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F-3542/2024

F-3542/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 14. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS- VIS) ergab, dass die französischen Behörden der Beschwerdeführerin am

16. November 2023 ein Schengen-Visum (gültig vom 25. November 2023 bis 30. Dezember 2023) erteilt hatten. A.b Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin am 25. März 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Anlässlich des Dublin-Gesprächs führte die Beschwerdeführerin aus, in Frankreich kenne sie niemanden und sie könne sich nicht vorstellen, dort zu leben. Sie wolle in der Schweiz bleiben, da ihre Schwester und ihr Freund hier wohnten. Zum medizinischen Sachverhalt gab sie an, sie leide an Bluthochdruck. A.c Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französi- schen Behörden hiessen das Ersuchen am 29. Mai 2024 gut. A.d Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 (gleichentags eröffnet) trat die Vor- instanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Frankreich an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vor- instanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Wegweisungsvollzug. B. B.a Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 (Datum Poststempel) liess die Be- schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in vollumfänglicher Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-

F-3542/2024 Seite 3 zuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Überdies liess die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung ersuchen. B.b Die Beschwerdeführerin liess am 5. Juni 2024 eine Beschwerdeergän- zung einreichen. B.c Am 6. Juni 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die üb- rigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei- nes zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a

F-3542/2024 Seite 4 Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4 Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung der Informations- pflicht gemäss Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO geltend, da die französischen Behörden im Aufnahmeersuchen nicht über die von ihr benötigte Pflege durch die Schwester und den Freund informiert worden seien.

E. 4.1 Der Aufenthalt eines Geschwisters in der Schweiz stellt grundsätzlich eine Information dar, welche dem ersuchten Mitgliedstaat im Rahmen ei- nes Aufnahmeverfahrens mit dem Standardformular mitzuteilen ist (vgl. Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO; Anhang I der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Ver- ordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord- nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Ver- fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: DVO]; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K6 zu Art. 7). Die Vorinstanz wies die franzö- sischen Behörden im Aufnahmeersuchen vom 25. März 2024 auf die An- wesenheit der Schwester und des Freundes der Beschwerdeführerin in der Schweiz hin. Insoweit hat die Vorinstanz die französischen Behörden voll- ständig und korrekt informiert. Die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdefüh- rerin und ihrer Schwester sowie ihrem Freund im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verneint hat, ist Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen (siehe E. 6 hiernach). Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Ver- letzung der Informationspflicht als unbegründet.

E. 4.2 Die französischen Behörden liessen das Aufnahmeersuchen der Vor- instanz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zunächst unbeantwortet. Am 29. Mai 2024 stimmten sie dem Ersuchen jedoch aus- drücklich zu. Die staatsvertragliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit grundsätz- lich gegeben (Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst a und Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).

E. 5 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, eine Überstellung nach Frank- reich führe aus medizinischen Gründen zu einer Verletzung von

F-3542/2024 Seite 5 Art. 3 EMRK, weshalb die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO obligatorisch auszuüben habe.

E. 5.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO kann ein Mitgliedstaat be- schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten- losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt obligatorisch (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand ist aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin wegen Hypertonie, Diabetes mellitus (am ehesten Typ 2) und einer depressiven Verstimmung beim medizinischen Personal gemeldet und entsprechende Arzneimittel erhalten hat. Es wurden ihr eine Diabetestherapie sowie die regelmässige Messung des Blutdrucks und des Glukosewerts empfohlen. Gegenüber den behandelnden Ärzten gab die Beschwerdeführerin an, ihr psychisches Befinden sei «mässig», da sie nicht im Asylzentrum, sondern bei ihrem Freund wohnen wolle. Suizidab- sichten erwähnte sie nicht. Bei dieser Sachlage ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern weitergehende Abklärungen zum psychischen Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen wären. Der medizinische Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt. Von einer Rück- weisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen sind in antizipierter Beweis- würdigung keine neuen, entscheidwesentlichen Kenntnisse zu erwarten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 141 I 60 E. 3.3; je m.w.H.), weshalb der entspre- chende Eventualantrag abzuweisen ist.

E. 5.3 Die dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Be- schwerdeführerin sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Frankreich abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. De- zember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen verfügt Frankreich über eine ausrei- chende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2902/2024 vom 16. Mai 2024 E. 5.2.2) für die Weiterführung der Diabe- testherapie und ist nach Einreichung eines Asylantrages verpflichtet, der Antragstellerin die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Auf- nahmerichtlinie]). Betreffend der vorgebrachten Suizidgefahr ist darauf

F-3542/2024 Seite 6 hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom

19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler: Urteil des BVGer F-2702/2024 vom

27. Mai 2024 E. 7.3.4 m.w.H.). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Ent- scheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu Recht nicht ausgeübt.

E. 6 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Übrigen hinsichtlich ihrer Schwester und ihres Freundes auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende staatsvertragliche Zu- ständigkeit der Schweiz für die Durchführung ihres Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens. Aufgrund ihrer schwerwiegenden Erkrankung sei sie auf Unterstützung der beiden angewiesen.

E. 6.1 Ist ein Antragssteller unter anderem wegen schwerer Krankheit, ernst- hafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, so entscheiden die Mitglied- staaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Urteil des BVGer F-1440/2024 vom

12. März 2024 E. 6.2 m.H.; siehe ferner FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III- Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16).

E. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwandtschaftsverhältnis zwi- schen der Beschwerdeführerin und ihrer im Besitz des Schweizer Bürger- rechts befindenden Schwester nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Eine schwere Erkrankung im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Dublin- III-VO vermag die Beschwerdeführerin ebenso wenig nachzuweisen (siehe E. 5.3 hier- vor). Den Arztberichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die ihr empfohlenen Messungen ohne Weiteres selbst ausführen kann. Das Vorliegen einer besonderen Hilfsbedürftigkeit ist somit zu verneinen. Dies umso mehr, als bei der Beschwerdeführerin bereits in Sri Lanka eine Dia- beteserkrankung diagnostiziert wurde und sie damit jahrzehntelang ohne ihre Schwester zurechtkam. Auch wenn nicht in Abrede gestellt werden

F-3542/2024 Seite 7 soll, dass die Unterstützung der Schwester die Situation der Beschwerde- führerin erleichtert, ist darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den An- tragstellenden kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates gewährt, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3). Die Vorinstanz hat zu Recht ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens verneint. Der Freund der Beschwerdeführe- rin gilt nicht als Familienangehöriger im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III- VO, womit eine Berufung auf die genannte Bestimmung von Vornherein ausser Betracht fällt.

E. 6.3 Schliesslich hat die Vorinstanz in Bezug auf einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ihr Ermessen ge- setzeskonform ausgeübt (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Ent- scheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz diesbezüglich ihre Verfügung nachvollziehbar begründet. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG) erweist sich als unbegründet.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorlie- genden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 8 Die Begehren erweisen sich von vornherein als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 9 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

F-3542/2024 Seite 8

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3542/2024 Urteil vom 10. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Katrin Henzi, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 14. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die französischen Behörden der Beschwerdeführerin am 16. November 2023 ein Schengen-Visum (gültig vom 25. November 2023 bis 30. Dezember 2023) erteilt hatten. A.b Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin am 25. März 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Anlässlich des Dublin-Gesprächs führte die Beschwerdeführerin aus, in Frankreich kenne sie niemanden und sie könne sich nicht vorstellen, dort zu leben. Sie wolle in der Schweiz bleiben, da ihre Schwester und ihr Freund hier wohnten. Zum medizinischen Sachverhalt gab sie an, sie leide an Bluthochdruck. A.c Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden hiessen das Ersuchen am 29. Mai 2024 gut. A.d Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Frankreich an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Wegweisungsvollzug. B. B.a Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 (Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in vollumfänglicher Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Überdies liess die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen. B.b Die Beschwerdeführerin liess am 5. Juni 2024 eine Beschwerdeergänzung einreichen. B.c Am 6. Juni 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

4. Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung der Informationspflicht gemäss Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO geltend, da die französischen Behörden im Aufnahmeersuchen nicht über die von ihr benötigte Pflege durch die Schwester und den Freund informiert worden seien. 4.1. Der Aufenthalt eines Geschwisters in der Schweiz stellt grundsätzlich eine Information dar, welche dem ersuchten Mitgliedstaat im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens mit dem Standardformular mitzuteilen ist (vgl. Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO; Anhang I der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: DVO]; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K6 zu Art. 7). Die Vorinstanz wies die französischen Behörden im Aufnahmeersuchen vom 25. März 2024 auf die Anwesenheit der Schwester und des Freundes der Beschwerdeführerin in der Schweiz hin. Insoweit hat die Vorinstanz die französischen Behörden vollständig und korrekt informiert. Die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester sowie ihrem Freund im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verneint hat, ist Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen (siehe E. 6 hiernach). Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Verletzung der Informationspflicht als unbegründet. 4.2. Die französischen Behörden liessen das Aufnahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zunächst unbeantwortet. Am 29. Mai 2024 stimmten sie dem Ersuchen jedoch ausdrücklich zu. Die staatsvertragliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben (Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst a und Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).

5. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, eine Überstellung nach Frankreich führe aus medizinischen Gründen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO obligatorisch auszuüben habe. 5.1. Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO kann ein Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt obligatorisch (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.2. In Bezug auf den Gesundheitszustand ist aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin wegen Hypertonie, Diabetes mellitus (am ehesten Typ 2) und einer depressiven Verstimmung beim medizinischen Personal gemeldet und entsprechende Arzneimittel erhalten hat. Es wurden ihr eine Diabetestherapie sowie die regelmässige Messung des Blutdrucks und des Glukosewerts empfohlen. Gegenüber den behandelnden Ärzten gab die Beschwerdeführerin an, ihr psychisches Befinden sei «mässig», da sie nicht im Asylzentrum, sondern bei ihrem Freund wohnen wolle. Suizidabsichten erwähnte sie nicht. Bei dieser Sachlage ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern weitergehende Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen wären. Der medizinische Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt. Von einer Rückweisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen sind in antizipierter Beweiswürdigung keine neuen, entscheidwesentlichen Kenntnisse zu erwarten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 141 I 60 E. 3.3; je m.w.H.), weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. 5.3. Die dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Frankreich abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen verfügt Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2902/2024 vom 16. Mai 2024 E. 5.2.2) für die Weiterführung der Diabetestherapie und ist nach Einreichung eines Asylantrages verpflichtet, der Antragstellerin die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Betreffend der vorgebrachten Suizidgefahr ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler: Urteil des BVGer F-2702/2024 vom 27. Mai 2024 E. 7.3.4 m.w.H.). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu Recht nicht ausgeübt.

6. Die Beschwerdeführerin beruft sich im Übrigen hinsichtlich ihrer Schwester und ihres Freundes auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende staatsvertragliche Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Aufgrund ihrer schwerwiegenden Erkrankung sei sie auf Unterstützung der beiden angewiesen. 6.1. Ist ein Antragssteller unter anderem wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Urteil des BVGer F-1440/2024 vom 12. März 2024 E. 6.2 m.H.; siehe ferner Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16). 6.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer im Besitz des Schweizer Bürgerrechts befindenden Schwester nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Eine schwere Erkrankung im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Dublin- III-VO vermag die Beschwerdeführerin ebenso wenig nachzuweisen (siehe E. 5.3 hiervor). Den Arztberichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die ihr empfohlenen Messungen ohne Weiteres selbst ausführen kann. Das Vorliegen einer besonderen Hilfsbedürftigkeit ist somit zu verneinen. Dies umso mehr, als bei der Beschwerdeführerin bereits in Sri Lanka eine Diabeteserkrankung diagnostiziert wurde und sie damit jahrzehntelang ohne ihre Schwester zurechtkam. Auch wenn nicht in Abrede gestellt werden soll, dass die Unterstützung der Schwester die Situation der Beschwerdeführerin erleichtert, ist darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Antragstellenden kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates gewährt, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3). Die Vorinstanz hat zu Recht ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens verneint. Der Freund der Beschwerdeführerin gilt nicht als Familienangehöriger im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, womit eine Berufung auf die genannte Bestimmung von Vornherein ausser Betracht fällt. 6.3. Schliesslich hat die Vorinstanz in Bezug auf einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ihr Ermessen gesetzeskonform ausgeübt (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz diesbezüglich ihre Verfügung nachvollziehbar begründet. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG) erweist sich als unbegründet.

7. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

8. Die Begehren erweisen sich von vornherein als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: