Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Aufgrund der praxisgemässen Verfahrenstrennung (vgl. hierzu BVGE 2018 VI/3) wird der Entscheid der Vorinstanz über den ZEMIS-Eintrag im separaten Verfahren E-7436/2024 behandelt, weshalb die Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (betreffend den Dublin-Nichteintretensentscheid) bildet.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Untersuchungspflicht verletzt, indem es den Sachverhalt betreffend sein Geburtsdatum - insbesondere bezüglich des Altersgutachtens - sowie betreffend seine Erlebnisse in Bulgarien unzureichend erstellt habe. Weiter habe das SEM den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, indem es im Dispositiv von ihm verlange, dass er die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist verlasse, während es in der Entscheidbegründung im Widerspruch dazu ausführe, dass er die Schweiz nicht selbständig verlassen dürfe, sondern sich dabei an die Weisungen des Migrationsamtes halten müsse. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Hinsichtlich des Alters respektive Geburtsdatums des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich erhoben und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausführlich dargelegt, weshalb sie zum Schluss kommt, dass die Ergebnisse des Gutachtens vorliegend nicht zu berücksichtigen seien. Weiter hat sie in der angefochtenen Verfügung mit nachvollziehbarer und ausreichend einzelfallbezogener Begründung dargelegt, weshalb sie von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe und wieso nichts gegen seine Überstellung nach Bulgarien spreche. Für das SEM bestand auch kein Anlass, weitere Abklärungen in Bezug auf seine Erlebnisse in Bulgarien, einschliesslich einer allfälligen Bedrohung durch Schlepper, vorzunehmen, zumal er Letzteres erst auf Beschwerdeebene vorbrachte und auch nicht weiter substantiierte. Das SEM ist damit der ihm obliegenden Untersuchungs- und Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen, weshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt werden kann und auch der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Was die nach Ansicht des Beschwerdeführers widersprüchlichen Anordnungen betreffend seine Ausreise aus der Schweiz anbelangt, ist die Dispositivziffer 3 als generelle Pflicht zum Verlassen des Landes zu verstehen (was), während die Ausführungen in der Entscheidbegründung sich im Sinne von Vollzugsmodalitäten darauf beziehen, wie die Überstellung zu erfolgen habe (wie). Eine Verletzung von Treu und Glauben lässt sich in diesen Anordnungen nicht erkennen.
E. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Zuständigkeitskriterien anzuwenden (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.5 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederauf-nahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.).
E. 6.1 Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig ist und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig wäre.
E. 6.2 Die Minderjährigkeit ist im vorliegenden Verfahren von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 7.1 Das SEM qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters, und damit die geltend gemachte Minderjährigkeit, als unglaubhaft. Er habe nur ein ungefähres Alter, das wiederum auf ungefähren Angaben seiner Mutter basiere, nennen und keine weiteren Angaben machen können, welche Rückschlüsse auf sein genaues Alter zuliessen. Er habe auch keine rechtsgenüglichen Belege für das von ihm geltend gemachte Alter vorlegen können. Die eingereichte Kopie der Tazkira enthalte lediglich eine ungefähre Angabe zu seinem Alter ([...] Jahre am [...]), gemäss welcher er heute (...) oder auch (...) Jahre alt sein könnte. Zudem handle es sich bei der Tazkira um ein Dokument, welchem aufgrund der leichten Fälschbarkeit und der käuflichen Erwerbbarkeit nur ein verminderter Beweiswert zukomme. Dass das eingereichte Dokument nur in Kopie vorliege, schmälere dessen Beweiswert noch weiter. Gleiches gelte für die eingereichte Kopie des Impfausweises, in welchem der (...) (gemäss gregorianischem Kalender: [...]) als Geburtsdatum notiert sei, zumal erstaune, dass das Geburtsdatum mit in Europa verwendeten Zahlen aufgeschrieben worden sei. Ferner könne das Altersgutachten - gemäss geltender Rechtsprechung - weder als Indiz für noch gegen die Minderjährigkeit gewertet werden. Schliesslich sei der Beschwerdeführer in Bulgarien als erwachsene Person und mit einem konkreten Geburtsdatum ([...]) erfasst worden. Seine Erklärung, wie es zu dieser Registrierung gekommen sei, vermöge nicht zu überzeugen, da nicht plausibel sei, dass die bulgarischen Behörden gegen seinen Willen ein Asylgesuch erfasst und ihn nur nach seinem Namen, nicht aber nach seinem Alter oder seinem Geburtsdatum gefragt hätten, und auch nicht ersichtlich sei, welchen Vorteil ein solches Vorgehen für die bulgarischen Behörden mit sich bringe. Es sei auszuschliessen, dass die bulgarischen Behörden willkürlich ein konkretes Geburtsdatum erfasst hätten. Zudem habe er zu Beginn an der EB UMA angegeben, nicht zu wissen, in welchem Land er mit welchem Alter erfasst worden sei. Im Rahmen seiner Ausführungen habe er dann aber teilweise ungenaue Angaben zur Erfassung seines Alters in Bulgarien und E._______ gemacht und vorgebracht, die Aufgriffe seien jeweils am Abend passiert und er sei müde gewesen. Dies lasse vermuten, dass er versucht habe, dieses Thema zu umgehen. Insgesamt würden die Anhaltspunkte überwiegen, die für seine Volljährigkeit sprechen würden.
E. 7.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegengehalten, medizinische Untersuchungen würden keine genaue Altersbestimmung zulassen. Das Altersgutachten enthalte keine Beweise, wonach die Aussagen und Dokumente des Beschwerdeführers nicht korrekt seien, und stelle damit, aufgrund des festgestellten Mindestalters, ein Indiz für seine Minderjährigkeit dar. Zudem seien seine Angaben stimmig und nachvollziehbar und es liege eine Kopie seiner Tazkira vor, womit im Zweifel zu seinen Gunsten von seiner Minderjährigkeit auszugehen sei. Es sei durchaus denkbar, dass er auf einer im (...) ausgestellten Tazkira als (...)-Jähriger erfasst worden sei, selbst wenn er erst am (...) (...) Jahre alt geworden sei. Vielmehr seien seine ungenauen respektive widersprüchlichen Angaben zu seinem Alter auf die niederrangige Bedeutung von exakten Geburtsdaten in Afghanistan und die Unterschiede zwischen dem afghanischen und dem gregorianischen Kalender zurückzuführen. Dass er in Bulgarien das registrierte Geburtsdatum nicht nachträglich habe korrigieren lassen können, sei diskriminierend, da es die besonderen Schutzbedürfnisse von möglicherweise minderjährigen Geflüchteten ignoriere. Seine diesbezüglichen Aussagen seien auch nicht widersprüchlich, sondern konsistent und widerspruchsfrei ausgefallen. Insgesamt habe er seine Minderjährigkeit glaubhaft machen können, womit die Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei.
E. 8.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM, denen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehr wohl eine Würdigung sämtlicher aufgrund der Akten zur Verfügung stehender Elemente zugrunde liegt, nicht zu beanstanden sind, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf diese verwiesen werden kann.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt am 9. September 2024 an, er sei am (...) geboren (vgl. A1). Bei den bulgarischen Behörden wurde hingegen der (...) als Geburtsdatum registriert (vgl. A17). Gemäss dem in Bulgarien verzeichneten Geburtsdatum handelt es sich bei ihm also um eine volljährige Person. Dass es - wie von ihm geltend gemacht - in Bulgarien ohne Nachfragen seitens der bulgarischen Behörden zu einer Falschregistrierung gekommen sein soll, deren nachträgliche Korrektur nicht möglich gewesen sei, erscheint wenig wahrscheinlich und entbehrt auch jeglicher Hinweise in den Akten. Vielmehr ist angesichts der Tatsache, dass er anlässlich der EB UMA angegeben hat, er kenne sein Alter erst, seit er seine Mutter kurz nach seiner Ankunft hier in der Schweiz danach gefragt habe (vgl. A13 Rz. 1.06), nicht klar, inwiefern er die angebliche Falschregistrierung in Bulgarien, als er sein Alter nach dem zuvor Gesagten noch nicht gekannt haben konnte, überhaupt erkennen konnte.
E. 8.3 Dem Altersgutachten vom 9. Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass die Untersuchung der Schlüsselbeine aufgrund einer Normvariante für die Altersdiagnostik nicht herangezogen werden kann. Die odontologische Untersuchung ergab ein Durchschnittsalter von (...) Jahren (vgl. A19). Demnach dient das Altersgutachten nicht als aussagekräftiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2), vermag - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - aber auch die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht zu stützen.
E. 8.4 Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV1 oder andere Dokumente zu den Akten gereicht hat, mit welchen er sein Geburtsdatum beweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Die eingereichten Fotos seiner Tazkira sowie seines Impfausweises, die das von ihm angegebene Geburtsdatum belegen sollen, sind wenig geeignet, sein Alter zu beweisen oder glaubhaft zu machen, da nicht im Original eingereichten Beweismitteln praxisgemäss nur geringer Beweiswert beizumessen ist, zumal es nicht möglich ist, deren Echtheit zu überprüfen. Dokumenten aus Afghanistan ist oftmals selbst dann kein erheblicher Beweiswert beizumessen, wenn sie im Original vorliegen, da sie nicht über Sicherheitsmerkmale verfügen und leicht gefälscht werden können. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er Fotos einer Tazkira und eines Impfausweises einreichte, nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteil des BVGer D-6160/2023 vom 20. November 2023 E. 8.4 m.w.H.).
E. 8.5 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers von der Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit auszugehen ist. Dies ist mit der Vorinstanz zu verneinen. So hat diese in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass sein Vorbringen zu seiner Biographie und seinem Reiseweg unsubstantiiert, ungenau und ausweichend ausgefallen sind. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb er zwar sein genaues Geburtsdatum nicht kenne, aber genau wissen will, dass er im Zeitpunkt des Ausfüllens des Personalienblatts (...) alt gewesen sei (vgl. A13 S. 4). In diesem Zusammenhang bleibt zu erwähnen, dass aus seinen Aussagen auch nicht abschliessend ersichtlich ist, wann und wie er von seiner Mutter sein Geburtsdatum erfahren hat. Damit bestehen berechtigte Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers und damit auch an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit.
E. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von den bulgarischen Behörden (mit einem exakten Geburtsdatum) als volljährige Person registriert wurde. Dem stehen seine vagen Angaben zu seiner Biographie und dem Reiseweg gegenüber, welche, wie soeben dargelegt, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermögen. Daran ändern auch die von ihm als Fotos eingereichten Beweismittel aus Afghanistan angesichts ihres geringen Beweiswerts nichts. Das Altersgutachten liefert überdies kein aussagekräftiges Indiz weder für die Voll- noch für die Minderjährigkeit, weshalb sich daraus für den vorliegenden Fall nichts herleiten lässt. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Indizien ist demnach davon auszugehen, dass die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht wurde.
E. 9.1 Nach dem zuvor Gesagten fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährigkeit) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. Zu Recht geht das SEM in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO von der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens aus (vgl. auch A27 und A29).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der EB UMA zur Überstellung nach Bulgarien vor, er habe dort (...) Tage in einem geschlossenen Camp verbringen müssen, wo er schlecht behandelt worden sei. Er könne sich in Bulgarien nicht ein Leben aufbauen, da dort mit Asylsuchenden sehr schlecht umgegangen werde. Er wolle in der Schweiz bleiben und hier zur Schule gehen. In der Beschwerdeeingabe führte er zusätzlich aus, die Umstände in Bulgarien seien sehr schwierig gewesen. Er habe nicht genügend Nahrung und Wasser erhalten und es hätten sich im Camp zahlreiche Personen (Minderjährige und Erwachsene) auf engem Raum aufhalten müssen. Er habe sich wie in einem Gefängnis gefühlt. Das Personal habe auch mit Schlagstöcken auf ihn eingeschlagen. Während seiner Zeit in Bulgarien habe er Demütigungen und unmenschliche Behandlung erlitten, weshalb er jegliches Vertrauen in die bulgarischen Behörden verloren habe. Ausserdem befürchte er bei einer Ausschaffung nach Bulgarien eine Kettenabschiebung nach Afghanistan. Zudem wurde, unter Verweis auf Berichte verschiedener Organisationen, geltend gemacht, das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien wiesen systemische Mängel auf.
E. 9.3 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen. Bei solchen Asylsuchenden sei indessen im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus.
E. 9.4 Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte (insbesondere Asylum Information Database [AIDA] Country Report: Bulgaria Update vom März 2023; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe «Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen» vom 13. September 2022) sowie der zuvor erwähnten vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit den bulgarischen Behörden während seines Aufenthalts in Bulgarien ist nicht davon auszugehen, Bulgarien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 sowie statt vieler Urteile des BVGer F-6287/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 7.3 f. und F-5429/2024 vom 6. September 2024 E. 7, je m.w.H.). Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 9.5 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV zu Recht nicht ausgeübt hat. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).
E. 9.6 Mit seinen Ausführungen hinsichtlich der angeblich unzumutbaren Zustände und der behaupteten Übergriffe seitens bulgarischer Sicherheitsbeamter vermag der Beschwerdeführer diese Vermutung in seinem Fall nicht umzustossen. Zwar ist angesichts der von ihm geschilderten Erlebnisse nicht auszuschliessen, dass das Verhalten der bulgarischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Bulgarien problematisch sein können. Aus seinen Angaben geht aber hervor, dass er in Bulgarien kein Asylgesuch stellen und das Land offenbar nur als Transitland benutzen wollte. Unter diesen Umständen und insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass er Bulgarien kurz nach seiner Freilassung aus dem Camp verlassen hat, ohne die Behandlung seines Asylgesuchs abzuwarten, vermag er in Bezug auf die dortigen Zustände nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen eine Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnten. Die Bedingungen in Bulgarien sind zwar teilweise als schwierig anzusehen, weshalb davon auszugehen ist, dass er dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Im Falle einer Rücküberstellung würde er jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen. Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die bulgarischen Behörden in seinem Fall ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots durchführen werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte notfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollte er sich durch bulgarische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. So ist Bulgarien als schutzwilliger und schutzfähiger Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine dort tätige NGO zu wenden, wenn er rechtswidrig behandelt werden sollte.
E. 9.7 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Es ist auch kein Ermessensmissbrauch des SEM hinsichtlich allfälliger humanitärer Gründe ersichtlich (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Ein Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 10 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Bulgarien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Verfügung des SEM vom 18. November 2024 verletzt - in ihren hier angefochtenen und geprüften Dispositivziffern 1-4 und 6-7 - Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Verfahrensantrag betreffend die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist damit gegenstandslos geworden. Der in Beantwortung des Verfahrensantrags betreffend aufschiebende Wirkung am 27. November 2024 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 11.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, weil die Rechtsbegehren - ex tunc betrachtet - aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7427/2024 Urteil vom 6. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 7. September 2024 in die Schweiz ein und suchte am 9. September 2024 hierzulande um Asyl nach, wobei er auf dem Personalienblatt den (...) als Geburtsdatum angab. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) August 2024 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte und in diesem Zusammenhang daktyloskopisch erfasst worden war. A.c Am 25. September 2024 führte das SEM eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch. Im Beisein seiner Rechtsvertretung gab der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen an, beim Eintritt ins Bundesasylzentrum habe ein Freund für ihn das Personalienblatt ausgefüllt. Er habe diesem gesagt, er sei (...) alt, woraufhin dieser ein Geburtsdatum errechnet und aufgeschrieben habe. Dass er (...) alt sei, habe er von seiner Mutter erfahren. An welchem Datum er geboren sei, wisse er nicht. Bei der Ausstellung seiner Tazkira, von der er anlässlich der EB UMA eine Fotografie zu den Akten reichte, sei er noch sehr jung gewesen. Die Schule habe er nie besucht, weil die allgemeine Lage in Afghanistan dies nicht zugelassen habe. Vielmehr habe er, seit er sehr jung gewesen sei, seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Sein Heimatdorf B._______ (Distrik C._______) habe er (...) Tage nach dem Sturz der Regierung in Afghanistan durch die Taliban gemeinsam mit seinem Onkel verlassen. In Bulgarien sei er von den dortigen Behörden gezwungen worden, ein Asylgesuch einzureichen. Es sei bereits spät abends gewesen, als er registriert worden sei. Er habe sich nicht verständigen können. Obschon er dort kein Alter genannt habe, hätten ihn die bulgarischen Behörden als volljährig registriert. Eine Korrektur der Altersangaben sei anschliessend nicht mehr möglich gewesen. Schliesslich gab er anlässlich der EB UMA zu Protokoll, dass er gesund sei. A.d Gemäss der Auskunft der bulgarischen Behörden vom 1. Oktober 2024 sei der Beschwerdeführer in Bulgarien mit dem Geburtsdatum (...) erfasst worden. Er habe in Bulgarien keine Dokumente eingereicht und sei am (...) August 2024 verschwunden. B. B.a Am 3. Oktober 2024 führte das Institut für Rechtsmedizin (...) im Auftrag des SEM eine Altersabklärung beim Beschwerdeführer durch. Gemäss Gutachten vom 9. Oktober 2024 würden die erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben. Das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter [...]) liege innerhalb der Ergebnisse der Altersschätzung. B.b Mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Altersabklärung, zu den Zweifeln am vom ihm geltend gemachten Alter und zu einer allfälligen Änderung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). B.c In seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei mit der geplanten Altersanpassung nicht einverstanden. Gemäss den Befunden des Altersgutachtens könne das von ihm angegebene Alter zutreffen, weshalb das Gutachten als Indiz für seine Minderjährigkeit herangezogen werden könne. Das Geburtsdatum auf seiner Tazkira sei sodann mit den Ergebnissen des Gutachtens vereinbar, womit die Kopie seiner Tazkira ebenfalls als Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten sei. Dass er bei der Befragung abweichende Angaben betreffend das in Bulgarien registrierte Geburtsdatum gemacht habe, sei ein schwächeres Indiz als die eingereichte Tazkira und das Altersgutachten. Die abweichenden Angaben zum Ausstellungsdatum seiner Tazkira und zu seinem aktuellen Alter, seien ferner damit zu erklären, dass er nie die Schule besucht habe und auch seine Eltern Analphabeten seien. Er habe in der Befragung offen gesagt, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht kenne, aber (...) Jahre alt sei. Jedenfalls sei er im Jahr (...) geboren und damit noch nicht volljährig. Da er in Bulgarien nicht habe bleiben wollen, habe er sich nicht weiter um eine Korrektur der Falscherfassung bemüht. Gemäss Rechtsprechung könne das SEM sich bei Altersanpassungen ohnehin nicht nur auf Angaben in anderen Ländern stützen. Insgesamt würden sich weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus dem Altersgutachten Anhaltspunkte für seine Volljährigkeit ergeben. Vielmehr würden sowohl seine Aussagen als auch die Kopie der Tazkira für seine Minderjährigkeit sprechen, womit jene Elemente überwiegen würden, welche für das von ihm angegebene Alter und Geburtsdatum sprechen würden. B.d Am 6. November 2024 änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) und brachte einen Bestreitungsvermerk an. C. Mit Eingaben vom 6. und 18. November 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Foto eines afghanischen Impfausweises zu den Akten. D. D.a Am 11. November 2024 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D.b Am 15. November 2024 stimmten die bulgarischen Behörden diesem Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. E. Gemäss Auskunft des zuständigen Gesundheitsdiensts des BAZ D._______ vom 18. November 2024 habe der Beschwerdeführer einen (...) gehabt. Ansonsten seien keine weiteren Behandlungstermine ausstehend; auch seien keine gesundheitlichen Beschwerden bekannt und es würden keine ärztlichen Berichte vorliegen. F. Mit Verfügung vom 18. November 2024 (eröffnet am 19. November 2024) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Bulgarien, das Land, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Dispositivziffern 1-4 und 6-7). In Dispositivziffer 5 hielt es zudem fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) laute. G. Mit Eingabe vom 26. November 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er darum, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) anzupassen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung. H. Am 27. November 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Aufgrund der praxisgemässen Verfahrenstrennung (vgl. hierzu BVGE 2018 VI/3) wird der Entscheid der Vorinstanz über den ZEMIS-Eintrag im separaten Verfahren E-7436/2024 behandelt, weshalb die Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (betreffend den Dublin-Nichteintretensentscheid) bildet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Untersuchungspflicht verletzt, indem es den Sachverhalt betreffend sein Geburtsdatum - insbesondere bezüglich des Altersgutachtens - sowie betreffend seine Erlebnisse in Bulgarien unzureichend erstellt habe. Weiter habe das SEM den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, indem es im Dispositiv von ihm verlange, dass er die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist verlasse, während es in der Entscheidbegründung im Widerspruch dazu ausführe, dass er die Schweiz nicht selbständig verlassen dürfe, sondern sich dabei an die Weisungen des Migrationsamtes halten müsse. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Hinsichtlich des Alters respektive Geburtsdatums des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich erhoben und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausführlich dargelegt, weshalb sie zum Schluss kommt, dass die Ergebnisse des Gutachtens vorliegend nicht zu berücksichtigen seien. Weiter hat sie in der angefochtenen Verfügung mit nachvollziehbarer und ausreichend einzelfallbezogener Begründung dargelegt, weshalb sie von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe und wieso nichts gegen seine Überstellung nach Bulgarien spreche. Für das SEM bestand auch kein Anlass, weitere Abklärungen in Bezug auf seine Erlebnisse in Bulgarien, einschliesslich einer allfälligen Bedrohung durch Schlepper, vorzunehmen, zumal er Letzteres erst auf Beschwerdeebene vorbrachte und auch nicht weiter substantiierte. Das SEM ist damit der ihm obliegenden Untersuchungs- und Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen, weshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt werden kann und auch der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Was die nach Ansicht des Beschwerdeführers widersprüchlichen Anordnungen betreffend seine Ausreise aus der Schweiz anbelangt, ist die Dispositivziffer 3 als generelle Pflicht zum Verlassen des Landes zu verstehen (was), während die Ausführungen in der Entscheidbegründung sich im Sinne von Vollzugsmodalitäten darauf beziehen, wie die Überstellung zu erfolgen habe (wie). Eine Verletzung von Treu und Glauben lässt sich in diesen Anordnungen nicht erkennen. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Zuständigkeitskriterien anzuwenden (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.5 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederauf-nahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.). 6. 6.1 Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig ist und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig wäre. 6.2 Die Minderjährigkeit ist im vorliegenden Verfahren von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 7. 7.1 Das SEM qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters, und damit die geltend gemachte Minderjährigkeit, als unglaubhaft. Er habe nur ein ungefähres Alter, das wiederum auf ungefähren Angaben seiner Mutter basiere, nennen und keine weiteren Angaben machen können, welche Rückschlüsse auf sein genaues Alter zuliessen. Er habe auch keine rechtsgenüglichen Belege für das von ihm geltend gemachte Alter vorlegen können. Die eingereichte Kopie der Tazkira enthalte lediglich eine ungefähre Angabe zu seinem Alter ([...] Jahre am [...]), gemäss welcher er heute (...) oder auch (...) Jahre alt sein könnte. Zudem handle es sich bei der Tazkira um ein Dokument, welchem aufgrund der leichten Fälschbarkeit und der käuflichen Erwerbbarkeit nur ein verminderter Beweiswert zukomme. Dass das eingereichte Dokument nur in Kopie vorliege, schmälere dessen Beweiswert noch weiter. Gleiches gelte für die eingereichte Kopie des Impfausweises, in welchem der (...) (gemäss gregorianischem Kalender: [...]) als Geburtsdatum notiert sei, zumal erstaune, dass das Geburtsdatum mit in Europa verwendeten Zahlen aufgeschrieben worden sei. Ferner könne das Altersgutachten - gemäss geltender Rechtsprechung - weder als Indiz für noch gegen die Minderjährigkeit gewertet werden. Schliesslich sei der Beschwerdeführer in Bulgarien als erwachsene Person und mit einem konkreten Geburtsdatum ([...]) erfasst worden. Seine Erklärung, wie es zu dieser Registrierung gekommen sei, vermöge nicht zu überzeugen, da nicht plausibel sei, dass die bulgarischen Behörden gegen seinen Willen ein Asylgesuch erfasst und ihn nur nach seinem Namen, nicht aber nach seinem Alter oder seinem Geburtsdatum gefragt hätten, und auch nicht ersichtlich sei, welchen Vorteil ein solches Vorgehen für die bulgarischen Behörden mit sich bringe. Es sei auszuschliessen, dass die bulgarischen Behörden willkürlich ein konkretes Geburtsdatum erfasst hätten. Zudem habe er zu Beginn an der EB UMA angegeben, nicht zu wissen, in welchem Land er mit welchem Alter erfasst worden sei. Im Rahmen seiner Ausführungen habe er dann aber teilweise ungenaue Angaben zur Erfassung seines Alters in Bulgarien und E._______ gemacht und vorgebracht, die Aufgriffe seien jeweils am Abend passiert und er sei müde gewesen. Dies lasse vermuten, dass er versucht habe, dieses Thema zu umgehen. Insgesamt würden die Anhaltspunkte überwiegen, die für seine Volljährigkeit sprechen würden. 7.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegengehalten, medizinische Untersuchungen würden keine genaue Altersbestimmung zulassen. Das Altersgutachten enthalte keine Beweise, wonach die Aussagen und Dokumente des Beschwerdeführers nicht korrekt seien, und stelle damit, aufgrund des festgestellten Mindestalters, ein Indiz für seine Minderjährigkeit dar. Zudem seien seine Angaben stimmig und nachvollziehbar und es liege eine Kopie seiner Tazkira vor, womit im Zweifel zu seinen Gunsten von seiner Minderjährigkeit auszugehen sei. Es sei durchaus denkbar, dass er auf einer im (...) ausgestellten Tazkira als (...)-Jähriger erfasst worden sei, selbst wenn er erst am (...) (...) Jahre alt geworden sei. Vielmehr seien seine ungenauen respektive widersprüchlichen Angaben zu seinem Alter auf die niederrangige Bedeutung von exakten Geburtsdaten in Afghanistan und die Unterschiede zwischen dem afghanischen und dem gregorianischen Kalender zurückzuführen. Dass er in Bulgarien das registrierte Geburtsdatum nicht nachträglich habe korrigieren lassen können, sei diskriminierend, da es die besonderen Schutzbedürfnisse von möglicherweise minderjährigen Geflüchteten ignoriere. Seine diesbezüglichen Aussagen seien auch nicht widersprüchlich, sondern konsistent und widerspruchsfrei ausgefallen. Insgesamt habe er seine Minderjährigkeit glaubhaft machen können, womit die Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. 8. 8.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM, denen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehr wohl eine Würdigung sämtlicher aufgrund der Akten zur Verfügung stehender Elemente zugrunde liegt, nicht zu beanstanden sind, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf diese verwiesen werden kann. 8.2 Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt am 9. September 2024 an, er sei am (...) geboren (vgl. A1). Bei den bulgarischen Behörden wurde hingegen der (...) als Geburtsdatum registriert (vgl. A17). Gemäss dem in Bulgarien verzeichneten Geburtsdatum handelt es sich bei ihm also um eine volljährige Person. Dass es - wie von ihm geltend gemacht - in Bulgarien ohne Nachfragen seitens der bulgarischen Behörden zu einer Falschregistrierung gekommen sein soll, deren nachträgliche Korrektur nicht möglich gewesen sei, erscheint wenig wahrscheinlich und entbehrt auch jeglicher Hinweise in den Akten. Vielmehr ist angesichts der Tatsache, dass er anlässlich der EB UMA angegeben hat, er kenne sein Alter erst, seit er seine Mutter kurz nach seiner Ankunft hier in der Schweiz danach gefragt habe (vgl. A13 Rz. 1.06), nicht klar, inwiefern er die angebliche Falschregistrierung in Bulgarien, als er sein Alter nach dem zuvor Gesagten noch nicht gekannt haben konnte, überhaupt erkennen konnte. 8.3 Dem Altersgutachten vom 9. Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass die Untersuchung der Schlüsselbeine aufgrund einer Normvariante für die Altersdiagnostik nicht herangezogen werden kann. Die odontologische Untersuchung ergab ein Durchschnittsalter von (...) Jahren (vgl. A19). Demnach dient das Altersgutachten nicht als aussagekräftiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2), vermag - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - aber auch die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht zu stützen. 8.4 Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV1 oder andere Dokumente zu den Akten gereicht hat, mit welchen er sein Geburtsdatum beweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Die eingereichten Fotos seiner Tazkira sowie seines Impfausweises, die das von ihm angegebene Geburtsdatum belegen sollen, sind wenig geeignet, sein Alter zu beweisen oder glaubhaft zu machen, da nicht im Original eingereichten Beweismitteln praxisgemäss nur geringer Beweiswert beizumessen ist, zumal es nicht möglich ist, deren Echtheit zu überprüfen. Dokumenten aus Afghanistan ist oftmals selbst dann kein erheblicher Beweiswert beizumessen, wenn sie im Original vorliegen, da sie nicht über Sicherheitsmerkmale verfügen und leicht gefälscht werden können. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er Fotos einer Tazkira und eines Impfausweises einreichte, nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteil des BVGer D-6160/2023 vom 20. November 2023 E. 8.4 m.w.H.). 8.5 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers von der Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit auszugehen ist. Dies ist mit der Vorinstanz zu verneinen. So hat diese in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass sein Vorbringen zu seiner Biographie und seinem Reiseweg unsubstantiiert, ungenau und ausweichend ausgefallen sind. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb er zwar sein genaues Geburtsdatum nicht kenne, aber genau wissen will, dass er im Zeitpunkt des Ausfüllens des Personalienblatts (...) alt gewesen sei (vgl. A13 S. 4). In diesem Zusammenhang bleibt zu erwähnen, dass aus seinen Aussagen auch nicht abschliessend ersichtlich ist, wann und wie er von seiner Mutter sein Geburtsdatum erfahren hat. Damit bestehen berechtigte Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers und damit auch an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von den bulgarischen Behörden (mit einem exakten Geburtsdatum) als volljährige Person registriert wurde. Dem stehen seine vagen Angaben zu seiner Biographie und dem Reiseweg gegenüber, welche, wie soeben dargelegt, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermögen. Daran ändern auch die von ihm als Fotos eingereichten Beweismittel aus Afghanistan angesichts ihres geringen Beweiswerts nichts. Das Altersgutachten liefert überdies kein aussagekräftiges Indiz weder für die Voll- noch für die Minderjährigkeit, weshalb sich daraus für den vorliegenden Fall nichts herleiten lässt. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Indizien ist demnach davon auszugehen, dass die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht wurde. 9. 9.1 Nach dem zuvor Gesagten fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährigkeit) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. Zu Recht geht das SEM in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO von der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens aus (vgl. auch A27 und A29). 9.2 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der EB UMA zur Überstellung nach Bulgarien vor, er habe dort (...) Tage in einem geschlossenen Camp verbringen müssen, wo er schlecht behandelt worden sei. Er könne sich in Bulgarien nicht ein Leben aufbauen, da dort mit Asylsuchenden sehr schlecht umgegangen werde. Er wolle in der Schweiz bleiben und hier zur Schule gehen. In der Beschwerdeeingabe führte er zusätzlich aus, die Umstände in Bulgarien seien sehr schwierig gewesen. Er habe nicht genügend Nahrung und Wasser erhalten und es hätten sich im Camp zahlreiche Personen (Minderjährige und Erwachsene) auf engem Raum aufhalten müssen. Er habe sich wie in einem Gefängnis gefühlt. Das Personal habe auch mit Schlagstöcken auf ihn eingeschlagen. Während seiner Zeit in Bulgarien habe er Demütigungen und unmenschliche Behandlung erlitten, weshalb er jegliches Vertrauen in die bulgarischen Behörden verloren habe. Ausserdem befürchte er bei einer Ausschaffung nach Bulgarien eine Kettenabschiebung nach Afghanistan. Zudem wurde, unter Verweis auf Berichte verschiedener Organisationen, geltend gemacht, das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien wiesen systemische Mängel auf. 9.3 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen. Bei solchen Asylsuchenden sei indessen im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus. 9.4 Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte (insbesondere Asylum Information Database [AIDA] Country Report: Bulgaria Update vom März 2023; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe «Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen» vom 13. September 2022) sowie der zuvor erwähnten vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit den bulgarischen Behörden während seines Aufenthalts in Bulgarien ist nicht davon auszugehen, Bulgarien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 sowie statt vieler Urteile des BVGer F-6287/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 7.3 f. und F-5429/2024 vom 6. September 2024 E. 7, je m.w.H.). Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9.5 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV zu Recht nicht ausgeübt hat. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 9.6 Mit seinen Ausführungen hinsichtlich der angeblich unzumutbaren Zustände und der behaupteten Übergriffe seitens bulgarischer Sicherheitsbeamter vermag der Beschwerdeführer diese Vermutung in seinem Fall nicht umzustossen. Zwar ist angesichts der von ihm geschilderten Erlebnisse nicht auszuschliessen, dass das Verhalten der bulgarischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Bulgarien problematisch sein können. Aus seinen Angaben geht aber hervor, dass er in Bulgarien kein Asylgesuch stellen und das Land offenbar nur als Transitland benutzen wollte. Unter diesen Umständen und insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass er Bulgarien kurz nach seiner Freilassung aus dem Camp verlassen hat, ohne die Behandlung seines Asylgesuchs abzuwarten, vermag er in Bezug auf die dortigen Zustände nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen eine Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnten. Die Bedingungen in Bulgarien sind zwar teilweise als schwierig anzusehen, weshalb davon auszugehen ist, dass er dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Im Falle einer Rücküberstellung würde er jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen. Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die bulgarischen Behörden in seinem Fall ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots durchführen werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte notfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollte er sich durch bulgarische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. So ist Bulgarien als schutzwilliger und schutzfähiger Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine dort tätige NGO zu wenden, wenn er rechtswidrig behandelt werden sollte. 9.7 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Es ist auch kein Ermessensmissbrauch des SEM hinsichtlich allfälliger humanitärer Gründe ersichtlich (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Ein Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
10. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Bulgarien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Verfügung des SEM vom 18. November 2024 verletzt - in ihren hier angefochtenen und geprüften Dispositivziffern 1-4 und 6-7 - Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Verfahrensantrag betreffend die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist damit gegenstandslos geworden. Der in Beantwortung des Verfahrensantrags betreffend aufschiebende Wirkung am 27. November 2024 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 11.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, weil die Rechtsbegehren - ex tunc betrachtet - aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Über die Begehren hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird im separaten Verfahren E-7436/2024 entschieden.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und die Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: