oder in die Sache involviert zu werden. Der Beschwerdeführer habe als ältester Sohn die Sache selbst regeln müssen. Er hätte die Schwester nicht zum jüngeren Bruder in die Schweiz bringen und selbst zurück nach Frankreich gehen können. Der jüngere Bruder habe bisher im Leben der Schwester kaum eine Rolle gespielt. Sie hätten keine enge Bindung und sie vertraue dem jüngeren Bruder nicht in ähnlichem Masse wie dem Beschwerdeführer. Er habe früh Verantwortung für sie übernommen, was alle involvierten Fachpersonen bestätigen würden. Die Bindung zum Beschwerdeführer sei notwendig für ihre psychische Stabilisierung. Ob sich noch ein anderer Verwandter in der Schweiz aufhalte sei irrelevant, denn er könne die Unterstützung nicht leisten. Der jüngere Bruder lebe in C._______ und gemäss Schreiben des die Schwester behandelnden Psychologen könne er nicht als Ressource für sie fungieren. Es bestehe ein positives, aber distanziertes Verhältnis und keine vertrauensvolle, emotional tragfähige Bindung. Er zeige kein Interesse daran, sich um sie zu kümmern, was auch die Beiständin bestätige. Er sei nie bei einem Gespräch mit der Rechtsvertretung dabei gewesen. Die Schwester habe ihn mehrfach gefragt, sie zu Terminen zu begleiten. Er habe nie Zeit gehabt oder nicht gewollt. Der Bruder sei nicht fähig, sich um die Schwester zu kümmern. Gemäss Beschwerdeführer sei der Bruder jung und möchte sich nicht um andere kümmern, sondern nur um sich selbst. Er besuche täglich eine Fachschule, arbeite zu 20% in einem Restaurant oder hänge mit seinen Freunden rum. Gemäss der Schwester mache er lieber Party. Sie würde manchmal mit ihm telefonieren, aber nicht so oft. Er komme ungefähr zweimal pro Monat von C._______ nach B._______ zu Besuch. Er wohne in einer temporären Asylunterkunft in C._______ in einer Wohngemeinschaft mit zehn anderen Personen. In einem Gespräch betreffend Kantonswechselgesuch habe er kein Interesse daran gezeigt, in der Nähe der Schwester zu sein. Er wolle unbedingt in C._______ bleiben. Selbst bei entsprechendem Interesse hätte er keine Zeit, sich um sie zu kümmern. Zur Bedrohungslage lässt der Beschwerdeführer ausführen, die Drohsprachnachrichten seien an den Beschwerdeführer, an den Vater und eine an den jüngeren Bruder gegangen. Der jüngere Bruder stehe aber nicht im Fokus der Drohungen, weil er nicht in die Flucht der Schwester involviert gewesen sei. Ihr Vater sei von der Familie des Ehemanns angegriffen worden, da er als offizielles Familienoberhaupt in deren Augen neben dem Beschwerdeführer die Hauptverantwortung für die Schande trage, die die Schwester über seine Familie gebracht habe. Die Vorinstanz habe selber eine Gefährdung gesehen, als der Ehemann die Schwester im BAZ C._______ gesucht habe, und daraufhin umgehend eine Verlegung der Geschwister nach B._______ vorgenommen. Die Polizei sei mehrfach involviert gewesen und es seien Schutzmassnahmen ergriffen worden. Nach dem ersten Vorfall habe sich die Polizei telefonisch ans BAZ und per E-Mail an die Rechtsberatungsstelle gewandt. Aus dieser gehe hervor, dass die Fachperson für Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (UMA) der Rechtsberatungsstelle mit der involvierten Polizistin telefoniert und diese darauf hingewiesen habe, keine Informationen an den Ehemann herauszugeben. Die Polizei habe auf die Möglichkeit hingewiesen, die Polizei zu rufen und ein Hausverbot bei nochmaligem Auftauchen erteilen zu lassen. Die Fachstelle Zwangsheirat habe mit Einwilligung der Schwester die Polizei kontaktiert und am 14. November 2023 habe ein Beratungsgespräch bei der Fachstelle Opferschutz der KAPO B._______ stattgefunden, bei welchem die Schwester, der Beschwerdeführer und eine Stellvertretung der Beiständin anwesend gewesen seien. Die Polizei habe von einer Anzeige abgeraten, weil sie ihrer Einschätzung nach nicht zuständig sei, da die Zwangsheirat und die häusliche Gewalt sich im Ausland ereignet hätten. Eine Anzeige sei auch nicht nötig, da es sich bei häuslicher Gewalt um ein Offizialdelikt handle und die Polizei bei Kenntnis von Amtes wegen tätig werden müsse. Nachdem der Ehemann auch in B._______ aufgetaucht sei, sei die Schwester nach Beizug der Polizei im Mädchenhaus C._______ untergebracht worden. Die Polizei habe dies gemäss Aussage der Schwester empfohlen. Sie sei vom 11. Mai 2024 bis zum 1. Juli 2024 im Mädchenhaus C._______ gewesen. Es sei ihr nicht gut gegangen, sie sei alleine und getrennt vom Bruder (dem Beschwerdeführer) gewesen. Sie hätte immer wieder Angstattacken gehabt, jeden Tag mit ihm telefoniert, manchmal auch viele Male pro Tag, und sehr viel mit ihm geschrieben. Er sei ein- bis zweimal Mal pro Woche nach C._______ gefahren, um sie zu besuchen. Aus dem Schreiben des Mädchenhauses gehe hervor, dass die Trennung die Schwester belastet und sie sich mehrheitlich in ihr Zimmer zurückgezogen habe. Trotz örtlicher Trennung habe der Beschwerdeführer sie eng begleitet. Gemäss Stellungnahme des Psychologen vom 3. September 2024 habe der Settingwechsel und die Trennung vom Beschwerdeführer zu einer starken Verschlechterung des Zustands und zu einer signifikanten Reduktion ihres Funktionsniveaus geführt, welche nur durch erhöhten Betreuungsaufwand habe aufgefangen werden können. Aus dem Schreiben der aktuellen Unterkunft «(...)» gehe hervor, dass die wichtige Rolle des Beschwerdeführers nach der Trennung besonders deutlich geworden sei und sie von schwerwiegenden psychischen Belastungen inklusive Angstzuständen berichtet habe. Die Schwester sei aus medizinischer Sicht für die Bewältigung ihres Alltags und ihre Stabilisierung auf den Beschwerdeführer angewiesen. Seit dem 1. Juli 2024 seien sie zusammen in einer Sonderunterbringung untergebracht. Seit der Wiedervereinigung der Geschwister sei gemäss Schreiben der Stiftung «(...)» vom 1. September 2024 beobachtet worden, dass der Beschwerdeführer eine zentrale Rolle in der Stabilisierung spiele, indem er sie emotional unterstütze, ihr in Krisensituationen beistehe und ihr Sicherheit gebe. Er helfe ihr, die alltäglichen Herausforderungen zu bewältigen und ermögliche ihr, sich auf ihre persönliche Entwicklung zu konzentrieren. Ihr Zustand habe sich gemäss behandelndem Psychologen seit der gemeinsamen Unterbringung deutlich verbessert. Er stelle einen protektiven Faktor für ihre psychische Gesundheit dar. Derart tragfähige und stabile Bindungen seien für die Genesung traumatisierter Menschen unabdingbar. Die erneute Wegweisungsverfügung habe zu einer Destabilisierung geführt. Ein Wegfall der Beziehung zum Bruder stelle einen schweren Gefährdungsfaktor für das psychische Wohlbefinden und die psychosoziale Entwicklung der Schwester dar. 6. 6.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis und zum Gesundheitszustand seiner Schwester lassen sich aufgrund der Akten, insbesondere der Berichte von diversen Fachstellen, wie folgt objektivieren: 6.2 Aus den Asylakten der Schwester geht hervor, dass sie nach der Ausreise ihrer Eltern aus Afghanistan in den Iran beim Dorfvorsteher in Afghanistan geblieben und von ihm verkauft und zwangsverheiratet worden sei. Während des Zusammenlebens mit dem Ehemann in Frankreich habe dieser sie immer wieder eingesperrt, geschlagen, bedroht, gewürgt und sexuell missbraucht. Nach der Flucht in die Schweiz wurde sie am 3. August 2023 als potentielles Opfer von Menschenhandel angehört. Das SEM anerkannte sie am 22. September 2023 als potentielles Opfer von Menschenhandel und leitete ihr Dossier an das fedpol weiter. 6.3 Aus dem Bericht zum Triage-Gespräch der KJP B._______ vom 31. Juli 2023 (Akten im Beschwerdeverfahren F-6649/2023 [F-6649/2023 act.] 1, Beilage 4) geht hervor, dass die Schwester an einer mittelgradigen depressiven Episode und Suizidgedanken leide und ihren Bruder, den Beschwerdeführer, als wichtige Ressource nenne. Sie befinde sich in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in regelmässiger Behandlung. 6.4 Dem Abklärungsbericht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) E._______, Fachstelle UMA, vom 17. August 2023 (F-6649/2023 act. 1 Beilage 5) ist zu entnehmen, dass aufgrund der Gefährdungsmeldung vom 4. August 2023 am 10. August 2023 ein Erstgespräch und am 16. August 2023 ein Abklärungsgespräch mit der Schwester in Anwesenheit des Beschwerdeführers stattgefunden habe und gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB eine Beistandschaft für die Schwester errichtet worden sei. Der Beschwerdeführer sei für seine Schwester eine wichtige Bezugsperson, welche ihr Sicherheit vermittle. Die Unterbringung zusammen mit dem Beschwerdeführer in einer Kollektivunterkunft im Kanton B._______ wurde von der Fachstelle dringend empfohlen. 6.5 Aus der E-Mail der Stadtpolizei C._______ vom 22. Mai 2023 (BVGer-act. 10 Beilage 19) geht hervor, dass am 21. Mai 2023 der Ehemann der Schwester beim BAZ C._______ aufgetaucht sei und nach ihr gesucht habe. Ihm sei keine Auskunft erteilt worden. Der E-Mail-Korrespondenz der Beiständin mit der KAPO B._______ vom 10. bzw. 13. November 2023 (BVGer-act. 10 Beilage 21) ist zu entnehmen, dass am 14. November 2023 ein Termin mit der Schwester, der Beiständin und der Opferschutzstelle der KAPO stattfand. 6.6 Gemäss dem Bericht der Fachverantwortung des UMA-Teams des Rechtsschutzes B._______ vom 23. November 2023 (F-6649/2023 act. 1 Beilage 4) sei der Beschwerdeführer mehr als ein älterer Bruder für seine Schwester. Bereits in Afghanistan habe er während Abwesenheiten des Vaters die Rolle des Erziehungsberechtigten wahrgenommen. Seine Schwester sei durch die Zwangsverheiratung und das Zusammenleben mit ihrem gewalttätigen Ehemann in Frankreich traumatisiert und leide unter Angstzuständen und Albträumen, weshalb sie sich ohne ihn, den Beschwerdeführer, kaum frei bewege. Die Schwester werde psychologisch begleitet und eine Trennung der Geschwister würde eine erhebliche Gefährdung des Kindswohls darstellen. 6.7 Die zuständige stellvertretende Beiständin der zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Schwester hielt in ihrem Bericht vom 24. November 2023 (F-6649/2023 act. 1 Beilage 6) fest, dass der Beschwerdeführer bei jedem Gespräch mit seiner Schwester anwesend sei und sie sich bei ihm sicher fühle. Die Geschwister würden seit dem 17. Oktober 2023 in einem Familienzimmer der Kollektivunterkunft der Heilsarmee in F._______ wohnen. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers würde zu einer massiven psychischen Belastung sowie zu einer Isolierung der Schwester führen und sich negativ auf ihre weitere Entwicklung auswirken. Zudem habe am 14. November 2023 ein Gespräch bei der Opferschutzstelle der KAPO in B._______ stattgefunden im Zusammenhang mit der Zwangsheirat (vgl. oben E. 6.4). 6.8 In ihrer Stellungnahme vom 28. November 2023 (F-6649/2023 act. 5) hält die KJP B._______ fest, dass im Behandlungsverlauf die Beziehung zum Beschwerdeführer immer wieder als grosse Ressource für die Schwester habe herausgearbeitet werden können. Nach deren eigenen Aussagen gebe ihr der Bruder Stabilität und Sicherheit, animiere sie zum Ausüben positiver Aktivitäten und sei eine emotionale Stütze für sie. Der Beschwerdeführer trage somit massgeblich zur zuletzt verbesserten psychischen Gesundheit seiner Schwester bei. Ein allfälliger Wegfall der Beziehung zu ihm stelle einen schweren Risikofaktor für deren psychisches Wohlbefinden dar. 6.9 Dem Behandlungsbericht der KJP vom 18. März 2024 (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 4) ist zu entnehmen, dass bislang 23 Sitzungen mit der Schwester stattgefunden hätten. Diese zeige weiterhin Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer stelle eine essenzielle emotionale und psychosoziale Ressource dar, jedoch sei ihr Zustand weiterhin instabil und eine intensive psychosoziale Betreuung und psychotherapeutische Unterstützung notwendig. 6.10 Aus dem Bericht der Beiständin vom 8. Mai 2024 (BVGer-act. 1 Beilage 5) geht hervor, dass sich die Schwester während des ganzen Aufenthalts in B._______ nicht ohne den Beschwerdeführer aus dem Haus getraut habe. Auf ihren Wunsch sei der Beschwerdeführer bei jedem Gespräch anwesend gewesen. Sie fühle sich in seiner Begleitung sicher und sie würden eine sehr vertraute geschwisterliche Beziehung auf Augenhöhe führen. Es sei ein Antrag auf Unterbringung in einer Kollektivunterkunft zusammen mit dem Beschwerdeführer gestellt worden und die Geschwister seien zu zweit in ein Familienzimmer transferiert worden. Der Beschwerdeführer habe sie lange auf jedem Weg begleitet und ohne seine Begleitung werde sie nervös und gerate in Angstzustände. Mit Unterstützung der psychologischen Begleitung lege sie aktuell einige Wege selbst zurück. Es sei aufgrund der Bedrohung durch ihren Ehemann von der Fachstelle Zwangsheirat und dem Bedrohungsmanagement der KAPO B._______ empfohlen worden, dass sie stets in Kontakt und auf längeren Wegen in Begleitung des Beschwerdeführers sei. Der Beschwerdeführer sei derjenige gewesen, der sie aus der Situation mit dem Ehemann herausgeholt und sie in Sicherheit gebracht habe. Bis heute spiele er für ihr Sicherheitsempfinden eine zentrale und enorm wichtige Rolle. Bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz müsste die Schwester verdeckt platziert werden. Aus Sicht des Kindswohls würde seine Wegweisung zu einer weiteren massiven psychischen Belastung, Retraumatisierung sowie zu einer kompletten Isolierung aufgrund von Angstzuständen führen, was sich wesentlich negativ auf ihre Entwicklung auswirken würde. Als Minderjährige und als Opfer von Zwangsheirat sei sie speziell vulnerabel. 6.11 Dem Kurzbericht des Mädchenhauses C._______ vom 17. Mai 2024 (BVGer-act. 5 Beilage 16) ist zu entnehmen, dass die Schwester des Beschwerdeführers bereits jetzt Anzeichen einer Traumatisierung zeige. Es sei wichtig, dass sie in einem sicheren Rahmen Schutz und Halt durch die vorfindbaren Strukturen erhalte. Die Schwester wünsche eine gemeinsame Platzierung mit dem Beschwerdeführer, da sie sich mit ihm sicher fühle. Eine gemeinsame Unterbringung werde begrüsst. 6.12 Im Bericht der Beiständin der Schwester vom 21. Mai 2024 (BVGer-act. 1 Beilage 6) wird von einem Vorfall am 10. Mai 2024 berichtet. Die Schwester habe Drohnachrichten von einer unbekannten Nummer erhalten und der Beschwerdeführer habe auf den Sozialen Medien gesehen, dass sich der Ehemann der Schwester in B._______ aufhalte, weshalb er die Betreuung der Kollektivunterkunft informierte. Der Betreuer habe umgehend das kantonale Bedrohungsmanagement informiert und die kurzfristige und vorsorgliche Unterbringung der Schwester im Mädchenhaus C._______ entschieden. Der Beschwerdeführer habe sie dorthin begleitet. Die Beiständin habe eine verdeckte Platzierung der Schwester zusammen mit dem Beschwerdeführer in einer begleiteten Wohnform ausserhalb der Asylstrukturen empfohlen. Nicht nur für das subjektive Sicherheitsempfinden der Schwester, sondern auch objektiv könne der Beschwerdeführer den Ehemann der Schwester am besten einschätzen und diesen auch erkennen. 6.13 Gemäss Stellungnahme zur Wohnsituation des behandelnden Psychologen der Schwester vom 6. Juni 2024 (BVGer-act. 5 Beilage 15) erachtete dieser eine Sonderunterbringung mit dem Beschwerdeführer für dringend indiziert. Eine nachhaltige Stabilisierung der psychosozialen Entwicklung könne nur in einem geschützten Rahmen geleistet werden, in dem sie für den Ehemann nicht auffindbar sei. Die gemeinsame Unterbringung mit dem Beschwerdeführer sei ebenso wichtig für ihre psychische Gesundheit wie eine professionelle Begleitung und Unterstützung im Alltag. 6.14 Mit Antrag vom 12. Juni 2024 (BVGer-act. 5 Beilage 14) beantragte die zuständige Beiständin beim Asylsozialdienst B._______ aufgrund des Alters, der psychischen Verfassung, der schwierigen Erlebnisse und nach wie vor bestehenden potentiellen Gefährdungslage sowie aufgrund des Sicherheitserlebens der Schwester und der objektiven Sicherheitsbedenken die Bewilligung der Sonderunterbringung mit Wohnbegleitung der beiden Geschwister in der Institution «(...)». Am 13. Juni 2024 (BVGer-act. 5 Beilage 13) erfolgte eine erstmalige Kostengutsprache für die Wohnbegleitung mit externer Wohnung vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024. 6.15 Der übersetzten Transkription der Drohsprachnachrichten (BVGer-act. 5) ist nebst wüsten Beschimpfungen und Vergewaltigungsankündigungen unter anderem zu entnehmen, dass damit gedroht werde, die Schwester werde ohne Kopf begraben und man werde sie und ihre zwei Brüder finden und vernichten. Der Absender der Sprachnachricht werde ein Leben lang arbeiten und schuften und alles dafür geben, um sie und ihre ganze Familie zu vernichten. 6.16 Gemäss Bericht der Institution «(...)» hätten die Geschwister bereits früher zusammengewohnt und der Beschwerdeführer habe eine verantwortungsvolle Rolle übernommen. Er trage massgeblich zur Stabilität und psychischen Gesundheit der Schwester bei. Die Verlegung ins Mädchenhaus C._______ und damit einhergehende vorübergehende Trennung vom Beschwerdeführer habe zu schwerwiegenden psychischen Belastungen inklusive Angstzuständen geführt. Der Beschwerdeführer unterstütze seine Schwester emotional, stehe ihr in Krisensituationen bei und gebe ihr die dringend benötigte Sicherheit. Er helfe ihr dabei, die alltäglichen Herausforderungen zu bewältigen. Er fördere ihre Selbstständigkeit und ermögliche es ihr, sich auf ihre persönliche Entwicklung zu konzentrieren, ohne die volle Verantwortung des Haushalts alleine zu tragen. Eine Trennung von ihm würde die bisher erreichten Fortschritte gefährden. Die Wohnbegleitung werde bis Ende 2024 finanziert und danach sei ein selbstständiges Wohnen vorgesehen. 6.17 In der Stellungnahme des die Schwester behandelnden Psychologen vom 3. September 2024 (BVGer-act. 10 Beilage 18) bestätigte dieser, dass die zwischenzeitliche Trennung vom Beschwerdeführer zu einer starken Verschlechterung des Zustands der Schwester geführt habe, was nur durch einen erhöhten Betreuungsaufwand habe abgefangen werden können. Der Beschwerdeführer stelle eine essenzielle Ressource und Stütze für sie dar. Zum jüngeren Bruder bestehe zwar ein positives Verhältnis, aber keine vertrauensvolle, emotional tragfähige Bindung. Das Verhältnis sei distanziert. Ihr Zustand habe sich seit der gemeinsamen Unterbringung deutlich verbessert und die Nähe zum Beschwerdeführer wirke sich positiv aus. Er sei ein protektiver Faktor für ihre psychische Gesundheit. 6.18 Im Bericht der KESB zum Abhängigkeitsverhältnis vom 5. September 2024 (BVGer-act. 10 Beilage 17) berichtete die Beiständin, sie habe den jüngeren Bruder (19 Jahre alt) kennengelernt und ihrer Einschätzung nach zeige er in seiner Lebenssituation wenig Bereitschafft, seine Schwester in gleichem Mass wie der Beschwerdeführer zu unterstützen. Er wohne in C._______ und sei dort sozial sehr eingebunden. Er habe kein Interesse an der Besprechung eines Kantonswechselgesuchs gezeigt und habe nicht annähernd denselben Bezug zur Geschichte der Schwester. Auf der Schwester und dem Beschwerdeführer habe ein grosser familiärer Druck gelastet und dass er sich trotzdem entschieden habe, in die Situation der Schwester einzugreifen, begründe seinen Einbezug in die Gefährdungssituation. Für eine Genesung traumatisierter Menschen seien derart tragfähige, stabile Bindungen unabdingbar. Die erneute Verfügung der Wegweisung des Beschwerdeführers habe zu einer Destabilisierung der Schwester geführt und stelle einen schweren Gefährdungsfaktor für ihr psychisches Wohlbefinden und ihre psychosoziale Entwicklung dar. Von weiteren Destabilisierungen des fraglichen Familiensystems sollte abgesehen werden. 6.19 Aus dem Bericht des Mädchenhauses C._______ vom 5. September 2024 (BVGer-act. 10 Beilage 22) geht hervor, dass sich die Schwester während ihres Aufenthalts dort vom 11. Mai 2024 bis zum 1. Juli 2024 sicher, jedoch teilweise isoliert und einsam gefühlt habe. Sie habe immer wieder gesagt, wie sehr sie das Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer vermisse. Er habe sie auf andere Gedanken gebracht und die Gespräche mit ihm würden ihr helfen, nervöse Anspannungszustände abzubauen. Sie habe sich zurückgezogen und sich mehrheitlich alleine mit ihren Gedanken auseinandergesetzt. Der Aufbau von Vertrauen sei aufgrund der erlebten Traumatisierungen anspruchsvoll, weswegen ihr kleines soziales Umfeld eine umso bedeutendere Rolle spiele. Der regelmässige Kontakt zum Beschwerdeführer stärke ihr Wohlbefinden und sei eine essenzielle emotionale Stütze, dies auch aufgrund des gemeinsamen kulturellen und familiären Hintergrunds. Er begleite sie seit der Flucht aus der gewaltvollen Ehe sehr eng und sie wolle wieder mit ihm zusammenleben. Sein negativer Entscheid (Wegweisungsentscheid) löse bei ihr Ängste aus und stelle eine weitere Belastung dar. Der Beschwerdeführer sei als präsent und engagiert wahrgenommen worden und sei mit seiner Schwester regelmässig in persönlichem oder telefonischem Kontakt gewesen. Er habe sie auch zu Terminen begleitet, jedoch sei die Anzahl der Besuche durch die Fahrtkosten von B._______ nach C._______ eingeschränkt gewesen. Er habe sie am Eintrittstag begleitet und die emotionale Nähe zwischen den Geschwistern sei sichtbar gewesen; ebenso, dass er Verantwortung für sie übernehme. Ihm sei es ein grosses Anliegen gewesen, dass es ihr gut gehe und sie ihre Therapietermine weiterhin wahrnehmen könne. Auch am 30. Mai 2024 und am 18. Juni 2024 habe er sie zu Terminen begleitet. 7. In Würdigung sämtlicher Umstände und nach Beizug der Asylakten der am 23. Dezember 2024 während des Beschwerdeverfahrens volljährig gewordenen Schwester kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt. Aufgrund ihres erheblich beeinträchtigten, instabilen psychischen Zustands, der zugrundliegenden traumatisierenden Gewalterfahrungen im Rahmen einer Zwangsehe und der nach wie vor potentiell bestehenden Gefährdung durch ihren Ehemann sowie ihres jungen Alters ist die Schwester auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Mit seiner täglichen Begleitung als enge Vertrauensperson beziehungsweise Vaterfigur trägt er entscheidend zur Stabilisierung ihrer volatilen psychischen Situation bei. Es ist gestützt auf die zahlreichen Berichte der involvierten Fachpersonen davon auszugehen, dass eine Trennung von ihm zu einer schweren psychischen Dekompensation bei der Jugendlichen führen und sich negativ auf ihre Entwicklung auswirken würde. Die enge familiäre Bindung hat ausweislich der Akten bereits in Afghanistan bestanden. Der Schwester wurde mit Entscheid vom 29. Mai 2024 in der Schweiz Asyl gewährt, womit sie sich hier rechtmässig aufhält und weiterhin aufhalten wird. Ferner hat sie den Wunsch nach einem Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer schriftlich geäussert (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Lage und gewillt ist, seine infolge Gewalterfahrungen hilfsbedürftige, gerade erst volljährig gewordene Schwester zu unterstützen. Wohingegen der 19-jährige, in C._______ wohnhafte und in der Schweiz vorläufig aufgenommene Bruder ([...], geb. [...]) ausweislich der Akten nicht fähig und im Übrigen auch nicht gewillt sein dürfte, die Schwester in vergleichbarer Art und in vergleichbarem m Masse zu unterstützen und zu ihrer psychischen Stabilität und ihrem Sicherheitsempfinden beizutragen. Die benötigte familiäre Unterstützung kann folglich nur vom Beschwerdeführer bedürfnisadäquat erbracht werden. Die Voraussetzungen der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind somit gegeben und es bestehen keine hinreichenden sachlichen Gründe, diese nicht anzuwenden. Nachdem sich der Beschwerdeführer und seine Schwester zudem beide in der Schweiz aufhalten, hätte sich die Vorinstanz bei rechtskonformer Ermessensauübung gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO für zuständig zu erklären gehabt (oben E. 4.5).
8. Indem die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, verletzte sie nach dem Gesagten Bundesrecht im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und es materiell zu behandeln. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Mai 2024 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und es materiell zu behandeln.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: