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F-8419/2025

F-8419/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erstellt und die Begründungspflicht sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör betreffend Mängel im bulgarischen Asylsystem verletzt (Beschwerde Ziff. 3.2). Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, das SEM setze sich im Entscheid nicht mit den konkreten Begebenheiten vor Ort auseinander. Ebenso nehme die Vorinstanz nicht Stellung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch nicht zur Situation von Dublin-Rückkehrern nach Bulgarien im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine und mit dem Anstieg der Kriegsflüchtlinge in Bulgarien (Beschwerde Ziff. 3.1). Weiter sei der medizinische Sachverhalt von der Vorinstanz nur oberflächlich erfasst worden. Zudem habe es das SEM unterlassen, sich konkret mit dem Krankheitsbild der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und etwa das Zusammenwirken ihrer verschiedenen Leiden zu beurteilen. Insbesondere sei ausser Acht gelassen worden, welche Folgen es für ihren Krankheitsverlauf gehabt habe, dass ihr im bulgarischen Gewahrsam die notwendigen Medikamente vorenthalten worden seien. Das SEM habe zudem allerhöchstens oberflächlich und textbausteinartig sowie im Ergebnis unzureichend geprüft, ob der Beschwerdeführerin in Bulgarien tatsächlich psychologische Behandlung zur Verfügung stehen würde (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2).

E. 3.2 In der Vernehmlassung führt das SEM zusammenfassend aus, es erachte den medizinischen Sachverhalt ungeachtet allfälliger laufender ärztlicher Abklärungen im vorliegenden Fall als hinreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Bulgarien beurteilen zu können. In antizipierter Beweiswürdigung seien bei weiteren Sachverhaltsabklärungen keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten. Selbst durch den in der Beschwerde angefügten Arztbericht vom 28. Oktober 2025 und der damit bestätigten Diagnose der (...) könne keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Eine (...) könne bei Bedarf auch in Bulgarien adäquat behandelt werden, da das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass Bulgarien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge.

E. 3.3 Mit Replik machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die medizinischen Berichte würden konkrete Hinweise auf eine chronische Erkrankung enthalten, die sich unter den prekären Aufnahmebedingungen erheblich verschlimmern könnte. Zudem erkenne der EGMR Suizidgefahr als relevanten Faktor bei der Prüfung von Art. 3 EMRK an, wenn der betroffenen Person durch die Überstellung eine signifikante Verschlechterung drohe. Es sei zu prüfen, ob die Person aufgrund ihrer Vorgeschichte, Erkrankungen und Erfahrungen einem erhöhten Risiko ausgesetzt sei, das durch die Überstellung aktiviert oder verstärkt werde. Die Beschwerdeführerin habe diese Vorgeschichte, nachdem sie im Bundesasylzentrum einen Suizidversuch unternommen habe.

E. 3.4 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG).

E. 3.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Im Übrigen sieht Art. 37a AsylG vor, dass Nichteintretensentscheide summarisch zu begründen sind.

E. 3.6 Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit der allgemeinen Lage von Asylsuchenden in Bulgarien auseinander und begründete zudem, aufgrund welcher Informationen sie zum Schluss gelangte, es liege im bulgarischen Asylsystem keine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechte-charta und Art. 3 EMRK vor. Dass die Beschwerdeführenden die vorin-stanzlichen Schlussfolgerungen nicht teilen, begründet keine unvollständige Sachverhaltsabklärung, sondern betrifft deren rechtliche Würdigung. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden äusserte sich das SEM auch zur Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge und führte dazu zu Recht aus, das Bundesverwaltungsgericht gehe dennoch nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (siehe dazu auch unten E. 5.2). Wie sich der angefochtenen Verfügung entnehmen lässt, setzte sich das SEM zudem mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden auseinander, wobei es auf ihre Ausführungen anlässlich der Dublin-Gespräche, die internen Verlaufsblätter der Medic-Help und in Bezug auf die Beschwerdeführerin auf den ärztlichen Bericht vom 18. Oktober 2025 verwies. Gestützt darauf erachtete das SEM den Sachverhalt zu Recht als hinreichend erstellt, zumal es weiter festhielt, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und Asylsuchende denselben Anspruch auf medizinische Versorgung hätten wie bulgarische Staatsangehörige. Vor diesem Hintergrund und im Einklang mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung war das SEM nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Schliesslich kann allein aus der Verwendung von Textbausteinen nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Darüber hinaus war es den Beschwerdeführenden möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten.

E. 3.7 Die formellen Rügen der Beschwerdeführenden sind somit zusammenfassend unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäss Eurodac-Treffer haben die Beschwerdeführenden in Bulgarien um Asyl ersucht und die dortigen Behörden haben ihrer Aufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist gegeben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für einen Übergang der Zuständigkeit von Bulgarien auf die Schweiz vorliegen.

E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführenden müsse im bulgarischen Asylsystem von schwerwiegenden Mängeln ausgegangen werden (vgl. ausführlich Beschwerde Ziff. 3.1; Replik Ziff. 1).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem ReferenzurteilF-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land aus-einandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien nicht grundsätzlich abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung trotz der bestehenden Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus. Auch unter Berücksichtigung der auf Rechtsmittelebene zitierten Berichte sowie der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen (prekäre Unterbringungssituation, mangelhafte Grundversorgung sowie fehlende medizinische Versorgung, Gewaltanwendung durch Polizeibeamte) ist nicht davon auszugehen, Bulgarien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile des BVGer F-9943/2025 vom 5. Januar 2026 E. 2.2.3; F-3675/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 6; F-8132/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 4.2 je m.w.H.). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht nach dem Gesagten derzeit keine Veranlassung (vgl. Urteil des BVGer F-9943/2025 E. 2.2.3 m.H.).

E. 5.3 Mit diesen Ausführungen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen, wie es die Beschwerdeführenden fordern.

E. 6.2 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber konkrete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 6.3 Angesichts der teils problematischen Bedingungen in Bulgarien kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden dort bei ihrer illegalen Ankunft auf schwierige Umstände trafen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rücküberstellung in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo sie alle ihnen zustehenden Rechte wahrnehmen können (vgl. Urteile des BVGer E-7427/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 9.6; F-556/2022 vom 10. Februar 2022 E. 3.2.2). Gegebenenfalls müssen sie sich an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen - nötigenfalls auf dem Rechtsweg - einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Mit den Ausführungen der Beschwerdeführenden hinsichtlich ihres lediglich kurzen Aufenthalts in Bulgarien wird letztlich denn auch nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK führen könnten (vgl. Urteil des BVGer F-2616/2025 vom 28. Juli 2025 E. 2.4). Die Beschwerdeführenden haben überdies kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die bulgarischen Behörden sich weigern würden, sie wiederaufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sie einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2).

E. 6.4 Schliesslich gilt es auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden einzugehen.

E. 6.4.1 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich des Dublin-Gesprächs aus, dass sie an (...) leide. Weiter mache ihr der Gedanke an eine mögliche Abschiebung nach Bulgarien Sorgen und sie habe deshalb starke Kopfschmerzen. Sie würde lieber sterben, als dorthin zurückzukehren. Weitere gesundheitliche Probleme habe sie nicht. Sie sei hier beim Arzt gewesen und habe Medikamente erhalten (SEM act. 34; vgl. auch Verlaufsblatt der Medic-Help mit Einträgen betreffend [...] und Schmerzen wegen starker Periode [SEM act. 40]). Gemäss Arztbericht vom 18. Oktober 2025 bestehe bei ihr der Verdacht auf [...]. Empfohlen werde eine medikamentöse Therapie und die Beobachtung des Verlaufs. Bei neuen klinischen Aspekten werde eine neurologische Kontrolle empfohlen (SEM act. 37). Einer E-Mail des SEM vom 8. Oktober 2025 zufolge habe die Beschwerdeführerin gleichentags erklärt, sie würde sich umbringen, müsste sie nach Bulgarien zurückkehren (SEM act. 35). Gemäss Austrittsbericht vom 28. Oktober 2025 befand sie sich vom 28. bis 29. Oktober 2025 aufgrund einer am 28. Oktober 2025 erfolgten Intoxikation mit [...] in der interdisziplinären Intensivstation des Spitals Y._______ in Behandlung. Auslöser sei der Erhalt des Nichteintretensentscheids des SEM vom 27. Oktober 2025 gewesen. Sie habe sich nicht von ihrer Suizidalität distanzieren können, weshalb sie in die Psychiatrische Klinik Z._______ verlegt worden sei. Der Übertritt sei freiwillig erfolgt. Am 14. November 2025 erfolgte eine ambulante Kontrolle bei einem Allgemeinmediziner. Gemäss seinem Bericht gehe es ihr nicht gut, aktuell bestehe aber keine Suizidalität. Weiter wurde eine (...) diagnostiziert (Beilagen zu BVGer act. 5). Einem medizinischen Bericht vom 6. Januar 2026 ist zu entnehmen, dass sie sich aufgrund eines (...) in fachärztliche Sprechstunde begeben habe. Diagnostiziert wurde eine «(...)», (...) und eine (...) (SEM act. 60). Am 8. Januar 2026 suchte sie aufgrund einer «untermensstarken vaginalen Blutung» seit dem Vortag und leichten Unterbauchschmerzen die Notfallsprechstunde auf. Gemäss dem am gleichen Tag verfassten medizinischen Bericht (...) (SEM act. 61). Am 14. Januar 2026 erfolgte ein Gespräch mit einem Allgemeinmediziner. Laut seinem Bericht habe sie am Nachmittag die Absicht geäussert, sich zu suizidieren. Gemäss Befund handle es sich um eine junge Frau in ordentlichem AZ und EZ; weiter wurde vermerkt: «wirkt entspannt, Stimmung ruhig, keine psychotischen Anteile, nicht erregt». Sie gebe an, dass sie ihre jetzige Situation fast nicht mehr aushalte; in die Klinik wolle sie nicht; sie verspreche, nichts zu unternehmen. Gemäss Beurteilung liegt eine chronisch depressive Verstimmung vor, sicher situativ bedingt, aktuell scheine keine akute Suizidalität vorzuliegen (SEM act. 62). Laut ärztlichem Kurzbericht vom 19. Januar 2026 bestehe ein (...) (fraglich), eine akute Suizidalität sei heute verneint worden. Empfohlen wurde eine «stationäre (...) am 21. Januar 2026 (...) im Z._______ und eine erneute psychiatrische Vorstellung bei psychosozialer Belastungssituation. Verordnet wurde ihr (...). Gemäss ihren Angaben bestehe bei ihr ein Status nach Suizidalität im Oktober 2025 und nach erneutem Suizidversuch am 3. Januar 2026 (BVGer act. 13).

E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs aus, es gehe ihm hier psychisch gut. Er habe keine Krankheit und brauche keine medizinischen Behandlungen (SEM act. 33). Gemäss Angaben auf dem Verlaufsblatt der Medic-Help hatte er am 29. September 2025 an einer Erkältung (SEM act. 39).

E. 6.4.3 Die dargelegten Ausführungen lassen darauf schliessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handelt. Weiter ist in Übereinstimmung mit dem SEM und unter Berücksichtigung der einlässlichen medizinischen Unterlagen nicht davon auszugehen, dass die an obiger Stelle dargelegten gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin einen derartigen Schweregrad erreichen, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung nach Bulgarien sei nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff). Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), wobei Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Schliesslich können der Beschwerdeführerin auch die in der ersten Zeit in Bulgarien benötigten Medikamente mitgegeben werden.

E. 6.4.4 In Bezug auf die im Hinblick auf die Wegweisung geäusserten suizidalen Absichten der Beschwerdeführerin gilt es ferner erneut festzuhalten, dass Suizidalität gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt und demnach die Geltendmachung eines Suizidrisikos die Behörden nicht verpflichten, von einer Ausschaffung abzusehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-2619/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4.3; F-3542/2024 vom 10. Juni 2024 E. 5.3; Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). Die Vor-instanz ist in diesem Zusammenhang anzuweisen, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die vorliegenden individuellen medizinischen Umstände der Beschwerdeführerin informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 6.4.5 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden (vgl. Replik Ziff. 2, Ziff. 4) sind die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin auch nicht geeignet, eine besondere Vulnerabilität zu begründen, aufgrund derer das Einholen konkreter und individueller Garantien bei den bulgarischen Behörden angezeigt wäre (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.2). Der entsprechende Subeventualantrag ist demnach abzuweisen.

E. 6.5 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien entgegen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zutreffend nicht ausgeübt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung des SEM zu entnehmen. In dieser Hinsicht gilt es erneut darauf hinzuweisen, dass dem SEM, entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.3), nicht vorgeworfen werden kann, es habe den Sachverhalt unvollständig oder nicht korrekt erhoben. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). In diesem Sinn kann es keine Rolle spielen, dass die Beschwerdeführenden nicht die Absicht hatten, in Bulgarien Asylgesuche zu stellen (vgl. Beschwerde Ziff. 2).

E. 6.6 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 7 Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerde-führenden eingetreten und hat ihre Überstellung nach Bulgarien verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG).

E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil fällt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde dahin.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. November 2025 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8419/2025 Urteil vom 23. Januar 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien

1. A._______, geb. (...), Irak,

2. B._______, geb. (...), Iran, beide vertreten durch MLaw Esther Potztal, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2025 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 17. September 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass das Ehepaar am 9. September 2025 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 13, 14, 19 ff.). B. Am 29.September 2025 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden hiessen das Ersuchen am 1. Oktober 2025 gut (SEM act. 26, 27). C. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs und im Beisein ihrer Rechtsvertretung am 8. Oktober 2025 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Bulgarien sowie zu ihrem Gesundheitszustand (SEM act. 33, 34). D. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Bulgarien an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM act. 43). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. November 2025 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, eine individuelle Garantieerklärung der bulgarischen Behörden einzuholen, dass sie Zugang zum Asylverfahren sowie zu Unterkunft, Verpflegung und medizinischer, insbesondere psychologischer Versorgung erhalten. Es sei der Beschwerde, unter Gewährung vorsorglicher Massnahmen, die aufschiebende Wirkung zu bewilligen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. Am 4. November 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 2). G. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2025 wurde dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (BVGer act. 4). H. Mit Schreiben vom 17. November 2025 reichten die Beschwerdeführenden Kopien von medizinischen Akten ein (BVGer act. 5). I. Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2025 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 (BVGer act. 9 und act. 11). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erstellt und die Begründungspflicht sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör betreffend Mängel im bulgarischen Asylsystem verletzt (Beschwerde Ziff. 3.2). Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, das SEM setze sich im Entscheid nicht mit den konkreten Begebenheiten vor Ort auseinander. Ebenso nehme die Vorinstanz nicht Stellung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch nicht zur Situation von Dublin-Rückkehrern nach Bulgarien im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine und mit dem Anstieg der Kriegsflüchtlinge in Bulgarien (Beschwerde Ziff. 3.1). Weiter sei der medizinische Sachverhalt von der Vorinstanz nur oberflächlich erfasst worden. Zudem habe es das SEM unterlassen, sich konkret mit dem Krankheitsbild der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und etwa das Zusammenwirken ihrer verschiedenen Leiden zu beurteilen. Insbesondere sei ausser Acht gelassen worden, welche Folgen es für ihren Krankheitsverlauf gehabt habe, dass ihr im bulgarischen Gewahrsam die notwendigen Medikamente vorenthalten worden seien. Das SEM habe zudem allerhöchstens oberflächlich und textbausteinartig sowie im Ergebnis unzureichend geprüft, ob der Beschwerdeführerin in Bulgarien tatsächlich psychologische Behandlung zur Verfügung stehen würde (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2). 3.2 In der Vernehmlassung führt das SEM zusammenfassend aus, es erachte den medizinischen Sachverhalt ungeachtet allfälliger laufender ärztlicher Abklärungen im vorliegenden Fall als hinreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Bulgarien beurteilen zu können. In antizipierter Beweiswürdigung seien bei weiteren Sachverhaltsabklärungen keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten. Selbst durch den in der Beschwerde angefügten Arztbericht vom 28. Oktober 2025 und der damit bestätigten Diagnose der (...) könne keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Eine (...) könne bei Bedarf auch in Bulgarien adäquat behandelt werden, da das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass Bulgarien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. 3.3 Mit Replik machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die medizinischen Berichte würden konkrete Hinweise auf eine chronische Erkrankung enthalten, die sich unter den prekären Aufnahmebedingungen erheblich verschlimmern könnte. Zudem erkenne der EGMR Suizidgefahr als relevanten Faktor bei der Prüfung von Art. 3 EMRK an, wenn der betroffenen Person durch die Überstellung eine signifikante Verschlechterung drohe. Es sei zu prüfen, ob die Person aufgrund ihrer Vorgeschichte, Erkrankungen und Erfahrungen einem erhöhten Risiko ausgesetzt sei, das durch die Überstellung aktiviert oder verstärkt werde. Die Beschwerdeführerin habe diese Vorgeschichte, nachdem sie im Bundesasylzentrum einen Suizidversuch unternommen habe. 3.4 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). 3.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Im Übrigen sieht Art. 37a AsylG vor, dass Nichteintretensentscheide summarisch zu begründen sind. 3.6 Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit der allgemeinen Lage von Asylsuchenden in Bulgarien auseinander und begründete zudem, aufgrund welcher Informationen sie zum Schluss gelangte, es liege im bulgarischen Asylsystem keine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechte-charta und Art. 3 EMRK vor. Dass die Beschwerdeführenden die vorin-stanzlichen Schlussfolgerungen nicht teilen, begründet keine unvollständige Sachverhaltsabklärung, sondern betrifft deren rechtliche Würdigung. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden äusserte sich das SEM auch zur Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge und führte dazu zu Recht aus, das Bundesverwaltungsgericht gehe dennoch nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (siehe dazu auch unten E. 5.2). Wie sich der angefochtenen Verfügung entnehmen lässt, setzte sich das SEM zudem mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden auseinander, wobei es auf ihre Ausführungen anlässlich der Dublin-Gespräche, die internen Verlaufsblätter der Medic-Help und in Bezug auf die Beschwerdeführerin auf den ärztlichen Bericht vom 18. Oktober 2025 verwies. Gestützt darauf erachtete das SEM den Sachverhalt zu Recht als hinreichend erstellt, zumal es weiter festhielt, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und Asylsuchende denselben Anspruch auf medizinische Versorgung hätten wie bulgarische Staatsangehörige. Vor diesem Hintergrund und im Einklang mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung war das SEM nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Schliesslich kann allein aus der Verwendung von Textbausteinen nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Darüber hinaus war es den Beschwerdeführenden möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. 3.7 Die formellen Rügen der Beschwerdeführenden sind somit zusammenfassend unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 4. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäss Eurodac-Treffer haben die Beschwerdeführenden in Bulgarien um Asyl ersucht und die dortigen Behörden haben ihrer Aufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist gegeben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für einen Übergang der Zuständigkeit von Bulgarien auf die Schweiz vorliegen. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführenden müsse im bulgarischen Asylsystem von schwerwiegenden Mängeln ausgegangen werden (vgl. ausführlich Beschwerde Ziff. 3.1; Replik Ziff. 1). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem ReferenzurteilF-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land aus-einandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien nicht grundsätzlich abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung trotz der bestehenden Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus. Auch unter Berücksichtigung der auf Rechtsmittelebene zitierten Berichte sowie der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen (prekäre Unterbringungssituation, mangelhafte Grundversorgung sowie fehlende medizinische Versorgung, Gewaltanwendung durch Polizeibeamte) ist nicht davon auszugehen, Bulgarien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile des BVGer F-9943/2025 vom 5. Januar 2026 E. 2.2.3; F-3675/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 6; F-8132/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 4.2 je m.w.H.). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht nach dem Gesagten derzeit keine Veranlassung (vgl. Urteil des BVGer F-9943/2025 E. 2.2.3 m.H.). 5.3 Mit diesen Ausführungen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen, wie es die Beschwerdeführenden fordern. 6.2 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber konkrete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 6.3 Angesichts der teils problematischen Bedingungen in Bulgarien kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden dort bei ihrer illegalen Ankunft auf schwierige Umstände trafen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rücküberstellung in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo sie alle ihnen zustehenden Rechte wahrnehmen können (vgl. Urteile des BVGer E-7427/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 9.6; F-556/2022 vom 10. Februar 2022 E. 3.2.2). Gegebenenfalls müssen sie sich an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen - nötigenfalls auf dem Rechtsweg - einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Mit den Ausführungen der Beschwerdeführenden hinsichtlich ihres lediglich kurzen Aufenthalts in Bulgarien wird letztlich denn auch nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK führen könnten (vgl. Urteil des BVGer F-2616/2025 vom 28. Juli 2025 E. 2.4). Die Beschwerdeführenden haben überdies kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die bulgarischen Behörden sich weigern würden, sie wiederaufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sie einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2). 6.4 Schliesslich gilt es auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden einzugehen. 6.4.1 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich des Dublin-Gesprächs aus, dass sie an (...) leide. Weiter mache ihr der Gedanke an eine mögliche Abschiebung nach Bulgarien Sorgen und sie habe deshalb starke Kopfschmerzen. Sie würde lieber sterben, als dorthin zurückzukehren. Weitere gesundheitliche Probleme habe sie nicht. Sie sei hier beim Arzt gewesen und habe Medikamente erhalten (SEM act. 34; vgl. auch Verlaufsblatt der Medic-Help mit Einträgen betreffend [...] und Schmerzen wegen starker Periode [SEM act. 40]). Gemäss Arztbericht vom 18. Oktober 2025 bestehe bei ihr der Verdacht auf [...]. Empfohlen werde eine medikamentöse Therapie und die Beobachtung des Verlaufs. Bei neuen klinischen Aspekten werde eine neurologische Kontrolle empfohlen (SEM act. 37). Einer E-Mail des SEM vom 8. Oktober 2025 zufolge habe die Beschwerdeführerin gleichentags erklärt, sie würde sich umbringen, müsste sie nach Bulgarien zurückkehren (SEM act. 35). Gemäss Austrittsbericht vom 28. Oktober 2025 befand sie sich vom 28. bis 29. Oktober 2025 aufgrund einer am 28. Oktober 2025 erfolgten Intoxikation mit [...] in der interdisziplinären Intensivstation des Spitals Y._______ in Behandlung. Auslöser sei der Erhalt des Nichteintretensentscheids des SEM vom 27. Oktober 2025 gewesen. Sie habe sich nicht von ihrer Suizidalität distanzieren können, weshalb sie in die Psychiatrische Klinik Z._______ verlegt worden sei. Der Übertritt sei freiwillig erfolgt. Am 14. November 2025 erfolgte eine ambulante Kontrolle bei einem Allgemeinmediziner. Gemäss seinem Bericht gehe es ihr nicht gut, aktuell bestehe aber keine Suizidalität. Weiter wurde eine (...) diagnostiziert (Beilagen zu BVGer act. 5). Einem medizinischen Bericht vom 6. Januar 2026 ist zu entnehmen, dass sie sich aufgrund eines (...) in fachärztliche Sprechstunde begeben habe. Diagnostiziert wurde eine «(...)», (...) und eine (...) (SEM act. 60). Am 8. Januar 2026 suchte sie aufgrund einer «untermensstarken vaginalen Blutung» seit dem Vortag und leichten Unterbauchschmerzen die Notfallsprechstunde auf. Gemäss dem am gleichen Tag verfassten medizinischen Bericht (...) (SEM act. 61). Am 14. Januar 2026 erfolgte ein Gespräch mit einem Allgemeinmediziner. Laut seinem Bericht habe sie am Nachmittag die Absicht geäussert, sich zu suizidieren. Gemäss Befund handle es sich um eine junge Frau in ordentlichem AZ und EZ; weiter wurde vermerkt: «wirkt entspannt, Stimmung ruhig, keine psychotischen Anteile, nicht erregt». Sie gebe an, dass sie ihre jetzige Situation fast nicht mehr aushalte; in die Klinik wolle sie nicht; sie verspreche, nichts zu unternehmen. Gemäss Beurteilung liegt eine chronisch depressive Verstimmung vor, sicher situativ bedingt, aktuell scheine keine akute Suizidalität vorzuliegen (SEM act. 62). Laut ärztlichem Kurzbericht vom 19. Januar 2026 bestehe ein (...) (fraglich), eine akute Suizidalität sei heute verneint worden. Empfohlen wurde eine «stationäre (...) am 21. Januar 2026 (...) im Z._______ und eine erneute psychiatrische Vorstellung bei psychosozialer Belastungssituation. Verordnet wurde ihr (...). Gemäss ihren Angaben bestehe bei ihr ein Status nach Suizidalität im Oktober 2025 und nach erneutem Suizidversuch am 3. Januar 2026 (BVGer act. 13). 6.4.2 Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs aus, es gehe ihm hier psychisch gut. Er habe keine Krankheit und brauche keine medizinischen Behandlungen (SEM act. 33). Gemäss Angaben auf dem Verlaufsblatt der Medic-Help hatte er am 29. September 2025 an einer Erkältung (SEM act. 39). 6.4.3 Die dargelegten Ausführungen lassen darauf schliessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handelt. Weiter ist in Übereinstimmung mit dem SEM und unter Berücksichtigung der einlässlichen medizinischen Unterlagen nicht davon auszugehen, dass die an obiger Stelle dargelegten gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin einen derartigen Schweregrad erreichen, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung nach Bulgarien sei nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff). Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), wobei Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Schliesslich können der Beschwerdeführerin auch die in der ersten Zeit in Bulgarien benötigten Medikamente mitgegeben werden. 6.4.4 In Bezug auf die im Hinblick auf die Wegweisung geäusserten suizidalen Absichten der Beschwerdeführerin gilt es ferner erneut festzuhalten, dass Suizidalität gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt und demnach die Geltendmachung eines Suizidrisikos die Behörden nicht verpflichten, von einer Ausschaffung abzusehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-2619/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4.3; F-3542/2024 vom 10. Juni 2024 E. 5.3; Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). Die Vor-instanz ist in diesem Zusammenhang anzuweisen, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die vorliegenden individuellen medizinischen Umstände der Beschwerdeführerin informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.4.5 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden (vgl. Replik Ziff. 2, Ziff. 4) sind die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin auch nicht geeignet, eine besondere Vulnerabilität zu begründen, aufgrund derer das Einholen konkreter und individueller Garantien bei den bulgarischen Behörden angezeigt wäre (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.2). Der entsprechende Subeventualantrag ist demnach abzuweisen. 6.5 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien entgegen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zutreffend nicht ausgeübt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung des SEM zu entnehmen. In dieser Hinsicht gilt es erneut darauf hinzuweisen, dass dem SEM, entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.3), nicht vorgeworfen werden kann, es habe den Sachverhalt unvollständig oder nicht korrekt erhoben. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). In diesem Sinn kann es keine Rolle spielen, dass die Beschwerdeführenden nicht die Absicht hatten, in Bulgarien Asylgesuche zu stellen (vgl. Beschwerde Ziff. 2). 6.6 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

7. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerde-führenden eingetreten und hat ihre Überstellung nach Bulgarien verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG).

8. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde dahin.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. November 2025 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die mit dem Vollzug beauftragten Behörden werden ersucht, den medizinischen Umständen bei der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer