Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
E. 2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2025 korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Österreich für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist. In diesem Zusammenhang hat sie zutreffend erwogen, dass das österreichische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass der von der Beschwerdeführerin angesprochene ältere Bruder nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g (und den darauf Bezug nehmenden Art. 9 ff.) Dublin-III-VO gilt. Weiter hat sie richtig erkannt, dass sich weder aus den Akten noch den Angaben der Beschwerdeführerin im persönlichen Dublin-Gespräch am 14. Oktober 2025 Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO bzw. der diesbezüglich relevanten Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK) zwischen ihr und ihrem älteren Bruder, mit dem sie nach eigenen Angaben in die Schweiz eingereist ist, ergeben. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, und hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens auch von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Dabei hat sie berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Dublin-Gespräches angab, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Die Vorinstanz ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Österreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 2.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. In der Beschwerdebegründung vom 17. Oktober 2025 führt sie aus, dass sie in Österreich auf sich allein gestellt sei, falls sie von ihrem Bruder getrennt werde. Dieser sei für sie eine erhebliche psychische Stütze. Eine Rückführung nach Österreich werde sie isolieren, gefährden und sie ihrer familiären und psychischen Stabilität berauben. Diese nicht weiter substantiierten Vorbringen sind nicht geeignet, ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO beziehungsweise der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zu begründen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht hierfür das Bedürfnis nach affektiver oder psychischer Unterstützung durch einen Angehörigen für sich allein grundsätzlich nicht aus (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5). Ein solches setzt vielmehr eine Situation besonderer Hilfsbedürftigkeit voraus (zum Ganzen Urteil des BVGer F-3226/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3), die vorliegend nicht dargetan oder aus den Akten ersichtlich ist. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend macht, sie leide unter einer saisonalen Atemwegserkrankung, die sich in kälteren Monaten verschlechtere und psychologische Unterstützung erfordere, wird ihr in Österreich der Zugang zu einer allenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung offenstehen.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 23. Oktober 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8101/2025 Urteil vom 29. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 5. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2/2). Ein Abgleich mit dem zentralen Visainformationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin von den österreichischen Behörden am 14. Oktober 2024 ein Schengen-Visum, gültig vom 10. November 2024 bis am 22. Juli 2026, ausgestellt wurde (SEM-act. 9/4). B. Am 14. Oktober 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin (SEM-act. 13/2) im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand (nachfolgend: Dublin-Gespräch). C. Dem anschliessend am 14. Oktober 2025 gestellten Aufnahmegesuch der Vorinstanz (SEM-act. 14/10) stimmten die österreichischen Behörden am 15. Oktober 2025 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu (SEM-act. 16/2). D. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 17/13 und 18/1). E. Noch am 17. Oktober 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und gelangte an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung vom 17. Oktober 2025 sei aufzuheben und ihr Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Darüber hinaus sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (gemeint: zu gewähren) und sie sei bis zum rechtskräftigen Entscheid vorläufig in der Schweiz zu belassen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). F. Am 23. Oktober 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2025 korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Österreich für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist. In diesem Zusammenhang hat sie zutreffend erwogen, dass das österreichische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass der von der Beschwerdeführerin angesprochene ältere Bruder nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g (und den darauf Bezug nehmenden Art. 9 ff.) Dublin-III-VO gilt. Weiter hat sie richtig erkannt, dass sich weder aus den Akten noch den Angaben der Beschwerdeführerin im persönlichen Dublin-Gespräch am 14. Oktober 2025 Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO bzw. der diesbezüglich relevanten Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK) zwischen ihr und ihrem älteren Bruder, mit dem sie nach eigenen Angaben in die Schweiz eingereist ist, ergeben. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, und hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens auch von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Dabei hat sie berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Dublin-Gespräches angab, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Die Vorinstanz ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Österreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. In der Beschwerdebegründung vom 17. Oktober 2025 führt sie aus, dass sie in Österreich auf sich allein gestellt sei, falls sie von ihrem Bruder getrennt werde. Dieser sei für sie eine erhebliche psychische Stütze. Eine Rückführung nach Österreich werde sie isolieren, gefährden und sie ihrer familiären und psychischen Stabilität berauben. Diese nicht weiter substantiierten Vorbringen sind nicht geeignet, ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO beziehungsweise der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zu begründen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht hierfür das Bedürfnis nach affektiver oder psychischer Unterstützung durch einen Angehörigen für sich allein grundsätzlich nicht aus (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5). Ein solches setzt vielmehr eine Situation besonderer Hilfsbedürftigkeit voraus (zum Ganzen Urteil des BVGer F-3226/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3), die vorliegend nicht dargetan oder aus den Akten ersichtlich ist. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend macht, sie leide unter einer saisonalen Atemwegserkrankung, die sich in kälteren Monaten verschlechtere und psychologische Unterstützung erfordere, wird ihr in Österreich der Zugang zu einer allenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung offenstehen.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 23. Oktober 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: