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F-4318/2024

F-4318/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs.1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Nachdem die französischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben.

E. 4 Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich weisen gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (dazu jüngst die Urteile des BVGer F-4178/2024 vom 5. Juli 2024 E. 5.1; F-3561/2024 vom 13. Juni 2024 E. 5.3; F-1931/2024 vom 18. April 2024 E. 6.2). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm in Frankreich aufgrund fehlender Unterbringungskapazitäten Obdachlosigkeit drohe, und die Hinweise in der Beschwerde auf die Berichte von AIDA sowie des European Council on Refugees and Exiles (ECRE) über die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Frankreich vermögen daran nichts zu ändern. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Betreuungsangebots stünde es dem Beschwerdeführer zudem offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und - allenfalls unter Zuhilfenahme vor Ort tätiger, karitativer Organisationen - die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt somit ausser Betracht.

E. 5 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz.

E. 5.1 Ist ein Antragssteller unter anderem wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und einen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteile des BVGer F-5442/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 7.1, E-3434/2023 vom 4. August 2023 E. 2.5 und E-3637/2023 vom 30. Juni 2023 E. 4.5; BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3).

E. 5.2 Bei der Beurteilung der Voraussetzungen eines Abhängigkeitsverhältnisses nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann an die im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 EMRK entwickelte Rechtsprechung zum Schutz des Familienlebens angeknüpft werden (vgl. Urteil des BVGer F-25/2023 vom 9. Januar 2023 E. 5.2). Familiäre Beziehungen zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern können demnach nur in besonderen Fällen unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 2 E. 6.1; Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich besondere Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Ein Abhängigkeitsverhältnis bleibt demnach auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16).

E. 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass - soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Sohn nicht geprüft und somit den Sachverhalt unvollständig abgeklärt - der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend machte, auf die Pflege durch seinen Sohn, der dem Dublin-Gespräch am 12. Juni 2024 persönlich beiwohnte, angewiesen zu sein. Insbesondere lag keine schriftliche Kundgabe vor (vgl. E. 5.1 hiervor). Somit war es nicht an der Vorinstanz, ein mögliches Abhängigkeitsverhältnis des Vaters von seinem Sohn vertieft zu prüfen, sondern vielmehr am Beschwerdeführer, ein solches überhaupt erst geltend zu machen und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu belegen (Art. 13 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers dessen individuelle - insbesondere gesundheitliche - Situation abgeklärt (siehe E. 5.5 hernach). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen in Bezug auf ein mögliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen Sohn und Vater hätten vorgenommen werden müssen. Die Rügen der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erweisen sich als unbegründet (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 141 I 60 E. 3.3 zur antizipierten Beweiswürdigung). Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten abzusehen und der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht erst auf Beschwerdeebene geltend, dass er nur deshalb aus Frankreich in die Schweiz gereist sei, um bei seinem Sohn zu sein, der ihn physisch und finanziell unterstützen könne und auf den er angewiesen sei. Ersterer macht geltend, er leide an erheblichen physischen Problemen und sei auf den Rollstuhl angewiesen. In alltäglichen Bereichen benötige er die Unterstützung seines Sohnes, zu dem er bereits im Herkunftsland eine enge Beziehung gepflegt habe. Seine psychischen Probleme würden durch die Trennung von seinem Sohn verschlimmert.

E. 5.5 Gemäss Kurzbericht (...) vom 27. Mai 2024 leidet der Beschwerdeführer an einer operativ mittels Prothesen versorgten Arthrose des Hüftgelenks, welche eine deutlich eingeschränkte Stand- und Gehfähigkeit zur Folge hat. Zudem wurden beim Beschwerdeführer dem genannten Bericht zufolge Typ-2-Diabetes und eine chronische ischämische Herzkrankheit diagnostiziert und ihm zwecks Behandlung diverse Medikamente verschrieben. Auf Röntgenaufnahmen (...) vom 17. Juni 2024 ist ersichtlich, dass sich mehrere Metallschrauben in den Oberschenkelknochen des Beschwerdeführers befinden. Gemäss entsprechendem Sprechstundenbericht sind die Schrauben bei seiner beidseitigen Hüftgelenksoperation im Jahr 2019 in der Türkei eingesetzt worden. Darüber hinaus liege eine Pfannendislokation auf der linken Seite vor. Zwecks weiterführender Abklärungen wurden für den 5. Juli 2024 ein MRI des Beckens geplant und für den 10. Juli 2024 eine weitere Sprechstunde angesetzt. In Bezug auf seine Herzkrankheit gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Türkei bereits dreimal im Herzbereich operiert worden sei. Aus dem Blutdruckpass und dem Blutzucker-Tagebuch des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er regelmässig seinen Blutdruck und -zucker misst.

E. 5.6 Trotz Verständnis für den Wunsch des Beschwerdeführers, bei seinem Sohn bleiben zu können, lässt sich aus den Akten kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Legaldefinition (siehe E. 5.2 hiervor) erkennen. Der Sohn des Beschwerdeführers lebt seit über zehn Jahren in der Schweiz. Der Beschwerdeführer dagegen hielt sich vor seinem Aufenthalt in der Schweiz über ein Jahr lang in Frankreich, zuvor für fast zwei Jahre in Griechenland und noch früher in der Türkei auf, wo er mehrfach operiert wurde. Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Mobilität zweifelsfrei eingeschränkt ist und aufgrund seiner Herz- und Zuckerkrankheit täglich seinen Blutdruck und -zucker misst, war er in den vergangenen Jahren zur Bewältigung des alltäglichen Lebens nicht von seinem Sohn abhängig, sondern war in der Lage, seinen früheren Alltag in der Türkei sowie in Griechenland und Frankreich dank Hilfsmitteln wie dem Rollstuhl selbständig bestreiten zu können. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich dies geändert hat, und es wird auch nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen sich das geändert haben soll oder wie der arbeitstätige Sohn den Beschwerdeführer im Alltag konkret zu unterstützen gedenkt. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Sohn eine wichtige emotionale Stütze für den Beschwerdeführer sein und sich die Nähe zu diesem positiv auf seinen psychischen Zustand auswirken kann. Der Kontakt zwischen Vater und Sohn kann aber auch grenzüberschreitend unter Zuhilfenahme von modernen Kommunikationsmitteln gepflegt werden, zumal sie seit vielen Jahren getrennt lebten. Eine Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers anhand der gesamten Aktenlage führt das Gericht zum Schluss, dass kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Vater und Sohn besteht und somit die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht erfüllt sind.

E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat das SEM obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Zudem kann die Vorinstanz ein Asylgesuch gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür laut Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen indes nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, in Frankreich drohe ihm aufgrund der problematischen und unklaren gesundheitlichen Versorgung eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben.

E. 6.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. E. 5.4 f. hiervor) sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Frankreich abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er hätte in Frankreich keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-3561/2024 vom 13. Juni 2024 E. 6.4 m.H.) und verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).

E. 6.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Frankreich Rechnung zu tragen haben (vgl. Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO). Die französischen Behörden sind zu informieren, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine herz- und zuckerkranke Person mit Gehbehinderung handelt und es ist auf die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers hinzuweisen. Zudem ist - die Einwilligung des Beschwerdeführers vorausgesetzt - sicherzustellen, dass die entsprechenden medizinischen Akten übermittelt und allfällige Medikamente mitgegeben werden.

E. 6.5 Eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK ist demnach nicht auszumachen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gesetzeskonform nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 6.6 Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den französischen Behörden eine individuelle schriftliche Zusicherung einzuholen, wonach dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Frankreich umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung zu stehen habe (statt vieler: Urteil des BVGer F-3561/2024 vom 13. Juni 2024 E. 6.7). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 6.7 Schliesslich ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, geschweige denn den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteile des BVGer F-83/2024 vom 14. Mai 2024 E. 9; E-787/2024 vom 27. Februar 2024 E. 8.3; F-4385/2023 vom 21. August 2023 E. 5.2).

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. Juli 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Entsprechend sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4318/2024 Urteil vom 16. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Michael Meyer, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 15. Januar 2021 in Griechenland um Asyl ersucht hatte, woraufhin ihm dort am 21. April 2022 ein Schutzstatus gewährt worden war. Am 29. November 2022 hatte er in Frankreich erneut ein Asylgesuch gestellt, welches abgelehnt worden war. B. Am 24. Mai 2024 bevollmächtigte der Beschwerdeführer seine Rechtsvertretung vom Bundesasylzentrum (BAZ) Region Zürich. C. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 12. Juni 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Dem Gespräch wohnten ebenfalls seine Rechtsvertretung des BAZ Region Zürich sowie sein in der Schweiz wohnhafter Sohn (geb. 1995) bei. D. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 24. Mai 2024 um Übernahme der Beschwerdeführenden am 5. Juni 2024 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 (eröffnet am 2. Juli 2024) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 2. Juli 2024 legte die bisherige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Am 4. Juli 2024 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertretung von AsyLex. H. Am 9. Juli 2024 (Datum Posteingang bzw. Eingang via IncaMail) gelangte der Beschwerdeführer mit zwei Eingaben - einmal in eigenem Namen und einmal vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertretung - an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juni 2024 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden eine Zusicherung betreffend Obdach, Nahrung sowie medizinische Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die rubrizierte Rechtsanwältin als unentgeltliche Vertretung einzusetzen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen. I. Am 9. Juli 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs.1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Nachdem die französischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben. 4. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich weisen gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (dazu jüngst die Urteile des BVGer F-4178/2024 vom 5. Juli 2024 E. 5.1; F-3561/2024 vom 13. Juni 2024 E. 5.3; F-1931/2024 vom 18. April 2024 E. 6.2). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm in Frankreich aufgrund fehlender Unterbringungskapazitäten Obdachlosigkeit drohe, und die Hinweise in der Beschwerde auf die Berichte von AIDA sowie des European Council on Refugees and Exiles (ECRE) über die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Frankreich vermögen daran nichts zu ändern. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Betreuungsangebots stünde es dem Beschwerdeführer zudem offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und - allenfalls unter Zuhilfenahme vor Ort tätiger, karitativer Organisationen - die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt somit ausser Betracht.

5. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz. 5.1 Ist ein Antragssteller unter anderem wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und einen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteile des BVGer F-5442/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 7.1, E-3434/2023 vom 4. August 2023 E. 2.5 und E-3637/2023 vom 30. Juni 2023 E. 4.5; BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3). 5.2 Bei der Beurteilung der Voraussetzungen eines Abhängigkeitsverhältnisses nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann an die im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 EMRK entwickelte Rechtsprechung zum Schutz des Familienlebens angeknüpft werden (vgl. Urteil des BVGer F-25/2023 vom 9. Januar 2023 E. 5.2). Familiäre Beziehungen zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern können demnach nur in besonderen Fällen unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 2 E. 6.1; Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich besondere Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Ein Abhängigkeitsverhältnis bleibt demnach auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16). 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass - soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Sohn nicht geprüft und somit den Sachverhalt unvollständig abgeklärt - der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend machte, auf die Pflege durch seinen Sohn, der dem Dublin-Gespräch am 12. Juni 2024 persönlich beiwohnte, angewiesen zu sein. Insbesondere lag keine schriftliche Kundgabe vor (vgl. E. 5.1 hiervor). Somit war es nicht an der Vorinstanz, ein mögliches Abhängigkeitsverhältnis des Vaters von seinem Sohn vertieft zu prüfen, sondern vielmehr am Beschwerdeführer, ein solches überhaupt erst geltend zu machen und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu belegen (Art. 13 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers dessen individuelle - insbesondere gesundheitliche - Situation abgeklärt (siehe E. 5.5 hernach). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen in Bezug auf ein mögliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen Sohn und Vater hätten vorgenommen werden müssen. Die Rügen der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erweisen sich als unbegründet (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 141 I 60 E. 3.3 zur antizipierten Beweiswürdigung). Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten abzusehen und der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 5.4 Der Beschwerdeführer macht erst auf Beschwerdeebene geltend, dass er nur deshalb aus Frankreich in die Schweiz gereist sei, um bei seinem Sohn zu sein, der ihn physisch und finanziell unterstützen könne und auf den er angewiesen sei. Ersterer macht geltend, er leide an erheblichen physischen Problemen und sei auf den Rollstuhl angewiesen. In alltäglichen Bereichen benötige er die Unterstützung seines Sohnes, zu dem er bereits im Herkunftsland eine enge Beziehung gepflegt habe. Seine psychischen Probleme würden durch die Trennung von seinem Sohn verschlimmert. 5.5 Gemäss Kurzbericht (...) vom 27. Mai 2024 leidet der Beschwerdeführer an einer operativ mittels Prothesen versorgten Arthrose des Hüftgelenks, welche eine deutlich eingeschränkte Stand- und Gehfähigkeit zur Folge hat. Zudem wurden beim Beschwerdeführer dem genannten Bericht zufolge Typ-2-Diabetes und eine chronische ischämische Herzkrankheit diagnostiziert und ihm zwecks Behandlung diverse Medikamente verschrieben. Auf Röntgenaufnahmen (...) vom 17. Juni 2024 ist ersichtlich, dass sich mehrere Metallschrauben in den Oberschenkelknochen des Beschwerdeführers befinden. Gemäss entsprechendem Sprechstundenbericht sind die Schrauben bei seiner beidseitigen Hüftgelenksoperation im Jahr 2019 in der Türkei eingesetzt worden. Darüber hinaus liege eine Pfannendislokation auf der linken Seite vor. Zwecks weiterführender Abklärungen wurden für den 5. Juli 2024 ein MRI des Beckens geplant und für den 10. Juli 2024 eine weitere Sprechstunde angesetzt. In Bezug auf seine Herzkrankheit gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Türkei bereits dreimal im Herzbereich operiert worden sei. Aus dem Blutdruckpass und dem Blutzucker-Tagebuch des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er regelmässig seinen Blutdruck und -zucker misst. 5.6 Trotz Verständnis für den Wunsch des Beschwerdeführers, bei seinem Sohn bleiben zu können, lässt sich aus den Akten kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Legaldefinition (siehe E. 5.2 hiervor) erkennen. Der Sohn des Beschwerdeführers lebt seit über zehn Jahren in der Schweiz. Der Beschwerdeführer dagegen hielt sich vor seinem Aufenthalt in der Schweiz über ein Jahr lang in Frankreich, zuvor für fast zwei Jahre in Griechenland und noch früher in der Türkei auf, wo er mehrfach operiert wurde. Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Mobilität zweifelsfrei eingeschränkt ist und aufgrund seiner Herz- und Zuckerkrankheit täglich seinen Blutdruck und -zucker misst, war er in den vergangenen Jahren zur Bewältigung des alltäglichen Lebens nicht von seinem Sohn abhängig, sondern war in der Lage, seinen früheren Alltag in der Türkei sowie in Griechenland und Frankreich dank Hilfsmitteln wie dem Rollstuhl selbständig bestreiten zu können. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich dies geändert hat, und es wird auch nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen sich das geändert haben soll oder wie der arbeitstätige Sohn den Beschwerdeführer im Alltag konkret zu unterstützen gedenkt. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Sohn eine wichtige emotionale Stütze für den Beschwerdeführer sein und sich die Nähe zu diesem positiv auf seinen psychischen Zustand auswirken kann. Der Kontakt zwischen Vater und Sohn kann aber auch grenzüberschreitend unter Zuhilfenahme von modernen Kommunikationsmitteln gepflegt werden, zumal sie seit vielen Jahren getrennt lebten. Eine Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers anhand der gesamten Aktenlage führt das Gericht zum Schluss, dass kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Vater und Sohn besteht und somit die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht erfüllt sind. 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat das SEM obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Zudem kann die Vorinstanz ein Asylgesuch gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür laut Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen indes nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, in Frankreich drohe ihm aufgrund der problematischen und unklaren gesundheitlichen Versorgung eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben. 6.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. E. 5.4 f. hiervor) sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Frankreich abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er hätte in Frankreich keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-3561/2024 vom 13. Juni 2024 E. 6.4 m.H.) und verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 6.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Frankreich Rechnung zu tragen haben (vgl. Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO). Die französischen Behörden sind zu informieren, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine herz- und zuckerkranke Person mit Gehbehinderung handelt und es ist auf die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers hinzuweisen. Zudem ist - die Einwilligung des Beschwerdeführers vorausgesetzt - sicherzustellen, dass die entsprechenden medizinischen Akten übermittelt und allfällige Medikamente mitgegeben werden. 6.5 Eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK ist demnach nicht auszumachen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gesetzeskonform nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 6.6 Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den französischen Behörden eine individuelle schriftliche Zusicherung einzuholen, wonach dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Frankreich umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung zu stehen habe (statt vieler: Urteil des BVGer F-3561/2024 vom 13. Juni 2024 E. 6.7). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 6.7 Schliesslich ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, geschweige denn den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteile des BVGer F-83/2024 vom 14. Mai 2024 E. 9; E-787/2024 vom 27. Februar 2024 E. 8.3; F-4385/2023 vom 21. August 2023 E. 5.2).

7. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. Juli 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Entsprechend sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das kantonale Migrationsamt. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Lukas Schmid Versand: