Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 2. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihnen am 28. März 2023 von Frankreich ein vom 7. April 2023 bis 6. April 2024 gültiges Visum ausgestellt worden war. B. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 4. März 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 26. Februar 2024 um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 25. März 2024 gut. D. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 (eröffnet am 29. Mai 2024) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 5. Juni 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine individuelle schriftliche Zusicherung der französischen Behörden betreffend die medizinische Versorgung und die adäquate Unterbringung der Familie einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. F. Am 6. Juni 2024 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, es handle sich bei den Beschwerdeführenden 1, 2 und 5 um besonders schutzbedürftige Personen (siehe E 6.2 hernach). Die Vorinstanz habe die Prüfung unterlassen, ob in Frankreich im konkreten Fall adäquate Betreuungsverhältnisse vorliegen würden. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Darüber hinaus habe die Vorinstanz sich nicht mit dem Sachverhalt vertraut gemacht, keine Subsumtion im Einzelfall vorgenommen und bei der Begründung Standardformulierungen verwendet, womit sie zusätzlich ihre Begründungspflicht verletzt habe.
E. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Partei zu prüfen (Art. 32 Abs. 1 VwVG) und ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4).
E. 3.4 Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation und die Umstände in Frankreich abgeklärt und angemessen berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben worden sein soll. Insbesondere hat sich die Vorinstanz detailliert mit der Krankengeschichte der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und ihren Entscheid ausführlich und in der Sache nachvollziehbar begründet. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 141 I 60 E. 3.3 zur antizipierten Beweiswürdigung) und ebenso ist eine Verletzung der Prüfungs- und der Begründungspflicht zu verneinen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz diesbezüglich nicht teilen, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung oder des rechtlichen Gehörs dar, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse.
E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten abzusehen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Den Beschwerdeführenden wurde am 28. März 2023 von Frankreich ein bis zum 6. April 2024 gültiges Visum ausgestellt. Im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs war das Visum noch gültig. Nachdem die französischen Behörden dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben. In grundlegender Hinsicht ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Antragstellenden hinsichtlich des Mitgliedstaates, der ihren Antrag prüfen soll, kein Wahlrecht gewährt (BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO). Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 dritter Unterabsatz Dublin-III-VO).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das französische Aufnahmesystem weise wesentliche systemische Schwachstellen auf. Ihnen drohe in Frankreich unmenschliche und erniedrigende Behandlung und es bestünden Unterbringungslücken für Asylsuchende.
E. 5.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (statt vieler Urteil des BVGer F-2011/2024 vom 5. April 2024 E. 6 m.w.H.). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Frankreich grundsätzlich zulässig. Es darf davon ausgegangen werden, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Die Hinweise in der Beschwerde auf die Berichte des European on Refugees and Exiles (ECRE), der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie AIDA über die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Frankreich vermögen daran nichts zu ändern. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Betreuungsangebots stünde es den Beschwerdeführenden zudem offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt somit nicht in Betracht.
E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat das SEM obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, bei ihnen handle es sich um eine alleinerziehende, psychisch angeschlagene Mutter (Beschwerdeführende 1) mit vier minderjährigen Kindern (Beschwerdeführende 2, 3, 4 und 5), wovon zwei Kinder autistisch seien (Beschwerdeführende 2 und 5). Das französische Gesundheitssystem erfülle die Mindestvoraussetzungen für die Behandlung und Betreuung insbesondere der Beschwerdeführenden 2 und 5 nicht. Im Weiteren führen die Beschwerdeführenden an, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 sowie ihre Tante in Frankreich aufhalte. Insbesondere der Ehemann verfolge das Ziel, der Beschwerdeführerin 1 die Kinder wegzunehmen und die Kinder nach Mali zurückzuschicken, wo der Beschwerdeführer 2 mit Spritzen behandelt würde und am Rande der Gesellschaft leben müsste.
E. 6.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, für sie ginge vom Ehemann oder der Tante der Beschwerdeführenden 1 in Frankreich eine Gefahr aus, so ist dem entgegenzuhalten, dass die französischen Behörden praxisgemäss als schutzwillig und schutzfähig gelten. Die Beschwerdeführenden haben sich - sollten sie sich von Drittpersonen bedroht fühlen - an die zuständigen französischen Behörden zu wenden.
E. 6.4 In Bezug auf den Gesundheitszustand machen die Beschwerdeführenden insbesondere geltend, dass die Beschwerdeführenden 2 und 5 an Autismus leiden. Dies bestätigt der Austrittsbericht (...) vom 30. April 2024, wonach beim Beschwerdeführer 2 eine Störung im Autismusspektrum diagnostiziert wurde. Zudem geht aus dem aktualisierten Verlaufsbericht (...) vom 6. Mai 2024 hervor, dass bei den Beschwerdeführenden 2 und 5 unter anderem kognitive Retardierung sowie Sprach- und Verständnisprobleme beobachtet wurden. Daneben geht aus den eingereichten medizinischen Dokumenten zusammenfassend hervor, dass bei der Beschwerdeführerin 1 unter anderem eine geringe Fettleber diagnostiziert wurde und sie mit der Situation mit ihren Kindern überfordert ist. Bei den Beschwerdeführern 3 und 4 bestehen gemäss den Akten keine aktuellen physischen oder psychischen Leiden. Trotz der angeschlagenen Gesundheit der Beschwerdeführerin 1 und der psychischen Krankheit der Beschwerdeführenden 2 und 5 sind die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Frankreich abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, sie hätten in Frankreich keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-3542/2024 vom 10. Juni 2024 E 5.3 m.H.) und verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
E. 6.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Frankreich Rechnung tragen werden (vgl. Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO). Die französischen Behörden sind zu informieren, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie mit teilweise psychisch kranken Kindern handelt und es ist auf die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden 2 und 5 hinzuweisen. Zudem ist - die Einwilligung der Beschwerdeführenden vorausgesetzt - sicherzustellen, dass die entsprechenden medizinischen Akten übermittelt und allfällige Medikamente mitgegeben werden.
E. 6.6 Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist demnach nicht zu befürchten. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 6.7 Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den französischen Behörden eine individuelle schriftliche Zusicherung hinsichtlich adäquater Unterbringung der Familie und angemessener medizinischer Versorgung insbesondere betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 5 einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. Juni 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 8 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und das Migrationsamt des Kantons (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Lukas Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3561/2024 Urteil vom 13. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien
1. A._______, geboren am (...) und deren Kinder
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...), Mali, alle vertreten durch MLaw Mara Todeschini, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 2. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihnen am 28. März 2023 von Frankreich ein vom 7. April 2023 bis 6. April 2024 gültiges Visum ausgestellt worden war. B. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 4. März 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 26. Februar 2024 um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 25. März 2024 gut. D. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 (eröffnet am 29. Mai 2024) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 5. Juni 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine individuelle schriftliche Zusicherung der französischen Behörden betreffend die medizinische Versorgung und die adäquate Unterbringung der Familie einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. F. Am 6. Juni 2024 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, es handle sich bei den Beschwerdeführenden 1, 2 und 5 um besonders schutzbedürftige Personen (siehe E 6.2 hernach). Die Vorinstanz habe die Prüfung unterlassen, ob in Frankreich im konkreten Fall adäquate Betreuungsverhältnisse vorliegen würden. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Darüber hinaus habe die Vorinstanz sich nicht mit dem Sachverhalt vertraut gemacht, keine Subsumtion im Einzelfall vorgenommen und bei der Begründung Standardformulierungen verwendet, womit sie zusätzlich ihre Begründungspflicht verletzt habe. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Partei zu prüfen (Art. 32 Abs. 1 VwVG) und ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). 3.4 Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation und die Umstände in Frankreich abgeklärt und angemessen berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben worden sein soll. Insbesondere hat sich die Vorinstanz detailliert mit der Krankengeschichte der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und ihren Entscheid ausführlich und in der Sache nachvollziehbar begründet. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 141 I 60 E. 3.3 zur antizipierten Beweiswürdigung) und ebenso ist eine Verletzung der Prüfungs- und der Begründungspflicht zu verneinen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz diesbezüglich nicht teilen, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung oder des rechtlichen Gehörs dar, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten abzusehen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Den Beschwerdeführenden wurde am 28. März 2023 von Frankreich ein bis zum 6. April 2024 gültiges Visum ausgestellt. Im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs war das Visum noch gültig. Nachdem die französischen Behörden dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben. In grundlegender Hinsicht ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Antragstellenden hinsichtlich des Mitgliedstaates, der ihren Antrag prüfen soll, kein Wahlrecht gewährt (BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO). Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 dritter Unterabsatz Dublin-III-VO). 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das französische Aufnahmesystem weise wesentliche systemische Schwachstellen auf. Ihnen drohe in Frankreich unmenschliche und erniedrigende Behandlung und es bestünden Unterbringungslücken für Asylsuchende. 5.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (statt vieler Urteil des BVGer F-2011/2024 vom 5. April 2024 E. 6 m.w.H.). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Frankreich grundsätzlich zulässig. Es darf davon ausgegangen werden, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Die Hinweise in der Beschwerde auf die Berichte des European on Refugees and Exiles (ECRE), der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie AIDA über die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Frankreich vermögen daran nichts zu ändern. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Betreuungsangebots stünde es den Beschwerdeführenden zudem offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt somit nicht in Betracht. 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat das SEM obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, bei ihnen handle es sich um eine alleinerziehende, psychisch angeschlagene Mutter (Beschwerdeführende 1) mit vier minderjährigen Kindern (Beschwerdeführende 2, 3, 4 und 5), wovon zwei Kinder autistisch seien (Beschwerdeführende 2 und 5). Das französische Gesundheitssystem erfülle die Mindestvoraussetzungen für die Behandlung und Betreuung insbesondere der Beschwerdeführenden 2 und 5 nicht. Im Weiteren führen die Beschwerdeführenden an, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 sowie ihre Tante in Frankreich aufhalte. Insbesondere der Ehemann verfolge das Ziel, der Beschwerdeführerin 1 die Kinder wegzunehmen und die Kinder nach Mali zurückzuschicken, wo der Beschwerdeführer 2 mit Spritzen behandelt würde und am Rande der Gesellschaft leben müsste. 6.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, für sie ginge vom Ehemann oder der Tante der Beschwerdeführenden 1 in Frankreich eine Gefahr aus, so ist dem entgegenzuhalten, dass die französischen Behörden praxisgemäss als schutzwillig und schutzfähig gelten. Die Beschwerdeführenden haben sich - sollten sie sich von Drittpersonen bedroht fühlen - an die zuständigen französischen Behörden zu wenden. 6.4 In Bezug auf den Gesundheitszustand machen die Beschwerdeführenden insbesondere geltend, dass die Beschwerdeführenden 2 und 5 an Autismus leiden. Dies bestätigt der Austrittsbericht (...) vom 30. April 2024, wonach beim Beschwerdeführer 2 eine Störung im Autismusspektrum diagnostiziert wurde. Zudem geht aus dem aktualisierten Verlaufsbericht (...) vom 6. Mai 2024 hervor, dass bei den Beschwerdeführenden 2 und 5 unter anderem kognitive Retardierung sowie Sprach- und Verständnisprobleme beobachtet wurden. Daneben geht aus den eingereichten medizinischen Dokumenten zusammenfassend hervor, dass bei der Beschwerdeführerin 1 unter anderem eine geringe Fettleber diagnostiziert wurde und sie mit der Situation mit ihren Kindern überfordert ist. Bei den Beschwerdeführern 3 und 4 bestehen gemäss den Akten keine aktuellen physischen oder psychischen Leiden. Trotz der angeschlagenen Gesundheit der Beschwerdeführerin 1 und der psychischen Krankheit der Beschwerdeführenden 2 und 5 sind die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Frankreich abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, sie hätten in Frankreich keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-3542/2024 vom 10. Juni 2024 E 5.3 m.H.) und verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 6.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Frankreich Rechnung tragen werden (vgl. Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO). Die französischen Behörden sind zu informieren, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie mit teilweise psychisch kranken Kindern handelt und es ist auf die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden 2 und 5 hinzuweisen. Zudem ist - die Einwilligung der Beschwerdeführenden vorausgesetzt - sicherzustellen, dass die entsprechenden medizinischen Akten übermittelt und allfällige Medikamente mitgegeben werden. 6.6 Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist demnach nicht zu befürchten. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 6.7 Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den französischen Behörden eine individuelle schriftliche Zusicherung hinsichtlich adäquater Unterbringung der Familie und angemessener medizinischer Versorgung insbesondere betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 5 einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
7. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. Juni 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
8. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und das Migrationsamt des Kantons (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Lukas Schmid Versand: