Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit sie sich auf die Frage bezieht, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsbegehren betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme liegen hingegen ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und sind folglich unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten.
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 2.2 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Vielmehr ist der Mitgliedstaatgehalten, Antragsteller, deren Antrag abgelehnt wurde und die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E. 2.3 Belgien hat dem Ersuchen der Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 18. August 2025 zugestimmt (vgl. vorinstanzliche Akten [SEM-act. 26]). Die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens ist damit gegeben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Belgien bereits dreimal ein Asylgesuch gestellt habe und diese abgelehnt worden seien, vermögen daran nichts zu ändern. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). In Bezug auf die geltend gemachten familiären Bindungen zu seinen in der Schweiz wohnhaften Eltern und Geschwistern hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass es sich hierbei nicht um Familienangehörige im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt (sog. Kernfamilie). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das namentlich eine Betreuungs- oder Pflegeleistung unabdingbar vom Beschwerdeführer voraussetzt, kann weder zu seiner psychisch erkrankten Mutter noch zu seiner körperlich eingeschränkten Schwester festgestellt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4318/2024 vom 16. Juli 2024 E. 5.2). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seinerseits auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen zu sein, ist auch diesbezüglich kein Abhängigkeitsverhältnis dargetan. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht hierfür das Bedürfnis nach affektiver oder psychischer Unterstützung durch einen Angehörigen für sich allein grundsätzlich nicht aus (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5). Vorausgesetzt ist vielmehr eine Situation besonderer Hilfsbedürftigkeit (zum Ganzen Urteil des BVGer F-3226/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3), die vorliegend nicht gegeben ist. Damit vermögen die Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis und eine damit verbundene Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu begründen.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat weiter korrekt erwogen, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des belgischen Asyl- und Aufnahmesystems bestehen, die eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer F-2934/2025 vom 14. Juli 2025 E. 2.1). Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zur vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung, von Belgien in seinen Heimatstaat abgeschoben zu werden (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs).
E. 3.2 Zudem hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Ebenso hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diesbezüglich hat sie namentlich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten (gesundheitlichen Beschwerden) hinreichend gewürdigt und zu Recht festgehalten, dass er sich in Belgien bei Bedarf an die zuständigen Stellen wenden könne, um die notwendige Behandlung (beispielsweise Gel oder Crème gegen Schmerzen) zu erhalten. Das beschwerdeweise, nicht weiter belegte Vorbringen, sein gesundheitlicher Zustand sei labil und eine Überstellung nach Belgien würde seine Lage erheblich verschlechtern, steht zudem mit seinen Aussagen anlässlich des Dublin-Gesprächs, es gehe ihm im Allgemeinen gut, im Widerspruch (vgl. SEM-act. 15/2). Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgebrachten Obdachlosigkeit in Belgien keine diesbezüglichen Belege einreichte. Zudem legte er nicht dar, ob und inwiefern er sich um eine Unterkunft bemüht respektive den Rechtsweg beschritten hatte, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen in Belgien einzufordern (vgl. Urteil des BVGer E-4411/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 5.2 ff.). Es fehlen somit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm in Belgien menschenunwürdige Lebensbedingungen drohen könnten. Die entsprechenden Beschwerdevorbringen bleiben damit unsubstantiiert.
E. 4 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
E. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6540/2025 Urteil vom 5. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Megen Sulejmanagic. Parteien A._______, geboren am (...), SyrienBeschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. August 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. Mai 2019 in den Niederlanden, am 7. Juni 2019 und 19. Oktober 2022 in Belgien sowie am 29. August 2024 in Frankreich und schliesslich am 7. Februar 2025 erneut in Belgien um Asyl ersucht hatte. B. Am 28. Juli 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Belgien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Betracht komme. Zudem wurde er zu seinem Gesundheitszustand befragt. C. Die belgischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 7. August 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) am 18. August 2025 gut. D. Mit Verfügung vom 20. August 2025 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Belgien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wies sie darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Beschwerde vom 28. August 2025 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Vornahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und unter Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu gewähren sowie die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (recte: zu erteilen). F. Am 29. August 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit sie sich auf die Frage bezieht, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsbegehren betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme liegen hingegen ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und sind folglich unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.2 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Vielmehr ist der Mitgliedstaatgehalten, Antragsteller, deren Antrag abgelehnt wurde und die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 2.3 Belgien hat dem Ersuchen der Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 18. August 2025 zugestimmt (vgl. vorinstanzliche Akten [SEM-act. 26]). Die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens ist damit gegeben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Belgien bereits dreimal ein Asylgesuch gestellt habe und diese abgelehnt worden seien, vermögen daran nichts zu ändern. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). In Bezug auf die geltend gemachten familiären Bindungen zu seinen in der Schweiz wohnhaften Eltern und Geschwistern hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass es sich hierbei nicht um Familienangehörige im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt (sog. Kernfamilie). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das namentlich eine Betreuungs- oder Pflegeleistung unabdingbar vom Beschwerdeführer voraussetzt, kann weder zu seiner psychisch erkrankten Mutter noch zu seiner körperlich eingeschränkten Schwester festgestellt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4318/2024 vom 16. Juli 2024 E. 5.2). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seinerseits auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen zu sein, ist auch diesbezüglich kein Abhängigkeitsverhältnis dargetan. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht hierfür das Bedürfnis nach affektiver oder psychischer Unterstützung durch einen Angehörigen für sich allein grundsätzlich nicht aus (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5). Vorausgesetzt ist vielmehr eine Situation besonderer Hilfsbedürftigkeit (zum Ganzen Urteil des BVGer F-3226/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3), die vorliegend nicht gegeben ist. Damit vermögen die Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis und eine damit verbundene Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu begründen. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat weiter korrekt erwogen, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des belgischen Asyl- und Aufnahmesystems bestehen, die eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer F-2934/2025 vom 14. Juli 2025 E. 2.1). Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zur vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung, von Belgien in seinen Heimatstaat abgeschoben zu werden (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). 3.2 Zudem hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Ebenso hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diesbezüglich hat sie namentlich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten (gesundheitlichen Beschwerden) hinreichend gewürdigt und zu Recht festgehalten, dass er sich in Belgien bei Bedarf an die zuständigen Stellen wenden könne, um die notwendige Behandlung (beispielsweise Gel oder Crème gegen Schmerzen) zu erhalten. Das beschwerdeweise, nicht weiter belegte Vorbringen, sein gesundheitlicher Zustand sei labil und eine Überstellung nach Belgien würde seine Lage erheblich verschlechtern, steht zudem mit seinen Aussagen anlässlich des Dublin-Gesprächs, es gehe ihm im Allgemeinen gut, im Widerspruch (vgl. SEM-act. 15/2). Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgebrachten Obdachlosigkeit in Belgien keine diesbezüglichen Belege einreichte. Zudem legte er nicht dar, ob und inwiefern er sich um eine Unterkunft bemüht respektive den Rechtsweg beschritten hatte, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen in Belgien einzufordern (vgl. Urteil des BVGer E-4411/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 5.2 ff.). Es fehlen somit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm in Belgien menschenunwürdige Lebensbedingungen drohen könnten. Die entsprechenden Beschwerdevorbringen bleiben damit unsubstantiiert.
4. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 5. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Sulejmanagic Versand: