Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3980/2024 Urteil vom 1. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, vertreten durch Christopher Bühler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. März 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 27. März 2024 ergab, dass er am 5. Oktober 2022 in Spanien aufgegriffen wurde, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 4. April 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und dem medizinischen Sachverhalt gewährte, dass er sich zu einer Überstellung nach Spanien ablehnend äusserte, da es dort keine Arbeit gebe, zudem habe er lediglich drei Tage in diesem Land verbracht, bevor er nach Frankreich zurückgereist und inhaftiert worden sei, dass er sich auch zu einer Überstellung nach Frankreich ablehnend äusserte, da die dortige Polizei ihn schlecht behandelt und grundlos inhaftiert habe, dass er seinen Gesundheitszustand betreffend ausführte, es gehe ihm grundsätzlich gut, er sei jedoch vergesslich und psychisch angeschlagen, dass das SEM die französischen Behörden am 4. April 2024 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte und die französischen Behörden diesem Ersuchen am 4. Juni 2024 (nachträglich) entsprachen, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Juni 2024 - eröffnet am 17. Juni 2024 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht eintrat, seine Wegweisung nach Frankreich anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in der Sache beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschuss-verzicht, Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorischen Erlass vollzugshemmender Massnahmen ersuchte, dass ferner eine öffentliche Verhandlung «samt Befragung des Beschwerdeführers und Vernehmung der Zeugin B._______» durchzuführen sei, dass der Beschwerde unter anderem eine Fotografie unbekannten Datums und ein Dokument «billet de sortie» vom 15. Dezember 2023 beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Juni 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, da sie den Sachverhalt die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs betreffend unvollständig respektive unrichtig festgestellt und gleichzeitig die Begründungspflicht verletzt habe, dass sich in den Akten keine Hinweise dafür finden, dass die Vorinstanz die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig und differenziert geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte, zumal er im erstinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend machte, in der Schweiz bereits um Asyl nachgesucht zu haben, und sich auch in den Akten keine entsprechenden Hinweise finden, weshalb die Vorinstanz dergleichen offensichtlich nicht berücksichtigen musste, dass sich allein aus dem Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerde-führer erhofft, keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten lässt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird; im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, dass der Beschwerdeführer während seines Dublin-Gesprächs ausführte, er habe sich während eines ihm unbekannten Zeitraums in Frankreich aufgehalten und sei dort einige Zeit inhaftiert worden (vgl. A14/3), dass folglich gemäss Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO und nachdem die französischen Behörden dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz ausdrücklich zustimmten (vgl. A30/2), die staatsvertragliche Zuständigkeit Frankreichs zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, zumal das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass, wie nachfolgend zu zeigen ist, die Einwände des Beschwerdeführers an der grundsätzlichen Zuständigkeit Frankreichs nichts ändern, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführt, er habe sich bereits von August 2022 bis März 2023 in der Schweiz aufgehalten und am 7. März 2023 hierzulande ein Asylgesuch eingereicht, anschliessend habe er in C._______ bei einem Freund als Coiffeur gearbeitet (vgl. Beschwerde S. 3), dass er sich von August bis Dezember 2023 in Frankreich in Haft befunden habe und nach seiner Haftentlassung in die Schweiz gereist sei, wo er rund drei Monate später (erneut) um Asyl nachgesucht habe (vgl. a.a.O.), dass es dem Beschwerdeführer obliegt, ihn begünstigende Tatsachen glaubhaft zu machen, dass sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf finden, der Beschwerdeführer habe sich bereits vor seinem Aufenthalt in Frankreich in der Schweiz befunden und hierzulande um Asyl nachgesucht, zumal insbesondere in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank kein Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. März 2023 verzeichnet ist, dass er sein angebliches erstes Asylgesuch denn auch während des Dublin-Gesprächs gänzlich unerwähnt liess und sein diesbezüglicher Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, dies sei seiner Vergesslichkeit geschuldet, konstruiert erscheint (vgl. A14/3 und Beschwerde S. 4 f.) dass die diesbezüglich auf Beschwerdeebene eingereichte Fotografie zum Beweis offensichtlich nicht tauglich ist, zumal sie weder darüber Aufschluss gibt, wann, wo und in welchem Zusammenhang sie entstanden ist, noch wer die mit dem Beschwerdeführer abgelichtete Frau ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (teilweise sinngemäss) die Durchführung einer Parteiverhandlung sowie die Anhörung seiner Person und die seiner (angeblichen) Partnerin beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheidet (Art. 41 Abs. 1 VGG) und eine mündliche Beratung gemäss Art. 41 Abs. 2 VGG vorliegend nicht notwendig ist, sind doch weder aus rechtlicher noch sachlicher Sicht weitere Erörterungen erforderlich, weshalb der Antrag auf eine mündliche Verhandlung abzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner konstanten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. zuletzt statt vieler Urteile des BVGer F-3561/2024 vom 13. Juni 2024 E. 5.3), dass der Beschwerdeführer dies zu Recht nicht in Frage stellt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt und eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und gemäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen, wobei der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt solche geltend gemacht hat, weshalb sich auch hier weitere Ausführungen dazu erübrigen, dass der Vollständigkeit halber lediglich festzuhalten ist, dass auch die Gesundheit des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegensteht, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nämlich nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und ein solcher voraussetzt, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.), dass eine solche Situation beim Beschwerdeführer offenkundig nicht vorliegt, zumal er seine behaupteten gesundheitlichen Leiden auch auf Beschwerdeebene nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen zu belegen vermag, dass Frankreich ohnehin über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Hinweise dafür vorliegen, dass ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, da keine Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass die Gesuche um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne